BVwG G301 2006362-2

G301 2006362-2Tribunale amministrativo federale9 mag 2014

Regest

Fristversäumung, Rechtskraft, verspätete Berufung, Zustellung

Testo completo

BVwG G301 2006362-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G301.2006362.2.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Polen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2014, Zl. 642612402-102394320, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), zugestellt am 14.03.2014, gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt 1.); gleichzeitig wurde dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt 2.).

2. Mit dem am 01.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz (datiert mit 25.03.2014) erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.

3. Mit hg. Verfügung vom 02.04.2014 wurde die unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, weitergeleitet.

4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 10.04.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

5. Mit hg. Schreiben vom 14.04.2014 (OZ 2), zugestellt am 23.04.2014, wurde dem BF mitgeteilt, dass die Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht wurde und er nunmehr gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit hat, binnen zwei Wochen zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine allfällige Stellungnahme abzugeben.

6. Mit dem am 29.04.2014 eingelangten und mit 25.04.2014 datierten Schriftsatz des BF (OZ 3) wurde eine Stellungnahme zur Verständigung der Beweisaufnahme samt mehrerer Unterlagen (in Kopie) übermittelt.

Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF missverständlich seine Beschwerde sogleich an das Bundesverwaltungsgericht übersandt habe und es daher zu dieser Verspätung gekommen sei. Er ersuche daher, dass diese Verspätung in der gegenständlichen Sache nicht gegen ihn verwendet und die Beschwerde, die textlich mit einer Ergänzung wiederholt werde, angenommen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

2.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

2.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

2.2. Zum Spruchteil A (Zurückweisung wegen Verspätung):

2.2.1. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.

Gemäß § 12 erster Satz VwGVG sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.

2.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der im Spruch angeführte Bescheid wurde dem BF am 14.03.2014 durch Hinterlegung zugestellt (Beginn der Abholfrist) und somit rechtswirksam erlassen.

Im gegenständlichen Fall beträgt die Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG zwei Wochen, da der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auch kein unbegleiteter Minderjähriger war.

Der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist begann daher am 14.03.2014 und endete mit Ablauf des 28.03.2014.

Diesen Feststellungen ist der BF in seiner Stellungnahme vom 25.04.2014 (OZ 3) nicht entgegengetreten. Auch sonst haben sich nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides allenfalls fehlerhaft erfolgt wäre.

Anhaltspunkte dahingehend, dass die auch in der Muttersprache des BF (Polnisch) verfasste Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides unrichtig oder fehlerhaft gewesen wäre, sind nicht hervorgekommen. Derartiges wurde vom BF auch nicht behauptet.

Der Beschwerdeschriftsatz gegen den angefochtenen Bescheid wurde vom BF am 25.03.2014 zur Post gegeben und per Einschreiben direkt an das Bundesverwaltungsgericht, Hauptsitz Wien, übermittelt, wo er am 01.04.2014 einlangte. Am 02.04.2014 wurde die Beschwerde der zuständigen Gerichtsabteilung der Außenstelle Graz des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelt.

Gemäß § 12 erster Satz VwGVG sind Beschwerdeschriftsätze gegen Bescheide jedoch bei der belangten Behörde einzubringen.

Da im gegenständlichen Fall die Beschwerde nur beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde, wurde diese vom Bundesverwaltungsgericht bereits am 02.04.2014 - und somit ohne unnötige Verzögerung - an das BFA zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG weitergeleitet, wo sie schließlich am 04.04.2014 eingelangt ist.

Im Gegensatz zur Bestimmung des § 63 Abs. 5 AVG sind Bescheidbeschwerden an das Verwaltungsgericht nach § 12 erster Satz VwGVG nur dann fristwahrend erhoben worden, wenn sie bei der jeweiligen belangten Behörde eingebracht wurden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 12 VwGVG Anm 6).

2.2.3. Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.

2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Weiters kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

2.4. Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.

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