W214 2002866-1•BVwG W214 2002866-1
W214 2002866-1Tribunale amministrativo federale8 mag 2014
Arbeitsunfähigkeit, besondere Härte, Gebührennachlass, Krankheit,<br/>Mitwirkungspflicht, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
W214 2002866-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde des XXXX vom 13.2.2014 gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien Jv 57230-33a/13 vom 7.1.2014 zu Recht erkannt.
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 9 Abs. 2 GEG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Zahlungsauftrag vom 2.12.2013, Zl. 9 Pu 24/13b - VNR 2, wurden von der Kostenbeamtin des Bezirksgerichts XXXX dem Beschwerdeführer Gebühren i.d.H. von insgesamt 471,70 EUR vorgeschrieben.
2. Mit Schriftsatz vom 6.12.2013 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die vorgeschriebenen Gebühren nachzulassen und die Einbringung (Exekution) bis zur Entscheidung über den Nachlassantrag aufzuschieben. Begründend wurde ausgeführt, dass er auch bei äußerster Einschränkung seiner Lebensbedürfnisse nicht in der Lage sei diese Gebühren zu bezahlen. Er beziehe derzeit Notstandshilfe in der Höhe von 730 EUR und stelle daher aufgrund seiner prekären Einkommens- und Vermögenslage daher den gegenständlichen Antrag.
3. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 7.1.2014, Zl. Jv 57230-33a/13, wurde dem Antrag gem. § 9 Abs. 2 GEG nicht stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 9 Abs. 2 GEG Gerichtsgebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden können, wenn - von dem hier nicht geltend gemachten Fall des öffentlichen Interesses abgesehen - die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Die einen Nachlass rechtfertigende besondere Härte setze voraus, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht bloß vorübergehend bestehen, sondern dass mit einer Besserung auf Dauer nicht gerechnet werden könne. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des am XXXX1976 geborenen Zahlungspflichtigen in Zukunft keinesfalls mehr verändern können.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist mit Schriftsatz vom 13.2.2014 das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass er auch bei äußerster Einschränkung seiner Lebensbedürfnisse nicht in der Lage sei, diese Gebühren zu bezahlen.
Er ersuche daher um Nachlass derselben und begründe dies wie folgt:
Er beziehe derzeit Notstandshilfe in Höhe von 730 EUR. Auch könne mit einer Besserung seiner wirtschaftlichen Lage bis auf weiteres nicht gerechnet werden, da er aus gesundheitlichen Gründen (reaktive Depression mit Stimmungslabilität) momentan nicht im Stande sei, einer Arbeit nachzugehen. Auf Grund seiner prekären Einkommens- und Vermögenslage so wie seiner gesundheitlichen Einschränkung stelle er daher den Antrag, "die gegenständlichen Gebühren und Kosten nachzulassen und die Einbringung Exekution bis zur Entscheidung über den Nachlassantrag aufzuschieben". Der Beschwerde war die Kopie eines Befundes angeschlossen, der die Diagnose der "reaktiven Depression mit Stimmungslabilität" enthält und offenbar am 1.3.2013 von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie an den Stadtarzt von XXXX weitergesendet wurde.
5. Mit Schriftsatz vom 5.3.2014 legte der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, Gebühren/Kosten i.d.H. von insgesamt 471,70 EUR zu zahlen.
1.2. Der Beschwerdeführer ist am XXXX1976 geboren und bezieht zur Zeit eine Notstandshilfe von 730 EUR. Er hat (jedenfalls am 1.3.2013) an einer reaktiven Depression mit Stimmungslabilität gelitten.
2. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen. Die Feststellungen zum Alter und zu den finanziellen Einkünften und Belastungen des Beschwerdeführers basieren auf den im Akt befindlichen Unterlagen (Schriftsätze des Beschwerdeführers, Versicherungsdatenauszug vom 18.12.2013, angefochtener Bescheid). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand basieren auf dem der Beschwerde beigelegten Befund.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Zu A)
3.4. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist. 3.5. Gemäß § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
3.6. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 m.w.N.; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).
Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 m.w.N.). Besondere Härte liegt nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 27.11.2008, 2007/16/0009).
3.7. Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausgeschlossen ist. Bei der Beurteilung der Nachlassgewährung ist auf den gegenwärtigen Betrachtungszeitpunkt abzustellen. Es ist deshalb aktuell davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einem arbeitsfähigen Alter ist. Im vorliegenden Befund wird auch erwähnt, dass der Beschwerdeführer beim AMS gemeldet sei.
Zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigung ist Folgendes zu bemerken: Zunächst fällt auf, dass der vorgelegte Befund vom behandelnden Arzt bereits Anfang März 2013 an einen anderen Arzt übermittelt wurde. Abgesehen von der mangelnden Aktualität des vorgelegten Befundes wurde im bisherigen Verfahren - also auch bei der Antragstellung an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien - vom Beschwerdeführer keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigung geltend gemacht, obwohl der gegenständliche Befund schon vorgelegen sein muss. Es ist nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Scheidung und der damit verbundenen Änderungen in seiner Lebenssituation in depressiver Stimmung befand bzw. befindet. Es wird nicht verkannt, dass - möglicherweise auch in diesem Zusammenhang - eine gesundheitliche Beeinträchtigung in dem im vorgelegten Befund beschriebenen Ausmaß bestand bzw. bestehen kann. Es liegt jedoch keinerlei Anhaltspunkt dafür vor, dass damit eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit verbunden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung auch vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 § 9 GEG E 106). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung "besonderer Härte" ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass es einem Gebührenschuldner zumutbar ist, aktiv an der Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation zu arbeiten und er hierbei ein ernsthaftes Bemühen an den Tag legen muss. Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich ist, nach einer allfälligen Umschulung durch das Arbeitsmarktservice oder durch Fortbildungskurse wieder einer Arbeit nachzugehen und in weiterer Folge seine Gebührenschuld zu begleichen. Ein dauerhafter Nachlass - wie gegenständlich beantragt - kann somit nicht gewährt werden. Eine Rechtswidrigkeit i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG liegt damit nicht vor und war die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Zahlungspflichtigen, welche in Haft sind bzw. waren, grundsätzlich nicht davon ausgegangen wird, dass sich deren wirtschaftliche Verhältnisse in Zukunft keinesfalls mehr ändern können (vgl. VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021).
3.8. Abschließend merkt das Bundesverwaltungsgericht an, dass Umstände vorübergehender Natur allenfalls eine Stundung nach § 9 Abs. 1 GEG rechtfertigen können (vgl. VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144; 29.06.2006, 2006/16/0021). Da ein Antrag auf Stundung gem. § 9 Abs. 1 GEG gegenständlich nicht gestellt wurde und in der Beschwerde ausdrücklich ein Nachlass begehrt wird, ist hier darauf nicht weiter einzugehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur keine besondere Härte begründen (vgl. VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182) und sogar in Fällen, wo der Beschwerdeführer eine Haftstrafe verbüßt, die Versagung des Nachlasses der Gebührenschuld gem. § 9 Abs. 2 GEG als nicht rechtswidrig erkannt wurde (vgl. VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 18.09.2007, 2007/16/0144; 29.06.2006, 2006/16/0021).
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.