BVwG W206 1318340-2

W206 1318340-2Tribunale amministrativo federale8 mag 2014

Regest

Intensität, mangelnde Asylrelevanz, Volksgruppenzugehörigkeit

Testo completo

BVwG W206 1318340-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W206.1318340.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2011, Zl. 0709.989/4-BAE, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF (Asylgesetz) als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 24.10.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 01.11.2007 wurde der Genannte gemäß § 19 AsylG 2005 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in dessen Rahmen er angab, dem Stamm der Bajuni anzugehören, der von den in Somalia dominierenden Volksgruppen der Hawiye und Darood unterdrückt würde. Infolge dessen seien die Eltern des Beschwerdeführers im Jahr XXXX getötet worden und sei er mit seinem Großvater noch im selben Jahr nach Sansibar (Tansania) geflüchtet. Auch dort sei es aber zu Problemen gekommen.

2. Am 14.11.2007 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und verwies auf die Bürgerkriegslage in Somalia. Er betonte, dort auch niemanden zu kennen, da er seine Heimat bereits im Jahr XXXX verlassen habe, nachdem seine Eltern getötet worden wären. Sansibar, wo er mit seinem Großvater bis zu dessen Tod gelebt habe, habe er verlassen, da man dort Somalis verfolgt hätte, nachdem man im Zuge eines Raubüberfalls herausgefunden hatte, dass einer der Täter ein Somali gewesen sei. In weiterer Folge sei es sogar zur landesweiten Aufforderung gekommen, dass alle Staatsangehörigen Somalias Tansania zu verlassen hätten. Daraufhin habe er nicht gewusst, wohin er gehen solle, zumal auch sein Großvater bereits tot gewesen wäre.

3. Im Zuge einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 03.03.2008 stattfand, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Fluchtgründe. Weiters brachte er eine mit 29.02.2008 datierte Stellungnahme in Vorlage, in der er seine Zugehörigkeit zu einem Minderheitenstamm (Bajuni) unterstrich und betonte, dass die Angehörigen dieses Clans einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären.

4. Mit Bescheid vom 06.03.2008, Zl. 0709.989-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm- unter Hinweis auf die schlechte Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia- den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter einem wurde dem Genannten eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

5. Der Asylgerichtshof gab der fristgerecht gegen Spruchpunkt I. der Entscheidung des Bundesasylamtes (Abweisung des Asylantrages) mit Erkenntnis vom 12.09.2011, Zl. A7 318.340-1/2008/6E, statt und behob den Bescheid im angefochtenen Umfang. Die Angelegenheit wurde zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass die belangte Behörde eine Auseinandersetzung mit der Frage der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einem Minderheitenclan verabsäumt hätte und daher nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein asylrelevanter Sachverhalt vorliege.

6. Infolge der Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Am 17.10.2011 wurde er näher zu seiner Clanzugehörigkeit befragt und gab an, dass die Regierung die kleineren Clans nicht wollte und es diesen daher auch nicht erlaubt sei, Eigentum zu besitzen.

Am 18.11.2011 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation und erbat Auskünfte zur Situation der Bajuni. In einer Anfragebeantwortung vom 25.11.2011 wurde festgehalten, dass das südlich - zentrale Somalia von verschiedenen, diskriminierten Minderheitengruppen, darunter die Fischergruppe der Bajuni, bewohnt würde. Die Zahl der Minderheiten würde aber geringer, weil die meisten in Lagern für Binnenvertriebene nach Somaliland oder Puntland oder in Flüchtlingslagern in Kenia unterkommen würden. Die Bajuni zählten zu den ärmsten Minderheitengruppen des Landes. Das US- Außenministerium hielt im April 2011 fest, dass in den meisten Gebieten Somalias Angehörige von Minderheiten, die nicht dem jeweils dominierenden Clan angehören würden, von effektiver Teilnahme in regierenden Institutionen ausgeschlossen seien und hinsichtlich Arbeitsplatz, rechtlicher Verfahren und Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen von Diskriminierung betroffen seien. Minderheitengruppen würden über keine bewaffneten Milizen verfügen und seien überproportional von Tötungen, Folter, Vergewaltigung, Entführung und Plünderung durch Milizen und Angehörige von Mehrheitsclans betroffen. Ebenso wurde berichtet, dass die Bewegungsfreiheit in einigen Teilen des Landes für Bajuni eingeschränkt sei.

Mit Schreiben vom 28.11.2011 wurden dem Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes sowohl die Anfragebeantwortung als auch aktuelle Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia übermittelt und ihm Gelegenheit eingeräumt, binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung internationalen Schutzes bezüglich des Status des Asylberechtigten ab. Begründend wurde ausgeführt, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine gegen ihn gerichtete staatliche oder quasistaatliche Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in Somalia ableitbar gewesen sei. Vielmehr sei er zum Zeitpunkt des Verlassens seiner Heimat XXXX Jahre alt gewesen, die von ihm in Bezug auf Tansania geltend gemachten Probleme seien nicht geeignet, Asylrelevanz zu entfalten. In Bezug auf seine Volksgruppenzugehörigkeit wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass es sich beim Stamm der Bajuni zwar um eine kleine Minderheit handeln würde, die unter schwierigen, sozialen Bedingungen lebten, jedoch von staatlicher Seite keinen gezielten Repressionen ausgesetzt wären. Es gäbe keine spezifiischen Gruppen, die verwundbar seien, denn die schwierige humanitäre Lage betreffe große Teile der Bevölkerung. Auch die allgemeine Bürgerkriegssituation sei nicht dazu angetan, eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK normierten Tatbestände zu begründen.

8. In der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde betonte der Beschwerdeführer die Diskriminierung von Angehörigen der Minderheit der Bajuni und unterstrich deren besonders schwierige soziale Lage und die von anderen Bevölkerungsgruppen ausgehende wirtschaftliche, politische und soziale Ausgrenzung. Aufgrund der Berichte über die Bajuni könne nicht nachvollzogen werden, wie die Behörde in ihrer rechtlichen Begründung zum Ergebnis gelangen konnte, dass keine Asylgründe vorliegen würden. Auch aufgrund der Bürgerkriegslage in Somalia sei eine Asylgewährung in Betracht zu ziehen, da laufend und willkürlich gerade Angehörige ethnischer Minderheiten getötet würden. Bei seiner Rückkehr wäre der Beschwerdeführer angesichts der allgemeinen schlechten Lage seiner Existenzgrundlagen in maßgebendem Mindestmaß beraubt und könne auch aufgrund der fehlenden staatlichen Strukturen keinen ausreichenden Schutz vor Verfolgung finden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist somalischer Staatsangehöriger.

Er lebt auf Basis einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich.

Es wird festgestellt, dass die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia infolge des dort herrschenden Bürgerkriegs problematisch ist und auch in Bezug auf die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie aufgrund des Umstands, dass er im Alter von XXXX Jahren seine Heimat verlassen und über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Genannte der Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Nicht festgestellt werden kann demgegenüber, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat aktueller Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK ausgesetzt ist.

Er hat in Bezug auf Somalia keine - über die allgemein schlechte Lage der Angehörigen seiner Volksgruppe und den Bürgerkrieg hinausgehende- konkrete Fluchtgründe geltend gemacht. Allfällige auf Tansania bezogene Probleme bilden nicht Gegenstand dieses Asylverfahrens.

2. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Beweiswürdigung

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens (auch) seine Probleme in Sansibar, wo er seit seinem XXXX Lebensjahr aufhältig gewesen ist, ins Treffen geführt und angegeben hat, warum er schließlich von dort weggegangen ist. Die belangte Behörde hat zutreffend -bereits im ersten Verfahrensgang -festgestellt, dass diese Schwierigkeiten im gegenständlichen Verfahren nicht geprüft würden.

In Bezug auf die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers wurden - nach entsprechender Vorgabe durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes - im Wege der Staatendokumentation umfangreiche Ermittlungen durchgeführt. Diese wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen von Parteiengehör zur Kenntnis gebracht und ihm auch Gelegenheit eingeräumt, sich dazu zu äußern. Wie im Bescheid zutreffend und unter Bezugnahme auf diese Berichte dargelegt, leben die Bajuni zwar unter schwierigen sozialen Bedingungen und gelten in Somalia als Minderheitenstamm. Eine konkrete Verfolgung (von staatlicher oder quasistaatlicher Seite) dieser Ethnie im Sinne der GFK konnte aber nicht festgestellt werden. Es ist der belangten Behörde darin beizupflichten, dass bloß allgemein schlechte soziale Bedingungen und insbesondere auch Schwierigkeiten mit anderen Bevölkerungsgruppen für sich alleine nicht geeignet sind, Asylrelevanz zu entfalten.

Das Bundesasylamt ist im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (siehe dazu auch Punkt 4. Rechtliche Beurteilung) auch im Recht, wenn es die allgemeine Bürgerkriegssituation in Somalia nicht als Asylgrund qualifiziert.

Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass er aufgrund seiner Ethnie und des Bürgerkriegs in seiner Heimat keine Lebensgrundlage finden würde, ist er darauf hinzuweisen, dass diese Umstände bereits Eingang in die Entscheidung über die Gewährung subsidiären Schutzes gefunden haben.

4. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des BF über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet. Aufgrund dieser Erwägungen hätte eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsreicht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen; vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Ein Entfall der Verhandlung steht weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen (vgl hierzu auch VfGH U 466/11 vom 14.3.2012).

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor,

wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten

solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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