BVwG W193 1438797-1

W193 1438797-1Tribunale amministrativo federale8 mag 2014

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Testo completo

BVwG W193 1438797-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W193.1438797.1.00

Spruch

W193 1438797-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2013, Zl. 13 09.750-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXXgemäß § 3 Abs. 1 iVm 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der minderjährige Beschwerdeführer stellte, vertreten durch seine Mutter (Zl. W193 1438795), gemeinsam mit seinem volljährigen Bruder (Zl. W193 1438796) und seiner minderjährigen Schwester (Zl. W193 1438798) am 09.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Verfahrensakt finden sich lediglich die Protokolle hinsichtlich seiner Vertreterin und Mutter, sodass auf diesen Verfahrensgang verwiesen werden kann:

Am 10.07.2014 fand bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich zu Zl. E1/17674/2013, AIS 1309746, die Erstbefragung statt, bei der die Beschwerdeführerin angab, dass sie aus Afghanistan stamme, wo sie zuerst in XXXX, und dann in XXXX gewohnt habe. Seit 14 Jahren wohne sie in XXXX. Sie sei Analphabetin und sei von ihrem Sohn XXXX(AGH-Zl. C15 401360-1/2008/6E) nach Österreich eingeladen worden. Die Einreise sei mittels Flugzeug unter Vorlage eines XXXX

Zu den Fluchtgründen befragt gab sie an, dass ihr Sohn Azim in Österreich sei und dass die Familie zusammenleben wolle.

Am 16.10.2013 fand eine weitere Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, statt, bei der die Beschwerdeführerin angab, Hazara mit der Konfession Schiitin zu sein. Sie wohne seit XXXX. Auf Grund der herrschenden Situation in Afghanistan sei sie nach Österreich zu ihrem Sohn gekommen, auch, damit ihre Kinder die Schule besuchen könnten. Für ihre minderjährigen Kinder habe sie die Asylanträge gestellt, damit diese hier etwas lernen und in die Schule gehen könnten. Sie fürchte die Rückkehr nach Afghanistan und den dort herrschenden Krieg. Übrige Angaben verweigerte sie mit dem Hinweis darauf, dass sie Analphabetin sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 31.10.2013, Zl. 13 09.750-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers, vertreten durch seine Mutter, auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.10.2014 erteilt (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid war dem Beschwerdeführer am 05.11.2013 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 12.11.2013, welcher am 15.11.2013, mithin binnen offener Rechtsmittelfrist bei der Behörde eingelangt war, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, das ordentliche Rechtmittel der Berufung, welches im Beschwerdeverfahren fortgesetzt wird, und brachte hiezu im Wesentlichen vor, dass Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides angefochten werde. Die Mutter des Beschwerdeführers brachte weiter vor, ihr komme als Mitglied der sozialen Gruppe der Frauen in Afghanistan der Status der Asylberechtigten zu. Sie sei bei der Einvernahme unter Druck gestanden und habe, weil nur auf farsi, nicht auch auf dari übersetzt worden sei, aus mangelnder Sprachkenntnis den Fluchtgrund Blutrache nicht vorbringen können. Sie sei bei einer Rückkehr nach Afghanistan vom Zorn und Todesdrohungen des Vaters bedroht, da sie nach dem Tode ihres Mannes dessen Bruder geheiratet habe, was ihrem Vater und ihren drei Brüdern missfallen habe. Als Angehörige der Hazara sei sie zudem Verfolgungen ausgesetzt.

Am 08.05.2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in deren Rahmen die Mutter des Beschwerdeführers angab, dass sie als damals schwangere Frau vor etwa 14 Jahren aus Afghanistan geflohen sei, weil ihr Mann als Mitglied der Partei Hezb-e Wahdat von den Taliban verschleppt worden sei und sie selbst große Angst vor weiteren Übergriffen gehabt habe. Ihre Flucht, die etwa zwei Wochen nach der Entführung ihres Mannes stattgefunden habe, habe sie und ihre Kinder nach XXXXgeführt, wo ihr jüngster Sohn auf die Welt gekommen sei. Über das endgültige Schicksal ihres Mannes sei nichts bekannt. Der mittlerweile verstorbene Bruder ihres verschleppten Mannes sei ihr nach XXXX gefolgt, wo sie einer Heirat mit ihm zustimmen gemusst habe, da sie kein Familienoberhaupt mehr gehabt habe; er sei auch der Vater ihrer jüngsten Tochter. Ihr Vater und ihre Brüder seien sehr böse auf sie, weil sie ungefragt geflohen sei und weil sie in XXXX eine zweite Ehe eingegangen sei, obwohl das Schicksal ihres ersten Mannes ungeklärt gewesen sei, und hätten sie im Falle der Rückkehr nach Afghanistan mit dem Tode bedroht. In Afghanistan dürfe lediglich der Mann mehrere Frauen haben, nicht jedoch die Frau. Sie trage in Österreich zwar einen Schleier, dies jedoch nur, weil sie es seit Kindheit gewohnt sei. In Afghanistan müsste sie sich jedoch noch mit einem Gesichtsschleier verhüllen, da der Schleier, den sie selbst jetzt trage, nicht ausreichen würde. Sie sei sehr glücklich in Österreich, weil sie hier in Sicherheit und Ruhe das eigene Leben führen könne und sich niemand einmische. Sie respektiere die Österreichische Kultur und die Bekleidungssitten in Österreich. Ihre Tochter werde nicht gezwungen, einen Schleier zu tragen, und könne später selber darüber entscheiden. Sie habe bereits einen Deutschkurs absolviert und bemühe sich sehr, deutsch zu lernen. Ihre Kinder sollten sich bei Ausbildung und Berufswahl nach ihren Neigungen richten und ordentliche Berufe ergreifen.

Im Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 08.05.2014 - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint keine Verurteilung auf.

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

1. 1 Der Beschwerdeführer hat am 09.07.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.05.2014 wurde das im Akt als Kopie erliegende Personaldokument, ein XXXX, erörtert, aus dem sich seine Identität, mithin sein Name, sein Geburtsdatum und seine Staatsangehörigkeit ergibt, welche somit festgestellt wird.

Im Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 08.05.2014 - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint keine Verurteilung auf, weshalb die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers festgestellt wird.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.05.2014 eingehend befragt, gab die Mutter des Beschwerdeführers nachvollziehbar und zweifelsfrei an, dass sie einerseits wegen ihrer Stellung als westlich orientierte Frau in Afghanistan, nicht habe in Sicherheit leben können. Sie führte aus, dass sie sehr glücklich in Österreich sei, weil sie hier in Sicherheit und Ruhe das eigene Leben führen könne und sich niemand einmische. Sie respektiere die Österreichische Kultur und die Bekleidungssitten in Österreich. Ihre Tochter werde nicht gezwungen, einen Schleier zu tragen, und könne später selber darüber entscheiden. Sie habe bereits einen Deutschkurs absolviert und bemühe sich sehr, deutsch zu lernen. Ihre Kinder sollten sich bei Ausbildung und Berufswahl nach ihren Neigungen richten und ordentliche Berufe ergreifen. Sie als damals schwangere Frau vor etwa 14 Jahren aus Afghanistan geflohen, weil ihr Mann als Mitglied der Partei Hezb-e Wahdat von den Taliban verschleppt worden sei und sie selbst große Angst vor weiteren Übergriffen gehabt habe. Ihre Flucht, die etwa zwei Wochen nach der Entführung ihres Mannes stattgefunden habe, habe sie und ihre Kinder nach XXXX geführt, wo ihr jüngster Sohn auf die Welt gekommen sei. Über das endgültige Schicksal ihres Mannes sei nichts bekannt. Der mittlerweile verstorbene Bruder ihres verschleppten Mannes sei ihr nach XXXX gefolgt, wo sie einer Heirat mit ihm zustimmen gemusst habe, da sie kein Familienoberhaupt mehr gehabt habe; er sei auch der Vater ihrer jüngsten Tochter. Ihr Vater und ihre Brüder seien sehr böse auf sie, weil sie ungefragt geflohen sei und weil sie in XXXX eine zweite Ehe eingegangen sei, obwohl das Schicksal ihres ersten Mannes ungeklärt gewesen sei, und hätten sie im Falle der Rückkehr nach Afghanistan mit dem Tode bedroht. In Afghanistan dürfe lediglich der Mann mehrere Frauen haben, nicht jedoch die Frau.

Aus diesen Aussagen ergibt sich und wird daher festgestellt, dass die Mutter des Beschwerdeführers eine auf ein selbstbestimmtes Leben gerichtete Einstellung ("westliche Gesinnung") angenommen und verinnerlicht hat und es ihr nicht mehr zugemutet werden kann, diese abzulegen. Aufgrund dieser "westlichen Gesinnung" unterliegt die Beschwerdeführerin dem realen Risiko, von privater Seite ausgehende Verfolgung zu erleiden.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin in Bezug auf diese Verfolgung weder staatlicher Schutz noch eine innerstaatliche Fluchtalternative zukommt.

1. 2 In Bezug auf die Situation der Frauen in Afghanistan wird unter Verweis auf die im Akte erliegenden Quellen ausgeführt:

Während sich die Situation afghanischer Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft wesentlich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Frauenrechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). 2011 haben Gewalttaten an Frauen zugenommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

Wenngleich gemäß Art. 22 der afghanischen Verfassung Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten haben, ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Frauen werden in Familien-, Erb-, Zivilverfahren sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestandes "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Es gibt Berichte, dass Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (sog. "Ehrenmorde", die besonders in den paschtunischen Landesteilen vorkommen können). Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich verankert ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind dabei auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Die Anzeige von Sexualverbrechen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u. U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Viele Frauen sind wegen sog. Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Frauen droht insbesondere bei Verstößen gegen Kleidervorschriften und Moralvorschriften, wie z.B. berufliche Aktivitäten, Beziehungen zu einem Nicht-Muslim, außereheliche sexuelle Kontakte, Zwangsheirat oder Mitarbeit bei Frauenorganisationen, eine unverhältnismäßig harte Bestrafung bis hin zu extralegalen Tötungen, wie etwa auch Ehrenmorde (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 26.2.2009).

Soziale Gebräuche beschränken die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männlichen Begleiter (Country Report des U.S. Department of State vom 24.5.2012). In den ländlichen Gegenden im Süden und Südosten des Landes wird Frauen das Verlassen der eigenen vier Wände untersagt und ihre Rolle in vielen Fällen auf die der Mutter reduziert. Die sich generell verschlechternde Sicherheitslage in Afghanistan wirkt sich insofern negativ auf Frauen aus, als diese durch die bestehende Unsicherheit noch verletzlicher erscheinen und auch in offeneren Kreisen dazu aufgefordert werden, sich aus Sicherheitsgründen innerhalb der sog. "boundary walls" aufzuhalten (Bericht zur Fact Finding Mission vom Dezember 2010). In Gebieten, die unter der effektiven Gewalt der Taliban und Hizb-e Islami stehen, sind Frauen in einer Vielzahl von Berufen, einschließlich als Staatsbedienstete, Opfer von zielgerichteten Angriffen (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).

Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) - einschließlich geschiedener Frauen, unverheirateter, jedoch nicht jungfräulicher Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde - sind gesellschaftlicher Stigmatisierung und allgemeiner Diskriminierung ausgesetzt. Alleinlebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es grundsätzlich an Mitteln zum Überleben, da sie auf Grund der existierenden sozialen Normen Einschränkungen ausgesetzt sind, einschließlich Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).

2. Rechtliche Beurteilung:

2. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

2. 2 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (sog. objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention gilt als Flüchtling, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder wer sich als Staatenloser außerhalb des Landes befindet, in welchem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Der völkerrechtliche Flüchtlingsbegriff, auf den sich das AsylG 2005 bezieht, enthält die folgenden fünf ("Einschluss"-)Elemente:

wohlbegründete Furcht

Verfolgung

Vorliegen eines oder mehrerer Konventionsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung)

Aufenthalt außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit die betroffene Person besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte

Fehlen der Möglichkeit oder der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Schutz im Herkunftsstaat (vgl. Putzer/Leitfaden zum Asylgesetz 2005², Wien 2011, RZ 50 und RZ 76).

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0279, mwN).

Entscheidend ist vielmehr, ob der Asylwerber sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Dies ist der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde. Anhand dieses Maßstabes ist auch zu ermitteln, ob eine asylrelevante Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten (etwa ethnischen) Gruppe glaubhaft ist. Dabei spielen Häufigkeit und Intensität der bereits dokumentierten Übergriffe auf Mitglieder dieser Gruppe im Herkunftsstaat eine wesentliche Rolle (vgl. VwGH 28.05.2009, Zl. 2008/10/1031).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten hängt davon ab, mit welchen Konsequenzen der Asylwerber aufgrund seiner Haltung im Herkunftsstaat zu rechnen hat und ob diese nach der hg. Rechtsprechung als "Verfolgung" anzusehen sind. In Bezug auf die Situation von Frauen in Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof dazu in seinem Erkenntnis vom 16.01.2008, Zl. 2006/19/0182, auf eine diesbezügliche Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 und die Indizwirkung entsprechender Empfehlungen verwiesen, wonach unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen (oder dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden sollten. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (VwGH 06.07.2011, Zl. 2008/19/0994).

2. 3 Wie gezeigt, konnte die Mutter des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Falle unzweifelhaft darlegen, dass ihr im Herkunftsland eine Verfolgung droht, weil sie eine auf ein selbstbestimmtes Leben gerichtete Einstellung ("westliche Gesinnung") angenommen und verinnerlicht hat. Der Überfall auf ihren Mann mit dessen Verschleppung zwei Wochen vor der Flucht und die davor liegenden Entführungen Drohungen zeigen zweifelsfrei, dass eine Verfolgung vorliegt.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher zweifelsfrei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch kein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG 2005 vor.

Gemäß § 34 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

dieser nicht straffällig geworden ist;

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist

und

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 ASylG 2005).

Da diese Voraussetzungen vorliegen, war eine ebensolche Entscheidung zu treffen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. 4 Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

2. 5 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und dies kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im verfahrensgegenständlichen Falle war der Inhalt der relevanten Rechtsfrage, ob die Furcht vor Verfolgung auf Grund des weiblichen Geschlechtes verknüpft mit einer "westlichen Gesinnung" eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Konventionsgründen darstellt.

Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Auseinandersetzung mit der relevanten Rechtsfrage konnte daher festgestellt werden, dass zu dieser Rechtsfrage bereits eine umfangreiche und einheitliche Judikatur sowie Literatur (vgl. u.a. Putzer/Leitfaden zum Asylgesetz 2005², Wien 2011, mwH) besteht, der im verfahrensgegenständlichen Falle zweifellos gefolgt werden konnte.

Eine neuerliche Befassung des Verwaltungsgerichtshofes mit dieser Rechtsfrage erscheint als nicht erforderlich.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

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