BVwG W167 1436936-1

W167 1436936-1Tribunale amministrativo federale8 mag 2014

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Testo completo

BVwG W167 1436936-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W167.1436936.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX (alias XXXX), geboren am XXXX, 2.) XXXX (aliasXXXX), geboren am XXXX, 3.) XXXX (alias XXXX), geboren am XXXX, und 4.) XXXX (alias XXXX), geboren am XXXX, alle Staatsangehörige von Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max KAPFERER, Innsbruck, gegen die Bescheide des Bundesasylamts vom 9.7.2013, 1.) Zl. 13 05.898-BAI,

2. ) Zl. 13 05.900-BAI, 3.) Zl. 13 05.901-BAI und 4.) Zl. 13 05.902-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.4.2014 zu Recht erkannt:

A)

I.

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXXgemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II.

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, XXXX und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX, XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Einreise und Vernehmungen

Die Erstbeschwerdeführerin hat nach legaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 6.5.2013 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, für sich und ihre minderjährigen Kinder (die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer und zwei Töchter) gestellt.

Am 7.5.2013 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin statt. In weiterer Folge wurde sie am 2.7.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck (im Folgenden: BAA), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

Die Erstbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, dass weder sie noch ihre Kinder eigene Fluchtgründe hätten, sie aber denselben Schutz wie der Ehemann / Vater für sich und ihre Kinder beantrage. Dem Ehemann / Vater war der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war. Die Erstbeschwerdeführerin wies darauf hin, dass sie in Afghanistan Probleme wegen ihres Ehemanns gehabt hätten, weil die Taliban die Dorfbewohner nach ihm und seiner Familie gefragt hätten. Aus diesem Grund hätte sie auch der Schwiegervater nach Kabul geschickt. Dort wären die älteren Kinder in die Schule gegangen, der jüngeren Tochter hätte sie aber nicht erlaubt in die Schule zu gehen, da sie Angst gehabt habe, dass ihr auf dem Schulweg etwas zustößt.

I.2. Bescheid des BAA

Das BAA hat mit Bescheiden vom 9.7.2013, 9.7.2013, 1.) Zl. 13 05.898-BAI, 2.) Zl. 13 05.900-BAI, 3.) Zl. 13 05.901-BAI und 4.) Zl. 13 05.902-BAI über die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz abgesprochen. Das BAA wies die Anträge betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AslyG 2005 idgF ab (Spruchpunkt I). Den Beschwerdeführern wurde im Familienverfahren (Bezugsperson: Ehemann / Vater) gemäß §§ 8 Abs 1 AsylG 2005 iVm 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt (Spruchpunkte II und III).

Das BAA wies die Anträge in Spruchpunkt I des jeweiligen Bescheids mit der Begründung ab, dass die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe und dass auch keine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Familienverfahren in Betracht gekommen sei, da auch keinem anderen Familienmitglied dieser Status zuerkannt worden war.

I.3. Beschwerde

In der rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gegen Spruchpunkt I (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005) wurde die Rechtswidrigkeit des Inhalts des Bescheides und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Mutter und ihren minderjährigen Kindern sei aufgrund ihrer westlichen Orientierung der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.

I.5. Mündliche Verhandlung

Zeitgleich mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien Sachverhaltsannahmen zu Situation in Afghanistan zur Stellungnahme. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab keine Stellungnahme ab, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer äußerte sich dazu in der Verhandlung.

Am 30.4.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Rechtssache eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari durch. An dieser nahmen die Erstbeschwerdeführerin, auch als gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Söhne, ihre minderjährigen Töchter und ihr Rechtsvertreter teil. Hinsichtlich der minderjährigen Söhne hatte der Rechtsvertreter auf deren Einvernahme verzichtet und ersucht deren Abwesenheit zu entschuldigen. Ein Vertreter des Bundesamts für Fremdwesen und Asyl (vormals BAA) nahm nicht teil, die Abweisung der Beschwerde wurde schriftlich beantragt. Beweis wurde erhoben durch die Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin, die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und das nachgereichte Schriftstück (Bestätigung einer Tutorin, die 2x wöchentlich mit der gesamten Familie Deutsch lernt) sowie durch die Erörterung der Zusammenfassung der Länderberichte.

I.5.1. Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin

Die Erstbeschwerdeführerin erschien in einem Jeanskleid, einem 3/4-Arm T-Shirt und Leggins. Um ihren Kopf trug sie einen lose geschlungenen Schal, der sehr locker saß und weite Teile der Haare erkennen ließ. Bei der Frage wo sie am Hals Schmerzen hätte, löste sie - trotz Anwesenheit des männlichen Rechtsvertreters - den Schal um die genaue Stelle zu zeigen. Darüber hinaus hat sie während der Verhandlung mehrmals den Schal neu drapiert und ihn dafür kurzzeitig abgenommen. Die Erstbeschwerdeführerin ist dezent geschminkt.

Die Erstbeschwerdeführerin ist Analphabetin und besucht nach eigenen Angaben einen Alphabetisierungs- und Deutschkurs. Sie lernt zusätzlich zweimal die Woche privat mit einer Lehrerin, deren Bestätigungsschreiben vorgelegt wurde. Die Erstbeschwerdeführerin kann noch nicht sehr gut deutsch, was auf ihre verschiedenen Krankheiten und Klinikaufenthalte, die seit 10 Jahren vorhandenen Kopfschmerzen sowie das Führen des Haushalts für eine 7-köpfige Familie zurück zu führen ist. Ihre Privatlehrerin bestätigt der Erstbeschwerdeführerin Strebsamkeit trotz der widrigen Umstände.

Befragt zu ihrem Leben in Österreich gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe schon Freundinnen in Österreich gefunden, zwei Österreicherinnen und zwei Afghaninnen. Sie würden sich auch gegenseitig besuchen. Mit der einen Freundin gehe sie auch spazieren, diese begleite sie auch als Dolmetscherin manchmal zum Arzt und gelegentlich auch zum Einkaufen. Sie besuche auch einen Alphabetisierungs- und Deutschkurs, bei dem sie sich mit den anderen männlichen und weiblichen KursteilnehmerInnen unterhalte.

In Österreich lebe sie selbständig: sie gehe spazieren, einkaufen und erledige alles selbst während die Kinder in der Schule sind. Sie fahre auch alleine mit dem Bus in die nächste große Stadt, um dort einkaufen zu gehen. Nur zum Arzt lasse sie sich von ihrem Mann oder einer Freundin begleiten, da sie derzeit noch einen Dolmetscher brauche.

Ihre jüngste Tochter habe sie anfangs noch in die Schule gebracht und abgeholt, nunmehr fahre diese alleine mit dem Schulbus.

Am Leben in Österreich gefalle der Erstbeschwerdeführerin "alles". Sobald sie gesund sei, möchte sie einen Beruf ausüben und kann sich vorstellen beispielsweise als Köchin oder im Kindergarten zu arbeiten und dort ihre Fähigkeiten einzubringen.

Ihr Leben in Österreich unterscheide sich deutlich von dem in Afghanistan, da sie in Afghanistan als Frau keine Freiheiten hätte. Sie könnte sich dort nicht so wie in Österreich kleiden und schminken und müsste einen Schleier tragen. Es wäre ihr auch nicht möglich mit einer Freundin zum Arzt zu gehen, da in Afghanistan immer ein männlicher Begleiter aus der Familie dabei sein müsse. Einen Beruf könnte sie ebenfalls nicht ausüben.

Die Ausbildung ihrer Kinder ist ihr ein großes Anliegen. Die Berufspläne ihrer Kinder, auch die der Mädchen, würden sie und ihr Mann unterstützen. Sie würde ihre Töchter nie zwangsverheiraten, in Afghanistan könnte sie aber auch gemeinsam mit ihrem Mann eine Zwangsverheiratung ihrer Töchter nicht verhindern, wenn die Gegenseite mächtig ist. Auch ihre Ehemänner dürften sich die Töchter selbst aussuchen. Schließlich würden sie in Österreich in einer fortschrittlichen Gesellschaft leben, in der jeder das Recht hat für sich selbst zu entscheiden.

Die in den übermittelten Länderfeststellungen betreffend die schwierige Situation von Frauen in Afghanistan wurden von der Erstbeschwerdeführerin durch ihr eigenes Vorbringen bestätigt: "Ich hatte viele Probleme als Frau in Afghanistan. Afghanistan ist ein Land in dem Krieg herrscht. Frauen haben dort keine Rechte. Sie können alleine das Haus nicht verlassen, sie dürfen nicht lernen und arbeiten. Sie dürfen nicht einmal alleine zum Arzt gehen." "Ich bin auch ein Mensch und möchte wie ein Mensch in Freiheit leben. Ich habe in Afghanistan immer unterdrückt gelebt und habe nur Krieg gesehen."

Der Rechtsvertreter ergänzte, die aktuelle Situation sei in den Länderfeststellungen richtig dargestellt. Es gäbe in Afghanistan soziale Normen, denen die Frauen unterworfen seien. Schon der Verdacht der Übertretung führe zu einer asylrelevanten Verfolgung. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich während ihres einjährigen Aufenthalts in Österreich mittlerweile derart weit dem westlichen Lebensstil angepasst und sich auch persönlich in Puncto Bildung westlich orientiert, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

I.5.2. Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer

Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer waren auf Wunsch des Rechtsvertreters entschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen, da der Rechtsvertreter im Vorfeld auf deren Einvernahme verzichtet hatte.

Für die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer erklärte die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin, dass diese in Afghanistan von den Taliban wegen ihres Vaters zweimal angegriffen worden seien. Über Nachfrage, weshalb sie dies weder vor dem BAA ausgeführt noch in der Beschwerde geltend gemacht habe, gab die Ertbeschwerdeführerin an: "Ich habe das vor dem BAA in Innsbruck erzählt, aber mir wurde keine Aufmerksamkeit geschenkt und auch wenig Zeit. Mir wurde gesagt, dass das nicht so wichtig ist."

Sofern ihren Söhnen im Rahmen des Familienverfahrens der Status von Asylberechtigten zuerkannt werden könne, verzichte sie als deren gesetzliche Vertreterin auf die Prüfung von deren Fluchtgründen. Dies wurde vom Rechtsvertreter bekräftigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person der Erstbeschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:

Die volljährige, verheiratete Erstbeschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Afghanistan, gehört zur Volksgruppe der Tatschiken und ist moslemische Sunnitin. Ihre Muttersprache ist Dari, sie ist Analphabetin. Ihren Ehemann hat die Erstbeschwerdeführerin in Afghanistan geheiratet, wo sie mit diesem auch zusammengelebt hat. Auch in Österreich lebt die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und ihren Kindern zusammen. Sie ist in Österreich unbescholten.

Die Erstbeschwerdeführerin ist eine emanzipierte Frau, die sich in der Art sich zu kleiden (westliche Kleidung, lose geschlungener Schal) und zu präsentieren nicht von gleichaltrigen selbstbewussten Frauen in Österreich unterscheidet. Sie besucht Alphabetisierungs- und Deutschkurse und möchte künftig als Köchin oder Kindergärtnerin arbeiten. Sie verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis, dem Männer und Frauen und auch Österreicherinnen angehören.

Zur Situation der Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

Die Erstbeschwerdeführerin legt eine persönliche Haltung zur grundsätzlichen Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft an den Tag, die im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind, steht.

Die Erstbeschwerdeführerin ist von ihrer persönlichen Wertehaltung her an dem in Europa überwiegend gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Sie befürchtet, im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund dieser persönlichen Wertehaltung einer Verfolgung ausgesetzt zu sein.

Zwei-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer

Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sind die minderjährigen, ledigen Söhne der Erstbeschwerdeführerin, mit der sie im gemeinsamen Haushalt leben. Sie sind zusammen mit der Erstbeschwerdeführerin legal nach Österreich eingereist. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sind unbescholten.

Zur Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

Sicherheitslage allgemein

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In zehn Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere elf Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die

verbleibenden vier Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly / Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die ISAF (Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicher-heitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundes-wehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013); Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Präsident Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Re-gierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufbaus der Afghan National Security Forces (ANSF), der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen.

(Deutsche Bundesregierung: "Fortschrittsbericht Afghanistan", vom Juni 2013, S.8)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom

18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operati-onskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S. 16 f.)

Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 ver-öffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle ver-zeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 ver-zeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70

Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Be-waffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-pro-zentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Geschlechtsspezifische Verfolgung von Frauen in Afghanistan

Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungs-stück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in wei-ter Ferne.

Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freihei-ten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Rich-tern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.

Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachtei-ligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehren-morde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Im August 2010 hatten Taliban in der Provinz Kundus ein unverheiratetes Liebespaar wegen "Ehebruchs" öffentlich gesteinigt, was durch Präsident Karzai verurteilt wurde. Im August 2010 haben die Taliban in der Provinz Badghis eine Witwe wegen Ehebruchs gehängt, die vier Jahre nach dem Tod ihres Mannes schwanger geworden war. Am 8. Dezember 2010 haben Taliban in der Provinz Takhar eine Frau wegen angeblichen Ehebruchs erschossen. Die AIHRC verurteilte die Tat.

Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindesthei-ratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Ent-ehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat auf-grund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Er-folg. Der Versuch endet u.U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will.

Viele Frauen sind wegen sogenannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben.

Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19. Juli 2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesell-schaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbe-tracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen bestrafen und diese damit implizit anerkannten sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustim-mung des Mannes knüpfte.

Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft ge-setzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Min-derjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, v.a. in Bezug auf Immobilien.

Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Ge-setzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAW-Gesetz) ver-bessert, das am 19. Juli 2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt.

Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Hand-lungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark ein-geschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich haupt-sächlich aus Verzweiflung wegen Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.

Frauen waren unter den Taliban (1996 bis 2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10 Prozent.

Nach Angaben von UNICEF können nur 18 Prozent der Mädchen und Frauen im Alter zwi-schen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghanin-nen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25. August 2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird.

Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situa-tion der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu been-den, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S 20ff, und vom 4. Juni 2013, S. 12f)

Derzeit steht ein vom afghanischen Parlament verabschiedeter Gesetzesentwurf in der Kritik der EU, westlicher Regierungen und von Menschenrechtsorganisationen. Dieser Entwurf soll das afghanische Strafrecht dahingehend abändern, dass ein "Verbot der Befragung von Personen als Zeugen" vorgesehen wird. Davon betroffen sind Verwandte, Kinder, Ärzte und Anwälte der mutmaßlichen Täter. Opfer und Zeugen von häuslicher Gewalt sind somit zum Schweigen verurteilt. Präsident Karzai und sein Kabinett haben eine Überarbeitung der umstrittenen Passage angeordnet. Die neue Formulierung ist bisher nicht bekannt. Auch bei einer geplanten Änderung ist zu befürchten, dass die Position der Frauen weiter geschwächt wird, da über das Vernehmungsverbot hinaus ein sehr weitreichendes Zeugnisentschlagungsrecht vorgesehen ist. Da der Begriff der Familie nicht definiert ist, kann dies künftig dazu führen, dass die Bewohner des gesamten Dorfs vom Zeugnisentschlagungsrecht profitieren.

(derstandard.at: Afghanistan: "Geplantes Gesetz schränkt Rechte der Frauen drastisch ein" vom 5. Februar 2014; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Afghanistan: Neues Gesetz beschneidet Frauenrechte drastisch" vom 5. Februar 2014, Statement by EU High Representative Catherine Ashton on the Criminal Procedure Code in Afghanistan vom 10. Februar 2014, The Guardian "Hamid Karzai orders changes to draft law amid fears for Afghan women" vom 17. Februar 2014, The Guardian:

"Campaigners welcome Hamid Karzai's intervention on domestic abuse law" vom 17. Februar 2014)

In der Provinz Balkh ist die Lage der Fragen laut der Frauenbeauftragten der Regionalregierung zwar besser als in anderen Provinzen. Allerding wird gerade hier v.a. in den letzten beiden Jahren von einer Welle von Selbstmorden von jungen Frauen berichtet. Die meisten schlucken Rattengift oder Pestizide. Als Grund werden Zwangsheiraten oder das Verbot, die Ausbildung fortzusetzen angenommen.

(Neue Züricher Zeitung: Verliebte junge Frauen schlucken Rattengift vom 6. Februar 2014)

2. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebliche Erwägungen zugrunde:

2.1. Zur Person der Erstbeschwerdeführerin:

Name und Geburtsdatum der Erstbeschwerdeführerin standen bereits im Verfahren vor dem BAA aufgrund der vorgelegten unbedenklichen Dokumente fest. Der im Spruch angegebene Vor- und Nachname entspricht dem vom BAA verwendeten Namen, den die Erstbeschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab. Die im Einleitungssatz angeführten Alias-Namen kamen dadurch zustande, dass in afghanischen Reisepässen als Nachname der Vorname des Vaters eingetragen wird und das Visum als Vor- und Nachnamen zweimal den Vornamen der Erstbeschwerdeführerin angab.

Die Staatsbürgerschaft der Erstbeschwerdeführerin ergab sich aus dem vorgelegten afghanischen Reisepass. Die Unbescholtenheit ergab sich aus der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauskunft.

Die Volks- und Religionsgruppenzugehörigkeit ergab sich aus den glaubhaften Aussagen der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren.

Die Erstbeschwerdeführerin ist verheiratet und Mutter der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sowie zweier Töchter.

2.2. Zur Situation der Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan:

Da im Zuge des Verfahrens der Nachfluchtgrund der westlichen Orientierung hervorgekommen ist, ist das Fluchtvorbringen ihres Ehemanns und dessen allfällige Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin für die Beurteilung der hier vorliegenden Form einer geschlechtsspezifischen Verfolgung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht relevant und wurde daher nicht weiter geprüft.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Erstbeschwerdeführerin in Afghanistan und in Österreich stützen sich auf die Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren vor dem BAA sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die Aktenlage und die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage von Frauen in Afghanistan. Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin sind schlüssig, plausibel und nachvollziehbar.

Die Feststellungen zur Überzeugung der Erstbeschwerdeführerin an dem allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild festzuhalten, beruhen auf ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sowohl nach dem äußeren Erscheinungsbild als auch nach der Art zu kommunizieren und in der Öffentlichkeit aufzutreten, handelt es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine westlich orientierte und selbstbewusste Frau, die klare Vorstellungen von ihrer beruflichen und privaten Zukunft hat.

Die Erstbeschwerdeführerin hinterließ anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den Eindruck, in ihrer Wertehaltung überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert zu sein. Während der Zeit ihres nur einjährigen Aufenthalts in Österreich hat die Erstbeschwerdeführerin einen gänzlich westlichen Lebensstil angenommen. Dies zeigt sich nicht nur an ihrer Kleidung, sondern auch an ihrem Leben, das sie selbständig gestaltet. Sie meistert problemlos ihr tägliches Leben und nutzt die Möglichkeiten sich fortzubilden. Dies ist ein weiterer Hinweis für ihre westliche Orientierung. Insgesamt ergab sich aus dem Akteninhalt sowie der Verhandlung ein für das Bundesverwaltungsgericht stimmiges Bild, wonach es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine westlich orientierte Frau handelt.

2.3. Zur Person der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer:

Name und Geburtsdatum der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer standen bereits im Verfahren vor dem BAA aufgrund der vorgelegten unbedenklichen Dokumente fest. Der im Spruch angegebene Vor- und Nachname entspricht dem vom BAA verwendeten Namen, den die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab. Der im Einleitungssatz angeführte Alias-Name kam dadurch zustande, dass in afghanischen Reisepässen als Nachname der Vorname des Vaters eingetragen wird.

Die Staatsbürgerschaft der Zweit- und Drittbeschwerdeführer ergab sich aus den vorgelegten afghanischen Reisepässen, die des Viertbeschwerdeführers aus der Miteintragung im Reisepass der Mutter.

Die Unbescholtenheit der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer ergab sich aus der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauskunft.

Die Volks- und Religionsgruppenzugehörigkeit sowie der Familienstand ergaben sich aus den glaubhaften Aussagen der Erstbeschwerdeführerin als gesetzlicher Vertreterin.

Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sind die minderjährigen Söhne der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehemanns; dieser Feststellung des BAA schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an.

2.4. Zu den Feststellungen betreffend geschlechtsspezifische Verfolgung von Frauen in Afghanistan

Die Feststellungen zur Situation der Frauen in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Die Zusammenstellung erfolgte aus öffentlich zugänglichen Länderinformationen staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, nach Überprüfung der Seriosität und Plausibilität der Dokumente, unter Bedachtnahme auf die Ausgewogenheit der Auswahl. Soweit Berichte älteren Datums herangezogen wurden, haben sich die darin angeführten Umstände nicht maßgebend geändert. Die Verfahrensparteien sind den Feststellungen auch nicht entgegen getreten.

Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Zudem hat die Erstbeschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die schwierige Situation der Frauen in Afghanistan bestätigt und sogar als einen der Gründe für ihre Flucht aus Afghanistan genannt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Stammfassung BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ist keine Senatszuständigkeit vorgesehen. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor, die konkrete Zuteilung ergibt sich aus der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG idgF sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

3.1. Zu Spruchpunkt A) I)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, im Folgenden: GFK) droht.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Der Antrag auf internationalen Schutz ist allerdings gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (§ 11 AsylG 2005) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 AsylG 2005).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Heimatland. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. beispielsweise VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; VwGH 27.6.1995, 94/20/0836; VwGH 23.7.1999, 99/20/0208; VwGH 21.9.2000, 99/20/0373; VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.9.2002, 99/20/0505, VwGH 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.3.2003, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law [2. Auflage, 1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht der Erstbeschwerdeführerin vor Verfolgung im Sinne der GFK wohlbegründet ist:

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre die Erstbeschwerdeführerin zunächst mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Das bedeutet, dass für sie in fast allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Den Feststellungen zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden) als auch als spezifische Gefährdung, bei non-konformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Aus beiden Aspekten resultierend ist die Erstbeschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt ist. Dies gilt für die Erstbeschwerdeführerin umso mehr, da sie trotz ihres verhältnismäßig kurzen Aufenthalts in Österreich bereits einen westlichen Kleidungs- und Lebensstil angenommen hat, den sie beibehalten möchte.

Für die Beschwerdeführerin wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Hinzu tritt, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine Frau mit persönlicher Wertehaltung westlicher Orientierung handelt, sie also eine im Gegensatz zu dem in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Rollenbild der Frau stehende Wertehaltung verkörpert, sodass sie auch diesbezüglich einem erhöhten Gefährdungsrisiko unterliegt.

Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, da sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet sind. Andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Staatliche Akteure in Afghanistan sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund konservativer Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Bei einer Beschwerdeführerin, deren persönliche Wertehaltung als "westlich orientierte" Frau im Gegensatz zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen steht, liegt das dargestellte Verfolgungsrisiko im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor (vgl. dazu VwGH 16.4.2002, 99/20/0483; 20.6.2002, 99/20/0172). Der Erstbeschwerdeführerin droht daher als "westlich orientierter" Frau Verfolgung vor der sie in ihrem Heimatstaat Afghanistan keinen ausreichenden Schutz finden kann.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht, da sie im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan dem westlich orientierte Frauen betreffenden erhöhten Sicherheitsrisiko und den daraus resultierenden Einschränkungen ausgesetzt wäre.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist davon auszugehen, dass sich die Erstbeschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.2. Zu Spruchpunkt A) II)

Gemäß § 34 AsylG 2005 sind Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers oder einer Asylwerberin gesondert zu prüfen. Die Verfahren sind unter einem zu führen. Unter den Voraussetzungen des Absatz 2 - keine Straffälligkeit des Familienangehörigen, keine Möglichkeit das bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortzusetzen, kein anhängiges Aberkennungsverfahren gegen den Ankerfremden - erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang zuerkannt.

Familienangehöriger im Sinne des AsylG 2005 ist u.a. wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat (§ 22 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005).

Die Erstbeschwerdeführerin verzichtete als gesetzliche Vertreterin der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer auf die Prüfung allfälliger eigener Fluchtgründe ihrer Söhne, falls eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens möglich ist.

Somit war den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern im Rahmen des Familienverfahrens Asyl zu gewähren:

Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sind minderjährige, ledige, unbescholtende Söhne der Erstbeschwerdeführerin, welcher als westlich orientierter Frau Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 zu gewähren war. Das gemeinsame Familienleben könnte nicht in einem anderen Staat fortgesetzt werden.

Daher war der Beschwerde der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer - ohne gesonderte Prüfung von deren allfälligen eigenen Fluchtgründen - stattzugeben und ihnen gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 34 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.

Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dargelegten Gründen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden

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