BVwG W144 2001224-1

W144 2001224-1Tribunale amministrativo federale8 mag 2014

Regest

begründeter Beschwerdeantrag, Mängelbehebung, Mitwirkungspflicht,<br/>Verbesserungsauftrag, Zurückweisungstatbestand

Testo completo

BVwG W144 2001224-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W144.2001224.1.00

Spruch

W144 2001224-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX XXXX XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2013, Zl. 13 16.056 EAST Ost, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17

VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger von Algerien, stellte am 4.11.2013 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Zu seiner Person liegen folgende EURODAC-Treffermeldungen vor:

Asylantragstellung in Griechenland vom 11.4.2012

Asylantragstellung in Ungarn vom 10.10.2013

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2013 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 4.11.2013 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates ("Dublin II-VO") Ungarn für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.

Mit Schreiben vom 3.1.2014 erklärte der Beschwerdeführer einen Rechtsmittelverzicht in Bezug auf den erstinstanzlichen Bescheid.

Am 21.1.2014 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine handschriftlich verfasste Eingabe vom 20.1.2014 ein, welche der Beschwerdeführer mit den Worten "Berufung gegen den aufgetragenen Schuburteil" bezeichnete. Weiters machte er geltend, am 24.12.2013 ein "Schuburteil" erhalten zu haben. Mit 31.12.2013 sei sein "gültiger Aufenthaltstitel abgelaufen", jedoch sei er aus der Untersuchungshaft in der Justizanstalt XXXX nicht von "UNICEF-Beamten abgeholt" worden.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.2.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einwöchiger Frist ab dessen Zustellung den Bescheid bzw. sonstigen Rechtsakt, gegen den sich das als Berufung bezeichnete Begehren richtet, und die belangte Behörde zu benennen, sowie jene Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Es sei nämlich nicht ersichtlich, ob die Partei gegen den erstinstanzlichen Bescheid - insbesondere vor dem Hintergrund des am 3.1.2014 erklärten Rechtsmittelverzichts -, mit welchem sie unter anderem nach Ungarn ausgewiesen worden sei, gegen einen allenfalls erlassenen Schubhaftbescheid oder sonstigen Rechtsakt ein Rechtsmittel erheben wolle. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer dahingehend informiert, dass nach fruchtlosem Ablauf der eingeräumten Frist sein Anbringen gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.

Aus einer am 7.3.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten, schriftlichen Übernahmebestätigung geht hervor, dass der Beschwerdeführer diesen Beschluss am 3.3.2014 persönlich übernommen und dies mit seiner Unterschrift bestätigt hat.

Mit schriftlicher Benachrichtigung vom 21.3.2014, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, wurde dem erkennenden Gericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 20.3.2014 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgereist sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

§ 9 Abs. 1 VwGVG lautet:

" Die Beschwerde hat zu enthalten:

die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

die Bezeichnung der belangten Behörde,

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

das Begehren und

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."

Ein Beschwerdeschriftsatz hat sämtliche, in § 9 Abs. 1 VwGVG genannte, Inhaltserfordernisse zu enthalten. Lässt eine Beschwerde einzelne Inhaltserfordernisse vermissen, ist von Amts wegen ein Mängelbehebungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG durchzuführen.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zu deren sofortiger Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Ein Mängelbehebungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bereits durchgeführt worden, der Beschwerdeführer wurde nämlich mit Beschluss vom 11.2.2014 ausdrücklich aufgefordert, sein als Berufung bezeichnetes Anbringen vom 20.1.2014 im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG zu verbessern. Dabei wurde ihm zur Kenntnis gebracht, welche konkreten Angaben er zu tätigen hat, um eine mängelfreie Eingabe einbringen zu können. Gleichzeitig wurde der Partei eine angemessene Frist von einer Woche ab Zustellung des Beschlusses zur Mängelbehebung eingeräumt und mitgeteilt, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist das Anbringen zurückzuweisen ist. (vgl. VwGH vom 15.05.2013, Zl. 2011/08/0012:

"Wenn der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens unklar ist, ist die Behörde verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern."; vom 02.09.2008, Zl. 2007/18/0477: "Seit der AVG-Novelle BGBl I Nr 158/1998 ist die Behörde nicht mehr berechtigt, eine wegen Fehlens der Bezeichnung des bekämpften Bescheides materiell fehlerhafte Berufung zurückzuweisen, sondern hat dem Einschreiter gemäß § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen aufzutragen, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides nachzubringen." Weiters auch VwGH vom 16.09.2009, Zl. 2008/05/0206).

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer der genannte Mängelbehebungsbeschluss nachweislich am 3.3.2014 persönlich ausgefolgt, die einwöchige Frist endete sohin mit Ablauf des 10.3.2014. Eine verbesserte Eingabe wurde jedoch dem erkennenden Gericht zu keinem Zeitpunkt übermittelt. Die Partei hat somit kein konkretes Begehren dahingehend vorgebracht, dass sie den angefochtenen Bescheid bzw. Rechtsakt, die belangte Behörde oder jene Gründe, aus welchen sie eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ableitet, benannt hat. Sie ist dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen, sodass sich für das zur Entscheidung berufene Gericht nicht ergibt, wogegen sich das ursprünglich als Berufung titulierte Vorbringen richtet. Die Verbesserungsfrist ist daher ungenutzt verstrichen.

Somit war spruchgemäß zu beschließen und das Anbringen vom 20.1.2014 als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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