W135 1437499-1•BVwG W135 1437499-1
W135 1437499-1Tribunale amministrativo federale8 mag 2014
Begründungspflicht, Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung,<br/>Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Kassation
W135 1437499-1/7E
W135 1437500-1/8E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von (1.) XXXX und (2.) XXXX, beide StA. der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom XXXX, Zahlen (1.) XXXX und (2.) XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde werden die angefochtenen Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten am 11.03.2013 legal im Luftweg jeweils mittels eines von der Österreichischen Botschaft in Moskau ausgestellten Schengen-Visums, XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Beschwerdeführer stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz und brachten dabei vor, Staatsangehörige der Russischen Föderation aus XXXX, Gebiet Tscheljabinsk, zu sein.
Im Rahmen der am 11.03.2013 stattgefundenen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt aus, er habe in XXXX in einem Krankenhaus als Chirurg gearbeitet. Am 22.01.2013 hätten vier Männer in Zivil eine Person mit einer Schussverletzung im Bauch ins Krankenhaus gebracht, bei den Männern habe es sich glaublich um Polizisten gehandelt. Der Erstbeschwerdeführer habe den Verletzten operieren sollen. Während der Operation sei der Mann gestorben. Zwei der Männer, die die Operation von außen durch ein Fenster beobachtet hätten, hätten den Erstbeschwerdeführer gefragt, was der Mann dem Erstbeschwerdeführer erzählt habe. Die Männer hätten sofort begonnen, den Erstbeschwerdeführer zu schlagen. Durch den Schlag mit einer Pistole auf den Kopf sei er bewusstlos geworden. Währenddessen hätten die Männer die Leiche mitgenommen und seien nach zwei Stunden wiedergekommen, hätten den Erstbeschwerdeführer erneut geschlagen, ihm einen Sack über den Kopf gegeben und hätten ihn mitgenommen. Darauf hin sei der Erstbeschwerdeführer drei Tage lang in einem dunklen Keller eingesperrt gewesen und sei ständig geschlagen und verhört worden.
Er habe gehört, wie einer gesagt habe: "Major, du kannst ihn sofort töten." Durch die Schläge sei der Erstbeschwerdeführer wieder bewusstlos geworden, sei dann im Krankenhaus zu sich gekommen und in Folge sieben Tage im Koma gelegen. Während des Krankenhausaufenthaltes habe der Erstbeschwerdeführer die Männer noch zwei Mal gesehen, habe sich aber jedes Mal versteckt. Der Erstbeschwerdeführer habe dann beschlossen, das Land zu verlassen und sei direkt aus dem Krankenhaus nach Österreich gekommen. Seine Ehefrau habe keine eigenen Fluchtgründe.
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte am selben Tag vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, wegen der Probleme ihres Ehemannes nach Österreich gekommen zu sein. Sie wisse nicht genau, was vorgefallen sei. Am 22.02.2013 hätten unbekannte Leute ihren Ehemann, nachdem bei einer Operation ein Patient verstorben sei, vom Krankenhaus mitgenommen. Ihr Ehemann sei drei Tage lang verschollen gewesen, am 25.02.2013 hätten ihn Leute verletzt auf der Straße gefunden. Ihr Ehemann sei danach neun Tage lang, bis zum 03.02.2013, im Koma gelegen. Daraufhin hätten sie beschlossen, das Land zu verlassen und habe die Zweitbeschwerdeführerin die Ausreise organisiert.
Im Rahmen der Antragstellungen legten die Beschwerdeführer jeweils ihren russischen Auslandsreisepass vor.
Am 27.03.2013 erfolgte seitens des Bundesasylamtes eine Anfrage hinsichtlich der Gründe, die zur Ausstellung des Sichtvermerkes geführt hätten, an die Österreichische Botschaft in Moskau. Weiters wurde um die Übermittlung der Antragsunterlagen in Kopie ersucht.
Mit Schreiben vom 02.04.2013 wurden seitens der Österreichischen Botschaft in Moskau die Visaunterlagen betreffend die Beschwerdeführer an das Bundesasylamt übermittelt und mitgeteilt, dass als Reisezweck "Tourismus" angegeben worden sei.
Die Beschwerdeführer wurden jeweils am 06.05.2013 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer Folgendes an (Schreibfehler im Original):
"A.: Am 22.01.2013 kam es zu einem Vorfall. Ich hatte an diesem Tag Dienst und kam zur Arbeit. Soweit ich mich erinnere war es ein Freitag. Es war ein üblicher Dienst, nichts Besonderes. Dienst hatten ich, als erster Chirurg und noch ein zweiter Chirurg.
Am Abend kamen zu mir mehrere Männer, sie waren zu viert, sie kamen mit einem großen schwarzen Jeep und brachten einen Mann mit einer Schusswunde. Sie haben sich frech benommen, als ob alles ihnen gehören würde. Ich saß im Empfangszimmer und konnte das Auto sehen, wie sie zum Eingang fuhren. Zwei blieben im Auto, die anderen beiden brachten den Verletzten hinein. Sie brachten ihn ins Aufnahmezimmer, legten ihn aufs Bett und haben gesagt, dass er gerettet werden soll. Ich fragte diese Männer, was denn passiert sei. Sie sagten, Doc, das geht dich nichts an, ich solle mich nicht einmischen. Darauf sagte ich, das geht mich doch etwas an, ich muss wissen, was passiert ist, wenn ich helfen soll.
In XXXX ist eine große Metallfabrik, die zweitgrößte weltweit. Es kam schon öfters zu Vorfällen, wo Oligarchen aus Moskau versuchten, einen Teil der Fabrik an sich zu reißen, es herrschten "kleine Kriege" deswegen. Dabei geht es um viel Geld, die Moskauer versuchen, diese Fabrik an sich zu reißen.
Mir wurde gesagt, dass die Moskauer wieder versuchen, die Fabrik an sich zu reißen, das hat einer der Begleiter des Verletzten gesagt. Ich sagte, das interessiert mich nicht, mich interessiert, was mit dem Verletzten passiert ist. Der Verletzte war mit Blut überströmt und hatte kaum noch Blutdruck. Dann haben mir die Begleiter gesagt, dass es eine Schießerei gab und der Verletzte angeschossen wurde. Der Verletzte war kurz vor dem Tod, der Blutdruck konnte nicht mehr gemessen werden. Er kam zeitweise zu sich und war dann wieder bewusstlos. Um Papiere auszufüllen fragte ich nach seinem Namen, mir wurde gesagt, das geht mich nichts an, ich soll weitermachen. Ich sagte, dass ich das unbedingt brauche, für die medizinische Karte, dann sagten die Begleiter, ich soll einfach XXXX hineinschreiben. So habe ich es auch hingeschrieben. Beim Alter das gleiche, sie sagten, ich soll einfach 100 reinschreiben, das habe ich auch gemacht, ausgesehen hat er wie ca. 40 Jahre. Die Begleiter waren alle sehr kräftig gebaut, sie waren bestimmt von einer Spezialeinheit, alle hatten Pistolen bei sich, alle waren glatt rasiert. Sie waren bestimmt Security-Mitarbeiter oder von einer Spezialeinheit. Der Verletzte war genau so, alle waren ca. 40 Jahre alt.
Ich legte den Verletzten auf die Transport-Trage und brachte ihn in die Operationshalle. Er hatte viel Blut verloren. Dann sagte ich den Begleitern, sie sollen hier bleiben, ich würde den Mann sofort operieren. Sie sagten, sie gehen mit, ich sagte, das geht nicht, es wäre eine maximalsterile Zone, da dürften die Menschen von der Straße nicht hinein. Sie sagten, wenn ich Probleme haben möchte, könnte ich sie haben, sie würden mitgehen.
Ich brachte den Verletzten in den OP. Er kam zeitweise zu sich. Im OP Raum gab es ein Fenster bzw. eine Glastür, dort standen die Begleiter und sahen zu. Als ich den Verletzten auf den OP Tisch gelegt habe, war noch eine Krankenschwester und ein weiterer Chirurg dabei, da kam der Verletzte zu sich und zeigte mir, ich soll mich zu ihm herabbeugen. Er sagte, dass er unbedingt ein Glas Wasser haben möchte. Ich sagte nein, weil eine große OP bevorsteht, er dürfe kein Wasser trinken. Das wiederholte sich nochmals. Die Männer standen im Korridor, sahen das und fragten, was wir miteinander sprechen. Ich sagte, der Verletzte wollte nur Wasser haben. Die Begleiter sagten, nein, sie hörten, dass er angeblich mir irgendwelche Namen genannt hat. Noch vor der OP sagten sie mir, es wäre meine Aufgabe, diesen Mann zu retten. Wenn er stirbt, dann sterbe ich auch. Ich habe noch gesagt, dass mich keine Namen interessieren und ich keine Probleme haben möchte. Dann kam die Narkoseärztin, der Mann wurde intubiert, ich habe an dem Mann operiert. Er hatte mehrere Verletzungen, Schussverletzungen, nach ca. 1/2 Stunde ist er verstorben. Ich konnte ihn nicht retten. Ich ging hinaus, ich hatte noch Handschuhe an, und sagte den Begleitern, dass ich den Mann nicht retten konnte. Sie haben ja alles mitbekommen. Sie gingen hinein, schauten die Leiche an und einer von den beiden versetzte mir ohne Vorwarnung mit der Pistole einen Schlag auf die Schläfe. Ich verlor mein Bewusstsein.
Als ich wieder zu mir kam, befand ich mich in einem Krankenschwesternzimmer gegenüber dem OP-Raum. Ich hörte laute Stimmen, dann hörte ich, dass eine Leiche gestohlen wurde, die Männer hatten die Leiche mitgenommen. Ich hörte nur Geräusche und konnte schlecht etwas wahrnehmen, ich hatte eine starke Gehirnerschütterung und blieb noch eine Zeitlang dort. Ich bat meine Kollegen, meinen Schädel zu röntgen, als das gemacht wurde, sagte die Ärztin, dass ein Schädelknochen gebrochen war. Die Ärztin sagte, dass ich mich behandeln lassen soll, ich hatte auch eine Gehirnerschütterung. Da ich noch Dienst hatte, konnte ich keinen Ersatz für mich finden und musste meinen Dienst weiter verrichten. Die Ärztin sagte, ich solle am nächsten Tag einen Neurologen aufsuchen und mich behandeln lassen. Dann bin ich vom Erdgeschoss in den zweiten Stock gegangen und habe mich hingelegt. Ich lag da eine Zeit.
Plötzlich gingen die Türen auf und wieder standen die selben zwei Begleiter vor mir und warfen mir vor, dass ich telefonisch die Polizei verständigt hätte. Bei uns ist das so, dass bei jeder Verletzung mit Gewalthintergrund, muss die Polizei verständigt werden. Die beiden schnappten mich und führten mich mit Gewalt aus dem Gebäude hinaus. Ich sagte, sie sollen mit diesem Wahnsinn aufhören, ich bin nur ein Arzt und wolle in Ruhe gelassen werden. Sie brachten mich hinaus, dort stand der schwarze Jeep, es waren zwei weiter Männer im Auto. Sie setzten mich auf die Rückbank, die war mit Blut verschmiert, auch diese Männer waren blutverschmiert. Sie sagten, sie wollten diese Sache mit mir klären. Sie stülpten mir einen Stoffsack über den Kopf und haben mich wieder auf die Schläfe geschlagen. Ich verlor wieder mein Bewusstsein.
Als ich wieder zu mir kam, war ich in einem Raum mit Betonwänden, vermutlich in einem Keller, es gab dort keine Fenster. Meine Hände waren mit Klebeband hinter meinem Rücken gebunden, es gab auch keine Beleuchtung oder Heizung. Ich lag auf einer alten Matratze. Da kam ich wieder zu mir. Dann kamen die zwei Männer, schnappten mich und brachten mich in das Nebenzimmer, da waren zwei Lampen von der Seite her. Sie haben angefangen, mich zusammenzuschlagen. Sie waren wie Tiere. Sie haben sich abgewechselt, mal waren sie zu zweit, dann zu dritt. Ich saß auf einem Metallstuhl, ich sagte, was wollen sie denn von mir. Sie sagten, ich soll alles erzählen, sie haben gehört, wie mir der Verletzte Passwörter und Namen gesagt hat. Sie schlugen mich mit Händen und Füßen und auch Baseballschlägern, die mit etwas umwickelt waren. Ich habe ca. 20 Mal mein Bewusstsein verloren. Mir wurde mehrmals auf den Hinterkopf geschlagen. Sie sagten immer wieder, ich soll reden. Es kam mir vor, als hätte ich dort 1 Monat verbracht. Mit ihnen war noch ein Mann, die andern nannten ihn "Major". Sie sagten zu ihm, Major, jetzt bist du dran, zeig, dass du von uns nicht umsonst gefüttert wirst. Dieser Mann hatte eine Polizei-Einsatzuniform und hat mich auch geschlagen. Dann sagten sie, sie würden mich ins Weltall schicken. Sie zogen mir eine Gasmaske über den Kopf und haben die Luft mit der Hand abgedreht. Das war das Schrecklichste. Dabei habe ich dreimal mein Bewusstsein verloren. Zweimal habe ich dort einen älteren Mann gesehen, der eine Uniform ohne Abzeichen trug, ich würde sagen ,dass es sich um die Uniform eines Generals handeln könnte, alle anderen zeigten vor diesem Mann großen Respekt. Er war nur kurz anwesend, ein paar Minuten, ich hörte wie die Männer zu ihm sagten, er spricht nicht. Dieser Mann sagte dann, macht einfach weiter. Einmal schlugen sie mich in seiner Anwesenheit, er schaute kurz zu und ging dann weg. Als ich mein Bewusstsein verlor, brachten sie mich wieder in das Zimmer mit der Matratze zurück, dort stand nur ein Eimer mit dreckigem Wasser. Daraus habe ich getrunken, zu Essen gab es nichts. Es geschah in der Nacht, diese Männer wollten auch schlafen, darum wurde ich ein paar Stunden in Ruhe gelassen. Ich wickelte mich in die Matratze ein, um mich vor der Kälte zu retten. Ich war schon so weit, dass ich zu den Männern sagte, bitte schlagen sie mich nicht, später konnte ich es einfach nicht mehr, ich dachte nur, sie sollen mich einfach töten und die Sache beenden. Ich habe immer wieder gesagt, wenn ich etwas wüsste, hätte ich es bestimmt gesagt. Dann hörte ich, wie der Major mit jemandem telefonierte und sagte, da ich nicht spreche, soll diese Sache beendet werden. Dann stülpte mir ein Mann einen Sack um den Kopf und warf eine Saite über meinen Kopf und zog so fest, dass ich mein Bewusstsein verlor. Nach ca. 15 Sekunden verlor ich mein Bewusstsein. Es tat sehr weh, etwas knisterte in meinem Hals, dann verlor ich mein Bewusstsein.
Als ich wieder zu mir kam, war ich in einem Krankenhaus und wurde an einem künstlichen Beatmungsgerät angeschlossen. Ich habe später erfahren, dass ich in einer Allee gefunden wurde. Ein Mann hat mich gesehen und die Rettung verständigt, so kam ich ins Krankenhaus. Ich habe später selbst gelesen, dass ich am 25.01.2013 eingeliefert wurde. Es dauerte nur 3 Tage, mir kam es wie ein Monat vor. Ich habe mit dem Arzt gesprochen, er sagte, dass ich in dem Zustand eigentlich nicht weiterleben könnte, ich war stark unterkühlt, hatte ein Schädel-Hirn Trauma und eine mechanische Asphyxie, dabei schwillt das Gehirn an und man stirbt. Wie ich in den Unterlagen las, war ich vom 25.01. bis 01.02.2013 im Koma. Am 01.02. fühlte ich mich besser. Ich wurde künstlich beatmet, am 01. Februar kam ich zu mir. Ich konnte mich erst nicht bewegen, war auch an ein Bett gefesselt, aber ich konnte wahrnehmen, wo ich bin. Am 02.02.2013 wurde das Beatmungsgerät abgeklemmt, da konnte ich selbst atmen und sprechen. Ich war hysterisch, mir war klar, dass ich das alles nicht hätte überleben sollen und dass diese Männer wieder kommen um das, was sie getan haben, zu Ende zu bringen. Der behandelnde Arzt sagte später, dass, als ich im Koma lag, der Arzt mehrmals von einem "Major", so stellte sich diese Person vor, Anrufe bekam. Er fragte den Arzt, wie es "dem Doc" geht, das Beatmungsgerät soll endlich abgestellt werden. Da wurde mir klar, dass ich nur durch ein Wunder am Leben bin und dass mich diese Männer früher oder später töten werden. Mir wurde auch klar, dass ich das Land verlassen muss. Ich wurde auch von einem Psychiater untersucht, wegen der Kopfverletzungen, er hat festgestellt, dass ich noch bei Sinnen bin. Am 04.02.2013 wurde ich in eine allgemeine Abteilung verlegt.
Auf der Intensivstation war ich nackt und durfte nichts haben, als ich verlegt wurde, brachte mir meine Frau ein Handy, da habe ich meine Bekannte namens XXXX angerufen, sie betreibt ein Reisebüro. Ich nahm schon früher ihre Dienste in Anspruch und war mit meiner Frau auf Urlaub im Ausland. Ich sagte ihr, dass ich so schnell wie möglich meine Heimat verlassen will, ich will in das Land, wo ich beschützt werden kann, sie meinte, dass ich in die Schengen-Länder fahren soll und sagte weiters, dass meine Frau die notwendigen Unterlagen zu ihr bringen soll. Es waren die Arbeitsbestätigung, Auskunft von der Bank und so weiter. Ich sagte noch, ich muss so schnell wie möglich weg, egal in welches Land. Meine Frau kümmerte sich um die Papiere. Wegen der Reise stand meine Frau mit XXXX in Kontakt, sie haben ausgemacht, dass wir nach Österreich kommen würden, das wäre der einfachste Weg. Ich bin dann vom 04.-23.02. nur im Zimmer gelegen, ohne aufzustehen. Ich war in schlechter Verfassung. Erst später habe ich gemerkt, dass ich viele graue Haare bekam, davor hatte ich nur ein paar. Am 23.02.2013 bin ich zum ersten Mal aufgestanden. Ich wollte damit nur sagen, dass ich vorher nicht aufstehen konnte, ich war wirklich ernsthaft verletzt und lag im Bett wie ein "Gemüse".
Am 23. Februar habe ich auch wieder diesen schwarzen Jeep und diese Männer gesehen. Ich habe vergessen zu erwähnen, dass mein zweiter Chirurg, der auch dabei war, ebenfalls in dieser Nacht entführt wurde, von ihm fehlt jede Spur, er wurde wahrscheinlich getötet. Er wurde nach mir mitgenommen, auch am 22.01.2013. Als ich diese Männer sah, lief ich in einen Teil des Gebäudes, wo Baumaterial und Müll abgeladen wurde, und habe mich unter diesem Baumaterial versteckt. Ich saß bis in der Nacht dort versteckt, ich hörte, wie jemand die Tür aufmachte und nachschaute, das war ein Raum unter der Decke, eine Art Dachspeicher. Das waren diese Männer. Ich hatte große Angst, dass sie mich finden und töten werden. Mitten in der Nacht ging ich in mein Zimmer zurück. Dann kamen diese Männer wieder, das war am 08. März. Es war genau so, als ich sie sah, versteckte ich mich wieder im Dachboden, in den Haufen von Materialien und Abfall hat einer noch einen Schuss abgegeben, ich wurde aber nicht getroffen, hörte aber, wie das Projektil an mir vorbei rauschte. Ende Februar wusste ich schon, dass wir am 11. März wegfliegen, der Vorfall war am 08. März, 3 Tage vor dem Abflug. Es war sehr schrecklich, ich war sehr ängstlich, weil am 10. März sollten wir aus der Stadt fliegen. Die letzten Tage konnte ich kaum schlafen. Da ich Angst hatte, am Flughafen von den Männern abgefangen zu werden, fuhren wir zu Flughafen nach Tscheljabinsk und flogen von dort, um unsere Spuren zu verwischen. Ich kam direkt vom Krankenhaus zum Flughafen.
Was meinen Fluchtgrund betrifft, ist das alles."
Im Rahmen der Einvernahme legte der Erstbeschwerdeführer seine Heiratsurkunde, Bestätigungen des XXXX vom 22.01.2013 und vom 10.03.2013, einen undatierten Befund der Abteilung für Neurologie des Krankenhauses sowie sein "persönliches Medizinbuch", seinen Arztausweis und mehrere Zertifikate und Zeugnisse auf den Gebieten der Onkologie und Chirurgie, vor.
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Rahmen der Einvernahme am 06.05.2013 zu ihren Fluchtgründen befragt Folgendes vor (Schreibfehler im Original):
"A.: Am 22.01.2013 hatte mein Mann Dienst. Am 23.01. kam er vom Dienst nicht zurück. Als ich ihn am Handy anrief, ging er nicht ran. Später war das Handy aus, wahrscheinlich war der Akku leer. Normalerweise kommt er gegen 9-10 Uhr vormittags vom Dienst zurück, als ich ihn am Handy nicht erreichen konnte, habe ich in der Arbeit angerufen. Als ich im Krankenhaus anrief, sagte mir eine Krankenschwester, dass mein Mann in der Nacht von Unbekannten entführt wurde und kurze Zeit später wurde auch der zweite Chirurg mitgenommen. Mehr konnte mir niemand sagen, der Schichtwechsel findet um 8 Uhr statt und die zweite Schicht wusste nicht viel von dem Vorfall.
Ich stand unter Schock und rief meine Mutter an. Ich fing an meine Sachen zu packen, ich hatte Angst, alleine zu bleiben. Ich habe meiner Mutter gesagt, dass mich mein Stiefvater abholen soll. Nach ca. 1 Stunde kam mein Stiefvater und ich fuhr mit ihm zur Polizeidienststelle, um Anzeige zu erstatten. Ich habe dem Beamten geschildert, was passiert ist, der sagte, dass vom Krankenhaus keine Mitteilung gekommen ist und die Vermisstenanzeigen werden erst eine Woche nach dem Verschwinden der Person bearbeitet. Meine Anzeige wurde nicht entgegengenommen, mir wurde gesagt, ich soll nach einer Woche wiederkommen. Danach fuhren wir zur Wohnung meiner Mutter. Danach hörte ich keine Nachrichten.
Am 25.01.2013 ging ich wieder zur Arbeit. Ich habe immer Frühschicht. Ich habe versucht zu erfahren, was passiert ist. Mir wurde erzählt, dass meinem Mann eine Person mit Schussverletzung gebracht wurde, diese Person wäre verstorben. Dann wurde mein Mann zusammengeschlagen und etwas später einfach mitgenommen. Gegen 16 Uhr holte mich mein Stiefvater von der Arbeit ab. Gegen 21 Uhr wurde ich von der Arbeit angerufen, mir wurde gesagt, dass mein Mann bewusstlos zum Krankenhaus gebracht wurde. Ich fuhr mit dem Taxi zum Krankenhaus. Mein Mann war auf der Intensivstation, ich zog mir Arbeitskleidung an, durfte aber nicht zu meinem Mann. Ich sah nur meinen Mann, er hatte einen Verband an, und mehrere Schläuche und ein Beatmungsgerät waren angeschlossen. Die Ärzte sagten, ich soll nicht bei der Arbeit stören sondern nach Hause fahren. Am nächsten Tag ging ich um 8 Uhr in der Früh zur Arbeit. Ich ging auf die Intensivstation und mir wurde gesagt, dass mein Mann in einem schlechten Zustand ist. Ich habe ihn während der Arbeit immer wieder besucht. Am 26.01.2013, abends, bekam ich einen Anruf von der Intensivstation, mir wurde gesagt, dass es meinem Mann schlecht geht. Ich wollte kommen, aber mir wurde verweigert, ihn zu besuchen. Am nächsten Tag wurde mir gesagt, dass sein Zustand sich stabilisiert habe, aber er war noch immer an der Maschine angeschlossen. Sein Zustand wurde dann besser. Am 02.02.2013 wurde er von der Maschine abgeschlossen. Ich kam gegen 12 Uhr zu ihm, er sagte, dass er große Angst hat. Ich war ca. 1/2 Stunde bei ihm, dann musste ich gehen. Am 03.02. habe ich ihn wieder besucht, er sagte, er habe mit einem Psychiater gesprochen. Ihm wurden Beruhigungsmittel verschrieben, aber er war immer noch aufgeregt. Die Ärzte sagten, am 04.02. würde mein Mann in die neurologische Abteilung verlegt. Ich fragte meinen Mann, was er haben möchte, er sagte, er braucht etwas zum Anziehen und ein Handy. Seine Sachen befanden sich im Krankenhaus, und das entladene Handy. Das habe ich aufgeladen und ihm alles gebracht. Er hat mir gesagt, dass er Angst hat und ausreisen will. Er hatte Angst, im Krankenhaus gefunden zu werden.
Am 04.02.2013 hat er in einem Reisebüro angerufen. In dem Reisebüro arbeitet unsere Bekannte, die für uns Urlaube in der Vergangenheit organisiert hatte. Mein Mann hat in meiner Anwesenheit mit ihr telefoniert und sagte, sie soll Tickets und Visa für irgend ein Land besorgen. Die Frau sagte, welche Unterlagen und Bestätigungen man dazu braucht, ich besorgte alle Unterlagen, Arbeitsbestätigungen, Bestätigungen von der Bank und brachte das zu der Frau ins Reisebüro. Dann habe ich meinen Mann angerufen und gesagt, dass ich alle Unterlagen eingereicht habe.
Ich habe meinen Mann regelmäßig besucht, dann reisten wir aus."
Mit Schreiben eines Rechtsanwaltes vom 26.06.2013 langte eine Gleichschrift einer Strafanzeige gegen die Beschwerdeführer wegen Verdachtes der Täuschung nach § 108 StGB und § 146 StGB des für die Beschwerdeführer tätig gewesenen Reisebüros beim Bundesasylamt ein. Seitens des Rechtsanwaltes wird im Namen des einschreitenden Reisebüros ersucht, den Inhalt der Strafanzeige bei der Durchführung und Erledigung der Asylverfahren entsprechend zu berücksichtigen.
Zum Sachverhalt wird in der Strafanzeige ausgeführt, dass das einschreitende Reisebüro aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer, als Touristen für den Zeitraum 11. bis 14.03.2013 Wien zu besuchen, über Vermittlung der XXXX in Moskau, für die Beschwerdeführer für diesen Zeitraum ein Zimmer im konkret angeführten Hotel gebucht und zur Erlangung des Visums am 18.02.2013 eine Sammeleinladung ausgesprochen habe. Im Rahmen dieser Sammeleinladung habe sich das einschreitende Reisebüro verpflichten müssen, für den Unterhalt und die Unterkunft der Beschwerdeführer aufzukommen und der öffentlichen Hand alle Kosten, die durch einen allenfalls über diesen hinausgehenden Aufenthalt entstünden, zu bezahlen. Am 12.03.2013 sei dem Reisebüro mitgeteilt worden, dass die Beschwerdeführer nicht angereist und Stornogebühren zu bezahlen gewesen seien. Aufgrund des Schreibens des XXXX vom 04.06.2013 sei dem Reisebüro weiters zur Kenntnis gelangt, dass die Beschwerdeführer am 11.03.2013 mit dem Flugzeug in Österreich eingereist seien, allerdings nicht wieder, wie zugesagt, am 14.03.2013 ausgereist seien, sondern am 11.03.2013 einen Asylantrag gestellt hätten. Mit diesem Schreiben sei das einschreitende Reisebüro aufgefordert worden die bisher aufgelaufenen Kosten in Höhe von € 3.435,-- zu ersetzen und auch alle künftig auflaufenden Kosten zu bezahlen.
In der Beilage finden sich die Reiseunterlagen des Reisebüros betreffend die Beschwerdeführer und das Schreiben des XXXXg vom 04.06.2013.
Seitens der XXXX wurde dem Bundesasylamt am 12.08.2013 mitgeteilt, dass sowohl das gegen die Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren nach § 108 StGB als auch nach § 146 StGB mit 09.07.2013 eingestellt wurde.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom XXXX, Zahlen XXXX und XXXX, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkte II.) abgewiesen und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.).
Das Bundesasylamt stellte die Identität der Beschwerdeführer fest, traf Länderfeststellungen zur Russischen Föderation und führte beweiswürdigend aus, dass das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers in Gesamtbetrachtung aufgrund der uplausiblen und keineswegs nachvollziehbaren Aussagen nicht glaubwürdig sei und die von ihm geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Im Zusammenhang mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen führte das Bundesasylamt aus, dass diese von dem Krankenhaus stammen würden, in welchem der Erstbeschwerdeführer gearbeitet habe und es nicht von der Hand zu weisen sei, dass diese aus Gefälligkeit bzw. mit dem vom Erstbeschwerdeführer gewünschten Inhalt ausgestellt worden sein könnten. Zu den vom Erstbeschwerdeführer durch medizinische Unterlagen belegten Verletzungen sei auszuführen, dass aus dem medizinischen Befunden nicht hervorgehe und auch nicht hervorgehen könne, wie es zu diesen Verletzungen gekommen sei. Es kämen auch eine Vielzahl anderer Möglichkeiten in Frage, wie der Erstbeschwerdeführer zu diesen Verletzungen gekommen sein könnte (Unfall, Auseinandersetzung, Überfall, etc.) und könne daraus noch nicht auf die Glaubwürdigkeit seiner Angaben geschlossen werden. Selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit, sei der ausgeführte Sachverhalt nicht geeignet, eine Asylgewährung zu erwirken. Es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass die Behörden in der Russischen Föderation nicht im Stande oder Willens seien, dem Erstbeschwerdeführer Schutz zu gewähren. Sofern der Erstbeschwerdeführer angebe, dass einige der Beteiligten mit "Major" oder "General" angesprochen worden seien, ergebe sich daraus kein konkreter Hinweis darauf, dass diese Personen diesen Rang tatsächlich inne hätten, es könne sich auch um Spitznamen handeln. Auch hätten die Angaben des Erstbeschwerdeführers darauf schließen lassen, dass die involvierten Personen nicht als Vertreter des Staates, sondern ausschließlich aus privaten (kriminellen) Motiven gehandelt hätten.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, in welcher hinsichtlich der Ausführungen des Bundesasylamtes, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, man habe ihn verletzt liegen gelassen ohne sicherzustellen, dass er tatsächlich tot sei, nicht plausibel sei, vorgebracht wird, dass es an ein Wunder grenze, dass der Erstbeschwerdeführer trotz der ihm in den drei Tagen seiner Gefangenschaft zugefügten Verletzungen überlebt habe. Er sei stark unterkühlt gewesen, habe ein Schädel-Hirn-Trauma und eine mechanische Asphyxie gehabt. Sein Zustand sei lebensbedrohlich gewesen. Glaublich hätten die Männer ohnehin gedacht, dass der Erstbeschwerdeführer tot wäre. Sie hätten ihn an einem abgelegenen Ort liegen gelassen und hätten die Möglichkeit, dass er gefunden werde, gar nicht in Erwägung gezogen. Zur Argumentation des Bundesasylamtes, dass es nicht plausibel sei, dass zu keiner Zeit eine Alarmierung der Polizei stattgefunden haben solle, wird vorgebracht, dass dies nicht richtig sei, aus der Entlassungsepikrise gehe eindeutig hervor, dass die Polizei von Mitarbeitern des Krankenhauses verständigt worden sei. Die Polizei sei jedoch nicht gekommen um den Vorfall zu untersuchen. Der Erstbeschwerdeführer sei davon überzeugt, dass die Polizei Anweisungen erhalten habe, nicht einzuschreiten. In Russland seien Korruption und politische Einflussnahme in jeder gesellschaftlichen Schicht weit verbreitet, wie eindeutig aus den vom Bundesasylamt zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderfeststellungen hervorgehe. Die Aussage, dass die Zweitbeschwerdeführerin am 04.02.2013 für den Zeitraum vom 18.02. bis 11.03.2013 um Urlaub angesucht habe, stimme nicht. Nach dem Krankenhausaufenthalt des Erstbeschwerdeführers sei es so gewesen, dass die Zweitbeschwerdeführerin Anfang März um Urlaub zur Rehabilitation bzw. Genesung für den Erstbeschwerdeführer angesucht habe. Grundsätzlich sei es so, dass der Erholungsurlaub Anfang jeden Jahres fix vom Dienstgeber für das kommende Jahr eingeteilt und vergeben werde. Man könne sich in der Regel nicht aussuchen, wann genau man Urlaub nehme. Dies könne durch Ermittlungen vor Ort einfach nachgeprüft werden. Das Bundesasylamt bezeichne das vom Erstbeschwerdeführer beigebrachte "Papier" als Gefälligkeitsschreiben, da es aus jenem Krankenhaus stamme, in welchem er gearbeitet habe. Eine andere Begründung für diese Annahme gebe die Behörde nicht an. Es hätte diesbezüglich einer eingehenden Begründung bedurft, warum das Bundesasylamt genau zu dem Schluss komme, der Erstbeschwerdeführer habe ein Gefälligkeitsschreiben vorgelegt. Das Bundesasylamt habe sich hingegen inhaltlich mit dem vorgelegten Schriftstück in der Beweiswürdigung überhaupt nicht auseinandergesetzt. Zu dem vom Erstbeschwerdeführer durch medizinische Unterlagen belegten Verletzungen werde ausgeführt, dass aus den Befunden nicht hervorgehe, wie es zu den Verletzungen gekommen sei. Diese könnten auch durch eine Vielzahl an anderen Möglichkeiten entstanden sein. Bei dieser Aussage handle es sich lediglich um eine Mutmaßung der Behörde. Für fundierte Aussagen bezüglich der Herkunft der Verletzungen des Erstbeschwerdeführers hätte es eines medizinischen Gutachtens, erstellt durch einen Spezialisten, bedurft, welches seitens des Bundesasylamtes aber nicht eingeholt worden sei. Aufgrund der Vielzahl von Details, der genauen Zeit- und Ortsangaben und der insgesamt plausiblen Schilderung der Vorkommnisse wären Erkundigungen vor Ort jedenfalls indiziert gewesen. So könne etwa das Reisebüro der Bekannten des Erstbeschwerdeführers schon durch einfache Suche im Internet gefunden werden. Die Geschehnisse im Krankenhaus seien bekannt und hätten jedenfalls dort Erkundigungen durch eine Verbindungsperson durchgeführt werden müssen. Diese Ermittlungen hätten wesentlich zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes beigetragen und das Vorbringen der Beschwerdeführer bestätigt. Zur medizinischen Situation des Erstbeschwerdeführers wird vorgebracht, dass es indiziert gewesen wäre, sich mit der gesundheitlichen Situation des Erstbeschwerdeführers eingehender zu befassen und gegebenenfalls ein Gutachten betreffend die Frage einzuholen, ob die massive Kopfverletzung Auswirkung auf das Aussageverhalten habe bzw. auf die Fähigkeit des Erstbeschwerdeführers, im Nachhinein alle Details der Erlebnisse wiederzugeben.
In der Beschwerde wird unter anderem in eventu der Antrag gestellt, die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
Der Beschwerde beigelegt ist ein in russischer Sprache vom Erstbeschwerdeführer verfasstes Schreiben, welches seitens des Asylgerichtshofes einer Übersetzung ins Deutsche zugeführt wurde.
Am 05.11.2013 langten eine Teilnahmebestätigung über die erfolgreiche Teilnahme der Beschwerdeführer an Deutschkursen sowie eine Bestätigung der Deutschlehrerin der Beschwerdeführer beim Asylgerichtshof ein.
Am 13.02.2014 langte eine Bestätigung beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach der Erstbeschwerdeführer eine B1-Probeprüfung abgelegt habe.
Weiters wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.03.2014 eine Arbeitsanforderung betreffend den Erstbeschwerdeführer, wonach der Erstbeschwerdeführer eine freie Stelle als Allgemeinmediziner antreten könne, vorgelegt. Voraussetzung dafür sei die Nostrifizierung in Österreich als Allgemeinmediziner bzw. approbierter Arzt bzw. die Einhaltung sonstiger Rechtsvorschriften. Weiters wurde eine Bestätigung betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin übermittelt, wonach sie fachspezifischen Deutschunterricht mit dem Ziel der Absolvierung der Sprachprüfung Deutsch der Österreichischen Ärztekammer im Rahmen des Nostrifizierungsverfahrens, nehmen würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin waren bereits im Herkunftsstaat verheiratet. Im gegenständlichen Fall liegt unbestritten ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtssprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Die angefochtenen Bescheide erweisen sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Der Erstbeschwerdeführer begründete den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst damit, dass er vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation als Chirurg tätig gewesen sei und am 22.01.2013 einen Mann mit einer Schussverletzung, welcher von vier Männern ins Krankenhaus gebracht worden sei, operiert habe und welcher im Laufe der Operation verstorben sei. In weiterer Folge habe man den Erstbeschwerdeführer mitgenommen und ihn für drei Tage in einen dunklen Keller eingesperrt. Dort sei er zusammengeschlagen und aufgefordert worden, die Namen und die Passwörter, die ihm der Verletzte erzählt haben solle, anzugeben. Aufgrund der Misshandlungen sei der Erstbeschwerdeführer bewusstlos geworden und sei erst im Krankenhaus, wo er gearbeitet habe, wieder zu sich gekommen. Die Männer seien noch zwei Mal ins Krankenhaus gekommen, der Erstbeschwerdeführer habe sich aber verstecken können. Der Erstbeschwerdeführer vermute, dass es sich bei den Männern um Mitglieder einer Spezialeinheit gehandelt habe.
Zum Nachweis seiner Angaben legte der Erstbeschwerdeführer mehrere Bestätigungen des Krankenhauses, in welchem er vom 25.01.2013 bis 10.03.2013 mit der Diagnose "geschlossenes Schädel-Hirn-Trauma, Schädelbasisbruch, Gehirnprellung schweren Grades, gewaltsame Strangulationsasphyxie, zahlreiche Prellungen, Hautabschürfungen, Hämatomen im Gesicht, auf den oberen und unteren Extremitäten, am Rücken und Brustkorb" behandelt worden sei, im Original vor. In der Entlassungsepikrise wird ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer von einem medizinischen Rettungsteam ins Krankenhaus eingeliefert worden sei. Laut Angaben der Mitarbeiter der Rettung sei der Erstbeschwerdeführer im bewusstlosen Zustand im Schutzwald mit Spuren gewaltsam zugefügter Verletzungen und im Zustand allgemeiner Unterkühlung aufgefunden worden. Augenzeugen hätten die Rettung gerufen.
Im vorliegenden Fall ist es auf Grundlage des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht möglich, abschließend eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers den Tatsachen entspricht.
In seiner Bescheidbegründung geht das Bundesasylamt hinsichtlich der vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen offenbar von der Echtheit dieser aus, gelangt aber zum Ergebnis, dass es sich bei den vorgelegten Unterlagen um Gefälligkeitsschreiben handle, weil die Unterlagen von dem Krankenhaus, in welchem der Erstbeschwerdeführer gearbeitet habe, ausgestellt worden seien.
Auf welcher Grundlage das Bundesasylamt zu der Annahme gelangt, dass die vorgelegten Unterlagen echt seien, ist der Bescheidbegründung allerdings nicht zu entnehmen und wurden seitens des Bundesasylamtes diesbezüglich auch keinerlei Feststellungen getroffen. Was die inhaltliche Richtigkeit der Unterlagen anbelangt, so kommt das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass diese aus Gefälligkeit bzw. mit dem vom Erstbeschwerdeführer gewünschten Inhalt ausgestellt worden seien, was jedoch angesichts des Umstandes, dass das Bundesasylamt hinsichtlich der Echtheit der Unterlagen offenbar keinerlei Zweifel hatte, nicht als eine ausreichende Auseinandersetzung mit den Beweismitteln angesehen werden kann, zumal sich in der Begründung des Bundesasylamtes keinerlei Ausführungen finden, ob die vorgelegten Unterlagen überhaupt mit dem Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin - welchem auch nicht von vornherein die Asylrelevanz abgesprochen werden kann - in Einklang zu bringen sind. Hinzuweisen ist auch darauf, dass dem Einvernahmeprotokoll vom 06.05.2013 entnommen werden kann, dass die vom Erstbeschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten Unterlagen jeweils im Original vorgelegt, aber in Kopie zum Akt genommen wurden und eine Echtheitsüberprüfung nicht veranlasst wurde, was im gegenständlichen Fall jedoch möglich und auch indiziert gewesen wäre.
Was die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Misshandlungen betrifft, führt das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass diese durch die vorgelegten medizinischen Unterlagen zwar belegt seien, aus den medizinischen Befunden jedoch nicht hervorgehe, wie es zu den Verletzungen gekommen sei. Es würde auch eine Vielzahl anderer Möglichkeiten in Frage kommen, wie der Erstbeschwerdeführer zu diesen Verletzungen gekommen sein könnte; das Bundesasylamt führt hier beispielsweise Unfall, Auseinandersetzung, Überfall, etc. an. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass den vorgelegten medizinischen Unterlagen zu Folge, beim Erstbeschwerdeführer unter anderem eine "gewaltsame Strangulationsasphyxie" diagnostiziert worden sei, was es jedenfalls sehr unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass die Verletzungen des Erstbeschwerdeführers durch einen Unfall verursacht worden seien. Auch hinsichtlich der Ursache der behaupteten Verletzungen - welche das Bundesasylamt offenbar nicht anzweifelt, da es ausführt, diese seien durch die medizinischen Unterlagen belegt - hätte das Bundesasylamt den Erstbeschwerdeführer jedenfalls eingehender zu befragen gehabt. Im Übrigen soll an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, dass auch eine ärztliche Untersuchung des Erstbeschwerdeführers, welcher den vorgelegten Unterlagen zu Folge unter anderem einen Schädelbasis- und Schläfenbeinbruch erlitten habe und stranguliert worden sei, notwendig gewesen wäre.
Was den vom Erstbeschwerdeführer behaupteten fluchtauslösenden Vorfall vom 22.01.2013 betrifft, so ist es völlig ungeklärt geblieben, warum der Tod des mit einer Schusswunde ins Spital eingelieferten Mannes zu einer Verfolgung des Erstbeschwerdeführers geführt haben soll und in welchem Verhältnis dieser Mann zu den Personen, die ihn ins Krankenhaus gebracht haben sollen, gestanden sei; in diesem Zusammenhang gab der Erstbeschwerdeführer an, bei den vier Männern, die den Verletzten ins Spital eingeliefert hätten, habe es sich glaublich um Polizisten gehandelt und habe der Erstbeschwerdeführer während seiner Anhaltung auch gehört, wie einer der Männer, die ihn festgehalten hätten, mit "Major" angesprochen worden sei. Es hätte daher schon hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer von staatlichen Behörden ausgehenden Verfolgung weiterer Ermittlungen seitens des Bundesasylamtes bedurft. Auch hätte sich das Bundesasylamt in weiterer Folge mit der Frage der Schutzgewährungsfähigkeit und der Schutzgewährungswilligkeit der russischen Behörden im konkreten Fall des Erstbeschwerdeführers auseinanderzusetzten gehabt; die in der Bescheidbegründung pauschale Behauptung des Bundesasylamtes, dass sich keine Hinweise ergeben hätten, dass die Behörden nicht im Stande oder Willens wären, dem Erstbeschwerdeführer Schutz zu gewähren, kann nicht als ausreichend angesehen werden.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt in seinem Bescheid nicht darauf eingegangen ist, ob sich die Angaben des Erstbeschwerdeführers mit den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin decken.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es auf Grundlage des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen und die behaupteten Misshandlungen, welche einen Hinweis auf eine ihm nach wie vor drohende Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation darstellen könnten, nicht möglich, abschließend eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob der Erstbeschwerdeführer die Russische Föderation aus asylrelevanten Gründen verlassen hat und der Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland einer aktuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Im konkreten Fall des Erstbeschwerdeführers hätte es jedenfalls weitergehender Ermittlungen zu den behaupteten Verfolgungshandlungen gegen den Erstbeschwerdeführer und deren Motiven bedurft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt in den vorliegenden Beschwerdefällen - die den Erstbeschwerdeführer betreffende Entscheidung schlägt im Wege des Familienverfahrens auf die Zweitbeschwerdeführerin durch - noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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