BVwG W132 2004027-1

W132 2004027-1Tribunale amministrativo federale8 mag 2014

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Gutachten

Testo completo

BVwG W132 2004027-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W132.2004027.1.00

Spruch

W132 2004027-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzer über die Beschwerde derXXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin hat amXXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht.

Mit dem Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund des in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin eine Berufung eingebracht.

Mit dem Bescheid vom XXXX hat die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten die Berufung abgewiesen und den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Grad der Behinderung 40 vH beträgt.

2. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX bei der belangten Behörde neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht.

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, basierend auf der am XXXX durchgeführten persönlichen Untersuchung, im Wesentlichen Folgendes festgestellt:

Untersuchungsbefund:

Größe: 160 cm, Gewicht: 88 kg, Blutdruck: 150/90

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit orthopädischen Schuhen mit Längenausgleich von links plus 2cm mit 2 Unterarmstützkrücken in Begleitung des Gatten, das Gangbild ist nahezu hinkfrei und unauffällig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status - Fachstatus:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, Stimmungslage ausgeglichen.

Caput/Collum: unauffällig, Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Barfußgang in 3 Gangarten durchführbar.

Der Einbeinstand ist beidseits ohne Anhalten möglich.

Die tiefe Hocke ist zu 1/3 möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse.

Beinlänge nicht ident, links - 1,5 cm.

Linkes Sprunggelenk: Bandmaß 28cm (rechts 27cm), geringgradige Überwärmung, Druckschmerz über Innen- und Außenknöchel, stabil.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften S 0/110 beidseits, IR/AR beidseits 20/0/30, Knie 0/0/140, Sprunggelenk links 20/0/30, rechts 20/0/40, USG beidseits 30/0/50, Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Geringgradiger Klopfschmerz über den Dornfortsätzen der Lendenwirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: KJA: 2/14, F 30/0/30, R 60/0/60

BWS/LWS: FBA: 30 cm, F und R je 30°.

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Chronische Polyarthritis

Unterer Rahmensatz dieser Position wird herangezogen, da keine objektivierbaren Funktionseinschränkungen, jedoch Dauertherapie erforderlich 02.02.02 30 vH

02 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Oberer Rahmensatz dieser Position wird herangezogen, da Cervikolumbalsyndrom bei geringgradiger Funktionseinschränkung 02.01.01 20 vH

03 Somatoforme Störung und chronisches Schmerzsyndrom

Unterer Rahmensatz dieser Position wird herangezogen, da therapieresistente somatoforme Beschwerden und Depressionen 04.11.02 30 vH

04 Funktionseinschränkung linkes Sprunggelenk bei Zustand nach bimalleolärer Fraktur

Unterer Rahmensatz dieser Position wird herangezogen, da geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit bei achsengerecht geheilter Fraktur 02.05.32 10 vH

Gesamtgrad der Behinderung 40 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH, weil Leiden 1 durch Leiden 3 um eine Stufe erhöht wird, da eine relevante Zusatzbehinderung vorliegt.

Leiden 2 erhöht nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 4 erhöht nicht, da keine maßgebliche Zusatzbehinderung vorliegt.

Hinzukommen von Leiden 4, da dokumentiert.

Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt unverändert, da insgesamt keine wesentliche Verschlechterung festgestellt werden kann.

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXXgemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin hat unter Vorlage von Beweismitteln Einwendungen erhoben.

In der Stellungnahme vom XXXXwird von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, dazu ausgeführt, dass sich keine neuen Aspekte ergäben, insbesondere seien auch die objektivierbaren Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule und Gelenke, einschließlich des linken Sprunggelenkes, mittels der aktuell vorliegenden Einschätzung adäquat berücksichtigt.

In der Folge wurden weitere medizinische Unterlagen vorgelegt.

In der Stellungnahme vom XXXX wird von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, dazu ausgeführt, dass sich keine neuen Aspekte ergäben, insbesondere auch stünden die nachgereichten Befunde nicht im Widerspruch zu den entsprechenden Einstufungen der Leiden 1, 3 und 4. Somit sei keine geänderte Beurteilung gerechtfertigt.

Mit dem Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen.

3. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX bei der belangten Behörde neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

2. Seite eines Laborbefundes, undatiert

Behandlungsbestätigung XXXX vomXXXX betreffend den Unfall vom XXXX(die Beschwerdeführerin wurde als Lenkerin eines PKW bei einem Zusammenstoß mit einem Traktor verletzt)

Befund KH XXXX, Rheuma- Osteoporoseambulanz vom XXXX

Patientenbrief KH XXXX, II. Med. Abteilung, vom XXXX

XXXX, Ossatronbefund vom XXXX

Medikamentenverordnung Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom

XXXX

UKH XXXX, Nachbehandlungstext vom XXXX

Termin Materialentfernung für den XXXX vereinbart

In der Stellungnahme vom XXXX wird von Dr.XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, dazu ausgeführt, dass durch die vorgelegten Beweismittel keine offenkundige Änderung belegt werde, eine neuerliche Begutachtung innerhalb der Jahresfrist sei nicht gerechtfertigt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zurückgewiesen, weil seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen sei.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin die neuerliche Antragstellung wegen Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch die Vorlage aktueller Befunde belegt hätte. Aus dem Patientenbrief der II. medizinischen Abteilung des Krankenhauses XXXX vom XXXX sei zu ersehen, dass die Beschwerdeführerin an akuter Lumboischialgie links mit radikulärer Symptomatik leide und stationär aufgrund der starken lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung in den linken Fuß bis in den Kniebereich aufgenommen worden sei. Am XXXX sei die Gipsimmobilisation des linken Fußes in der Unfallchirurgie des AKH XXXX bei Zustand nach distaler Femur, Fibula und Tibiafraktur links nach Autounfall entfernt worden und habe die Beschwerdeführerin nach der Gipsentfernung aufgrund bei bestehenden Schmerzen nicht mehr gehen können. Auch nach Entlassung aus dem Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern sei die Beschwerdeführerin nur mit Unterarmgehstützen mobil gewesen.

Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit der Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin wurde zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom XXXX rechtskräftig festgestellt.

1.2. Der neuerliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt.

1.3. Die Beschwerdeführerin hat nicht glaubhaft geltend gemacht, dass innerhalb eines Jahres, seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung eingetreten ist.

Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Am letzten rechtskräftigen Bescheid ist das Datum XXXX vermerkt.

Zu 1.2) Dem am neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses angebrachten Eingangsstempel des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ist das Datum XXXXzu entnehmen.

Zu 1.3) Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie den neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses innerhalb der in § 41 Abs. 2 BBG normierten Jahresfrist eingebracht hat.

Im Patientenbrief der XXXXvom 03.10.2013 wird zum Verlauf des stationären Aufenthaltes vom XXXX Folgendes festgehalten:

Laborchemisch zeigten sich keine Entzündungszeichen bei vorbekannter seropositiver Polyarthritis, aber ein erhöhtes Cholesterin, LDL und Triglyzeride bei sonst unauffälligem Laborbefund.

Eine Pneumonie konnte röntgenologisch ausgeschlossen werden. In der Röntgenbildgebung der Hände zeigte sich im Vergleich zu Vorbildern vom XXXXerosive Veränderungen des Os naviculare und Os lunatum bis 6 mm und fragliche kleinere Erosionen auch im Os trapezium und an der Basis des Os metacarpale 1 rechtsseitig sonst in LWS, BWS, Becken, Vorfüße Röntgen keine zusätzliche Veränderung.

Nach einem neurologischen Konsil vom XXXX wurde die Schmerztherapie angepasst und eine MRT LWS sowie NLG bei Verdacht auf Polyneuropathie empfohlen.

Beide Untersuchungen ergaben aber keine deutlichen Korrelate für die zur Aufnahme führenden Schmerzen. Zusätzlich wurde ein psychiatrisches Konsil am XXXXdurchgeführt mit Reduktion der Psychopharmaka, Citalopram und Ixe sind nun abgesetzt. Eine antidepressive Monotherapie mit Cymbalta wurde bei somatisierender Depressio (DD somatoforme Schmerzstörung) eingeleitet.

Wegen Knieschmerzen mehr rechtsseitig wurde nach röntgenologischer Bildgebung und folgendem orthopädischer Konsil eine lokale Infiltration des rechten Kniegelenkes mit Xyloneural und Volon durchgeführt. Danach waren die Schmerzen deutlich besser. Weiters wurde die Patientin durch unser physikalisches Therapieteam mobilisiert, sodass sie vor Entlassung wieder alleine mit Unterarmgehstütze laufen konnte. Die vorbestehende antialgische Therapie wurde durch NSAR und Methamizol- Gabe erweitert, mit deutlicher Besserung der Beschwerden. Eine schmerzfreie Kondition wurde jedoch nicht erreicht.

Am XXXX wurde die Patientin in gebesserten Allgemeinzustand entlassen.

Im, basierend auf der am XXXX durchgeführten persönlichen Untersuchung, erstellten Sachverständigengutachten Dris. XXXX, wurden die somatisierende Depression und die somatoforme Schmerzstörung als Gesundheitsschädigung drei mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH berücksichtigt und sogar als relevante Zusatzbehinderung beurteilt, welche die Anhebung des Grades der Behinderung um eine Stufe rechtfertigt.

Im klinischen Befund wird auch angeführt, dass die Beschwerdeführerin zwei Unterarmstützkrücken verwendet.

Der objektive, von der Beschwerdeführerin vorgelegte, Patientenbrief der XXXX, dokumentiert keine offenkundige maßgebende Verschlechterung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin zum am XXXX erstellten klinischen Befund.

Es wird entgegen dem Beschwerdevorbringen kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als der letzten rechtskräftigen Entscheidung vom XXXXzugrunde gelegt worden ist.

In der medizinischen Stellungnahme vom XXXX wird von Dr. XXXX dazu schlüssig und nachvollziehbar festgestellt, dass durch die vorgelegten Beweismittel keine offenkundige Änderung belegt werde und eine neuerliche Begutachtung innerhalb der Jahresfrist nicht gerechtfertigt sei.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. (§ 41 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

"Offenkundig" sind solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Leidenszustände ist nicht erforderlich. Denn "Offenkundigkeit" bringt es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist. (VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083)

Daher ist auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterblieben.

Da objektiviert wurde, dass der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses innerhalb der Jahresfrist gestellt wurde und eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes nicht glaubhaft geltend gemacht werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage offenkundiger Glaubhaftmachung einer Funktionsbeeinträchtigung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.

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