W132 2002951-1•BVwG W132 2002951-1
W132 2002951-1Tribunale amministrativo federale8 mag 2014
Behindertenpass, Grad der Behinderung
W132 2002951-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, PassNr. XXXX, betreffend die Einziehung des Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12 sowie § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Am XXXX wurde der Beschwerdeführerin ein unbefristeter Behindertenpass ausgestellt und ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.
2. Auf den am XXXX gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In den vom Bundessozialamt eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, und XXXX, Fachärztin für Nervenkrankheiten, basierend auf den persönlichen Untersuchungen am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Diabetes mellitus - insulinpflichtig
Oberer Rahmensatz 383 40 vH
02 Endoreaktive Depression mit Somatisierung
3 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Chronizität, jedoch bisher unbehandelt 585 30 vH
03 Karpaltunnelsyndrom rechts
Zustand nach Operation und Re-Operation (Gebrauchsarm) 476 20 vH
04 Polyarthralgien
Oberer Rahmensatz, da polytope Beschwerden bei normalem Funktionsbefund gZ 417 10 vH
05 Verlust der Gebärmutter nach dem 40. Lebensjahr 721 0 vH
06 Diabetische Netzhautveränderungen beiderseits, Sehverminderung auf 2/3 beiderseits
Tabelle Kolonne 1, Zeile 1 637 0 vH
Gesamtgrad der Behinderung 50 vH
Da eine Neubeurteilung des Grades der Behinderung nicht gerechtfertigt war, wurden keine Änderungen im Behindertenpass vorgenommen.
3. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX beim Bundessozialamt (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt.
Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Bezugsbestätigung der PVA über die Leistungshöhe zum 01.01.2012
Laborbefund der Wiener GKK vom 15.05.2013
Befund der Wiener GKK, XXXX vom 11.06.2013
Röntgenbefund DZ XXXX vom 18.06.2013 betreffend beide Sprunggelenke und beide Füße
Es werden keine nervenfachärztlichen Beweismittel vorgelegt.
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am XXXX, im Wesentlichen
Folgendes ausgeführt:
Anamnese, derzeitige Beschwerden:
OP: HE per Pfann 1998 im KH RST ohne Folgeschaden, CTS rechts im AKH Wien 2010, CTS links 2011 im LBK ohne Folgeschaden, OP des linken Ellbogengelenkes, Bursektektomie links 2003 im AKH Wien, keine Folgeschaden,
Brustop. links 1983 im Herkunftsland XXXX, kein Malignitätsnachweis,
VGA 10/2002 wegen Diab. Mell. Depression, CTS rechts: 50 vH
insulinpflicht Diab. Mell. seit 1978, Med.: Novo Rapid 8-6-4,
Insulatard 20-0-20, unter Therapie NBZ: 160-200mg%, HbA1c: ?, diab. Netzhautschädigung, Nierenbefund bland,
Depression seit 2002, Med.: ?, keine PT, keine stat. Behandlung an einer Fachabteilung, Bluthochdruck seit Jahren, Med.: Amlodipin 10, Th Ass 100, Simvastatin, Furostad 40, unter Therapie norm. RR-Verhalten, keine Adaptationszeichen, siehe auch EKG-Befund,
WS-Läsion seit Jahren, keine OP, keine mot. Ausfälle, Beschwerden:
Schmerzen im LWS¬Segment, Med.: Analgetika bei Bed.,
Gonarthrose beidseits, keine Op, wiederholte Injektionen durch den orth. FA,
Cataract. li. Strabismus div. li., Sehstörung, kein Befund,
Nik: 0, Alk: 0,
Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: Novo Rapid 8-6-4, lnsulatard 20-0-20, Amlodipin 10, Th Ass 100, Simvastatin, Furostad 40,
Sozialanamnese: pens. Reinigungskraft seit XXXX, BU-Pension wegen
Diabetes Mell mit PNP, verh., XXXX Kinder, Gatte: XXXX
Hilfsbefunde:
Röntgenbef. (beide Sprunggel., beide Füße) vom 18.06.13, Blutbef. vom 15.05.13
Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: keine
Untersuchungsbefund:
guter Allgemeinzustand, guter Ernährungszustand
Größe: 147 cm, Gewicht: 94 kg, Blutdruck: 130/80
Gesamtmobilität - Gangbild: leicht hinkendes Gangbild, keine Gehhilfe
Status - Fachstatus:
Kopf: Zähne: Restzähne, Brillenträgerin, Strabismus div. li. Sehstörung li., sonst Sens. frei, NAP's unauff.,
Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, LK o. B.,
Thorax: symm., Cor: norm. konfig., HAT rein, keine path. Geräusch,
Pulmo: vesik. AG, Basen gut verschieblich, son. KS,
Mammae: links blande Narbe nach TU-Resektion,
Wirbelsäule: endlagige Einschränkung der Rotation der HWS, KJ-Abstand 2cm, linkskonv. Kyphoskoliose der BWS, FBA 10 cm, thorak. Schober 30/32, Ott: 10/13, Hartspann der LWS, Abdomen: weich, über TN, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, Narbe nach Pfann.,
Nierenlager: beids. frei,
Obere Extremität: frei beweglich bis auf endlagige Elevationsstörung beider Arme, Narbe nach CTS-OP beids. und Bursektomie Ii. Ellbogengelenk, Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt,
Untere Extremität: frei beweglich bis auf schmerzbed. endlagige Flexionsstörung beids., krep. Reiben beider Kniegelenke bei festem
BA, Umfang des li. Kniegelenkes: 41 cm, (rechts: 43 cm), keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, Umfang des rechten Unterschenkels: 36,5 cm (links: 36 cm), keine Ödeme, Gefäßzeichnung mit geringe troph. Hautstörungen, Reflexe kaum auslösbar, Zehen- und Fersengang mühevoll möglich,
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Insulinpflichtiger Diabetes Mellitus
Oberer Rahmensatz, wegen Fixinsulintherapie und diabetischer Netzhautschädigung 383 40 vH
02 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule
Unterer Rahmensatz, da nur mäßiggradige Funktionsstörung nachweisbar 190 20 vH
03 Schmerzhaftigkeit in mehreren großen Gelenken
Unterer Rahmensatz, da mehrere große Gelenke betroffen sind, jedoch nur endlagige Funktionsstörung objektivierbar ist 418 20 vH
04 Carpaltunnelsyndrom rechts, Zustand nach Operation und Revision (Gebrauchshand)
Fixer Richtsatzwert 476 20 vH
05 Verlust der Gebärmutter
Fixer Richtsatzwert 721 0 vH
Gesamtgrad der Behinderung 40 vH
Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2-5 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Nachsatz: Bluthochdruck kann medikamentös ausreichend behandelt werden und erreicht ohne nachgewiesene Adaptationszeichen keinen Grad der Behinderung. Übergewicht und erhöhter Blutfettspiegel stellen zwar einen Risikofaktor dar, können jedoch bei der Beurteilung der Erwerbsminderung nicht berücksichtigt werden. Eine behandlungswürdige Depression wird nicht mehr befunddokumentiert und entfällt sohin bei der neuerlichen Einschätzung.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter If. Nr. 1) und 4) ergibt sich kein abweichendes Kalkül.
Leiden 2) aus dem Vorgutachten entfällt mangels rezenter Befunddokumentation. Dies wirkt sich auf die Gesamteinschätzung aus.
Leiden 3) hat sich verschlimmert und wird um eine Stufe höher bewertet.
Leiden 6) aus dem Vorgutachten fließt in Position 1) ein und wird nicht mehr gesondert aufgelistet.
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin hat keine Einwendungen vorgebracht.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass auf Grund des in Höhe von 40 vH objektivierten Grades der Behinderung die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben sei.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung, nunmehr Beschwerde, erhoben.
Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin seit XXXX einen Behindertenpass besitze, in welchem ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen sei. Sie könne nicht nachvollziehen, wieso der Grad der Behinderung nunmehr mit 40 vH festgestellt worden sei. Sie gehe davon aus, dass die belangte Behörde ihre Krankengeschichte kenne. Die Beschwerdeführerin könne nicht lange gehen, die Beine würden sehr schmerzen. Sie habe auch diverse Krankheiten.
Die Vorlage von medizinischen Beweismitteln wird in Aussicht gestellt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
6. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
Zur Kenntnis gebracht wurde das Sachverständigengutachten XXXX vom
XXXX.
Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die avisierten Beweismittel bis dato nicht eingelangt sind und aufgrund der Aktenlage zu entscheiden sein wird, falls keine Beweismittel vorgelegt werden.
Die Beschwerdeführerin hat weder ein ergänzendes Vorbringen erstattet noch Unterlagen nachgereicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchungen am XXXX erstellten Befund eine maßgebende Besserung des Leidenszustandes eingetreten.
Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag XXXX aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Zu 1.2) Das im angefochtenen Verfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten XXXX ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die Beschwerde enthält keine Anhaltspunkte die gutachterliche Beurteilung, dass sich der Leidenszustand gebessert habe und nunmehr ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliege, in Zweifel zu ziehen.
In den in 1. Instanz vorgelegten Beweismitteln finden sich keine Hinweise auf einen depressiven Leidenszustand. Es werden diesbezüglich auch weder im Zuge der persönlichen Untersuchung am XXXX noch im Beschwerdevorbringen Angaben gemacht.
Die in der Beschwerde ohne nähere Ausführungen angeführten Schmerzen in den Beinen, wurden in der Beurteilung der unter Punkt 3 angeführten Gesundheitsschädigung berücksichtigt und der entsprechende Grad der Behinderung angehoben.
Eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung resultiert daraus jedoch mangels ungünstigen Zusammenwirkens mit dem führenden Leiden nicht.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Beschwerdeführerin ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die Beschwerde ist nicht substantiiert und auch mangels Vorlage von Beweismitteln nicht geeignet das Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs wurde der im angefochtenen Verfahren eingeholte Sachverständigenbeweis unbeeinsprucht zu Kenntnis genommen.
Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Das Sachverständigengutachten XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)
Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (§ 55 Abs. 4 BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Bestimmungen keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt
(§ 41 Abs. 1 BBG idF BGB.l I Nr. 109/2008).
Gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.
Der Behindertenpaß hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Paß eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Im Vergleich zu den Sachverständigengutachten vom XXXX hat sich basierend auf der aktuellen Untersuchung eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung auf 40 vH ergeben.
Eine maßgebende Verbesserung des Leidenszustandes konnte insofern objektiviert werden, als mangels rezenter Befunddokumentation kein psychisches Leiden mehr festgestellt werden konnte.
Das Ergebnis des seitens des Bundessozialamtes durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Parteiengehörs nicht beeinsprucht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Da der Sachverhalt geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Da ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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