BVwG W132 2002772-1

W132 2002772-1Tribunale amministrativo federale8 mag 2014

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Gutachten

Testo completo

BVwG W132 2002772-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W132.2002772.1.00

Spruch

W132 2002772-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzer über die Beschwerde der

XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, PassNr. XXXX, betreffend die Einziehung des Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1,

§ 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, § 55 Abs. 4, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie

§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, idgF abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass ausgestellt und ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.

Dieser Entscheidung wurden medizinische Sachverständigengutachten von XXXX, Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und XXXX, Fachärztin für Innere Medizin, zugrunde gelegt, worin, basierend auf den am XXXX durchgeführten persönlichen Untersuchungen, im Wesentlichen Folgendes festgestellt wird:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Asthma Bronchiale

Unterer Rahmensatz, da bei längerem Bestehen des Leidens, trotz konsequenter Medikation häufige Atemnotanfälle auftreten und nachweisbare Ventilationsstörung vorliegt. 287 50 vH

02 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Bandscheibenvorfall L5/S1

Unterer Rahmensatz, da nur endlagige funktionelle Einschränkung ohne Ausfälle 190 20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 50 vH

Seit 20 Jahren besteht Asthma bronchiale. Seither auch konsequente Behandlung: Medikamente und Inhalationen. Es ist Pollen- und Tierhaarallergie bekannt. Subjektive Atembeschwerden: Beklemmungen, Erstickungsanfälle, Husten- Asthma Sprays helfen. Meistens treten diese Anfälle in der Nacht, bei Aufregung, Wetterumschwung (Oktober, November) und Kontakt mit einem Allergen auf. Raucherin bis 20 Zigaretten täglich.

Der geltend gemachten Coxarthrose und Gonarthrose beidseits kommt kein GdB zu, da an beiden Hüft- und Kniegelenken eine vollkommen freie Beweglichkeit ohne Schmerzen vorliegt.

Kein GdB bei leichtem Spreizfuß beidseits, da Konfektionsschuhe getragen werden können.

2. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung eingebracht.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Röntgenbefund, Hände, Füße, Sprunggelenke, Dr. XXXX vom 24.5.2005

MRT-Befund, rechtes Knie, MRT XXXX XXXX vom 13.5.2005

MRT-Befund, HWS, Diagnosezentrum XXXX vom 15.3.2006

Ultraschall linke Schulter, Dr. XXXX vom 22.3.2006

Röntgenbefund, BWS, Dr. XXXX vom 24.4.2006

Röntgenbefund, LWS und Hüften, Dr. XXXX vom 12.10.2007

Röntgenbefund, LWS und Becken, Dr. XXXX vom 19.10.2009

MRT-Befund, linkes Knie, XXXX vom 23.5.2011

Röntgenbefund, Knie beidseits, Röntgen XXXX vom 16.6.2011

Röntgenbefund, LWS, Röntgen XXXX vom 30.9.2011

Röntgenbefund, Knie beidseits, Röntgen XXXX vom 4.4.2012

Histopathologischer Befund, XXXX vom 5.11.2012

Patientenbrief, XXXX vom 3.1.2013

Gastroskopie, XXXX vom 12.2.2013

Histologischer Befund, Gastro, Dr. XXXX vom 14.2.2013

Röntgenbefund, linke Schulter, Röntgen XXXX vom 26.2.2013

Röntgenbefund, Schluckakt, Röntgen XXXX vom 24.4.2013

Röntgenbefund, Knie beidseits, Röntgen XXXX vom 2.5.2013

Röntgenbefund, HWS, Röntgen XXXX vom 10.7.2013

Röntgenbefund, linke Schulter, Röntgen XXXX vom 17.7.2013

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am

XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Anamnese:

AW kommt ohne Begleitung, ohne Gehhilfen zur amtlichen Untersuchung

Seit der letzten Begutachtung werden folgende zwischenzeitliche gesundheitliche Ereignisse angegeben: Bezüglich Asthma: Ich bin jährlich beim Lungenfacharzt, Befunde habe ich aber keine mit. Asthmaanfälle habe ich schon lange keine mehr gehabt, ich bin mit

Medikamenten recht gut eingestellt. Bezüglich WS: ich habe einen Bandscheibenvorfall C 5/6

Aktuelle Beschwerden: Neu hinzugekommen sind Kniegelenkschmerzen beidseits (incipiente Gonarthrose beidseits), dagegen habe ich Knorpelextraktinjektionen bekommen. Ich habe auch Schmerzen und Bewegungseinschränkungen in der linken Schulter. Auch dagegen habe ich Injektionen bekommen. Demnächst fahre ich auf Kur.

Medikamente: Sultanol, Pretaris, Singulair, Respicur ret , Pantoprazol, Activelle, Xefo b. Bed, Trental forte, Oleovit

Untersuchungsbefund:

Der Blutdruck ist mit 140/80 normoton und der Puls mit 72

Haut/Farbe: normal, die Schleimhäute sind gut durchblutet.

Die Atmung ist Vesikuläratmung

Kopf: Zähne- saniert, HNAP unauffällig Rachen bland Tonsillen bland

Sinnesfunktionen: weitgehend ungestört

Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse normal groß und schluckverschieblich

Lymphknoten: nicht palpabel

Thorax: symmetrisch

Cor: rhythmisch und normfrequent, Herztöne rein

Pulmo: Vesikuläratmung, Basen gut verschieblich, normaler Klopfschall,

Leber: nicht palpabel, Milz: nicht palpabel Rectal: nicht untersucht, Nierenlager: frei

Abdomen: Bauchdecken: weich im Thoraxniveau

Wirbelsäule: KJA:O cm, FBA: 0 cm

HWS: keine funktionellen Behinderungen, BWS: keine funktionellen Behinderungen

LWS: keine funktionellen Behinderungen

Obere Extremitäten: keine Funktionsbeeinträchtigungen

bis auf li. Schulter: Abduktion: 90 Anteflexion

Kreuzgriff: links nicht möglich

Nackengriff: re möglich, li nur unter Schmerzen kaum möglich Schulterhochstand links 1 cm

Untere Extremitäten: keine wesentlichen funktionellen Behinderungen Varusstellung der Kniegelenke von circa 10° beidseits

Rechts: Hüftgelenk: Beugung 120 R: 40-0-40, Kniegelenk: 0-0-130

OSG: frei beweglich, USG: frei beweglich

Links: Hüftgelenk: Beugung 90 R: 30-0-30, Kniegelenk: 10-90

OSG: frei beweglich, USG: frei beweglich

Varizen: Fußpulse: beidseits palpabel keine Ödeme

Fersenstand: beidseits möglich, Zehenstand: beidseits möglich

Neurologisch: grob neurologisch oB

Gesamt Mobilität - Gangbild: unauffällig

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Asthma Bronchiale

Unterer Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie anfallsfrei. 286 30 vH

02 Gonarthrose links mehr als rechts

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringes bis mäßiges Funktionsdefizit 418 30 vH

03 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule

Unterer Rahmensatz, da nur geringgradige Funktionsbehinderungen 190 20 vH

04 Bewegungseinschränkung linke Schulter (Gegenarm)

Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da Abspreizung bis in die Horizontale möglich 29 20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 40 vH

BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung Nr. 1 wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um 1 Stufe erhöht da relevante Zusatzbehinderung. Die anderen Leiden erhöhen nicht weiter.

Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen

GdB: Refluxösophagitis da medikamentös ausreichend behandelbar.

Stellungnahme zum Vorgutachten: Neue Antragsleiden anerkannt unter 2 und 4.

Position 1 des Vorgutachtens (Asthma Bronchiale) hat sich stabilisiert, insgesamt dadurch Absenkung dieser Position um 2 Stufen.

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin hat in Form von Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel Einwand gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Röntgenbefund, Hände, Füße, Sprunggelenke, Dr. XXXX vom 24.5.2005 (bereits im Akt)

Patientenbrief, XXXX, HNO Abteilung vom 21.1.2011

Hörsturztherapie vom 14.1.2012

Audiogramme vom 21.12.2011

Entlassungsbericht, XXXX, HNO Ambulanz vom 13.1.2012

Histopathologischer Befund, XXXX vom 5.11.2012 (bereits im Akt)

Patientenbrief, XXXX vom 3.1.2013 (bereits im Akt)

Diagnosestellung, XXXX, HNO Ambulanz, 8.2.2013

Histologischer Befund, Gastro, Dr. XXXX vom 14.2.2013 (bereits im Akt)

Röntgenbefund, HWS, Röntgen XXXX vom 10.7.2013 (bereits im Akt)

Röntgenbefund, linke Schulter, Röntgen XXXX vom 17.7.2013 (bereits im Akt)

Befundmitteilung incl. Bodyplethysmographie, Dr. XXXX vom 7.10.2013

Zur Überprüfung wurde eine Stellungnahme Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom XXXX eingeholt, worin im Wesentlichen Folgendes festgehalten wird:

Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen bringen keine neuen Aspekte. Insbesondere auch entspricht die befundete Atemwegserkrankung der Einstufung des Leidens Nr. 1, und erreicht eine sehr geringe Hörminderung nach Hörsturz 2011, mangels aktueller Behandlungsdokumentation derzeit keinen Grad der Behinderung. Da eine relevante Funktionseinbuße auf Grundlage der weiters angeführten Rhizarthrose, anlässlich der aktuellen Begutachtung ebenfalls nicht bestätigt werden konnte, wird an der aktuellen Beurteilung festgehalten. Keine Änderung.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass auf Grund des in Höhe von 40 vH objektivierten Grades der Behinderung die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung, nunmehr Beschwerde, eingebracht.

Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH im Behindertenpass eingetragen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass dieser jetzt lediglich 40 vH betrage. Sie habe XXXX einen Bandscheibenvorfall C5 und C6 der Halswirbel erlitten. XXXXhabe sie einen Gehörsturz gehabt und leide an einem Tinnitus. Sie habe einen Bandscheibenvorfall an L5, L6 und S1 gehabt. Sie habe Probleme mit beiden Knien und einen Meniskuseinriss. Sie sei ständig beim Orthopäden in Behandlung, habe Probleme mit der linken Schulter und werde behandelt. Sie habe eine Arthrose in den Fingern.

5. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin und der belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

Zur Kenntnis gebracht wurden die bis dato eingeholten Sachverständigengutachten XXXX mit dem Hinweis, dass die Beschwerde keine Anhaltspunkte enthält, welche geeignet sind, die Feststellungen Dris. XXXX betreffend Verbesserung des Lungenleidens zu entkräften. Ergänzend wurde angemerkt, dass die vorgebrachten orthopädischen Leiden durch die Neuaufnahme der unter Punkt 2 und 4 angeführten Gesundheitsschädigungen bereits berücksichtigt wurden.

Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.

Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht beeinsprucht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.

Es ist - im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchungen am XXXX erstellten klinischen Befund - eine maßgebende Verbesserung des Leidenszustandes eingetreten.

Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag XXXX aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.

Zu 1.2) Das im angefochtenen Verfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Beurteilung zu entkräften. Es wurden auch keine Beweismittel vorgelegt.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Beschwerdeführerin ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die nunmehr geringere Funktionseinschränkung der Lunge zeigt sich durch den Vergleich der Sachverständigengutachten vom XXXX und vom

XXXX.

Die XXXX trotz konsequenter Medikation häufigen Atemnotanfälle und die nachweisbare Ventilationsstörung liegen nicht mehr vor. Nunmehr ist die Beschwerdeführerin unter medikamentöser Therapie anfallsfrei.

Die Verbesserung im klinischen Befund des Lungenleidens wird auch durch den vorgelegten lungenheilkundlichen Privatbefund Dris. XXXX vom 7.10.2013 dadurch bekräftigt, dass nach Rauchstopp eine Lungenfunktion im Normbereich festgestellt wird.

Die dem Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beigelegten bzw. im Rahmen des erstinstanzlich erteilten Parteiengehörs nachgereichten medizinischen Unterlagen stehen nicht im Widerspruch zu den sachverständigen Beurteilungen.

Die Befunde betreffend das Wirbelsäulenleiden sind einerseits nicht aktuell, andererseits wird kein höheres Funktionsdefizit beschreiben, als gutachterlich festgestellt. Im Röntgen der Halswirbelsäule vom 10.7.2013 wird eine geringe Hypolordose angeführt, wobei sonst im Bereich der Halswirbelsäule keine Auffälligkeiten nachweisbar sind. Die Bandscheibe ist ohne Befund.

Die in der Beschwerde ohne nähere Ausführungen zu den jeweiligen Funktionseinschränkungen angeführten Leiden "beide Knie", "linke Schulter" wurden unter Punkt 2 und 4 berücksichtigt und neu in die Liste der Gesundheitsschädigungen aufgenommen.

Bei radiologischen Befunden ist lediglich die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung einschätzungsrelevant.

Zu den im Rahmen des erstinstanzlich erteilten Parteiengehörs vorgelegten Unterlagen führt Dr. XXXX nachvollziehbar aus, dass eine sehr geringe Hörminderung nach Hörsturz mangels aktueller Behandlungsdokumentation keinen Grad der Behinderung erreiche.

Eine relevante Funktionseinbuße auf Grundlage der bereits angeführten Rhizarthrose habe anlässlich der aktuellen Begutachtung nicht bestätigt werden können.

Im Rahmen des seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeräumten Parteiengehörs wurde der im angefochtenen Verfahren eingeholte Sachverständigenbeweis unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)

Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (§ 55 Abs. 4 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Bestimmungen keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt

(§ 41 Abs. 1 BBG idF BGB.l I Nr. 109/2008).

Gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Im Vergleich zu den Sachverständigengutachten, welche der unbefristeten Ausstellung des Behindertenpasses vom XXXX zugrunde gelegt wurde, hat sich basierend auf der aktuellen Untersuchung eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung auf 40 vH ergeben.

Eine maßgebende Verbesserung des Lungenleidens konnte insofern objektiviert werden, als die Beschwerdeführerin nunmehr unter medikamentöser Therapie anfallsfrei ist.

Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde nicht beeinsprucht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Da der Sachverhalt geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Da ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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