W106 2001474-1•BVwG W106 2001474-1
W106 2001474-1Tribunale amministrativo federale8 mag 2014
Altersdiskriminierung, Aussetzung, besoldungsrechtliche Stellung,<br/>EuGH, Gehaltsvorrückung, Vertrauensschutz,<br/>Vorabentscheidungsersuchen, Vordienstzeiten, Vorrückungsstichtag
W106 2001474-1/3Z
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Irene BICHLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Unabhängigen Finanzsenates vom 31.08.2011, GZ PD 1146/2-PE/11, betreffend Feststellung des Vorrückungsstichtages und besoldungsrechtliche Einstufung, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 VwGVG bis zum Abschluss des beim EUGH durch den Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachten Vorabentscheidungsverfahrens (GZ EU 2013/0005, C-530/13) und des diesem zugrundeliegenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof Zl. 2013/12/0076 ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(08.05.2014)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Die Beschwerdeführerin (BF) wurde mit Wirksamkeit vom 01.09.2011 zum sonstigen hauptberuflichen Mitglied des Unabhängigen Finanzsenats und gemäß den §§ 2 bis 6 BDG 1979 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 5, im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen - Unabhängiger Finanzsenat ernannt.
I.2. Mit Bescheid der Präsidentin des Unabhängigen Finanzsenates vom 31.8.2011, GZ. PD 1146/2-PE/11, wurde der Vorrückungsstichtag der BF mit 1. Juni 1997 sowie die besoldungsrechtliche Einstufung mit Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 5, Gehaltsstufe 6 ab 1. September 2011 mit nächster Vorrückung am 1. Juli 2012 festgestellt.
Folgende Zeiten wurden angerechnet:
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig Berufung mit folgender Begründung:
"Ich bin seit 1.12.1998 in der Steuerberatungsbranche zunächst als Berufsanwärterin, nach Erlangung der entsprechenden Berufsberechtigungen als Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin auf dem Gebiet des Abgabenrechts tätig. Meine detaillierten Vordienstzeiten entnehmen Sie bitte dem bereits vorgelegten Versicherungsdatenauszug.
Hinsichtlich der Anrechnung von Vordienstzeiten differenziert § 12 GehG nach der Art des Dienstgebers. Beim Bund oder anderen Körperschaften öffentlichen Rechts zugebrachte Dienstzeiten sind zur Gänze anzurechnen, in der Privatwirtschaft zugebrachte Dienstzeiten unterliegen hingegen einer Anrechnungshöchstgrenze von derzeit 6,5 Jahren. Dadurch werden 6 Jahre und 2,5 Monate meiner einschlägig zugebrachten Vordienstzeiten auf dem Gebiet des Abgabenrechts nicht angerechnet.
Diese unterschiedliche Behandlung von Vordienstzeiten aufgrund der Art des Dienstgebers ohne Bedachtnahme darauf, ob es sich um für die entsprechende Verwendung einschlägige Vordienstzeiten handelt, widerspricht mE dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz, weil damit Gleiches ungleich behandelt wird.
Im Übrigen ist diese Bestimmung auch altersdiskriminierend. Die Ernennung zum sonstigen Mitglied des Unabhängigen Finanzsenates ist ohne Altersbegrenzung möglich. Die besoldungsrechtliche Begrenzung der Vordienstzeiten mit 6,5 Jahren und die dadurch bewirkte Einstufung in einer niedrigen Anfangsgehaltsstufe, unabhängig vom Ausmaß der zurückgelegten einschlägigen Vordienstzeiten, wirkt mit zunehmendem Alter und damit zunehmend zurückgelegten derzeit nicht anzurechnenden Vordienstzeiten aufgrund des geringen Anfangsgehaltes prohibitiv.
Um antragsgemäße Erledigung wird ersucht."
I.4. Mit Note vom 03.11.2011 wurde die Berufung an das BM für Finanzen weitergeleitet.
Dem im Akt aufliegenden "Votum" des BM für Finanzen vom 18.12.2013 ist zu entnehmen, dass mit der Entscheidung auf Wunsch der BF zugewartet wurde und dass die Zuständigkeit mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist.
I.5. Der Verfahrensakt ist am 17.02.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
I.6. Mit Schreiben vom 04.05.2014 erstattete die BF eine umfangreiche Beschwerdeergänzung.
Darin wird von der BF zunächst ihr Ausbildungsweg wie folgt geschildert:
Nach dem Studium der Rechtswissenschaften habe sie das Gerichtsjahr (damals 9 Monate) absolviert und ein 7-monatiges Praktikum in Brüssel angeschlossen. Während des Studiums sei sie rund 3 Monate in den Ferien einschlägig juristisch tätig gewesen, abgesehen von einem unentgeltlichen einmonatigen Rechtspraktikum am damaligen Bezirksgericht XXXX.
Im Dezember 1998 habe sie als Berufsanwärterin in einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei zu arbeiten begonnen und sei bis zu ihrem Wechsel in den Unabhängigen Finanzsenat ab Beginn September 2011 ausschließlich in Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzleien tätig gewesen, zunächst als Berufsanwärterin, dann ab März 2005 (Angelobung) als Steuerberaterin und ab März 2009 (Beeidigung) als Wirtschaftsprüferin. Sämtliche Anstellungsverhältnisse seien dem Angestelltengesetz unterliegende Dienstverhältnisse bei nicht-öffentlichen Arbeitgebern. Genaueres könne dem bereits dem UFS vorgelegten Versicherungsdatenauszug entnommen werden.
Um das nötige Fachwissen auf dem Gebiet des Abgaben- und Abgabenverfahrensrechts und damit zusammenhängender Rechtsgebiete (Arbeits- und Sozialrecht, Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung, etc.) neben meiner praktischen Tätigkeit zu erwerben, aber auch zu vertiefen, habe sie zur Erlangung des nötigen Fachwissens folgende externe Ausbildungen absolviert:
2000: Personalverrechner - und Bilanzbuchhalterkurs mit den nachfolgenden Prüfungen am Wifi Linz
2001 bis 2003: Fachkurse- und Prüfungskurse zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung, veranstaltet durch die Akademie der Wirtschaftstreuhänder in Salzburg, Graz und Wien
2003 bis 2005: 2 jähriges Postgraduate-Studium "International Tax Law", part-time, WU Wien, in Wien
2007 bis 2009: 2-jähriger Mediationslehrgang am Wifi Linz
2007 bis 2009: Fachkurse und Beispielkurse zur Vorbereitung auf die Wirtschaftsprüferkurse, veranstaltet von der Akademie der Wirtschaftstreuhänder, zur Gänze in Wien
2011: 10-tägiger Lehrgang zur Ausbildung von Controllern in Klein- und Mittelbetrieben (Bilanzbuchhalter- und Controllerclub Kärnten), in Kärnten.
Darüber hinaus habe ihr langjähriger Arbeitgeber, die XXXX GmbH, intern verpflichtend zu absolvierende Ausbildungskurse nach einem Modulsystem für Berufseinsteiger und Vertiefungskurse für bereits spezialisiert tätige Arbeitnehmer organisiert.
Mit dem angefochtenen Bescheid seien ihre weiteren einschlägigen Vordienstzeiten im Ausmaß von 6 Jahren und 5,5 Monaten nicht angerechnet worden. Davon entfielen 6 Jahre und 2,5 Monate auf die Zeit in der Steuerberatung und rund 3 Monate auf einschlägige Ferialarbeiten während des Studiums.
Bei der Einstufung in A1/5, Gehaltsstufe 6 sei § 8 Abs. 1 zweiter Satz GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 angewendet worden, wonach der für die Vorrückung in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre beträgt.
In der Folge wird von der BF auf Basis der im Jahr 2011 geltenden Gehaltstabelle die Entwicklung ihres Gehaltes bis zu ihrer angenommenen Pensionierung mit 65 Jahren zum 1.9.2036, wenn der UFS nicht am 1.1.2014 zum Bundesfinanzgericht geworden wäre, und die Gehaltsentwicklung bei zusätzlicher Anrechnung von 6 Jahren und 5,5 Monaten einschlägiger Tätigkeit anhand von Tabellen aufgezeigt.
Die Nichtberücksichtigung von 6 Jahren und 5,5 Monaten wirke sich daher so aus, dass die BF allein in der Aktivzeit bis zur Pensionierung aufgrund der Nichtanrechnung der einschlägigen Vordienstzeiten im Schema A1/5 rund EUR 392.000,00 weniger verdient hätte als ihre Kollegen, deren facheinschlägigen Vordienstzeiten zur Gänze zählen, weil sie diese in der Finanzverwaltung/öffentlichen Dienst zugebracht haben.
Weiters sei zu berücksichtigen, dass die Differenz von EUR 392.000,00 nicht pensionswirksam werde. Für die BF gelte als ab 1.1.2005 neu pragmatisierte Beamtin zur Gänze das Beitrags- und das Leistungsrecht des ASVG bzw. des APG. Das bedeute 40 Jahre Durchrechnungszeitraum, 65 Jahre als Pensionsantrittsalter, ein Steigerungsbetrag von 1,78% für je 12 Versicherungsmonate und die Deckelung der Beitragsgrundlagen mit der Höchstbeitragsgrundlage.
Daher hätte sie insgesamt EUR 6.975,59 pro Jahr (= EUR 392.000,00 x
1,78% = 6.977,60 ) weniger an Pension, was sich mit EUR 498,40 pro
Monat in meiner Pension bei 14-maliger Auszahlung zu Buche schlage.
Gerechnet auf die Lebenserwartung von Frauen nach der Sterbetafel 2010/2012 (Quelle: Statistik Austria, erstellt am 5.11.2013) betrage die Lebenserwartung für jetzt 30 Jährige noch 53,83 Jahre und für jetzt 45 Jährige noch 39,19 Jahre. Bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen Lebenserwartung von 84 Jahren, hätte sie daher durch die Nichtvollanrechnung ihrer einschlägigen Vordienstzeiten auch in der Pension aufgerechnet auf 19 Jahre (= EUR 6.975,59 x 19 Jahre) EUR 132.536,13 verloren.
Die Nichtanrechnung der facheinschlägigen Vordienstzeiten hätte daher für sie im Vergleich zu einem Kollegen, dem alle Vordienstzeiten angerechnet werden, weil er eine Karriere ausschließlich in der öffentlichen Verwaltung zugebracht hat, zu folgendem Gesamtverlust geführt:
Mit Wirksamkeit vom 1.1.2014 sei die BF zur Richterin des Bundesfinanzgerichtes ernannt worden. Mit dieser Ernennung sei ab 1.1.2014 die Zugehörigkeit in die Besoldungsgruppe der Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte verbunden. Nach § 66 Abs. 1 iVm § 210 Abs. 1 RStDG sei für Richter des (Bundesverwaltungsgerichtes oder des) Bundesfinanzgerichtes die Verwendungsgruppe R 1c anwendbar.
Mit Schreiben vom 19.3.2014 sei ihr vom Bundesfinanzgericht ihre persönliche besoldungsrechtliche Einstufung in der Verwendungsgruppe R 1c, Gehaltsstufe 2, nächste Vorrückung am 1.7.2016, bekannt gegeben worden. Dabei sei zur Ermittlung ihrer Gehaltsstufe ein Überstellungsverlust im Ausmaß von 4 Jahren gemäß § 12a Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956 berücksichtigt worden. Der pauschale Abzug des Überstellungsverlustes von 4 Jahren, obwohl die BF erst seit 1.9.2011 im Bundesdienst beschäftigt ist, also 2 Jahre und 4 Monate vor dem Stichtag 1.1.2014, habe den Effekt, dass ihre ohnehin bereits auf 6,5 Jahre gekürzten facheinschlägigen Vordienstzeiten weiter um 4 Jahre auf 2,5 Jahre verkürzt werden, sodass sie mit den verbleibenden Jahren nicht einmal die gesetzlich vorgesehene Untergrenze der facheinschlägigen fünfjährigen Berufserfahrung nach § 207 Abs. 1 Z 5 RStDG erfülle.
Würden ihre facheinschlägigen Vordienstzeiten, wie bei ihren anderen Kollegen zur Gänze angerechnet, hätte sei am 1.1.2014 in einem Alter von 42 Jahren und 4 Monaten gerade die Gehaltsstufe 4 erreicht.
Dass die BF in ihrer bisherigen rund 13 jährigen facheinschlägigen Berufslaufbahn die errechneten enormen Gehaltsdifferenzen im Vergleich zur Vollanrechnung nicht bereits verdient haben könne, sei offensichtlich. Zudem gehe es bei der Vollanrechnung aller facheinschlägigen Vordienstzeiten nicht darum, wie viel jemand vorher verdient hat. Es gehe vielmehr darum, dass bei gleicher Vorerfahrung, was Ausbildung und Tätigkeitsbild entspricht, gleicher Lohn für gleiche Arbeit gezahlt wird, unabhängig davon, bei welchem Arbeitgeber diese Ausbildung erworben und die Tätigkeit durchgeführt wurde.
§ 12 Abs. 3 Z 1 GehG widerspreche dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz und sei auch altersdiskriminierend.
Ihre Berufung ergänzend sei sie auch der Auffassung, dass § 12 Abs. 3 Z 1 GehG
Artikel 45 AEUV und Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.4.2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union widerspreche und aufgrund des Anwendungsvorranges dieser Bestimmungen daher nicht anzuwenden sei. Allenfalls rege sie eine Einholung einer Vorabentscheidung zu dieser Frage durch den EuGH an.
eine unmittelbare/mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund des Alters im Verständnis des Art. 21 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) bzw. des Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a) bzw. Abs. 2 lit b) der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: RL) darstelle und daher gegen diese Bestimmungen verstoße. Sie rege eine Einholung einer Vorabentscheidung zu dieser Frage durch den EuGH an.
Darüber hinaus sehe sie eine Verfassungswidrigkeit des § 12 Abs. 3 Z 1 GehG auch in einem Verstoß gegen Artikel 3 StGG, dem Grundrecht auf gleiche Zugänglichkeit zu öffentlichen Ämtern.
Bei der Einstufung in die Gehaltsstufe A1/5 sei § 8 Abs. 1 zweiter Satz GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 angewendet worden, wonach der für die Vorrückung in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre beträgt. In dieser Regelung könne auch für Neubeamte eine mittelbare Diskriminierung nach dem Alter im Verständnis des Art. 21 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) bzw. des Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: RL) vorliegen, wie der VwGH in seinem Vorabentscheidungsbeschluss in der Frage 4 an den EuGH, Beschluss vom 16.9.2013. Zl. EU 2013/0005-1 (2013/12/0076) aufwirft. Nach Klärung der oa. Widrigkeiten rege sie daher diesbezüglich eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Klärung dieser Frage durch den EuGH an.
Das UFSG sehe die Berufsbefugnis als Wirtschaftstreuhänder als eine dem Höheren oder Gehobenen Finanzdienst oder Zolldienst vergleichbare allgemeine und fachliche Ausbildung an.
Die unterschiedliche Anrechnung von Vordienstzeiten in § 12 Abs. 3 Z 1 GehG, je nachdem, ob sie in der Privatwirtschaft oder im öffentlichen Dienst zurückgelegt worden sind und ob sie einschlägig waren oder nicht, verstoße gegen die angeführten EU-Bestimmungen und gegen das österreichische Verfassungsrecht.
Die Vordienstzeitenbeschränkung differenziere nur nach dem Arbeitgeber. Zurückgelegte Zeiten bei einem Arbeitgeber in der Privatwirtschaft werden mit 6,5 Jahren beschränkt, solche bei einem öffentlichen Arbeitgeber hingegen zur Gänze anerkannt, und zwar unabhängig davon, ob diese Vordienstzeiten einschlägig für die künftige Tätigkeit waren oder nicht. Damit werde Gleiches ungleich behandelt.
Einzige sachliche Rechtfertigung für eine Vordienstzeitenanrechnung könne nur die - für eine angestrebte Tätigkeit - Einschlägigkeit der Vordienstzeiten sein. Die Anrechnung einschlägiger Vordienstzeiten wolle honorieren, dass bisher gewonnene Erfahrungen in einem neuen Job sofort verwert- und einsetzbar sind. Ihre Ausbildung und Tätigkeit als Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin habe sie auf die Tätigkeit beim UFS vorbereitet.
Schlägt sich die Einschlägigkeit der Vordienstzeiten in der Einstufung und damit in der Entlohnung wieder, so werde damit auch anerkannt, dass der Erwerb der einschlägigen Fachkenntnisse durch Ablegung der Steuerberaterprüfung und Zusatzausbildungen mit erheblichem finanziellen und zeitlichen Aufwand verbunden sei.
Obwohl der öffentliche Arbeitgeber bei der Ernennung Externer zu UFS-Mitgliedern bzw. Richtern für die Ausbildung keinerlei Kosten zu tragen hatte, werden die facheinschlägigen Vordienstzeiten trotzdem gekürzt. Dadurch werde die Bestimmung des § 12 Abs. 3 Z 1 GehG noch unverhältnismäßiger.
Als Beschwerdegründe werden von der BF geltend gemacht:
1. Nichtanwendbarkeit des § 12 Abs. 3 Z 1 GehG aufgrund eines Verstoßes gegen Artikel 45 AEUV und Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.4.2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union
Die Einschränkung bzw. besoldungsrechtliche Ungleichbehandlung von gesetzlich dem Grunde nach gleichgestellten Ausbildungs- und Berufserfahrungszeiten, je nachdem, ob diese innerhalb oder außerhalb der öffentlichen Verwaltung erworben wurden, stelle eine unzulässige Diskriminierung im Sinne des Art. 45 AEUV (vorher Art. 39 EGV) und Art 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.4.2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union dar.
Im erst unlängst ergangen Urteil des EuGH vom 5. Dezember 2013, Rs C-514/12, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken habe der EuGH festgestellt, dass die Art 45 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Arbeitnehmerfreizügigkeit dahingehend auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die von Dienstnehmern einer Gebietskörperschaft ununterbrochen bei ihr zurückgelegten Dienstzeiten bei der Ermittlung des Stichtages für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen in vollem Ausmaß, alle anderen Dienstzeiten dagegen nur teilweise berücksichtigt werden.
Die vom EuGH als unionrechtswidrig erkannten §§ 53 und 54 Salzburger L-VBG seien mit den Anrechnungsregelungen des § 12 Gehaltsgesetz vergleichbar, wobei aber aufgrund der linearen, wenn auch nur 60%, Anrechnung die Salzburger Regelungen für berufserfahrenere Arbeitnehmer aus der Privatwirtschaft günstiger seien als die Abschneidung der facheinschlägigen Vordienstzeiten mit 5 Jahren in § 12 Abs. 3 Z 1 GehG, unabhängig von der Berufserfahrung.
Der EuGH differenziere in seinem Urteil weder nach öffentlichen und privaten Beschäftigungsverhältnissen noch nach ausländischen und inländischen Dienstnehmern. Er sehe bereits darin einen Verstoß gegen die genannten Bestimmungen, weil die beschränkte Anrechnung geeignet sei, Dienstnehmer davon abzuhalten, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen.
Der in Art. 45 AEUV (= Art. 39 EGV) Abs. 4 normierte Anwendungsausschluss für eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung sei nach hA, u.a. Brechmann, in Calliess/Ruffert (hersg), EUV/EGV, 3. Auflage, Art. 39 EGV, Rn 101 eng auszulegen und beziehe sich nur auf den Zugang zur öffentlichen Verwaltung, jedoch nicht auf besoldungsrechtliche Diskriminierungen.
Die im Unionsrecht verankerten Diskriminierungsverbote genießen Anwendungsvorrang vor innerstaatlichen Rechtsvorschriften, soweit sich diese Bestimmungen in diskriminierender Weise auswirken. Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation in Widerspruch zu Unionsrecht steht, werde insoweit verdrängt. Der Anwendungsvorrang sei in allen offenen Verfahren (somit auch im gegenständlichen Verfahren über die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages) von Amts wegen zu berücksichtigen.
Eine rechtfertigende Einschränkung dieser Rechte liege mangels Verhältnismäßigkeit iSd Artikels 52 Abs. 1 GRC nicht vor. Im EuGH-Verfahren habe der EuGH sämtliche von seiten des Landes Salzburg und der österreichischen Regierung vorgebrachten Argumente (Verwaltungsvereinfachung und Transparenz) zur Rechtfertigung dieser Regelung nicht anerkannt, insbesondere auch deshalb weil die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ein derart hohes Gut innerhalb der EU darstelle.
Es werde daher die volle Anrechnung der beantragten einschlägigen Vordienstzeiten aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts beantragt.
In eventu werde angeregt, ein Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH zu stellen, ob die besoldungsmäßige Ungleichbehandlung von für die Ernennung gleich gestellten Ausbildungs- und Berufserfahrungszeiten, je nachdem, ob diese Zeiten in der öffentlichen Verwaltung oder in privatwirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnissen erworben wurden, in Einklang mit Artikel 45 AEUV und Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.4.2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union steht.
2. Nichtanwendbarkeit des § 12 Abs. 3 Z 1 GehG aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 21 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) bzw. des Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a) bzw. Abs. 2 lit b) der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: RL)
Die Einschränkung bzw. besoldungsrechtliche Ungleichbehandlung von gesetzlich dem Grunde nach gleichgestellten Ausbildungs- und Berufserfahrungszeiten, je nachdem, ob diese innerhalb oder außerhalb der öffentlichen Verwaltung erworben wurden, stelle ebenso eine unzulässige Diskriminierung aufgrund Art. 21 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) bzw. des Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a) bzw. Abs. 2 lit b) der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: RL) dar.
Zwar habe der EuGH in seinem Urteil vom 7. 6. 2012, GZ C 132/11 zur kollektivvertraglichen Einstufung von Flugbegleitern keine Altersdiskriminierung festgestellt, wenn für die Einstufung in die maßgebliche Verwendungsgruppe und damit für die Höhe des Entgelts nur die bei einer bestimmten Fluglinie und nicht inhaltlich idente bei anderen Fluglinien erworbene Berufserfahrung berücksichtigt werden.
Der dem EuGH Urteil zugrundeliegende Sachverhalt sei jedoch mit dem Beschwerdefall nicht vergleichbar. Im Gegensatz zum EuGH-Beschwerdefall waren und sind die Ernennungserfordernisse (konkret für die Bestellung als Mitglied des Unabhängigen Finanzsenates in § 3 Abs. 8 UFSG bzw. § 207 RStDG) gesetzlich vorgegeben und sehen eine Untergrenze an einschlägiger Berufserfahrung vor. Der facheinschlägigen Berufserfahrung komme damit für die Ernennung entscheidende Bedeutung zu.
Bei einem typischen Karriereverlauf sei jedoch nun einmal zunehmende Berufserfahrung mit zunehmendem Alter verbunden. Daher beruhe die Regelung, die Ernennung von einschlägigen Berufserfahrungszeiten abhängig zu machen, sehr wohl auf einem Ereignis, das unmittelbar bzw. mittelbar am Alter anknüpft. Durch § 12 Abs. 3 Z 1 GehG werden jedoch die Vordienstzeiten und daran anknüpfend die Besoldung einschlägiger Vordienstzeiten von Personen aus dem öffentlichen Dienst und den beratenden Berufen unterschiedlich bewertet. Während es bei ersten zu einer Vollanrechnung komme, werden bei letzteren, unabhängig von der zurückgelegen Vordienstzeit und damit gewonnenen Berufserfahrung, diese lediglich mit maximal 5 Jahren (unter Einbeziehung der maximal anrechenbaren 1,5 Jahre von § 12 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb GehG insgesamt daher 6,5 Jahre) angerechnet.
Eine rechtfertigende Einschränkung dieser Rechte liege mangels Verhältnismäßigkeit ebenfalls nicht vor.
Es werde angeregt ein Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH zu stellen, ob die besoldungsmäßige Ungleichbehandlung von für die Ernennung gleich gestellten Ausbildungs- und Berufserfahrungszeiten, je nachdem, ob diese Zeiten in der öffentlichen Verwaltung oder in privatwirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnissen erworben wurden, in Einklang Art. 21 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) bzw. des Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a) bzw. Abs. 2 lit b) der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf stehe, wenn der Gesetzgeber explizit eine Untergrenze an einschlägiger Berufserfahrung verlangt.
3. Die Gesetzesbestimmung des § 12 Abs. 3 Z 1 GehG verstoße gegen
Artikel 3 StGG, dem Grundrecht auf gleiche Zugänglichkeit zu öffentlichen Ämtern.
Nach Art. 3 StGG seien die öffentlichen Ämter für alle Staatsbürger gleich zugänglich. Diese Bestimmung verbiete jede Benachteiligung eines österreichischen Staatsbürgers beim Zugang zu öffentlichen Ämter. Die Tätigkeit als hauptberufliches Mitglied zum UFS stelle ebenso wie die Tätigkeit als Richter im Bundesfinanzgericht ein öffentliches Amt dar.
Mit der Einführung des UFS sei der Zugang zur hauptberuflichen Tätigkeit als UFS-Mitglied bzw. ab 1.1.2014 als Bundesfinanzrichter formal auch Personen aus der Beratungsbranche geöffnet.
Derzeitige Ernennungspraxis sei, dass Personen zu hauptberuflichen Mitgliedern des UFS bestellt wurden, die im Schnitt 40 Jahre plus und entsprechende Berufserfahrung aufweisen. Die mit 40 Jahren vorliegende facheinschlägige Berufserfahrung von dann 12 oder mehr Jahren werde jedoch durch die Begrenzung der in der Privatwirtschaft erworbenen facheinschlägigen Vordienstzeiten im Gegensatz zu jenen Vordienstzeiten, die im öffentlichen Dienst erworben worden sind, nicht entsprechend honoriert. Man wolle zwar berufserfahrene Quereinsteiger mit 12 oder mehr Jahren an Berufserfahrung, sei bei Externen jedoch lediglich bereit, diese Berufserfahrung mit maximal 6,5 Jahren anzuerkennen. Völlig unberücksichtigt bleibe dabei auch, dass für den Bund im Gegensatz zu jenen, die ihren Ausbildungsweg in der Finanzverwaltung zurückgelegt haben, mit der Ausbildung Externer keinerlei Kosten verbunden waren. Der aus der Wirtschaftstreuhänderbranche einsteigende Quereinsteiger sei jedoch zusätzlich mit der Tragung eines wesentlichen Teils seiner Ausbildungskosten konfrontiert, weil der Arbeitgeber im Regelfall die Kurskosten dieser teuren Ausbildung getragen habe, sämtliche anderen Kosten (Reisekosten iwS, Skripten, Urlaub) hingegen der Externe selbst. Beendet der Externe sein Arbeitsverhältnis zum nicht-öffentlichen Arbeitgeber aufgrund des Wechsels zum Bund können darüber hinaus zusätzlich Kosten aus einer Vereinbarung über den Ausbildungskostenrückersatz anfallen. In der Privatwirtschaft werde dieser Ersatz entweder durch ein höheres Gehalt beim neuen Arbeitgeber kompensiert oder diese Kosten werden durch den neuen Arbeitgeber, wiederum unter Abschluss einer neuen Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung, übernommen. Das GehG sehe solche Möglichkeiten nicht vor.
Das aus der unzulänglichen Vordienstzeitenanrechnung resultierende niedrige Einstiegsgehalt, von bei der BF EUR 3.025,10, mit entsprechender niedriger Gehaltsperspektive in den folgenden Jahren sei nicht angemessen und nicht marktkonform.
Stehe der Zugang zu einem öffentlichen Amt jedermann offen, der die notwendigen Ernennungserfordernisse erfüllt, so liege eine Benachteiligung jener Personen trotz gleicher Voraussetzungen vor, denen mangels adäquater Vordienstzeitenanrechnung eine marktkonforme und angemessene Bezahlung jetzt und in der Zukunft vorenthalten werde.
Um die gleiche Zugänglichkeit zu öffentlichen Ämtern zu gewährleisten, sei der Gesetzgeber verpflichtet, auch Quereinsteigern eine dem Amt angemessene Besoldung zu gewähren, die der Wertigkeit des Amtes, der Inanspruchnahme des Amtsinhabers und seinem geforderten Qualifikationsweg entspreche.
Systemintern werde im Bundesbereich nach dem Senioritätsprinzip entlohnt. Mit zunehmender Dienstzeit werde mehr verdient. Die beste Vergleichsgruppe innerhalb des Bundesdienstes seien die Kollegen, die die gleiche Tätigkeit verrichten. Von Externen sollte das Gehalt bei jenem liegen, das Kollegen mit ausschließlicher Karriere im öffentlichen Dienst bei gleichlanger Berufserfahrung erhalten. Aber auch ein Vergleich mit anderen Finanzbediensteten zeige die Unangemessenheit der Einstufung Externer wegen der limitierten Anrechnung ihrer Vordienstzeiten. Bereits ein 28-jähriger Vertragsbediensteter mit akademischer Ausbildung, 4-jähriger Berufserfahrung und der Einstufung v1 erhalte annähernd dasselbe Gehalt wie die BF 12 Jahre später und mit 10 Jahren Berufserfahrung mehr.
Es werde daher angeregt, einen Antrag an den VfGH auf Prüfung der Rechtmäßigkeit des
§ 12 Abs. 3 Z 1 GehG im Hinblick auf Art. 3 StGG zu stellen.
4. Die Gesetzesbestimmung des § 12 Abs. 3 Z 1 GehG verstoße gegen
Artikel 7 B-VG und Artikel 2 StGG, dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz.
Nach Artikel 7 B-VG und Artikel 2 StGG sind alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich. Der in beiden Bestimmungen verankerte Gleichheitssatz verlange vom Gesetzgeber, eine Person, wie eine andere zu behandeln, sofern nicht besondere Gründe dagegen sprechen. Nur dann, wenn gesetzliche Differenzierungen aus entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ableitbar sind, entspreche das Gesetz dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz. Der Gleichheitssatz gebiete Gleiches gleich zu behandeln.
Der EuGH sehe in seinem Urteil vom 5. Dezember 2013, Rs C-514/12, deshalb einen Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit, weil die beschränkte Anrechnung von außerhalb der öffentlichen Verwaltung zurückgelegten berufseinschlägigen Vordienstzeiten und die damit einhergehende schlechtere Besoldung insbesondere Wanderarbeitnehmer benachteiligen könne, weil sie sehr wahrscheinlich ihre berufseinschlägige Berufserfahrung außerhalb Österreichs erworben haben. Sie könne auch Inländer davon abhalten kann, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebraucht zu machen.
Nichts anderes gelte aber im vorliegenden Beschwerdefall im rein innerstaatlichen Kontext. Quereinsteiger werden besoldungsrechtlich bei gleicher facheinschlägiger Vortätigkeit nur deshalb benachteiligt, weil sie diese facheinschlägige Tätigkeit nicht bei öffentlichen Arbeitgebern, sondern in der Privatwirtschaft zugebracht haben. Öffentlichen Bediensteten werden hingegen, unabhängig, ob sie facheinschlägig tätig waren oder nicht, alle im öffentlichen Dienst zugebrachten Vordienstzeiten angerechnet. Die Ungleichbehandlung von Quereinsteigern durch Begrenzung der Vordienstzeiten in § 12 Abs. 3 Z 1 GehG werde noch dadurch verstärkt, dass der Bund bei der Vordienstzeitenanrechnung auch nicht den Vorteil berücksichtigt, den er dadurch erlange, dass voll ausgebildete Quereinsteiger in den Bundesdienst eintreten und daher der Bund keinerlei Kosten für die, wie gezeigt wurde, teure Ausbildung zu leisten hatte. Will der Quereinstiger wechseln, müsse er möglicherweise seinem alten Arbeitgeber auch noch einen Ausbildungskostenrückersatz leisten.
Es liegen auch keine Rechtfertigungsgründe vor. Es handle sich im Beschwerdefall um keinen atypischen Fall. Vielmehr werde die Gruppe derer, die zunächst in der Privatwirtschaft gearbeitet hat und danach in den öffentlichen Dienst wechselt, durch die Begrenzung der Vordienstzeiten systematisch benachteiligt. Dies zeige schon der dem EuGH-Urteil vom 5. Dezember 2013, Rs C-514/12 zugrundeliegende Fall und werde durch
§ 12 Abs. 3 Z 1 GehG noch verstärkt, weil unabhängig von der Dauer der facheinschlägigen Vordienstzeit diese mit 5 Jahren begrenzt wird. In den Bestimmungen des L-VGB werde der Dauer wenigstens dadurch Rechnung getragen, dass diese zu 60% berücksichtigt wird.
Es werde daher angeregt, einen Antrag an den VfGH auf Prüfung der Rechtmäßigkeit des
§ 12 Abs. 3 Z 1 GehG im Hinblick auf Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG zu stellen.
5. Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung und Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss des beim EUGH durch den VwGH anhängig gemachten Vorabentscheidungsverfahrens (GZ EU 2013/0005-1) und des zugrundeliegenden VwGH-Verfahrens (VwGH vom 04.09.2012, Zl. 2012/12/0007)
Der Europäische Gerichtshof verlange mit dem Urteil vom 18. Juni 2009, C-88/08, Rs. Hütter, dass nach der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (kurz: Gleichbehandlungsrichtlinie) Zeiten der allgemeinen Bildung und Zeiten der beruflichen Bildung, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, in der Vordienstzeitenanrechnung gleich zu behandeln sind.
Mit dem am 30. August 2010 herausgegebenen Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 sollten die bundesgesetzlichen Regelungen über die einstufungswirksame Anrechnung von Vordienstzeiten an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst werden. Dies sei konkret mit der Novellierung der §§ 8 und 12 GehG geschehen. In § 8 Abs. 1 GehG erfolgte eine Änderung dahingehend, als der für die Vorrückung in die zweite jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum von bisher zwei Jahren auf fünf Jahre verlängert wurde.
Im angefochtenen Bescheid seien zwar die Schulzeiten angerechnet worden, gleichzeitig sehe § 8 Abs. 1 zweiter Satz GehG BGBl. I Nr. 82/2010 jedoch vor, dass die erste Vorrückungsstufe von zwei auf fünf Jahre verlängert wird.
In der Verlängerung der ersten Vorrückungsstufe von zwei auf fünf Jahre könnte, wie der VwGH in seinem Vorabentscheidungsbeschluss in der Frage 4 an den EuGH, Beschluss vom 16.9.2013. Zl. EU 2013/0005-1 (2013/12/0076) selbst feststellt, eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Alters gem. Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (kurz GRC) und gem. Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf liegen. Im Detail dürfe auf die ausführlichen Darstellungen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. EU 2013/0005-1 (2013/12/0076) verwiesen werden.
Der Ausgang dieses Vorabentscheidungsersuchens sei auch für die gegenständlich beantragte Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung von Bedeutung. Es werde daher eine Aussetzung des Verfahrens in diesem Punkt bis zur Entscheidung des VwGH nach Abschluss des diesbezüglichen EuGH Vorabentscheidungsverfahrens angeregt.
Zusammenfassung der Anträge:
In verfahrensrechtlicher Hinsicht stelle die BF den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG.
Inhaltlich stelle sie den Antrag, sämtliche ihrer facheinschlägigen Vordienstzeiten neben der Gerichtspraxis von 9 Monaten im Ausmaß von 12 Jahren und 11,5 Monaten bei Ermittlung meines Vorrückungsstichtages gem. § 12 GehG 1956 anzuerkennen.
Gegebenenfalls rege sie zu § 12 Abs. 3 Z 1 GehG 1956 die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH gem. Art 267 AEUV wegen Unionrechtswidrigkeit dieser Regelung bzw. die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens durch den VfGH wegen Verfassungswidrigkeit an.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Die im Beschwerdefall anzuwendende verfahrensrechtliche Rechtsvorschrift des § 34 Abs. 3 Z 1 VwGVG lautet:
"(3) Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen."
Wenngleich diese Bestimmung von seinem Wortlaut her auf ein beim VwGH anhängiges Revisionsverfahren abstellt, ist es nicht zweifelhaft, diese Bestimmung in analoger Auslegung auch auf nach der Altrechtslage beim VwGH anhängige Beschwerdeverfahren anzuwenden, zumal die Verwaltungsgerichte in die mit 31.12.2013 bei den in Art. 151 Abs. 8 B-VG genannten Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren eintreten. Auch sind beim Bundesverwaltungsgericht bereits erhebliche Verfahren mit identen bzw. ähnlichen Rechtsfragen anhängig und werden solche weiter erwartet.
Beim VwGH behängt zu Zl. 2013/12/0076 ein Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der BM für Inneres, mit welchem der Antrag des BF auf Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung, wobei er sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf das Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2012, 2012/12/0007, berief und - der Sache nach - geltend machte, dass er in Folge der Anwendung der Vorrückungsregel des § 8 Abs. 1 zweiter Satz GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 trotz Verbesserung seines Vorrückungsstichtags die besoldungsrechtliche Stellung nicht in dem Ausmaß verbessern konnte, wie dies bei Anrechnung der in Rede stehenden vor dem 18. Lebensjahr gelegenen Vordienstzeiten unter Berücksichtigung der Vorrückungsregeln des Altrechts der Fall gewesen wäre.
gemäß § 8 Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 in Verbindung mit § 7a GehG idF BGBl. I Nr. 120/2012 abgewiesen wurde.
Aus Anlass dieser Beschwerde hat der VwGH beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. / Stellt es - vorerst unbeschadet des Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) und Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: RL) - eine (unmittelbare) Ungleichbehandlung auf Grund des Alters im Verständnis des Art. 21 GRC bzw. des Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a) RL dar, wenn aus Anlass der Einführung eines diskriminierungsfreien Systems der Gehaltsvorrückung für Neubeamte ein nach der Altrechtslage (durch Ausschluss der Anrechenbarkeit von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres gelegener Zeiten für die Vorrückung) diskriminierter Altbeamter zwar durch Antragstellung in das neue System optieren und hiedurch einen diskriminierungsfrei errechneten Vorrückungsstichtag erlangen kann, die Bewilligung eines solchen Antrages aber nach innerstaatlichem Recht bewirkt, dass sich auf Grund der im Neusystem vorgesehenen langsameren Vorrückung seine besoldungsrechtliche Stellung (und damit letztlich das ihm gebührende Gehalt) trotz Verbesserung des Vorrückungsstichtages nicht in dem Ausmaß verbessert, dass er die gleiche besoldungsrechtliche Stellung erlangt wie ein nach der Altrechtslage in diskriminierender Weise begünstigter Altbeamter (der vergleichbare Zeiten zwar nicht vor, wohl aber nach dem 18. Lebensjahr aufzuweisen hat, welche ihm nach der Altrechtslage bereits angerechnet wurden), welcher sich nicht veranlasst sieht in das Neusystem zu optieren?
2. / Bejahendenfalls, kann sich ein Beamter - bei Fehlen einer Rechtfertigung im Verständnis des Art. 52 Abs. 1 GRC bzw. des Art. 6 RL (siehe dazu insbesondere die folgende Frage 3./) - auf eine unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 21 GRC bzw. des Art. 2 RL in einem Verfahren zur Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung auch dann berufen, wenn er zuvor schon durch entsprechende Antragstellung eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages im Neusystem erlangt hat?
3. / Bei Bejahung der Frage 1./, ist eine anlässlich der Einführung eines diskriminierungsfreien Systems für Neubeamte weiterhin aufrechterhaltene Unterscheidung bezüglich ihrer besoldungsrechtlichen Stellung zwischen nicht optierenden begünstigten Altbeamten einerseits und trotz Option weiterhin benachteiligten Altbeamten andererseits im Verständnis des Art. 52 Abs. 1 GRC bzw. des Art. 6 RL als Übergangsphänomen aus den Gründen der Verwaltungsökonomie und der Besitzstandwahrung bzw. des Vertrauensschutzes gerechtfertigt, auch wenn
a./ der innerstaatliche Gesetzgeber bei der Regelung des Vorrückungssystems nicht an die Zustimmung von Tarifvertragspartnern gebunden ist und sich lediglich innerhalb der grundrechtlichen Grenzen des Vertrauensschutzes bewegen muss, welcher eine vollständige Besitzstandwahrung im Sinne der gänzlichen Beibehaltung des Altsystems für nicht optierende begünstigte Altbeamte nicht erfordert;
b./ es dem innerstaatlichen Gesetzgeber in diesem Zusammenhang auch freigestanden wäre, die Gleichheit unter den Altbeamten durch Anrechnung von Zeiten auch vor dem 18. Lebensjahr unter Beibehaltung der alten Vorrückungsregeln für bisher diskriminierte Altbeamte herzustellen;
c./ der damit verbundene Verwaltungsaufwand auf Grund der zu erwartenden großen Zahl der Anträge zwar beträchtlich wäre, aber von seinen Kosten her die Gesamthöhe der den benachteiligten Beamten im Vergleich mit den begünstigten Beamten entgangenen und in Zukunft entgehenden Bezüge nicht annähernd erreicht;
d./ die Übergangsperiode des Fortbestandes der Ungleichbehandlung zwischen Altbeamten viele Jahrzehnte dauern und auch für sehr lange Zeit (infolge des grundsätzlichen "Aufnahmestopps" für Neubeamte im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) die weit überwiegende Mehrheit aller Beamten betreffen wird;
e./ eine rückwirkende Einführung des Systems erfolgte, welche zu Lasten des Beamten in die unter Berücksichtigung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechtes jedenfalls zwischen 1. Jänner 2004 und 30. August 2010 zu vollziehende für den Beamten günstigere Rechtslage, deren Anwendung der Beamte auf seinen Fall auch schon vor Herausgabe der Novelle beantragt hatte, eingriff?
Für den Fall der Verneinung der Fragen 1./ oder 2./, oder der Bejahung der Frage 3./:
4. / a./ Stellt eine gesetzliche Regelung, die für Beschäftigungszeiten am Beginn der Karriere einen längeren Vorrückungszeitraum vorsieht und die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe daher erschwert eine mittelbare Ungleichbehandlung aus Gründen des Alters dar?
b./ Bejahendenfalls, ist sie mit Rücksicht auf die geringe Berufserfahrung am Beginn der Karriere angemessen und erforderlich?
Für den Fall der Bejahung der Frage 3./:
5. / a./ Stellt eine gesetzliche Regelung, die "sonstige Zeiten", auch wenn sie weder der schulischen Ausbildung noch der Sammlung von Berufserfahrung dienten, bis zu 3 Jahren zur Gänze und bis zu weiteren 3 Jahren zur Hälfte anrechnet, eine Diskriminierung nach dem Alter dar?
b./ Bejahendenfalls, ist sie gerechtfertigt, um eine Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung für jene Beamte (offenbar gemeint: auch für Neubeamte), die nicht über entsprechende anrechenbare Zeiten vor dem vollendeten
18. Lebensjahr verfügen, zu vermeiden, obwohl sich die Anrechenbarkeit auch auf sonstige Zeiten nach dem vollendeten
6. / Bei Bejahung der Fragen 4./a./ und Verneinung von 4./b./ und gleichzeitiger Bejahung der Frage 3./ oder bei Bejahung der Frage 5./a./ und Verneinung von 5./b./:
Haben die dann vorliegenden diskriminierenden Merkmale der Neuregelung zur Folge, dass die Ungleichbehandlung in Bezug auf Altbeamte als Übergangsphänomen nicht mehr gerechtfertigt ist?
Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch die Rechtsfrage zu beurteilen ist, ob die durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 modifizierte Rechtslage eine unzulässige Ungleichbehandlung aufgrund des Alters im Verständnis von Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 der RL 2000/78/EG darstellt sowie auch die Rechtsfrage von Bedeutung ist, ob eine gesetzliche Regelung, die "sonstige Zeiten", auch wenn sie weder der schulischen Ausbildung noch der Sammlung von Berufserfahrung dienten, bis zu 3 Jahren zur Gänze und bis zu weiteren 3 Jahren zur Hälfte anrechnet, eine Diskriminierung nach dem Alter darstellt, und anlässlich des beim VwGH zu Zl. 2013/12/0076 (wie auch zu Zl. 2013/12/0163) anhängigen Verfahrens ein Vorabentscheidungsverfahren mit eben diesen Rechtsfragen beim EuGH anhängig gemacht wurde, wird das gegenständliche Beschwerdeverfahren spruchgemäß ausgesetzt.
Mit der Aussetzung des Verfahrens wird im Übrigen auch der diesbezüglichen Anregung der BF entsprochen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens gebietet sich im Hinblick auf die anhängigen Verfahren beim VwGH und beim EuGH und wird damit im Übrigen auch der Anregung der beschwerdeführenden Partei entsprochen.
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