BVwG W104 1422241-1

W104 1422241-1Tribunale amministrativo federale8 mag 2014

Regest

Berichtigung der Entscheidung

Testo completo

BVwG W104 1422241-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W104.1422241.1.01

Spruch

W104 1422241-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. BAUMGARTNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Spruchpunkt A III. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.4.2014, GZ W 104 1422241-1/25E wird gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F., i.V.m. § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG Nr. 51/1991 i.d.g.F, insofern berichtigt, als er zu lauten hat:

"III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 25.4.2015 erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Zu Spruchteil A:

Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i. d.g.F, ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Mit dem nunmehr berichtigten Erkenntnis war dem Beschwerdeführer daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen, was auch in der Begründung zum Ausdruck gebracht wurde.

Aufgrund eines offenbaren Versehens wurde als Datum des Ablaufs dieser Aufenthaltserlaubnis jedoch das Datum der Genehmigung des berichtigten Erkenntnisses festgesetzt.

Gemäß § 17 VwGVG sind auf Verfahren über Beschwerden dieser Art die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.

Da es sich um offenbar auf einem Versehen beruhende Fehler handelt, konnten die Frist von Amts wegen vom "25.4.2014" auf den "25.4.2015" und das Wort "subsidiärer" auf die gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gesetzlich korrekte Form "subsidiär" berichtigt werden.

Zu Spruchteil B:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung der Höchstgerichte zu § 62 Abs. 4 AVG ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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