W101 2000727-1•BVwG W101 2000727-1
W101 2000727-1Tribunale amministrativo federale8 mag 2014
Aufwandersatz, Bescheiderlassung, Einstellung, Entscheidungspflicht,<br/>Fristsetzungsantrag, Kostenzuspruch, Nachholfrist, Nachholung,<br/>Säumnisbeschwerde, Schadenersatz, Subsidiarität, Zuständigkeit
W101 2000727-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RA Dr. Walter RIEDL, gegen den Bundesminister für Finanzen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz beschlossen:
A)
I. Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
II. Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit einem am 26.07.2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Schriftsatz erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist der als Berufungsbehörde fungierenden (damaligen) Bundesministerin für Finanzen (Säumnisbeschwerde). Dabei stellte sie u.a. den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge über den der Beschwerdeführerin "im gesetzlichen Ausmaß gebührenden Ersatzanspruch absprechen" und ihr zu Handen ihres Vertreters "der gesetzliche Aufwandersatz samt der Gebühr von € 240,-- zugesprochen werden".
2. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.07.2013 teilte der Verwaltungsgerichtshof mit, dass über die Beschwerde der Beschwerdeführerin "gegen die belangte Behörde Bundesministerin für Finanzen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit Schadenersatz nach § 18a B-GlBG" das Vorverfahren eingeleitet und die Beschwerde der belangten Behörde mit der Aufforderung zugestellt werde, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen. Mit Beschluss vom 11.11.2013 verlängerte der Verwaltungsgerichtshof die gesetzte Frist bis 31.12.2013.
3. Mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 23.12.2013, GZ. BMF-322500/0160-I/1/2012, der Beschwerdeführerin nachweislich ausgehändigt am 23.12.2013, wurde der gemäß § 73 Abs. 2 AVG gestellte Antrag vom 09.10.2012 auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an das Bundesministerium für Finanzen über den mit 18.01.2012 datierten Antrag auf Schadenersatz gemäß § 18a B-GlBG als unzulässig zurückgewiesen.
4. Mit Verfügung vom 07.01.2014 trat der Verwaltungsgerichtshof die Säumnisbeschwerde gemäß § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG an das Bundesverwaltungsgericht ab, wobei er festhielt, dass für die gemäß § 5 Abs. 3 VwGbk-ÜG vorgesehene Rückerstattung der Eingabegebühr das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel zuständig sei und ein Antrag auf Rückerstattung dort einzubringen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1.1. Die Einzelrichterzuständigkeit für dieses Verfahren ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im vorliegenden Verfahren nicht der Fall ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
1.2. Die weiteren hier maßgeblichen Bestimmungen lauten - jeweils in der Fassung zum 01.01.2014 - wie folgt:
§ 5 VwGbk-ÜG:
"§ 5 (1) Die beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine unabhängige Verwaltungsbehörde gelten als Verfahren über einen Fristsetzungsantrag.
(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden in sonstigen bei ihm mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an das zuständige Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens abzutreten. Die Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht beginnt mit dem Einlangen der Akten beim Verwaltungsgericht neu zu laufen.
(3) Im Fall der Abtretung gemäß Abs. 2 ist eine bereits entrichtete Eingabengebühr rückzuerstatten."
Art. 130 Abs. 1 B-VG:
"Artikel. 130 (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4."
§ 16 VwGVG:
"§ 16 (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
2.1. Zu I. (Einstellung des Verfahrens):
Im vorliegenden Fall erfolgte eine Abtretung einer beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde (Säumnisbeschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG, und zwar in der Fallkonstellation, dass die säumig gewordene Behörde (Bundesminister für Finanzen) den versäumten Bescheid (in einer Angelegenheit nach dem B-GlBG) vor Ablauf des 31.12.2013 - vor Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit - nachweislich und unstrittig erlassen (nachgeholt) hat.
Es ist anzunehmen, dass das Verwaltungsgericht die abgetretene Säumnisbeschwerde als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG zu behandeln hat (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 5 VwGbk-ÜG) und daher (u.a.) die Bestimmung des § 16 Abs. 1 VwGVG (sinngemäß) zur Anwendung gelangt, wonach das Verfahren (über eine Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einer Verwaltungsbehörde) durch das Verwaltungsgericht einzustellen ist, wenn der Bescheid durch die Behörde erlassen wurde.
Zumal fallbezogen die Erlassung des Bescheides (durch die bis zum Ablauf des 31.12.2013 zuständige Behörde) unstrittig feststeht, war das Verfahren über die abgetretene Säumnisbeschwerde spruchgemäß einzustellen.
2.2. Zu II. (Nichtzuerkennung eines Kostenersatzes):
Soweit der Beschwerdeführerin in der abgetretenen Säumnisbeschwerde den Zuspruch von Kosten für die Beschwerde begehrt, konnte dem nicht Rechnung getragen werden, zumal in Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein derartiger Kostenzuspruch in den Verfahrensbestimmungen für die Verwaltungsgerichte nicht vorgesehen ist.
Es findet sich keine dem § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung entsprechende Bestimmung, die den Zuspruch eines Aufwandersatzes durch das Verwaltungsgericht in Fällen der Abtretung von Säumnisbeschwerden an das Verwaltungsgericht durch den Verwaltungsgerichtshof vorsehen würde. Überhaupt existiert weder im VwGVG selbst noch in den von Verwaltungsgerichten subsidiär anzuwendenden Bestimmungen eine Norm, die als Grundlage für einen derartigen Kostenzuspruch in Betracht käme.
Ein Kostenzuspruch durch das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der Bestimmungen des VwGG kommt nicht in Betracht, da dieses das VwGG nicht anzuwenden hat, und zwar auch nicht subsidiär (vgl. § 17 VwGVG).
Es kann auch nicht angenommen werden, dass hier eine (etwa durch analoge Anwendung der Bestimmungen des VwGG über den Kostenersatz zu schließende) "echte" Lücke bestünde: Denn der Umstand, dass in § 5 Abs. 3 VwGbk-ÜG die Rückerstattung der Eingabengebühr normiert wird, zeigt, dass der Gesetzgeber sich im Kontext der Überleitung der Verfahren vom Verwaltungsgerichtshof auf die Verwaltungsgerichte der Problematik der Kosten im weiteren Sinne durchaus bewusst war; er hat bloß keinen Kostenersatz iSd § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung vorgesehen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil sie von der Lösung von Rechtsfragen, insbesondere dahingehend, ob ein Kostenersatz stattzufinden hat, abhängt, denen - über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinaus - grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu nach § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG abgetretenen Säumnisbeschwerden liegt nicht vor und es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt bzw. dass die aus Anlass des hier zu beurteilenden Falles vorgenommene Ableitung zwingend ist.
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