I401 2001660-1•BVwG I401 2001660-1
I401 2001660-1Tribunale amministrativo federale8 mag 2014
Behindertenpass, Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>mündliche Verhandlung, Sachverständigengutachten
I401 2001660-1/3E
Im Namen der REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER, als Vorsitzenden und den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Heike MORODER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, XXXX, vom 12.09.2013 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle Tirol) vom 20.08.2013 (ohne Geschäftszahl; Behindertenpass: 1627767) betreffend "Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz" zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit einem an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol (in der Folge als Bundessozialamt oder als belangte Behörde bezeichnet), gerichteten formularmäßigen Vordruck vom 28.03.2013 stellte XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Als Gesundheitsschädigungen gab der Beschwerdeführer "Magenkarzinom, Gallen-OP, Bandscheiben, Lendenwirbel, li. + re. Schulter-OP und li. + re. Knie-OP" an. Seinem Antrag legte er auch diverse ärztliche Berichte und Bestätigungen der Medizinischen Universität Innsbruck, Universitätsklinik für Visceral-, Transplantations- und Thoraxchirurgie, bei.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.08.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 30 % betrage.
Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem, einen integrierenden Bestandteil der Begründung bildenden Beiblatt zu entnehmen. Nach abermaliger Überprüfung der vom Beschwerdeführer im Zuge des ihm gewährten Parteiengehörs erhobenen Einwendungen durch den ärztlichen Dienst sei festzustellen, dass das Gutachten ohne Vorlage neuer Befunde schlüssig sei und diese keine Änderung in der Einstufung bewirken könnten.
Das Beiblatt zu diesem Bescheid enthielt folgende Feststellungen:
"Lfd. Nr. Art der Gesundheitsschädigung Pos. Nr. GdB
1 Teilentfernung des Magens 07.04.02 30
Mittlerer oberer Rahmensatz, da Teilentfernung des
Magens bei Mikrokarzinoidose Typ I des Magens, gute
Funktion des Restmagens, jedoch 3 - 4 x wöchentlich
akuter Stuhldrang
2 Gelenk- und Wirbelsäulenbeschwerden analog 20
Oberer Rahmensatz, da Abnützungserscheinungen an
den Kniegelenken, Zustand nach Schulter-, Kniegelenks-
und Bandscheibenoperation, keine wesentlichen
Beschwerden oder Bewegungseinschränkungen
3 Bluthochdruck 05.01.01 10
Fixer Rahmensatz, da Bluthochdruck durch Medikamente
gut therapierbar
4 Gallenblasenentfernung 07.06.01 10
Mittlerer Rahmensatz, da nur geringe Verdauungsstörung
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H."
Die belangte Behörde begründete den Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH, der seit 11/2012 vorliege, damit, dass die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 und 3 nicht erhöht werde, weil keine wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 2 und 3 bestehe und das Leiden 4 von zu geringer funktioneller Relevanz sei.
3.1. Mit dem am 12.09.2013 (per E-Mail) eingebrachten Anbringen vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung und begründete diese - zusammengefasst - wie folgt:
Er könne nicht verstehen, warum er neue ärztliche Befunde beibringen solle. Er sei im November 2012 operiert, im Dezember 2012 nach seinem stationären Klinikaufenthalt entlassen worden und habe Ende März 2013 die große Nachuntersuchung im Krankenhaus Innsbruck gehabt. Er habe alle ärztlichen Befunde und Bestätigungen gebracht, nach denen er unkontrollierten Stuhlgang habe. Er könne mit keiner Straßenbahn, keinem Bus oder dergleichen fahren, da er immer damit rechnen müsse, in den nächsten paar Minuten ein WC aufsuchen zu müssen.
3.2. Die im Berufungsverfahren mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Ärztin für Allgemeinmedizin hielt in ihrem nach der Einschätzungsverordnung erstellten Sachverständigengutachten vom 20.11.2013 als Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 30.10.2013 Folgendes fest:
"Lfd. Nr. Art der Gesundheitsschädigung Pos. Nr. GdB
1 Magenentfernung 07.04.02 30
2 Gelenk und Wirbelsäulenbeschwerden 02.02.01 20
3 Bluthochdruck 05.01.01 10
4 Gallenblasenentfernung 07.06.01 10
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H."
Zu den einzelnen Positionen führte sie aus:
"ad 1: Teilentfernung des Magens bei Mikrokarzinoidose Typ I, nach ausgeprägten Beschwerden nach der Operation jetzt zufrieden stellende Funktion; unterer Rahmensatz, da 3 - 4 Mal pro Woche akuter Stuhldrang
ad 2: mehrfach Knieoperation beidseits, Schulteroperation beidseits, Bandscheibenoperation mit jeweils zufrieden stellendem Ergebnis; oberer Rahmensatz mit geringgradigen Beschwerden und Bewegungseinschränkungen
ad 3: Bluthochdruck; fixer Rahmensatz
ad 4: Entfernung der Gallenblase im Zuge der Magenoperation; unterer Rahmensatz, da die Verdauungsstörungen geringgradig"
Den Gesamtgrad der Behinderung von 30 % begründete die ärztliche Sachverständige damit, dass die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 nicht erhöht werde, weil keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung bestehe; die Leiden 3 und 4 würden wegen geringgradiger Beeinträchtigung das führende Leiden 1 nicht beeinflussen.
Die Einschätzungen des Vorgutachtens seien übernommen worden. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei zumutbar; es gebe keine Gehbehinderung.
3.3. Zu diesem ärztlichen Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 vH betrage, und daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorlägen, bot die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.12.2013 die Möglichkeit, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.
3.4. In seiner (per E-Mail am 20.12.2013 übermittelten) Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, er verstehe den Satz "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar, da keine Gehbehinderung." nicht. Es gehe hier nicht um eine Gehbehinderung; er sei froh, dass seine Gelenke relativ gut seien, trotz zahlreicher OPs. Er könne und werde keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen, da sein Stuhlgang unvorhersehbar sei und er aus einem Bus oder Tram hinausspringen müsste. Ihm blieben dann nur ca. zwei Minuten, um eine Toilette aufzusuchen; er sei daher froh, nicht gehbehindert zu sein. "Mit so was klar zu kommen", sei auch ein psychisches Problem.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A):
1.1. Zur Entscheidung über die Rechtssache ist das Bundesverwaltungsgericht berufen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG werden die in der Anlage (zum B-VG) genannten Verwaltungsbehörden ("sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden") aufgelöst und geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Abschnitt A. Z 15 der Anlage zum B-VG zählt die "Berufungskommission gemäß § 13a des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970", zu den aufgelösten Behörden.
Nach § 45 des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG) in der bis zum Verwaltungs-gerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl. I Nr. 71/2013, geltenden Fassung war die Bundesberufungs-kommission nach dem Bundesberufungskommissionsgesetz, BGBl. I Nr. 150/2002, zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bundessozialamts über Anträge auf Ausstellung des Behindertenpasses und auf Vornahme von Zusatzeintragungen zuständig. Das Bundesberufungskommissionsgesetz ist mit Art. 2 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl. I Nr. 71/2013, aufgehoben worden.
Daraus ergibt sich, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über die am 12.09.2013 (per E-Mail) eingebrachte Berufung mit 01.01.2014 auf das Verwaltungsgericht übergegangen ist. Aus § 45 Abs. 3 BBG (in der seit 01.01.2014 geltenden Fassung) ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Berufung ist vom Bundesverwaltungsgericht als "Beschwerde" zu behandeln. Auch wenn der Wortlaut der in § 3 des Bundesgesetzes betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeit-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, enthaltenen Anordnung, wonach Berufungen nunmehr als Beschwerden zu gelten haben, auf solche "Berufungen", die bereits vor dem 31.12.2013 erhoben worden sind, nicht anwendbar ist (zumal sich diese Regelung auf Fälle beschränkt, in denen gegen einen vor dem 31.12.2013 erlassenen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben worden ist), muss - in Ermangelung anderer Einordnungsmöglichkeiten - davon ausgegangen werden, dass eine Berufung, zu deren Erledigung das Verwaltungsgericht gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG mit 01.01.2014 zuständig geworden ist, ab dem 01.01.2014 als "Beschwerde" im Sinne von Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG einzuordnen und zu behandeln ist.
1.2. Über die Beschwerde hat ein aus einem fachkundigen Laien- und zwei Berufsrichtern zusammengesetzter Senat zu entscheiden. § 45 Abs. 3 BBG bestimmt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat zu erfolgen hat. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG). Nach § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in den in § 45 Abs. 3 leg. cit. genannten Verfahren eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2.1. Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist auf Antrag von behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungs-gericht) vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
...
sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Nach § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass nähere Angaben über den Inhaber zu enthalten, darunter insbesondere den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
2.2. Nähere Regelungen über die Feststellung des Grades der Behinderung trifft die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Einschätzungsverordnung), BGBl. II Nr. 261/2010, welche gemäß § 5 am 01.10.2010 in Kraft getreten ist.
Die Bestimmungen dieser Einschätzungsverordnung lauten (auszugsweise):
§ 1: Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 2 Abs. 1: Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Abs. 2: Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Abs. 3: Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
§ 3 Abs. 1: Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Abs. 2: Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Abs. 3: Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
Abs. 4: Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
§ 4 Abs. 1: Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Abs. 2: Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
3.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze zu erfolgen hat, sondern es bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen ist, welche die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. den höchsten Grad der Behinderung verursacht, und dann zu prüfen ist, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 17.07.2009, Zl. 2007/11/0088, mwN; vom 23.05.2013, Zl. 2012/11/0009; vom 26.09.2013, Zl. 2011/11/0123; u.a.).
3.2. Der Beschwerdeführer wandte zu der bereits im erstinstanzlichen Verfahren getroffenen Feststellung und ausführlichen Begründung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 % nichts ein, wie er auch dem Gutachten der im Berufungs- bzw. Rechtsmittelverfahren beigezogenen ärztlichen Sachverständigen, die zur selben Einschätzung des Grades der Behinderung bei dem Beschwerdeführer (von 30 v.H.) nach den in ihm angegebenen Richtsatzpositionen gelangte, nicht substantiiert entgegen tritt. Die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin ist - nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers - in ihrem Gutachten auf die bei ihm festgestellten Leidenszustände eingegangen und hat sie einer Bewertung unterzogen. Zusammenfassend hat sie festgestellt, dass das führende Leiden der "Magenteilentfernung" (bei Mikrokarzinoidose Typ I) einen Grad der Behinderung von 30 % erreicht, jedoch das Leiden 2 ("Gelenks- und Wirbelsäulenbeschwerden") die führende funktionelle Einschränkung nicht erhöht, weil eine wechselseitige negative Beeinflussung nicht besteht, und die Leiden 3 ("Bluthochdruck") und 4 ("Gallenblasenentfernung") wegen ihrer Geringgradigkeit das führende Leiden nicht beeinflussen. Die Sachverständige hat als Grundlage ihrer Beurteilung auch die vorliegenden ärztlichen Befunde des Beschwerdeführers bzw. das Vorgutachten berücksichtigt. Dieser von der ärztlichen Sachverständigen getroffenen Einschätzung ist der Amtsarzt der belangten Behörde in seiner abschließenden Stellungnahme beigetreten.
Dem Beschwerdeführer ist Gelegenheit geboten worden, das nachvollziehbar begründete Gutachten der ärztlichen Sachverständigen, beispielsweise durch Vorlage weiterer ärztlicher Befunde, Berichte oder Atteste, zu entkräften. Er hat es auch unterlassen, diesem ärztlichen Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten.
3.3. Mit seinem Vorbringen, er verstehe den Satz "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar, da keine Gehbehinderung."
nicht, weil es bei ihm nicht um eine Gehbehinderung gehe, sondern es ihm unmöglich sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, weil ein unvorhersehbarer, akuter Stuhldrang eintreten könne, was das Aufsuchen einer Toilette in wenigen Minuten erfordere, übersieht der Beschwerdeführer, dass (auch) die von ihm angestrebte "Zusatzeintragung über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" (zunächst) die Ausstellung eines Behindertenpasses voraussetzt. Nach der eindeutigen Bestimmung des § 40 Abs. 1 BBG ist ein solcher auszustellen, wenn bei einer Person ein (Gesamt) Grad der Behinderung von mindestens 50 % festgestellt wird, welcher - wie bereits ausgeführt - beim Beschwerdeführer nicht vorliegt.
Die belangte Behörde hat daher den bekämpften Bescheid zu Recht auf das nach der Einschätzungsverordnung erstellte und als schlüssig anzusehende Gutachten der ärztlichen Sachverständigen, nach dem beim Beschwerdeführer ein - von ihm nicht bestrittener - Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH vorliegt, gestützt.
3.4. Im Übrigen gilt es darauf hinzuweisen, dass bei Glaubhaftmachung einer in der Folge eintretenden Verschlechterung der Leidenszustände oder bei Hinzutreten einer neuen funktionellen Beeinträchtigung die neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung und - gegebenenfalls - der vom Beschwerdeführer begehrten Zusatzeintragung in Betracht kommt.
4. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof führt zur Frage der "Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung" in seiner Entscheidung vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit dem Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13.10.2011 in der Sache "Fexler") aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des vorliegenden Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten mit einem von ihm eingeholten Gutachten entgegengetreten sei.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und wird, was die Feststellung des auf medizinische Sachverständigengutachten gestützten Grades der Behinderung mit 30 vH betrifft, vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten bzw. tritt er diesen ärztlichen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. In der Beschwerde wurden auch keine der Feststellung des Sachverhaltes dienenden Tatsachenfragen in substantiierter Weise dargelegt und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen daher auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen der Beurteilung des Gesamtgrades Behinderung durch eine ärztliche Sachverständige und der Wechselbeziehung der einzelnen Leiden sowie zu dem Umstand, dass der Beschwerdeführer diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist, auf eine einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Weder weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch nicht als uneinheitlich angesehen werden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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