BVwG G307 2007265-1

G307 2007265-1Tribunale amministrativo federale8 mag 2014

Regest

Aufenthaltsverbot, öffentliches Interesse, strafrechtliche<br/>Verurteilung

Testo completo

BVwG G307 2007265-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G307.2007265.1.00

Spruch

G307 2007265-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX, StA. Ungarn, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2014, Zahl 22743600-14081612, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß §§ 67 Abs. 1 und 2 FPG idgF, BGBl I 100/2005 sowie § 18 Abs. 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 14.01.2014 ersuchte die Justizanstalt XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) um Bekanntgabe des fremdenpolizeilichen Status des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF).

Am 05.02.2014 übermittelte das Stadtpolizeikomando XXXX dem BFA, Regionaldirektion Oberösterreich die - ursprünglich gegen den BF an die Staatsanwaltschaft XXXX erstattete - Anzeige wegen gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung.

Mit Schreiben vom 10.02.2014 setzte die Justizanstalt XXXX das BFA über den am XXXX gegen den BF anberaumten Hauptverhandlungstermin am Landesgericht XXXX in Kenntnis.

Am 06.03.2014 verständigte das Landesgericht XXXX das BFA Oberösterreich über die zu Zahl XXXX gegen den BF rechtskräftig verhängte zweijährige Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, wovon 8 Monate bedingt seien.

Am 07.03.2014 verständigte das BFA die Justizanstalt XXXX über die gegen den BF in Aussicht genommene Erlassung eines Aufenthaltsverbotes.

Mit Schreiben vom 10.03.2014 forderte das BFA den BF unter Beifügung der wesentlichen Bestandteile des oberwähnten Urteils des LG XXXX auf, zur beabsichtigten Erlassung des Aufenthaltsverbotes innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Dieses Schriftstück wurde dem BF am selben Tag zugestellt.

Am 25.03.2014 setzte die Einlaufstelle des BFA das BFA, Regionaldirektion Oberösterreich über den voraussichtlichen Entlassungstermin (18.06.2014) des BF aus der Strafhaft in Kenntnis.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem BF zugestellt am 08.04.2014 wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.).

Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen fest, der BF sei vom Landesgericht XXXX wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, wovon 8 Monate unbedingt verhängt worden seien. Der BF verfüge weder über finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts noch über in Österreich lebende Verwandte, sei auch sonst nicht in Österreich integriert und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. In Ungarn sei der BF mehrmals unter anderem wegen Diebstahls, Hehlerei, Sachbeschädigung und Lenken eines Fahrzeugs im alkoholisierten Zustands zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt worden. Der BF habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse an der Einhaltung der österreichischen Gesetze habe. Wegen seiner schlechten wirtschaftlichen Situation sei mit einer Fortsetzung des gesetzten Verhaltens zu rechnen, weshalb von einer gegenwärtigen, aktuellen Gefahr für die öffentliche Ordnung gesprochen werden könne. Aufgrund der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung sowie der besonderen Lebenssituation sei auch das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt. Die Gesamtbeurteildung des BF-Verhaltens, seine Lebensumstände sowie die privaten wie familiären Anknüpfungspunkte hätten im Rahmen der von der Behörde vorzunehmenden Gesamtabwägung ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der angeführten Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von ihm ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Ferner sei dieser Zeitraum erforderlich, um beim BF einen Gesinnungswandel der Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken. Im Zuge der Prüfung des Aufenthaltsverbotes hätten sich auch keine Gründe ergeben, welche gegen dessen sofortige Umsetzung sprächen, weshalb einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.

3. Mit dem am 15.04.2014 beim BFA eingebrachten, undatierten Schriftsatz, erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Aufenthaltsverbot aufzuheben, in eventu, dessen Dauer angemessen herabzusetzen. Der BF brachte in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen vor, sein Cousin besitze in Deutschland ein Restaurant und könnte er dort immer wieder saisonal arbeiten, um nicht weiterhin straffällig zu werden. Das für Österreich verhängte Aufenthaltsverbot bedeute für ihn eine weitere Strecke, welche er von Ungarn nach Deutschland zurückzulegen hätte, was wiederum höhere Kosten mit sich brächte. Er wolle sich von nun an nicht mehr in Österreich aufhalten, sondern nur durchreisen. Ferner hob er hervor, aus einer armen Familie zu stammen und mit dem gegenständlichen Bescheid das dritte Mal bestraft zu werden. Schließlich führte der BF aus, er sei zu Unrecht verurteilt worden, weil es keinen Beweis für seine Schuld gegeben habe.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 22.04.2014 vorgelegt und sind am 24.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF ist ungarischer Staatsangehöriger und im Besitz eines am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen ungarischen Personalausweises.

Der BF verfügt seit seiner Einreise am 10.01.2014 - abgesehen von seinen Haftaufenthalten - über keinen sonstigen Wohnsitz in Österreich.

Mit Urteil des LG XXXX XXXX, Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wurde der BF unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wovon 8 Monate unbedingt verhängt wurden.

Der BF weist in Ungarn sieben Vorstrafen unter anderem wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hehlerei, Dokumentenfälschung, Verleumdung sowie Lenken eines Fahrzeugs in alkoholisiertem Zustand auf.

1.2. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der (private und berufliche) Lebensmittelpunkt des BF befand sich bislang in Ungarn. Der BF verfügt über keine sozialen oder verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich und besitzt im Bundesgebiet keine eigenen, seinen Lebensunterhalt deckenden Mittel.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der serbischen Sprache.

Der BF legte zum Beweis seiner Identität den ungarischen Personalausweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Verurteilung des LG XXXX XXXX wie auch die Vorstrafen in Ungarn sind der im Akt befindlichen Kopie des erstgenannten Urteils zu entnehmen.

2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und Lebensumstände des BF sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass der BF über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, sein bisheriger persönlicher, familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt in Ungarn gelegen ist - und vom BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden - die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Der BF verfügt in Österreich über kein geregeltes Einkommen.

Die - abgesehen vom Aufenthalt in Haft - fehlende Meldung an sonstigen Orten in Österreich ist dem Akt befindlichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.:

3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Der BF wurde unbestritten vom LG XXXX wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe (davon 8 Monate unbedingt) verurteilt. Ebenso liegen dem BF zwischen 1996 und 2006 sieben Vorstrafen in seiner Heimat - unter anderem wegen Sachbeschädigung, Diebstahls, Hehlerei, Dokumentenfälschung, Verleumdung und Lenken eines Fahrzeugs im alkoholisierten Zustand zur Last. Die Begehung dieser Verbrechen und Vergehen stellt ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar. Dabei fällt nicht nur die Zeitspanne der begangenen Delikte, sondern auch deren Bandbreite ins Auge. Es wurden durch das Handeln des BF sowohl die Rechtsgüter Eigentum und Vermögen als auch jene der Sicherheit von Urkunden und des Straßenverkehrs in Mitleidenschaft gezogen. Damit hat der BF seinen Unwillen der Beachtung nicht nur der österreichischen sondern auch der Gesetze seines Heimatlandes eindrucksvoll unter Beweis gestellt. Im Übrigen hat es den Anschein, als wollte der BF von Ungarn nach Österreich ausweichen, um hier sein strafbares Verhalten fortzusetzen.

Der in der Beschwerde getätigte Hinweis auf eine unzulässige Verurteilung des BF wegen Diebstahls, weil es keinen Schuldbeweis gegeben habe, lässt außer Acht, dass das Verhalten des BF im Urteil des LG XXXX nicht nur eindeutig umschrieben wurde, sondern der BF auch nicht von der ihm offen stehenden Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu erheben, Gebrauch gemacht hat. Das Urteil wurde sogar am Tag seiner Fällung rechtskräftig. Auch die Lage des angeblich vom Cousin des BF in Deutschland betriebenen Restaurants und die durch das Aufenthaltsverbot hervorgerufene weitere Fahrt dorthin steht in keiner Relation zu dem durch den BF verursachten Schaden für das Gemeinwohl. Der Antrag, das Aufenthaltsverbot zu beheben, allenfalls dessen Dauer herabzusetzen, muss somit völlig ins Leere gehen, zumal auch die belangte Behörde auf all die angeführten Umstände eingegangen ist und sie in deren Entscheidungsfindung einbezogen hat. Ferner korrelieren die gemachten Erwägungen mit der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe u.a. VwGH vom 19.12.2012, Zl 2012/22/0215, in welcher die Verhängung eines 10-jährigen Aufenthaltsverbotes bei ähnlicher Ausgangslage für zulässig erachtet wurde).

Im Übrigen hätte der BF vermittelt durch die EU-Freizügigkeitsrichtlinie in Österreich einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt vorgefunden. Dass er diese Option nicht genutzt hat, ist daher ihm anzulasten. Abgesehen davon ist das BFA nicht an die gerichtlichen Erwägungen gebunden (siehe das zuvor erwähnte VwGH-Erkenntnis). Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von einer 10-jährigen Dauer des Aufenthaltsverbotes ausgegangen.

3.2.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass der BF durch sein bisheriges strafbares Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Die vom BFA ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher unbedingt vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln des BF hintanzuhalten. Dem entsprechend ist die sofortige Ausreise des BF nach seiner Entlassung aus der Justizhaft geboten.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, freien Beweiswürdigung, Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch die Aufforderung an den BF, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots, Stellung zu nehmen, nachgekommen. Diese blieb aber unbeantwortet. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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