W207 1407439-2•BVwG W207 1407439-2
W207 1407439-2Tribunale amministrativo federale7 mag 2014
Glaubwürdigkeit, Verschulden, Wiederaufnahme
W207 1407439-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX, StA.:
Russische Föderation, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, vom 12.07.2013, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.10.2012, GZ. D19 407439-1/2009/12E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:
A)
Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens von XXXX wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG nicht stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Antragsteller, ein in XXXX, Aserbaidschan, geborener Staatsangehöriger der Russischen Föderation awarischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste Anfang September 2008 illegal nach Österreich ein. Bei seiner anschließend erfolgten Einreise in die Schweiz am 31.12.2008 wurde er wegen gefälschter Dokumente von Organen der schweizerischen Grenzbehörden festgenommen. Im Rahmen einer Befragung vor der Kantonspolizei XXXX am selben Tage, gab der Antragsteller an, dass sein richtiger NameXXXX sei, er aus Aserbaidschan stamme und von Beruf Maschinenbauer sei. Er lebe seit zwei Jahren "nirgends mehr" und habe sich zuletzt in XXXX, Russland, aufgehalten. In den letzten zwei Jahren habe er in Deutschland, konkret XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, gearbeitet. In der Schweiz habe er arbeiten und sich gesund pflegen lassen wollen.
Nachdem die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg dem Ersuchen der Kantonspolizei XXXX auf Rückübernahme des Antragstellers zugestimmt hatte, wurde der Antragsteller am 05.01.2009 von österreichischen Behörden rückübernommen und stellte noch am selben Tag den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.01.2009 gab der Antragsteller bezüglich seiner Fluchtgründe befragt an, dass in Europa auf die Menschenrechte geachtet werde.
Der Antragsteller wurde am 12.02.2009 im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und brachte dabei im Wesentlichen Folgendes vor:
"F: Ihre Muttersprache ist Awarisch, Sie sprechen aber auch Russisch und Azeri und sind Sie damit einverstanden, dass die Einvernahme in russischer Sprache durchgeführt wird?
A: Ja. Ich verstehe Russisch auch besser als Awarisch.
F: Wie können Sie den Dolmetscher verstehen?
A: Wunderbar.
F: Sprechen Sie auch Deutsch?
A: Nein. Ich plane Deutsch zu lernen.
Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind. Sie sind verpflichtet, am Asylverfahren mitzuwirken, sämtliche Termine einzuhalten und Ladungen Folge zu leisten, da sonst Nachteile für Sie entstehen können. Insbesondere sind Sie dazu angehalten, die Wahrheit zu sagen und an der Feststellung des für das Asylverfahren notwendigen Sachverhaltes mitzuwirken. Es ist wichtig, dass Sie die Wahrheit sagen und nichts verschweigen. Denn sollte das Bundesasylamt Ihrem Ersuchen um Asylgewährung nicht nachkommen und Sie gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel einbringen, können Sie bei der Berufungsbehörde im Allgemeinen keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorbringen. Aus diesem Grunde ersuchen wir Sie, uns jetzt alle Tatsachen im Zusammenhang mit Ihrem Asylersuchen mitzuteilen und wenn Sie im Besitz von Beweismittel sind, legen Sie diese vor. Wegen des Auftretens von Vogelgrippe-Fällen bei Wassergeflügel und der Gefahr der Übertragung auf Menschen wird von jeglicher Kontaktnahme (Aufenthalt in unmittelbarer Nähe, Berühren, Essen roher Geflügelprodukte) zu lebenden oder toten Wildvögeln, deren Produkten oder Ausscheidungen dringend abgeraten. Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, von Montag bis Freitag, jeweils von 7:30 Uhr bis 15:30 Uhr, während der Amtsstunden Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen bevollmächtigten Vertreter Informationen einzuholen.
F: Haben Sie das alles verstanden?
A: Ja. Ich habe auch keinen Grund zu lügen und auch keinen Grund etwas zu verbergen.
F: Haben Sie die Merk- und Informationsblätter zum Asylverfahren in einer Ihnen verständlichen Sprache erhalten?
A: Ja.
F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?
A: Ja.
F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten oder nehmen Sie Medikamente ein?
A: Ich war ein Monat lang im Krankenhaus und muss noch einmal zur Kontrolle ins Krankenhaus. Ich hatte Tuberkulose. Ich nehme Medikamente. Mir hat man alles erklärt wie ich mich pflegen soll. Am 05.03.2009 soll ich zum Kontrolltermin kommen. Hier werde ich auch gut betreut.
F: Gem. § 14 Abs. 2 AsylG 2005 werden Sie darüber belehrt, dass Sie sich für Zustellungen im Asylverfahren eines Zustellbevollmächtigten bedienen können.
A: Ich habe verstanden.
F: Sie werden darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind und dass Ihren Angaben in der Erstaufnahmestelle eine verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt. Sie werden auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Sie wurden weiters darüber informiert, dass Sie jede Änderung der Zustelladresse unverzüglich dem Bundesasylamt bekannt zu geben haben.
Der AW gab bei der Grunddatenaufnahme folgendes an: Ich habe 1984 Aserbaidschan verlassen und war seither fast durchgehend in Russland. Anfang September 2008 bin ich nach Österreich eingereist.
F: Sind Ihre bisherigen Angaben richtig?
A: Alles entspricht nur der Wahrheit. Ich habe keinen Grund zu lügen. Ich möchte ordentlich leben. Ich möchte arbeiten, Geld verdienen. Ich war nie straffällig.
F: Sind Ihre Angaben die Sie bei der Erstbefragung am 05.01.2009 bei der Polizeiinspektion Lustenau gemacht haben richtig?
A: Ja. Das was ich in Österreich bei der Polizei erzählt habe entspricht der Wahrheit.
F: Wollen Sie zu der durchgeführten Erstbefragung Ergänzungen oder Berichtigungen angeben?
A: Nein.
F: Warum sind Sie russischer Staatsbürger?
A: Damals, als die UdSSR auseinanderfiel, wurde uns, den ausländischen Staatsbürgern angeboten um die russische Staatsbürgerschaft anzusuchen. Das habe ich auch gemacht. Da ich kein echter Aserbaidschaner bin, sondern ein Aware, wurde ich in Aserbaidschan als Mensch zweiter Klasse behandelt. In Russland ist das eigentlich auch so. Denn Russen sind keine Moslems, behandeln sie uns auch anders. Aber in Russland gibt es immer Arbeit. Deswegen habe ich die russische Staatsbürgerschaft angenommen.
F: Haben Sie die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft offiziell zurückgelegt und erhielten Sie eine Antwort der aserbaidschanischen Behörde?
A: Ja. Das war der Fall.
F: Haben Sie jemals auf eine Staatsbürgerschaft verzichtet?
A: Ja, auf die Aserbaidschanische.
F: Wann und wo haben Sie um die russische Staatsbürgerschaft angesucht?
A: Ich habe nicht ansuchen müssen. In der Stadt XXXX habe ich einen Brief von der russischen Behörde bekommen mit dem Angebot die russische Staatsbürgerschaft anzunehmen. Ich ging mit diesem Brief zum Passamt, habe dort meinen sowjetischen Bürgerpass abgegeben. Einen sowjetischen Reisepass hatte ich niemals. Danach habe ich einen russischen Bürgerpass bekommen.
F: Hatten Sie jemals einen russischen Reisepass?
A: Nein.
F: Geben Sie Bitte nochmals Ihre Reiseroute bekannt, beginnend mit dem Verlassen Ihrer Herkunftsstaates bis zur Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich unter Anführung der verwendeten Transportmittel, Grenzübertritte, durchreisten Länder, Aufenthaltszeiten, usw.
A: Irgendwann im August 2008, in der russischen Stadt XXXX, bin ich in einen LKW eingestiegen. In diesem LKW war glaublich noch eine tschetschenische Familie auf der Ladefläche versteckt. 6 Stunden sind wir mit diesem LKW gefahren. In irgend einer Siedlung blieben wir stehen, mussten einen anderen LKW nehmen. Mit diesem LKW fuhren wir 2 Tage lang weiter. Danach stiegen wir in einen anderen LKW um. Neuerlich 2 Tage lang weitergefahren und dann wieder umgestiegen. Anfang Dezember 2008 sind wir in Wien angekommen. Noch in XXXX habe ich eine Abmachung getroffen, dass ich für Euro 10.000,-- die gültigen europäischen Papiere bekomme. Ich habe dann in Österreich Euro 8.000,-- bezahlt und tatsächlich die bulgarischen Papiere bekommen, bulgarischen Pass, bulgarischen Führerschein und bulgarische Personalausweis. Danach habe ich jedoch ohne Sprache keine Arbeit finden können. So sind drei Monate vergangen. Ich habe viele Leute kennen gelernt, jedoch keine Arbeit bekommen können. Im Dezember 2008 habe ich Leute aus St. Petersburg kennen gelernt, Touristen, welche in die Schweiz gefahren sind. Sie haben mir versprochen, dass sie in der Schweiz für mich eine Arbeit bei einem alten Bekannten finden könnten. Am 26.12.2008 haben sie mich angerufen und haben gesagt, ich soll in die Schweiz kommen, da ich tatsächlich in der Schweiz arbeiten könnte. Am 30.12.2008 bin ich in die Schweiz gefahren. In XXXX, an der Grenze wurde ich gestoppt. Dem Grenzbeamten habe ich gefragt, wie ich weiter von XXXX nach XXXX fahren kann. Er hat meine Papiere genommen, kurz darauf hat er festgestellt, dass diese Papiere gefälscht sind. Ich konnte das nicht glauben. Unmittelbar danach ist die Polizei gekommen und hat mir Handschellen angelegt. Sie haben mich untersucht, auch nach Rauschgift. Mein Auto haben sie fast auseinandergenommen auf der Suche nach Rauschgift. In der Schweiz haben sie mich eingesperrt. Es kam ein Beamter der mit mir Russisch sprach. Er sagte, dass ich nach Russland abgeschoben werden kann wenn ich nicht die Wahrheit sagen würde. In der Früh kamen dann die Beamten und ich habe zugegeben dass ich XXXX bin und meine bulgarischen Papiere gefälscht sind. Ich habe auch gesagt, dass ich nicht nach Russland zurückgehen will. So stellte ich einen Asylantrag. Ich bat um einen Arzt, sie haben jedoch keinen gerufen. Dann wurde ich nach 5 Tagen von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt.
F: Sind Ihre Angaben, die Sie bei der Befragung am 31.12.2008 bei der Grenzpolizei, Kantonspolizei XXXX, Schweiz, gemacht haben richtig und halten Sie diese aufrecht (Befragungsprotokoll wird dem AW vorgezeigt)?
A: Nein.
F: Was ist nicht richtig?
A: Alles. Da einzige was der Wahrheit entspricht ist, dass ich XXXX bin. Alles andere ist gelogen.
F: Was ist konkret gelogen?
A: Ich weiß es nicht mehr. Ich habe ihnen erzählt, dass ich nach Deutschland gekommen bin, aus XXXX. Es entspricht alles nicht der Wahrheit. Ich war geschockt, weil meine Papiere gefälscht waren.
F: Besitzen Sie noch hier, zu Hause oder sonst irgendwo Dokumente die Ihre Identität bestätigen?
A: Nein. Der Schlepper hat mir gesagt, dass ich keine richtigen Dokumente verwenden darf.
F: Wann und wo wurde Ihr Reisepass ausgestellt?
A: Ich hatte nie einen.
F: Wo ist Ihr Inlandspass jetzt?
A: Mein Inlandspass befindet sich bei der Polizei in Rostov.
F: Wie haben Sie sich im Herkunftsstaat gegenüber Sicherheitswacheorganen ausgewiesen?
A: Ich bin selbst zur Polizei gekommen und ich wollte um Hilfe bitten. Dort bei der Polizei habe ich meinen Inlandspass abgegeben.
F: Wie kamen Sie zu den gefälschten bulgarischen Dokumenten?
A: In Wien. Die russisch sprechenden Leute haben mir ein Treffen organisiert und bei diesem Treffen erhielt ich die Dokumente. Bereits in Russland, Rostov, habe ich drei Fotos abgegeben. Und hier in Wien haben sie mir die fertigen Papiere übergeben.
F: Wie viel bezahlten Sie für die gefälschten bulgarischen Dokumente?
A: Euro 8.000,-- für die Dokumente, die Reise, einfach für alles.
F: Woher hatten Sie das Geld für die gefälschten bulgarischen Dokumente?
A: Meine Freunde haben mir geholfen.
F: Wie haben Sie sich im Herkunftsstaat den Lebensunterhalt finanzieren können, damit meine ich Miete, Kleidung, Lebensmittel, usw.?
A: Ich bin ein Tischler. Ich kann zum Beispiel Holzfässer fertigen, für die Cognacfässer. Ich kann Holzhäuser fertigen. Durch Arbeiten konnte ich mir den Lebensunterhalt leisten. Ich bin auch ein Dachdecker.
F: Welches Land war Ihr Reiseziel?
A: Österreich.
F: Warum reisten Sie in die Schweiz weiter?
A: Geld verdienen. In der Hoffnung eine Arbeit zu bekommen.
F: Warum war Ihr Reiseziel Österreich?
A: Menschenrechte, Fernsehen, Zeitungen. Alles positiv.
F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
A: Nein.
F: Haben Sie Verwandte oder Bekannte in Österreich?
A: Nein.
F: Welche weitere Verwandte haben Sie im Herkunftsstaat?
A: Nur meine Mutter.
F: Von wem erhielten Sie das Fahrzeug, mit welchem Sie in die Schweiz fuhren?
A: Euro 500,-- habe ich bezahlt. Bei einem Bekannten in Österreich habe ich das Auto bis zum 01.05.2009 geliehen bekommen. Ich weiß nicht wie ich dieses Fahrzeug zurückbringen kann. Ich habe bereits bekannt gegeben dass dieses Auto mir von der Polizei abgenommen wurde.
F: Wo genau und von wem haben Sie das Fahrzeug erhalten?
A: In Österreich, in Wien. Von einem Jura, Familiennamen unbekannt. Er ist ein Ukrainer. Das ist jedoch nicht sein Auto, ich weiß nicht wem das Auto gehört.
F: Haben Sie jemals ein Visum für ein EU-Land beantragt oder beantragen lassen?
A: Nein.
F: Stellten Sie je in Österreich oder einem anderen Land einen Asylantrag?
A: Nirgendwo. Ich war auch nirgendwo.
Vorhalt: In Ihrer Befragung am 31.12.2008 bei der Grenzpolizei der Kantonspolizei XXXX, Schweiz, gaben Sie an, dass Sie 2 Jahre lang in Deutschland einer Schwarzarbeit nachgingen.
F: Wie erklären Sie sich dazu?
A: Wie kann ich geantwortet haben wenn ich nicht einmal eins und zwei sagen kann. Warum habe ich XXXX gesagt. Über die Stadt XXXX habe ich viel gelesen, auch vom Fernsehen her kannte ich XXXX. Dort gibt es ein Mercedesmuseum.
Vorhalt: Es hat keinen Sinn wenn Sie angaben, dass Sie 2 Jahre nirgendwo gelebt haben. Sie hätten bei der Einvernahme am 31.12.2008 in der Schweiz nur sagen müssen, so wie auch jetzt, dass Sie vom Herkunftsstaat direkt gekommen sind.
F: Wie erklären Sie sich dazu?
A: Sie haben mir keine Zeit zum Überlegen gegeben. Ich habe ihnen irgend etwas erzählt. Eigentlich gelogen.
F: Wo haben Sie genau in Deutschland gearbeitet?
A: Ich habe nicht in Deutschland gearbeitet. Ich habe gelogen. Vergessen sie das was ich in der Schweiz gesagt habe. Alles was ich in Österreich gesagt habe stimmt.
F: Von wann bis wann waren Sie in der Slowakei?
A: In welcher Slowakei, ich war nicht in der Slowakei.
F: Woher haben Sie den Bankbeleg aus der Slowakei?
A: Welcher Beleg.
F: Wozu benötigten Sie slowakische Kronen in Höhe von 1.175,--?
A: Ich habe dieses Geld nicht abgehoben. Als ich das Auto mir geliehen habe und Euro 500,-- bezahlte, habe ich bei diesem Kerl um eine Vollmacht gebeten, damit ich dieses Auto lenken darf. Sie sagten, ich benötige hier keine Vollmacht. Dann nahmen sie meine Papiere und fuhren weg. Sie gaben mir einen grünen Beleg und sie sagten, dass sei die Versicherung fürs Auto. Dann gaben sie mir das restliche Geld, slowakische Kronen, so als ob ich die Versicherung bezahlt habe für das Auto. Das ist der Beweis dafür, dass ich das Auto lenken darf.
F: Hatte das Auto slowakische Kennzeichen?
A: Ja.
F: Haben Sie in der Slowakei am öffentlichen Leben teilgenommen, zB arbeiten, einkaufen gehen, usw.?
A: Ich war nicht in der Slowakei. Die Versicherung war aus der Slowakei. Sie gaben mir auch das ausländische Geld. Sie sagten mir, ich kann dieses Geld auf Euro umtauschen.
F: Wann haben Sie das Auto gemietet?
A: Am 27.12.2008.
F: Geben Sie nochmals detailliert Ihre Fahrtroute mit dem gemieteten Fahrzeug bekannt.
A: Linz, Salzburg. Dann Richtung Innsbruck, Richtung München. Ich habe nicht ganz kapiert wie ich nach XXXX gekommen bin. Ich habe mich verfahren. Es war eine Grenze. Es war nur ein Zeichen dafür, dass die österreichische Grenze bald kommt.
F: Wie hieß der deutsche Arbeitgeber und wo befindet sich die Firma wo Sie gearbeitet haben?
A: Ich war nicht in Deutschland. Das habe ich bereits gesagt.
F: Wann haben Sie erstmals den Gedanken gefasst Ihren Herkunftsstaat zu verlassen?
A: Anfang Mai 2008.
F: Haben Sie schon jemals vorher Ihren Herkunftsstaat verlassen?
A: Nein.
F: Reisten Sie alleine?
A: Ja.
F: Haben Sie im Herkunftsstaat bis zur Ausreise gearbeitet?
A: Nein. 1991 ist unsere Fabrik geschlossen worden. Dann habe ich nur mehr Schwarzarbeit gemacht. Dächer gedeckt.
F: Sind Sie der Schwarzarbeit bis zur Ausreise nachgegangen?
A: Ja. Mein Geld habe ich immer verdient.
F: Lebten Sie bis zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates an Ihrer gemeldeten Adresse?
A: Ja.
F: Warum verließen Sie Ihren Herkunftsstaat? Erzählen Sie nun kurz unter Anführung aller Fakten, Daten und Ihnen wichtig scheinenden Ereignissen den Sachverhalt in 2 Sätzen.
A: Seit 1999 habe ich Probleme gehabt. Mein Cousin hat Imam werden wollen und besuchte eine Schule. Er wurde 1999 von Wahhabiten in XXXX getötet. Am 28.01.2008 habe ich eine Geburtstagsfeier meines Freundes besucht. Dort waren auch Wahhabiten. Ich habe zwei Wahhabiten mit dem Messer verletzt. Einer wurde Invalide.
F: Geben Sie bitte nochmals alle Ihre Aufenthalte in allen Ländern an, von Geburt bis zur Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich unter Anführung der von bis Zeiten.
A: Von Geburt bis 1984 an der Adresse meiner Mutter in Baku. Am 23.10.1984 habe ich Baku verlassen. Und dann immer die Adresse in XXXX habe ich Ende Juli 2008 verlassen.
F: Haben Sie jemals andere Personalien geführt?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Deutschland, Slowakei oder Tschechien jemals erkennungsdienstlich behandelt?
A: Ich war weder in Deutschland, noch in der Slowakei, noch in Tschechien.
F: Wurden Sie in Deutschland, Slowakei oder Tschechien jemals von Sicherheitswacheorganen angehalten?
A: Ich war dort niemals.
F: Waren Sie in einem europäischen Land jemals in medizinischer Behandlung?
A: Nirgendwo.
F: Wurden Sie in einem europäischen Land jemals verfolgt, bedroht oder ähnliches?
A: Nirgends.
F: Machten Sie jemals eine Anzeige bei der Polizei in einem europäischen Land?
A: Nein. Ich war in keinem Land außer Österreich.
F: Haben Sie jemals um Hilfe und Unterstützung bei Menschenrechtsorganisationen in einem europäischen Land angesucht?
A: Nein.
F: Warum stellten Sie in Österreich erst einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem Sie von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt wurden?
A: Weil ich in der Schweiz keinen Schutz bekommen habe. Sie haben mich nach Österreich rücküberstellt.
F: Sie waren bereits über 4 Monte in Österreich bevor Sie in die Schweiz fuhren. Warum stellten Sie in dieser Zeit keinen Antrag auf internationalen Schutz?
A: Ich habe Angst gehabt, ich dachte, ich habe keine auf mich ausgestellten Papiere. Wenn ich mit diesen Dokumenten komme und um internationalen Schutz ansuche, dann würde ich im Gefängnis landen.
F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas angeben möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?
A: Ich bitte um Verständnis. Ich möchte meine Gesundheit in Ordnung bringen. Ich will leben, ich will arbeiten. Ich habe nur noch meine Mutter.
F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben die Slowakei, Tschechien und Deutschland zu verlassen, vollständig geschildert?
A: Ich war niemals in meinem Leben in diesen Ländern.
F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt Ihre Probleme in der Slowakei, Tschechien und Deutschland vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu schildern?
A: Ich war dort niemals.
F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her und konnten Sie auch alles angeben was Sie wollten?
A: Ja.
Vorhalt: Es wird ein Inforequest an die Slowakei, Tschechien und Deutschland übermittelt. Sollte dies zu einem positiven Ergebnis führen, gelangt das Bundesasylamt vorläufig zur Ansicht, dass für die Prüfung Ihres in Österreich gestellten Asylantrages gemäß der Dublin II Verordnung der Europäischen Union die Slowakei, Tschechien oder Deutschland zuständig ist. Zu Einzelheiten der Dublin II Verordnung sind Sie bereits in dem Ihnen anlässlich der Fingerabdrucknahme ausgefolgten Merkblatt informiert worden. Mit der Zustimmung des Staates Slowakei, Tschechien oder Deutschland wird beabsichtigt Ihren Asylantrag in Österreich als unzulässig zurückgewiesen und Ihre sofort durchsetzbare Ausweisung in diesen Staat veranlasst.
F: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?
A: Nein, ich habe keine Gründe. Fragen sie an. Ich habe diese Länder niemals besucht. Das ist die Wahrheit. Nach erfolgter
Rückübersetzung:
F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?
A: Ja.
F: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt was Sie gesagt haben?
A: Ja.
F: Möchten Sie eine Ablichtung der Niederschrift?
A: Ja. Die Niederschrift wurde mir rückübersetzt. Der Inhalt ist richtig und ich bestätige dies mit meiner Unterschrift. Ich bestätige auch mit meiner Unterschrift, dass ich eine Kopie der Niederschrift erhalten habe. Außerdem bestätige ich mit meiner Unterschrift, dass ich die Mitteilung gem. § 21 AsylG 2005 erhalten habe und mir diese durch den Dolmetscher übersetzt wurde."
Am 12.02.2009 langte ein vorläufiger Bericht des Allgemeinen Öffentlichen Landeskrankenhauses XXXX vom 06.02.2009 beim Bundesasylamt ein, wonach der Antragsteller vom 07.01.2009 bis 06.02.2009 in der Pneumologischen Abteilung mit der Diagnose Lungentuberkulose behandelt worden sei. Als Therapievorschlag wird die Einnahme der Medikamente Isozid, Etibi, Pyrazinamid, Neurobion forte und Pantoloc angeführt. Der Antragsteller sei aufgrund der zuletzt gewonnenen induzierten Sputa ZN-negativ und gelte als nicht ansteckend.
Der Antragsteller wurde am 07.05.2009 nochmals vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen; diese Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
"LA: Der anwesende Dolmetscher ist als Dolmetscher für die Sprache Russisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?
AW: Meine Muttersprache ist Awarisch, ich spreche auch Russisch und ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in dieser Sprache durchgeführt wird.
Sonst spreche ich auch Aserbaidschanisch.
LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten oder Verständnisproblemen jederzeit rückfragen können.
Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
AW: Ja
LA: Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.
Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.
Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wurden Sie bereits und werden Sie auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen. Ebenso wurden Sie bereits und werden heute erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Berufung führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), wurden Sie bereits im Zuge der Ersteinvernahme und werden Sie hiermit ebenfalls erneut hingewiesen.
Auf die mögliche Inanspruchnahme eines Flüchtlingsberaters werden Sie aufmerksam gemacht.
Dem AW wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt.
Sie haben heute Gelegenheit, die Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz ausführlich darzulegen. Versuchen Sie nach Möglichkeit Ihre Gründe so detailliert zu schildern, dass diese auch für eine unbeteiligte Person nachvollziehbar sind.
LA: Haben Sie Dokumente, die Sie heute vorlegen wollen?
AW: Ja. Ich kann meinen Führerschein vorlegen. Ich habe vom Lager aus gebeten, dass man ihn mir schickt. Freunde haben mir den dann geschickt. XXXX hat ihn mir geschickt.
LA: Von wo wurde er geschickt?
AW: Ich habe meinen Freund in Rostov angerufen. Er hat mir den Führerschein über den Zug Moskau-Bratislava geschickt. Dort habe ich Bekannte, die haben mir den Ausweis dann weitergeschickt. Letzte Woche, am 28.04.2009 habe ich den Ausweis dann erhalten.
LA: Woher hatte der Freund den Ausweis?
AW: Als ich ausgereist bin, habe ich den Führerschein und auch noch andere Sache bei meinem Freund zurückgelassen. Ich konnte ja nicht alles mitnehmen. (Anmerkung: Führerschein wird zur Dokumentenüberprüfung abgenommen)
LA: Wo befindet sich Ihr Inlandspass?
AW: Der ist bei der Miliz in Rostov.
LA: Warum ist der Inlandspass bei der Miliz in Rostov?
AW: Am 28.01.2008 bin ich bei der Geburtstagsfeier eines Freundes in eine Schlägerei gekommen. Ich habe einen mit einem Messer erwischt und seither hat sich herausgestellt, dass er Invalide ist. Die Verwandten haben mir dann mit dem Umbringen gedroht. Ich musste mich dann an die Wache in Rostov wenden. Sie haben mich dann dort behalten und meinten, sie würden mich erst nach drei Tagen freilassen, wenn sich die Umstände geklärt haben.
Nach drei Tagen hat mich dann der Ermittlungsleiter zu mir gerufen und mir eine Anklage wegen Begünstigung von Widerstandskämpfern vorgelegt. Er hat mir auch Fotos gezeigt. Ich bat, dass man sich um meine Anzeige kümmert. Ich musste dann noch dort bleiben. Ich war dann über einen Monat dort, genau kann ich es nicht sagen. Als ich wieder zu mir kam, bat ich den Arzt mir zu sagen, welcher Tag ist, er sagte dann es wäre der 04.April. Zur Miliz war ich am 17.02. gegangen. Ich wusste nicht, wie ich aus dem Gefängnis herauskommen sollte, ich ging daher in Hungerstreik. Als es mir schon schlecht ging, brachte man mich ins Krankenhaus und der Arzt sagte mir, dass ich wohl zwei Wochen nichts gegessen hätte. Es war damals der 04. April. Er riet mir etwas zu essen. Der Arzt legte fest, dass ich fünf Tage im Krankenhaus bleiben müsste, ich floh aber nach zwei Tagen.
LA: Wie sind Sie geflohen?
AW: Ich war in einem Zweibettzimmer alleine im ersten Stock. Ich hab die Laken miteinander verknotet am Heizkörper festgebunden und konnte so entkommen.
LA: Können Sie die Flucht genauer schildern?
AW: Ich bin gegen fünf Uhr morgens geflohen. Ich sah bei der Türe raus, ob jemand vom Personal in der Nähe ist. Es war sehr schwierig das Fenster zu öffnen. Ich habe einen ganzen Tag gebraucht es aufzubekommen, weil die Farbe verklebt war. Ich habe dann vier Lagen genommen, die ich ineinander gedreht habe und dann aneinander festgeknotet habe. Bei uns gibt es nicht so moderne Heizkörper, wie hier, sondern so alte, wo man das gut festbinden kann. Ich bin dann durch den Garten gegangen und über den Zaun geflohen. Ich stieg dann in einen Bus und bis zum Busbahnhof gefahren. Von dort mit dem Taxi nach XXXX, in der Nähe von XXXX. Ich fuhr dort zu einem Freund, der das Taxi bezahlt hat und blieb dann dort.
LA: Was hatten Sie an?
AW: Ich hatte einen Jogginganzug an. Einen blauen.
LA: Gab es Wachen?
AW: Ich war nicht auf einer Abteilung wo verurteilte Verbrecher sitzen. Ich war in einer Abteilung, wo Leute hinkommen, die vorübergehend in Haft sind. Daher gab es nur einen diensthabenden Arzt und einen Wachmann, die Dienst gemacht haben, die sind ganz vorne von der Abteilung gesessen. Sie gingen auch zum Rauchen hinaus. Es gab dort niemanden, der mit einer Maschinenpistole stand und aufpasste.
LA: Was haben Sie danach gemacht?
AW: Ich habe dann einen Anwalt engagiert, einen guten Bekannten von mir. Ich wollte herausfinden, warum man mit mir so umspringt. 2 Wochen später kam er zu mir in den XXXX, wo ich mich bei Bekannten versteckt hielt. Die Sache ist die, dass ich zwei Männer von den Fotos, die mir vorgelegt wurden, wieder erkannt habe. Sie haben 2002, als ich in einem Wohnheim in XXXX lebte, bei mir gewohnt. Ich wusste nicht, dass sie Widerstandskämpfer waren. Jetzt sagte mir mein Anwalt, dass man mir vorwirft, dass ich diese Männer 2002 bzw. 2003 bei mir versteckte.
Was die Familie angeht, die mir gedroht haben, sagte mir mein Anwalt, dass es Wahabiten wären, die ohnehin keine Anzeige gegen mich erstatten würden. Ich habe dann wen hingeschickt um das privat zu regeln. Ich habe auch vorgeschlagen ihnen Geld zu geben, bzw. die Behandlung zu übernehmen, aber sie waren durch nichts von den Drohungen abzubringen, weil es noch ein sehr junger Mann war und außerdem erkennen sie nur das Schariatsgericht.
Anfang Mai 2008 war es für mich klar, dass man mich nicht in Ruhe lassen würde, da habe ich dann begonnen meine Ausreise zu organisieren. Was den Reiseweg angeht, kann ich gerne Ihre Fragen beantworten.
LA: Wie haben Sie den Mann verletzt?
AW: Ich hatte bei der Geburtstagsfeier ein unangenehmes Gespräch bei Tisch. Als ich dann hinausging zu meinem Auto haben mich zwei Männer angegriffen. Ich wollte ihnen Angst machen und zog das Messer. Ein ganz normales Taschenmesser. Trotzdem sind sie über mich hergefallen. Einen erwischte ich am Knie, der hat von mir abgelassen. Der andere hat mich von hinten mit dem Arm gefasst und begann mich zu würgen. Ich wollte ihn daran hindern und habe das Messer rechts nach hinten gestoßen. Ich wollte sein Bein erwischen. Er begann dann fürchterlich zu schreien. Ich habe ihn offensichtlich nicht am Bein erwischt, sondern woanders. Es kam dann auch jemand aus dem Haus. Ich rief, dass man die Rettung rufen solle, dann stieg ich ein und fuhr davon. Dann habe ich zwei Wochen lang versucht die Sache freundschaftlich zu regeln. Dann erhielt ich Drohungen, dass sie mich umbringen würden. Dann habe ich mich an die Behörden gewandt. Die haben mich dann auch bedroht und wollten mir etwas anderes anhängen. Das habe ich ja erzählt. Dann fasste ich den Entschluss das Land zu verlassen. Es hätte auch keinen Sinn gemacht sich woanders in Russland zu verstecken. Überall gibt es die Wahabiten schon. In jeder Stadt gibt es schon Gebetshäuser. Sie sind zwar auch Moslems, haben aber eigene Vorstellungen. Ich verstehe diese Leute überhaupt nicht.
LA: Wo haben Sie den Mann verletzt, woher wissen Sie, dass er Invalide ist?
AW: Ich hab dann damals ja Leute zu ihm geschickt. Mir wurde gesagt, dass ich ihn im Unterleib getroffen hätte, im Bereich der Geschlechtsteile, beim Harntrakt. Er war jung, 24 Jahre alt. Ich wollte ihn ja nicht so schlimm verletzten.
LA: Haben Sie noch andere Fluchtgründe?
AW: An sich ist das alles. Ich kenne mich mit dem Asylverfahren nicht aus, bei uns gibt es ja noch die Blutrache, die lassen mich sicher nicht in Ruhe. Ich bin in Aserbaidschan groß geworden, war aber Aware. Ich bin extra nach Russland gegangen, aber dort wird man noch mehr diskriminiert, als "Schwarzer" beschimpft. Aber jetzt werde ich noch von den eigenen Leuten verfolgt, das ist kein Leben. Ich möchte den Rest meines Lebens in Frieden leben. Außerdem habe ich ja Tuberkulose. Ich kann nicht dorthin zurückkehren.
LA: Warum ändern Sie bei den verschiedenen Einvernahmen Ihr Vorbringen immer ab?
AW: Ich habe das letzte Mal ja alles nur in wenigen Worten erzählt.
LA: Warum erwähnten Sie die Probleme mit der Miliz nicht?
AW: Ich bin nicht gefragt worden.
Ich hatte schon im Jahr 1999 Probleme gehabt, da wurde mein Cousin umgebracht. Ich habe dann zwar weitergelebt, aber das ist ein Hundeleben. Daher hatte ich immer das Messer bei mir. Ich hatte Angst davor eine Familie zu gründen, daher habe ich nie geheiratet.
LA: Wo waren Sie bis zu Ihrer Ausreise aufhältig?
AW: In XXXX.
LA: Von wann bis wann haben Sie dort gelebt?
AW: Ich war dort ab ca. dem 7. oder 8. April nach meiner Flucht aus dem Krankenhaus und blieb dort bis Ende April. Dann ging ich nach XXXX, von dort aus bin ich dort ausgereist. In XXXX selbst war ich schon ab 1987.
LA: Haben Sie in einer anderen Stadt gelebt?
AW: Nein, ständig in XXXX.
LA: Wo waren Sie gemeldet?
AW: XXXX, im XXXX XXXX, in der Stadt XXXX.
LA: Bei der letzten Einvernahme gaben Sie an, dass Sie bis zur Ausreise an der gemeldeten Adresse lebten, heute schildern Sie das anders.
AW: Natürlich habe ich bis zur Verhaftung an der Adresse gelebt, dann woanders.
LA: Die Verhaftung schilderten Sie das letzte Mal gar nicht.
AW: Ich habe beim letzten Mal vieles noch nicht gesagt. Ich habe nur konkrete Fragen beantwortet. Ich wurde gebeten es nur in zwei Sätzen zu sagen, das habe ich getan. Ich wurde nach den Problemen gefragt.
LA: Das letzte Mal gaben Sie an, dass Sie Ende Juli das Land verlassen hätten.
AW: Ende Juli verließ ich den Bezirk Rostov.
LA: Wann kamen Sie nach Österreich?
AW: Ich bin Anfang September hierher gekommen.
LA: Wo waren Sie im August 2008?
AW: Auf dem Weg. Es dauerte einen ganzen Monat. Ich war mal zwei Tage mit einem Auto unterwegs, dann mussten wir wieder warten. Es dauerte einen Monat.
LA: Warum haben Sie nicht gleich um Asyl angesucht?
AW: Ich hatte Angst und wusste nicht, dass man einfach hierher kommen kann und um Asyl anzusuchen.
Ich habe in Rostov ausgemacht gehabt, dass ich gleich europäische Dokumente bekommen werde, ich wollte gar nicht um Asyl ansuchen. Pass, Führerschein und ID- Karte.
LA: Warum haben Sie schließlich doch um Asyl angesucht?
AW: Ich bin dann mit den Dokumenten in die Schweiz gefahren. Ich habe dann hier in Österreich einen Job gesucht. Ich konnte aber nicht Deutsch. Ich habe dann aber hier russisch sprachige Leute kennen gelernt und lernte Anfang Dezember jemanden aus St. Petersburg kennen. Diese meinten, sie könnten mir in der Schweiz über Verwandte eine Job besorgen. Sie sagten, sie könnten mich zur Silvesternacht mitnehmen. Am 26.12.2008 riefen sie mich an, dass ich kommen könnte. Ich mietete ein Auto und fuhr am 27.12. los. Ich war dann in der Schweiz.
LA: Warum haben Sie einen Asylantrag gestellt?
AW: An der Grenze stellte sich dann raus, dass die Dokumente gefälscht sind. Ich dachte, dass die Ausweise echt sind. Dann wurde ich einvernommen und erzählte eine wilde Geschichte. Ich ging dann in Haft. Am 02.01.2009 war dann ein Gespräch und ich suchte um Asyl an. Ich erzählte ihm dann, was passiert ist.
LA: Woher hatten Sie das Geld für die Reise und für die Dokumente?
AW: Ich kann ganz gut Geld verdienen.
LA: Wie haben Sie das verdient?
AW: Ich bin Tischler von Beruf und kann alles machen. Eine offizielle Arbeit hatte ich nicht, aber ich hatte schon ganz gut verdient. Ich hatte auch ein eigenes Auto und verkaufte es um 4.000 €. Meine Freunde haben mir auch etwas gegeben. Bei der Ausreise hatte ich 10.000 €. 8.000 € zahlte ich für die Reise und die Dokumente. 2.000 € hatte ich dann noch.
LA: Sind Sie damit einverstanden, dass wir in Ihrem Herkunftsstaat Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchführen, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden?
AW: Ja.
LA: Sind Sie aktuell in ärztlicher Behandlung?
AW: Ja, wegen der Tuberkulose und Asthma.
LA: Welche Behandlung haben Sie?
AW: Ich muss Tabletten nehmen. Außerdem habe ich eine neue Behandlung, wo ich inhalieren muss und die Atmung überprüft wird.
LA: Wie lange dauert Ihre Behandlung?
AW: Bis Ende Dezember muss ich die Tabletten nehmen. Alles andere weiß wohl der Arzt besser.
LA: Geben Sie dem Bundesasylamt die Zustimmung, dass wir Ihre ärztlichen Unterlagen unter Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht anfordern und die Ärzte kontaktieren?
AW: Da habe ich nichts dagegen, das ist für mich ok.
LA: Wie ist Ihr Familienstand?
AW: Ledig.
F: Welche Staatsbürgerschaft haben Sie?
AW: Russische Föderation.
LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
AW: Aware.
LA: Welcher Religionsgruppe gehören Sie an?
AW: Moslem.
LA: Haben Sie Familienangehörige im Herkunftsstaat, Russland?
AW: Nein. Niemanden
LA: Haben Sie Familienangehörige außerhalb des Herkunftsstaates?
AW: Meine Mutter lebt in Aserbaidschan.
LA: Welchen Beruf haben Sie erlernt?
AW: Erlernt habe ich Fahrer. Als Tischler bin ich Autodidakt.
LA: Zählen Sie alle ausgeübten Beschäftigungen auf.
AW: Bis 1991 offiziell als Arbeiter der Baumwollfabrik. Dann hatte ich Gelegenheitsaufträge als Tischler. Mein Arbeitsbuch habe ich nicht mehr.
LA: Was konkret befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?
AW: Ich glaube, die Situation ist sehr ernst, ich mache mir große Sorgen. Ich werde auf keinen Fall nach Russland zurückkehren. Ich würde eher in ein neues Land gehen. Ich habe Probleme mit der Miliz und mit den Wahabiten. Sie können alles über mich ausfindig machen, Hauptsache sie sagen niemanden wo ich bin. Ich habe vor der Miliz nicht so sehr Angst, wie vor den Wahabiten. Bei uns werden die immer stärker.
Ich gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebe von der Bundesbetreuung. Ich habe in Österreich keine Verwandten und auch sonst keine sozialen Kontakte, die mich an Österreich binden. Ich besuche in Österreich keine Vereine, keine Schule, keine Universität und keine andere Bildungseinrichtung. Ich besuche Deutschkurse.
LA: Möchten Sie etwas ergänzen?
AW: Ergänzungen habe ich nicht. Ich bitte um eine positive Entscheidung. Ich würde gern ein normales Leben leben.
Anm: Der Antragsteller wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt.
LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der
Niederschrift und die Rückübersetzung!
Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo - Fr von 08.00 - 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen.
Sie werden auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt)."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2009, Zl. 09 00.140-BAT wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz vom 05.01.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer "Berufung" gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfassende Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation, stellte die Identität des Antragstellers fest und gelangte in Bezug auf das individuelle Vorbringen des Antragstellers beweiswürdigend zu dem Schluss, dass sich die Angaben des Antragstellers zu den behaupteten Ausreisegründen als unglaubwürdig erwiesen hätten.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2009 wurde mit Schreiben vom 17.06.2009 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer nur deshalb nicht gleich um Asyl angesucht habe, weil er geglaubt habe, eine andere Möglichkeit zu haben, außerhalb der Russischen Föderation leben zu können, was sich leider als Irrtum herausgestellt habe. Es habe daher vor seiner Verhaftung aus seiner subjektiven Sicht keinen Anlass gegeben, einen Asylantrag zu stellen, da er auch so habe sicher leben können. Das sei auch der Grund gewesen, warum er bei der Kantonspolizei in der Schweiz nichts über seine Fluchtgründe erzählt habe. Der Beschwerdeführer habe gedacht, wenn er sagen würde, dass er schon vorher gearbeitet habe und auch in der Schweiz arbeiten könne, man ihn an seinen Arbeitsplatz lassen würde. Die angebliche Änderung bzw. "Ergänzung und Ausschmückung" seines Vorbringens sei lediglich darauf zurückzuführen, dass die Befragung an sich immer detaillierter geworden sei. Vor der GP-Inspektion XXXX am 05.01.2009 sei der Beschwerdeführer vor allem zu seinem Reiseweg, aber kaum zu seinen Fluchtgründen befragt worden. Der Beschwerdeführer habe natürlich angegeben, dass er in Europa sei, da hier die Menschenrechte beachtet würden, da ja eben diese in Bezug auf seine Person in der Vergangenheit massiv missachtet worden seien. Die Aussage sei daher nachvollziehbar und stehe keineswegs im Widerspruch zum sonstigen Vorbringen, sondern sei lediglich eine Nuance seiner Fluchtgründe. Auch in der darauffolgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.02.2009 sei er fast ausschließlich zu seinen Aufenthalten vor seiner Ausreise nach Österreich befragt worden. Die Befragung zu seinen Fluchtgründen sei nur sehr oberflächlich gewesen, da ja das Bundesasylamt beabsichtigt habe, den Beschwerdeführer nach Deutschland, in die Slowakei oder Tschechien abzuschieben und deswegen ein Konsultationsverfahren geführt habe. Da also die Fluchtgründe des Beschwerdeführers gar nicht beherrschendes Thema bei der Einvernahme gewesen seien, sei es logisch nachvollziehbar, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen auch nur sehr vage gewesen seien. Bei der Einvernahme am 07.05.2009 habe der Beschwerdeführer schließlich Zeit gehabt seine Fluchtgründe zu schildern und habe in Folge dessen auch erstmals seine Fluchtgründe ausführlich berichtet. Es handle sich daher keineswegs um eine Abänderung oder Steigerung des Vorbringens, sondern lediglich um auf das Thema der Einvernahme entsprechend angepasstes Fluchtvorbringen. Hätte der Beschwerdeführer versucht bei der Einvernahme am 12.02.2009 sein gesamtes Fluchtvorbringen in Bezug auf die russische Föderation detailliert zu erzählen, so wäre ihm das wohl durch den Referenten verwehrt worden, da das Bundesasylamt in diesem Zeitpunkt ja noch davon ausgegangen sei, ihn in einen anderen Staat der EU abschieben zu können. Zu seinem Reisepass und seinem angeblichen Aufenthalt in Deutschland wolle er angeben, dass er den gefälschten Reisepass mit all den Stempeln so gekauft habe. Vermutlich sei dieser schon von anderen Personen benutzt worden und würden die Stempel von daher stammen. Dass der Beschwerdeführer in der Schweiz von einem schweizerischen Telefonanschluss aus angerufen worden sei hänge damit zusammen, dass er bereits einen Arbeitsplatz in der Schweiz gehabt habe. Auch die Herkunft seiner slowakischen Versicherungspolizze habe der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme hinreichend und plausibel aufgeklärt. Es habe sich nämlich um das ausgeliehene Auto eines Freundes gehandelt und auch um dessen Versicherung. In der Einvernahme vom 07.05.2009 habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht weiter ausgebaut, sondern habe erstmals die Gelegenheit gehabt, die Gründe für seine Flucht ausführlich zu berichten. Auch diese Einvernahme sei aber grob mangelhaft gewesen. So seien zahlreiche Lücken innerhalb seines Vorbringens, nämlich die Verbindung zwischen dem Verstecken der Wahabiten 2002-2003 und den Ausreisegründen im Jahr 2008 nicht ausreichend hinterfragt worden, wodurch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Tat einen eigenartigen Eindruck mache. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei daher zur Beurteilung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit unumgänglich. Der Beschwerdeführer habe lange Zeit in Dagestan gelebt, wo er im Jahr 2002 und 2003 auch zwei Wahabiten Unterkunft gewährt habe. Diese seien aber eines Tages verhaftet worden und die Angehörigen der Verhafteten seien der Ansicht gewesen, der Beschwerdeführer habe sie verraten. Seitdem habe es immer wieder Streit mit den Angehörigen und Drohungen gegen seine Person gegeben. Im Jänner 2008 habe der Beschwerdeführer die Sache endgültig aus dem Weg schaffen und bei der Geburtstagsfeier eines Freundes, bei der im Übrigen auch einige Wahabiten anwesend gewesen seien, mit den betroffenen Angehörigen alles klären wollen. Bedauerlicherweise sei die Situation eskaliert und sei es zu einer Schlägerei gekommen, bei der auch ein Messer zur Anwendung gekommen sei und der Beschwerdeführer einen jungen Mann im Bereich des Unterleibes verletzt habe. Dadurch sei die Sache natürlich keineswegs geklärt worden, sondern habe sich nur noch weiter verschlimmert. Der Beschwerdeführer sei verhaftet worden und sei nunmehr von der Polizei wegen des Versteckens der Wahabiten (Begünstigung von Widerstandskämpfern) angehalten worden. Aufgrund eines Hungerstreiks, aufgrund welches der Beschwerdeführer für einige Tage ins Krankenhaus gekommen sei, sei ihm schließlich die Flucht gelungen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer auch seine Erlebnisse ausführlich und auch unwichtige Details geschildert, wie sich unmittelbar aus dem Protokoll der Einvernahme vom 07.05.2009 ergebe. Des Weiteren sei auch die Befragung im Hinblick auf die Diskriminierung des Beschwerdeführers wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Awaren völlig mangelhaft. Aus all diesen Gründen hätte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft sei und dieses einer rechtlichen Würdigung unterziehen müssen. Da der Beschwerdeführer von den staatlichen Behörden wegen der Begünstigung von Widerstandskämpfern verfolgt werde und gleichzeitig auch von den Wahabiten wegen deren angeblichem Verrat und der schweren Verletzung eins weiteren jungen Mannes gesucht werde, werde der Beschwerdeführer einerseits aus politischen Gründen verfolgt, andererseits wegen Blutrache durch die Angehörigen, was unter die Verfolgung aus Gründen der sozialen Gruppe zu subsumieren sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, da der Beschwerdeführer von staatlichen Behörden gesucht werde und daher auch überall gefunden und verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer würde in weiterer Folge inhaftiert werden, wo er mit Sicherheit gefoltert werden würde, mit dem Ziel, dass er weitere Widerstandskämpfer verraten und eine weitere Beteiligung am Widerstand gestehen solle. Das Ausmaß der Verfolgungshandlungen sei daher jedenfalls asylrelevant.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.07.2009, Zl. D6 407439-1/2009/2Z, wurde der Beschwerde vom 17.06.2009 hinsichtlich Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.06.2009 gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
Mit Parteiengehörschreiben vom 04.09.2012, dem Antragsteller zugestellt am 05.09.2012, wurde der Antragsteller gemäß § 45 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in der Russischen Föderation, zu seiner Staatsangehörigkeit sowie zur Frage der familiären und persönlichen Bindungen des Antragstellers zu Österreich und zur Russischen Föderation in Kenntnis gesetzt. Dem Antragsteller wurde gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung zu den übermittelten Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Der Antragsteller wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass, sollte er dem Inhalt dieser vorläufigen Feststellungen nicht zustimmen, ihm die Gelegenheit eingeräumt werde, diesen Feststellungen konkret und substanziiert entgegenzutreten und sein diesbezügliches Vorbringen durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel ausreichend zu belegen. Dem Antragsteller wurde in diesem Zusammenhang die Gelegenheit gegeben, Unterlagen, welche geeignet seien, das Vorliegen einer allfällig erfolgten Integration in Österreich zu belegen - insbesondere Bestätigungen über vergangene oder aktuelle Erwerbstätigkeiten etc., - binnen der gesetzten Frist dem Asylgerichtshof vorzulegen. Insbesondere wurde dem Antragsteller auch Gelegenheit eingeräumt, allfällige mit seinem Fluchtvorbringen und gesundheitlichen Situation im Zusammenhang stehende Belege in das Verfahren einzubringen. Er wurde weiters ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Unterbleiben eines ausreichend konkreten Vorbringens und die Nichtvorlage geeigneter Belege zu einer Beurteilung der Sache auf Grundlage der derzeit vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens führen werden. In diesem Zusammenhang wurde der Antragsteller auch ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht iSd § 15 iVm § 18 Abs. 3 AsylG 2005 hingewiesen.
Mit Schreiben des Zentrums für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch vom 19.09.2012 wurde diesbezüglich Stellungnahme erstattet und vorgebracht, dass das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis genommen werde. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Integration würden mehrere Dokumente vorgelegt werden, ergänzend werde noch ein Zeugnis betreffend die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung auf dem Niveau A2 vorgelegt werden. Der Stellungnahme beigelegt waren folgende Unterlagen: vorläufiger Patientenbrief der Internen Lungenabteilung des XXXXSpitals vom 26.06.2012 mit der Diagnose "COPD Gold III-IV (Anmerkung des Asylgerichtshofes: chronisch obstruktive Lungenerkrankung), Emphysem, St. P. pulmonale Tuberkulose" und der Bestätigung über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 08.06.2012 bis 26.06.2012, in welcher als weiteres Procedere engmaschige Kontrollen beim niedergelassenen Facharzt für Pulmologie und als Therapie die Einnahme mehrerer Medikamente empfohlen werden. Beigelegt waren außerdem Blutgasanalysen und Lungenfunktionsanalysen sowie eine Einstellungszusage einer Baufirma für den Fall der Beibringung eines gültigen Aufenthaltstitels und einer gültigen Arbeitserlaubnis und eine von vier namentlich genannten Personen unterschriebene Unterstützungserklärung.
Am 24.09.2012 langte ein von Hemayat, Betreuungszentrum für Folter- und Kriegsüberlebende in Auftrag gegebener Psychotherapeutischer Kurzbericht eines Psychotherapeuten und Psychoanalytikers vom 26.01.2010 mit der Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung sowie dessen weitere Psychotherapeutische Stellungnahme vom 02.09.2010, beim Asylgerichtshof ein.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.10.2012, Zl. D19 407439-1/2009/12E, wurde die Beschwerde des Antragstellers vom 17.06.2009 hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
In diesem Erkenntnis schloss sich der Asylgerichtshof hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen zu den geltend gemachten Ausreisegründen und der Beweiswürdigung im Wesentlichen den Ausführungen des Bundesasylamtes an und zitierte diese wie folgt:
"Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Ihr Vorbringen war zur Gänze unglaubhaft.
Sie erweckten bei der Einvernahme den Eindruck, dass Sie nicht von wahren Begebenheiten berichteten, sondern viel mehr, dass Sie eine konstruierte Geschichte vorbrachten.
Es war offensichtlich, dass Sie nicht aus Gründen einer Gefährdung das Herkunftsland verlassen haben, sondern, dass Sie viel mehr aus anderen Gründen, wie die Suche nach Arbeit, nach Europa gekommen waren.
Zum einen war es nicht glaubhaft, dass Sie im Fall einer tatsächlichen Gefährdung in der Russischen Föderation nicht unmittelbar nach Ihrer Einreise in die Europäische Union um Asyl angesucht haben, sondern erst, nachdem Sie mit gefälschten Dokumenten aufgegriffen und festgenommen worden waren.
Zum anderen machten änderten Sie Ihr Vorbringen bei den einzelnen Einvernahmen immer wieder massiv ab. So gaben Sie bei der Kantonspolizei in XXXX noch an, dass Sie die letzten beiden Jahre in Deutschland gewesen wären und behaupteten Sie in keinster Weise eine Gefährdung im Herkunftsstaat. Erst im Zuge Ihrer Asylantragstellung brachten Sie dann ein Fluchtvorbringen vor, dass Sie im Zuge der weiteren Einvernahmen ausbauten und ausschmückten.
Es war offensichtlich, dass Sie nicht von wahren Begebenheiten berichteten und die genannten Probleme in der Russischen Föderation lediglich Konstruktionen waren, um den Aufenthalt in der Europäischen Union zu verlängern.
Sie legten einen gefälschten bulgarischen Reisepass vor, in dem jedoch Ihr Bild erkennbar ist, auch Teile Ihrer Daten stimmen, wie zum Beispiel das Geburtsdatum. Es war somit offensichtlich, dass dieser Reisepass extra für Sie angefertigt worden war. Da sich im Reisepass zahlreiche Ein und Ausreisestempel verschiedener europäischer Staaten befinden war davon auszugehen, dass Sie tatsächlich mit diesem Reisepass schon in den Jahren 2005 und 2006 durch Europa gereist sind. Somit können Ihre Angaben, den Pass erst im Jahr 2008 erhalten zu haben nicht stimmen.
Auch passt der Umstand, dass der Pass offensichtlich schon früher ausgestellt wurde und in Verwendung war mit Ihren Angaben bei der Kantonspolizei XXXX zusammen, und ist es somit sehr wahrscheinlich, dass Sie tatsächlich bereits seit mindestens zwei Jahren in Deutschland aufhältig waren und einer Arbeit nachgingen.
Ein Hinweis darauf, dass Sie über Kontakte in Europa verfügen war auch, dass Sie in der Schweiz von einem schweizerischen Telefonanschluss aus angerufen wurden.
Auch wurden Sie mit einer Quittung einer slowakischen Versicherung in einem slowakischem Auto aufgegriffen und konnten Sie diesen Umstand nicht schlüssig erklären. Es war daher davon auszugehen, dass Sie selbst die Versicherungspolizze bezahlt haben.
Des weiteren haben Sie bei Ihrer Einvernahme am 07.05.2009 vor dem Bundesasylamt Ihr Vorbringen wieder weiter ausgebaut und behaupteten Sie nun zusätzlich noch Probleme mit der Miliz gehabt zu haben, da Ihnen vorgeworfen worden wäre, dass Sie Wahabiten beherbergt hätten. Es war nicht nachvollziehbar, dass Sie diesen Umstand nicht schon bei der früheren Einvernahme erwähnt hatten, machten Sie viel mehr den Eindruck, dass Sie Ihr Vorbringen immer weiter ausbauten und neue Elemente hinzudichteten, um nach mehreren Richtungen Vorbringen liefern zu können.
Abschließend war anzumerken, dass Ihr Vorbringen zur Gänze konstruiert war. Zum einen konnten Sie nicht glaubhaft machen, dass Sie in den letzten Jahren doch in der Russischen Föderation waren zum anderen erweiterten Sie Ihr Vorbringen zunehmend bei den Einvernahmen.
Brachten Sie im Zuge der Ersteinvernahme noch gar kein Vorbringen vor, behaupteten Sie bei der nächsten Einvernahme von Wahabiten verfolgt zu werden, da Sie im Zuge eines Raufhandels zwei Personen mit einem Messer verletzt, einen sogar dadurch zum Invaliden gemacht hätten, um dann im Zuge der nächsten Einvernahme wieder zu behaupten, dass Sie auch von der Miliz über einen längeren Zeitraum festgehalten worden wären und schließlich durch ein Fenster geflohen wären.
Auffällig war jedoch, dass Sie keine näheren Angaben über die angeblich mehr als einmonatige Haft angeben konnten. Es war offensichtlich, dass Sie nur ein konstruiertes Vorbringen geschildert hatten, um einer Zurückschiebung in die Russische Föderation zu entgehen und sich den Aufenthalt in Europa zu sichern.
Sie werden weder von staatlichen Behörden noch von Dritten verfolgt, waren Ihre diesbezüglichen Angaben vor allem auch in Hinblick auf die gesamten Umstände Ihres Asylantrages unglaubhaft."
Darüber hinaus kam der Asylgerichtshof in Bestätigung der beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes zu dem Schluss, dass - abgesehen von der Tatsache, dass der Antragsteller nach seiner illegalen Einreise nach Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sondern mit gefälschten Dokumenten in die Schweiz gereist sei und sich einer falschen Identität bedient habe - tatsächlich Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte und einer tatsächlichen Verfolgung des Antragstellers bestehen. Konkret tätigte der Asylgerichtshof dazu bekräftigend folgende Ausführungen:
"Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Anhaltung in der Schweiz vor der Kantonspolizei XXXX am 31.12.2008 angab, dass er neben seinem Wunsch nach einer Arbeit in der Schweiz, er sich dort auch habe gesund pflegen lassen wollen und der Beschwerdeführer das von ihm später vor dem Bundesasylamt in Österreich vorgebrachte Fluchtvorbringen mit keinem Wort erwähnte, sondern vielmehr angab, er habe sich die zwei Jahre zuvor in XXXX in Deutschland - sohin innerhalb eines Zeitraumes seiner nunmehr auf Russland bezogenen Fluchtgründe - aufgehalten, vermag nicht zur Glaubwürdigkeit seiner Angaben im Zusammenhang mit einer Verfolgung in der Russischen Föderation beizutragen.
Dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation keiner Verfolgung ausgesetzt war, sondern vielmehr aus wirtschaftlichen Gründen aus der Russischen Föderation ausgereist sei, wird insbesondere auch damit untermauert, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.01.2009 lediglich angab, sein Heimatland verlassen zu haben, weil in Europa auf Menschenrechte geachtet werde. Selbst unter Berücksichtigung der wenig detaillierten Befragung zu den Fluchtgründen eines Asylwerbers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer tatsächlichen Verfolgung vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation, erfolgte Verfolgungshandlungen zumindest erwähnt hätte, um diese dann im Rahmen einer nächsten Einvernahme detaillierter zu schildern. Aber auch in der darauffolgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.02.2009 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Reiseziel Österreich gewesen sei, weil hier alles positiv sei - "Menschenrechte, Fernsehen, Zeitungen" (Diesbezüglicher Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll vom 12.02.2009: F: Welches Land war Ihr Reiseziel? A: Österreich. F: Warum reisten Sie in die Schweiz weiter? A: Geld verdienen. In der Hoffnung eine Arbeit zu bekommen.
F: Warum war Ihr Reiseziel Österreich? A: Menschenrechte, Fernsehen, Zeitungen. Alles positiv.) und gab der Beschwerdeführer in Folge lediglich sehr allgemein gehalten an, dass er am 28.01.2008 eine Geburtstagsfeier besucht habe, bei welcher auch Wahabiten gewesen seien, zwei davon habe der Beschwerdeführer mit einem Messer verletzt. An späterer Stelle der Einvernahme gab der Beschwerdeführer nochmals an, seine Gesundheit "in Ordnung" bringen und arbeiten zu wollen.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist dem Bundesasylamt daher im Ergebnis zuzustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht und dass es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft darzutun. Die im Wesentlichen bereits vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche und Unplausibilitäten im Vorbringen des Beschwerdeführers werden auch in der Beschwerde nicht in überzeugender und ausreichend substantiierter Weise aufgeklärt."
Betreffend den Gesundheitszustand des Antragstellers führte der Asylgerichtshof aus, dass die neben engmaschigen Kontrollen beim Facharzt für Pulmologie ausschließlich medikamentös erfolgende Behandlung der Lungenerkrankung des Antragstellers auch in der Russischen Föderation gewährleistet sei. Aus den getroffenen Länderfeststellungen könne entnommen werden, dass russische Staatsbürger, die an Tuberkulose leiden, Anspruch auf kostenlose Medikamente hätten. Der Antragsteller habe im Verfahren außerdem auch nicht vorgebracht, dass die von ihm benötigte medizinische Behandlung im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht gewährleistet wäre.
Hinsichtlich der vorgelegten psychotherapeutischen Kurzberichte, wonach der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, hielt der Asylgerichtshof fest, dass der Antragsteller in seinen Einvernahmen das Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung nicht erwähnt habe und auch sonst keinerlei Befunde vorgelegt worden seien, aus welchen aktuell das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und eine diesbezüglich benötigte unbedingt erforderliche und zudem in der Russischen Föderation nicht erhältliche Behandlung entnommen werden könnte. In diesem Zusammenhang tätigte der Asylgerichtshof zudem folgende Ausführungen:
"Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die damit verbundene Frage einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation betrifft, so ist auf die bereits zuvor Ausführungen zu verweisen, wonach die medikamentös erfolgende Behandlung der beim Beschwerdeführer vorliegenden Lungentuberkulose bzw. chronisch obstruktiven Lungenerkrankung in der Russischen Föderation gewährleistet ist. Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Posttraumatische Belastungsstörung betrifft, ist ebenfalls auf die Länderberichte zur medizinischen Versorgung zu verweisen, wonach russische Bürger, die psychische Störungen aufweisen Anspruch auf kostenlose Medikamente haben (vgl. IOM vom 13.11.2009: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin, IRRICO II; Russian Federation).
Im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses im Fall des Beschwerdeführers ist auch Folgendes zu bedenken:
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich bereits mehrmals in seiner Judikatur mit der Abschiebung kranker Personen in ihren Herkunftsstaat aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK auseinandergesetzt. Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:
"1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).
...
2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:
2. 1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei:
'In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of
Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which
would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment'.
Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.
2. 2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:
'... the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the United Kingdom as his illness is long term and requires constant management. Removal will arguably increase the risk, as will the differences in available personal support and accessibility of treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the applicant in Algeria. The fact that the applicant's circumstances in Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3 of the Convention... The Court accepts the seriousness of the applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'
2. 3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:
'It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available.'
2. 4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:
'In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54).'
2. 5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:
'The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'
2. 6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen:
'Here the Court would highlight that, according to established
case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle
claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting
State in order to continue to benefit from medical, social or other
forms of assistance provided by the deporting State. However, in
exceptional circumstances the implementation of a decision to remove
an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,
result in a violation of Article 3 ... In this respect, the Court
observes that there is care and treatment available in the
applicant's home country, although not of the same standard as in
Sweden and not as readily available ... The Court is aware that the
care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3.'
2. 7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:
'In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised.'
2. 8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:
'... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in order to continue to benefit from medical, social or other forms of assistance provided by the deporting State. However, in exceptional circumstances the implementation of a decision to remove an alien may, owing to compelling humanitarian considerations, result in a
violation of Article 3 ... it observes that he has never been
committed to close psychiatric care or undergone specific treatment... not been in regular contact with a psychiatrist... In any event, the fact that the second applicant's circumstances in Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of
Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the second
applicant would try to commit suicide if the deportation order were enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised... In the present case, the Court observes that the second applicant has tried to commit suicide twice
... and that a doctor ... considered that there was a clear risk of
suicide... The Court further takes note of the respondent Government-s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition.'
3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."
Der Verfassungsgerichtshof erkannte mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, daher zusammenfassend "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9).
Derartige Umstände sind aber im konkreten Fall nicht gegeben, zumal unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Lungenerkrankung, welche derzeit medikamentös behandelt wird, im Herkunftsstaat nicht behandelbar ist. Der Umstand letztlich, dass die - im gegenständlichen Fall vorhandenen - medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation allenfalls nicht den gleichen Standard haben mögen wie in Österreich und allfälliger Weise Kosten verursachen, ist im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht ausschlaggebend.
Vor dem Hintergrund der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes stellt auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte posttraumatische Belastungsstörung - welche sich (selbst im Falle des tatsächlichen Vorliegens) nach den vorgelegten Bestätigungen jedenfalls nicht so schwerwiegend darstellt wie beispielsweise im oben dargestellten Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04), in welchem der EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person, welche sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden hat und teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt wurde, gesehen hat - kein Abschiebungshindernis dar und könnte - selbst unter hypothetischer Zugrundelegung des als unglaubwürdig erkannten individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers - vor dem Hintergrund, dass der EGMR in den - oben dargestellten - Fällen, in denen er mit der Diagnose des Vorliegens eines posttraumatisches Belastungssyndroms bzw. mit Trauma auslösenden Umständen im Herkunftsstaat konfrontiert war, regelmäßig keine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Verbringung in den Herkunftsstaat erkannte, auch kein Abschiebungshindernis darin erkannt werden, dass der Beschwerdeführer in sein Heimatland, in welchem sich die traumatischen Ereignisse zugetragen hätten, aus welchen sich die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers entwickelt haben soll, zurückkehrt, zumal psychische Erkrankungen in der Russischen Föderation behandelt werden können.
Der Asylgerichtshof gelangt daher zu dem Schluss, dass der vorliegende Beschwerdefall nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen.
Dieses mit 19.10.2012 datierte Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde am 31.10.2012 an der zuständigen Polizeiinspektion der Meldeadresse des Antragstellers hinterlegt. Da der Antragsteller sich nicht meldete, wurden am 15.11.2012 neuerliche Erhebungen der zuständigen Polizeiinspektion durchgeführt und konnte in Erfahrung gebracht werden, dass der Antragsteller an der Meldeadresse nicht mehr tatsächlich aufhältig sei. Sein konkreter Aufenthaltsort bzw. die Abgabestelle konnte (nach Einsicht in das ZMR) nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden. Weil der Antragsteller es bis dahin unterlassen hatte, entsprechend der Bestimmung des § 8 Abs. 1 ZustellG dem Asylgerichtshof unverzüglich die Änderung seiner bisherigen Abgabestelle mitzuteilen, obwohl er vom Verfahren Kenntnis hatte, wurde gemäß § 8 ZustellG die Zustellung durch Hinterlegung ohne weiteren Zustellversuch angeordnet. Das Erkenntnis wurde am 26.11.2012 ohne weiteren Zustellversuch beim Asylgerichtshof hinterlegt und gilt damit mit diesem Tag als zugestellt. Damit erwuchs das Erkenntnis mit 26.11.2012 in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 12.07.2013, beim Bundesasylamt eingelangt am 15.07.2013, stellte der Antragsteller, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in Bezug auf das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren. Dieser Wiederaufnahmeantrag wurde dem Asylgerichtshof am 23.07.2013 zur Entscheidung vorgelegt.
In diesem Wiederaufnahmeantrag wird ausgeführt, der Antragsteller habe im Rahmen seines Vorbringens vorgebracht, sein Cousin XXXX XXXX sei im Jahre XXXXvon Wahhabiten in XXXX, Dagestan, getötet worden. Als Folge habe der Antragsteller zwei Wahhabiten verwundet. Hinzu komme, dass ein anderer Cousin des Antragstellers, XXXX, als "Mudschahidin" verfolgt werde, was aber auch zur Verfolgung des Antragstellers führe. Als Beweis dafür werde ein Schreiben vom 15.05.2013 beigelegt, das der Mutter des Antragstellers, XXXX, zugestellt worden und dem Antragsteller am 11.07.2013 zugekommen sei, was aus dem dem Wiederaufnahmeantrag beiliegenden E-mail hervorgehe. Das Schreiben vom 15.05.2013 beweise, dass der Antragsteller noch immer von der russischen Behörde nach Russischem Gesetz gem. Art. 3 § 205-1 und § 208 (mind. 10 Jahre Haft) verfolgt werde. Des Weiteren werde als Beilage ein Bericht, der Näheres über die Verfolgung darstelle, eingereicht. Wäre das Schreiben vom 15.05.2013, das sich auf Vorfälle von 2007 und 2008 beziehe, im Vorverfahren vorgelegt worden, wäre - laut Wiederaufnahmeantrag - dem Antragsteller Asyl zugesprochen worden.
Die beigelegten, in russischer Sprache verfassten Dokumente wurden vom Asylgerichtshof einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt.
Mit Telefax vom 24.03.2014, beim Bundesasylamt am selben Tag eingelangt, legte der Rechtsvertreter des Antragstellers ergänzend eine Psychotherapeutische Stellungnahme vom 16.03.2014 vor. In dieser Stellungnahme berichtet der behandelnde Psychotherapeut, der Antragsteller komme seit Jänner 2010 zur Trauma-aufarbeitenden Psychotherapie, er leide an einer reaktiven Depression, aufsitzend auf einer posttraumatischen Belastungsstörung zu Folge kumulativer Traumatisierung, wobei hinsichtlich "länger zurückliegender Ereignisse" Chronifizierung vorliege. Er beschreibe eine verhängnisvolle Kombination von Traumasymptomatik, nervlicher Belastung durch die lange Dauer des Asylverfahrens mit Zukunftsängsten und zuletzt Wohnungslosigkeit, mit der Notwendigkeit des ständigen Umherziehens. Die Ignoranz der besonderen Schutz- und Schonungsbedürftigkeit würde das Risiko der Verschlechterung des Gesundheits- und Leidenszustandes begründen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Führung des gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahrens ergibt sich daher bereits aus der Verfassung. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Wiederaufnahmeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Dies gilt jedenfalls für ab dem 1. Jänner 2014 angefallene Rechtssachen des Bundesverwaltungsgerichtes.
Das B-VG beinhaltet nun keine näheren Vorschriften, welche verfahrensrechtlichen Bestimmungen das Bundesverwaltungsgericht auf bereits beim Asylgerichtshof anhängig gewesene Verfahren anzuwenden hat, allerdings sieht Art. 151 Abs. 51 Z 11 B-VG vor, dass die näheren Bestimmungen über den Zuständigkeitsübergang durch Bundesgesetz getroffen werden.
Solche Vorschriften wurden mit dem Bundesgesetz betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (VerwaltungsgerichtsbarkeitsÜbergangsgesetz - VwGbk-ÜG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, erlassen. Auch dieses Bundesgesetz enthält aber keine ausdrücklichen Vorschriften darüber, ob auf bereits beim Asylgerichtshof am 31.12.2013 anhängig gewesene Verfahren die mittlerweile mit 01.01.2014 in Kraft getretenen Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) oder weiterhin die alten verfahrensrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind.
Gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. Nr. I 2013/33 idF BGBl. Nr. I 2013/122, entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 01.01.2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.
§ 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) ist allerdings nicht unmittelbar anzuwenden, weil dieser nicht auf die Verfassungsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, sondern nur auf die Bestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG verweist, die sich aber nicht auf den Asylgerichtshof und damit nicht auf von diesem auf das Bundesverwaltungsgericht übergehende Fälle bezieht.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Abgesehen davon, dass das gegenständliche Verfahren über einen gestellten Antrag auf Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht unmittelbar ein Beschwerdeverfahren iSd § 75 Abs. 19 AsylG 2005 ist, wird auch mit dieser die Zuständigkeit regelnden Bestimmung keine Aussage darüber getroffen, ob in verfahrensrechtlicher Hinsicht alte oder neue Vorschriften, sohin bezogen auf einen Wiederaufnahmeantrag § 69 f AVG oder aber § 32 VwGVG, anzuwenden sind.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG sind), soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das gegenständliche Verfahren über einen gestellten Antrag auf Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens ist nun auch nicht unmittelbar ein Bescheidbeschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG. Im Ergebnis fehlt es daher an einer ausdrücklichen Regelung, welche Rechtslage das Bundesverwaltungsgericht in verfahrensrechtlicher Hinsicht auf am 31.12.2014 beim Asylgerichthof anhängig gewesene (Wiederaufnahme)Verfahren anzuwenden hat.
Ausgehend vom Grundsatz, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes allgemein davon auszugehen ist, dass beim Fehlen von Übergangsvorschriften neue Verfahrensvorschriften auch auf Rechtssachen Anwendung finden, die beim Inkrafttreten bereits anhängig sind (vgl. VfSlg. 11.500/1987, S 350 und 13.705/1994, S 176; siehe auch VfSlg. 12.644/1991 und 12.657/1991; für das Verfahren vor dem VwGH s. Sutter, Ablehnungsrecht und Sachentscheidung - neue Entscheidungsbefugnisse für den VwGH, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, 199 [203], und die von ihm dargestellte Rechtsprechung des VwGH zu Art. 131 Abs. 3 B-VG idF BGBl. I 51/2012; ebenso Faber, aaO, Art. 151 Abs. 51 B-VG, Rz 51, für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof) sowie unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) ganz allgemein die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers zu entnehmen ist, Übergangsfälle generell möglichst umfassend der neuen Verfahrensrechtsordnung zu unterstellen, liegt es auf der Hand, dass der Gesetzgeber die neuen verfahrensrechtlichen Bestimmungen nicht nur auf ab dem 1. Jänner 2014 angefallene Rechtssachen des Bundesverwaltungsgerichtes angewendet wissen wollte und sich das Bundesverwaltungsgericht daher auch in den schon mit Ablauf des 31.12.2014 beim Asylgerichtshof anhängig gewesenen Verfahren des verfahrensrechtlichen Instrumentariums des VwGVG zu bedienen hat. Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass das Bundesverwaltungsgericht § 32 VwGVG sinngemäß - wie dies auch gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) in den in Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG genannten Fällen vorgesehen ist - anzuwenden hat.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 32 VwGVG, Anm. 13 fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.
Zu Spruchteil A:
Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 32 Abs. 3 VwGVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
Wie bereits erwähnt, wurde über den Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers vom 05.01.2009 im Beschwerdewege mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.10.2012, Zl. D19 407439-1/2009/12E, dem Beschwerdeführer mittels Zustellung durch Hinterlegung ohne weiteren Zustellversuch am 26.11.2012 zugestellt, rechtskräftig abgesprochen; seit 26.11.2012 ist das Asylverfahren des Antragstellers daher rechtskräftig negativ abgeschlossen.
Ausgehend von der Behauptung, dass der Antragsteller erst am 11.07.2013 das mit 15.05.2013 datierte Schreiben erhalten habe, das die Grundlage des gegenständlichen Antrags bildet, und der Wiederaufnahmeantrag am 12.07.2013 gestellt wurde, ist dieser Antrag im Sinne einer sinngemäßen Anwendung des § 32 Abs. 2 VwGVG als fristgerecht eingebracht anzusehen.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG - der einzige hier in Betracht kommende Tatbestand - setzt, soweit im gegenständlichen Fall relevant, u.a. voraus, dass Tatsachen (Beweismittel) hervorkommen, die schon vor Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Erkenntnisses bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind. Es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Da auch in der neuen Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG das Verschulden - anders als etwa bei § 33 Abs.1 VwGVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) - nicht auf ein über einen "minderen Grad des Versehens" hinausgehendes Verschulden eingeschränkt ist, schließt jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung der Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus.
Was zunächst das Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag betrifft, dass der - erstmals namentlich genannte - Cousin des Antragstellers im Jahr 1999 von Wahhabiten getötet worden sei, sowie das Vorbringen, dass der Antragsteller zwei Wahhabiten verwundet habe, so wurde dieses Vorbringen vom Beschwerdeführer bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren erstattet ("A: Seit 1999 habe ich Probleme gehabt. Mein Cousin hat Imam werden wollen und besuchte eine Schule. Er wurde 1999 von Wahhabiten in XXXX getötet. Am 28.01.2008 habe ich eine Geburtstagsfeier meines Freundes besucht. Dort waren auch Wahhabiten. Ich habe zwei Wahhabiten mit dem Messer verletzt. Einer wurde Invalide."), war bereits Gegenstand der Beurteilung im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren und wurde in diesem Verfahren rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt. Zwar stellt der Antragsteller im gegenständlichen Antrag erstmals einen Zusammenhang zwischen dem Tod seines Cousins und seinem eigenen tätlichen Angriff auf zwei Wahhabiten her ("Der Antragsteller hat im Rahmen seines Vorbringens vorgebracht, dass sein Cousin XXXX im Jahre 1999 von Wahhabiten in XXXX, Dagestan, getötet wurde. Als Folge hat der Antragsteller zwei Wahhabiten verwundet."), jedoch kommt diesem Umstand (auch vor dem Hintergrund, dass, wie bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.10.2012 ausführlich dargelegt wurde, das Vorbringen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen insgesamt - unter Einschluss dieser beiden nunmehr in Verbindung gesetzten Vorbringenselemente - als unglaubwürdig zu betrachten ist) schon deshalb keine Relevanz zu, weil diese Vorbringenselemente nicht als neu hervorgekommene Tatsachen iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG zu werten sind und dieses Tatbestandselement daher nicht erfüllt ist.
Abgesehen davon ist aber auch nicht ersichtlich, weshalb nicht sowohl der Name des im Jahr 1999 behaupteter Weise getöteten Cousins als auch der behauptete Zusammenhang zwischen dessen Tod und der Verletzung der beiden Wahhabiten im Jahr 2008 bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vom Antragsteller vorgebracht werden hätten können. Was aber den Antragsteller - ohne sein Verschulden - daran gehindert habe, diese Details des grundsätzlich bereits erstatteten und beurteilten Vorbringens schon im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geltend zu machen, wird vom Antragsteller in keiner Weise ausgeführt und ist dies auch nicht erkennbar. Dem Antragsteller ist es daher auch nicht gelungen, ein fehlendes Verschulden iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG darzutun.
Was nun weiters das - erstmals nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens - erstattete Vorbringen betrifft, ein Cousin namens XXXXsei als "Mudschahid" verfolgt worden, was auch zur Verfolgung des Antragstellers führe, so ist zunächst anzumerken, dass der Antragsteller im Wiederaufnahmeantrag keinerlei Beleg dafür erbrachte, dass es sich bei XXXX tatsächlich um einen Cousin des Antragstellers handelt. Auch der vorgelegte, vom Asylgerichtshof in die deutsche Sprache übersetzte Bericht, in dem die Tötung des MudschahidXXXX und des XXXX im Zuge einer Antiterroroperation geschildert wird, weist keinen erkennbaren Bezug zum Antragsteller auf. Es ergeben sich aus dem Wiederaufnahmeantrag damit auch keinerlei ausreichend konkrete und belegbare Hinweise darauf, dass durch die Verfolgung und Tötung einer Person namens XXXXauch der Antragsteller in Gefahr sei; es ist daher nicht erkennbar, inwiefern dieses Vorbringen allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte.
Darüber hinaus ist aus dem vorgelegten Bericht aber insbesondere weder zu erkennen, wann die Person namens XXXX getötet worden sei - es ist lediglich vom "17. September" die Rede, eine Jahreszahl wird jedoch nicht genannt -, noch sind Datum und Autor dieses Textes ersichtlich. Dem Bericht kann aber immerhin interpretativ entnommen werden, dass diese Person offenbar seit Mitte der 1990er-Jahre als Kämpfer aktiv gewesen und verfolgt worden sei. Im Wiederaufnahmeantrag wird aber in keiner Weise konkret und substantiiert ausgeführt, weshalb es dem Antragsteller nicht möglich gewesen sein sollte, Informationen über seinen angeblich als Mudschahid verfolgten und schließlich getöteten Cousin, dessen Person auch zur Verfolgung des Antragstellers führe, bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorzulegen, oder die Verfolgung seines Cousins, die laut seinem jetzigen Vorbringen auch zu seiner eigenen Verfolgung geführt habe und damit einen angeblichen Fluchtgrund bilde, im Rahmen der mehrfachen Einvernahmen zumindest zu erwähnen.
Auch in diesem Zusammenhang ist es dem Antragsteller daher nicht gelungen bzw. hat der Antragsteller nicht einmal den Versuch unternommen, ein mangelndes Verschulden im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG darzutun, weshalb die von ihm nunmehr als neu hervorgekommene, ins Treffen geführten behaupteten "Tatsachen" und Beweismittel nicht bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht werden hätten können, und ist ein solches mangelndes Verschulden auch von Amts wegen nicht ersichtlich.
Sofern es sich bei den nunmehr erstatteten Behauptungen und vorgelegten Beweismitteln zur Verfolgung der als Cousin bezeichneten Person und der daraus resultierenden behaupteten Verfolgung der eigenen Person des Antragstellers aber um erst nach rechtskräftigem Abschluss des letzten Asylverfahrens neu entstandene Tatsachen oder Beweise (nova producta) handeln sollte, so können diese nicht im Rahmen eines Wiederaufnahmeantrages geltend gemacht werden und wären im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Antrages daher unbeachtlich.
Was letztlich das dem Wiederaufnahmeantrag beigelegte, mit 15.05.2013 datierte Schreiben des "Untersuchungskomitees Russlands, Untersuchungsleitung für die Republik Dagestan" betrifft, das an die Mutter des Antragstellers gerichtet sei und in dem die Mutter davon benachrichtigt werde, dass ihr Sohn wegen des Verdachtes der Beihilfe für illegale bewaffnete Formationen zur Fahndung ausgeschrieben und sie "dringend ersucht" werde, seinen letzten Aufenthaltsort bekannt zu geben, so wird im Wiederaufnahmeantrag ausgeführt, dieses Schreiben vom 15.05.2013 beweise, dass der Antragsteller "noch immer" "von der russischen Behörde" verfolgt werde. Des weiteren werde als Beilage ein Bericht, der "Näheres über die Verfolgung darstellt", eingereicht; bei diesem Bericht handelt es sich um den bereits zuvor abgehandelten undatierten Bericht über die Tötung einer Person namens XXXX.
Dieses mit 15.05.2013 datierte Schreiben wäre - unter hypothetischer Zugrundelegung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit - erst nach rechtskräftigem Abschluss des letzten Asylverfahrens entstanden und wäre damit kein neu hervorgekommenes Beweismittel iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, das im Rahmen eines Wiederaufnahmeantrages behandelt werden könnte. Insoweit mit diesem Beweismittel - abgesehen von der Fraglichkeit der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit, fehlen doch laut Anmerkung des Übersetzers in die deutsche Sprache diesem angeblichen offiziellen behördlichen Schreiben Interpunktionen jeglicher Art, worauf hier aber gar nicht weiter eingegangen werden soll - aber belegt werden soll, dass der Antragsteller "noch immer von der russischen Behörde" verfolgt werde, und damit Umstände belegt werden sollen, die bereits Gegenstand der Behandlung im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren waren und in diesem als unglaubwürdig beurteilt wurden, so kommt auch diesbezüglich eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht in Betracht. Im Übrigen wird, soweit im Wiederaufnahmeantrag in Bezug auf "Näheres über die Verfolgung" auf den beigelegten Bericht über die Tötung einer Person namens XXXX Bezug genommen wird, auf die diesbezüglichen obigen Ausführung verwiesen.
Lediglich der Vollständigkeit halber soll nicht unerwähnt bleiben, dass der vorgelegte Bericht über die Tötung des XXXXbereits am 26.06.2013 per E-Mail an eine näher genannte Mailadresse gesendet wurde und darüber hinaus dem außerdem beigelegten E-Mail (vom Übersetzer als Schriftstück 2 bezeichnet, wobei es sich offenkundig bei diesem Schriftstück 2 um die Übermittlung des Schriftstückes 1 [Schreiben des "Untersuchungskomitees Russlands, Untersuchungsleitung für die Republik Dagestan" vom 15.05.2013] handelt) kein Übermittlungsdatum (außer "Gestern") zu entnehmen ist und daher - anders als in der Behauptung im Wiederaufnahmeantrag, dem Antragsteller sei das beiliegende Schreiben erst am 11.07.2013 zugekommen - auch nicht erkennbar ist, dass dem Antragsteller diese Schreiben tatsächlich erst am 11.07.2013 zugekommen sind. Deshalb erscheint auch fraglich, ob der mit 12.07.2013 datierte Antrag auf Wiederaufnahme tatsächlich im Sinne des § 32 Abs. 2 VwGVG rechtzeitig eingebracht wurde, zumal sich die Ausführungen im Wiederaufnahmeantrag über den Zeitpunkt des Zukommens nicht auf den Bericht über die Tötung einer Person namens XXXXbeziehen. Eine Abweisung des Wiederaufnahmeantrages statt einer Zurückweisung verletzt aber wegen inhaltlicher Behandlung des Vorbringens jedenfalls keine subjektiven öffentlichen Rechte des Antragstellers.
Was die ergänzend zum Wiederaufnahmeantrag eingebrachte Psychotherapeutische Stellungnahme vom 16.03.2014 betrifft, in der eine "reaktive Depression, aufsitzend auf einer posttraumatischen Belastungsstörung" beim Antragsteller diagnostiziert wurde, war die Diagnose einer Posttraumatische Belastungsstörung bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren Gegenstand der Beurteilung; auf die diesbezüglichen, damals getätigten und oben wiedergegebenen Ausführungen zur Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zur Abschiebung kranker Personen in ihren Herkunftsstaat aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK wird verwiesen. Der damalige sowie der nunmehr aktuelle Befund lassen beide nicht auf eine Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK schließen.
Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG nicht vorliegen und ein anderer Tatbestand der Wiederaufnahme nicht in Betracht kommt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Asyls und zur Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder im gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Betreffend die Anwendbarkeit des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG inhaltlich § 69 Abs. 1 Z 2 AVG entspricht. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ab. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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