W136 2006704-1•BVwG W136 2006704-1
W136 2006704-1Tribunale amministrativo federale7 mag 2014
Abwesenheit vom Dienst, Dienstpflichtverletzung,<br/>Disziplinarverfahren, Einleitungsbeschluss, Mobbing, Verdachtsgründe
W 136 2006704-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Franz P. Oberlercher, Berhardtgasse 4/I, 9800 Spittal/Drau, gegen den Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat 2, vom 25.02.2014, Zl. 02 061/3-DK/13, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 123 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitetet die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer (im Weiteren kurz BF) wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 91 BDG 1979 ein. Spruch sowie Begründung (auszugsweise) dieses Beschlusses lauten wörtlich:
"1)
Herr XXXX, Sachbearbeiter im Team Abgabensicherung im Finanzamt XXXX, wird beschuldigt, er habe die menschliche Würde gegenüber seinem Dienstvorgesetzten verletzt, indem er in einem Brief vom 11.10.2013 an seinen Dienstvorgesetzten XXXX wie folgt formuliert hat:
..Sie sollten aber auch wissen und nicht vergessen, dass ich mich über ihr rücksichtsloses Verhalten verständlicher Weise sehr aufrege und mich dies kardiologisch, psychisch und nervlich zusätzlich massiv belastet. Und Sie sollten versuchen zu verstehen, dass es sich bei einem Herzinfarkt mit nachfolgender Stentimplantation um keine Sommergrippe handelt, welche sich mit ein paar Tabletten wieder ausheilen lässt. Sollten Sie Ihr schikanöses Spiel, eine passendere Bezeichnung fällt mir dazu nicht ein, mit den Arztzuweisungen noch länger in dieser, keinesfalls nachvollziehbaren, Art und Weise fortsetzen, dann werde auch ich Schritte wählen, die ich als anständiger und respektvoller Dienstnehmer eigentlich vermeiden möchte. Meiner Beurteilung nach handelt es sich nämlich bei dieser überaus verachtungswürdigen Vorgangsweise um Handlungen, die jede Art von Mobbing und Diskriminierung bei weitem übertreffen, zumal dabei ja schon definitiv mit dem Leben von Mitarbeitern gespielt wird.
Herr XXXX wird weiters beschuldigt, er habe seinen Dienst am 6.11.2013 nicht angetreten und sei bis 13.11.2013 ungerechtfertigt dem Dienst fern geblieben.
XXXX steht daher im Verdacht, er habe schuldhaft zu
gegen die Dienstpflicht gem. § 43a BDG 1979 und zu
gegen die Dienstpflicht gem. § 48 Abs. 1 BDG 1979
Verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. § 91 BDG 1979 begangen.
BEGRÜNDUNG
Der im Spruch dargelegte Sachverhalt ist aus der Disziplinaranzeige vom 05.12.2013 abgeleitet und gründet sich auf den Inhalt der Disziplinaranzeige sowie die Bezug habenden Beilagen, und zwar
Schriftsatz des XXXX an XXXX vom 11.10.2013 (AS 6-8)
• Psychiatrisch-neurologisches Gutachten durch Dr. XXXX vom 15.10.2013 (AS 10-23)
• Aufforderung zum Dienstantritt durch das XXXX vom 4.11.2013 (AS 24)
• Zustellnachweis zur Aufforderung zum Dienstantritt vom 5.11.2013 (AS 25)
• Überblick über die Abwesenheiten 2013 aus dem ESS (AS 26)
• Schriftsatz der Rechtsanwälte GmbH Dr. Oberlechner - Mag. Ortner vom 06.11.2013 (AS 28)
Punkt 1) der Einleitung
XXXX war von 14.02.2012 bis 05.11.2013 krank gemeldet. Aufgrund dieser mehr als 20 Monate dauernden durchgehenden Abwesenheit vom Dienst wurde XXXX durch die Dienstbehörde am 24.09.2013 aufgefordert, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung bei Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in XXXX zu unterziehen.
Zu diesem Dienstauftrag äußerte sich XXXX an den Vorstand des Finanzamtes XXXX, XXXX, mittels Schriftsatz vom 11.10.2013 unter Verwendung der im Spruch dieses Bescheides unter Punkt 1) wörtlich wieder gegebenen Formulierungen. Diese schriftlichen Äußerungen sind unter Bezugnahme auf § 43a BDG 1979 zu würdigen:
§ 43a BDG 1979 Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
Die von XXXX im Besonderen verwendeten Formulierungen, wie
• "ihr rücksichtloses Verhalten"
• "Ihr schikanöses Spiel"
• "verachtungswürdigen Vorgangsweise"
• "Handlungen, die jeder Art von Mobbing und Diskriminierung bei weitem übertreffen"
• "zumal dabei ja schon definitiv mit dem Leben von Mitarbeitern gespielt wird"
sind geeignet den Verdacht zu begründen, den Dienstpflichten des § 43a BDG 1979 nicht zu entsprechen.
Aus § 43a BDG 1979 folgt die gesetzliche Verpflichtung für alle Beamtinnen und Beamten miteinander und auch mit ihren Vorgesetzten achtungsvoll umzugehen. Herr XXXX begründet durch seine Formulierungen den Verdacht, den Boden der Sachlichkeit und des achtungsvollen Umgangs mit einem Vorgesetzten in einer inhaltlichen Auseinandersetzung über eine dienstliche Anordnung verlassen zu haben, da er ihm Rücksichtslosigkeit, Schikane und eine verachtungswürdigen Vorgangsweise vorhält, somit Handlungen und negative Wertevorstellungen, die nicht im Einklang mit den Dienstpflichten und Führungseigenschaften eines Vorgesetzten stehen. Im Weiteren begründet er diesen Verdacht durch den Vorwurf von Handlungen des Vorstandes XXXX, die - das jedenfalls grundsätzlich disziplinarrechtliche zu ahnende - Mobbing bei weitem übertreffen sowie durch die Äußerung, Vorstand XXXX spiele mit seinem Leben.
Punkt 2) der Einleitung
Aufgrund der Aufforderung durch die Dienstbehörde vom 24.09.2013 hat sich XXXX, am 15.10.2013 einer vertrauensärztlichen Untersuchung bei Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in XXXX, unterzogen. Der Auftrag an den Gutachter enthielt - neben anderen - die folgende Frage: "Ist der Beamte derzeit aus fachärztlicher Sicht in der Lage, seinen dienstlichen Aufgaben (siehe angeschlossene Arbeitsplatzbeschreibung) nachzukommen?"
Diese Frage beantwortete der Gutachter zusammenfassend mit den Worten: "Herr XXXX ist derzeit in der Lage, seinen dienstlichen Aufgaben nachzukommen".
Am 4.11.2013 wurde Herrn XXXX das fachärztliche Gutachten zu Kenntnisnahme übermittelt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert den Dienst wieder anzutreten. Der Dienstantritt bezog auf den Tag, der der Zustellung der Aufforderung zum Dienstantritt folgte. Am 5.11.2013 wurde durch Herrn XXXX die Übernahmebestätigung unterfertigt, somit ergab sich als Tag des angeordneten Dienstantritts der 6.11.2013. Herr XXXX trat den Dienst am 6.11.2013 nicht an und ließ durch die Rechtanwalts GmbH Dr. Oberlercher - Mag. Ortner einen Schriftsatz übermitteln, dass sein derzeitiger Dienstantritt aus gesundheitlichen Gründen (Panikattacke, Schweißausbruch, Übelkeit, Kurzatmigkeit) nicht möglich sei und dass er sich in die Ordination XXXX bringen ließ. Im Schreiben der Anwälte wird auf deren Annahme verwiesen, XXXX werde mit dem Finanzamt in Kontakt treten.
Die Dienstbehörde stellte ab 6.11.2013 die Bezüge ein. Am 14.11.2013 hat XXXX seinen Dienst - zunächst unter Verbrauch von zwei Tagen Erholungsurlaub - wieder angetreten, die Bezugsauszahlung wurde wieder aufgenommen.
Dieser Sachverhalt im Hinblick auf § 48 Abs. 1 BDG 1979 zu würdigen:
§ 48 Abs. 1 BDG 1979
Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu erfassen.
Die Abwesenheit des XXXX vom Dienst zwischen 6.11.2013 und 13.11.2013 begründet den Verdacht, dass XXXX die Dienstzeit nicht eingehalten hat und ungerechtfertigt vom Dienst abwesend war. Dieser Verdacht gründet sich auf die ausdrückliche Aufforderung zum Dienstantritt und auf das fachärztliche Gutachten des Dr. XXXX, in dem die Dienstfähigkeit des XXXX ausdrücklich festgestellt wird. All das war Herrn XXXX bekannt.
Der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen (schuldhafter Verstoß gegen die in den §§ 43a und 48 Abs. 1 BDG 1979 normierten Dienstpflichten) ist daher als begründet festzustellen."
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 27.03.2014 Beschwerde und beantragte die ersatzlose Behebung sowie Zurücklegung der Disziplinaranzeige in eventu die Zurückleitung der Disziplinaranzeige zur Behandlung durch die Dienstbehörde gemäß § 110 Abs. 2 BDG 1979. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass den BF kein Verdacht eines schuldhaften Verstoßes gegen seine Dienstpflichten träfe. Hinsichtlich des Vorwurfes gegen § 43 a BDG 1979 verstoßen zu haben, hätte die belangte Behörde angesichts der aktenkundigen psychischen Erkrankung des BF vor Einleitung eines Verfahrens zu prüfen gehabt, in welchem psychischen Zustand der BF sich bei Verfassung des gegenständlichen Schreibens befunden habe, wodurch sie erkennen hätte können, dass die Schuldfähigkeit des BF krankheitsbedingt massiv eingeschränkt gewesen sei. Hinsichtlich des Verdachtes der Verletzung der Dienstpflicht gemäß § 48 Abs. 1 BDG 1979 wurde darauf verweisen, dass der BF durch zwei ärztliche Untersuchungen festgestellt ab 04.11.2013 arbeits- und dienstunfähig war, was der Dienststelle rechtzeitig durch Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbestätigung des Dr. XXXX am 06.11.2013 mitgeteilt worden sei.
3. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.04.2014 dem BVwG (eingelangt am 07.04.2014) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Der am XXXX geborene BF steht als Beamter in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis, seine Dienststelle ist das Finanzamt
XXXX.
Der BF hat am 11.10.2013 ein Schreiben an seinen Vorgesetzten verfasst, dessen Inhalt auszugsweise im bekämpften Bescheid dargestellt ist. Der BF wurde nach einer Dienstfähigkeitsuntersuchung am 15.10.2013 mit Schreiben der Dienstbehörde aufgefordert, seinen Dienst anzutreten, dieses Schreiben wurde ihm am 05.11. 2013 zugestellt. Der BF hat seinen Dienst am 14.11.2014 zunächst durch Konsumation von zwei Tagen Erholungsurlaub angetreten. Mit Schreiben vom 05.12.2013 wurde durch die Dienstbehörde gegen den BF an die belangte Behörde Disziplinaranzeige erstattet, die Disziplinaranzeige wurde dem BF zugestellt.
Diese Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden und werden vom BF auch nicht bestritten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 210/2013 (BDG 1979) maßgeblich:
"§ 110. (1) Auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des Dienstvorgesetzten hat die Dienstbehörde
1. eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder
2. die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.
(2) Die Dienstbehörde kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Beamten ist dieser hievon formlos zu verständigen.
........
§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein."
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).
Die Disziplinarkommission ist - abgesehen von einem ausnahmsweise bestehenden Zweifelsfall über das Vorliegen eines Einstellungstatbestandes oder eines ausreichenden Tatverdachtes - in der Regel nicht verpflichtet, vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. § 109 Abs. 3 BDG stellt eine lex specialis iSd § 105 erster Halbsatz BDG, und zwar zur Frage der Gewährung des Parteiengehörs zur Disziplinaranzeige, sofern der Einleitungsbeschluss ausschließlich auf diese Anzeige gestützt wird, dar. Die unverzügliche Mitteilung der Disziplinaranzeige an den beschuldigten Beamten, welche die genannte Bestimmung zwingend vorsieht, versetzt diesen in die Lage, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zur Kenntnis zu nehmen und allenfalls dazu auch eine Stellungnahme abzugeben. Nur dann, wenn die Disziplinarkommission vor der Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinaus weitere Ermittlungen durchführen lässt - wozu sie nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 BDG keinesfalls verpflichtet ist - hat sie dem Beamten zu den zusätzlichen Ermittlungsergebnissen im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG das Parteiengehör zu gewähren (BerK vom 10.09.2013, GZ 36/16-BK/13 mit weiteren Nachweisen zur Rsp des VwGH)
Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Wie sich aus der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 123 Abs. 2 BDG 1979 ergibt, hat die Disziplinarkommission im Rahmen zur Klärung der Einleitungsfrage lediglich zu prüfen, ob offenkundige Gründe für eine sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen und in diesem Fall die Einstellung des Verfahrens mit Bescheid verfügen. Sofern die Disziplinarkommission nicht zu diesem Schluss kommt, kann sie allenfalls erforderliche weitere Erhebungen durch die Dienstbehörde vornehmen lassen, oder aber, wenn ihr der Sachverhalt für die Fassung eines Einleitungsbeschlusses bereits aufgrund der Disziplinaranzeige ausreichend geklärt erscheint, einen derartigen Bescheid erlassen. Im Zuge dieses Verfahrens hat die Disziplinarkommission keinesfalls positiv durch eine Beweisverfahren zu prüfen ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde sondern lediglich, ob ein begründeter Verdacht derselben gegeben ist (vgl. auch VwGH vom 16.11.1995, Zl. 93/09/0054).
Das Vorbringen des BF, dass eine Dienstpflichtverletzung nicht gegeben sei, da er einerseits bei Verfassung seines "Aufsatzes" in seiner Schuldfähigkeit massiv eingeschränkt gewesen sei und andererseits sein Fernbleiben vom Dienst zwischen 06.11.2013 und 13.11.2013 infolge gerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst wegen Erkrankung keine Dienstpflichtverletzung darstelle, vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dartun, denn die Frage, ob der BF tatsächlich seine Dienstpflichten verletzt hat, ist im weiteren ordentlichen Disziplinarverfahren zu klären. Insbesondere sind die vom BF nunmehr in der Beschwerde behaupteten Umstände keineswegs solche, die offenkundig dartun, dass eine Dienstpflichtverletzung nicht stattgefunden hat. Gerade mit dem Argument der eingeschränkten Schuldfähigkeit hinsichtlich seines Schreibens an seinen Dienstvorgesetzten räumt der BF selbst ein, dass zumindest der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung im objektiven Sinn gegeben ist, auch wenn er meint, nicht schuldhaft gehandelt zu haben. Auch die vom BF erläuterten Umstände hinsichtlich der von ihm behaupteten Dienstunfähigkeit wegen einer psychiatrisch-neurologischen Erkrankung trotz Vorliegens eines Gutachtens betreffend seiner diesbezüglichen Dienstfähigkeit sind keineswegs solche, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung von vorneherein ausschließen. Gerade die in der Beschwerde nunmehr vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Dris. XXXX stellt im Hinblick auf die darin getroffene Diagnose "IDC F45.1 Somatof. Störung" ebenfalls keinen Umstand dar, der den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung offenkundig auszuschließen vermag. Ebenso wird gerade im weiteren Disziplinarverfahren durch die belangte Behörde das Vorbringen des BF, wonach er rechtzeitig vor Dienstbeginn am 06.11.2013 die Dienstunfähigkeitsbescheinigung des Dr. XXXX seiner Dienststelle übermittelt habe, entsprechend zu prüfen und zu würdigen haben. Im Hinblick auf den in der Beschwerde dargestellten Ablauf der Geschehnisse am 06.11.2013, wonach sich der BF am Morgen dieses Tages zunächst zu seinem Rechtsfreund und danach auf dessen Anraten zu seinem behandelnden Facharzt für Neurologie und Psychiatrie begeben habe, ist auch die behauptete Vorlage der Dienstunfähigkeitsbescheinigung noch vor Dienstbeginn nicht zweifelsfrei dargetan, zumal aus einem im Akt befindlichen Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des BF vom 06.11.2013 an die Dienststelle des BF hervorgeht, dass davon ausgegangen wird, dass Dr. XXXX direkt mit der Dienststelle des BF in Kontakt treten wird.
Der vom BF vertretene Meinung, die belangte Behörde hätte vor Erlassung des bekämpften Bescheides weitere Ermittlungen durchführen müssen ist unter Bedachtnahme auf die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichthofes nicht zu folgen, für die Meinung des BF, die belangte Behörde hätte die Zurückleitung der Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde verfügen müssen, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Der von der belangten Behörde verfügte Einleitungsbeschluss betreffend Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich ist im Sinne der obigen Ausführungen nicht rechtswidrig, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Fassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser nicht ab. Auf die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur wird verwiesen.
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