W136 2000215-1•BVwG W136 2000215-1
W136 2000215-1Tribunale amministrativo federale7 mag 2014
Geschäftseinteilung - Disziplinarkommission BMI, Kundmachung,<br/>Strafbemessung, Zuständigkeit
W136 2000215-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende und Mag. Felix KOLLMANN und Mag. Christoph PROKSCH als Beisitzer in der Disziplinarsache gegen XXXX über die Beschwerden des 1.) Disziplinaranwaltes XXXX und des 2.) Disziplinarbeschuldigten XXXX gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 3 vom 16.10.2013, GZ 28/5-DK/3/12, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug nach nichtöffentlicher Sitzung am 07.05.2014 zu Recht erkannt:
A)
Sowohl die Beschwerde des Disziplinaranwaltes als auch die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten werden gemäß § 135a Abs. 3 BDG 1979 iVm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit dem im Spruch genannten Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim BMI über den Disziplinarbeschuldigten HR
XXXX (im Folgenden kurz DB) die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug verhängt. Die Spruchpunkte I und II der verfahrensgegenständlichen Entscheidung lauten wörtlich:
"I
Der Leiter des Strafamtes der XXXX ist gemäß § 126 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) BGBl. Nr. 333/1979, schuldig:
Er hat - unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten und der Verwendung ausschließlich für dienstliche Zwecke zugewiesener Ressourcen - aus privaten Gründen in den zentralen Datenanwendungen des Bundesministeriums für Inneres ZMR-Anfragen durchgeführt und zwar am 27. November 2009 über XXXX.
Er hat es bis dato unterlassen die mit 06. Mai 2009 wirksam gewordene Änderung seiner am 29. April 2009 gemeldeten erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung für die Firma XXXX, nämlich eine Erweiterung der Geschäftstätigkeit auf "Betreiben von Automatensalons mit Glücksspiel- und Geschicklichkeitsautomaten" unverzüglich zu melden und die Dienstbehörde durch die Vorlage eines Firmenbuchauszugs vom 21. April 2009 und der Meldung vom 05. Mai 2009 über den wahren Umfang der von ihm ausgeübten Nebenbeschäftigung getäuscht.
Er übt seit 06. Mai 2009 eine unzulässige, die Vermutung der Befangenheit und wesentliche dienstliche Interessen gefährdende Nebenbeschäftigung für die XXXX aus, welche Automatensalons mit Glücksspiel- und Geschicklichkeitsautomaten betreibt, obwohl zu seinen dienstlichen Aufgaben die Durchführung von Verwaltungs(straf)verfahren nach dem Glücksspielgesetz gehört und er derartige Verfahren bereits mehrfach zu führen hatte.
Er hat seit mehreren Jahren bis 11. April 2012 den Reisepass XXXX, welcher für die österreichische Staatsbürgerin XXXXausgestellt worden war, ohne rechtliche Grundlage in einem Schrank seiner Diensträumlichkeiten verwahrt, anstatt dem Verdacht einer Straftat nachzugehen, zumindest aber für die Rückstellung des Dokumentes an die Berechtigte bzw. allenfalls an die zuständige Passbehörde zu sorgen.
Der Beamte hat dadurch seine Dienstpflichten nach
§ 43 Abs. 1 BDG, nämlich die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen;
§ 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt;
§ 56 Abs. 2 BDG, nämlich keine Nebenbeschäftigung auszuüben, welche die Vermutung der Befangenheit hervorruft oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet;
§ 56 Abs. 3 BDG, nämlich jede Änderung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden;
gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.
Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von einem Monatsbezug verhängt.
Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinar-verfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
II
Hingegen wird er zu den im Einleitungsbeschluss GZ 28/3-DK/3/12, vom 31. Juli 2012, in den Spruchpunkten 1. (rechtswidrige Erledigung von Verwaltungsverfahren) und 2.b) (Einholung von Firmenbuchauszügen) angelasteten Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 118 Abs. 1 Ziffer 2, 126 Abs. 2 BDG, freigesprochen."
Die Begründung hinsichtlich der Strafzumessung lautet auszugsweise wörtlich:
"Die Dienstpflichtverletzungen des Disziplinarbeschuldigten sind insgesamt als sehr schwerwiegend zu beurteilen; die ZMR-Anfragen wurden als schwerwiegendste Dienst-pflichtverletzung erkannt. Der Senat stellt aber ausdrücklich fest, dass die rechtswidrig durchgeführten ZMR-Anfragen und die Dienstpflichtverletzungen nach § 56 BDG als annähernd gleich schwer zu beurteilen waren, weil hier in beiden Fällen elementare Interessen des Dienstgebers - nämlich eine unbefangene, sachliche, vertrauenswürdige, vor allem aber missbrauchsfreie und an den Interessen des Bürgers orientierte Verwaltungsführung zu garantieren - tangiert sind. Die Einbehaltung des Reisepasses war als erschwerend zu berücksichtigen.
Erschwerungsgründe:
•mehrere strafbare Handlungen
•langer Tatzeitraum
Milderungsgründe:
•Tatsachengeständnis (jedoch keine Schuldeinsicht)
•Wohlverhalten seit der Tat
•disziplinäre und strafrechtliche Unbescholtenheit
•lange Verfahrensdauer
•Suspendierung
•Betrauung mit Führungsfunktion trotz anhängigem Disziplinarverfahrens
•Dienstbeschreibung
Der erkennende Senat ist bei seinen Überlegungen zur Strafbemessung davon ausgegan-gen, dass der Disziplinarbeschuldigte - wie schon oben ausführlich begründet - unter Ausnutzung seiner Möglichkeiten als polizeiliche Führungskraft, die nur einer geringen Dienstaufsicht unterliegt, mehrere schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen begangen hat, die geeignet waren vor allem das Vertrauen des Dienstgebers in seine Loyalität und Rechtstreue - was auch durch den Strafantrag des Disziplinaranwaltes, als Vertreter der Dienstgeberinteressen, sehr eindrucksvoll zum Ausdruck kommt - aber auch das Vertrau-en der Allgemeinheit massiv zu beeinträchtigen. Er hat damit ein Verhalten gezeigt, wel-ches einer polizeilichen und juristisch gebildeten Führungskraft unwürdig und geeignet ist, negative Auswirkungen auf seine Vorbildfunktion gegenüber nachgeordneten, oder dienst-gradmäßig niedriger gestellten Beamten zu begründen. Gerade von einem juristisch gebildeten Beamten der Polizei muss erwartet werden, dass die Datenbanken des Bundesministeriums für Inneres nicht missbräuchlich für private Zwecke verwendet werden. Auch im Hinblick auf die Ausübung von Nebenbeschäftigungen müssen Führungskräfte, denen schließlich maßgeblicher Einfluss auf die Führung der Sicherheitsbehörden zukommt, besondere Sensibilität beweisen. Wenn schon Führungskräfte überhaupt kein Unrechtsbewusstsein zeigen und bei der Ausübung/Aufnahme von Nebenbeschäftigung, ohne Rücksicht auf die Interessen des Dienstgebers, von ausschließlich privaten Interessen getragen sind, so hat dies äußerst negative Auswirkung innerhalb des Wachkörpers (Vorbildfunktion), aber auch in der öffentlichen Wahrnehmung (Ansehen des Amtes). Dementsprechend war dem Strafantrag der Disziplinaranwaltschaft auf Verhängung einer Geldstrafe nach § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG schon aus generalpräventiven Gründen stattzugeben. Aber auch spezialpräventiv zeigte sich die Notwendigkeit für die Verhängung einer Geldstrafe, weil der Disziplinarbe-schuldigte - unbeschadet seines Tatsachengeständnisses - überhaupt keine Schuldein-sicht zeigte. Grundsätzlich wäre bei einem derartigen, schwerwiegenden Versagen einer Führungskraft - durchaus auch der Intention der Disziplinaranwaltschaft folgend - mit Geldstrafe im Bereich von etwa zwei Monatsbezügen vorzugehen gewesen und hält die Disziplinarkommission den Strafantrag der Disziplinaranwaltschaft keineswegs für abstrus (Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten), wenngleich - wie noch unten auszuführen sein wird - schon auch die tatsächliche Höhe der Strafe in Einklang mit dem Unrechtsgehalt der Tat zu bringen ist. Der erkennende Senat hatte darüber hinaus auch die zweifellos vorhandenen Milderungsgründe zu berücksichtigen, sowie vor allem auch, dass sich die ursprünglich massiven strafrechtlichen Verdachtsmomente (die auch seine Suspendierung zur Folge hatte) letztlich nicht bestätigt haben. Daher war auch die Suspendierung des Disziplinarbeschuldigten, die von der Berufungskommission aufgehoben wurde, war als mildernd zu berücksichtigen. Nicht unbeachtet geblieben ist außerdem die tatsächliche Höhe der ausgesprochenen Strafe, die ja schon aufgrund der hohen Bewertung (XXXX) und der hohen Gehaltsstufe des Disziplinarbeschuldigten wohl nicht als gering bezeichnet werden kann. Vor allem spezialpräventiv sollte der Disziplinarbeschuldigte aus dem Verfahren doch gelernt haben und sich in Zukunft entsprechend verhalten. Diese Strafe war aber letztlich auch deshalb zu wählen, weil auch zu berücksichtigen war, dass der Disziplinarbeschuldigte trotz anhängigem Disziplinarverfahrens mit der Funktion des Leiters des Strafamtes betraut wurde und daraus wohl geschlossen werden kann, dass seine unmittelbaren Vorgesetzten doch noch Vertrauen in seine Amtsführung haben."
2. Gegen dieses Erkenntnis erhoben sowohl der Disziplinaranwalt (im Folgenden kurz DA) als auch der DB Beschwerde.
2.1. Der DA erhob Strafberufung und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde zur Strafhöhe selbst ausgeführt habe, dass der Intention der Disziplinaranwaltschaft folgend bei einem derartig schwerwiegenden Versagen einer Führungskraft mit einer Disziplinarstrafe von zwei Monatsbezügen vorzugehen gewesen wären, jedoch die belangte Behörde im Hinblick auf die tatsächliche Höhe der ausgesprochenen Strafe aufgrund der hohen Bewertung und der hohen Gehaltsstufe des DB nur eine Geldstrafe von einem Monatsbezug verhängt habe. Damit handle die belangte Behörde gesetzwidrig, da Überlegungen zur tatsächlichen betragsmäßigen Höhe der Strafe nicht geeignet wären, als Begründung für eine geringere Strafe heran gezogen zu werden.
2.2. Der DB erhob Berufung und brachte vor, dass das Disziplinarerkenntnis wegen Verletzung des gesetzlichen Richters gemäß § 83 B-VG ersatzlos zu beheben sei. Er habe bereits in einer Stellungnahme vom 03.10.2013 vorgebracht, dass der erkennende Senat für den Bereich der LPD XXXX nicht in gehöriger Weise kundgemacht worden sei. Mit diesem Vorbringen habe sich die belangte Behörde nicht ausreichend auseinander gesetzt, der Senat sei für ihn mangels Kundmachung der entsprechenden Rechtsverordnung nicht zuständig gemacht worden sei. Der Hinweis im vorliegenden Erkenntnis auf die Bestimmung des § 101 Abs. 5 BDG, wonach die Geschäftseinteilung am Sitz der Disziplinarkommission kund zu machen sei, könne nur für den Amtsbereich des Polizeikommissariats XXXX eine Rechtswirkung entfalten. Im Übrigen berufe sich der Senat auf die Geschäftseinteilung des Jahres 2012 somit eine abgelaufene Geschäftseinteilung und wäre die Geschäftsverteilung für das Jahr 2013 rechtswidrig, da diese erst am 08.01.2013 erlassen worden sei. Schließlich beantrage er die Vernehmung der Taxilenkerin M.F. zum Beweis, dass diese ihm den Reisepass als Pfand überlassen habe und er keine Möglichkeit gehabt habe, den Reisepass jemand anderem zu überantworten, da er sonst ihr Pfand veruntreut hätte. Der Beschwerde des DB waren die Geschäftseinteilungen der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres für die Jahre 2012 und 2013 gemäß § 101 Abs. 4 BDG 1979 beigelegt.
3. Die Beschwerden des DA und des DB wurden der jeweils anderen Partei von der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt im November 2013 zur Kenntnis gebracht, die Parteien des Verfahrens haben dazu keine Stellungnahmen abgegeben. Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat im Jahr 2013 im Gegenstand nicht mehr entschieden.
4. Am 15.01.2014 langte der verfahrensgegenständliche Akt samt den erhobenen Berufungen beim nunmehr gemäß Art 151 Abs. 1 B-VG zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung
Sowohl Beschwerde des DA als auch die des DB wurden rechtzeitig erhoben und sind zulässig.
Der DB ist Beamter der Verwendungsgruppe XXXX und versah zum Zeitpunkt der angelasteten Dienstpflichtverletzungen Dienst als Strafreferent in der verwaltungspolizeilichen Abteilung der BPD XXXX und versieht derzeit Dienst als Leiter des Strafamtes der LPD XXXX.
Die dem DB angelasteten Dienstpflichtverletzungen ergeben sich aus dem unter I.1. dargestellten Spruch des bekämpften Bescheides.
Diese Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden und werden die den Dienstpflichtverletzungen zugrunde liegenden Sachverhalte vom DB in seiner Beschwerde auch nicht bestritten.
Die vom DB mit seiner Beschwerde vorgelegten Geschäftseinteilungen der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres für die Jahre 2012 und 2013 sind unbedenklich wurden daher der gegenständlichen Entscheidung soweit sie im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen des DB relevant sind zu Grunde gelegt. Festgestellt wird, dass die Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission bei Bundesministerium für Inneres für das Jahr 2012 an den Amtstafeln des Bundesministeriums für Inneres sowie am Sitz des erkennenden Senates 3 in XXXX im Dezember 2011 kundgemacht wurden. Dies ergibt sich aus den unbedenklichen Feststellungen des bekämpften Bescheides dazu und wird auch vom DB nicht bestritten.
Gemäß § 135a Abs. 3 BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 210/2013 (BDG 1979) maßgeblich:
"§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind."
"§ 101. (1) Die Disziplinarkommissionen haben in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.
(2) Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission muß vom Zentralausschuß oder gemäß § 98 Abs. 4 bestellt worden sein.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)
(4) Der Vorsitzende jeder Kommission hat jeweils bis zum Jahresschluß für das folgende Kalenderjahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diese zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden.
(5) Die Geschäftseinteilung gemäß Abs. 4 ist mit dem Hinweis, dass sie von der oder von dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission erlassen wurde, öffentlich, jedenfalls an der Amtstafel am Sitz der Disziplinarkommission, kundzumachen."
2. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
3.1. Zu den Beschwerdeausführungen des DA:
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Meinung des DA, wonach eine Minderung der Strafzumessung ausschließlich im Hinblick auf die beträchtliche tatsächliche Höhe des Monatsbezuges des DB und der daraus resultierenden absoluten Höhe der verhängten Strafe den im Disziplinarrecht festgelegten Grundsätzen, wonach die Strafe gerade in einem bestimmten Verhältnis zum Monatsbezug des Disziplinarbeschuldigten zu setzten ist, zuwiderlaufen würde und somit gesetzwidrig wäre, zu folgen, weil eine derartige Strafzumessung bei gleichem Unrechtsgehalt der Tat bei einem hohen Monatsbezug des Bestraften im Ergebnis zu einer vergleichsweise milderen Bestrafung führen würde.
Der DA übersieht jedoch, dass die belangte Behörde die von ihr zunächst hinsichtlich der Schwere der Dienstpflichtverletzungen als durchaus adäquat angenommene Geldstrafe in der Höhe von zwei Monatsbezügen überwiegend aufgrund der von ihr hinsichtlich des DB erkannten und ausführlich begründeten Milderungsgründe, das sind im konkreten neben anderen Milderungsgründen insbesondere die Tatsachen, dass der DB trotz laufenden Disziplinarverfahrens weiter in einer Führungsfunktion eingesetzt ist und dass die ausgesprochene Suspendierung von der Berufungskommission aufgehoben wurde, im Ergebnis niedriger festlegt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 93 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, bzw. im Fall des § 115 BDG 1979 nur unter den dort vorgesehenen (eingeschränkten) Voraussetzungen zulässig ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl Art 130 Abs. 2 B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (VwGH vom 04.10.2012, Zl. 2012/09/0043 mwH).
Im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes kann eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides hinsichtlich der von der belangten Behörde getroffenen Strafzumessung nicht erkannt werden, da diese nachvollziehbar ihre Überlegungen und Umstände zur konkreten Strafbemessung insbesondere unter Bedachtnahme auf die von ihr erkannten Milderungsgründe dargelegt hat.
3.2. Zu den Beschwerdeausführungen des DB:
Der DB vermeint, dass die belangte Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art 83 Abs. 2 B-VG verstoßen habe, da einerseits die Geschäftseinteilung des erkennenden Senates für das Jahr 2012 nur an der Amtstafel derselben in XXXX kundgemacht worden sei, weshalb sie für ihn als Bediensteten der LPD XXXX keine Wirkungen entfalten könne und andererseits die Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission bei Bundesministerium für Inneres für das Jahr 2013 wegen Verspätung nicht wirksam kundgemacht worden sei und somit zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides kein wirksam kundgemachter Disziplinarsenat bestanden habe.
Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen.
Gemäß der Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres für das Jahr 2012 vom 16.12.2011 ist der Senat 3 mit dem Standort Kärnten, somit jener Senat der den bekämpften Bescheid erlassen hat, für alle BeamtInnen in A1 bzw. A und E1 bzw. W1 des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bzw. der Allgemeinen Verwaltung (der Sicherheitsverwaltung) und des Exekutivdienstes bzw. WachebeamtInnen, die den [...] und Landespolizeikommanden der Bundesländer [...] XXXX [...] angehören, zuständig. Wenn der DB also vermeint, der erkennende Senat wäre für ihn nicht zuständig, steht dem der klare Wortlaut dieser Geschäftseinteilung entgegen. Hinsichtlich der Meinung des DB, dass der erkennende Senat für ihn mangels Kundmachung der Geschäftseinteilung im Bereich der LPD XXXX nicht zuständig wäre, ist darauf zu verweisen, dass dieser Rechtsansicht der klare Wortlaut des § 101 Abs. 5 BDG 1979 entgegensteht, wonach die Geschäftseinteilung öffentlich, jedenfalls an der Amtstafel am Sitz der Disziplinarkommission, kund zu machen ist. Dass die in Rede stehende Geschäftseinteilung ua. am Sitz des Senates 3 der Disziplinarkommission beim BMI in XXXX kundgemacht wurde, bestreitet der DB nicht, sondern geht vielmehr selbst davon aus. In diesem Sinne gehen auch die Ausführungen des DB, die belangte Behörde habe es rechtswidriger Weise unterlassen, bekannt zu geben, wann die in Rede stehende Geschäftseinteilung kundgemacht wurde, ins Leere, da der DB wie ausgeführt, selbst von einer Kundmachung ausgeht [Arg.
Seite 2 unten: Diese Geschäftsordnung wurde vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission beim BM.I, SC Dr. Matthias Vogl, am 16.12.2011 erlassen und .....] jedoch nicht zutreffender weise vermeint, dieselbe würde ihm gegenüber keine Rechtswirkung entfalten.
Insoweit der DB mit seinen Ausführungen, dass er als Bediensteter der LPD XXXX nie Kenntnis vom Kundmachungsvorgang im Bereich einer anderen Behörde sowie eines anderen Bundeslandes habe erhalten können und somit die Geschäftseinteilung für ihn keine Geltung erlangen konnte, eine allfällige Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 101 Abs. 5 BDG 1979 in den Raum stellt, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Verfassungsgerichtshof in jüngster Vergangenheit gerade im Zusammenhang mit Fragen der Kundmachung der Geschäftseinteilung von Disziplinarkommissionen mit der gegenständlichen Bestimmung auseinandergesetzt hat und keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften hatte (siehe dazu VfGH vom 07.06.2013, Zl. B 171 und 172/2013 und vom 02.10.2013, Zl. B 790/2013).
Im Sinne der vorzitierten Judikate ist auch darauf zu verweisen, dass die Ausführung des DB, wonach die Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission beim BMI für das Jahr 2013 dadurch, dass diese erst am 08.01.2013 erlassen wurde, rechtswidrig infolge rückwirkenden Inkrafttretens wäre und somit zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides kein wirksam kundgemachter Senat bestanden habe, rechtsirrig ist, da diese Geschäftseinteilung mangels anderslautender Anordnung mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft getreten ist, woran auch die Bezeichnung "gültig für das Geschäftsjahr 2013 ab 1. Jänner 2013" nichts ändert. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass nach den Geschäftseinteilungen der Disziplinarkommission beim BMI sowohl für das Jahr 2012 als auch jener für das Jahr 2013 für die Zuständigkeit eines Senates der Zeitpunkt des Anfalls der Rechtssache maßgebend ist und der dadurch bestimmte Senat bis zur rechtskräftigen Erledigung der Rechtssache zuständig ist, selbst wenn inzwischen Veränderungen in der Geschäftsverteilung eingetreten sein sollten. Im Hinblick auf die Tatsache, dass die gegenständlichen Disziplinarsache beim erkennenden Senat nach der Aktenlage im Jahr 2012 angefallen ist, kann der Meinung des DB, die belangte Behörde könne ihre Zuständigkeit nicht auf die Geschäftseinteilung für das Jahr 2012 stützen, nicht gefolgt werden.
Zusammenfassend gibt es keinen Hinweis darauf, dass eine, wie der DB vermeint, für ihn unzuständige Behörde entschieden habe, weshalb der bekämpfte Bescheid auch nicht aus diesem Grund rechtswidrig ist.
Zur Verantwortung des DB hinsichtlich der Dienstpflichtverletzung der mehrjährigen Aufbewahrung eines fremden Reisepasses (Spruchpunkt 4 des bekämpften Bescheides) wonach er diesen Reisepass als Pfand erhalten habe und somit nicht berechtigt gewesen wäre, diesen Pass jemand anderem zu übergeben ohne dadurch das Pfand zu veruntreuen, ist zu bemerken, dass gemäß § 448 ABGB nur Sachen, die im Verkehre stehen, als Pfand dienen können. Ein Pass steht jedoch unstrittig nicht im Verkehr, da die Verkehrsfähigkeit voraussetzt, dass eine Verwertung zur Befriedigung des Gläubigers möglich ist. Werden unverwendbare Sachen, wie Diplom, Zeugnisse, Pässe udgl. "verpfändet" oder "sicherungsübereignet". so entsteht kein Pfandrecht oder Sicherungseigentum (OGH vom 13.07.1982, 4 Ob 548/82 mwH). Die diesbezügliche Verantwortung des DB geht somit ins Leere, da er an dem ihm übergebenen Reisepass kein Pfandrecht wirksam erwerben konnte. Eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides hinsichtlich des Schuldspruches zu dieser Dienstpflichtverletzung kann daher nicht erkannt werden.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Strafzumessung sowie die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Fragen der Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission wird verwiesen.
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