W118 2001013-1•BVwG W118 2001013-1
W118 2001013-1Tribunale amministrativo federale7 mag 2014
Meldefehler, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, Ohrenmarke,<br/>prämienfähiges Rind, Prämiengewährung, Rinderdatenbank,<br/>Rinderprämie, sanktionsrelevante Unregelmäßigkeit,<br/>Unregelmäßigkeiten, verspätete Meldung
W118 2001013-1/3Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.06.2013, AZ II/7-RP/12-119644188, betreffend Rinderprämien 2012 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2012 eine Reihe potenziell prämienfähiger Rinder.
Mit Datum vom 22.02.2013 fand auf dem Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt, in deren Rahmen verschiedene Beanstandungen festgestellt wurden.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119428115, betreffend Rinderprämien 2012 wurden dem BF für das Antragsjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von EUR 7.770,00 gewährt. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle wurden im Rahmen dieses Bescheides noch nicht berücksichtigt.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.06.2013, AZ II/7-RP/12-119644188, wurden dem BF für das Antragsjahr 2012 aufgrund der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Beanstandungen Rinderprämien in Höhe von EUR 4.620,00 gewährt und der zu Unrecht gewährte Betrag rückgefordert.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des BF vom 10.07.2013.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF hielt am 01.01.2012 34 Fleischrassekühe und sechs
Fleischrassekalbinnen. Am 16.03.2012 hielt der BF zwei weitere
Fleischrassekalbinnen. Am 10.04.2012 hielt der BF zusätzlich vier Fleischrassekalbinnen.
Der BF verfügte für das Antragsjahr 2012 über eine Mutterkuhquote in Höhe von 35 Stück.
Eine Fleischrassekuh und sieben Fleischrassekalbinnen gingen vor Ablauf der Haltefrist ab, ohne ersetzt werden zu können. Drei Fleischrassekalbinnen gingen ab, konnten jedoch ersetzt werden. Im Hinblick auf die ersetzte Kalbin mit der Ohrmarkennummer AT XXXX wurde jedoch eine Meldung an die Rinderdatenbank nicht fristgerecht mitgeteilt.
Mit Datum vom 22.02.2013 fand auf dem Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde bei sieben Rindern eine fehlende Datenbankmeldung festgestellt. Diese fehlenden Datenbankmeldungen ergaben sich aus dem Umstand, dass festgestellt wurde, dass die Tiere nicht auf der Haupt-, sondern auf einer Teilbetriebsstätte gehalten wurden.
Haupt- und Teilbetriebsstätte befanden sich in unterschiedlichen Gemeinden.
Konkret wurde bei den Rindern mit den Ohrmarkennummern AT XXXX, AT XXXX, AT XXXX, AT XXXX sowie AT XXXX eine fehlende Abgangsmeldung auf den Teilbetrieb festgestellt. Hinsichtlich der Rinder mit den Ohrmarkennummern AT XXXX und AT XXXX wurden fehlende Geburtsmeldungen festgestellt. Beim Rind mit der Ohrmarkennummer AT XXXX fehlte eine Abgangsmeldung (vom Teilbetrieb).
Bei folgenden dieser Tiere handelte es sich um beantragte Rinder: AT XXXX, AT XXXX, AT XXXX, AT XXXX sowie AT XXXX.
Da der BF sein Bestandsverzeichnis als Online-Bestandsverzeichnis führte, stellten die festgestellten fehlenden Meldungen an die Rinderdatenbank zugleich fehlende Eintragungen im Bestandsverzeichnis dar.
Darüber hinaus wurde bei fünf Rindern eine fehlende Zwillingsohrmarke festgestellt, bei vier Rindern fehlende bzw. fehlerhafte Belege sowie bei drei Rindern eine verspätete Datenbankmeldung.
Mit Datum vom 22.02.2013 fand eine weitere Vor-Ort-Kontrolle statt, in deren Rahmen keine weiteren relevanten Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119428115, betreffend Rinderprämien 2012 wurden dem BF für das Antragsjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von EUR 7.770,00 gewährt. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle wurden im Rahmen dieses Bescheides noch nicht berücksichtigt. Es wurde lediglich für die Kalbin mit der Ohrmarkennummer AT XXXX aufgrund der verspäteten Datenbankmeldung keine Prämie gewährt.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.06.2013, AZ II/7-RP/12-119644188, wurden dem BF für das Antragsjahr 2012 aufgrund der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Beanstandungen Rinderprämien in Höhe von EUR 4.620,00 gewährt und der zu Unrecht gewährte Betrag rückgefordert.
Zu den beantragten Rindern mit den Ohrmarkennummern AT XXXX, AT XXXX, AT XXXX, AT XXXX und AT XXXX wurde angeführt, dass diese Tiere laut Vor-Ort-Kontrolle unvollständig im Bestandsverzeichnis eingetragen waren, dass die Meldung der Geburt, Verendung bzw. Verbringung in oder aus dem Betrieb an die Rinderdatenbank fehlte und dass diese Rinder fehlerhaft an die Rinderdatenbank gemeldet waren.
Dementsprechend wurde von 32 Rindern ausgegangen, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllten und fünf Rindern, die sanktionsrelevante Unregelmäßigkeiten aufwiesen, wobei die vor Ablauf der Haltefrist abgegangenen und nicht ersetzten Rinder wie bereits im Bescheid vom 28.03.2012 gemäß Art. 25 iVm Art. 64 VO 1122/2009 als nicht beantragt gewertet wurden. Dementsprechend wurde der Auszahlungsbetrag gemäß Art. 65 Abs. 2 iVm Art. 65 Abs. 3 um 31,25 % gekürzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des BF vom 08.07.2013. Begründend führt der BF aus, nach dem angefochtenen Bescheid seien bei fünf Rindern Unregelmäßigkeiten festgestellt worden. Dazu sei anzuführen, dass sich diese fünf Rinder in einem betriebszugehörigen Stallgebäude in der Nachbargemeinde befunden hätten bzw. befänden. Das Stallgebäude sei ca. 8 km vom Hauptbetrieb entfernt und es sei zu keiner Tiervermischung mit einem anderen Betrieb gekommen bzw. komme es zu keiner solchen. Die Rinder seien zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle auf die Hauptbetriebsnummer des BF gemeldet gewesen und somit in der Rinderdatenbank angeführt. Es handle sich somit lediglich um einen formalen Fehler. Der BF hätte sich durch die fehlende Datenbankmeldung am Teilbetrieb absolut keinen Fördervorteil erwirkt, da die Mutterkühe jedenfalls förderfähig gewesen wären, egal ob sie im Stallgebäude des Hauptbetriebes oder des Teilbetriebes stünden.
Die Sanktion der Rinderprämie 2012 stehe auch in keinem Verhältnis zu den vorgefundenen "Unregelmäßigkeiten". Eine Angemessenheit der Rückforderung sei in keinster Weise gegeben. Eine Rückforderung von EUR 3.150,00 wegen fünf fehlerhafter Datenbankmeldungen (wo nicht einmal ein Fördervorteil erwirkt worden sei) sei eindeutig zu hoch. Die Sanktion sei daher nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH gleichheitswidrig.
Der BF ersucht, den Einspruch an das BMLFUW weiterzuleiten und stellt unter Hinweis auf die dargelegten Einspruchsgründe den Antrag, den oben angeführten Bescheid richtig zu stellen.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt seitens des BF nicht bestritten wird, sowie aus den Angaben des BF selbst.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg.cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.
Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.
Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt.
Gemäß Art. 115 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gehalten werden, abweichend von Art. 111 Abs. 3 beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden gesonderten nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.
Diese gesonderte nationale Höchstgrenze darf 40 % der nationalen Höchstgrenze des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Art. 112 Abs. 5 nicht überschreiten. Die nationale Höchstgrenze wird um den Wert der gesonderten nationalen Höchstgrenze verringert. Überschreitet die Gesamtzahl der den Bedingungen für die Gewährung der Mutterkuhprämie genügenden Färsen, für die ein Antrag gestellt wurde, in einem Mitgliedstaat, der die in diesem Absatz eröffnete Möglichkeit nutzt, die gesonderte nationale Höchstgrenze, so wird die Zahl der prämienfähigen Färsen pro Betriebsinhaber für das betreffende Jahr anteilmäßig verringert.
Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012 sind die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei entspricht die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen jener Anzahl an Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden. Die Prämie für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraums von acht bis höchstens 20 Monaten ist für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, höchstens jedoch für 20 % der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze zu gewähren.
Gemäß Art. 117 VO (EG) 73/2009 werden die Zahlungen im Rahmen dieses Abschnitts nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.
Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Art. 141 Abs. 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1 idF der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000 - schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:
Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
elektronischen Datenbanken,
Tierpässen
d ) Einzelregistern in jedem Betrieb.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:
§ 4 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201 in der Fassung BGBl. II Nr. 66/2010 lautet:
(1) Ein Bestandsverzeichnis ist vom Tierhalter für alle am Betrieb gehaltenen Tiere unter Verwendung der von der AMA herausgegebenen Muster zu führen. Die Führung des Bestandsverzeichnisses ist auch nach erfolgter Anmeldung als Online-Bestandsverzeichnis im Wege der elektronischen Rinderdatenbank möglich. Hat ein Tierhalter mehrere Betriebe in verschiedenen Gemeinden, so hat er für jeden Betrieb ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.
(2) Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
1. die Kennzeichnung nach § 3,
5. bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere gemäß § 3 unter Angabe des jeweiligen Datums und der Kennnummer des Betriebes oder den Namen und die vollständige Anschrift der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,
6. im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 3 Abs. 4 die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,
7. Vermerke über den Aufenthalt von Tieren auf bestoßenen Weiden,
8. allenfalls der Zeitpunkt des Todes des Tieres im Haltungsbetrieb,
10. die Ohrmarkennummer des Muttertieres im Falle des Geburtsbetriebes für Tiere, die nach dem 31. Dezember 2006 geboren werden.
(3) Änderungen sind spätestens sieben Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken.
(4) Das Bestandsverzeichnis und die für Zu- und Abgänge von Tieren erforderlichen Belege sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.
§ 6 Abs. 1 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 lautet:
(1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:
1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
2. Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,
4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag gemäß § 3 INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 anderer Bewirtschafter enthalten sind.
Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide.
Gemäß Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3 beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Art. 111 Abs. 2 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.
Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Art. 16 Abs. 3 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so setzt er den Zeitpunkt fest, ab dem der Zeitraum gemäß Abs. 1 des vorliegenden Artikels beginnt.
Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65 idF Verordnung (EU) Nr. 173/2011, ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 16 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lautet:
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.
Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. (...)
Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Gemäß § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Gemäß Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 gilt ein Tier nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
Art. 63 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:
(1) Gilt eine individuelle Obergrenze oder Höchstgrenze, so wird die Zahl der in den Beihilfeanträgen angegebenen Tiere auf die Obergrenze oder die Höchstgrenze verringert, die für den betreffenden Betriebsinhaber festgesetzt wurde.
(2) In keinem Fall darf die Beihilfe für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfeantrag angegeben sind.
(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfebetrag unbeschadet der Artikel 65 und 66 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.
(...)
(4) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, so gilt Folgendes:
a) Ein Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eindeutig identifiziert werden kann.
aa) Hat ein einzelnes Rind eines Betriebs beide Ohrmarken verloren, so gilt es dennoch als ermittelt, wenn es durch das Register, den Tierpass, die Datenbank oder sonstige Mittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 weiterhin identifiziert werden kann und sofern der Tierhalter nachweisen kann, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat.
b) Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register oder die Tierpässe, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.
(...).
Art. 65 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:
(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.
(2) Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:
a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;
b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.
Beträgt der nach Absatz 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird die Beihilfe im Rahmen dieser Regelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 63 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, für den betreffenden Prämienzeitraum nicht gewährt.
(...)
(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraum ermittelten Rinder dividiert.
Im Falle der Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 gelten potenziell prämienfähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.
Art. 73 VO (EG) 1122/2009 lautet:
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.
Art. 74 VO (EG) 1122/2009 lautet:
In Bezug auf beantragte Rinder findet Artikel 73 ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags auch auf Fehler und Versäumnisse betreffend Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Rinder Anwendung.
In Bezug auf nicht beantragte Rinder gilt dasselbe für die gemäß Kapitel III dieses Titels vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse.
Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Fall wurden unter Berücksichtigung der Haltefrist 33 Fleischrassekühe und fünf Fleischrassekalbinnen, in Summe also 38 Rinder beantragt. Die nicht ersetzten Tiere waren gemäß Art. 25 iVm Art. 64 VO (EG) 1122/2009 als nicht beantragt zu werten.
Von diesen Rindern haben 32 Rinder gemäß Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt und waren daher als ermittelt zu werten.
Die ersetzte Kalbin mit der Ohrmarkennummer AT XXXX konnte nicht als ermittelt gewertet werden, da entgegen Art. 117 VO (EG) 73/2009 und Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 iVm § 6 Abs. 1 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 die Meldung an die Rinderdatenbank verspätet erfolgte. Da diesbezüglich jedoch vom BF sachlich richtige Angaben gemacht wurden, ist dieses Rind nicht sanktionsrelevant, d.h. es können für dieses Rind zwar gemäß Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 iVm Art. 63 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 keine Prämien gewährt werden, das Rind kann jedoch gemäß Art. 73 Abs. 1 iVm § 74 VO (EG) 1122/2009 bei der Berechnung der Sanktionen gemäß Art. 65 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 unberücksichtigt bleiben.
Die Rinder mit den Ohrmarkennummern AT XXXX, AT XXXX, AT XXXX, AT XXXX und AT XXXX wiesen jedoch sanktionsrelevante Unregelmäßigkeiten auf, da zum einen ihr Abgang vom Haupt- auf den Teilbetrieb entgegen Art. 117 VO (EG) 73/2009 und Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 iVm § 6 Abs. 1 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 nicht gemeldet wurde, und zum anderen dieser Abgang entgegen Art. 117 VO (EG) 73/2009 und Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 iVm § 4 Abs. 2 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 auch nicht im Bestandsverzeichnis vermerkt war.
Bei Division dieser mit sanktionsrelevanten Unregelmäßigkeiten behafteten fünf Rinder durch die 32 ermittelten Rinder gemäß Art. 65 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 ergibt sich ein Prozentsatz von 15,625 %, der gemäß Art. 65 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 zu verdoppeln war, woraus sich der seitens der AMA angewandte Kürzungsprozentsatz von 31,25 % ergibt.
Die Regelung des Art. 63 Abs. 4 lit. b) VO (EG) 1122/2009 kommt deshalb nicht zur Anwendung, weil es sich im vorliegenden Fall nicht um fehlerhafte, sondern um fehlende Eintragungen handelte.
Wenn der BF darauf hinweist, dass sich die sanktionsrelevanten Rinder auf einer Teilbetriebsstätte seines Betriebes befunden hätten, ist darauf hinzuweisen, dass in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 nur dann keine Meldung erforderlich ist, wenn die Betriebsstätten in derselben Gemeinde liegen.
Wenn der BF darauf hinweist, dass er sich bei den festgestellten Mängeln um bloße Formalfehler handle und er sich keinen Fördervorteil erwirkt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass die Bezug habenden Regelungen einen seuchenrechtlichen Hintergrund haben und es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob der BF einen Fördervorteil für sich erwirken konnte. In diesem Zusammenhang kann auf das Urteil des EuGH vom 24. Mai 2007, Rs C-45/05, Maatschap Schonewille-Prins verwiesen werden.
Wenn der BF meint, dass die verhängte Sanktion unverhältnismäßig sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der EuGH bereits in mehreren Urteilen festgehalten hat, dass die Kürzungsbestimmungen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zuwiderlaufen; vgl. mit weiteren Nachweisen aus dem Flächenbereich aus der jüngeren Vergangenheit in Zusammenhang mit einem Strafbetrag bei einer Abweichung größer 30 % EuGH 05.06.2012, C-489/10, Bonda.
Somit erfolgte die Entscheidung der AMA zu Recht.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Neben den o.a. Entscheidungen des EuGH kann zu fehlenden Eintragungen im Bestandsverzeichnis aus der jüngeren Vergangenheit etwa auf VwGH 27.01.2012, 2011/17/0219 verwiesen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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