BVwG W104 2007246-1

W104 2007246-1Tribunale amministrativo federale7 mag 2014

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,<br/>Kulturpflanzenflächenzahlung, Rückforderung,<br/>Stilllegungsverpflichtung

Testo completo

BVwG W104 2007246-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W104.2007246.1.00

Spruch

W104 2007246-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II. der Agrarmarkt Austria vom XXXX, AZ: XXXXbetreffend die teilweise Rückforderung der Kulturpflanzenflächenzahlungen des Erntejahres 2001, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 i. d.g.F., mit der Maßgabe stattgegeben, dass die für die Auszahlung maßgebliche Fläche für die Kulturgruppe "SL: Grünbrache" 5,397 ha beträgt.

II. Der Vorstand für den Geschäftsbereich II. der Agrarmarkt Austria hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid betreffend Kulturpflanzenflächenzahlung der Ernte 2001 wurde vom Beschwerdeführer ein Betrag von Euro 2.918,36 rückgefordert. Begründet wurde dies damit, dass bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 16.12.2004 Flächenabweichungen im Bereich der Kulturgruppe "SL:

Grünbrache" festgestellt worden seien und aufgrund des Ausmaßes der Flächenabweichungen von über 20% gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 i.d.g.F. die betroffene Kulturartengruppe komplett von der Berechnung der beitragsfähigen Fläche ausgeschlossen werden müsse.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, die mit Bescheid vom 11.05.2007, GZ: BMLVW-LE.4.1.10/0552-I/7/2007, mit der Begründung abgewiesen wurde, die Differenz zwischen dem bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten tatsächlichen Gesamtflächenausmaß der Stilllegungsfläche auf die auf die Stilllegungsquote anzurechnende Stilllegungsfläche betrage mehr als 20%.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der den Berufungsbescheid mit Erkenntnis vom 28.03.2011, GZ 2007/17/0121-5, aufhob. Mit Schreiben vom 26.03.2014 an die Agrarmarkt Austria beantragt nunmehr der Beschwerdeführer die Auszahlung des bereits erlegten Rückforderungsbetrages einschließlich Zinsen.

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft legte dieses Schreiben, einschließlich relevanter Aktenteile zuständigkeitshalber zwecks Erlassung eines Ersatzbescheides dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 i.d.g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG gehen die bei allen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Die Berufung der Antragstellerin, die nach Aufhebung des Berufungsbescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft durch den Verwaltungsgerichtshof nunmehr wieder offen ist - durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses tritt gemäß § 42 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat - ist daher nunmehr als Beschwerde gemäß § 9 VwGVG vom Bundesverwaltungsgerichts in Verhandlung zu nehmen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im vorliegenden Fall sind das Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F. sowie die einschlägigen Verordnungen der EU anzuwenden, auf die unten näher eingegangen wird.

Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 kann das Bundesverwaltungsgericht der Agrarmarkt Austria auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

Zu Spruchteil A - Neufestsetzung des Rückzahlungsprozentsatzes:

1. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes:

Auf Grund einer ausschließlich nur gegen die Abweisung der Berufung gegen den angefochtenen Bescheid betreffend Kulturpflanzenflächenzählung der Ernte 2001 gerichteten Beschwerde entschied der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.03.2011, Zl. 2007/17/0121-5, dass Schlag 2 des Feldstücks 15 von der belangten Behörde bei der Ermittlung des Prozentsatzes der Differenz zwischen beantragter und tatsächlich vorgefundener Stilllegungsfläche nicht berücksichtigt werden hätte dürfen. Dies deshalb, weil die Angabe des Schlags mit der Codierung "GI-SL Grünbrache" keine "Beantragung" dieser Fläche gewesen sei. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 diene der Sanktionierung von Übererklärungen, durch welche sich ein Landwirt eine höhere als die ihm zustehende Förderung zu erwerben suche. Es könne sich dabei nur um solche Flächen handeln, für die eine Beihilfe beantragt werden könne und damit durch die entsprechende Angabe auch beantragt werde. Die Zahlung einer Beihilfe für Grundflächen vorübergehender Grundinanspruchnahme aus öffentlichem Interesse - um eine solche Fläche handelte es sich im verfahrensgegenständlichen Fall - scheide aus. Diese Flächen seien nur für die Berechnung der Einhaltung der Stilllegungsverpflichtung maßgeblich. Ihre Aufnahme in den Antrag sei daher nur für die Frage der Stilllegungsverpflichtung von Bedeutung gewesen. Die (wenn auch verfehlte) Aufnahme einer solcherart codierten Fläche bedeute aber nicht die Beantragung einer Beihilfe im Sinne des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92. Die in dieser Bestimmung genannte Differenzbildung habe daher unter Außerachtlassung der als "GI" bezeichneten Flächen zu erfolgen. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festhalte, dass die betreffende "GI-Fläche" im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kulturartengruppe Stilllegung zuzurechnen sei, übergehe sie den Umstand, dass in dieser Kulturgruppe nicht alle Flächen beihilfefähig seien. Für die Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 dieser Verordnung komme es aber auf die Beantragung von Flächen für eine Beihilfe an. Auf die Differenz zu der für die Stilllegungsquote maßgeblichen Fläche komme es nicht an, es sei vielmehr nach § 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 die Differenz der für eine Beihilfe unter dem Titel der Stilllegung beantragten Fläche und der tatsächlich stillgelegten Fläche zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde konnte sich daher nicht auf Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 zur Begründung der Rückforderung in der konkreten Höhe stützen.

2. Festsetzung der zur Rückforderung maßgeblichen Fläche:

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, darf bei der Ermittlung des Prozentsatzes der Differenz zwischen beantragter und tatsächlich vorgefundener Stilllegungsfläche Schlag 2 des Feldstücks 15 nicht berücksichtigt werden. Als beantragte Fläche ist daher für die Kulturpflanzenflächenzählung der Ernte 2001 für den Betrieb des Beschwerdeführers in der Kulturgruppe "SL: Grünbrache" eine Fläche von 9,55 minus 0,76 = 8,79 ha festzusetzen. Geht man wie der angefochtene Bescheid - und wie vom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet - von einer bei der Kontrolle ermittelten Fläche von 7,71 ha. aus, so ergibt sich eine Differenz von 1,08 ha.

Der gemäß Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hier anwendbare

Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 i.d.F. der Verordnungen (EG) Nr. 2015/95 und (EG) Nr. 2809/99 lautet:

"Artikel 9

(1) Wird festgestellt, dass die tatsächlich ermittelte Fläche über der im Beihilfeantrag "Flächen" angegebenen Fläche liegt, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Wird festgestellt, dass die in einem Beihilfeantrag "Flächen" angegebene Fläche über der ermittelten Fläche liegt, so wird der Beihilfeantrag auf der Grundlage der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche berechnet. Außer in Fällen höherer Gewalt wird die tatsächlich ermittelte Fläche jedoch wie folgt gekürzt:

Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird keinerlei Beihilfe für Flächen gewährt."

Der Wert von 1,08 ha, um den die Auszahlung die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte tatsächliche Fläche überstiegen hat, stellt 14,0 Prozent der ermittelten Fläche von 7,71 ha dar. Die Differenz beträgt somit über 10% und unter 20% der ermittelten Fläche für die betroffene Kulturgruppe. Die dem Förderungsbetrag zugrunde zu legende Fläche ist daher um 30 Prozent der ermittelten Fläche zu kürzen. Die für die Auszahlung maßgebliche Fläche für die Kulturgruppe beträgt sohin 7,71 minus 0,0771 mal 30 = 5,397 ha.

Diese Flächenbasis wird die Behörde bei der Neufestsetzung des Rückforderungsbetrages zu berücksichtigen und den entsprechenden Betrag dem Beschwerdeführer zu erstatten haben.

Zu Spruchteil B - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es auch nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Vielmehr stützt sich das Erkenntnis auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall, das es umsetzt.

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