BVwG L518 2007562-1

L518 2007562-1Tribunale amministrativo federale7 mag 2014

Regest

Behindertenpass, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG L518 2007562-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L518.2007562.1.00

Spruch

L518 2007562-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Oberösterreich vom 14.03.2014, Zl. BP: XXXX; VN: XXXX, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 24.04.2014 gegen den Bescheid des Bundessozialamtes vom 14.3.2014, Zl. BP: XXXX; VN:

XXXX, wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei ("bP"), brachte mit Schreiben vom 27.4.2.1998, am 28.4.1998 bei der belangten Behörde eingelangt, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dieser wurde dem Beschwerdeführer nach Vorlage diverser ärztlicher Befunde sowie nach erfolgter Begutachtung des BF, in welcher wegen Versteifung der gesamten Wirbelsäule auf Basis einer Bechterewschen Krankheit ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. festgestellt wurde, gewährt.

Mit Schreiben vom 17.12.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in seinen Behindertenausweis aufzunehmen.

Das Vorbringen untermauerte der Beschwerdeführer durch Vorlage einer ärztlichen Stellungnahme vom 16.12.2013, Befunderhebung vom 13.11.2013 des Dr. XXXX, FA für Innere Medizin und Rheumatologie sowie einer Orthopädischen Begutachtung des XXXX, vom 1.3.2013.

In einem ärztlichen Sachverständigengutachten wurde wegen degenerativer Wirbelsäulenveränderungen, Morbus Bechterew, Bechterew Erkerankung seit 1998, jetzt hochgradige Steifigkeit in allen Abschnitten, und Diabetes mellitus, mit Tabletten eingestellt bei relativ guten Blutzuckerwerten, abermals ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 % festgestellt. Zudem verneinte der Gutachter, Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, das Vorliegen der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung. Begründend wird im Gutachten ausgeführt, dass keine Gehbehinderung, keine Lähmungserscheinungen der unteren Extremitäten bestehe, der BF keine Gehhilfe benütze und kurze und mittelweite Gehstrecken und Stiegensteigen möglich sind, weshalb die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gem. den Richtlinien des Bundessozialamtes nicht gegeben sind.

Dieses ärztliche Sachverständigengutachten wurde der bP vor Erlassung des angefochtenen Bescheides mit Schreiben vom 29.1.2014 zur Kenntnis gebracht. In dem am 13.2.2014 bei der belangten Behörde einlangenden Schreiben bezog der BF dahingehend Stellung, dass zwar der orthopädische Status erhoben, jedoch die funktionelle Bedeutung und Auswirkung daraus auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im täglichen Leben nicht eingegangen und im Gutachten unter gesundheitlichen Aspekten nicht gewürdigt wurde. So könne der BF die öffentlichen Verkehrsmittel nur benützen, wenn dieser seitlich einen Halt finde bzw. sich der Haltegriff direkt über den BF sei. Das ruckartige Bremsen und Beschleunigen des öffentlichen Verkehrsmittels hat unvorhersehbare Auswirkungen auf die Wirbelsäule des BF, die auf Grund der Versteifung und der noch bestehenden Entzündung der Wirbelsäule einen sofortigen Schmerzimpuls auslöst.

In der von der Behörde erster Instanz eingeholten ärztlichen Stellungnahme wurden neuerlich die im Gutachten festgehaltenen Argumente dargetan und die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung verneint.

Mit Bescheid vom 14.3.2014 wurde der oben bezeichnete Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass gem. der §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde ins Treffen, dass das zuletzt genannte Gutachten vom 9.1.2014 für schlüssig befunden und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wird.

Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 24.4.2014 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die begutachtenden Ärzte, Ärzte für Allgemein- und Arbeitsmedizin, aus ihrer fachspezifischen Sicht das der Entscheidungsfindung zu Grunde gelegte Gutachten erstellt haben, jedoch nicht auf die Auswirkungen der dauernden Gesundheitsschädigung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf nachvollziehbarer Weise eingegangen sind.

Weder im Gutachten, noch in der abschlägigen Entscheidung wurde auf das im Schreiben vom 9.2.2014 formulierte Vorbringen des BF eingegangen, wie sich die Beeinträchtigungen auf Grund der vorliegenden Gesundheitsschädigung nach Art und ihrer Schwere auf die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, wie beim Ein- und Aussteigen, das Ergreifen von Haltegriffen, bei ruckartigen Fahren, eine Standsicherheit während der Fahrt zu erreichen, sowie beim Durchzwängen zum Ausgang zum Aussteigen udgl., auswirken.

Nur auf Grundlage einer solchen gutachterlichen Aussage kann die erkennende Behörde die Rechtsfrage lösen, ob die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel "zumutbar" oder "unzumutbar" ist. Zum Beweis seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer eine rheumatologische Stellungnahme des Dr. XXXX, FA für Innere Medizin und Rheumatologe, vom 22.4.2014, in welcher festgehalten wurde, dass die Versteifung der HWS das Gesichtsfeld einschränkt, die Funktionsbehinderung von HWS und BWS bewirkt, dass es bei ruckartigen Bewegungen (z.B. im Bus oder Bahn) zu Standunsicherheiten kommen kann. Auch die Gangleistung ist dementsprechend eingeschränkt, wobei dies insbesondere beim Stiegensteigen bzw. bei unebenem Untergrund bedeutsam ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Hinsichtlich des relevanten Sachverhalts wird auf den beschriebenen Verfahrenshergang verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 45 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetztes (BBG), BGBl Nr. 283/1990 idgF. sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen (Abs. 3).

Gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Da im gegenständlichen Fall die Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung an die belangte Behörde durch den Einzelrichter.

Im gegenständlichen Fall liegt somit aufgrund der zitierten Bestimmungen iVm der gültigen GO des ho. Gerichts die Zuständigkeit des erkennenden Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichts in der gegenständlichen Zusammensetzung zur Prüfung der gegenständlichen Beschwerde vor.

Gem. § 25 Abs. 16 BEinstG BGBl 22/1970 idF BGBl. I Nr. 138/2013 treten die Überschrift des § 19, § 19 Abs. 1, § 19a, § 19b, § 22 Abs. 4 und 4a sowie § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze auch hier gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfestellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

Im gegenständlichen Verfahren hatte das Bundessozialamt vorbehaltlich der verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen des BEinstG das AVG,1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF anzuwenden (vgl. Art. I Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG BGBl. I Nr. 87/2008 idgF).

Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. Erkenntnis vom 23. Februar 2011, Zl. 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18. Dezember 2006, Zl. 2006/11/0211, und vom 17. November 2009, Zl. 2006/11/0178).

Das oa. Beweisthema ist nicht identisch mit der Einschätzung des Grades der Behinderung, (Erk. des VwGH vom 20. 3. 2001, Zl. 2000/11/0321), sondern bedarf es zu diesem Beweisthema ein eigenes Ermittlungsverfahren (Erk. d. VwGH vom 18.12.2006, 2006/11/021).

Im gegenständlichen Fall hat die Behörde bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, den Ausführungen der Sachverständigen folgend, nur darauf abgestellt, dass eine bestimmte Gehstrecke wie auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer "bewältigbar" sei, keine Gehbehinderung oder Lähmungserscheinungen der unteren Extremitäten besteht und keine Gehilfe benützt, ohne dabei zu klären, mit welchen Auswirkungen, das die bP betreffende Krankheitsbild bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in seiner Gesamtheit hat (vgl. beispielsweise Erk. d. VwGH vom 20. Oktober 2011, 2009/11/0032 der Erk. d. VwGH vom 1.6.2005, 2003/10/0108). Der von der belangten Behörde gewählte Beurteilungsrahmen war somit jedenfalls zu eng gewählt.

Es genügt auch nicht, in den ärztlichen Sachverständigengutachten bloß die dauernde Gesundheitsschädigung darzustellen, vielmehr hätten in den Gutachten die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt werden müssen. Anschließend hätte sich die Behörde (und nicht der medizinische Sachverständige) mit der Rechtsfrage auseinander setzen müssen, ob die festgestellten Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel "zumutbar" sind (Erk. d. VwGH vom 23.5.2012, 2008/11/0128).

Im gegenständlichen Fall wird die belangte Behörde im Rahmen ihrer Feststellung eine gesamtheitliche, umfassende Betrachtung des Gesundheitszustandes der bP und die konkrete Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festzustellen haben. Bei der Feststellung dieser Tatsachen wird sie sich allenfalls eines fachärztlichen Sachverständigen zu bedienen haben. Im Anschuss hieran wird die aufgrund dieser Tatsachen die Rechtsfrage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise zu beurteilen haben. Hierzu wird eine formular- und textbausteinartige Begründung nicht ausreichen (vgl. Erk. d. VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968, wonach die Behörde bei der ausschließlichen Verwendung einer textbausteinartigen, nicht individuellen Begründung sich letztlich willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Recht auf die Ablehnung der Behandlung eines Begehrens anmaßt). Soweit sie sich auf "Richtlinien" und ähnliches bezieht, wird sie diese zu zitieren und vor dem Hintergrund ordentlich kundgemachter Rechtsnormen zu erörtern haben.

Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues und der verfügbaren Infrastruktur des BVwG und des Bundessozialamtes eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die nunmehr

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil zur Frage, ob im gegenständlichen Fall abweichend vom Wortlaut des 19b. (1) BEinstG im Falle eines kassatorischen Beschlusses ohne vorhergehende Verhandlung gem. § 28 Abs. 3 VwGVG laut § 9 Abs 1 Satz 1 und 2 BVwGG der Einzelrichter zu entscheiden hat, es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Darüber hinaus wird diese Frage vom ho. Gericht in seiner Spruchpraxis nicht einheitlich beatwortet.

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