I403 1416757-1•BVwG I403 1416757-1
I403 1416757-1Tribunale amministrativo federale7 mag 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, mangelnde<br/>Asylrelevanz, subsidiärer Schutz
I403 1416757-1/11E
Schriftliche Ausfertigung des am 30.04.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Sta. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2010, Zl. 10 09.928-BAW nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 iVm § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 iVm § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr erteilt.
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG idgF ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
1. Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers reiste mit seinem Bruder Ende September 2005 von Marokko nach Tunesien, dann weiter mit dem Schiff in die Türkei und von dort nach Österreich. In Österreich stellte die Mutter des Beschwerdeführers für sich und ihren minderjährigen Sohn, den Bruder des Beschwerdeführers, am 23.02.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie als Fluchtgrund an: "Ich habe mein Elternhaus im August 2002 verlassen. Zu diesem Zeitpunkt war ich bereits mit meinem nunmehr 3-jährigen Sohn schwanger. Da ich nicht verheiratet bin, war diese Schwangerschaft eine große Schande für meine Familie. Ich kann daher nicht länger in Marokko bleiben. Später war ich gezwungen, für einen Mann zu arbeiten, welcher in der organisierten Prostitution tätig war, das dauerte ca. 3 Jahre. Er hat mich und meinen Sohn wiederholt misshandelt. Meine Flucht aus Marokko war auch eine Flucht vor diesem Mann."
2. Am 27.02.2006 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, statt. Die Mutter des Beschwerdeführers erklärte, für die Bezahlung der Reise 6.000 USD von dem Mann gestohlen zu haben, bei dem sie die letzten drei Jahre gemeinsam mit dem Bruder des Beschwerdeführers gewohnt hatte. Seit etwa zweieinhalb Jahren hätte er sie zur Prostitution gezwungen und auch den Bruder des Beschwerdeführers misshandelt. Er hätte gedroht, ihrer Familie zu erzählen, dass sie als Prostituierte arbeite. Das Asylverfahren wurde zugelassen.
3. Eine weitere niederschriftliche Einvernahme fand am 10.05.2007 beim Bundesasylamt Wien statt. Die Mutter des Beschwerdeführers blieb bei ihrem Fluchtvorbringen.
4. Die belangte Behörde stellte am 19.06.2007 eine Anfrage an die Staatendokumentation betreffend die Lage von ledigen Müttern in Marokko und die Existenz frauenspezifischer Einrichtungen. Die Anfrage wurde am 26.06.2007 beantwortet.
5. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2007 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der Mutter des Beschwerdeführers der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihr auch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Zugleich wurde die Mutter des Beschwerdeführers - ebenso wie sein Bruder - nach § 10 Abs. 1 AsylG nach Marokko ausgewiesen. Die geltend gemachten Fluchtgründe der Mutter des Beschwerdeführers wurden der Entscheidung mangels Glaubhaftmachung nicht zu Grunde gelegt.
6. Am 30.07.2007 langte beim Bundesasylamt eine ergänzende Anfragebeantwortung von ACCORD (Austrian Centre for Country and Origin Asylum Research and Documentation) ein, in der ebenfalls über die schwierige Lage lediger Mütter in Marokko, insbesondere auf Grundlage verschiedener Zeitungsartikel, berichtet wird. Diese Anfragebeantwortung fand aufgrund des verspäteten Einlangens nicht mehr Aufnahme in den Bescheid.
7. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht am 31.07.2007 Beschwerde erhoben. Der Bescheid sei rechtswidrig, da die belangte Behörde bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben der Mutter des Beschwerdeführers dieser Gelegenheit zur Stellungnahme hätte einräumen müssen. Es dürfe nicht aufgrund von Widersprüchen und Unklarheiten in Nebenpunkten, die keinen unmittelbaren Bezug zu den Fluchtgründen aufweisen, auf Unglaubwürdigkeit im Hauptpunkt geschlossen werden. Es wird nochmals betont, dass die Geburt des unehelichen Kindes den Straftatbestand der Prostitution erfüllt hätte und daher nachvollziehbar sei, warum sich die Mutter des Beschwerdeführers nicht an die Polizei gewandt hatte. Es wurde eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt.
8. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer in Wien geboren. Die Mutter des Beschwerdeführers stellte als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie erklärte, dass der Vater ihres zweiten Sohnes verheiratet sei und sie alleine mit ihren Kindern lebe. Die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft wurde vorgelegt. Sie erklärte, dass sie auch um ihren zweiten unehelichen Sohn im Falle einer Rückkehr nach Marokko fürchten müsste, da ihre Familie ein uneheliches Kind nicht verzeihen könne.
9. Mit Bescheid vom 16.11.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Zugleich wurde er nach § 10 Abs. 1 AsylG nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III). Für ihn waren keine eignen Fluchtgründe anerkannt worden und auf den abweisenden Bescheid seiner Mutter und gesetzlichen Vertreterin, der Beschwerdeführerin, verwiesen worden.
10. Dagegen wurde am 30.11.2010 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.
11. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
12. Am 06.02.2014 gab Dr. Christian SCHMAUS, Rechtsanwalt in 1040 Wien, bekannt, dass er mit der Vertretung im gegenständlichen Verfahren betraut wurde.
13. Am 28.02.2014 wurden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aktuelle Länderfeststellungen und eine Ladung für eine mündliche Verhandlung am 07.04.2014 zugestellt. Auf Wunsch des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde die mündliche Verhandlung auf den 30.04.2014 verlegt.
14. Am 28.04.2014 wurde Akteneinsicht in den Gerichtsakt genommen.
15. Am 30.04.2014 fand beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist der uneheliche Sohn einer marokkanischen Staatsbürgerin, der am 30.04.2014 subsidiärer Schutz gewährt wurde. Es liegt ein Familienverfahren vor.
Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Asylgerichtshofes bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.2. Spruchpunkt I und Spruchpunkt II (Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten):
Eigene Fluchtgründe des Beschwerdeführers in Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention wurden nicht vorgebracht bzw. kamen auch im Verfahren nicht hervor.
Der mit "Familienverfahren im Inland" betitelte und im gegenständlichen Verfahren anzuwendende § 34 AsylG 2005 idgF lautet wie folgt:
"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist;
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist;
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland (richtig: Herkunftsstaat) bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der Beschwerdeführer ist Sohn einer Fremden, der der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Sie sind somit Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005.
Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Familienangehörigen, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass unter Gesamtbetrachtung aller Umstände des vorliegenden Falles die Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre.
Die beschwerdeführenden Parteien sind nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden.
Gegen den Familienangehörigen, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status gemäß § 9 AsylG 2005 nicht anhängig.
Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war dem Beschwerdeführer im Familienverfahren der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 zuzuerkennen.
3.3. Zu Spruchpunkt III (Befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte)
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF zu erteilen war.
3.4. Zu Spruchpunkt IV (Rückkehrentscheidung):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Da im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung nicht (mehr) vor.
Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids angeordnete Ausweisung gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG ersatzlos aufzuheben.
Zu B)
3.6. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dazu sei auf die im Text angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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