BVwG I402 1438741-1

I402 1438741-1Tribunale amministrativo federale7 mag 2014

Regest

Rechtsberater, Verbesserungsauftrag, Zustellnachweis, Zustellung

Testo completo

BVwG I402 1438741-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I402.1438741.1.00

Spruch

I402 1438741-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, algerischer Staatsangehörigkeit, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 04.11.2013, Zl. 13 15.575-BAT, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird (§ 13 Abs. 3 AVG, § 17 VwGVG, Art. 8 B-VG)

als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.10.2013 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 04.11.2013 wurde seinem Antrag auf internationalen Schutz "bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" (Spruchpunkt I.) sowie "bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf [den] Herkunftsstaat Algerien" (Spruchpunkt II.) abgewiesen; weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AslyG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

2. Mit "Verfahrensanordnung" des Bundesasylamts vom 04.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer "für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof" der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater "amtswegig zur Seite gestellt".

Der Bescheid und die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 04.11.2013 zugestellt.

3. Mit Schreiben vom 06.11.2013 brachte der Beschwerdeführer einen an das Bundesasylamt adressierten, mit "Beschwerde" überschriebenen Schriftsatz ein, dessen erstes Blatt in deutscher Sprache verfasst ist und folgenden Inhalt aufweist (Textstellen in eckigen Klammern sind Anonymisierungen bzw. Ergänzungen durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Bundesasylamt

[Adresse]

Beschwerdeführer: [Nach- und Vorname, Geburtstdatum, Zustelladresse]

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2013, zugestellt und erlassen am 04.11.2013, wird gem. Verfahrensanordnung vom 04.11.2013, dem Asylwerber nach Rechtsberatung auftrags- und pflichtgemäß beigestanden und von ihm selbst an den Asylgerichtshof der Republik Österreich

Beschwerde

[zu ergänzen wohl: erhoben]

Formalblatt ausgehändigt durch Mag. [Name], VMÖ".

Diesem ersten Blatt des Schriftsatzes beigefügt sind zwei weitere Blätter mit Text in arabischer Sprache, welcher vom Beschwerdeführer selbst verfasst und unterfertigt wurde.

4. Mit Auftrag vom 29.01.2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Kopie seiner Eingabe zurück und teilte ihm Folgendes mit:

"Die gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 04.11.2013 GZ [Zahl] gerichtete Beschwerde vom 06.11.2013 ist mangelhaft, weil sie (entgegen § 63 Abs. 3 AVG iVm. § 23 AsylGHG und Art. 8 B-VG) keinen deutschsprachigen begründeten Berufungsantrag enthält. Der eingebrachte Schriftsatz weist zwar auf der ersten Seite das Wort ‚Beschwerde' und eine Anfechtungserklärung auf, die auf dem beigefügten (handschriftlichen) Teil des Schriftsatzes enthaltenen weiteren Ausführungen sind jedoch nicht in deutscher Sprache verfasst.

Sie werden aufgefordert, diesen Mangel durch Vorlage einer deutschsprachigen Übersetzung des in fremder Sprache verfassten Teils Ihrer Beschwerde innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieser Aufforderung zu beheben. Sollten Sie diese Frist ungenutzt verstreichen lassen, wäre Ihre Beschwerde zurückzuweisen (§ 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG)."

Diese Aufforderung wurde dem Beschwerdeführer (nach einem ersten erfolglosen Zustellversuch an der in seinem Beschwerdeschriftsatz angegebenen Zustelladresse) an einer Unterkunft für Asylwerber, an der der Beschwerdeführer nach Informationen aus dem Zentralen Melderegister seit 07.11.2013 gemeldet war, durch Hinterlegung am 18.02.2014 zugestellt.

5. Der Beschwerdeführer ist dem Auftrag zur Verbesserung nicht nachgekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die in Pkt. I. enthaltene Schilderung des Verfahrensgangs wird als Sachverhalt festgestellt. Im Zuge der Zustellung der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2014 erfolgte am 17.02.2014 ein Zustellversuch an der Abgabestelle (dh. der aus dem ZMR ersichtlichen Unterkunft des Beschwerdeführers). Danach erfolgte die Hinterlegung des Schriftstücks beim Postamt XXXX. Die Hinterlegungsfrist begann am 18.02.2014. An diesem Tag behob der Beschwerdeführer das Schriftstück beim Postamt XXXX.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellte Schilderung des Verfahrensgangs lässt sich in unbedenklicher Weise aus dem Akteninhalt entnehmen. Die Feststellungen zum Vorgang der Zustellung der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2014 an den Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Rückschein sowie aus einer Auskunft des Postamts XXXX, welcher eine Kopie der Verständigung von der Hinterlegung sowie eine Kopie der (vom Beschwerdeführer unterschriebenen) Übernahmebestätigung beigeschlossen war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Nach Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses ist als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnen (Art. 129 B-VG). Nach Art. 151 Abs. 51 Z 11 B-VG werden die näheren Bestimmungen über den Zuständigkeitsübergang durch Bundesgesetz getroffen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer einschlägigen anderslautenden Regelung unterliegt der Beschwerdefall somit der Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Der Beschwerdeführer hat nur die Überschrift "Beschwerde", sowie die Bezeichnung der belangten Behörde und des angefochtenen Bescheids in deutscher Sprache eingebracht, darüber hinaus (insbesondere begründeter Berufungsantrag bzw. Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und Begehren) war die Beschwerde in arabischer Sprache verfasst.

3.3.1. Gemäß Art. 8 B-VG sind schriftliche Anbringen jedoch grundsätzlich in deutscher Sprache zu formulieren (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren18 [2012] § 13 Anm 2). Diese Verfassungsbestimmung lautet:

"Artikel 8.

(1) Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.

(2) Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zu ihrer gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt, die in den autochthonen Volksgruppen zum Ausdruck kommt. Sprache und Kultur, Bestand und Erhaltung dieser Volksgruppen sind zu achten, zu sichern und zu fördern.

(3) Die Österreichische Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt. Das Nähere bestimmen die Gesetze."

Die Verwaltungsvorschriften können jedoch - abgesehen von Rechten der Minderheiten - vorsehen, dass die Einbringung eines Anbringens auch in anderen Sprachen zulässig ist (siehe Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2009] 116). Eine derartige Bestimmung enthielt § 24 Abs. 2 AsylG 1997, wonach Anträge schriftlich auch in einer der Amtssprachen der Vereinten Nationen gestellt werden konnten und solche Anbringen, soweit nicht in deutscher Sprache eingebracht, von Amts wegen zu übersetzen waren. Eine solche Bestimmung ist im AsylG 2005 jedoch nicht mehr enthalten. Das Gesetz belässt es daher für Anbringen nach dem AsylG 2005 (mit Ausnahme der Sonderregelung über das Befragungsformular nach § 35 Abs. 3 AsylG 2005) beim Grundsatz, dass Anbringen in deutscher Sprache zu erfolgen haben.

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht bei Bedachtnahme auf die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU L 326 S 13, berichtigt im ABl. EU 2006, L 236 S 35; im Folgenden: Verfahrensrichtlinie). Die in Art. 10 Abs. 1 lit. b Verfahrensrichtlinie vorgesehene Garantie der Beiziehung eines Dolmetschers bezieht sich nur auf die persönliche "Anhörung" und auch insofern nur auf das erstinstanzliche Verfahren (siehe den Einleitungssatz des Art. 10 Abs. 1 Verfahrensrichtlinie, wonach die darin aufgezählten Garantien bezüglich der "Verfahren des Kapitels III" gelten sollen; das Kapitel III trägt die Überschrift "Erstinstanzliche Verfahren"). Das in Art. 13 Abs. 3 lit. b Verfahrensrichtlinie vorgesehene Erfordernis eines Dolmetschers bezieht sich nur auf die "persönliche Anhörung" des Antragstellers (so die Überschrift des Art. 13 leg.cit.). Für Asylwerber, denen (wie im Beschwerdefall) ein kostenloser Rechtsberater zur Verfügung steht, dispensiert die Verfahrensrichtlinie zudem schon bezüglich der Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung vom Erfordernis einer günstigeren Sprachenregelung (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. e Verfahrensrichtlinie). Umso weniger lässt sich aus den Mindestvorschriften nach der Verfahrensrichtlinie daher eine Pflicht zur (amtswegigen) Übersetzung von schriftlichen Rechtsmitteln ableiten.

Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens und der asylverfahrensrechtlichen Rechtsberatung im österreichischen Recht hegt das Bundesverwaltungsgericht gegen dieses Ergebnis auch unter dem Gesichtspunt von Art. 47 GRC keine Bedenken, dies jedenfalls bei Beschwerdeführern, denen für die Erhebung der Beschwerde ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt wurde, zumal es in den Aufgabenbereich des Rechtsberaters fällt, den Beschwerdeführer auch in sprachlicher Hinsicht bei der Beschwerdeführung zu unterstützen (vgl. § 66 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung sowie § 52 BFA-VG).

3.3.2. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamts (nunmehr: des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl) sind daher in deutscher Sprache einzubringen (vgl. bereits AsylGH 07.01.2009, B12 310288-1/2008).

3.4. Dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG durch den Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts zur Kenntnis gebracht, wobei ihm aufgetragen wurde, den Mangel durch Vorlage einer deutschsprachigen Übersetzung des in fremder Sprache verfassten Teils der Beschwerde innerhalb von drei Wochen ab Zustellung der Aufforderung zu beheben. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach und brachte bis zum Entscheidungszeitpunkt keine weiteren Eingaben ein.

3.5. Die Beschwerde war daher gemäß Art. 8 B-VG iVm. § 13 Abs. 3 AVG und § 17 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

3.6. Diese Entscheidung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zB VwGH 20.09.1989, 89/01/0248; 24.04.2007, 2007/18/0095); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (die in Punkt II.3.3.1. angesprochene Auslegung des Unionsrechts kann als acte clair angesehen werden).

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.