BVwG W209 2005199-1

W209 2005199-1Tribunale amministrativo federale6 mag 2014

Regest

Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung

Testo completo

BVwG W209 2005199-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W209.2005199.1.00

Spruch

W 209 2005199-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard Seitz im Verfahren über den Einspruch der XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 7.12.2013, GZ 11-2013-BW-MS2BN-00795, betreffend Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, beschlossen:

A) Das Verfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) hat der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin mit dem oben angeführten Bescheid einen Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 4 ASVG in der Höhe von 80 € vorgeschrieben, da die Beitragsnachweisung für den Monat Oktober 2013 nicht fristgerecht bis 15.11.2013 in der Kasse eingelangt, sondern erst am 26.11.2013 vorgelegt worden sei.

2. Dagegen hat die Genannte am 11.12.2013 fristgerecht Einspruch erhoben. Darin brachte sie vor, dass sie Probleme mit ihrem PC gehabt habe und dieser neu aufgesetzt habe werden müssen. Daher habe sie die Bestätigung über die erfolgte Übersendung nicht nachreichen können und im Oktober 2013 nochmals übersandt. Diesen Umstand habe sie auch telefonisch mitgeteilt und geglaubt, das Problem sei somit erledigt.

3. Am 17.12.2013 legte die WGKK den Einspruch dem damals als Berufungsbehörde zuständigen Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 40, vor und führte dazu im Wesentlichen aus, dass der Dienstgeber persönlich verpflichtet sei, für das Einhalten der gesetzlichen Fristen in ausreichendem Maße Sorge zu tragen. Es wäre eine Übermittlung per Fax im Rahmen der Frist möglich und in Betracht zu ziehen gewesen. Zudem sei bereits im September die Nachweisung nicht fristgerecht erfolgt.

4. Mit Schreiben vom 16.3.2014 (eingelangt am 18.3.2014) legte das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 40, den nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden Einspruch der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.4.2014 wurde die Stellungnahme der WGKK vom 17.12.2013 der Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.

6. Mit E-Mail vom 28.04.2014 erklärte die beschwerdeführende Partei, dass sie ihre Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurückziehe, weil ihr dieser außerordentliche Aufwand wegen 80 €

nicht wert erscheine.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, gemäß § 414 Abs. 1 ASVG mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 (Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG) entschieden wird und im gegenständlichen Verfahren auch nicht eine Angelegenheit gemäß § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfragen zu beurteilen ist, liegt - unabhängig von Vorliegen eines Antrages - jedenfalls Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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