W159 1423778-2•BVwG W159 1423778-2
W159 1423778-2Tribunale amministrativo federale6 mag 2014
Familienverfahren, Kassation, Minderjährigkeit
W159 1423778-2/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von xxxx, geb. xxxx, vertreten durch xxxx/-in, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2013, Zl. xxxx, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG idgF iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der minderjährige Beschwerdeführer, ein tadschikischer Staatsangehöriger, stellte am 01.05.2011 gemeinsam mit seinen Eltern xxxx xxxx und seiner minderjährigen Schwester xxxx einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Im Zuge ihrer Erstbefragung am 03.05.2011 vor der Polizeiinspektion Flughafen und ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 13.09.2011 machte die Mutter keine eigenen Fluchtgründe - auch nicht für den Beschwerdeführer - geltend. Der Vater des Beschwerdeführers habe Probleme mit den chinesischen Behörden und der Polizei gehabt. Er sei auch im Gefängnis gewesen. Genaueres wisse sie nicht. Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat hätte die Mutter für sich und den minderjährigen Beschwerdeführer keine Befürchtungen. Die Ausreise sei ausschließlich aufgrund der Probleme des Vaters erfolgt.
Der Vater des Beschwerdeführers, nach eigenen Angaben ein chinesischer Staatsangehöriger, gab im Wesentlichen an, der Volksgruppe der Uiguren anzugehören, moslemischen Glaubens zu sein und in China an einer Demonstration gegen die chinesische "Herrschaft" beteiligt gewesen und von den chinesischen Sicherheitskräften festgenommen worden zu sein. Auch habe der Vater des Beschwerdeführers an einer Kundgebung vor der chinesischen Botschaft in xxxx teilgenommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof eingebracht, der dieser mit Erkenntnis vom 25.10.2012 folgte, den Bescheid vom 15.12.2011 behob und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwies.
Begründet wurde dies damit, dass mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom selben Tag in Erledigung der Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers der diesen betreffende Bescheid des Bundesasylamtes wegen eines augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit, welche ergänzende Feststellungen und eine weitere Befragung des Vaters des Beschwerdeführers erforderlich machen - gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden sei.
Aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit seinem Vater sei deshalb auch das Verfahren des Beschwerdeführers zurückzuverweisen gewesen.
Der Asylgerichtshof verwies im Übrigen darauf, dass der Verfassungsgerichtshof jüngst in einem ähnlich gelagerten Fall (Eltern mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, minderjährige Kinder) zur Ausweisung beider Elternteile in zwei verschiedene Länder einen Eingriff in das Familienleben in Hinblick auf die minderjährigen Kinder des Paares gewertet habe (VfGH 1548-1552/11-17 vom 05.03.2012), weshalb mit Hinblick auf die Ausweisungen des Beschwerdeführers und seiner Familie auch darauf Rücksicht zu nehmen sein werde.
Im fortgesetzten Verfahren bevollmächtigten die Eltern des Beschwerdeführers einen Vertreter für das Asylverfahren, was mit Eingabe vom 19.01.2012 bekanntgegeben wurde. Darin wurde dargelegt, dass der Vater im Bundesgebiet exilpolitisch tätig sei und im Juli 2012 an einer Demonstration in xxxx gegen das Massaker in xxxx teilgenommen habe. Die Teilnehmer würden dabei die Menschenrechtsverletzungen in xxxx verurteilen und ein Leben in Freiheit für die uigurische Minderheit fordern. Die Demonstration habe vor dem chinesischen Konsulat in xxxx stattgefunden. Diese Demonstrationen würden regelmäßig von Mitarbeitern der chinesischen Botschaft fotografiert und gefilmt. Der Vater habe aufgrund seiner exilpolitischen Betätigung Verfolgung in China zu befürchten.
Laut kriminaltechnischen Untersuchungsberichten vom 17.10.2012 und 28.11.2012 handelt es sich bei den vom Vater vorgelegten Dokumenten (Führerschein und chinesische Identitätskarte) um Totalfälschungen. Zur Person des Vaters würden unterschiedliche Daten vorliegen. Insbesondere würden keine gesicherten Erkenntnisse der korrekten Personalien vorliegen.
Am 11.04.2013 wurde der minderjährige Bruder des Beschwerdeführers xxxx im Bundesgebiet geboren und für diesen am 06.05.2013 ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt.
Die Eltern des Beschwerdeführers wurden am 17.07.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.
Die Mutter erklärte dabei, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern aus den gleichen Gründen wie die Mutter den Herkunftsstaat verlassen habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 29.11.2013, FZ. xxxx wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 03.05.2011 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. der Antrag bezüglich der Zuerkennung von subsidiärem Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen und unter Spruchteil III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde am 17.12.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben, in der dieser seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhalts angefochten wurde.
Die Beschwerde bezieht sich überwiegend auf die behauptete Verfolgung des Vaters des Beschwerdeführers und insbesondere auf seine nicht geklärte Staatsangehörigkeit.
Im Übrigen wurde ausgeführt, dass eine Rückkehr sowohl nach Tadschikistan als auch nach China im Lichte des Art. 3 EMRK für den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen nicht möglich wäre.
Schließlich wurde auf einen nicht recht zu fertigenden Eingriff in Art. 8 EMRK für den Fall einer Ausweisung des Beschwerdeführers und seiner Familie aus dem österreichischen Bundesgebiet verwiesen.
Der Beschwerde wurden Unterlagen des Weltkongresses der Uiguren beigelegt.
Mit Beschluss vom heutigen Tag behob der zuständige Richter des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG den den Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2013 und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.
Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer minderjähriger Sohn von xxxx ist, über dessen Asylantrag aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat dieses daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis
zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter und ist der angefochtene Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Zu A)
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus.
Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG 11).
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).
Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.
Familienangehöriger im Sinne des Asylgesetzes 2005 ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Der minderjährige Beschwerdeführer und sein Vater sind vom Begriff der Familienangehörigen iSd. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 umfasst.
Mit dem oben genannten Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht den - den Vater des minderjährigen Beschwerdeführers betreffenden - Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2013 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Im Hinblick darauf, dass der betreffend den Vater ergangene Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben wurden, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag des Beschwerdeführers abweisende (angefochtene) Bescheid vom 29.11.2013 keinen Bestand haben.
Zum Entscheidungszeitpunkt ist nicht geklärt, ob der Vater chinesischer oder tadschikischer Staatsangehöriger ist. Wie bereits im zuletzt ergangenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes weist auch der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Verfassungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall (Eltern mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, minderjährige Kinder) zur Ausweisung beider Elternteile in zwei verschiedene Länder einen Eingriff in das Familienleben in Hinblick auf die minderjährigen Kinder des Paares gewertet hat (VfGH 1548-1552/11-17 vom 05.03.2012) und wird mit Hinblick auf die allenfalls zu treffende Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer und seiner Familie auch darauf Rücksicht zu nehmen sein. Dies natürlich nur, wenn das Bundesamt nach entsprechenden Ermittlungen zum Schluss kommt, dass der Vater chinesischer Staatsangehöriger ist.
Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung der Eltern im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 (2. Satz) inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlngen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlich Bedeutung vorliegt.
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