W103 1438972-1•BVwG W103 1438972-1
W103 1438972-1Tribunale amministrativo federale6 mag 2014
Behandlungsmöglichkeiten, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non refoulement, psychische Störung, Übergangsbestimmungen
W103 1438972-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 hinsichtlich Spruchpunkt II. als unbegründet abgewiesen.
III. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Zu A)
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Georgiens, stellte am 09.04.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er am selben Tag illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist war.
Am 11.04.2013 wurde der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und führte im Wesentlichen wie folgt aus:
Der Beschwerdeführer habe eine Schwester in Österreich, deren Asylverfahren derzeit offen sei. Seine Eltern würden noch im Herkunftsstaat leben. Den Entschluss zu seiner Ausreise habe er am 03.04.2013 gefasst, er habe den Herkunftsstaat daraufhin am 04.04.2013 schlepperunterstützt ? auf der Ladefläche eines LKW versteckt ? verlassen und sei am 09.04.2013 in der Nähe von Wien angekommen, von wo aus er seinen in Graz lebenden Schwager angerufen habe, welcher ihn in weiterer Folge abgeholt und zum Flüchtlingslager gebracht habe.
Als Grund für seine Ausreise gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 2009 zu Unrecht zu einer vierjährigen Haftstrafe wegen Diebstahls verurteilt worden zu sein. Man habe ihn zum Unterschreiben eines Geständnisses gezwungen. Seit diesem Zeitpunkt werde der Beschwerdeführer immer wieder von der Polizei schikaniert und werde ihm alles, was in seiner Umgebung geschehe, zur Last gelegt. Außerdem sei er von der Polizei gezwungen worden, für die damals regierende Partei zu arbeiten, dafür sei sogar die bedingte Haftstrafe des Beschwerdeführers annulliert worden. Bei seiner Verhaftung im Jahre 2009 sei der Beschwerdeführer so stark von der Polizei geschlagen worden, dass er noch heute mit starken Kopfschmerzen zu kämpfen habe und sich wegen dieses Vorfalles auch in psychologischer Behandlung befände. Der Beschwerdeführer habe diesem ständigen Druck nicht mehr standhalten können, und sei daher aus dem Herkunftsstaat geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er Angst vor der Polizei und vor neuerlichen Misshandlungen.
Der Beschwerdeführer brachte seinen georgischen Personalausweis in Vorlage.
Am 08.10.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache und seiner Schwester als Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen und legte eingangs die folgenden Unterlagen vor:
Georgischer Führerschein;
Geburtsurkunde;
Beschluss vom 31.10.2009 über die Verhängung der Untersuchungshaft, aus welcher der Beschwerdeführer im Falle der Zahlung einer Kaution in Höhe von 5.000,- Lari umgehend zu entlassen sei;
Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 17.12.2009, in welchem der Beschwerdeführer des Diebstahls für schuldig erklärt wird und er zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe, welche ihm unter Setzung einer vierjährigen Probefrist bedingt nachgesehen wird, verurteilt wird; Seine Haft vom XXXX2009 bis 31.10.2009 wird ihm auf diese Strafe angerechnet. Daneben wird eine Zusatzstrafe in der Höhe von 5.000,-
Lari über ihn verhängt. Die geleistete Kautionssumme soll dem Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach Strafvollstreckung rückerstattet werden;
Schreiben des georgischen Strafministeriums vom 31.05.2012 hinsichtlich der Aufhebung der bedingten Strafe, da das Ziel der verhängten Probezeit nach deren Hälfte bereits erreicht sei und der Beschwerdeführer als resozialisiert anzusehen sei; die Strafe des Beschwerdeführers sei daher getilgt;
Diplom vom 31.07.2009 bezüglich der Absolvierung des Bachelor-Studiums "Chemical Engineering and Metallurgy";
Neurologischer Befund des Landeskrankenhaus-Universitätsklinikums XXXX vom 23.04.2013 mit den Diagnosen Kopfschmerzen bei Medikamentenübergebrauch und Depression;
MR-Befund des Schädels vom 23.05.2013 des Diagnostikzentrums XXXX, unauffälliger Befund;
Befundberichte durch XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 25.06.2013, vom 24.07.2013 und vom 01.10.2013 mit den Diagnosen Missbrauch von Schmerzmitteln, Persönlichkeitsstörung, Posttraumatische Belastungsstörung, Kopfschmerz vom Spannungstyp sowie chronische Depression;
Zertifikat des Vereins OMEGA von 25.07.2013 über die Teilnahme am Kurs "Zukunftsperspektiven und Zielfindung für junge MigrantInnen;"
Teilnahmebestätigungen Deutschkurs Level A1.2;
Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt, gab der Beschwerdeführer an, an chronischen Depressionen zu leiden und sich diesbezüglich in Österreich in psychiatrischer Behandlung zu befinden.
Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen und seien ihm diese korrekt rückübersetzt worden.
Im Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise ständig im Haus seiner Eltern im Bezirk XXXX gelebt, seine Eltern würden auch weiterhin an dieser Adresse wohnen.
Er habe einen Auslandsreisepass besessen, welchen er jedoch beim Schlepper zurückgelassen habe. Das Dokument sei kurz vor seiner Ausreise im Jahr 2013 ausgestellt worden, ohne dass es dabei zu Problemen irgendeiner Art gekommen wäre. Zuvor habe der Beschwerdeführer sein Heimatland noch nie verlassen und befänden sich auch keine Visa in seinem Reisepass.
Zu Problemen mit der Polizei in seinem Herkunftsstaat befragt, gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 2009 gerichtlich wegen Diebstahls verurteilt worden zu sein. Er sei jedoch unschuldig gewesen. Er sei damals nur zwei Tage inhaftiert gewesen, danach sei er gegen Zahlung einer Kaution freigelassen worden. In weiterer Folge sei er zu vier Jahren bedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Befragt, wovon er im Heimatstaat gelebt habe, gab der Beschwerdeführer an, von Oktober 2012 bis März 2013 als Ingenieur in einer Firma namens "XXXX" tätig gewesen zu sein. Die Firma hätte Gasleitungen konstruiert und in Auftrag gegeben.
Zu den Gründen seiner Flucht befragt, gab der Beschwerdeführer nunmehr an, im Jahr 2009 für zwei Tage in Untersuchungshaft genommen worden und wegen Diebstahls verurteilt worden zu sein, obwohl er unschuldig gewesen sei. Gegen Zahlung einer Kaution sei der Beschwerdeführer, wie schon erwähnt, nach zwei Tagen freigelassen worden.
Auf Vorhalt, dass aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten hervorgehe, dass seine Sache im Herkunftsstaat erledigt sei, gab dieser an, dass damals Amnestien vorgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer habe sich diesbezüglich an einen Abgeordnetenkandidaten gewendet und sei ihm gesagt worden, er solle im Gegenzug XXXX bei den Wahlen unterstützen.
Auf Vorhalt seitens des Bundesasylamtes, dass beinahe die Hälfte seiner Probezeit getilgt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dies sei richtig, doch sei die Polizei auch noch nach den Wahlen, welche ein paar Monate nach dem Erlass seiner Strafe, im Oktober 2012, stattgefunden hätten, zu ihm gekommen. Die Polizei hätte gewollt, dass der Beschwerdeführer mit dieser zusammenarbeite und bei der Aufklärung von Verbrechen im Dorf helfe, er hätte sozusagen andere Personen denunzieren sollen. Im Dorf des Beschwerdeführers habe es immer wieder Hauseinbrüche und kleinere Diebstähle gegeben und hätte der Beschwerdeführer bei deren Aufklärung behilflich sein sollen ? warum man diesbezüglich gerade ihn gefragt habe, wisse der Beschwerdeführer nicht, wahrscheinlich, da er bereits einmal verurteilt worden sei. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer schließlich beschlossen, seine Heimat zu verlassen.
Befragt, warum man die Strafe des Beschwerdeführers vorzeitig hätte tilgen sollen, wenn man ihn derart bedrohen bzw. verfolgen würde, gab der Beschwerdeführer an, nicht zu wissen, was er dazu sagen solle. Auf Vorhalt, dass es als durchaus legitim angesehen werden kann, wenn die Polizei ihrer Ermittlungstätigkeit nachgeht und im Zuge dessen Personen, insbesondere solche, welche bereits vorbestraft sind, befragen würde, gab der Beschwerdeführer an, dass auch Leute bei der Polizei geschlagen würden. Er selbst sei im Jahr 2009 bei seiner ersten Festnahme geschlagen worden, dies habe auch sein Schwager gesehen.
Befragt, was der Ermittlungsstand der Polizei bezüglich der Straftaten im Dorf des Beschwerdeführers gewesen sei, gab dieser an, selbst nie offiziell vorgeladen oder befragt worden zu sein. Er sei ab und zu zu Hause oder auf der Straße befragt worden, wenn man ihn gesehen habe.
Andere Probleme habe der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nicht gehabt, auch sei er nie politisch aktiv gewesen.
Befragt, warum er in der Erstbefragung angegeben habe, zu einer Zusammenarbeit mit der Partei gezwungen worden zu sein, dies heute jedoch überhaupt nicht erwähnte, gab der Beschwerdeführer an, dies stimme nicht, die Polizei habe ihn nicht dazu gezwungen, auch habe er dies nie so gesagt.
Ein weiterer Verbleib in seinem Herkunftsstaat sei ihm nicht möglich, da er erneut von der Polizei befragt oder geschlagen werden könnte.
Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat gerade am 04.04.2013 verlassen habe und nicht schon früher, gab der Beschwerdeführer an, nicht gewusst zu haben, wie er nach Österreich kommen sollte. Er habe zwar mit seiner in Österreich aufhältigen Schwester telefonischen Kontakt gehabt, doch habe er diese über seine Ausreisepläne nicht unterrichtet.
Im Herkunftsstaat würden noch die Eltern, ein Onkel, eine Tante, eine Großmutter sowie Cousins und Cousinen des Beschwerdeführers leben, diese seien allesamt nicht von Problemen betroffen.
Abschließend wurden dem Beschwerdeführer die Feststellungen zur aktuellen Lage in Georgien zur Kenntnis gebracht und nahm dieser dazu wie folgt Stellung: Er habe in der Heimat keine wirtschaftlichen Probleme gehabt. Zu den Wahlen könne er sich nicht näher äußern, er habe lediglich selbst gewählt. Korruption würde es nach wie vor geben, entgegen der Berichte hätte sich die diesbezügliche Situation nicht gebessert, künftig würde sie sich eher noch verschlechtern. Die medizinische Versorgung befände sich zwar auf hohem Niveau, jedoch sei nicht alles kostenfrei. Bezüglich seiner psychischen Probleme sei er bereits in Georgien in Behandlung gewesen, doch habe man ihn nicht heilen können, in Österreich gäbe es bessere Medikamente.
Befragt, ob ihm im Falle einer Rückkehr Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen würde, gab der Beschwerdeführer an, Angst zu haben, dass er wieder bedroht und befragt werden würde, er werde jedoch nicht polizeilich gesucht.
In Österreich lebe die Schwester des Beschwerdeführers, deren Asylverfahren sei jedoch negativ ausgegangen, es sei derzeit eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gegen die negative Entscheidung des Asylgerichtshofs anhängig. Die Schwester würde gemeinsam mit ihrem Mann und deren gemeinsamen Kind hier leben, der Beschwerdeführer lebe bei ihnen. Außerdem habe der Beschwerdeführer eine Tante in Italien.
Der Beschwerdeführer lebe zurzeit von staatlicher Unterstützung im Haushalt seiner Schwester. Er habe keine Verwandten oder Freunde in Österreich oder im Raum der EU, die für ihn sorgen könnten.
2. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest (AS 163) und traf umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen Folgendes aus:
"(...)
Der bisherige Verfahrensgang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
Aufgrund Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte Ihre Identität festgestellt werden.
Die Feststellung zu Ihrem Gesundheitszustand ergibt sich aus Ihren diesbezüglichen plausiblen nicht widersprüchlichen Angaben sowie aus den vorgelegten nicht angezweifelten ärztlichen Befunden.
Gerade im Asylverfahren ist das Vorbringen des Antragstellers oft das einzige Beweismittel welches von der Partei der Behörde zur Verfügung gestellt wird. Die niederschriftlichen Angaben der Partei stellen daher im überwiegenden Teil der Verfahren die wesentliche Entscheidungsgrundlage dar. Im Asylverfahren liegt oft ein geradezu sachtypischer Beweisnotstand vor, weshalb das Vorbringen auch auf die Glaubhaftigkeit und die Person des Asylwerbers selbst auf die Glaubwürdigkeit zu prüfen ist.
Bei der Beurteilung dieses Vorbringens muss jedenfalls auch mit berücksichtigt werden, dass der Antragsteller ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang seines Asylverfahrens hat, was natürlich auch zu verzerrter Darstellung tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschen Vorbringen führen kann. So gaben Sie in der neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass Sie im Jahre 2009, aus Ihrer Sicht zu Unrecht, wegen des Vergehens des Diebstahls anzeigt und verurteilt wurden. Sie seien damals von der Polizei auch geschlagen worden und stünden seither in psychologischer Behandlung. Auch hätten Sie damals (wie auch hier in Österreich) ein MR durchführen lassen, welches aber als unauffällig diagnostiziert wurde. Gleichzeitig hätten Sie 2009 Ihr Bachelorstudium (Technology of Medical Remedies) beendet. Laut Schreiben der Bewährungskommission vom 31.05.2012 wurde von Ihrer restlichen, bedingten Strafe abgesehen und wurden Sie für resozialisiert angesehen.
Befragt welche konkreten Probleme Sie in weiterer Folge hatten, berichteten Sie davon, dass die Polizei nach den Wahlen zu Ihnen gekommen sei und Sie befragt habe. Nachgefragt seien diese Wahlen im Oktober 2012 gewesen. Gleichzeitig schilderten Sie, dass Sie vom Oktober 2012 bis kurz vor Ihrer Ausreise im März 2013 für eine Firma gearbeitet hätten, die Gasleitungen konstruiert und in Auftrag gegeben hätte. Ihre Ausreise am 04.04.2013 hätten Sie sich selbst finanziert.
Befragt, dass laut Ihrer vorgelegten Beschlüsse Ihr Verfahren als abgeschlossen zu betrachten sei, widersprachen Sie dem nicht. Es hätte damals auch Amnestien gegeben und daher hätten auch Sie sich an einen Abgeordnetenkanditaten gewandt. Es sei auch korrekt, dass Ihnen fast die Hälfte Ihrer (bedingten) Probezeit erlassen worden sei.
Befragt, was nun die Polizei von Ihnen wollte, ergänzten Sie oberflächlich, dass Sie mit ihnen zusammenarbeiten hätte sollen, um bei der Aufklärung diverser Verbrechen in Ihrem Dorf helfen hätten sollen. Befragt um welche Vergehen es sich dabei gehandelt habe, meinten Sie allgemein, dass es immer wieder zu Hauseinbrüchen und kleineren Diebstählen gekommen sei. Auf weiter Rückfrage, was Sie somit mit diesen Vergehen zu tun hätten, fügten Sie wiederum allgemein, nicht substantiiert an: "Ich weiß nicht, sie haben mich einfach befragt, weil ich schon einmal verurteilt wurde." Konkret nachgefragt, ob dies Ihr Fluchtgrund sei, bejahten Sie dies. Sonst hätten Sie keine Gründe. Auf logische Rückfrage, wenn man Sie derart bedrohen oder verfolgen würde, würde man nicht Ihre Strafe vorzeitig tilgen, entgegneten Sie nicht plausibel bzw. schlüssig: "Ich weiß nicht, was ich dazu sagen soll."
Auf weiteren stichhaltigen Vorhalt, dass es durchaus legitim erscheine, dass eine Person, zu weiteren Ermittlungsschritten befragt werde, insbesondere wenn diese bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, erwiderten Sie allgemein bzw. ausweichend, dass aber auch Leute bei der Polizei geschlagen werden. Nachgefragt seien Sie einmal misshandelt worden und zwar bei Ihrer Festnahme im Jahr 2009. Befragt, wie nun der aktuelle Ermittlungsstand der Polizei aussehe, erklärten Sie wiederum sehr allgemein und revidierend, dass Sie offiziell nie vorgeladen oder befragt worden wären. Sie seien lediglich ab und zu auf der Straße oder zu Hause, wenn man Sie gesehen habe, befragt worden. Hingewiesen sei dabei nochmals, dass Sie andererseits behaupteten, vom Oktober 2012 bis März 2013 einer regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen zu sein und offensichtlich keine weiteren Fluchtgedanken hegten. Eine derartige intensive Verfolgung bzw. ein derartiges Interesse an Ihrer Person kann daraus nicht nachvollzogen werden.
Sie wurden in weiterer Folge auch befragt, zumal Sie in der Erstbefragung erläuterten, dass Sie von der Polizei gezwungen worden seien, für die damalige regierende Partei zu arbeiten, ob Sie nun auch politisch tätig gewesen wären. Dies wurde Ihrerseits in der neuerlichen Einvernahme unmissverständlich verneint. Diesen Widerspruch vorgehalten konnten Sie ebenso nicht plausibel nachvollziehbar begründen (vgl. "Das stimmt nicht. Die Polizei hat mich dazu nicht gezwungen. Nochmals nachgefragt habe ich das nie so angegeben."). Doch selbst wenn man - unter hypothetischer Annahme Ihres Vorbringens - die vorgebrachte Verfolgung durch nicht näher bezeichnete Personen "aus dem Kreise der damaligen Regierung" den Feststellungen zugrunde legen würde, könnten Sie gemäß den unbedenklichen Länderfeststellungen gegen die Verfolgung den effektiven staatlichen Schutz der georgischen Sicherheitsverwaltung in Anspruch nehmen. Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb die georgische Sicherheitsverwaltung gerade im vorliegenden Fall nicht willens bzw. nicht fähig wäre, Ihnen Schutz gegen die behauptete Verfolgung zu gewähren, sodass aus diesem Grund auch bei Zugrundelegung Ihres Vorbringens nichts gewonnen wäre. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Zeugenschutzprogramms, damit im Rahmen eines ordentlichen Gerichtsverfahrens die Personen, von denen Sie angeblich bedroht worden seien, verurteilt werden können. Unabhängig davon existiert in Georgien eine unabhängige Staatsanwaltschaft und sieht das Gesetz für Georgien eine unabhängige Justiz vor.
Befragt was, Ihren weiteren Verbleib im Heimatland für Sie nun unmöglich mache, stellten Sie die vage Vermutung an, dass Sie wieder von der Polizei befragt werden könnten oder auch geschlagen werden könnten. Auf weitere Rückfrage, warum Sie somit nicht schon viel früher Ihr Herkunftsland verlassen haben, behaupteten Sie wiederum nicht schlüssig nachvollziehbar, dass Sie keine Ahnung gehabt hätten, wie Sie nach Österreich kommen sollten. Andererseits wurden Ihnen vorgehalten, dass Ihre seit 2011 in Österreich aufhältige Schwester, zu der Sie telefonischen Kontakt pflegten, Ihnen sehr wohl helfen hätte können, entgegneten Sie wiederum revidierend: "Ja, aber sie konnte mir auch nicht so gut weiterhelfen." Hätte eine derartige Angst vor Verfolgung Ihrerseits bestanden, hätten Sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht derart lange mit Ihrer Ausreise zugewartet. Zudem belegen Ihre vorgelegten Gerichtsbeschlüsse ein funktionierendes Justizwesen einerseits und andererseits ist aus den aktuellen Länderberichten zu entnehmen, dass in den letzten Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), sowie eine Verbesserung Gerichte durch eine Justizreform erzielt wurde. Das Bundesasylamt verkennt dabei nicht, dass es diesbezüglich noch weiterer Reformen bedarf. Diese gehören laut Länderberichten zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten neuen Regierung.
Die allgemeine, aktuell noch immer triste Situation im Herkunftsland ist durch verschiedenste Berichte hinlänglich bekannt und der Wunsch nach besseren, geordneten und gesicherten Lebensverhältnissen ist durchaus verständlich. Zusammenfassend geht das Bundesasylamt davon aus, dass Sie Georgien nicht wegen einer tatsächlichen Gefährdung oder Bedrohung, sondern allein wegen des Wunsches nach Veränderung bzw. nach Verbesserung Ihrer persönlichen Situation verlassen haben und Ihrer bereits in Österreich aufhältigen Schwester folgten.
Eine aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung machten Sie somit nicht glaubhaft. (...)"
In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da er eine individuelle Gefährdungslage nicht glaubhaft machen habe können.
Zu Spruchpunkt II wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001. 2000/01/0443).
Der Beschwerdeführer habe während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, im Falle seiner Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden.
Zur Ausweisung führte das Bundesasylamt nach Wiedergabe des § 10 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2, Abs. 5 AsylG 2005 und Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal er sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit etwa sechs Monaten in Österreich aufgehalten habe und er in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen habe. Er sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesasylamt gefunden worden.
Mit Verfahrensanordnung vom 30.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
3. Mit Schriftsatz vom 11.11.2013, eingelangt am 15.11.2013, wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und der oben genannte Bescheid in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und wurde dies zusammengefasst wie folgt begründet:
Zunächst sei zu bemängeln, dass die Art und Weise, in der die belangte Behörde den Angaben des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit negiere, nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entspreche. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde wäre das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht widersprüchlich, sondern logisch und nachvollziehbar. Seiner Mitwirkungspflicht sei der Beschwerdeführer in ausreichender Weise nachgekommen und wäre er bei Unklarheiten seitens der Behörde dazu bereit gewesen, weitergehend an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken.
Zu bemerken sei, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Erstbefragung in mangelhafter und unzureichender Weise protokolliert worden seien. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er sich nicht mehr klar an alles damals Gesagte erinnern können, da das Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers durch Einnahme von Medikamenten von Zeit zu Zeit getrübt sei. Deshalb habe er die Frage seitens des Bundesasylamtes, ob er noch etwas ergänzen wolle, zu diesem Zeitpunkt verneint.
Hinsichtlich der seitens des Bundesasylamtes aufgeworfenen Frage, warum man gerade die Person des Beschwerdeführers zur Erlangung von Informationen über in dessen Nachbarschaft begangene Verbrechen erpressen sollte, sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilung bzw. Haft bereits behördlich bekannt gewesen sei. Seitens der Polizei sei ihm sohin damit gedroht worden, ihn zu verhaften und seine Haftstrafe zu verdoppeln, sollte er sich einer Zusammenarbeit widersetzen.
Auch sei die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, warum man dessen Haftstrafe vorzeitig hätte tilgen sollen, wenn man ihn solcherart bedrohe, falsch protokolliert worden. Die Strafe des Beschwerdeführers sei nämlich nur deshalb getilgt worden, da er im Gegenzug seine Stimme ihm Wahlkampf der amtierenden Regierung versprochen habe. Auf diese Weise hätten sich damals viele Gefangene aus der Haft freikaufen können. Diese Angaben könne auch seine Schwester, welche bei der Einvernahme anwesend gewesen sei, bestätigen.
Hinsichtlich der im Bescheid bemängelten oberflächlichen und widersprüchlichen Wiedergabe des Erlebten seitens des Beschwerdeführers, sei zu berücksichtigen, dass dessen geistiger Zustand durch seine psychische Krankheit sowie die starken Medikamente, welche er diesbezüglich einnehmen müsse, beeinträchtigt sei. Der Beschwerdeführer leide häufig an starken Kopfschmerzen, welche sich durch die im Gefängnis erlittenen Misshandlungen verschlimmert hätten. Deshalb komme es auch vor, dass sich der Beschwerdeführer an gewisse Ereignisse nur schwer oder auch gar nicht mehr erinnern könne. Traumatisierende Erlebnisse, wie auch die vom Beschwerdeführer erfahrene Folter und Misshandlung, können zu einer Teilamnesie als Schutzmechanismus des Körpers führen. Hinsichtlich seiner Misshandlungen werde ausgeführt, dass derartige Vorkommnisse durch einen zitierten Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe belegt seien.
Aus Furcht, erneut Opfer einer solchen willkürlichen unmenschlichen Behandlung zu werden, sei der Beschwerdeführer aus seinem Herkunftsstaat geflohen ? nicht hingegen aus bloßen wirtschaftlichen Motiven, wie es ihm seitens der belangten Behörde unterstellt werde.
Hinsichtlich der im Bescheid getroffenen Erwägung, die subjektive Furcht des Beschwerdeführers hätte nicht derart groß gewesen sein können, da er andernfalls bereits früher ausgereist wäre, sei anzumerken, dass sich dessen Furcht durch immer wiederkehrende Drohungen kontinuierlich steigerte und erst mit der Zeit die Schwelle des Erträglichen überschritten habe. Die Behörden hätten ihn wiederholt aufgesucht und habe es sich dabei nicht um bloße legitime Erkundigungen gehandelt, da man ihm mit einer erneuten Gefängnisstrafe gedroht habe, was schließlich fluchtauslösender Faktor gewesen sei. Auch habe die Ausreise nach Österreich organisiert und durch eigene Mittel finanziert werden müssen.
Weiters werde ein Bericht des USDOS-US Department of State hinsichtlich des willkürlichen Vorgehens der Polizeibehörden im Herkunftsstaat zitiert.
Der Beschwerdeführer leide an chronischen Kopfschmerzen und Depressionen, wofür ihm im Heimatstaat keine ausreichende Gesundheitsversorgung zur Verfügung stehen würde. Die psychologische Betreuung sei, auch wenn sie vom Staat finanziert werde, als unzureichend zu bezeichnen. Dazu werden zwei weitere Berichte zitiert, auch werde ein Zeitungsbericht über Misshandlungen in georgischen Gefängnissen vorgelegt.
Beantragt werde zudem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor der Rechtsmittelinstanz.
In einer handschriftlichen Beilage zur Beschwerdeschrift wurde seitens des Beschwerdeführers neuerlich ausgeführt, dass Grund für die Flucht aus dem Herkunftsstaat gewesen sei, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 wegen Diebstahls verurteilt worden sei, obwohl er diese Straftat nicht begangen habe. Nach Leistung einer Kaution in der Höhe von 5000,- (Lari) habe der Beschwerdeführer vier Jahre bedingt erhalten. Der Beschwerdeführer sei vier bis fünf Stunden auf den Kopf geschlagen worden und sei ihm im Zuge dessen damit gedroht worden, dass er den Rest seines Lebens im Gefängnis verbringen und derartige Misshandlungen jeden Tag erleben werde, sollte er nicht ein Schriftstück unterzeichnen, in dem er gestehe, dass er Teile der "Straßentechnik" gestohlen hätte. Ein Zeuge könne bestätigen, dass der Beschwerdeführer geschlagen worden sei. In Folge dieses Vorfalles begann der Beschwerdeführer an Kopfschmerzen und an Angstzuständen zu leiden und sei er chronisch depressiv geworden. Er habe sich über einen Zeitraum von drei Jahren bei den besten Ärzten Georgiens in Behandlung befunden, doch sei die Therapie ohne Erfolg geblieben. Derzeit befände er sich erneut in Behandlung. Im Jahr 2012 habe man die bedingte Strafe des Beschwerdeführers annulliert, damit er die amtierende Regierung bei den Wahlen unterstütze. Nach den Wahlen hätte die Polizei jedoch die Einschüchterungen gegenüber der Person des Beschwerdeführers fortgesetzt. Der Beschwerdeführer habe sechs Monate lang gearbeitet, doch sei ihm dies aufgrund seiner Krankheit schwer gefallen ? jedoch seien seine Ärzte der Meinung gewesen, dass es im Falle seiner Depression besser wäre zu arbeiten. Bald darauf sei er jedoch gezwungen gewesen, mit der Arbeit aufzuhören, da seine Kopfschmerzen stärker geworden seien. Dazu seien die Anrufe der Polizei gekommen und sei der Beschwerdeführer immer wieder von dieser einvernommen worden. Durch die Geschehnisse rund um die Wahlen, die Vorfälle im Gefängnis und die Drohungen seitens der Polizei sei die Gesundheit des Beschwerdeführers endgültig ruiniert worden. Ständige Todesangst sowie Angst vor Folterungen hätten ihn gezwungen, das Land zu verlassen. In Georgien gäbe es zwar eine neue Regierung, doch werde in den Gefängnissen die Folterung der Insassen fortgesetzt.
Die Beschwerdevorlage durch das Bundesasylamt vom 26.11.2013 langte am 03.12.2013 beim Asylgerichtshof ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers sowie der im erstinstanzlichen Verfahren eingeführten Länderdokumente.
1. Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Georgiens, geboren am XXXX, und trägt den im Spruch genannten Namen. Seine Identität steht aufgrund im Original vorgelegter Identitätsdokumente fest.
Der Beschwerdeführer reiste am 09.04.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer leidet unter Depressionen, Kopfschmerzen bei Medikamentenübergebrauch, einer Persönlichkeitsstörung sowie an posttraumatischer Belastungsstörung. Er leidet hingegen an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung nach Georgien darstellen würde.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, in Georgien eine Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein.
Dem Beschwerdeführer ist es möglich, am Erwerbsleben teilzunehmen. Er lebt erst seit April 2013 bei seiner Schwester, deren Asylverfahren bereits zuvor negativ beschieden wurde, in Graz. Er ist im Bundesgebiet nicht berufstätig und kann seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht eigenständig bestreiten. Dem bislang unbescholtenen Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
1.2.1. Die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in Georgien stellt sich unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen dar wie folgt:
Politische Lage
In Georgien leben rund 4,5 Mio. Menschen (Juli 2013) auf 69.700 km². (CIA 10.7.2013)
Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine Präsidialrepublik. Staatspräsident ist Micheil Saakaschwili (Partei "Vereinte Nationale Bewegung") (seit 25.01.2004, bei vorgezogenen Wahlen am 05.01.2008 bestätigt, Amtszeit 5 Jahre, nächste Präsidentschaftswahl regulär im Oktober 2013).
Regierungschef ist seit 26.10.2012 Premierminister Bidsina Iwanischwili (Partei "Georgischer Traum").
Das georgische Parlament ist ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012 statt. Die nächste Parlamentswahl wird regulär im Oktober 2016 stattfinden.
Die Regierungspartei "Georgischer Traum" von Premierminister Iwanischwili besteht aus einem Bündnis von 6 Parteien (Partei "Georgian Dream", Freie Demokraten, Republikaner, Nationales Forum, Konservative, Industriellenpartei) und hat mit 85 von 150 Sitzen die Mehrheit im Parlament. (AA 03.2013a)
Die bisherige Regierungspartei von Staatspräsident Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung) erhielt 65 Mandate, nach Fraktionswechseln sind es nur noch 53 Mandate.
Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und des Europäischen Parlamentes bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z. B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld, mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung überwiegend der Opposition. (AA 03.2013b)
Die Parlamentswahlen vom Oktober 2012 brachten den ersten friedlichen demokratischen Machtwechsel in Georgien seit seiner Unabhängigkeit. Die Wahlauseinandersetzung verlief aggressiv, die Wahlen selbst wurden aber als freier und konkurrenzbetonter als frühere Wahlen angesehen, trotz vereinzelter Unregelmäßigkeiten am Wahltag und der unverhältnismäßigen Anwendung von Kontrollen der Parteifinanzen bei der Opposition.
Kurz nach der Übernahme der Macht begann die Regierung von "Georgischer Traum" mit der Einlösung ihres Wahlversprechens, Mitglieder der alten Regierung für eine Reihe von Vorwürfen in Verbindung mit Amtsmissbrauch und Korruption zur Verantwortung zu ziehen. Mehr als 20 frühere Regierungsvertreter wurden entweder befragt oder waren mit Ende 2012 im Gefängnis, was Bedenken bezüglich etwaiger politischer Vergeltung erregte.
Während Präsident Saakaschwili anfangs seine Bereitschaft erklärt hatte, mit "Georgischer Traum" trotz aller Differenzen zusammenzuarbeiten, haben diese Verhaftungen zu einer Verschlechterung des Verhältnisses geführt. (FH 18.6.2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (03.2013a): Georgien, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Georgien_node.html, Zugriff 7.8.2013
AA - Auswärtiges Amt (03.2013b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_F9DAB9AC0CB51CA786488F3D5344C325/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.8.2013
CIA - Central Intelligence Agency (10.7.2013): The World Fact Book - Georgia,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 7.8.2013
FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.8.2013
Sicherheitslage
Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Die Gebiete Abchasien und Südossetien befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert. (AA 24.7.2013)
Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden.
Seit 1994 galt mit Abchasien ein insgesamt eingehaltener, im Moskauer Abkommen festgeschriebener Waffenstillstand, überwacht durch eine Beobachtergruppe der Vereinten Nationen (UNOMIG) in Zusammenarbeit mit einer GUS-Friedenstruppe.
Der Konflikt um Südossetien wurde durch den Waffenstillstand von Sotschi 1992 vorübergehend befriedet; die OSZE erhielt ein Beobachtungsmandat.
In Abchasien und Südossetien waren seither russische Truppen als sogenannte friedenserhaltende Kontingente präsent. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am 7. August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Zchinwali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde.
Seit dem 1. Oktober 2008 ist eine zivile EU-Beobachtermission in Georgien im Einsatz (EUMM), um die Einhaltung der Sarkozy-Medwedjew-Vereinbarungen zu überwachen. Russland erkannte am 26. August 2008 einseitig die Unabhängigkeit von Abchasien und Südossetien an. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni 2009. EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien. (AA 03.2013b)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2013): Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung) (Unverändert gültig seit: 19.07.2013),
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 7.8.2013
AA - Auswärtiges Amt (03.2013b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_F9DAB9AC0CB51CA786488F3D5344C325/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.8.2013
Rechtsschutz/Justizwesen
Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft, 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz bleiben bestehen.
Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten Regierung unter Premierminister Iwanischwili und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesen und der Strafverfolgungsbehörden und die Stärkung der Rechte von Opfern ab. (AA 03.2013b) Verfassung und Gesetze garantieren eine unabhängige Justiz, aber Einflussnahme von außen blieb ein Problem, besonders seitens des Büros des Staatsanwalts und der Exekutive. In Zivilsachen gab es keine Bestechung mehr und die Richter agierten unabhängig. Es gab Bedenken bezüglich der Qualität der Urteile.
Verfassung und Gesetze garantieren einer Person, der aus Willkürakten, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, Schaden entstanden ist, das Recht einer Zivilklage. (USDOS 19.4.2013)
Unzulänglichkeiten bei der Rechtsstaatlichkeit, wie Mangel an richterlicher Unabhängigkeit und objektiver richterlicher Überprüfung von Maßnahmen der Exekutive waren ein Problem, was dazu führte, dass Schutzmechanismen für ordentliche Gerichtsverfahren ungleich angewendet wurden. Das verschärfte sich vor den Parlamentswahlen vom Oktober 2012.
Verfassung und Gesetze enthalten Bestimmungen zur Sicherung der Unabhängigkeit der Richter, aber der Vorgang bei der Bestellung von Richtern und die Zusammensetzung des Hohen Justizrates, sowie rechtliche Schlupflöcher sind der vollen Unabhängigkeit nicht zuträglich.
Der Präsident, das Parlament und der Oberste Gerichtshof ernennen je drei der neun Richter des Verfassungsgerichtshofs. Seit 2004 hat die Regierung die Ausgaben für die Justiz erhöht, was zu substantiellen Verbesserungen bei Gehältern, Infrastruktur und Personalausstattung führte. Bestechung im Gerichtssaal wurde ausgemerzt und Richter werden in den meisten Zivilsachen als unabhängig angesehen.
Trotz umgesetzter Reformen und einem Bekenntnis zum Modell der EMRK, ist die Justiz bei Kriminalfällen weiterhin dem Einfluss der Staatsanwaltschaft und der Exekutive ausgesetzt, speziell wenn politische Interessen berührt werden.
Freisprüche in Kriminalfällen sind in Georgien sehr selten, was die große Lastigkeit der Justiz zugunsten der Staatsanwaltschaft demonstriert. Beobachter berichten, dass Richter in ihren Urteilen nicht nur oft der Staatsanwaltschaft folgen, sondern dabei oft auch zweifelhafte Beweise akzeptierten.
Eine Reihe von Verhaftungen früherer Regierungsbeamter in den letzten Wochen des Jahres 2012 weckte Befürchtungen, die neue Regierung verfolge ihre Gegner mit politischer Justiz. Der neue georgische Justizminister, früher Anwalt am EGMR, sagte, man arbeite an einer Wiederherstellung der Gerechtigkeit und der Beendigung der Straflosigkeit mit der die Vorgängeradministration agiert habe. (FH 18.6.2013)
Die Reform der Strafjustiz wurde im Wahljahr 2012, wenn auch verlangsamt, mit finanzieller Hilfe der EU fortgesetzt. Sie umfasste u. a. die Verbreitung von Alternativen zur Haft und
Rehabilitation von Tätern - insbesondere Jugendlichen. Im März 2012 nahm das Parlament Gesetzesänderungen betreffend der temporären Richterbestellung, disziplinären Maßnahmen und deren Transparenz an. (EK 20.3.2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (03.2013b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_F9DAB9AC0CB51CA786488F3D5344C325/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.8.2013
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.8.2013
FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.8.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013
Sicherheitsbehörden
Die Sicherheitskräfte unterstehen zivilen Behörden.
Das georgische Innenministerium hat die primäre Verantwortung für die Polizei. Während die Sicherheitsbehörden generell als effektiv angesehen werden, gab es einige Berichte über Fälle von Amtsmissbrauch, die straflos geblieben sind. Es gab dokumentierte Fälle von übertriebener Gewaltanwendung. NGOs berichteten über Gewalt und Einschüchterung gegenüber Anhängern der Opposition vor den Parlamentswahlen.
Laut NGOs liegt die Dunkelziffer bei Polizeigewalt höher als die vom Generalstaatsanwalt untersuchten Fälle. Dieser Mangel an systematischer Aufarbeitung und Strafverfolgung trage zu einer Kultur der Straflosigkeit bei.
Der Generalinspektionsdienst des Innenministeriums verhängte 2012 841 Disziplinarstrafen (Rüge, Degradierung, Entlassung) gegen Sicherheitsbeamte. 2011 waren es 1.017. 2012 wurden außerdem 30 Beamte wegen verschiedener Verbrechen verhaftet (10 wegen Amtsmissbrauch, 7 wegen Korruption, 6 wegen Bestechlichkeit, 5 wegen Amtsüberschreitung und 2 wegen Körperverletzung). 2011 waren es 60.
Das Büro des Generalstaatsanwalts führt alle Ermittlungen gegen Beamte wegen Folter- und Missbrauchsvorwürfen. Wenn jemand während einer Verhaftung Verletzungen erleidet, muss die Staatsanwaltschaft das untersuchen. Sie muss allen Hinweisen auf polizeiliches Fehlverhalten nachgehen, auch anonym abgegebene.
Die Einheit für Menschenrechtsschutz innerhalb des Büros des Generalstaatsanwalts veröffentlichte regelmäßig Neuigkeiten zum Stand von Fällen, Prozessen und Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen.
Die georgische Polizeiakademie trainierte 2012 331 neue Polizisten und schulte 183 Grenzpolizisten. Menschenrechtstraining und die Rechtsgrundlage für Gewaltanwendung, Untersuchung von Hassverbrechen, Erkennen von Menschenhandel, Polizeiethik usw. waren Teil der Ausbildung. Spezielle Menschrechtstrainings in Kooperation mit internationalen Partnern wurden ebenfalls unternommen. (USDOS 19.4.2013)
Georgien ist eingeladen die Verantwortlichkeit und demokratische Kontrolle der Sicherheitsbehörden zu erhöhen. Die Sicherheitsbehörden kamen unter heftige Kritik, nachdem im September 2012 ein Video an die Öffentlichkeit kam, auf dem Gefangene gefoltert und erniedrigt wurden. (EK 20.3.2013)
Quellen:
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.8.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013
Folter und unmenschliche Behandlung
Verfassung und Gesetze verbieten derartige Praktiken, aber Folter und Missbrauch von Gefangenen waren ebenso ein Problem wie Haftbedingungen auf Substandard-Niveau. Obwohl die Regierung Schritte unternahm um Behördenvertreter für Menschenrechtsverletzungen zu bestrafen, beendete oder verzögerte die alte Regierung regelmäßig die Untersuchung derartiger Vorwürfe, was zu einer Atmosphäre der Straflosigkeit beitrug.
Nach den Parlamentswahlen wurden mehr als 25 hochrangige Regierungsvertreter wegen Folter, Machtmissbrauch und Korruption angeklagt.
2012 wurden mehrere Fälle von Misshandlungen von Gefangenen durch Polizisten dokumentiert, etwa durch Schläge, Verweigerung des Zugangs zu Toiletten oder Vorenthalten der Erlaubnis einen Anwalt zu kontaktieren. Während des Jahres habe sich die Häufigkeit von Misshandlungen aber weg von der Polizei, hin zum Gefängnissystem bewegt.
Gemäß Justizministerium wurden 2012 23 Untersuchungen betreffend Foltervorwürfe begonnen, 105 wegen unmenschlicher Behandlung und 5 wegen erzwungener Geständnisse. 2011 waren es 20 Untersuchungen betreffend Foltervorwürfe und 9 wegen unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung. 2012 berichtete der Oberste Gerichtshof von 15 abgeschlossenen Fällen mit Urteilen gegen 3 Personen (2 wegen Folter, 1 wegen unmenschlicher Behandlung).
Laut NGOs und Ombudsmann zeigen die Opfer von Folter die Verbrechen aus Angst vor Konsequenzen oft nicht an. NGOs behaupten weiterhin, dass enge Beziehungen zwischen der Generalstaatsanwaltschaft und der Polizei die Aufklärung behindern.
Richter können nicht unabhängig handeln, wenn der Missbrauch Gefangener vermutet wird. NGOs kritisieren unzureichende Standards bei Transparenz und Rechenschaftspflicht. (USDOS 19.4.2013)
Die Sicherheitsbehörden kamen unter heftige Kritik, nachdem im September 2012 ein Video an die Öffentlichkeit kam, auf dem Gefangene gefoltert und erniedrigt wurden. Der nationale Präventionsmechanismus gemäß dem Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter sollte weiter gestärkt werden. Frühere Fälle von übermäßiger Gewaltanwendung durch Sicherheitsbeamte wurden nicht vor Gericht gebracht. (EK 20.3.2013)
Quellen:
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.8.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013
Korruption
2003 kam es zur sogenannten Rosenrevolution, gewaltlosen Massenprotesten in Tiflis, die zum Machtwechsel von Präsident Eduard Shevardnadze, hin zu Micheil Saakaschwili führten. Dieser konnte in der Folge Fortschritte u.a. bei der Korruptionsbekämpfung verzeichnen.
Eine aggressive Umsetzung der Antikorruptionspolitik in den letzten 4 Jahren hat die Korruption auf niederen Ebenen erfolgreich nahezu eliminiert, besonders im öffentlichen Dienst.
Intransparenz bei den Besitzverhältnissen von Firmen und Medien macht Überlappungen zwischen politischen und wirtschaftlichen Interessen oft undurchsichtig. Der neue Premierminister Bidsina Iwanischwili erklärte Gesetze gegen Monopole erlassen zu wollen um Kartellstrukturen in einigen Sektoren zu beseitigen.
Laut Transparency International glauben 77% der Georgier, dass ihre Regierung sehr effektiv bei der Bekämpfung der Korruption war. Antikorruptionsreformen bezogen sich auch auf die Gründung und Führung von Unternehmen. 2005 war Georgien im Doing business-Ranking der Weltbank noch auf Platz 112, im Jahre 2013 hingegen bereits auf Rang 16. (FH 18.6.2013)
Die Gesetze sehen Strafen für korrupte Beamte vor und auf unteren Ebenen wurden diese Gesetze auch effektiv umgesetzt. Gemäß Umfragedaten gaben? weniger als 1% der Bevölkerung an, im letzten Jahr ein Bestechungsgeld bezahlt zu haben um an eine öffentliche Leistung zu kommen. Trotzdem blieben Vorwürfe der Korruption in hohen Regierungskreisen bestehen. Nach den Parlamentswahlen vom Oktober 2012 wurden über 25 ehemalige Regierungsbeamte wegen korruptionsbezogener Vorwürfe angeklagt. 2012 wurde ein Staatsanwalt wegen Korruption verurteilt.
NGOs und unabhängige Medien äußerten Bedenken wegen der engen Verbindungen der Regierung zu einigen Firmen und Mangel an Transparenz bezüglich deren Eigentümerstruktur, dem Ablauf öffentlicher Ausschreibungen und größerer Regierungsausgaben.
Die Regierung unternahm auch 2012 einige Maßnahmen um Korruption zu bekämpfen. Im Jänner wurde die Agentur für Wettbewerb und staatliche Beschaffung gegründet, deren Aufgabe es ist, sich um antikompetitive Praktiken und Marktstellungsmissbrauch zu kümmern.
Die Staatsanwaltschaft unternahm Schritte zur Drosselung der Bestechung, indem sie 23 Beamte wegen Bestechlichkeit strafverfolgte, die alle verurteilt wurden. Das Justizministerium propagierte aktiv interne Ethikregeln in der Staatsanwaltschaft.
Das Gesetz verpflichtet Staatsbeamte jährlich ihre Einkommenssteuererklärung und die ihrer Familienangehörigen mitzuteilen. Diese werden online gestellt. (USDOS 19.4.2013)
Transparancy International platzierte Georgien 2011 in seinem Corruption Perceptions Index auf Platz 64 von 182 - bei einer Bewertung von 4,1 (wobei 10 "very clean" und 0 "highly corrupt" bedeutet). Im Corruption Perceptions Index 2012 ist Georgien auf Platz 51 von 174 gelistet, mit einer Bewertung von 52 (wobei 100 "very clean" und 0 "highly corrupt" bedeutet). (CPI 2011 / CPI 2012)
Während auf niederem und mittlerem Level bemerkenswerte Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung gelungen sind, besonders im Vergleich zu seinen Nachbarländern, existiert Elitenkorruption noch immer. Nach dem Regierungswechsel zu "Georgischer Traum" Ende 2012 wurde gegen über 20 Vertreter der alten Regierung wegen Korruptionsvorwürfen ermittelt. Das führte zu Vorwürfen, die neue Regierung verfolge eine politische Vendetta. Die internationale Gemeinschaft forderte die neue Regierung auf, die Rechtsstaatlichkeit weiter zu respektieren, da Akte von politischer Justiz Georgiens Antrag auf NATO-Mitgliedschaft gefährden könnte. Vertreter von "Georgischer Traum" verneinten eine politische Motivation und luden die NATO ein, die Untersuchungen zu beobachten. (FH 01.2013)
Quellen:
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.8.2013
FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.8.2013
FH - Freedom House (01.2013): Freedom in the World 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/246963/370506_de.html, Zugriff 7.8.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Heimische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten in Georgien ohne Einschränkung durch die Regierung. Sie untersuchten Menschenrechtsfälle und publizierten ihre Ergebnisse. Manche NGOs erfreuten sich einer engen Kooperation mit der Regierung und Offizielle waren kooperativ und offen für deren Ansichten. Andere beschwerten sich über ungenügenden Zugang zu Offiziellen und dass ihre Ansichten ignoriert wurden oder gar Vorfälle von Schikane.
Die Hauptquelle von Spannungen zwischen Regierung und NGOs waren u. a. die Behandlung von Gefangenen, Schikanierung und Bedrohung von Parteiaktivisten und -unterstützern, Bedrohung von Menschenrechtsaktivisten und Journalisten, Straflosigkeit und eine Menschenrechtsverletzungen gegenüber angeblich teilnahmslose Justiz. (USDOS 19.4.2013)
Zivilgesellschaftliche Organisationen waren 2012 in Georegien aktiv. Über 200 georgische Medien und NGOs schlossen sich in eine erfolgreiche Kampagne zur Änderung der Gesetze zur Parteienfinanzierung zusammen. (FH 18.6.2013)
Quellen:
FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.8.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013
Ombudsmann
Der Ombudsmann wurde weiterhin von NGOs als die objektivste Menschenrechtsinstitution der Regierung betrachtet. Dieser hat ein Mandat die Menschenrechte zu beobachten und Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, er hat jedoch keine Kompetenz Strafverfolgung oder andere rechtliche Aktionen anzustoßen. Er kann aber eine Vorgehensweise empfehlen, auf welche die Regierung antworten muss. Das Büro des Ombudsmanns arbeitete generell ohne Einmischung der Regierung und wurde als effektiv angesehen.
Der Ombudsmann berichtete, dass die Regierung auf seine Anfragen und Empfehlungen oft nicht oder nur teilweise antwortete.
Der Ombudsmann kann den Vollzugsbehörden unverbindliche Empfehlungen geben, bestimmte Menschenrechtsfälle zu untersuchen. Er muss einen Jahresbericht über die Menschenrechtssituation vorlegen und kann regelmäßige Berichte nach Gutdünken erstellen.
Regierungsstellen müssen auf jegliches Informationsbegehren des Ombudsmanns binnen 10 Tagen antworten. (USDOS 19.4.2013)
Der georgische Ombudsmann ist zurzeit Ucha Nanuashvili. (Ombudsman o. D.a) Er wird für 5 Jahre vom georgischen Parlament gewählt. (Ombudsman o.D.b) Er erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der UN. (Ombudsman o.D.c)
In der Parlamentssitzung vom 30.7.2013 wurde der Jahresbericht des Ombudsmanns behandelt und eine Resolution verabschiedet, die auf der Grundlage des Berichts Empfehlungen an verschiedene Ministerien ausspricht. Der Ombudsmann Ucha Nanuashvili, bezeichnete diese Resolution und ihre Umsetzung als Test für die derzeitige Regierung. Der Jahresbericht dokumentiert Menschenrechtsverletzungen, einschließlich im Strafvollzug.
Obwohl ernsthafte Probleme weiterhin bestehen, habe sich die Situation seit dem Regierungswechsel in vielen Bereichen verbessert. (Civil 30.7.2013)
Quellen:
Civil.ge (30.7.2013): Public Defender's Human Rights Report Discussed in Parliament,
http://www.civil.ge/eng/article.php?id=26321, Zugriff 8.8.2013
Ombudsman (o.D.a): Public Defender, http://www.ombudsman.ge/index.php?page=777lang=1n=5, Zugriff 8.8.2013
Ombudsman (o.D.b): Organic Law of Georgia on the Public Defender of Georgia, http://www.ombudsman.ge/index.php?page=777lang=1n=7, Zugriff 8.8.2013
Ombudsman (o.D.c): National Preventive Mechanism, http://www.ombudsman.ge/index.php?page=777lang=1n=9, Zugriff 8.8.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013
Allgemeine Menschenrechtslage
Das parlamentarische Komitee für Menschenrechte und zivile Integration, die Menschenrechtsabteilung des Innenministeriums und der Menschenrechtsberater des nationalen Sicherheitsrats haben laut Mandat Missbrauchsvorwürfe zu untersuchen.
Per Gesetz ist der Generalstaatsanwalt für den Schutz der Grund- und Menschenrechte zuständig. Die Menschenrechtsabteilung des Büros des Generalstaatsanwalts überwacht insgesamt die Strafverfolgung und die Einhaltung von nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards. Die Menschenrechtsabteilung überwacht statistisch und analytisch die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und ist verantwortlich für die Prüfung von und Reaktion auf Menschenrechtsempfehlungen von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013
Haftbedingungen
Der Ombudsmann, internationale Organisationen und NGOs berichteten weiterhin, dass die Bedingungen in vielen Gefängnissen und Untersuchungsgefängnissen schlecht und manchmal lebensgefährlich waren. Während neue Einrichtungen laut Ombudsmann internationale Standards erfüllen, wären ältere Anstalten inhuman und die Häftlinge dort Folter, systematischer Misshandlung, Überbelegung, ungenügender Gesundheitsversorgung, ungenügender Belüftung und lebensgefährlichen Bedingungen ausgesetzt.
Nach offiziellen Angaben lag die Zahl der Häftlinge Ende 2012 bei 19.349, im Vergleich zu 24.114 im Vorjahr. 926 davon waren Frauen, 123 Jugendliche und 4% Untersuchungshäftlinge. Die Zustände in Frauengefängnissen waren Berichten zufolge besser als in anderen. 67 Gefangene starben in Haft, 2011 waren es 140. Hauptursache für Todesfälle in Haft war Tuberkulose.
Der Ombudsmann kritisierte die Gefängnisverwaltung dafür, dass sie versuchte Überbelegung zu kaschieren, indem sie ohne infrastrukturelle Änderungen erhöhte Kapazitätszahlen angab. Internationale Beobachter befanden die georgischen Standards betreffend Platz pro Häftling als ungenügend.
2012 wurden 1.298 Gefangene frühzeitig entlassen. Der Präsident begnadigte 2.289 Gefangene. Das verbesserte die Situation in den Gefängnissen und Ende 2012 war nur noch eines nach internationalen Standards überfüllt.
Manche Gefängnisse und Untersuchungsgefängnissen mangelte es an sanitären und medizinischen Einrichtungen und Ausrüstung.
Der Ombudsmann wies auch auf das Problem der temporären Isolationszellen hin, die weiterhin ein akutes Problem darstellen. Sie sind für Untersuchungshäftlinge in den 72 Stunden vor Anhörungen vorgesehen, tatsächlich sollen aber Personen wegen Verwaltungsdelikten bis zu 90 Tagen darin einsitzen. 2012 betraf diese Praxis nach Angaben des georgischen Innenministeriums 2.321 Personen, 2011 waren es 3.745. Diese Zellen bieten ungenügende Bedingungen bezüglich Platz, Belüftung, natürlichem Licht, Heizung, sanitären Anlagen, und Zugang zu medizinischer Versorgung.
Die Behörden erlaubten es Gefangenen generell Beschwerden ohne Zensur an Gerichte, NGOs, Anwälte und den Ombudsmann zu richten. Es gab Anträge auf Untersuchung unmenschlicher Zustände durch Gefangene. Die Behörden eröffneten solche Untersuchungen, schlossen sie aber in vielen Fällen nie ab und Konsequenzen blieben aus.
Es gab auch Vorwürfe, dass Gefangene gewarnt worden wären, Beschwerden zu tätigen.
Die Regierung erlaubte unabhängiges Monitoring der Haftbedingungen durch internationale Organisationen und einige lokale und internationale Menschenrechtsgruppen. Internationale Komitee des Roten Kreuzes hatte vollen Zugang zu den Hafteinrichtungen Georgiens außerhalb der abtrünnigen Gebiete.
Im Zuge des Skandals im September 2012 um die Veröffentlichung von Videos auf denen Beamte Häftlinge foltern, entwickelte der Ombudsmann ein System, das anhaltendes Monitoring der Gefängnisse durch die Zivilgesellschaft erlaubt und das Ende 2012 weiterhin bestand. (USDOS 19.4.2013)
Die neue Regierung gab bekannt, die Verwaltungshaft ganz abschaffen zu wollen und Präsident Saakaschwili machte nach dem "Foltervideo-Skandal" den Ombudsmann zum neuen Minister für die Gefängnisse, damit er das Gefängnissystem modernisiere. (FH 18.6.2013)
In der Parlamentssitzung vom 30.7.2013 wurde der Jahresbericht des Ombudsmanns behandelt und eine Resolution verabschiedet, die auf der Grundlage des Berichts Empfehlungen an verschiedene Ministerien ausspricht. Der Jahresbericht dokumentiert Menschenrechtsverletzungen, einschließlich im Strafvollzug.
Obwohl ernsthafte Probleme weiterhin bestünden, habe sich die Situation seit dem Regierungswechsel in vielen Bereichen verbessert.
Obwohl es zu gewissen Zwischenfällen gekommen sei, wurden 2013 noch keine Fälle von Folter in Strafanstalten berichtet. (Civil 30.7.2013)
Quellen:
Civil.ge (30.7.2013): Public Defender's Human Rights Report Discussed in Parliament,
http://www.civil.ge/eng/article.php?id=26321, Zugriff 8.8.2013
FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.8.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr von Bürgern vor, aber die de facto-Behörden und die russische Besatzungsmacht in Abchasien und Südossetien beschränkten diese Freiheit. Die georgische Regierung arbeitete mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zusammen.
Das Gesetz sieht Einschränkungen für Ausländer vor, die nach und aus Abchasien und Südossetien reisen wollen. Außerdem stellt es besondere Anforderungen an Personen, die in den besetzten Gebieten einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen wollen.
Die Beobachtermission der Europäischen Union (EUMM) betrieb die Konfliktlösung zwischen den georgischen, russischen und den de-facto-Behörden in den besetzten Gebieten durch regelmäßige Patrouillen in der Nähe der Konfliktgebiete und die Förderung der Kontakte zwischen den Seiten im Rahmen des Reaktionsmechanismus zur Verhinderung von Zwischenfällen. Doch trotz des Waffenstillstandsabkommens von 2008 wurde der EUMM der Zugang zu den besetzten Gebieten verweigert. Patrouillen konnten nur auf der georgischen Seite der administrativen Grenzlinien durchgeführt werden. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013
Grundversorgung/Wirtschaft
Georgiens Wirtschaftswachstum war in den ersten drei Quartalen des Jahres 2012 stark und profitierte von einem allgemein günstigen Investitionsklima, die Verbesserung des Vertrauens der Verbraucher und einem wachsenden Tourismussektor.
Das BIP-Wachstum betrug 6,1% (2011: 7,0%). Die wirtschaftliche Leistung im Jahr 2012 wurde von steigenden Investitionen und wachsender Inlandsnachfrage, steigenden Überweisungen aus dem Ausland, robuster Kreditaktivität und einem boomenden touristischen Sektor unterstützt. Allerdings schwächte sich diese Entwicklung im letzten Quartal 2012, aufgrund der Unsicherheit im Zusammenhang mit dem politischen Übergang nach den Wahlen im Oktober, signifikant ab. Im Gegensatz zu der hohen Inflation in den vergangenen zwei Jahren gab es eine Verlangsamung im Jahr 2012, hauptsächlich aufgrund niedrigerer globaler Nahrungsmittelpreise.
Die gesunde wirtschaftliche Leistung im Jahr 2012 rückt 3,5% des BIP als Defizitziel für das Jahr in Reichweite. Eine leichte Verbesserung gegenüber dem 3,6%-Defizit im Jahr 2011. Das hohe Leistungsbilanzdefizit bei 11,8% des BIP bleibt eine Quelle der Verwundbarkeit in den ersten drei Quartalen aufgrund der wachsenden Einfuhren von Investitionsgütern. Wachsende Devisenreserven, Geberfinanzierung und ein IWF-Vorsorgeprogramm sollte einige externe Risiken mindern. Die Höhe des Wirtschaftswachstums steht jedoch im Gegensatz zu hoher struktureller Arbeitslosigkeit. (EK 30.3.2013)
Der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete liegt bei 115 Lari (USD 69) im Monat. Der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete liegt bei 90 Lari (USD 54) im Monat. Das offizielle Mindesteinkommen liegt bei 138 Lari (USD 82) für einen durchschnittlichen Konsumenten und 276 Lari (USD 166) für eine vierköpfige Familie. (USDOS 19.4.2013)
Die Erholung der Arbeitsindikatoren 2011 setzte sich 2012 fort, mit einer Verringerung der Arbeitslosenquote auf 14,4%, dennoch verzeichnet der georgische Arbeitsmarkt weiterhin eine Reihe von Schwierigkeiten: hohe strukturelle Arbeitslosigkeit, eine hohe städtische Arbeitslosenquote, eine hohe Jugendarbeitslosigkeit und eine steigende Arbeitslosigkeit unter der hochgebildeten Bevölkerung.
In diesem Zusammenhang wurde im Juli ein Ministerium für Beschäftigung gegründet, mit einem Sechs-Punkte-Plan, einschließlich der Schaffung einer Arbeits-Datenbank. Die neue Regierung kündigte an, dieses Ministerium in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu integrieren. Während der ersten Hälfte des Jahres 2012 waren die Verringerung der Armut und der drängenden sozialen Probleme, vor allem Beschäftigung und soziale Unterstützung ein Schwerpunkt der Parlamentswahlen. Alle politischen Parteien machten kostenlose Gesundheitsversorgung, eine Rentenerhöhung und andere soziale Unterstützung für gefährdete Gruppen zum Schwerpunkt. Neben gezielter sozialer Hilfe, erklärten die Behörden der Berufsbildung für eine verbesserte Beschäftigungsfähigkeit zur Priorität, obwohl noch kein kohärentes Programm oder Strategie in Kraft ist. (EK 30.3.2013)
Quellen:
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.8.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013
Sozialbeihilfen
Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien.
Gesetzliche Renten
Grundlagen für den Erhalt einer gesetzlichen Rente:
Laut dem georgischen Gesetz haben folgende Personen einen Anspruch auf den Bezug einer staatlichen Rente:
Die Rente kann man beantragen, wenn man anspruchsberechtigt wird oder seine Rechte auf eine Rente erneuert. Wenn mehr als ein Rentenanspruch besteht, so muss einer ausgewählt werden. Renten können in jeder Bank Georgiens ausbezahlt werden. Beantragen kann man die Rentenzahlungen in den Sozialämtern der Distrikte. Dazu werden ein Personalausweis und andere Dokumente benötigt.
Seit dem 1. September 2012 gibt es ein Rentenpaket, das monetäre und nichtmonetäre Komponenten enthält - eine staatliche Rente und Krankenversicherungspakete.
Zum 1. Mai 2013 belief sich der monetäre Rentenanteil auf 125 GEL im Monat.
Sozialhilfe
In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet.
Es gibt folgende Kategorien finanzieller Unterstützung:
Eine Familie hat Anspruch auf einen Unterhaltszuschuss, wenn sie in der Datenbank für sozial schwache Familien registriert ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 30 GEL pro Person - für jedes weitere Familienmitglied kommen 24 GEL hinzu.
Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw. dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL.
Pflegebetreuungsbeihilfe erhalten Adoptiveltern als Gegenleistung für die Fürsorge und die Erziehung des adoptierten Kindes. Die Pflegebetreuungsbeihilfe für ein gesundes Kind beträgt 200 GEL und 300 GEL für ein behindertes Kind. Ist die Betreuungshilfe für ein nicht verwandtes Kind gedacht, dann beträgt sie 15 GEL am Tag bzw. im Falle einer vorliegenden Behinderung 20 GEL am Tag.
Eine weitere Form der Beihilfe stellt die Familienfürsorgebeihilfe dar, die gewährt wird, wenn ein Erwachsener aus einer speziellen Einrichtung in ein familiäres Umfeld geholt wird, um ihm in einem familiären Umfeld die notwendige Zuwendung zukommen zu lassen
Bedürftige Personen können soziale Beihilfe in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Für präventive und reintegrative Zwecke können auch Kinder und/oder ihre Familien die Leistungen erhalten, wenn die familiäre Situation der Grund für die Vernachlässigung der Kinder ist und ihnen Unterstützung gewährt werden muss, um in ihrer eigenen Familie leben zu können.
Das Sozialpaket ist eine monatliche Finanzleistung, deren Höhe, Anspruchsberechtigte, Vergaberichtlinien und Konditionen von der georgischen Regierung festgelegt werden.
Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt.
Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge erhalten eine monatliche Beihilfe aus dem Sozialleistungsprogramm. Die monatliche Beihilfe für Vertriebene und Flüchtlinge, die in staatlich geführten Zentren leben, beträgt zur Zeit 22 GEL im Monat und für diejenigen, die im privaten Sektor leben, 28 GEL.
Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung. (IOM 06.2013)
Ins staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien werden Menschen aufgenommen, die unter der Armutsgrenze leben und dadurch bestimmte Vergünstigungen erhalten. Als Familie gilt der gesamte Haushalt (z.B. inklusive Großeltern). Das Register ist in zwei Kategorien geteilt:
Gruppe 1: 0-57.000 Punkte: Vergünstigungen für sozial benachteiligte
Personen: kostenlose (Berufs)Ausbildung, Kindergarten, Öffentliche Verkehrsmittel) plus die Krankenversicherung.
Gruppe 2: 57.000-70.000 Punkte: keine Vergünstigungen, aber Krankenversicherung.
Man darf weder ein Einkommen haben noch etwas besitzen, womit man Geld verdienen könnte. Nicht einmal eine Alterspension der Großeltern ist erlaubt (Pension Frauen ab 60 Jahren - Männer ab 65 Jahren).
Um in das Register aufgenommen zu werden, kommen Mitarbeiter des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und überzeugen sich selbst von der sozialen Gefährdung der betroffenen Personen. Im ganzen Land gibt es etwa 50 staatliche Büros für soziale Dienste. Ist eine Familie sozial gefährdet und im Register vermerkt, so bekommt sie Vergünstigungen und Unterstützung. Dies sind eine monatliche staatliche finanzielle Unterstützung von 30 GEL für den Antragsteller plus 24 GEL für jede weitere Person im Haushalt. Dieser Geldbetrag entspricht ca. 15-20% des Existenzminimums. Sobald eine Person des Haushalts zu arbeiten beginnt, entfällt die Beihilfe. Binnenflüchtlinge (IDPs) sind grundsätzlich den anderen georgischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben daher dieselben Vor- bzw. Nachteile zu erwarten.
Das System funktioniert in der Praxis und die Betroffenen erhalten ihre Leistungen tatsächlich. Registrierte sozial gefährdete Personen erhalten eine Karte, die ihren Status bestätigt. Vulnerable Gruppen (auch IDPs) sind gut über das Gesundheitssystem mit seinen Unterstützungsleistungen informiert und es gibt keine soziale Stigmatisierung, wenn nach kostenloser Behandlung gefragt wird. (BAA 04.2011)
Das Mutterschaftsgeld das 2010 100% des Durchschnittsgehaltes betrug wird bis zu 126 Tage ausbezahlt. Bei Mehrfachgeburten und Geburten mit Komplikationen kann das Mutterschaftsgeld bis zu 140 Tage ausbezahlt werden. Die Obergrenze des Mutterschaftsgeldes liegt bei 600 Lari (ca. 255 Euro). Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann bis zu drei Jahre genommen werden. (BAA 06.2011 / SSA 03.2013)
Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können. (BAA 1.11.2007)
Es gibt viele Initiativen und Projekte, die sich um Bedürftige, Rückkehrer, IDPs, Frauen, Familien mit vielen Kindern, (sexuelle) Minderheiten etc. kümmern. Die Unterstützung betrifft alle sozialen Bereiche und reicht von Suppenküchen für die Ärmsten über Bereitstellung von Gütern des täglichen Bedarfs, Hilfe bei der Jobsuche, Vergabe von Mikrokrediten bzw. Hilfe bei Businessprojekten bis zu medizinischer, sozialer und juristischer Beratung und Unterstützung. Es können alle Personen, deren Profil einem dieser Projekte entspricht um Unterstützung ansuchen. Die meisten der privaten Organisationen, die solche Projekte anbieten sind durch (internationale) Spender finanziert.
Zur Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsschicht gibt es zwei Suppenküchen, eine davon in TiflisTiflis. Eine Unterkunft für Bedürftige befindet sich in Batumi, in Tiflis wurde vor kurzem eine erbaut. Die Stadtverwaltung hat hierfür den Platz zur Verfügung gestellt, Caritas Georgia übernahm den Bau und mittlerweile wird das Haus von Ordensschwestern geführt. Weiters gibt es ein langfristig angelegtes Projekt einer anderen Organisation, bei dem 350 Familien monatlich mit Lebensmitteln und alle drei Monate mit Medikamenten versorgt werden. Zusätzlich wird auch Unterstützung bei medizinischen Untersuchungen bereitgestellt. Ein anderes Projekt unterstützt in gleicher Weise 60 sehr arme Familien, die in Containern leben. Die Hilfe ist nicht nur auf Tiflis beschränkt und sie kann von allen Hilfsbedürftigen beansprucht werden. (BAA 04.2011)
Quellen:
BAA Staatendokumentation (04.2011): Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen
BAA Staatendokumentation (06.2011): D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige)
BAA - Bundesasylamt (1.11.2007): Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan
IOM - International Organisation for Migration (06.2012):
Länderinformationsblatt Georgien
SSA - U.S. Social Security Administration (03.2013): Social Security Programs Throughout the World: Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1365422247_georgia.pdf, Zugriff 7.8.2013
Medizinische Versorgung
Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% von staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulanten Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zurzeit in den verschiedenen Regionen des Landes.
Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der "Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen:
a) ambulante Leistungen:
a. a) psychiatrische ambulante Leistungen (decken Leistungen für Patienten mit verschiedenen Nosologien, die vom Hausarzt/Bezirksarzt oder einer stationären psychiatrischen Klinik überwiesen wurden, registrierte Patienten oder Patienten, die sich selbst in ambulante Behandlung begeben (nachdem die Diagnose bestätigt wurde), ab)
a. b) Psychosoziale Rehabilitation
a. c) Psychische Verfassung von Kindern
a. d) Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen
b) Stationäre Leistungen:
Die Serviceleistungen werden vollständig abgedeckt, ohne eine Zuzahlung seitens des Patienten, außer bei mentalen und Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmißbrauch begründet sind. Solche Leistungen werden durch ein staatliches Programm mit 70% gedeckt. Eine Ausnahme stellt die Alkoholvergiftung (F10.0) dar, die vollständig abgedeckt wird.
Das Programm bietet folgende Leistungen, mit Ausnahme von Anti-Tuberkulose Medikamenten und Tuberkulose Diagnosetests, welche von Hilfsorganisationen angeboten werden:
a) Ambulante Leistungen:
b) Begleitung bei der epidemiologischen Überwachung und Tuberkulose Programmmanagement
c) Laborkontrolle, inklusive Bestätigung der Verdachtsfälle durch ein Labor und spezielle Untersuchungen von Patienten, die am Behandlungsprozess beteiligt sind
d) Stationäre Leistungen: Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
a) Freiwillige Beratung und HIV/AIDS-Test von Risikogruppen;
b) Ambulante Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden)
c) Stationäre Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden) Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
a) Untersuchungen der Brust, des Uterus, Kolorektaluntersuchungen und Untersuchungen zur Früherkennung von Prostatakrebs
b) Entwicklungsstörungen bei Kindern, Früherkennung und Untersuchung von Krankheiten
c) Diagnose und Überwachung von Epilepsie
Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
a) Die Bereitstellung von Impfungen zur Immunisierung und dem dazu benötigten Material (Spritzen und Sicherheitsbehältern)
b) Immunpräventive Impfbesuche, die gemäß dem nationalen Kalender abgehalten werden
c) Die Bereitstellung, Lagerung und strategische Verteilung von speziellen Seren und Impfungen
d) Die Verteilung von Medikamenten gegen Tollwut
Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten. XXXX XXXX Seite 27 von 47
a) Pränatale Überwachung
b) Die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett
c) Die Früherkennung von Gendefekten
d) Die Gewährleistung der Erkennung von Hepatitis B, HIV/AIDS und Syphilis, und der Schutz vor einer Übertragung von Hepatitis B von Mutter zu Kind
e) Die Untersuchung von Kindern und Neugeborenen auf Hypothyreose, Phenylketonurie Hyperphenylalaninämie und Mukoviszidose
f) Die Untersuchung des Hörvermögens von Neugeborenen
Die Leistungen dieses Programms sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen davon ist die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett, bei der eine 25%ige finanzielle Beteiligung erforderlich ist.
a) Die Bereitstellung von Leistungen für Kinder, die an Diabetes leiden
b) Spezielle ambulante Behandlung, die eine Überwachung der Titrierdosis für Patienten mit Diabetes Typ 1 und Typ 2 durch einen Endokrinologen einschließt, aber auch relevante medizinische Schulungen der Teilnehmer des Programms bietet
c) Die Bereitstellung der spezifischen Medikamente für die Bevölkerung, die an Diabetes (Typ 1 und 2) leidet
Die Leistungen des Programmes sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den Patienten, außer bei der spezialisierten ambulanten Behandlung, bei der eine 30%-ige Zuzahlung durch insulinbedürftige Patienten und Patienten mit Diabetes insipidus vorgesehen ist. Eine 50%-ige Zuzahlung gilt für nicht-insulin-bedürftige Patienten mit Diabetes. Die Zuzahlungspflicht gilt nicht für Personen, die Leistungen auf Basis der Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme spezialisierter ambulanter Dienste kann einmal jährlich erfolgen.
a) Die Durchführung von Blutdialysen
b) Die Durchführung von Bauchfelldialysen
c) Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können
d) Die Durchführung von Nierentransplantationsoperationen
e) Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für Transplantatempfänger
Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.
a) Eine ambulante palliative Betreuung von unheilbar Kranken, welche eine palliative Betreuung von unheilbar Kranken zu Hause durch mobile Teams in Tiflis, Kutaisi, Telavi, Zugdidi, Ozurgeti und Gori beinhaltet
b) Eine stationäre palliative Betreuung und symptomatische Behandlung von unheilbar Kranken (eingeschlossen derer, die an AIDS leiden)
c) Die Bereitstellung von analgetischen (narkotischen) Medikamenten für georgische Staatsbürger und Personen, die in Georgien leben
Die Leistungen werden vollständig vom Programm übernommen und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen der stationären Betreuung von unheilbar Kranken und deren symptomatische Behandlung, bei denen eine Zuzahlung basierend auf dem Alter notwendig ist.
a) Ambulante Pflege von Kindern unter 18 Jahren mit seltener Erkrankung gemäß der Regularien
b) Stationäre Behandlung von Kindern unter 18 Jahren, die sich in einer dauerhaften Substitutionstherapie befinden bzw. wegen einer seltenen Erkrankung in Behandlung sind
c) Ambulante und stationäre Leistungen für Erwachsene und Kinder, die an Hämophilie und anderen vererbbaren Blutgerinnungsstörungen leiden.
d) Bereitstellung gesonderter Medikamente für Patienten mit selten Erkrankungen, wie Phenylketonurie, Zystische Fibrose, Agammaglubolinaemie nach Bruton, hormonellen Wachstumsstörungen.
Die Leistungen des Programmes werden vollständig übernommen und bedürfen
keiner Zuzahlung durch den Patienten.
a) Leistungen des Notfallkrankenwagens
b) Medizinischer Transport
Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.
Das Programm deckt die primäre Gesundheitsversorgung in Dörfern, die laut dem Umfang der Leistungen durch eine spezielle Resolution festgesetzt wurden, ab, es werden aber auch sowohl stationäre aber auch ambulante Leistungen von den medizinischen Einrichtungen, die speziell finanziert werden, angeboten.
a) Die stationäre Entgiftung und primäre Drogentherapie
b) Das Angebot von Substitutionstherapie und die Ausgabe von Substitutionsmedikamenten in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo, Zemo Svaneti), wobei der Patient eine Zuzahlung in Höhe von 150 GEL pro Monat leisten muss. Dies gilt nicht für HIV-Patienten und Mitglieder von Familien, die in der vereinheitlichten Datenbank für sozial gefährdete Familien, deren Einschätzungsrate 70.000 Punkte nicht übersteigen darf, registriert sind.
Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 60 Jahren:
a) Behandlung in Krisensituationen (für die ersten 6 Monate)
b) Stationäre Behandlung von Krankheiten die in der speziellen offiziellen Resolution gelistet sind.
Der Patient muss eine 25%ige Zuzahlung leisten, die Kosten für eine Behandlung in Krisensituationen wird für die ersten 6 Tage vollständig vom staatlichen Programm übernommen.
Die Programmleistungen umfassen ambulante und stationäre Behandlungen von Kindern unter 18 Jahren mit onko-hämatologischem Befund; ausgenommen sind Leistungsempfänger, die unter die Resolution N 218 vom 9.12.2009 fallen.
Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den
Patienten.
Leistungsempfänger sind georgische Staatsbürger und ausländische Staatsbürger, die ihren dauerhaften Aufenthalt in Georgien haben, sowie staatenlose Personen. Eine Ausnahme stellen die unter die Resolutionen N 218 und N 165 fallenden Personen dar. Die stationäre Behandlung von Infektionskrankheiten wird durch das Programm gedeckt.
Eine Zuzahlung im Rahmen des Programmes erfolgt nach folgendem Schema:
a) für Personen unter 18 Jahren beträgt die Zuzahlung 20% der tatsächlichen Kosten (80% werden vom Staat gedeckt).
b) Personen zwischen 18 und 60 Jahren zahlen 50% der tatsächlichen Kosten (50% werden vom Staat gedeckt).
c) Personen, die älter als 60 Jahre sind, übernehmen eine Zuzahlung in Höhe von 30% der tatsächlichen Kosten (70% werden vom Staat gedeckt).
a) Kardiologische chirurgische Behandlungen von Patienten mit angeborenen Herzerkrankungen (unabhängig vom Alter)
b) Kardiologische chirurgische Behandlungen von erworbenen Herzerkrankungen und Erkrankungen der Hauptarterien (für Personen ab 60 Jahren)
c) Koronare Angioplastie (Setzen von Stents) (für Personen ab 60 Jahren)
Die Behandlung von angeborenen Herzerkrankungen ist für Personen bis 18 Jahren vollständig abgedeckt; Personen über 18 Jahren ist eine Zuzahlung von 30% vorgeschrieben.
a) Die stationäre Behandlung von Kindern
b) Die Notfallbehandlung von Kindern
Bei einer stationären Komponente ist eine 20%ige Zuzahlung für den Patienten vorgesehen. Ausgenommen hiervon sind Krisensituationen und Neonatologie, welche vollständig abgedeckt werden und keinerlei Zuzahlung bedürfen. Auch bei der Notfallbehandlung von Kindern ist keine Zuzahlung erforderlich.
Medikamente: Alle Arten von Medikamenten sind in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge ), PSP (www.psp.ge), und AVERSI (www.aversi.ge).
Krankenversicherung: In Anlehnung an die Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 gelten folgende Personen als
Anspruchsberechtigte im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung:
Laut Resolution N 165 der georgischen Regierung vom 7.5.2012 haben von September 2012 an folgende Gruppen einen staatlichen Versicherungsschutz erhalten:
Staatliches Gesundheitsprogramm: Gemäß Resolution N 36 der georgischen Regierung vom 21.2.2013 ist das neue allgemeine staatliche Gesundheitsprogramm am 28.2.2013 in Kraft getreten. Anspruchsberechtigt im Sinne des Programmes sind Personen mit georgischer Staatsbürgerschaft, neutralen ID-Dokumenten, neutralen Reisedokumenten sowie Personen ohne Staatsangehörigkeit, die sich legal in Georgien aufhalten. Eine Ausnahme stellen Personen dar, die zum 28.2.2013 bereits über eine staatliche oder private Krankenversicherung verfügt haben sowie verurteilte Personen im Strafvollzug.
Die Programmleistungen beinhalten:
a) ambulante Behandlungen
b) dringende ambulante oder stationäre Behandlung in Notfällen
Die Behandlung wird vollständig vom Staat gedeckt und bedarf keiner Zuzahlung durch den Patienten. Die Grenze für einen stationären Notfall liegt bei 15.000 GEL. (IOM 06.2013)
Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tiflis hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung.
Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgische Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig.
Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig.
Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz.
In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tiflis teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung. (BAA 04.2011)
Hepatitis: Hepatitis und die meisten Folgeerkrankungen können in Georgien behandelt werden. Die Kosten dafür sind vom Patienten selbst zu tragen. Lebertransplantationen können laut der im Zuge der FFM Georgien im April 2011 besuchten Privatklinik HEPA nicht durchgeführt werden, Patienten müssten hierzu entweder nach Aserbaidschan oder in die Türkei reisen.
Die Kosten und die Behandlungsdauer von Hepatitis hängen vom Genotyp ab. Sie betragen in der privaten Klinik HEPA:
bei Genotyp 2 und 3 dauert die Behandlung 24 Wochen und kostet ca. 14 400 GEL (ca. 6 140 Euro)
bei Genotyp 1 und 4 dauert die Behandlung 48 Wochen und kostet ca. 29 000 GEL (ca. 12 366 Euro)
Obwohl die Behandlung für einen durchschnittlichen georgischen Bürger nicht ohne weiteres erschwinglich ist, werden in der HEPA Klinik monatlich ca. 500 Patienten behandelt. Etwa 10% beenden die Behandlung aus Kostengründen früher. 10-15% der Patienten können sich die Behandlung selbst leisten, die restlichen Patienten müssen sich Unterstützung aus dem Freundes- und Familienkreis sichern: es werden Autos, Häuser, etc. verkauft, um dem Kranken die Behandlung zu ermöglichen. Eine weitere Möglichkeit für Hepatitis-Kranke ist einen nichtverzinsten Kredit bei der "Republik Bank" aufzunehmen.
In der HEPA Klinik wird Hepatitis mittels einer wöchentlichen Injektion von Interferon behandelt. Zusätzlich müssen die Patienten Tabletten schlucken, die ihnen - im Gegensatz zum Interferon - von den Pharmafirmen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Hepatitis-Tests und Behandlungen werden auch im Aids-Zentrum in Tiflis durchgeführt.
Bis auf Lebertransplantationen können in Georgien alle Folgen von Hepatitis behandelt werden, so auch Leberzirrhosen. Die Kosten hierfür betragen 530 GEL (ca. 226 Euro) für Konsultation, Untersuchung und Behandlung. Wenn dabei keine Komplikationen auftreten liegen die Kosten bei 300 GEL (ca. 128 Euro). Davon bezahlt 60% der Staat - diese monetäre Unterstützung ist zeitlich nicht limitiert. (BAA 06.2011)
Quellen:
BAA Staatendokumentation (04.2011): Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen
BAA Staatendokumentation (06.2011): D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige)
IOM - International Organisation for Migration (06.2013):
Länderinformationsblatt Georgien
Behandlung nach Rückkehr
Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die kein Aufenthaltsrecht in Österreich haben, oder die in Österreich um Asyl angesucht haben und nun ihren Antrag zurückziehen möchten, können für ihre freiwillige Rückkehr Unterstützung in Anspruch nehmen. Auf Anfrage von Nichtregierungsorganisationen (NGO) und Behörden organisiert IOM die Rückreise und stellt sicher, dass die Menschen wohlbehalten in ihrer Heimat ankommen, wobei die Bedürfnisse von unbegleiteten Minderjährigen, alleinstehenden Frauen und älteren Menschen besonders berücksichtigt werden. Die Finanzierung wird bei Bedürftigkeit vom Bundesministerium für Inneres (BM.I) übernommen. (IOM o.D.)
2012 kehrten 95 Personen im Rahmen dieses Programms nach Georgien zurück, 2011 waren es 102 und 2010 176 Personen. (IOM 2012/2011/2010)
Eine 29-jährige Rückkehrerin, die das IOM-Programm im März 2013 mit ihrer kleinen Tochter in Anspruch genommen hatte und nach Gori in Georgien zurückgekehrt war, konnte mit der Reintegrationsunterstützung einen Lieferwagen kaufen, mit dem die Produkte der Landwirtschaft der Schwiegereltern zum Markt gefahren werden können. Früher musste jemand für den Transport bezahlt werden. Sie bezeichnet das Projekt als sehr gut organisiert und hat keine Anmerkungen oder Verbesserungsvorschläge. (IOM 6.8.2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (20.5.2005): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien
IOM - International Organisation for Migration (o.D.): Unterstützte freiwillige Rückkehr aus Österreich, http://www.iomvienna.at/de/aktivitaeten/unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreich, Zugriff 7.8.2013
IOM - International Organisation for Migration (2012): Assisted Voluntary Returns, assisted by IOM Vienna Operations 2012, http://www.iomvienna.at/images/stories/AVRR/Statistiken/AVR_2012_all_countries_assisted_by_IOM_OPS.pdf, Zugriff 7.8.2013
IOM - International Organisation for Migration (2011): Assisted Voluntary Returns, assisted by IOM Vienna Operations 2011, http://www.iomvienna.at/images/stories/AVRR/Statistiken/AVR_2011_all_countries_assisted_by_IOM_OPS.pdf, Zugriff 7.8.2013
IOM - International Organisation for Migration (2010): Tabelle 2:
Freiwillige RückkehrerInnen nach Zielland (Top-25) und Monat der Rückkehr 2010,
http://www.iomvienna.at/images/stories/AVR_2010_GER.pdf, Zugriff 7.8.2013
IOM - International Organisation for Migration (6.8.2013): AVRR Newsletter, per E-Mail
1.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten.
Insbesondere ergeben sich auch aus den - im Akt einliegenden ? Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Lage in Georgien, für Personen welche, wie der Beschwerdeführer, nicht politisch verfolgt werden, keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen
Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Georgien ist so, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
2. Diese Feststellungen resultieren aus folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf den von ihm vorgelegten unbedenklichen Personenstandsdokumenten sowie seiner diesbezüglich glaubhaften Angaben.
Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus den in Vorlage gebrachten ärztlichen Unterlagen sowie den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Behörde erster Instanz.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren - oben wiedergegebenen - beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.
a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Wie das Bundesasylamt bereits zutreffend ausgeführt hat, stellen die vom Beschwerdeführer als Gründe für seine Ausreise angegebenen Vorkommnisse keine glaubwürdigen asylrelevanten Verfolgungshandlungen aus den Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung, dar, weshalb der Beschwerdeführer im Ergebnis eine konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Bedrohungssituation bzw. eine objektivierbare Furcht vor Verfolgung, nicht glaubhaft machen konnte.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei zu Unrecht verurteilt und inhaftiert worden und während der Anhaltung Misshandlungen durch Polizeibeamte ausgesetzt gewesen bzw. in weiterer Folge von der Polizei schikaniert worden, erreicht, auch wenn man den Angaben des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit unterstellen würde, nicht den gesetzlich geforderten Charakter einer individuellen Verfolgungshandlung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder der politischen Gesinnung. In dem behauptetermaßen durch die staatlichen Behörden gesetzten Verhalten ist keine individuelle gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung aus oben genannten Gründen zu erkennen. Die über ihn verhängte zweitägige Untersuchungshaft erfolgte im Rahmen eines Strafverfahrens, und wurde er nach Leistung einer Kaution komplikationslos aus selbiger entlassen. Nach seiner Freilassung aus der Untersuchungshaft verblieb der Beschwerdeführer noch für rund dreieinhalb Jahre in seinem Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, welche ihm unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Das vom Beschwerdeführer behauptetermaßen unter Zwang abgegebene Geständnis wurde im Rahmen der Strafbemessung zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt. Darüber hinaus wurde die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe bereits nach Ablauf der Hälfte der Probezeit erlassen. Während der Beschwerdeführer dazu in der Erstbefragung noch angab, im Gegenzug zur Annullierung seiner Strafe dazu "gezwungen worden zu sein, für die damalige regierende Partei zu arbeiten" (AS 15), änderte der Beschwerdeführer diese Angabe in weiterer Folge und gab diesbezüglich zuletzt in der Beschwerdeschrift an, "meine Strafe wurde nämlich nur deshalb getilgt, weil ich im Wahlkampf im Gegenzug meine Stimme der alten Regierung versprach" (AS 227). Aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit keinesfalls ersichtlich, dass die Behörden seines Herkunftsstaates ein konkretes Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt hätten und ebensowenig, dass diesem zu irgendeinem Zeitpunkt Verfolgung von staatlicher Seite drohte oder im Falle einer Rückkehr drohen würde.
Dass der Beschwerdeführer nach den Wahlen erneut seitens der Polizei kontaktiert und hinsichtlich in seiner Umgebung stattgefundener Diebstähle und Wohnungseinbrüche befragt worden sei, lässt ebensowenig auf behördliches Interesse speziell an der Person des Beschwerdeführers schließen. Wie das Bundesasylamt völlig korrekt ausgeführt hat, ist es einleuchtend, dass die Behörden im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Erhebungen in der Nachbarschaft anstellen und ist es in diesem Zusammenhang jedenfalls auch zu erwarten, dass man gerade Personen, welche bereits zuvor wegen ähnlicher Straftaten verurteilt worden sind, hinsichtlich dieser Vorfälle befragen wird - und wird dies auch durch den Beschwerdeführer selbst als Grund seiner Befragungen angegeben. Selbst wenn es dabei zu Drohungen seitens der Polizei(beamten) gekommen sein sollte, so stellen diese wiederum keine individuelle (staatliche) Verfolgungshandlung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention dar.
Dafür, dass die bereits viereinhalb Jahre zurückliegende Verurteilung des Beschwerdeführers (vorsätzlich) zu Unrecht erfolgte, liegen zudem keinerlei Anhaltspunkte vor, insbesondere sind aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Motive für ein solches Verhalten von staatlicher Seite ersichtlich. Die Verurteilung des Beschwerdeführers blieb für diesen in weiterer Folge zudem ohne Konsequenzen. Aus den vorgelegten Gerichtsbeschlüssen geht ferner hervor, dass die vom Beschwerdeführer geleistete Kaution nach Ablauf der Probezeit an diesen rückerstattet werden soll und wurde die Strafe des Beschwerdeführers zudem vorzeitig getilgt. Der komplikationslose Erlass seiner Strafe zeigt - selbst wenn dieser, wie behauptet, zum Kauf seiner Stimme im Wahlkampf erfolgt sein sollte - deutlich, dass kein staatliches Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht. Dies wird weiters durch seine Angabe, sich kurz vor seiner Ausreise einen Auslandsreisepass ausgestellt haben zu lassen ? ohne dabei auf Probleme irgendeiner Form gestoßen zu sein ? untermauert.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass die angebliche schlechte Behandlung in der Haft bzw. Drohungen durch einzelne Beamte nicht bedeutet, dass der Staat gegen solche Übergriffe nicht schutzfähig bzw. schutzwillig wäre. Hat doch der Beschwerdeführer nicht einmal eine Anzeige gegen diese angeblichen Übergriffe/Drohungen erstattet und so dem georgischen Staat die Möglichkeit gegeben, dagegen vorzugehen.
Dass die behauptetermaßen zu Unrecht erfolgte Verurteilung und die angeblichen Schikanen seitens georgischer Polizeibeamter speziell aufgrund seiner politischen Gesinnung erfolgt seien, hat der Beschwerdeführer zudem nicht behauptet.
Dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner psychischen Leiden im Herkunftsstaat keine Behandlung offen stünde, wird von diesem nicht behauptet und wird aus den Länderfeststellungen ersichtlich, dass eine solche sogar vielfach von staatlicher Seite finanziert werde. Der Beschwerdeführer befand sich eigenen Angaben zufolge bereits vor seiner Ausreise über mehrere Jahre hinweg in psychologischer Betreuung im Herkunftsstaat und wird in der Beschwerdeschrift diesbezüglich insbesondere folgendes ausgeführt: "Drei Jahre lang war ich in Behandlung bei den besten Ärzten in Georgien, aber ohne Erfolg."
Auch dafür, dass dessen Kopfschmerzen aus körperlicher Misshandlung resultieren, gibt es, wie vom Bundesasylamt bereits dargelegt, keine Anhaltspunkte. Neben einem unauffälligen MRT-Befund wurde in Österreich insbesondere diagnostiziert, dass die Kopfschmerzen wohl Folge von Medikamentenübergebrauch seien.
Bezüglich der in der Beschwerde gerügten mangelhaften Sachverhaltsermittlungen durch die Erstinstanz ist auszuführen, dass das Bundesasylamt in der Begründung des Bescheides vom XXXX3, Zl. XXXX, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben hat.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde keinerlei neue glaubwürdige Ausführungen zu seinen Fluchtgründen getätigt, sondern im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
Soweit der Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens rügt, ist zudem einzuwenden, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringe (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334).
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Da der Beschwerdeführer an keiner schwerwiegenden Erkrankung leidet, eine glaubwürdige staatliche Verfolgung nicht vorgebracht hat und auch eine andere Verfolgung iSd. GFK oder ein anderes (individuelles) Risiko einer Verletzung seiner oben genannten Rechte in Bezug auf Georgien nicht vorgebracht wurde, wurde eine solche Verfolgung bzw. ein solches individuelles Risiko in Bezug nicht glaubhaft gemacht.
Auch von Amts wegen ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wäre, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten.
Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in Georgien sowie in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.
III. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
1. Zuständigkeit und Verfahren
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.
2. Zu Spruchpunkt I - Status des Asylberechtigten
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Der Beschwerdeführer konnte somit im Ergebnis keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
3. Zu Spruchpunkt II - Status des subsidiär Schutzberechtigten
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Wie bereits oben ausgeführt gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine aktuelle Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer in Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird ? auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören ?, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und selbstmordgefährdet war, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.
Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher im gegenständlichen Verfahren in Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in Georgien auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden. Es besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall des Beschwerdeführers angenommen werden.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind:
Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Es wird zwar nicht verkannt, dass es in georgischen Haftanstalten in den letzten Jahren nachweislich zu Übergriffen und Misshandlungen von Inhaftierten gekommen ist. Jedoch handelt es sich bei den Befürchtungen des Beschwerdeführers, möglicherweise in Haft genommen zu werden, lediglich um vage Vermutungen, welche durch keinerlei konkrete Anhaltspunkte, geschweige denn stichhaltige Gründe, untermauert ist, weshalb es diesbezüglich jedenfalls an einem "realen Risiko" im Sinne der oben angeführten Judikaturlinie mangelt.
Der Beschwerdeführer ist körperlich gesund, hinsichtlich seiner psychischen Leiden ist anzuführen, dass diese nicht den durch die oben wiedergegebene Judikatur geforderten Charakter einer lebensbedrohlichen Erkrankung erreichen und für diese darüber hinaus ausreichende Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat zur Verfügung stehen. Wie vom Beschwerdeführer selbst ausgeführt, befand er sich bereits vor seiner Ausreise über mehrere Jahre hinweg in psychologischer Behandlung "bei den besten Ärzten" und geht aus den Länderfeststellungen zudem hervor, dass die Behandlung psychischer Erkrankungen großteils von staatlicher Seite getragen wird.
Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich darüber hinaus, dass die allgemeine Sicherheitslage in Georgien als weitgehend stabil zu bezeichnen ist und handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, körperlich gesunden Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt über ein abgeschlossenes Bachelor-Studium und arbeitete zuletzt als Ingenieur. Es ist daher anzunehmen, dass er im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich (notfalls mit Hilfstätigkeiten) ein ausreichendes Auskommen zu sichern und somit nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.
Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Georgien herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Georgien entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028; vgl. dazu auch Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zahl BVerwG 10 C 10.09).
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG in der Fassung FrÄG 2009.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
4. Zu Spruchpunkt III - Rückkehrentscheidung
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Der Beschwerdeführer lebte zuletzt mit seiner Schwester und deren Familie in einem gemeinsamen Haushalt in Graz. Deren Asylantrag wurde jedoch bereits rechtskräftig abgewiesen, weshalb von keinem schützenswerten Familienleben im Inland gesprochen werden kann. Die Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist
(Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und würde die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.
Der Beschwerdeführer stellte am 09.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt nur durch diesen Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste ihm bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.
Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.
Der Beschwerdeführer, welcher sich erst seit etwa einem Jahr in Österreich befindet, ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Der unbescholtene Beschwerdeführer besuchte während seines Aufenthaltes zwei Deutschkurse und brachte eine Bestätigung über die Teilnahme an dem Programm "Zukunftsperspektiven und Zielfindung für junge MigrantInnen" des Vereins OMEGA in Vorlage. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer jedoch kein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration dargetan. Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt, nicht zuletzt aufgrund seines erst relativ kurzen Aufenthaltes, insgesamt sehr schwach ausgeprägt, während er in seinem Herkunftsstaat zahlreiche Familienangehörige hat und über georgische und russische Sprachkenntnisse verfügt.
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre der Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.
Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer in Bezug auf Georgien nicht dauerhaft unzulässig ist, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend.
5. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde den Antrag auf Durchführung einer Verhandlung:
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 21 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; BGBl. I Nr. 68/2013 besagt:
Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.
Gemäß Abs. 7 leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden.
§ 21 Abs. 7 BFA-VG entspricht inhaltlich dem früheren § 41 Abs. 7 AsylG, wonach der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden hatte, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
§ 24 Abs. 1 VwGVG besagt:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Abs. 4 leg. cit. besagt: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Art. 6 EMRK besagt: "Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang."
Art. 6 EMRK findet auf Asylverfahren keine Anwendung, da davon nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Verfahren erfasst sind.
Art. 47 GRC lautet:
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freihei-ten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Ver-fahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Aus den Erläuterungen der Grundrechtecharta geht hervor, dass die Charta im Unterschied zu Art. 6 EMRK eben nicht nur auf zivilrechtliche Ansprüche abzielt, weshalb hier eine Erweiterung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemeint sein könnte.
Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG und in § 24 Abs.4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.
Zufolge der Rechtsprechung des VfGH (U 466/11 vom 14.03.2012) steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn - wie im vorliegenden Fall - zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.
Gegen eine Verhandlungspflicht spricht überdies, dass in Asylverfahren zwar direkt innerstaatliches Recht Anwendung findet, jedoch auch Unionsrecht (z.B. Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie) angewendet wird. Aus Art. 12 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie geht jedoch eindeutig hervor, dass auf eine persönliche Anhörung des Asylwerbers unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann.
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 47 der Grundrechtecharta den Gerichten tatsächlich eine Verhandlungspflicht auferlegen wollte - dies würde Art. 12 der Verfahrensrichtlinie widersprechen. Da der Art. 47 der Charta der Grundrechte allgemein das Recht auf ein unparteiisches (...) Gericht gewährleistet, die Verfahrensrichtlinie jedoch speziell die Mindestnormen für Asylverfahren regelt, ist die Statusrichtlinie in dieser Hinsicht lex specialis zur Charta der Grundrechte und daher vorrangig anzuwenden. (AsylGH vom 16.12.2011, GZ C2 420722-1/2011)
Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen.
Im vorliegenden Fall konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant waren, dh. die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Hinsichtlich der nicht Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. der darauf abgestellten Judikatur des VwGH vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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