W101 1428193-1•BVwG W101 1428193-1
W101 1428193-1Tribunale amministrativo federale6 mag 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, politische<br/>Gesinnung, Volksgruppenzugehörigkeit
W101 1428193-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.07.2012, Zl. 12 06.693-BAG, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art.133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe mit muslimischem Bekenntnis, reiste am 31.05.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet) stellte. Es fand am Tag der Antragstellung seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 10.07.2012 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 11.07.2012, Zl. 12 06.693-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.07.2013 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 25.07.2012 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.05.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Er habe seinen Wohnort, die Stadt XXXX im Gebiet Damaskus Land, ca. Anfang Feber 2012 verlassen und sich in der Folge ca. zwei Monate in XXXX (Nordsyrien) aufgehalten. Seinen Herkunftsstaat habe er dann am 02.04.2012 zu Fuß verlassen und sei über die Türkei und weitere, ihm nicht bekannte Länder schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:
Syrien habe er wegen dem Krieg, wegen den Kriegsumständen und wegen der Schikanen verlassen. Er habe an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen; die Regierung und das Volk hätten miteinander gekämpft. Nach der Teilnahme an den Demonstrationen habe man nach ihm gefragt. Einmal sei er bei einer Kontrolle von den Sicherheitskräften für vier Stunden festgenommen und geschlagen worden. An das genaue Datum könne er sich nicht erinnern; es sei im Monat 12 des vorigen Jahres gewesen. Auch seien einige Freunde von ihm zum Militärreservedienst einberufen worden. Daher habe er Angst gehabt, ebenfalls einberufen zu werden. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte der Beschwerdeführer festgenommen zu werden. Konkrete Hinweise auf staatliche Sanktionen habe er zwar nicht; "sie" würden "die Leute" jedoch willkürlich festnehmen.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 10.07.2012 gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem Bundesasylamt Folgendes an:
Er habe Beweismittel, die von seiner Familie an einen Freund in der Türkei geschickt worden seien, von diesem Freund aus der Türkei erhalten. Hierbei handle es sich um seinen Personalausweis, seinen Führerschein und einen Auszug aus dem Zivilregister sowie um zwei Kuverts.
Der Beschwerdeführer sei kein Mitglied einer politischen Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation. Seinem Wissen nach gebe es kein Gerichtsverfahren gegen ihn, aber er habe an Demonstrationen und politisch behafteten Begräbnissen teilgenommen und in der Folge habe der Geheimdienst nach ihm gefragt. Zu seinen Fluchtgründen gehöre, dass er von der syrischen Staatssicherheit in letzter Zeit vermehrt unter Druck gesetzt worden sei. Eine Straftat habe er in seinem Herkunftsstaat nicht begangen. Einmal sei er im Zuge der Revolution in Gewahrsam genommen worden. Dies sei ca. im Jänner 2012 gewesen und habe ungefähr fünf Stunden gedauert.
Ursprünglich stamme er aus XXXX in Nordsyrien, habe jedoch die letzten sechs Jahre in der Stadt Damaskus, im Stadtteil XXXX mit seiner Frau und seinen Kindern gelebt. Er habe erfahren, dass seine Familie kurzzeitig in der Türkei gewesen sei, nunmehr jedoch wieder in Damaskus - allerdings bei Angehörigen in einem anderen Stadtteil - lebe. Seine Eltern und Geschwister würden ebenfalls noch im Herkunftsstaat leben.
Konkret zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: Er habe sowohl an Demonstrationen als auch an politisch behafteten Begräbnissen teilgenommen. Der Druck seitens der syrischen Sicherheitskräfte sei jedoch immer größer geworden. Man habe ihm Geld angeboten, damit er nicht mehr an den Demonstrationen teilnehme. Da er dieses Angebot ausgeschlagen habe, habe sich der Druck auf ihn immer mehr verstärkt. Neben dem Druck der Sicherheitskräfte sei ein weiterer Fluchtgrund des Beschwerdeführers die allgemeine Situation in Syrien. Menschen würden umgebracht und das Land liege in Schutt und Asche. Nachdem der Druck auf ihn gestiegen wäre, habe er mit seiner Frau und den Kindern XXXX verlassen und sei nach XXXX gezogen, wo es jedoch ebenfalls Demonstrationen gegeben habe und sich der Druck der Sicherheitskräfte verstärkt habe. Es hätten auch Gerüchte kursiert, wonach immer mehr Männer zur Reserve einberufen würden. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, ebenfalls einberufen zu werden, da er dann gezwungen gewesen wäre, Menschen zu töten, was er ablehne. Er habe Freunde, die aus seiner Region stammen würden und die zum Heer einberufen worden seien. An sich müssten diese nach sechs Monaten auf Urlaub geschickt werden, aber es gebe Männer, die bereits über ein Jahr dienen und nicht weggelassen würden. Auf die Frage, welchem Druck er konkret ausgesetzt gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, es habe mit einem Polizisten begonnen, der ihn ca. Anfang Jänner 2012 zu Hause in XXXX aufgesucht habe. Dieser habe ihn aufgefordert, nicht an Demonstrationen teilzunehmen und habe ihn gebeten, andere Kurden davon abzuhalten, an Demonstrationen teilzunehmen, wofür ihm auch Geld angeboten worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer dieses Angebot abgelehnt habe, habe ihm der Polizist angeboten, Freunde und Verwandte, die gefangen genommen wären, durch sein Einwirken wieder freizulassen. Nachdem er auch dies abgelehnt hätte, habe dieser Polizist begonnen, ihn zu belästigen, und er habe XXXX verlassen. Der Beschwerdeführer denke, dass ihn dieser Polizist bewusst angesprochen habe, da er gewusst habe, dass der Beschwerdeführer Kurde sei. Gegen Ende Jänner 2012 sei er dann mit seiner Familie nach XXXX gezogen. An Demonstrationen teilgenommen habe der Beschwerdeführer in den letzten drei Monaten des vergangenen Jahres bis zu seiner Ausreise aus Syrien. Während er in XXXX an Demonstrationen teilgenommen habe, sei er öfter nach seinem Personalausweis gefragt worden, auf dem vermerkt sei, dass er aus XXXX stamme. Daher sei er zur Rede gestellt worden, warum er in XXXX an Demonstrationen teilnehme, wenn er doch aus XXXX stamme. Deshalb sei er einmal für fünf Stunden festgehalten worden, weil er nicht gleich habe beweisen können, dass er in XXXX seinen Wohnsitz habe. Das genaue Datum dieses Vorfalls könne er nicht nennen. Damals sei er mit dem Auto von Damaskus nach XXXX gefahren und bei einer Sicherheitskontrolle aufgehalten worden. Die Beamten hätten an seinem Personalausweis lesen können, dass er aus XXXX stamme und hätten ihn gefragt, was er in XXXX zu suchen habe. Als er erklärt habe, dass er seit sechs Jahren in XXXX lebe, hätten sie ihm nicht geglaubt und ihn aufgefordert auszusteigen. Dabei sei er geschlagen und beschimpft worden. Er habe dann einen Freund angerufen und ersucht, seinen Mietvertrag zu holen, damit er beweisen könne, dass er tatsächlich in XXXX lebe. Erst nachdem er diesen Beweis erbracht habe, habe man ihn gehen lassen.
Auf Vorhalt, er habe in der Erstbefragung gesagt, er sei im Monat 12 im vorigen Jahr in Gewahrsam genommen worden, und gebe heute an, es sei im Jänner 2012 gewesen, brachte der Beschwerdeführer vor, es handle sich um ein Missverständnis. Diese Festnahme sei in etwa im November 2011 erfolgt. Auf weiteren Vorhalt, dass der Zeitpunkt November 2011 ebenfalls nicht mit seinen bisherigen Angaben übereinstimme, gab der Beschwerde-führer an, dass er kein genaues Datum angegeben, sondern gesagt habe, es dürfte November bzw. Dezember 2011 gewesen sein. Auf Vorhalt der Protokollierung brachte der Beschwerdeführer vor, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt. Er habe gemeint, das Problem mit dem Polizisten sei im Jänner 2012 passiert. Die Festnahme sei etwa im November bzw. Dezember 2011 gewesen.
Der Beschwerdeführer denke nicht, dass der Polizist wirklich gewusst habe, dass er an Demonstrationen teilnehme, sondern sei seine Strategie gewesen, ihn als Kurden für seine Zwecke anzuwerben. Das sei auch vielen anderen Kurden passiert, die in Damaskus leben würden. Auf Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, dass man dem Beschwerdeführer Geld anbiete, dass er nicht an Demonstrationen teilnehme sowie, dass seine Aussage indiziere, dass man gewusst habe, dass er an Demonstrationen teilnehme, brachte er vor, es sei vielmehr gemeint gewesen, dass er grundsätzlich nicht an Demonstrationen teilnehmen solle und dass er andere ihm bekannte Kurden überzeugen solle, dass die Teilnahme an Demonstrationen keinen Sinn habe. Dieser Beamte habe die politische Strategie verfolgt, Kurden durch kurdische Mittelsmänner an der Teilnahme an Demonstrationen zu hindern.
Kurden seien in Syrien generell nicht gerne gesehen.
Nach Erörterung der aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Syrien gab der Beschwerdeführer an, dass diese Informationen korrekt seien.
Nach Rückübersetzung dieser niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass der Polizist einen hohen Rang innegehabt habe.
Der Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt folgende Dokumente vor:
syrischer Personalausweis;
syrischer Führerschein;
Auszug aus dem Zivilregister des Beschwerdeführers.
Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 11.07.2012 zunächst im Wesentlichen fest:
Die Person des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei Staatsangehöriger Syriens, Moslem und gehöre der Volksgruppe der Kurden an. Er leide weder an einer schweren körperlichen Krankheit noch an einer schweren psychischen Störung, die bei einer Ausweisung nach Syrien eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Das Vorliegen solcher besonderer und außergewöhnlicher Umstände oder ein durch die Abschiebung hervorgerufenes reales Risiko in Syrien unter qualvollen Umständen zu sterben, sei nicht feststellbar.
Nicht festgestellt habe werden können, dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Ihm drohe keine asylrelevante Gefahr.
Es habe eine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr festgestellt werden können.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 10 bis 23 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Feststellungen zu seiner Person seien schlüssig und glaubhaft gewesen und die vorgelegten Dokumente hätten seine Angaben bestätigt.
Er habe nicht glaubhaft darstellen können, dass er Syrien aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Aufgrund seiner unglaubhaften Angaben und mehrerer Ungereimtheiten sei nicht davon auszugehen, dass seine Schilderungen der Wahrheit entsprächen. Aus seinen Aussagen lasse sich schließen, dass es keine konkreten gegen den Beschwerdeführer gerichteten behördlichen Handlungen aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen gegeben habe. Er habe ausgeführt, dass es - abgesehen von dem Druck der Sicherheitskräfte - nichts gegeben habe. Zu diesem befragt, habe er die Probleme mit dem Polizisten, der ihn aufgesucht habe, genannt. Selbst allein das von ihm geschilderte Aufeinandertreffen mit dem Polizisten hätte nicht ausgereicht, um eine Verfolgungshandlung von erheblicher Intensität darzustellen. Wobei in diesem Punkt nicht nachvollziehbar sei, warum seitens des Polizisten Geld angeboten worden sei, um eine Teilnahme an Demonstrationen zu verhindern bzw. um den Beschwerdeführer für seine Zwecke anzuwerben. Gerade einem höherrangigen Polizisten sollten im Hinblick auf die Lage in Syrien andere Mittel zur Verfügung stehen, um entsprechenden Druck auszuüben.
Auch die Gewahrsame von wenigen Stunden reiche nicht aus, um einen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen. Diese sei im Zuge einer Straßenkontrolle erfolgt und habe man herausfinden wollen, zu welchem Zwecke er sich in XXXX aufhalte. Nach Vorlage des Mietvertrages habe man in wieder entlassen. Nicht geklärt werden habe können, wann er nun in Gewahrsame genommen worden sei. In der Erstbefragung habe er davon gesprochen, dass dies im 12. Monat des vorigen Jahres erfolgt sei. In der Einvernahme hätten seine Angaben zunächst Jänner 2012 gelautet. Darauf angesprochen habe er gemeint, dass dies ein Missverständnis und er im November 2011 festgenommen worden sei. Nachdem auch diese Angaben nicht mit dem bisher Gesagtem in Einklang zu bringen gewesen wären, habe er ausgeführt, dass das Problem mit dem Polizisten im Jänner 2012 passiert sei, die Festnahme aber im November bzw. Dezember 2011 gewesen sein müsse. Insgesamt betrachtet, habe daher nur die Feststellung erfolgen können, dass seine vor dem Bundesasylamt präsentierte Geschichte zum Fluchtgrund nicht der Wirklichkeit entspreche, sondern dass er sich die aktuelle Situation in Syrien zu Nutze gemacht und sich eine asylrelevante Geschichte zurechtgelegt habe.
Der Umstand, dass er zur Volksgruppe der Kurden gehöre, könne ebenfalls alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. Unter Verfolgung sei ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Von einem solchen könne im Fall des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden. Den Länderberichten seien auch keine systematischen asylrechtlichen relevanten Verfolgungshandlungen zu entnehmen.
Den Feststellungen sowie den aktuellen Medienberichten zur Situation in Syrien sei zu entnehmen, dass dort ein interner Krisenkonflikt vorliege. Der bestehende bewaffnete Konflikt habe einen Grad willkürlicher Gewalt auf einem so hohen Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Momentan liege in seinem Herkunftsstaat eine Gefahrenlage vor, durch die praktisch jeder, der nach Syrien abgeschoben würde, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. In Anbetracht der derzeitigen Situation vor Ort werde dem Beschwerdeführer daher subsidiärer Schutz gewährt.
Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergebe sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet sei. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, sei dem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Im gegenständlichen Fall erachte das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben als gänzlich unwahr, sodass seine behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hätten werden können und sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen habe somit nicht glaubhaft gemacht werden können. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien, würden keine Verfolgung im Sinne der GFK darstellen.
Hinsichtlich der Sicherheitslage sei anzuführen, dass zwar nicht übersehen werden dürfe, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen nicht ausgeschlossen werden könnten, doch würden diese nicht in einer Weise erfolgen, dass durch deren Regelmäßigkeit oder Häufigkeit jedermann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer diesbezüglichen Verfolgungs-gefahr zu rechnen hätte. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Opfer dieser Übergriffe regelmäßig Menschen seien, bei denen in ihrer Person Umstände vorlägen, die eine konkrete, individuell gegen sie gerichtete Verfolgung durch ihre Gegner hervorgerufen hätten. Solche eventuell im Lichte der GFK relevanten Umstände lägen allerdings beim Beschwerdeführer nicht vor bzw. hätten nicht glaubhaft gemacht werden können. Die problematische Sicherheitslage betreffe jedoch nicht nur ihn, sondern auch andere Menschen in seinem Herkunftsstaat unabhängig von Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung und stelle demnach keine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Daher könne hinreichend davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohe. Diese Beurteilung ergebe sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht, die nicht nur die individuelle Situation des Beschwerdeführers, sondern auch die generelle politische Lage in seinem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen berücksichtige, deren Fluchtgründe mit seinen vergleichbar seien.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005
(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Fall des Beschwerdeführers gehe das Bundesasylamt von der realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus, weil sich Syrien in einer schwierigen Phase befinde und daher die Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten sei. Dieses Zumutbarkeits-kalkül setze voraus, dass der Beschwerdeführer im in Frage kommenden Gebiet in eine ausweglose Lage geraten würde. Sowohl die Ausführungen des Beschwerdeführers wie auch die Berücksichtigung individueller Faktoren und die derzeitige Lage in Syrien ließen das Bundesasylamt zu dem Befinden kommen, dass im Falle des Beschwerdeführers die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit (noch) vorlägen und ihm somit objektiv gesehen die Lebensgrundlage in seinem Herkunftsstaat entzogen sei.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 11.07.2013 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 02.07.2013 verlängerte das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.07.2014.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 25.07.2012 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht.
Der Beschwerdeführer stelle den Antrag, die Rechtsmittelinstanz möge Spruchteil I. des hier angefochtenen Bescheides dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde.
Seine Beschwerde begründete der Beschwerdeführer folgendermaßen:
Er sei Staatsangehöriger von Syrien und habe seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung von staatlicher Seite verlassen. Nach Wiederholung des Verfahrens-ganges und Ausführungen zur Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid brachte der Beschwerdeführer zu den vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüchen konkret vor, dass er gemeint habe, von einem hochrangigen Polizisten aufgesucht worden zu sein und zwar zur Warnung, um nicht an Demonstrationen teilzunehmen und auch andere Kurden davon abzuhalten. Diesem Polizisten sei nicht bekannt gewesen, dass der Beschwerde-führer an Demonstrationen teilnehme, sondern er habe nur allgemein gefragt, ob dies der Fall sei und - falls er dies tue - er dies sein lassen solle. Weiters sei anzumerken, dass es eine Taktik des Regimes sei, Geld anzubieten um eine Teilnahme an Demonstrationen zu verhindern bzw. um den Beschwerdeführer anzuwerben, um sich die kurdische Loyalität zu sichern. Es liege keineswegs außerhalb der Lebenserfahrung, dass autoritäre Regime sich die Stimmen der Bürger zu kaufen versuchen würden.
Abschließend wolle er noch anmerken, dass die Kurden in Syrien systematisch diskriminiert, unterdrückt und verfolgt würden. Es sei bekannt, dass viele Kurden aktiv gegen das Regime demonstrieren und dabei von den Sicherheitsbehörden misshandelt und verhaftet würden. Die Kurden würden seit dem Aufstieg des militanten arabischen Nationalismus eine andauernde Kampagne erleben, die auf die Auflösung ihrer Gemeinde abziele. Diesbezüglich zitierte der Beschwerdeführer jeweils einen Satz aus zwei Berichten wörtlich. Weiters beantrage er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eine persönliche Einvernahme sowie die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben und dem Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er hat seine Identität durch Vorlage seines Personalausweises, seines Führerscheins sowie durch den Auszug aus dem Zivilregister glaubhaft gemacht.
Der Beschwerdeführer hat in Syrien mehrfach an regimekritischen Demonstrationen und auch an politisch behafteten Begräbnissen teilgenommen. Ca. Anfang Jänner 2012 wurde er von einem hochrangigen Polizisten aufgesucht, der - ohne zu wissen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an Demonstrationen teilgenommen hatte, den Beschwerdeführer davor gewarnt und ihm auch Geld für die Nichtteilnahme an Demonstrationen sowie für das Abhalten anderer kurdischer Syrer von Demonstrationen angeboten hat. Nachdem der Beschwerdeführer dieses und noch ein weiteres Angebot des genannten Polizisten abgelehnt hatte und sohin dessen diesbezüglicher Aufforderung nicht nachgekommen war, wurde er von diesem belästigt bzw. befürchtete er eine (weitere) Erhöhung des Drucks durch die syrischen Sicherheitsbehörden, sodass er zunächst seinen Wohnort XXXX im Gebiet von Damaskus verlassen hat und sich nach einem ca. zweimonatigen Aufenthalt in seinem Herkunftsort XXXX in Nordsyrien aus Angst vor Verfolgung durch die syrischen Sicherheitsbehörden dazu entschlossen hatte, endgültig aus Syrien auszureisen.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer ca. im November/Dezember 2011 im Zuge einer Sicherheitskontrolle aufgehalten und ihm von den Beamten nicht geglaubt wurde, dass er tatsächlich in XXXX lebt, weil aus seinem Personalausweis ersichtlich war, dass er aus XXXX stammt. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer einige Stunden lang festgenommen bis er mit Hilfe eines Freundes und seines Mietvertrages beweisen hat können, dass er tatsächlich in XXXX wohnt. Während der mehrstündigen Anhaltung wurde der Beschwerdeführer auch beschimpft und misshandelt.
Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung der Aufforderung des hochrangigen Polizisten, nicht an (regimekritischen) Demonstrationen teilzunehmen bzw. andere kurdische Syrer von der Teilnahme an derartigen Demonstrationen abzuhalten, nachzukommen und/oder aufgrund seiner mehrstündigen Inhaftierung im Zuge einer Sicherheitskontrolle bereits ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist.
Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
1.2. Da bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers, das zu dem unter Punkt II.1.1. festgestellten Sachverhalt geführt hat, für eine Asylgewährung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit seinem weiteren Vorbringen betreffend eine drohende Verfolgung aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit und/oder aufgrund einer unter Umständen drohenden Einberufung zum militärischen Reservedienst.
Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:
zu 1.1. Das Bundesasylamt hat den Spruchteil I. des o.a. Bescheides im Wesentlichen damit begründet, dass die Furcht des kurdischen Beschwerdeführers vor Verfolgung in Syrien nicht glaubhaft sei. Die zuständige Einzelrichterin kommt aufgrund von folgenden Überlegungen hingegen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers sehr wohl als glaubwürdig zu bezeichnen ist:
Das Bundesasylamt hat im Rahmen seiner Beweiswürdigung unter anderem damit argumentiert, dass nicht nachvollziehbar sei, dass dem Beschwerdeführer seitens des Polizisten Geld angeboten worden sei, um eine Teilnahme an Demonstrationen zu verhindern bzw. um ihn für seine Zwecke anzuwerben [gemeint ist hiermit das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von dem Polizisten aufgefordert worden, andere kurdische Syrer von der Teilnahme an Demonstrationen abzuhalten], da gerade einem hochrangigen Polizisten im Hinblick auf die Lage in Syrien andere Mittel zur Verfügung stünden, um entsprechenden Druck auszuüben. Das Bundesasylamt verkennt allerdings in dieser Argumentation zwei wesentliche Punkte und zwar zum einen, dass der Polizist gar nicht wusste, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an Demonstrationen teilgenommen hat und ihm das Geld ja nicht nur (prophylaktisch) für die Nichtteilnahme an Demonstrationen, sondern vor allem dafür angeboten wurde, dass er andere Kurden von der Teilnahme an Demonstrationen abhält. Zum anderen ist gerade die Zahlung von "Bestechungsgeldern" ein geeignetes Mittel, das in erster Linie hochrangigen Polizisten zur Verfügung steht, um den gewünschten Erfolg zu erzielen. Wenn das Bundesasylamt in seiner Argumentation betreffend "andere Mittel" offenbar meint, dieser Polizist hätte den Beschwerdeführer auch festnehmen, misshandeln und (unter Umständen) töten können, hätte dies nicht den Zielen dieses Polizisten bzw. dessen Dienststelle entsprochen. Diesem Polizisten, der ja offenbar nicht als Privatperson, sondern für die syrischen Behörden tätig wurde, ist es in erster Linie nicht um die Festnahme des Beschwerdeführers gegangen (andernfalls hätte er dies wohl aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auch getan), sondern darum, dass der Beschwerdeführer für ihn bzw. für die syrischen Behörden selbst tätig wird, nämlich dahingehend, dass er als kurdischer Volksgruppenzugehöriger andere kurdische Syrer davon überzeugen sollte, nicht an Demonstrationen teilzunehmen. Zur Erreichung dieses Ziels ist wohl die Bezahlung von Bestechungsgeld das geeignetste Mittel und scheint dies aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin eine plausible und lebensnahe Vorgehensweise von Seiten des Polizisten bzw. der syrischen Behörden. Auch die Erklärung des Beschwerdeführers, der Polizist habe die politische Strategie verfolgt, Kurden durch "kurdische Mittelsmänner" an der Teilnahme an Demonstrationen zu hindern, erscheint vor dem Hintergrund der derzeitigen politischen Situation in Syrien nachvollziehbar.
Wenn das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang ausführt, dass es keine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete behördliche Verfolgung aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen gegeben habe, ist dies zwar grundsätzlich richtig und deckt sich auch mit den Angaben des Beschwerdeführers, der selbst ausgesagt hat, dass der Polizist nicht gewusst habe, dass er auch an Demonstrationen teilgenommen hatte. Allerdings übersieht das Bundesasylamt hierbei, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, sondern aufgrund seiner Weigerung der Aufforderung des Polizisten nachzukommen und - gegen Bezahlung - andere kurdische Syrer von der Teilnahme an Demonstrationen abzuhalten.
Wenn das Bundesasylamt darüber hinaus in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides in Zusammenhang mit der Festnahme des Beschwerdeführers im Zuge einer Sicherheitskontrolle auf (vermeintliche) zeitliche Ungereimtheiten verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich zum einen lediglich um geringfügige Unterschiede (November/Dezember 2011 vs. Jänner 2012) handelt, die über ein halbes Jahr später - die diesbezügliche Einvernahme erfolgte im Juli 2012 - jedem unterlaufen hätten können und für sich alleine nicht für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens sprechen. Zum andern hat der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung angegeben, dass er sich an das genaue Datum seiner Festnahme nicht erinnern könne (AS 21). Ebenso gab er auch vor dem Bundesasylamt an, dass er das genaue Datum der Festnahme nicht nennen könne (AS 67), sodass man in einer Gesamtschau nicht von der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringenteils ausgehen kann, sondern (lediglich) von einer Ungenauigkeit in der zeitlichen Einordnung, zumal die Situation der Festnahme selbst gleichbleibend geschildert wurde.
Nach Auffassung der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist das Vorbringen des Beschwerdeführers gleichbleibend konsistent, logisch nachvollziehbar und - auch vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Situation in Syrien - plausibel, sodass es in obigem Punkt II.1.1. als maßgebender Sachverhalt festzustellen war.
Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des obigen festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.
3.2. Das Bundesasylamt ist im Spruchteil I. des o.a. Bescheides hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zum Ergebnis gelangt, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werden müsse.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf den angefochtenen Spruchteil I. des o. a. Bescheides substanziiert bestritten. Die Beurteilung des Bundesasylamtes, dass seine Fluchtgründe nicht als glaubhaft zu qualifizieren seien, sei nicht richtig.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336).
Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.3.2012, Zl. U466/11 u.a.).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte relevante Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe von der zuständigen Einzelrichterin für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass aufgrund des Umstandes, dass er von einem hochrangigen Polizisten (Anm.:
Dieser wurde wohl nicht für sich als Privatperson, sondern für die syrischen Behörden tätig.) gewarnt wurde, nicht an (regimekritischen) Demonstrationen teilzunehmen bzw. er auch - gegen Bezahlung - aufgefordert wurde, (andere) kurdische Syrer von der Teilnahme an derartigen Demonstrationen abzuhalten, und aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers, dieser Aufforderung nachzukommen, ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist und sohin eine regimekritische Gesinnung des Beschwerdeführers von staatlichen Organen jedenfalls angenommen wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt, zumal der Beschwerdeführer bereits einmal von den syrischen Behörden - wenngleich auch "nur" im Rahmen einer Sicherheits- bzw. Verkehrskontrolle - festgenommen und bis zur Feststellung seines Wohnsitzes für einige Stunden in Gewahrsam genommen wurde. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.
Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.