L517 2001156-1•BVwG L517 2001156-1
L517 2001156-1Tribunale amministrativo federale6 mag 2014
Behindertenpass, Behinderung, Gesamtbetrachtung, Grad der<br/>Behinderung, Gutachten, Sachverständigengutachten
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes XXXX, XXXX vom 28.03.2013, beschlossen:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Bundessozialamtes, XXXX vom 28.03.2013, XXXX gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang
Am 23.08.2012 stellte die beschwerdeführende Partei (in Folge bP genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Am 28.01.2013 wurde eine aktenmäßige fachärztliche Begutachtung vorgenommen sowie ein diesbezügliches Sachverständigengutachten erstellt.
Am 19.02.2013 wurde die bP durch das Bundessozialamt XXXXh (in Folge belangte Behörde - bB genannt) zur Stellungnahme aufgefordert.
Mit 28.03.2013 erging der Bescheid der bB an die bP, in welchem ihr Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, da sie mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen nicht erfüllte.
Am 17.06.2013 langte die Berufung der bP gegen den Bescheid der bB bei der Berufungskommission ein. Es wurden weitere Unterlagen der bP beigelegt.
Am 17.06.2013 wurde die bB von der Bundesberufungskommission um Einholung von weiteren Sachverständigengutachten ersucht.
Am 14.08.2013 wurde eine fachärztliche Begutachtung vorgenommen sowie ein diesbezügliches Sachverständigengutachten erstellt (datiert mit 21.09.2013).
Am 18.11.2013 wurde eine weitere fachärztliche Begutachtung vorgenommen sowie ein Bezug nehmendes Sachverständigengutachten erstellt (datiert mit 18.11.2013).
Am 07.02.2014 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben vom 12.02.2014 wurden die bP und die bB vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihnen Parteiengehör eingeräumt.
Am 04.03.2014 langte die Stellungnahme der bP beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 23.08.2012 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Von der bP wurden diesbezüglich nachfolgende medizinische Unterlagen bzw. Befunde beigelegt:
Ärztlicher Entlassungsbericht (Seite 1 von 5) der XXXX vom 14.11.2011
Kurzinformation über stationären Aufenthalt desXXXX vom 09.08.2012.
Weiters brachte die bP ein Konvolut von medizinischen Unterlagen der XXXX bei, welches bei der bB am 11.09.2012 einging.
Mit Schreiben vom 06.12.2012 forderte die bB die Übermittlung von Krankengeschichten bei der XXXX sowie die Übermittlung eines Kurgutachtens der XXXX bei der Pensionsversicherungsanstalt XXXX jeweils zur Person der bP an.
Am 28.01.2013 erfolgte im Auftrag der bB eine aktenmäßige fachärztliche Begutachtung von XXXX, da sich die bP im Krankenhaus befand und aus diesem Grund bei der bB um aktenmäßige Begutachtung ersuchte. Das Bezug nehmende Sachverständigengutachten zur Person der bP, welches mit nachfolgendem relevanten Inhalt angeführt wird, wurde nach der Einschätzungsverordnung erstellt:
Ärztliches Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010):
Anamnese und Sozialanamnese:
Halbschlitten rechts
Hilfsbefunde:
XXXX vom 11/11, Abl. 8: Varusgonarthorse rechts,XXXX vom 05/11, Abl. 10 ff_ Halbschlitten re; unteren Cervikalsyndrom; XXXX vom 10.10.11, Abl. 24-29: Postraumatische Lockerung und Femurkufe bei liegender Halbschlittenprothese rechts; XXXX vom 13.06.12, Abl. 33-37: V.a Opticusmeningeom li; XXXX 25.10.12, Abl. 48 ff: Opticusgliom links, Tumorteilresektion am 01.08.12
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
1 Kniegelenksbeschwerden rechts
Pos. Nr. 02.05.18 GdB 20 %
2 Wirbelsäulenbeschwerden
Pos. Nr. 02.01.02 GdB 40 %
3 Opticusgliom
Pos. Nr. 13.01.01 GdB 20 %
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Ad 1: Halbschlittenimplantation rechts bei Varusgonarthrose, Revision nach posttraumatische Lockerung
Ad 2: degenerative Veränderung d. Halswirbelsäule mit Lähmungserscheinung linke obere Extremität
Ad 3: Opticusgliom links, osteoplastische Kraniotomie und Tumorteilresektion, keine weiter Behandlung notwendig, Visus nicht beeinträchtigt
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Ges. GdB wird durch Pkt. 2 gegeben, andere Leiden steigern wegen Geringfügigkeit nicht weiter
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 1,3 nicht erhöht
Begründung: s.o.
Folgende im Antrag bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen haben keinen Krankheitswert bzw. bedingen keine dauernde (6 Monate überschreitend) Behinderung:
andere Beschwerden ohne Krankheitswert
Das Gutachten wurde der bP mit Schreiben vom 19.02.2013 im Rahmen des Parteiengehörs beigebracht.
Am 28.03.2013 erging der Bescheid der bB an die bP, in welchem ihr Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde und der bP mitgeteilt wurde, dass diese mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfülle.
Am 17.06.2013 ging die Berufung der bP fristgerecht bei der Bundesberufungskommission ein, in welcher sie sinngemäß ausführte, dass der festgestellte Grad der Behinderung zu gering sei, da sie aufgrund eines Augenhöhlentumors unter starken gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide. Die bP legte diesbezüglich zwei Arztberichte vom 22.01.2013 und vom 20.03.2013 sowie zwei Operationsberichte vom 19.03.2013 und vom 03.08.2013 der XXXX bei.
Am 17.06.2013 wurde die bB von der Bundesberufungskommission um Einholung von weiteren ärztlichen Sachverständigengutachten zur Person der bP ersucht.
Die bP wurde am 14.08.2013 im Auftrag der bB zur ärztlichen Untersuchung bei XXXX eingeladen. Ein diesbezügliches fachärztliches Sachverständigengutachten zur Person der bP (datiert mit 21.09.2013), welches mit nachfolgendem relevanten Inhalt angeführt wird, wurde nach der Einschätzungsverordnung erstellt:
Ärztliches Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010):
Anamnese und Sozialanamnese:
Halbschlittenprothesenimplantation re. Kniegelenk Mai 2011, Wechseloperation September 2011, operative Gebärmutterentfernung vor Jahren, eine Raumforderung li. oribtal ist bekannt, dbzgl. 2x Operation, Bandscheibenprotrusion C6/C7 ist bekannt. Gegen den Bescheid vom 28.03.2013 (40 v. 100) wurde Berufung eingelegt.
Derzeitige Beschwerden:
Die Patientin berichtet, sie leide unter einer Minderbelastbarkeit, kann die Hausarbeit kaum mehr verrichten. Sie könne aber sitzen und sie könne geistig arbeiten. Dieser Zustand habe sich nach den 2 Gehirnoperationen verschlechtert. Sie leide unter einem Bandscheibenvorfall des Segments C6/C7. Sie habe 2 Knieoperationen auf der re. Seite gehabt 2011. Sie habe früher bis zu über 12 Stunden pro Tag gearbeitet, nunmehr könne sie das nicht mehr, müsse immer wieder Pausen machen, fühle sich eingeschränkt und aus dem Leben gerissen. Weiters könne sie nur mehr im Halbsitzen schlafen, sie könne nicht liegen und zwar wegen des Bandscheibenvorfalles der Halswirbelsäule. Wenn sie darauf liege, dann habe sie nämlich Schmerzen. Sie habe dbzgl. bereits eine Physiotherapie gemacht, die Beschwerden seien dadurch nicht besser geworden. Bzgl. des re. Kniegelenks habe sie ebenfalls Beschwerden im Sinne einer Wetterfühligkeit und sie könne nicht auf dem re. Kniegelenk knien. Sie könne aber gehen und laufen und sie könne das re. Kniegelenk bis 130 ° abbiegen. Sie habe wegen ihrer Beschwerden den Reitsport aufgegeben.
Status - Fachstatus:
re. Kniegelenk:
Erguss:
Extension / Flexion: 0/0/140
Stabiliät: stabil in allen Ebenen
vordere Schublade: negativ
hintere Schublade: negativ
Lachmann: negativ
mediale Meniskuszeichen: negativ
laterale Meniskuszeichen: negativ
Druckschmerz: 0
Poplitea: frei
Muskulatur: keine Muskelatrophien
Zohlenzeichen: negativ
HWS:
Links-/ Rechtsrotation: 60/0/60
Links-/ Rechtsseitneigung: 30/0/30
Ante-/Retroflexion: 30/0/30
Musculus trapezius: bds. nicht wesentlich verkürzt
Sensibilität und Motorik der OE: seitengleich normal
BWS und LWS normal beweglich und ohne Schmerzauslösung im Untersuchungsgang. Beide Sprung-, li. Knie-, beide Hüft-, Schulter-, Ellbogen- und Handgelenke normal beweglich und ohne Schmerzauslösung im Untersuchungsgang.
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 14.08.2013
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1 Zust. N. Schlittenprothesenimplantation des re. Kniegelenks 2011 und Wechseloperation, optimale Beweglichkeit, kein objektivierbarer Reizzustand, normale Beweglichkeit des re. Kniegelenks, Wetterfühligkeit
Pos. Nr. 02.05.18 GdB 10 %
2 chronische Beschwerden der Halswirbelsäule bei Bandscheibenschaden C6/C7, gute Funktion, kein objektivierbares wirbelsäulenbedingtes motorisches Defizit, geringer Reizzustand
Pos. Nr. 02.01.01 GdB 20 %
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
1: es besteht eine optimale Beweglichkeit des re. Kniegelenks ohne objektivierbaren Reizzustand. Die Narbenbeschwerden beim Knien und die Wetterfühligkeit wurden berücksichtigt. - 10 %
2: es bestehen degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit einer Bandscheibenprotrusion des Segments C6/C7 (lt. Patientin wurde 2013 bereits neuerlich eine MRT der Halswirbelsäule durchgeführt, diesmal mit dem Ergebnis eines Bandscheibenvorfalles C6/C7), die Beweglichkeit der Halswirbelsäule ist gut und der Reizzustand ist ausgesprochen gering, es bestehen keine neurologischen Defizite -20%
Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 1 nicht erhöht
Begründung: Geringfügigkeit
Folgende im Antrag bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen haben keinen Krankheitswert bzw. bedingen keine dauernde (6 Monate überschreitend) Behinderung:
Problematik der li. Orbita - diese Problematik fällt in den neuro-chirurgischen oder augenfachärztlichen Bereich.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Beantwortung der Fragen der Berufungskommission:
Zu den Einwendungen der Berufungswerberin Abl. 74/1 ist zu sagen, dass diese Einwendungen nicht das orthopädische Fachgebiet betreffen.
Zu den in 1. Instanz vorgelegten Befunden Abl. 8-40, 48-54, 64-71 ist zu sagen, dass diese Befunde zur Kenntnis genommen und gewürdigt wurden.
Zu den in 2. Instanz vorgelegten Befunden Abl. 74/2-9 ist zu sagen, dass diese Befunde nicht das orthopädische Fachgebiet betreffen.
Zum Vergleichsgutachten ist zu sagen, dass keines vorliegt.
Zum Gutachten 1. Instanz Abl. 56-60, 63 ist zu sagen, dass hier kein klinischer Befund vorliegt und keine Begründung für die Positionen und Rahmensätze. Lähmungserscheinungen der li. oberen Extremität wie unter Punkt "Begründung der Positionen und Rahmensätze" bei Punkt 2 gegeben, liegen jedenfalls nicht vor und wären aus den radiologischen Befunden auch keinesfalls erklärbar. Eine Einschätzung mit Pos. 02.01.02 und 40 % ist daher aus orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbar.
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
Mit "Ja" angekreuzt wurde:
ist Trägerin eines Metallimplantats
In weiterer Folge wurde die bP am 18.11.2013 im Auftrag der bB zur ärztlichen Untersuchung bei XXXX eingeladen. Ein diesbezügliches fachärztliches Sachverständigengutachten zur Person der bP (datiert mit 18.11.2013), welches mit nachfolgendem relevanten Inhalt angeführt wird, wurde nach der Einschätzungsverordnung erstellt:
Ärztliches Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010):
Anamnese:
Tumor li Augenhöhle im Juni 2012 festgestellt, 1. OP am 01.08.2012,
Durchuntersuchung wegen Schulterschmerzen, Feststellen eines Optikustumors links als Zufallsbefund, kein Gesichtsfeldausfall. Zustand nach 2 OP¿s re Kniegelenk 2010 und 2011.
Derzeitige Beschwerden:
Hätte keine Kraft mehr, sei sofort erschöpft; manchmal Durchschlafstörungen; keine depressive Verstimmung; Nacken- und Rückenschmerzen.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Vorgelegte med. Beweismittel - siehe Zuweisung bmask vom 17. Juni 2013
Status - Fachstatus:
Klinisch Neurologisch:
Hirnnerven:
I: anamn oB
II: Gesichtsfeld bei Fingerprüfung intakt, Visus unauffällig
III, IV, VI: Augenmotilität koordiniert, kein Nystagmus, Pupillen rund isocor, prompte Reaktion auf L C
V: Sensibilität im Gesicht sgl. CoR Masseterreflex bds auslösbar
VII: linke Lidspalte kleiner
VIII: Gehör bei klinischer Prüfung oB
IX, X: Gaumensegel symm., Würgreflex, Schlucken oB, keine Heiserkeit
XI: Kopfdrehen, Schulterheben sgl.
XII: Zunge symmetrisch innerviert, gerade vorgestreckt
Obere Extremität:
RE-Händerin, Trophik oB Tonus bds normal, Motilität aktiv und passiv frei, GK sgl, gut kein Fingertremor, Eudiadochokinese, FNV bds zielsicher, kein Intentionstremor, BR, TR, BRR symmetrisch mittellebhaft, Positionsversuch ohne Absinken, ohne Pronation
kein Tremor, Sensibilität oB, Knips bds. negativ
Stamm: BHR in allen 3 Etagen sgl.
Untere Extremität:
Trophik oB Tonus bds normal, Motilität aktiv und passiv frei,
GK in allen Abschnitten sgl. gut, Sensibilität oB, Lasegue bds negativ, KHV zielsicher, QR, TSR sgl, Babinski bds negativ
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
1 Chronische Nacken- und Rückenschmerzen bei bekannter Bandscheibenprotrusion C6/C7 ohne radikuläre Ausfälle
Pos. Nr. 02.01.01. GdB 20 %
Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Gesamtgrad der Behinderung wie im Gutachten XXXX nach 02.01.01. mit 20%, da klinisch neurologisch kein radikulärer Ausfall objektivierbar, auch keine Hinweise für das Vorliegen einer depressiven Symptomatik, für angegebene Minderbelastbarkeit neuropsychiatrisch keine Ursache erhebbar, empfehle noch internes Konsilium. Zustand nach 2 Ops bei bestehender Raumforderung links intraorbital, klinisch kein Gesichtsfeldausfall, empfehle noch ophthalmologisches Konsilium.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Im Vergleich zum Vorgutachten XXXX keine Änderung.
Am 11.02.2014 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht, als neue Rechtsmittelinstanz die Berufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten ersetzend, ein.
Mit Schreiben vom 12.02.2014 wurden die bP und die bB vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihnen Parteiengehör eingeräumt.
Am 04.03.2014 langte die Stellungnahme der bP beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister bzw. aus den im Akt befindlichen Unterlagen.
Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
...
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs. 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 45 Abs 3 BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut § 45 Abs 3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Entscheidungen in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung des BBG.
Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 45 Abs 3 BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.
3.3. Die bP brachte bereits in Ihrem Antrag vom 23.08.2012 vor, dass sie verschiedenste Leiden habe, welche sie in weiterer Folge mit einzelnen Befunden belegte. Sie brachte neben einem Opticusgliom links auch eine implantierte Halbschlittenprothese im rechten Knie sowie eine Bandscheibenvorwölbung (C6/C7) und Unterzucker vor. Die bB ließ folglich durch einen Sachverständigen (Arzt für Allgemeinmedizin) ein Gutachten erstellen, in dem der Grad der Behinderung der bP erhoben werden sollte. Die Gutachterin stellte hierbei fest, dass die Wirbelsäulenbeschwerden der bP als Hauptleiden einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH ergeben und das Opticusgliom sowie die Halbschlittenprothese im rechten Knie keinen erhöhenden Einfluss auf den Gesamtgrad der Behinderung hätten. Weitere von der bP ins Treffen geführte Beschwerden seien laut Gutachten ohne Krankheitswert und hätten demnach ebenfalls keinen Einfluss auf den Gesamtgrad der Behinderung.
Dieses Ergebnis wurde der bP im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme durch die bP unterblieb und fanden sich demnach die Ergebnisse der Erstbegutachtung im Bescheid der bB vom 28.03.2013, gegen welchen die bP in weiterer Folge Berufung einbrachte.
Im vorangegangenen Ermittlungsverfahren wurden die verschiedenen von der bP eingebrachten Leiden lediglich von einem Allgemeinmediziner beurteilt. Aus diesem Grund wurde die bB mittels Schreiben vom 17.06.2013 von der Berufungskommission ersucht, weitere ärztliche Sachverständigengutachten aus den Bereichen Orthopädie und Neurologie zur Person der bP einzuholen. Im daraufhin eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachten vom 21.09.2013 wurde vom Gutachter als führendes Leiden die chronischen Beschwerden der Halswirbelsäule bei Bandscheibenschaden C6/C7 angegeben und die Schlittenprothesenimplantation mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 10 vH bewertet. Jene Einwendungen der bP, welche nicht das orthopädische Fachgebiet betreffen, wurden von der Bewertung durch den Sachverständigen ausgenommen. Im neurologischen Sachverständigengutachten vom 18.11.2013 wurde hinsichtlich der chronischen Nacken- und Rückenschmerzen bei bekannter Bandscheibenprotrusion C6/C7 keine Änderung zum orthopädischen Vorgutachten festgestellt und führte der Sachverständige weiters aus, dass hinsichtlich der angegebenen Minderbelastbarkeit der bP neuropsychiatrisch keine Ursache erhebbar sei und er ein internes Konsilium empfehle. Betreffend des Zustandes der bP nach 2 erfolgten Operationen bei bestehender Raumforderung links intraorbital bestehe klinisch kein Gesichtsfeldausfall und führte der Sachverständige weiters aus, dass er ein ophthalmologisches Konsilium empfehle.
Diesbezüglich sei im Speziellen auf die Entscheidung des VwGH vom 08.08.2008, Zl. 2004/09/0124, hingewiesen, die besagt, dass Gegenstand der Gesamteinschätzung die durch das Zusammenwirken mehrerer Leiden bzw. Leidensmomente bewirkte Beeinträchtigung der gesamten körperlichen und seelischen Beschaffenheit des Behinderten in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben ist.
Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes (fehlendes internes und ophthalmologisches Konsilium) für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter gemäß § 6 BVwGG iVm § 28 Abs. 3 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im § 45 Abs. 3 BBG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.
In diesem Sinne ist die Revision zulässig.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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