BVwG W218 1265709-2

W218 1265709-2Tribunale amministrativo federale5 mag 2014

Regest

Beweise, Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, Verschulden,<br/>Wiederaufnahme

Testo completo

BVwG W218 1265709-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W218.1265709.2.00

Spruch

W218 1265709-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerde der XXXXX, geb. am XXXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid Bundesasylamtes vom XXXXX, XXXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Awaren, reiste am

XXXXX gemeinsam mit ihrem Ehemann und zwei Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXXX einen Asylantrag.

Die Beschwerdeführerin wurde am XXXXX beim Stadtpolizeikommando Schwechat-Flughafen erstbefragt. Am XXXXX und XXXXX wurde die Beschwerdeführerin, jeweils im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Russisch, von einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Als Fluchtgrund gab sie im Wesentlichen an, die ganze Familie sei aufgrund der politischen Probleme ihres Mannes gefährdet. Sie selbst habe keine eigenen Fluchtgründe, jedoch große Angst um ihre Kinder gehabt.

2. Mit Bescheid vom XXXXX, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.) und stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Russland fest (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt führte aus, dass die Beschwerdeführerin weder Asylgründe noch solche Gründe vorgebracht habe, die subsidiären Schutz rechtfertigen würden. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, Asyl könne nicht gewährt werden, zumal die Beschwerdeführerin das Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht behauptet habe. Die Beschwerdeführerin habe während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufe, für den Fall einer Rückkehr in die Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

Gegen diesen Bescheid wurde in seinem gesamten Umfang fristgerecht (eine als Berufung bezeichnete) Beschwerde erhoben, in welcher die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend macht. Das Bundesasylamt gehe in keinem Punkt auf die spezielle Situation der Awaren in Dagestan ein, sondern lege seiner Entscheidung einen standardisierten Länderbericht über die Russische Föderation zugrunde. Die Beschwerdeführerin beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihrer Beschwerde stattgegeben und ihr die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland ausgesprochen und ihr eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben werde sowie in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, um nochmals darlegen zu können, dass ihre Angaben korrekt und asylrelevant seien.

3. Am 14.03.2008 erstattete die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Parteienvertreter eine Stellungnahme zu der ihr übermittelten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation.

4. Am 16.12.2008 übermittelte die Beschwerdeführerin einen psychiatrischen Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 03.12.2008, wonach die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung mit ausgeprägten depressiven Symptomen leide.

5. Mit Beschluss vom 07.05.2009 wurde ein Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Oberarzt einer Universitätsklinik für Psychiatrie, von der vorsitzenden Richterin mit der Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens beauftragt. In dem in der Folge erstellten Gutachten vom 03.07.2009 wurde bei der Beschwerdeführerin eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) festgestellt.

6. Am 28.07.2009 übermittelte die Beschwerdeführerin einen psychiatrischen Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 08.07.2009, wonach die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung mit ausgeprägten depressiven Symptomen leide.

7. Der Asylgerichtshof führte am 10.12.2009 im Beisein der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten und ihrer Schwiegermutter eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben.

In der Verhandlung zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom XXXXX, zurück. Spruchpunkt I. des genannten Bescheides erwuchs somit in Rechtskraft.

8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.04.2010, GZ. D8 265709-0/2008/30E, wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation nicht zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt II.).

Gleichlautende Erkenntnisse ergingen an den Ehemann der Beschwerdeführerin (D8 265706-0/2008) und die gemeinsamen Kinder (D8 265705-0/2008, D8 265707-0/2008, D8 267676-0/2008 und D8 317372-1/2008).

Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuletzt am 07.04.2014 verlängert.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass es begründete Anhaltspunkte dafür gäbe, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würden. Die Beschwerdeführerin leide an einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11). Die Symptomatik sei insbesondere im Zusammenhang mit den Belastungen durch die angeborene Missbildung der Extremitäten ihrer jüngeren Tochter zu sehen, diagnostisch als reaktive Depression zu bezeichnen und stelle sich aufgrund der derzeitigen Ausprägung als krankheitswertige psychische Störung dar. Eine Abschiebung würde aus medizinischer Sicht das Risiko einer neuerlichen Belastung bzw. psychischen Irritation mit sich bringen. Als weiterer Umstand trete die Erkrankung der jüngeren Tochter hinzu, die an einer sowohl die obere wie auch die untere Extremität und im Weiteren den Gaumen betreffenden Arthrogryposis multiplex congentia (angeborene Gelenkssteife) leide. In den nächsten Jahren müsse sich das Kind mehrerer schwerer Operationen unterziehen. Zwischen den Operationen seien physio- und ergotherapeutische Maßnahmen dringend erforderlich, auch derzeit sei wöchentliche physiotherapeutische und vierzehntägige ergotherapeutische Behandlungen nötig. Die jüngere Tochter der Beschwerdeführerin würde bei einer Abschiebung in den Herkunftsstaat wesentliche, nicht wieder gutzumachende gesundheitliche Schäden in Kauf zu nehmen haben, die neben einer Verschlechterung des aktuellen Gesundheitszustandes auch zu einer langzeitigen Invalidität führen. Der erkennende Senat könne daher - selbst wenn grundlegendste medizinische Versorgung in der Russischen Föderation verfügbar sei - aufgrund der konkreten und individuellen Umstände in ihrer Gesamtheit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen würde.

9. Mit Schreiben vom 29.06.2010 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt habe, beantragte hinsichtlich § 7 AsylG 1997 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens und legte Urkunden vor.

Hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie in der mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof am 10.12.2009 auf Anraten der Richterinnen ihre Berufung gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes zurückgezogen habe. In der Folge sei ihr aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes ihrer Tochter der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Die Beschwerdeführerin habe während all der Jahre ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet eine Einvernahme vor weiblichen Organwaltern in Abwesenheit ihres Ehegatten begehrt, um von erlittenen sexuellen Übergriffen erzählen zu können. Die Richterinnen des Asylgerichtshofes seien diesem Wunsch der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen und haben gemeint, dass sie ohnehin keine Chance auf Asylgewährung habe, egal was sie auch zu erzählen vermeine.

Gemäß § 71 Abs. 1 AVG sei gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleide, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft mache, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG sei der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Die Beschwerdeführerin habe ihre noch in Dagestan, in der Russischen Föderation, aufhältige Mutter darum gebeten, ihr ein Dokument zu übersenden, das beweisen könne, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Eingriffen in ihre sexuelle Integrität geworden sei. Dabei handle es sich um einen gerichtsmedizinischen Befund aus dem Jahre 2005, den die Mutter der Beschwerdeführerin bei der zuständigen Behörde beschafft und per Post an die Beschwerdeführerin geschickt habe, wo er am 14. oder 15.05.2010 einlangt sei. Die Beschwerdeführerin sei der Überzeugung gewesen, sie müsse einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellen, sodass sie dieses Beweismittel vorlegen könne. Die Beschwerdeführerin habe zum damaligen Zeitpunkt nicht über die Möglichkeit der Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages und der diesbezüglichen subjektiven Frist Bescheid gewusst. Darüber hinaus befinde sie sich aus mehreren Gründen in einer emotionalen Ausnahmesituation:

Zunächst sei sich die Beschwerdeführerin darüber im Klaren gewesen, dass sie die im Jahr 2005 erlittene Vergewaltigung vor den Asylbehörden zu schildern haben werde. Dabei habe sie von Anfang an (und immer noch) befürchtet, dass ihr Ehegatte davon Kenntnis erlangen könne. Würde ihr Ehemann von der Vergewaltigung wissen, würde er sie unverzüglich verlassen und die gemeinsamen Kinder mitnehmen.

Hinzu komme, dass die schwer behinderte 4-jährige Tochter der Beschwerdeführerin im Mai 2010 aufgrund einer durch Sauerstoffmangel bei einer Operation eingetretenen Gehirnschädigung in ein Wachkoma gefallen sei, aus dem sie bis dato nicht erwacht sei. Die Beschwerdeführerin fahre nahezu täglich ins Krankenhaus, um bei ihrer Tochter sein zu können. Verständlicherweise führe diese enorme Belastungssituation dazu, dass sich die Beschwerdeführerin seit geraumer Zeit in einem psychischen Ausnahmezustand befinde.

Angesichts dieser Umstände könne es der Beschwerdeführerin wohl auch nicht vorgeworfen werden, dass sie - in Unkenntnis der Gesetzeslage - davon ausgegangen sei, dass ein neuer Antrag auf internationalen Schutz, der nicht an eine Frist gebunden sei, zu stellen sei. Zum Zwecke der Beratung hinsichtlich der Einbringung eines neuen Antrags habe sie am 15.06.2010 einen Termin bei ihrer Rechtsvertreterin, einer Rechtsanwälte GmbH, vereinbart. Diese Beratung sei von einem Rechtsanwaltsanwärter vorgenommen worden. Dabei habe sie dem genannten Mitarbeiter der Rechtsvertreterin erstmals von den erlittenen sexuellen Übergriffen erzählt und die entsprechenden Unterlagen vorgelegt. Dieser habe die Beschwerdeführerin dann darüber aufgeklärt, dass es sich dabei um Gründe für die Wiederaufnahme des Asylverfahrens handle. Erst am 15.06.2010 sei die Beschwerdeführerin also davon in Kenntnis gesetzt worden, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen sei.

Die Rechtsunkenntnis oder der Rechtsirrtum allein stellen zwar noch kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG dar, da sich die Beschwerdeführerin nicht auf ihre rein subjektive Beurteilung einer bestimmten Rechtslage verlassen könne und sich vorsorglich bei einem Rechtskundigen zu informieren habe. Der Beschwerdeführerin könne angesichts der enormen und außergewöhnlichen psychischen Belastungen, denen sie ausgesetzt gewesen sei und nach wie vor sei, aber nicht vorgeworfen werden, das sie sich nicht innerhalb der 14-tägigen Frist für die Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme mit ihrer Rechtsvertreterin in Verbindung gesetzt habe, zumal sie auch keine Kenntnis hatte, dass ihr Beweismittel binnen einer bestimmten Frist vorzulegen sei. Der ausgesprochen schlechte psychische Zustand habe dabei nachweislich aufgrund der ständigen Sorge der Beschwerdeführerin um ihre schwer kranke Tochter bestanden, andererseits sei er aber auch auf die noch immer nicht verarbeiteten traumatischen Erlebnisse der Beschwerdeführerin und auf ihre massive Angst, ihr Ehegatte könnte von den Vorkommnissen erfahren und sie verstoßen, zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin habe sich erstmals am 27.05.2010 einem Psychiater anvertraut. Es bedeute für sie sichtlich große Überwindung, dem Mitarbeiter ihrer Rechtsvertreterin von den Vorfällen zu berichten. Dies sei ihr nur unter Tränen und in offensichtlich stark verzweifeltem Zustand möglich gewesen. Dies gehe auch deutlich aus dem beigelegten psychiatrischen Befund vom 10.06.2010 hervor, wonach die Beschwerdeführerin angesichts des schlechten Gesundheitszustandes der Tochter "sehr besorgt" sei und nur "unter Tränen und mit viel Mühe" angeben habe können, was ihr in ihrem Heimatland widerfahren sei. Ausdrücklich werde darin auch festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin dieses Vorfalles "sehr schäme" und dass ihr Mann dies "auf keinen Fall erfahren dürfe".

Darüber hinaus ergebe sich aus der Rechtsprechung, dass mit dem Begriff "Ereignis" iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG auch psychologische Vorgänge, wie das Vergessen, Verdrängen oder sich Irren erfasst seien. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer psychischen Ausnahmesituation nicht in der Lage gewesen, die traumatischen Erlebnisse innerhalb der 2-wöchigen Frist zur Einbringung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens ihrer Rechtsvertreterin oder sonst einer Person darzulegen. Dies könne der Beschwerdeführerin auch nicht vorgeworfen werden, es treffe sie demnach also kein Verschulden bzw. allenfalls lediglich ein minderer Grad des Versehens, der es erlauben würde, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe mit Wegfall der rechtlichen Unkenntnis über das Vorliegen einer 14-tägigen Frist für das Einbringen eines Wiederaufnahmeantrags und mit Wegfall der psychischen Barrieren begonnen, welche die Beschwerdeführerin an einer ausführlichen Schilderung ihrer traumatischen Erlebnisse gehindert habe, somit am 15.06.2010, als sie durch den Mitarbeiter ihrer Rechtsvertreterin beraten worden sei und diesem die Vorkommnisse darlegen habe können. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergehe damit binnen offener Frist.

Hinsichtlich des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens führte die Beschwerdeführerin aus, in Spruchpunkt I. des Bescheides vom XXXXX sei der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid sei in gesamten Umfang fristgerecht Beschwerde erhoben worden. Erst anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 10.12.2009 habe die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides des Bundesasylamtes zurückgezogen. Erst zu diesem Zeitpunkt sei Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes in Rechtskraft erwachsen. Die objektive Frist des § 69 Abs. 2 AVG habe somit zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen, sei doch gemäß § 69 Abs. 1 AVG eine Wiederaufnahme erst dann möglich, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig sei. Aus diesem Grund ergehe der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens unter Wahrung der objektiven Frist des § 69 Abs. 2 AVG. Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG sei dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig sei und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Die Beschwerdeführerin habe den gerichtsmedizinischen Befund aus Dagestan am 14. oder 15.05.2010 erhalten. Überdies habe sie im Asylverfahren keine Möglichkeit gehabt, von der erlittenen Vergewaltigung zu erzählen. Im Verfahren vor dem Bundesasylamt sei sie von einem männlichen Organwalter einvernommen worden. Bei den Terminen zur Beratung bei ihrer Rechtsvertreterin sei immer ihr Ehegatte anwesend gewesen und der Asylgerichtshof habe der Beschwerdeführerin den Wunsch verwehrt, ohne ihren Ehegatten gegenüber weiblichen Organwalterinnen von den erlittenen Verfolgungshandlungen zu berichten. Schließlich stehe die Vergewaltigung in Zusammenhang mit dem sonstigen Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der befürchteten Verfolgung aus politischen Gründen.

Bei der vorgelegten Urkunde handle es sich um einen ärztlichen Befund vom 05.06.2005 eines staatlichen Gerichtsmediziners, der als Kopie des in russischer Sprache verfassten Originaldokuments und in der deutschen Übersetzung vorliege. Aus dem medizinischen Untersuchungsakt gehe deutlich hervor, dass sich die Beschwerdeführerin am 05.06.2005 einer ärztlichen Untersuchung unterzogen habe, nachdem sie am gleichen Tag von zwei unbekannten Personen entführt, vergewaltigt und misshandelt worden sei. In der gerichtsmedizinischen Expertise sei nach einer kurzen Rekonstruktion des Tatherganges ein detaillierter Befund über die physischen Verletzungen erfolgt, welche die Beschwerdeführerin durch die Misshandlungen und die Vergewaltigung davongetragen habe.

Dieses Beweismittel sei zwar bereits im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Asylgerichtshof existent gewesen, habe jedoch nicht vorgelegt werden können, da es zum einen nicht in der Verfügungsgewalt der Beschwerdeführerin gestanden sei, sie zum anderen nicht die Möglichkeit erhalten habe ohne ihren Ehegatten - der von Übergriffen nichts wissen dürfe - über die erlittene Vergewaltigung zu berichten. Die Beschwerdeführerin treffe an der Nichtvorlage des Beweismittels daher kein Verschulden. Erst nunmehr habe sich die Beschwerdeführerin überwinden können ihre Mutter zu kontaktieren und sie darum zu bitten, ihr den gerichtsmedizinischen Befund zu übermitteln. Die Beschwerdeführerin treffe kein Verschulden iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, setze dieses doch Vorwerfbarkeit voraus. Der Beschwerdeführerin könne aber nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sie diese Vorkommnisse nicht bereits während des Verfahrens dargelegt habe. Wäre die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen den ärztlichen Befund vorzulegen und die ihr widerfahrenen traumatischen Erlebnisse darzulegen, wäre ein Hauptinhalt des Spruchpunktes hinsichtlich der Gewährung von Asyl anders lautender Bescheid denkbar gewesen.

Die subjektive Frist für die Einbringung des Wiederaufnahmeantrages betrage zwei Wochen ab Kenntnisnahme aller Tatsachen, die den Wiederaufnahmegrund bilden. Die Beschwerdeführerin habe durch Zugang des gerichtsmedizinischen Befunds am 14. oder 15.05.2010 das neu aufgetauchte Beweismittel erlangt. Die Frist für die Einbringung des Antrages sei damit zwar bereits abgelaufen, doch sei die Beschwerdeführerin - wie oben dargestellt - aufgrund unvorhergesehener und unabwendbarer Ereignisse, an denen die Beschwerdeführerin kein Verschulden treffe, an der Einhaltung der Frist verhindert.

Die Beschwerdeführerin legte einen Psychiatrischen Befund vom 10.06.2010 sowie einen gerichtsmedizinischen Untersuchungsbericht vom 05.06.2005 samt Übersetzung in die deutsche Sprache vor.

10. Mit Schreiben vom 08.07.2010 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Arztbrief einer Universitätsklinik für Kinder- und Jugendchirurgie vom 05.07.2010 betreffend den Gesundheitszustand der Tochter der Beschwerdeführerin. Aus dem Arztbrief ergebe sich, dass sich die Tochter nach wie vor in einem Komazustand befinde. Sie sei zwar in häusliche Pflege entlassen worden. Aus dem Befund ergebe sich aber, dass eine neurologische Verbesserung "nach menschlichem Ermessen" leider nicht mehr zu erwarten sei.

11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXXX, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29.06.2010 gemäß § 71 Abs. 1 AVG stattgegeben (Spruchpunkt I.). Der Antrag vom 29.06.2010 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom XXXXX, abgeschlossenen Verfahrens wurde gemäß § 69 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt II.).

Hinsichtlich Spruchpunkt I. wurde ausgeführt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand rechtzeitig gestellt worden sei. Ihre schriftlichen Eingaben bezüglich der Fristversäumnis seien den Feststellungen zu Grunde gelegt worden. Die Feststellungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Erhebung eines Wiederaufnahmeantrages ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. ihren schriftlichen, plausiblen Ausführungen.

Im gegenständlichen Fall liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Absätze 2, 3 und 4 des § 71 AVG vor und werde festgestellt, dass Gründe im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG vorliegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Da dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben werde, könne eine nähere Begründung entfallen (§ 58 Abs. 2 AVG).

Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden habe können, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien, die im Verfahren ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden haben können. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens behauptet, dass sie während all der Jahre ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet eine Einvernahme vor einem weiblichen Organwalter in Abwesenheit ihres Ehegatten begehrt habe. Diese Behauptung sei keinesfalls nachvollziehbar und plausibel, da sie bereits im Zuge ihrer Erstbefragung bzgl. ihrer Rechte und Pflichten informiert worden sei, sie aber zu keinem Zeitpunkt eine weibliche Referentin begehrt habe. Aber auch in der fortführenden Einvernahme in der Außenstelle Graz sei sie diesbezüglich aufgeklärt worden. Auch hier sei ihrerseits keinerlei Beanstandung kundgetan worden. Zudem sei sie in der neuerlichen Einvernahme in Graz (somit nicht wie von ihr fälschlicherweise behauptet) - wie auch generell üblich - in Abwesenheit ihres Ehemannes befragt worden.

Völlig unplausibel sei weiters ihre Behauptung, nie vor weiblichen Organwaltern befragt worden zu sein - zumal sie im Zuge ihrer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof (und nachdem ihrerseits auch in ihrer schriftlichen Beschwerde keinerlei Andeutungen etwaiger Übergriffe auf ihre Person angeführt worden seien) von zwei Richterinnen (also sehr wohl vor weiblichen Organwaltern) befragt worden sei. Zudem entspreche auch ihre Behauptung - stets in Anwesenheit ihres Gatten befragt worden zu sein - auch nicht der Wahrheit, da wie aus der niederschriftlichen Ausfertigung der mündlichen Verhandlung hervorgehe (s. Seite 7), die Beschwerdeführerin sehr wohl alleine - ohne Ehegatten - befragt worden sei. Nicht nachvollziehbar erscheine es auch, zu keinem Zeitpunkt ihres Asylverfahrens, weder in der Erstbefragung, in der weiteren Einvernahme in der Außenstelle Graz, noch in der mündlichen Verhandlung oder im Zuge einer schriftlichen Eingabe in diesem Zeitraum, ein derartig einschneidendes Erlebnis völlig unerwähnt zu lassen, zumal, wenn sie schon über einen Missbrauch nicht erzählen hätte wollen, jedoch von einer angeblichen Entführung berichten hätte können. Sie habe aber stets behauptet, keine eigenen Asylgründe zu haben.

Was den vorgelegten medizinischen Befund anbelange, sei zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin die Erwähnung dieses Beweismittels (trotz mehrfacher Aufforderung zur Vorlage etwaiger Beweismittel) sowohl in der Erstbefragung, in der weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, als auch im Rahmen der Beschwerde gänzlich unterlassen habe und erst mehr als fünf Jahre später in Vorlage gebracht habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar bzw. könne kein plausibler Grund erkannt werden, dies einerseits damit zu begründen, dass der Ehemann davon nichts erfahren solle bzw. die Beschwerdeführerin anderseits nur von männlichen Organwaltern befragt worden sei (was bereits als unrichtig gewürdigt worden sei). Insbesondere sei es nämlich nicht nachvollziehbar, inwiefern sich ihre gegenwärtige und künftige Situation von ihrer Situation in der Vergangenheit unterscheiden sollte, gemeint in Bezug auf das Verhältnis zu ihrem Ehemann. Angemerkt sei dazu, dass es auch unplausibel erscheine, einerseits stets den Wunsch "geäußert" zu haben, vor weiblichen Personen zu erzählen, anderseits nun wiederum nur mit männlichen, nämlich ihrem Arzt und ihrem Anwalt, über die Ereignisse zu sprechen. Zu der von ihr in Kopie vorgelegten Urkunde sei zudem auch auszuführen, dass bezüglich dessen Authentizität erhebliche Bedenken bestehen, zumal allgemein bekannt und immer wieder im Zuge der Aussagen der Asylwerber bekräftigt werde, dass beinahe jedes Dokument gegen Bezahlung in der Russischen Föderation zu erhalten sei. Es liege daher der Schluss nahe, dass es sich bei dem vorgelegten Befund um ein Gefälligkeits - oder Blankodokument handle und komme diesem somit keine maßgebende Beweiskraft zu.

Dem Argument ihres Rechtsvertreters, bei den Terminen zur Beratung bei ihrer Rechtsvertreterin sei immer der Ehegatte anwesend gewesen und der Asylgerichtshof habe ihr den Wunsch verwehrt, ohne ihren Ehegatten gegenüber weiblichen Organwaltern von den erlittenen Verfolgungshandlungen zu berichten, könne nicht gefolgt werden, da sowohl ihr Mann als auch die Beschwerdeführerin selbst im Zuge ihrer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof - selbst nach konkreter Belehrung nichts zu verschweigen und anschließender, mehrfacher Rückfrage - wörtlich auf die Frage ob ihr Vertretungsverhältnis mit ihrem Rechtsanwalt aufrecht bleibe, entgegnet habe: "Nein, auf keinen Fall. Wir haben ihn vor zwei Jahren damit beauftragt, dass wir eine schnelle Entscheidung bekommen. Er hat gesagt binnen 3 Monaten sei unser Asylverfahren abgeschlossen und dafür haben wir auch sehr viel Geld bezahlt. Das war alles Blödsinn..." bzw. "Ich möchte mich und meine Kinder selbst vertreten." Weiters sei aus dieser Niederschrift vor dem Asylgerichtshof vom 10.12.2009 unmissverständlich entnehmbar, dass die Beschwerdeführerin - nachdem ihr Mann aufgefordert worden sei den Saal zu verlassen - , mehrfach und konkret zu ihrer individuellen Situation befragt worden sei (vgl. "Wollen Sie noch etwas angeben oder Anträge stellen?", "Ist die Übersetzung in Ordnung, oder wollen Sie etwas berichtigen?"). Sie habe somit etwaige Darlegungen ihrerseits seit ihrer Einreise 2005 trotz gebotener Gelegenheit bei ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und im Rahmen der Beschwerde nicht vorgebracht. Es liege daher ein der Beschwerdeführerin zurechenbares Verschulden an der Unterlassung des Vorbringens dieser Tatsachen vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließe.

Rechtlich wurde hinsichtlich Spruchpunkt II. ausgeführt, dass die Zuständigkeit des Bundesasylamtes gegeben sei, da das Bundesasylamt ihren Antrag mit Bescheid vom XXXXX, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt worden sei sowie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen habe. Sie habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt I zurückgezogen, sodass dieser mit 10.12.2009 in Rechtskraft erwachsen sei.

Das Bundesasylamt gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin den Antrag gemäß § 69 Abs. 2 AVG rechtzeitig eingebracht habe.

Es müssen Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestanden haben, aber nicht "geltend gemacht" - also nicht bekannt - wurden (sog. "nova reperta"); mit Tatsachen sind Geschehnisse im Seinsbereich gemeint, mit Beweismittel Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, Lehrbuch, S 297, Verlag Österreich). In ihrem mit 10.12.2009 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über ihren Asylantrag habe sie die nunmehr zur Begründung ihres Wiederaufnahmeantrages behaupteten Sachverhaltselemente, sie sei am 05.06.2005 von zwei unbekannten Personen entführt und vergewaltigt worden, niemals erklärt. Im bisherigen Verfahren habe sie stets selbst angegeben, keinerlei Probleme gehabt zu haben und ausschließlich wegen der Probleme ihres Gatten ausgereist zu sein. Bei der nun von ihr nunmehr behaupteten Entführung und Vergewaltigung im Jahre 2005 handle es sich um eine Tatsache, die ihr bereits vor Abschluss ihres Verfahrens über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz bewusst gewesen sei, wobei Sie weder in den mündlichen Einvernahmen, noch in der schriftlichen Berufung, noch in der mündlichen Verhandlung vor Richterinnen des Asylgerichtshofes dies erwähnt habe. Ebenso habe sie dies zu keinem Zeitpunkt während ihrer Untersuchung bzgl. eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens am 01.07.2009, im Auftrag des Asylgerichtshofes, angedeutet. Es kann daher nicht behauptet werden, dass es sich bei den entsprechenden Behauptungen um Tatsachen handle, die im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden haben können.

Im Falle des Zutreffens ihrer nunmehrigen Behauptungen und auch unter Annahme der Echtheit ihres medizinischen Befundes vom 05.06.2005 wäre jedenfalls davon auszugehen, dass sie diese Entführung (selbst ohne nähere Details) im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz gegenüber den Asylbehörden bewusst verschwiegen habe. Damit bleibe aber kein Raum für eine Beurteilung, dass diese Tatsachen ohne ihr Verschulden im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden haben können, da sie die entsprechenden Angaben wissentlich und willentlich unterlassen habe. Sie sei bereits im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz nachweislich (niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt am XXXXX) einer Wahrheitserinnerung unterzogen (insbesondere auch zuletzt im Beschwerdeverfahren) und auf ihre Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen worden. Sie habe die entsprechenden Tatsachen trotz gebotener Gelegenheit bei der Erstbefragung, bei einer weiteren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und im Rahmen der Beschwerde nicht vorgebracht. Es liege daher ein ihr zurechenbares Verschulden an der Unterlassung des Vorbringens dieser Tatsachen vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließe.

Somit sei es eindeutig der Beschwerdeführerin anzulasten, dass sie im Verfahren (XXXXX) eine nicht den Tatsachen entsprechende Fluchtgeschichte präsentiert habe und nicht von Anfang der Asylbehörde die wahren Geschehnisse geschildert habe.

12. Mit Schriftsatz vom 07.09.2010 wurde fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.

Die Beschwerdeführerin wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und gab wiederum an, das Beweismittel - nämlich der gerichtsmedizinische Befund aus Dagestan - sei zwar bereits im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Asylgerichtshof existent gewesen, habe jedoch nicht vorgelegt werden können, da es zum einen nicht in der Verfügungsgewalt der Beschwerdeführerin gestanden sei und sie zum anderen nicht die Möglichkeit erhalten habe, ohne ihren Ehemann - der von den Übergriffen nichts wissen dürfe - über die erlittene Vergewaltigung zu berichten. Die Beschwerdeführerin treffe daher an der Nichtvorlage des Beweismittels kein Verschulden. Erst nunmehr habe sie sich überwinden können, ihre Mutter zu kontaktieren und sie darum zu bitten, ihr den gerichtsmedizinischen Befund zu übermitteln. Verschulden im Sinne des § 69 Abs.1 Z 2 AVG setze Vorwerfbarkeit voraus. Der Beschwerdeführerin könne aber kein Vorwurf gemacht werden. Sie sei dazu nicht in der Lage gewesen.

Die belangte Behörde habe der Beschwerdeführerin angelastet, dass sie die Möglichkeit gehabt hätte, ihr Fluchtvorbringen im Rahmen der Verhandlung vor zwei Richterinnen des Asylgerichtshofes darzulegen und dass sich aus dem Verhandlungsprotokoll ergebe, dass sie auch ohne ihren Ehemann einvernommen worden sei. Tatsächlich ergebe sich aus dem Verhandlungsprotokoll aber, dass die Beschwerdeführerin erst nach erfolgter Zurückziehung ihrer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides und lediglich zu ihren Integrationsfaktoren getrennt von den übrigen Familienmitgliedern einvernommen worden sei.

Im Gegensatz zu den Ausführungen im bekämpften Bescheid sei es auch im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin unter allen Umständen vermeiden habe wollen, dass der Ehemann von der erlittenen Vergewaltigung erfahre, nachvollziehbar, dass sie nicht zu einem früheren Zeitpunkt im Verfahren von dieser Verfolgungshandlung berichtet habe.

Sofern das Bundesasylamt zur vorgelegten medizinischen Urkunde nur ausführe, dass es "allgemein bekannt" sei, dass in der Russischen Föderation gegen Bezahlung jedes Dokument zu erhalten sei und deshalb der Schluss naheliege, es würde sich bei der vorgelegten Urkunde um einen aus Gefälligkeit ausgestellten Befund handeln, werde dargelegt, dass die belangte Behörde damit in unzulässiger Weise einem Beweisergebnis vorgreife und zu Unrecht eine nähere Würdigung dieses Beweismittels unterlasse.

Die belangte Behörde habe daher kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Sie wäre verhalten gewesen, eine persönliche Einvernahme der Beschwerdeführerin durchzuführen, um die Glaubwürdigkeit der im Wiederaufnahmeantrag dargelegten Gründe und Angaben einer nachvollziehbaren Prüfung unterziehen zu können. Weiters hätte sie bei einem entsprechenden Verdacht Ermittlungen dahingehend pflegen müssen, ob es sich beim vorgelegten medizinischen Befund tatsächlich um eine Fälschung handle. Sie hätte zumindest nicht ohne weitere Ermittlungen davon ausgehen dürfen.

Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und in Stattgebung dieser Beschwerde in der Sache selbst, allenfalls nach Verfahrensergänzung entscheiden, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem Antrag auf Wiederaufnahme stattgeben und sodann das Verfahren nach Aufhebung des Spruchpunktes I. des Bescheides vom XXXXX, wieder aufnehmen und der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes mittels Erkenntnis abzuweisen.

2. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Z 1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Z 2), oder der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hierfür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z 3).

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Nach Abs. 4 leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

3. Im gegenständlichen Fall liegt eine zu Spruchpunkt I. rechtskräftige Entscheidung des (vormals) Bundesasylamtes vor (Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXXX, Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof am 10.12.2009 und somit Rechtskraft mit diesem Tag). Gegen die rechtskräftige Entscheidung des Bundesasylamtes war kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher zu Recht beim Bundesasylamt einzubringen und das Bundesasylamt hat - als Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz im Sinne des § 69 Abs. 4 AVG erlassen hat - zu Recht über den Wiederaufnahmeantrag entschieden.

Die Beschwerdeführerin hat im Zuge des Wiederaufnahmeantrages einen gerichtsmedizinischen Befund aus Dagestan von Juni 2005 vorgelegt, wonach sie vergewaltigt worden sei. Die Beschwerdeführerin gab an, dass dieses Beweismittel zwar bereits im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Asylgerichtshof existent gewesen sei, jedoch nicht vorgelegt werden habe können, da es zum einen nicht in der Verfügungsgewalt der Beschwerdeführerin gestanden sei, sie zum anderen nicht die Möglichkeit erhalten habe ohne ihren Ehegatten - der von Übergriffen nichts wissen dürfe - über die erlittene Vergewaltigung zu berichten. Die Beschwerdeführerin treffe an der Nichtvorlage des Beweismittels daher kein Verschulden. Erst nunmehr habe sich die Beschwerdeführerin überwinden können ihre Mutter zu kontaktieren und sie darum zu bitten, ihr den gerichtsmedizinischen Befund zu übermitteln.

Es liegt somit ein Beweismittel vor, dass im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG "im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereist bestanden hat". Das heißt der Beweis war bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden, ist aber erst danach hervorgekommen ("nova reperta").

§ 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt aber auch voraus, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren "ohne Verschulden der Partei" nicht geltend gemacht werden konnten (...). In Übereinstimmung mit der belangten Behörde kommt auch die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin sehr wohl ein Verschulden an der bisherigen Nicht- Geltendmachung des Beweismittels anzulasten ist, dies aus folgenden Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin hat zur Begründung ihres Wiederaufnahmeantrages behauptet, sie sei am 05.06.2005 von zwei unbekannten Personen entführt und vergewaltigt worden und legte diesbezüglich einen medizinischen Befund aus Juni 2005 vor. Wie das Bundesasylamt zu Recht argumentiert, hat die Beschwerdeführerin in ihrem mit 10.12.2009 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über ihren Asylantrag dies aber mit keinem Wort erwähnt und immer angegeben, keinerlei Probleme gehabt zu haben und ausschließlich wegen der Probleme ihres Gatten ausgereist zu sein. Bei der nun von ihr behaupteten Entführung und Vergewaltigung im Jahre 2005 handelt es sich - wie die belangte Behörde treffend ausgeführt hat - um eine Tatsache, die ihr bereits vor Abschluss ihres Verfahrens über ihren Antrag auf internationalen Schutz bewusst war, wobei sie weder in den mündlichen Einvernahmen, noch in der schriftlichen Berufung, noch in der mündlichen Verhandlung vor Richterinnen des Asylgerichtshofes dies erwähnt hat. Ebenso hat sie dies zu keinem Zeitpunkt während ihrer Untersuchung bzgl. eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens am 01.07.2009, im Auftrag des Asylgerichtshofes, angedeutet. Die Beschwerdeführerin hätte somit - von der Asylantragstellung im August 2005 bis zur rechtskräftigen Entscheidung hinsichtlich ihres Asylantrages im Dezember 2009 - mehr als vier Jahre Zeit und diverse Gelegenheiten gehabt, dieses Vorbringen geltend zu machen.

Die Beschwerdeführerin versucht ihr Verhalten, nämlich die bisherige Nichterwähnung des Vorfalls im Juni 2005 sowie die Nichtvorlage des Beweismittels, sowohl im Rahmen des schriftlichen Wiederaufnahmeantrages als auch in der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes damit zu rechtfertigten, dass sie während all der Jahre ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet eine Einvernahme vor einem weiblichen Organwalter in Abwesenheit ihres Ehegatten begehrt habe. Diese Behauptung hat die belangte Behörde zu Recht als nicht nachvollziehbar und nicht plausibel gehalten, da die Beschwerdeführerin bereits im Zuge ihrer Erstbefragung bezüglich ihrer Rechte und Pflichten informiert wurde, sie aber zu keinem Zeitpunkt eine weibliche Referentin begehrt hat. Ebenso wurde sie in der fortführenden Einvernahme in der Außenstelle Graz diesbezüglich aufgeklärt, wo sie wiederum keinerlei Beanstandung kundtat. Zudem wurde sie in der neuerlichen Einvernahme in Graz (somit nicht wie von ihr fälschlicherweise behauptet) - wie auch generell üblich - in Abwesenheit ihres Ehemannes befragt.

Völlig unplausibel ist - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - die Behauptung der Beschwerdeführerin, nie vor weiblichen Organwaltern befragt worden zu sein - zumal sie im Zuge ihrer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof (und nachdem ihrerseits auch in ihrer schriftlichen Beschwerde keinerlei Andeutungen etwaiger Übergriffe auf ihre Person angeführt wurden) von zwei Richterinnen (also sehr wohl vor weiblichen Organwaltern) befragt wurde. Zudem entspricht auch ihre Behauptung - stets in Anwesenheit ihres Gatten befragt worden zu sein - nicht der Wahrheit, da, wie aus der niederschriftlichen Ausfertigung der mündlichen Verhandlung hervorgeht (s. Seite 7), die Beschwerdeführerin sehr wohl alleine - ohne Ehegatten - befragt wurde. In der Beschwerde moniert die Beschwerdeführerin diesbezüglich, tatsächlich ergebe sich aus dem Verhandlungsprotokoll, dass sie erst nach erfolgter Zurückziehung ihrer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides und lediglich zu ihren Integrationsfaktoren getrennt von den übrigen Familienmitgliedern einvernommen worden sei. Dazu ist auszuführen, dass es zwar korrekt ist, dass die Beschwerdeführerin erst nach Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I. einzeln befragt wurde. Dennoch hätte sie spätestens zu diesem Zeitpunkt die Gelegenheit nutzen können, über die Vorfälle in ihrem Heimatland zu berichten, zumal sie in der Beschwerdeverhandlung mehrfach und konkret zu ihrer individuellen Situation befragt wurde (vgl. "Wollen Sie noch etwas angeben oder Anträge stellen?", "Ist die Übersetzung in Ordnung, oder wollen Sie etwas berichtigen?"). Es ist insgesamt auch aus Sicht der erkennenden Richterin völlig unverständlich, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ihres Asylverfahrens ein derartig einschneidendes Erlebnis erwähnt hat. Wenn sie schon über einen Missbrauch nicht erzählen hätte wollen, dann hätte sie doch zumindest von einer angeblichen Entführung berichten können und nicht stets behaupten, keine eigenen Asylgründe zu haben.

Der Vollständigkeit halber ist ergänzend zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin nicht nur mehrfach vom Bundesasylamt bzw. Asylgerichtshof befragt und belehrt wurde, sämtliche asylrelevanten Ereignisse zu schildern, sondern auch seit Mai 2007 anwaltlich vertreten ist und daher davon auszugehen ist, dass sie umfassend rechtlich beraten wurde. Der Beschwerdeführerin müssen daher die Wirkungen eines eigenen Asylgrundes durchaus bewusst gewesen sein und kann daher - wie bereits dargelegt - nicht nachvollzogen werden, warum sie fortlaufend behauptet hat, keine eigenen Asylgründe zu haben.

Was den vorgelegten medizinischen Befund anbelangt so hat das Bundesasylamt zu Recht zu bedenken gegeben, dass die Beschwerdeführerin die Erwähnung dieses Beweismittels (trotz mehrfacher Aufforderung zur Vorlage etwaiger Beweismittel) sowohl in der Erstbefragung, in der weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, als auch im Rahmen der Beschwerde gänzlich unterlassen hat und erst mehr als fünf Jahre später in Vorlage gebracht hat. Es kann auch kein plausibler Grund erkannt werden dies einerseits damit zu begründen, dass der Ehemann davon nichts erfahren sollte bzw. die Beschwerdeführerin anderseits nur von männlichen Organwaltern befragt worden sei (was bereits als unrichtig gewürdigt wurde). Insbesondere ist auch für die erkennende Richterin nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die gegenwärtige und künftige Situation der Beschwerdeführerin von ihrer Situation in der Vergangenheit unterscheiden sollte, gemeint in Bezug auf das Verhältnis zu ihrem Ehemann. Die Gefahr, dass der Ehemann von der Vergewaltigung gegenwärtig erfährt, ist genauso hoch bzw. niedrig wie vor Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I. Besonders unplausibel erscheint aber - wie die belangte Behörde zu Recht bemerkt hat -, dass die Beschwerdeführerin einerseits stets den Wunsch "geäußert" hat, vor weiblichen Personen zu erzählen, anderseits nun wiederum nur mit männlichen, nämlich ihrem Arzt und ihrem Anwalt, über die Ereignisse spricht. Insofern widerspricht sich die Beschwerdeführerin selbst und kann noch weniger nachvollzogen werden, warum sie die Vorfälle nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erwähnt hat.

Die Beschwerdeführerin hat somit etwaige Darlegungen ihrerseits seit ihrer Einreise 2005 trotz gebotener Gelegenheit bei ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und im Rahmen der Beschwerde nicht vorgebracht. Es liegt daher ein der Beschwerdeführerin zurechenbares Verschulden an der Unterlassung des Vorbringens dieser Tatsachen vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt. Die Beschwerdeführerin hatte seit ihrer Einreise in Österreich Kenntnisse von den Vorfällen und vom medizinischen Befund vom 05.06.2005 und muss ihr daher zur Last gelegt werden, dass sie die Entführung (selbst ohne nähere Details) im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz gegenüber den Asylbehörden bewusst verschwiegen hat. Damit bleibt aber kein Raum für eine Beurteilung, dass diese Tatsachen ohne ihr Verschulden im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden haben können, da sie die entsprechenden Angaben wissentlich und willentlich unterlassen hat.

Verschulden iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG hängt nicht vom Grad des Verschuldens ab, auch leichte Fahrlässigkeit genügt (VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105). Verschulden setzt Vorwerfbarkeit voraus, dh es stellt auf die persönliche Eigenart jener Person ab, die das zu beurteilende Verhalten gesetzt hat. Dieser kann nur dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn sie nach ihren subjektiven Fähigkeiten in der Lage war, die Tragweite ihres Verhaltens zu erkennen und entsprechend zu handeln (vgl z.B. Reischauer in Rummel ABGB § 1294 Rz 20ff). Daher trifft eine Partei kein Verschulden iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, wenn sie aufgrund ihrer geistigen und körperlichen Fähigkeiten im Verfahren nicht in der Lage gewesen ist, die nunmehr im Wiederaufnahmeverfahren behaupteten neuen Tatsachen und Beweise der Behörde an die Hand zu geben (vgl VwGH 30.6.1998, 98/05/0033).

Im gegenständlichen Fall ist zwar die persönliche Situation der Beschwerdeführerin zu berücksichtigten. Selbst wenn man aber miteinbezieht, dass die Beschwerdeführerin eine schwerkranke Tochter hat, selbst unter psychischen Problemen leidet und enorme Angst hat, dass ihr Ehemann von der Vergewaltigung erfährt, so muss aber gesagt werden, dass sie aufgrund ihrer geistigen und körperlichen Fähigkeiten im Sinne der obigen Rechtsprechung jedenfalls in der Lage gewesen wäre, das Vorbringen bereits vor Rechtskraft der negativen Asylentscheidung geltend zu machen. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass sich ihre derzeitige Situation in keiner Weise von ihrer früheren Situation entscheidet. Die Sorge um ihr krankes Kind, sowie die Angst, dass ihr Ehemann von dem Vorfall im Jahr 2005 erfährt, besteht nach wie vor.

Es liegt daher ein der Beschwerdeführerin zurechenbares Verschulden an der Unterlassung des Vorbringens dieser Tatsachen vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde ist es der Beschwerdeführerin somit eindeutig anzulasten, dass sie im Verfahren (XXXXX) eine nicht den Tatsachen entsprechende Fluchtgeschichte präsentiert hat und nicht von Anfang an der Asylbehörde die wahren Geschehnisse geschildert hat.

4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und lediglich über eine Rechtsfrage zu entscheiden war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt II. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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