W209 2006712-1•BVwG W209 2006712-1
W209 2006712-1Tribunale amministrativo federale5 mag 2014
Ehe, Versorgungsanspruch
W209 2006712-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard Seitz als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, kosovarische Staatsangehörige, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 15.1.2014, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 14 und 24 des Pensionsgesetzes 1965
(PG 1965), BGBl. Nr. 340/1965 idF BGBl. I Nr. 213/2013, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 7.1.2014 bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, einen Antrag auf Zahlung eines Vorschusses auf den Versorgungsbezug bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens. Damit bezog sie sich auf das Verfahren zur Prüfung eines Anspruches auf Witwenversorgungsgenuss aufgrund des Ablebens ihres Ehegatten XXXX am 25.12.2013.
Am 9.1.2014 erklärte die Beschwerdeführerin, dass aus ihrer Ehe zu XXXX kein Kind hervorgegangen sei oder hervorgehen werde, durch die Eheschließung kein Kind legitimiert worden sei und keine Vorehe mit dem verstorbenen Ehegatten bestanden habe.
2. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 15.1.2014, zugestellt am 30.1.2014, Zahl XXXX, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 3 PG 1965 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss nach ihrem am 25.12.2013 verstorbenen Ehegatten XXXX habe.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.2.2014, eingelangt am 17.2.2014, sowie mit Schreiben vom 14.2.2014, eingelangt am 19.2.2014, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese wie folgt: Sie habe ihren Ehegatten seit dem Jahr 2009 aufopfernd gepflegt und rund um die Uhr betreut. Sie selbst sei aufgrund ihrer eingeschränkten Sehkraft zu 90% behindert und auf staatliche Unterstützung angewiesen. Die Beschwerdeführerin stützte ihr Begehren auf den im österreichischen Verfassungsrecht verankerten Gleichheitssatz der Art. 7 Bundes-Verfassungsgesetz und Art. 2 Staatsgrundgesetz und ersuchte aufgrund des Härtefalles um Zuerkennung eines Witwenversorgungsgenusses sowie jedenfalls eines Abfindungsanspruches.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 3.3.2014, zugestellt am 10.3.2014, wurde die Beschwerde betreffend Witwenversorgungsgenuss abgewiesen. Begründend dazu führte die Behörde aus, dass die von der Beschwerdeführerin angeführte Pflege ihres verstorbenen Ehegatten sowie ihre finanzielle Situation mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage für die Begründung eines Anspruches auf Versorgungsgenuss ohne rechtliche Bedeutung seien. Ungeachtet der behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 14 PG 1965 habe die Behörde ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze so lange zu vollziehen als diese dem Rechtsbeistand angehören. Da die Beschwerdeführerin keine der in § 14 Abs 3 PG 1965 angeführten Tatbestände verwirklicht habe, habe sie keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss.
5. Mit Schreiben vom 17.3.2014 erhob die Beschwerdeführerin bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter fristgerecht den Antrag, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgerichtgericht vorgelegt werde (Vorlageantrag).
6. Am 8.4.2014 wurde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Bundesbeamte XXXX, geboren am XXXX, wurde mit Ablauf des 31.12.1991 in den Ruhestand versetzt.
Am 26.4.2008 ehelichte er die Beschwerdeführerin, geboren am XXXX, kosovarische Staatsangehörige. Der Altersunterschied der Ehegatten betrug 57 Jahre. Aus der Ehe ist kein Kind hervorgegangen und wurde durch die Eheschließung kein Kind legitimiert.
Am 25.12.2013 verstarb der Ehegatte der Beschwerdeführerin. An diesem Tag gehörte dem Haushalt der Beschwerdeführerin kein Kind an, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben.
Anzuwendendes Recht:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz (BPAÜG), BGBl. I Nr. 89/2006 idF BGBl. I Nr. 70/2013, hat die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: Versicherungsanstalt) mit Wirkung vom 1. Jänner 2007 im übertragenen Wirkungsbereich alle am 31. Dezember 2006 vom Bundespensionsamt wahrgenommenen Aufgaben, insbesondere gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Bundespensionsamtes (BPA-Gesetz), BGBl. Nr. 758/1996, als Pensionsbehörde 1. Instanz in allen pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Bundesbeamten und der in den Abschnitten X und XI des Pensionsgesetzes 1965 (PG1965), BGBl. Nr. 340, angeführten Bediensteten, sowie deren Hinterbliebenen und Angehörigen, zu vollziehen.
Gemäß § 3 BPAÜG steht der Partei gegen Bescheide der Versicherungsanstalt in Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 Z 1 leg.cit. das Recht auf Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. Im gegenständlichen Fall ist somit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da letzteres nicht der Fall ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im vorliegenden Fall erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und sind weitere Ermittlungen nicht erforderlich. Gegenteiliges wurde auch nicht in der Beschwerde behauptet. Aufgrund dieser Erwägungen hätte eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Außerdem steht einem Entfall der Verhandlung weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die Sache erwies sich vielmehr als entscheidungsreif im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
Gemäß § 1 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340/1965 idF BGBl. I Nr. 213/2013, regelt dieses Bundesgesetz die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen. Bundesbeamte im Sinn dieses Bundesgesetzes - im Folgenden kurz "Beamte" genannt - sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bediensteten. Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner oder die überlebende eingetragene Partnerin, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner oder die frühere eingetragene Partnerin des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin. Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist. Überlebende eingetragene Partnerin oder überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder des Beamten mit dieser oder diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat. Die Beschwerdeführerin war unbestritten die Ehegattin des verstorbenen Beamten XXXX. Im vorliegenden Fall kommt daher das Pensionsgesetz 1965 zur Anwendung.
Zu Spruchpunkt A)
§ 14 PG 1965 bestimmt bezüglich des Anspruches auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss wie folgt:
"Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuß
§ 14. (1) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
1. der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,
2. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,
2. der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,
3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
(4) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
(5) Der Versorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Versorgungsbezug."
Die Beschwerdeführerin hatte am 25.12.2013 - dem Sterbetag ihres Ehegatten - das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet, weshalb sie gemäß § 14 Abs. 2 PG 1965 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss hat. Da ihr Ehegatte nicht an den Folgen eines Unfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist, die Ehe der Beschwerdeführerin zu dem verstorbenen Beamten nicht zehn Jahre gedauert hat, aus der Ehe kein Kind hervorgegangen ist, durch die Eheschließung kein Kind legitimiert worden ist und am Sterbetag des Beamten dem Haushalt der Beschwerdeführerin kein Kind des verstorbenen Beamten angehörte, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat, kommt auch keine der Ausnahmebestimmungen des § 14 Abs. 2 PG 1965 zum Tragen.
Da die Ehe der Beschwerdeführerin zu dem verstorbenen Beamten am 26.4.2008 - sohin nach dessen mit Ablauf des 31.12.1991 erfolgter Versetzung in den Ruhestand - geschlossen wurde, hat die Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 3 PG 1965 ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss. Aufgrund des Altersunterschiedes der Ehegatten von 57 Jahren - sohin von mehr als 25 Jahren - wäre zur Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 14 Abs. 3 Z 1 PG 1965 eine Ehedauer von mindestens zehn Jahren Voraussetzung, was im gegenständlichen Fall aufgrund der Ehedauer von fünf Jahren und acht Monaten nicht gegeben ist.
Auch liegen keine der Voraussetzungen für die Anwendung einer sonstigen Ausnahmebestimmung des § 14 Abs. 3 PG 1965 vor, weil der Ehegatte der Beschwerdeführerin nach der Eheschließung nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist, aus der Ehe kein Kind hervorgegangen ist, durch die Eheschließung kein Kind legitimiert wurde und dem Haushalt der Beschwerdeführerin am Sterbetag ihres Ehegatten kein Kind angehörte, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.
Somit besteht gemäß § 14 PG 1965 kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Witwenversorgungsgenuss.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung eines "Abfindungsanspruches" kann nur als Antrag auf Gewährung einer Abfertigung im Sinne des § 24 PG 1965 gewertet werden, da eine "Abfindung" des überlebenden Ehegatten nach § 21 PG 1965 nur bei Wiederverehelichung infrage kommt; eine solche wurde ihm gegenständlichen Verfahren jedoch zu keinem Zeitpunkt behauptet.
§ 24 PG 1965 regelt die Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise wie folgt:
"Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise
§ 24. (1) Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß haben.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.
(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung des Kinderzuschusses nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.
(4) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.
(5) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt für jedes Jahr der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage.
(6) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 40 vH, die Abfertigung der Vollwaise 60 vH der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung."
Voraussetzung für eine Abfertigung nach § 24 PG 1965 ist die Angehörigkeit zum Dienststand des verstorbenen Beamten. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin wurde mit Ablauf des 31.12.1991 in den Ruhestand versetzt. Als er am 25.12.2013 verstarb, gehörte er nicht mehr dem Dienststand an. Die Voraussetzungen zur Gewährung einer Abfertigung gemäß § 24 Abs. 1 PG 1965 sind daher nicht erfüllt, wodurch der Beschwerdeführerin auch keine Abfertigung nach dem Pensionsgesetz 1965 gebührt.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Tatsache, dass sie ihren verstorbenen Ehegatten aufopfernd gepflegt hat und sich aufgrund ihrer eigenen gesundheitlichen Situation in einer schwierigen Lage befindet, kann dies jedoch mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage für die Beurteilung des Anspruches der Beschwerdeführerin auf Versorgungsgenuss bzw. auf eine Abfertigung nicht berücksichtigen.
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich der Verletzung des Gleichheitssatzes werden vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die der Entscheidung zugrunde gelegten gesetzlichen Bestimmung stellen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG dar. Die Beurteilung der Verfassungskonformität einer gesetzlichen Bestimmung gehört gemäß Art. 140 B-VG zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes. Gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG ist daher die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen und damit auch eine Revision nicht zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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