W194 1427985-1•BVwG W194 1427985-1
W194 1427985-1Tribunale amministrativo federale5 mag 2014
Befragung, Begründungsmangel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation
W194 1427985-1/6E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2012, Zl. 11 11.145-BAW, beschlossen:
A)
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste am 25.09.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.09.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der Erstbefragung am 26.09.2011 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen Folgendes an:
"Ich musste Pakistan verlassen, weil die Taliban am 27.10.2010 zu meiner Familie gekommen sind, und mich aufforderten ihnen zu folgen. Widrigenfalls würde es laut Aussagen dieser Leute schlecht für mich aussehen. Da ich mich aber trotzdem weigerte, bin ich gemeinsam mit meiner Mutter und meiner Schwester gleich am nächsten Tag, den 28.10.2010 nach Karachi zum Mann meiner Tante geflüchtet. Aus Angst vor einer etwaigen weiteren Verfolgung meine Familie den Entschluss gefasst, dass ich Pakistan verlassen sollte. Ich hatte Angst um mein Leben und habe dann auch wirklich Pakistan verlassen. Das sind meine Asylgründe."
2. Am 19.10.2011 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer insbesondere an, dass er volljährig sei, und korrigierte sein Geburtsdatum vom XXXX auf den XXXX.
3. Am 28.02.2012 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und führte dabei aus, er stamme aus XXXX, Afghanistan, sei aber in XXXX, Pakistan, geboren worden. Er sei noch nie in Afghanistan gewesen. Seine Mutter und Schwester würden in XXXX, Pakistan, leben. Sein Vater sei am 05.12.2008 von den Taliban aus XXXX entführt worden, da er immer Leute eingeladen und mit ihnen über den Islam gesprochen habe. Die Taliban hätten gesagt, er solle für den Jihad aufrufen, sein Vater habe sich aber geweigert. Die Probleme des Beschwerdeführers hätten begonnen, nachdem sein Vater von den Taliban entführt worden sei. Diese hätten ihn "mitnehmen" wollen. Er sei ca. fünf Mal von der Polizei in Pakistan angehalten worden. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatort hätte er Probleme mit den Taliban zu befürchten. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe Schwierigkeiten gehabt - wegen der Taliban und wegen der Dokumente. Die Taliban hätten ihm gesagt, er müsse "beim Training" mitmachen. Von seiner Familie lebe niemand in Afghanistan, nur Leute, die zum gleichen Stamm gehören würden. Er habe von seiner Geburt an bis zum XXXX in XXXX gelebt. Danach hätte er bis zu seiner Ausreise für ca. acht Monate in XXXX gelebt - bei seiner Mutter, Schwester, Tante und deren Ehemann.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies sie den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und hielt weiters fest, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden könne. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde angeführt: "Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Ihrem Heimatland Indien eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen hatte." Zur Situation des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr hielt die belangte Behörde fest: "Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Indien dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären. Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde [...]."
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde ua. festgestellt: "Ihre Familie lebt in Afghanistan. [...] Sie haben den Großteil Ihres bisherigen Lebens in Afghanistan verbracht. [...] Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie in Pakistan lebten."
Beweiswürdigend ging die belangte Behörde davon aus, dass die Angabe eines falschen Geburtsdatums die persönliche Glaubwürdigkeit auf das Schwerste erschüttere. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage gewesen, seinen angeblichen Aufenthalts- oder Wohnort näher zu beschreiben, sei es den angeblichen Aufenthaltsort in Pakistan oder den angeblichen Geburts- oder Wohnort in Afghanistan. Der Beschwerdeführer habe behauptet, ein XXXX zu sein und dass der Vater immer nur afghanische Papiere besessen habe, was ein klares Indiz für die afghanische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers sei.
Weiters führte die belangte Behörde aus: "Sie schilderten zwar Probleme mit der Polizei in Pakistan, bei diversen Kontrollen, sprachen aber nicht von Problemen in Afghanistan, obwohl Sie auch danach gefragt wurden. Ein Indiz dafür, dass Sie in Afghanistan offensichtlich keinerlei Probleme, außer vielleicht wirtschaftliche, hatten." Der Beschwerdeführer habe auch gesagt, dass er wegen des Geburtsdatums den Vater befragt habe, obwohl dieser seit 2008 verschwunden sein solle. Hierzu habe der Beschwerdeführer behauptet, dass er das nicht gesagt habe. In einer Gesamtschau betrachtet habe der Beschwerdeführer offensichtlich versucht, seinen Herkunftsort zu verschleiern und keinen glaubhaften und nachvollziehbaren Fluchtgrund darlegen können. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenstehen würden.
Rechtlich folgerte die belangte Behörde daraus, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Glaubwürdigkeit beschieden werden könne und er daher keinesfalls in der Lage gewesen sei, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich die belangte Behörde auf die höchstgerichtliche Judikatur zur Abschiebung Fremder im Hinblick auf Art. 3 EMRK und führte aus, dass eine aktuelle Bedrohung des Beschwerdeführers im Herkunftsland nicht erkannt werden könne. Ferner verwies die belangte Behörde auf die Feststellungen zur Lage in Kabul, woraus sich ergebe, dass der Beschwerdeführer als erwachsene, arbeitsfähige, gesunde Person, der noch dazu über ein soziales bzw. familiäres Netzwerk und finanzielle Ressourcen verfüge, zumutbarer Weise in der Lage sei, wenn auch unter Schwierigkeiten, für sein Auslagen zu sorgen. Die Ausweisungsentscheidung wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, welche in erster Linie die Behebung des angefochtenen Bescheides der Erstbehörde und Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides beantragt. Gerügt wird zunächst eine mangelhafte Beweiswürdigung und Auseinandersetzung mit den Angaben des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde. Es wird vorgebracht, dass die Einvernahme am 28.02.2012 im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Dari geführt worden sei, wobei der Beschwerdeführer mehrmals betont habe, dass er nur XXXX spreche. Er habe auch Schwierigkeiten gehabt, den Dolmetscher zu verstehen. Die Beschwerde wendet sich ferner gegen das nur "mangelhafte und unvollständige" Auseinandersetzen mit dem Individualvorbringen des Beschwerdeführers, das sich insbesondere dadurch zeige, dass allgemeine Textbausteine in den Bescheid eingebaut worden seien, die für das Verfahren nicht passend seien (mehrfache Bezugnahme auf das Heimatland Indien auf Seite 18 des Bescheides). Der Beschwerdeführer habe nie widersprüchliche Aussagen gemacht, dass seine Familie in Pakistan lebe. Er selbst sei in Pakistan geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise nach Europa gelebt. Er sei nie in Afghanistan gewesen. Er habe immer angegeben, afghanischer Staatsangehöriger zu sein, jedoch sein Leben lang in Pakistan gelebt zu haben und wende sich insoweit gegen die Feststellungen, wonach sowohl er als auch seine Familie in Afghanistan lebten bzw. gelebt hätten. Speziell zu Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat sei neuerlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge. Des Weiteren werden der Beschwerde Länderfeststellungen angeschlossen, um darzulegen, wie schwierig eine allfällige Rückkehr nach Afghanistan sei.
6. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 02.07.2012 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c B-VG zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung
4. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren".
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, Zl. 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; 15.03.2001, Zl. 99/20/0128; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0036; 15.03.2001, Zl. 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614, 29.03.2001, Zl. 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; 21.09.2000, Zl. 9/20/0373; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, Zl. 99/20/0505; 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 mwN.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, Zl. 2001/20/0430; 17.10.2006, Zl. 2006/20/0120; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
5. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
6. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 11 zu § 28 VwGVG).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - dh. im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
7. Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - letztgenannte Bestimmung setzt im Unterschied zur erstgenannten ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden (vgl. zB BVwG 11.02.2014, W110 1428154-1).
8. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall ihrer Pflicht, gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, nicht nachgekommen ist:
9. Soweit die belangte Behörde zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers davon ausging, dass dessen Familie in Afghanistan lebe, der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in Afghanistan verbracht und nicht in Pakistan gelebt habe, vermag das Bundesverwaltungsgericht diese Feststellungen auf der Grundlage der Einvernahmeprotokolle nicht nachzuvollziehen. So hat der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf verwiesen, zwar afghanischer Staatsbürger zu sein, aber nie in Afghanistan gelebt zu haben. Entgegenstehende Aussagen sind den Protokollen nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde führt in der Beweiswürdigung auch selbst an, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, den "angeblichen Geburts- oder Wohnort in Afghanistan" näher zu beschreiben. Ebenso hat der Beschwerdeführer mehrfach und ohne erkennbare Widersprüche darauf verwiesen, dass seine Familie - insbesondere seine Mutter und Schwester - in Pakistan leben würden. Die getroffenen Feststellungen der belangten Behörde sind insoweit unschlüssig. Bei Zweifeln zum Aufenthaltsort in Pakistan hätte die belangte Behörde vielmehr den Beschwerdeführer entsprechend vertiefend zu den örtlichen Gegebenheiten hinsichtlich der vorgebrachten Wohnorte XXXX und XXXX befragen bzw. gegebenenfalls Ermittlungen vor Ort durchführen müssen, um den maßgeblichen Sachverhalt abzuklären. Dass der dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in Pakistan unglaubwürdig sei, kann im derzeitigen Verfahrensstadium vor diesem Hintergrund nicht gesagt werden.
Hinzu tritt, dass die belangte Behörde ferner ausführt, dass weder festgestellt werden könne, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung drohe, noch, dass dieser im Falle seiner Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt sei, wobei sie sich aber jeweils - offenbar unter Verwendung von unzutreffenden Textbausteinen - ausdrücklich auf den Heimatstaat "Indien", der im vorliegenden Verfahren jedoch soweit ersichtlich keine Rolle spielt, bezieht.
Weiters war zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde keine vertiefenden Ermittlungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Heimatstaat Afghanistan durchgeführt hat. Wenn die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer offensichtlich keinerlei Probleme in Afghanistan habe, hätte sie Bedacht darauf nehmen und entsprechend nachfragen müssen, dass dies allenfalls daran liegen könnte, dass sich der Beschwerdeführer nie in Afghanistan aufgehalten hat.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers bis zu seiner Ausreise nach Europa, die Glaubwürdigkeit seiner Fluchtgründe und den Aufenthalt der Familienangehörigen des Beschwerdeführers, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben.
10. Was die Entscheidung zu Spruchpunkt II. anbelangt, ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen:
Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde zur Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr lediglich auf die Feststellungen zur Lage in Kabul verwiesen, woraus sich ergebe, dass der Beschwerdeführer als erwachsene, arbeitsfähige, gesunde Person, der noch dazu über ein soziales bzw. familiäres Netzwerk und finanzielle Ressourcen verfüge, zumutbarer Weise in der Lage sei, wenn auch unter Schwierigkeiten, für sein Auslagen zu sorgen. Zudem wurde generell festgestellt, dass die Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan lebe - eine Feststellung, die wie dargelegt in den Befragungsprotokollen keine Deckung findet. Aufgrund welcher Ermittlungen die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer über ein soziales bzw. familiäres Netzwerk und finanzielle Ressourcen verfügt, bleibt ebenfalls unklar. Sollte das fortgesetzte Verfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer über Familie in Afghanistan verfügt, werden Feststellungen dazu erforderlich sein, an welchem Ort sich welche Familienangehörigen des Beschwerdeführers aktuell aufhalten, da zu bedenken ist, welche enorme Bedeutung einer familiären Kontaktaufnahme einem Rückkehrer in Afghanistan für seine Reintegration zukommt (vgl. zB AsylGH 05.08.2013, C15 414944-1/2010).
Dem Bescheid ist ferner ebenso wenig zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer seine Grundbedürfnisse decken kann, noch gibt es Ausführungen dazu, wie hoch seine finanziellen Mittel sein müssten, um sich in seinem Heimatstaat eine Existenz zu schaffen, und ob seine Familie allenfalls in der Lage ist, diese Mittel dem Beschwerdeführer zur Verfügung zu stellen.
Die belangte Behörde hat insoweit keine konkreten Feststellungen getroffen, von welchen Lebensbedingungen des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr auszugehen ist (zum Erfordernis derartiger Feststellungen vgl. VfGH 13.3.2013, U 1006/12).
Was die im angefochtenen Bescheid angesprochene Möglichkeit einer Relokation in Kabul anbelangt, würde dies gesonderte Feststellungen erfordern, die den Schluss zulassen, dass sich der Beschwerdeführer an einem solchen Ort aller Wahrscheinlichkeit nach ein - dem Maßstab des Art. 3 EMRK entsprechendes - Überleben sichern könnte. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass insbesondere UNHCR sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort ausgesprochen hat, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht und wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen für eine Unterstützung bestehen (vgl. Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Wenn die belangte Behörde daher - ohne jede Darlegung über das Bestehen eines sozialen oder familiären Netzwerks, auf welches der Beschwerdeführer in Kabul zum Aufbau einer Existenzgrundlage zurückgreifen könnte - Kabul als mögliche Niederlassungsmöglichkeit qualifiziert, vermag dies nicht den Anforderungen des Art. 3 EMRK zu entsprechen (vgl. zu dieser Thematik ausführlich VfGH 13.3.2013, U 2185/12).
11. Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die Ermittlungen der belangten Behörde zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Im vorliegenden Fall würde eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen, als das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde (auch durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation) wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Auch unter dem Blickwinkel verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG ist dieses Vorgehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes geboten, da der Sachverhalt von der belangten Behörde unzureichend ermittelt wurde.
12. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013, und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 01.01.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hatte daher an diese Behörde zu erfolgen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
Unter den Punkten 9. bis 11. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die höchstgerichtliche Judikatur ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 zweiter Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb auch in dieser Hinsicht keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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