BVwG W176 2002433-1

W176 2002433-1Tribunale amministrativo federale5 mag 2014

Regest

Feststellungsmangel, Gebührenbestimmungsbescheid, Zeitversäumnis,<br/>Zeugengebühr

Testo completo

BVwG W176 2002433-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W176.2002433.1.00

Spruch

W176 2002433-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Leoben vom 07.01.2014, 34 HV 29/13 g, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) behoben und die Angelegenheit an die Präsidentin des Landesgerichtes Leoben zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer nahm am 02.01.2014 an der im vor dem Landesgericht Leoben zur GZ XXXX geführten Strafverfahren u.a. gegen

XXXX durchgeführten Verhandlung als Zeugen teil.

2. Mit dem angefochten Bescheid wurden die Zeugengebühren des Beschwerdeführers wie folgt bestimmt:

"Reisekosten (§§ 3,5 -12 GebAG)

ÖBB-Ticket 2. Klasse Wien - Leoben retour" Abfahrt 6,30 Uhr, Ankunft 19,27 Uhr EUR 64,00

24 Std. Karte Verbund Zone 1 EUR 4,70

Aufenthaltskosten (§§ 13 ff GebAG)

Mehraufwand für Verpflegung

1 x Frühstück a EUR 4,- EUR 4,00

1 x Mittagessen a 8,50 EUR 8,50

1 x Abendessen a 8,50 EUR 8,50

Summe EUR 89,90

Kaufmännisch gerundet gemäß § 20 Abs 3 GebAG EUR 89,90"

In der Begründung des Bescheides führt die belangte Behörde (lediglich) aus, dass die Bemessung der Gebühren aufgrund des GebAG in der derzeit geltenden Fassung erfolgt sei.

In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides heißt es, dass der Beschwerdeführer binnen vier Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben könne; diese sei schriftlich "bei dieser Behörde" einzubringen.

3. Diesen Bescheid zog der Beschwerdeführer mit einem an das Bundesverwaltungsgericht adressierten und am 18.01.2014 zur Post gegebenen Schriftsatz in Beschwerde, wobei er Folgendes ausführte:

Beschwerdegrund sei die fehlende Auszahlung des Stundensatzes von EUR 14,20 und Verdienstentgang, da der Beschwerdeführer selbstständig sei. Er sei am 02.01.2014 von 9 Uhr bis 17 Uhr im Gericht anwesend gewesen. Vom Richter sei verabsäumt worden, die Uhrzeit im Formular einzutragen. Da die Verhandlung länger gedauert habe, sei im Servicecenter niemand mehr "zum korrekten Ausfüllen des Formulars" anwesend gewesen.

4. Mit Schreiben vom 05.03.2014 leitete das Bundesverwaltungsgericht die - bei der belangten Behörde einzubringende - Beschwerde gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an diese weiter.

5. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor, wobei der Verwaltungsakt - abgesehen von Ausdrucken aus dem Rechtsinformationssystem betreffend den Inhalt von § 6 AVG iVm § 17 VwGVG - (lediglich) den angefochtenen Bescheid, ein als "Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung" bezeichnetes Formular, in dem (offenbar vom Richter des Grundverfahrens unterfertigte) Bestätigung, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers bis 16.35 Uhr erforderlich gewesen sei, eine Begleitperson nicht erforderlich gewesen sei und die unmittelbare Anwesenheit erforderlich gewesen sei, sowie die Niederschrift der Verhandlung vom 02.01.2012 enthielt.

6. Mit Schreiben vom 19.03.2014 retournierte das Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt an die belangte Behörde und ersuchte sie sogleich, diesen einschließlich jener Aktenteile, die für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde erforderlich sind sowie jener die die Geltendmachung von Zeugengebühren durch den Beschwerdeführer betreffen, wieder vorzulegen.

7. Am 10.04.2014 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt - nun einschließlich eines Zustellungnachweises Rsb, demzufolge der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 10.01.2014 persönlich zugestellt wurde, aber ohne weitere Aktenstücke zur Geltendmachung von Zeugengebühren - dem Bundesverwaltungsgericht vor (wobei auch nicht ausgeführt wurde, dass es etwa keine weiteren Aktenstücke gebe).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

2.1.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zu Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen, wobei diese mit dem Tag der Zustellung bzw. - wenn der Bescheid nur mündlich verkündet wurde - mit dem Tag der Verkündung beginnt. Die Beschwerde wird - wie sich aus § 12 VwGVG - ergibt, nur dann fristwahrend erhoben, wenn sie bei der belangten Behörde eingebracht wird. Anders als nach § 63 Abs. 5 AVG ist die Einbringung der Beschwerde nicht per se fristwahrend; die Beschwerdefrist wäre unter diesen Umständen nur gewahrt, wenn das Verwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 AVG ivM § 17 VwGVG rechtzeitig an die Behörde weiterleitet (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 12, Anm 6; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013), § 12, K 4).

2.1.2. Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz GebAG beginnt die Beschwerdefrist, die (wie zuvor festgehalten) gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen beträgt, mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung (wie im gegenständlichen Fall) nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 GebAG mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.

2.1.3. Enthält ein Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist gemäß § 61 Abs. 4 AVG das Rechtmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid ausgefertigt, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde. Unter einer unrichtigen Angabe der Einbringungsbehörde ist nicht nur der Fall zu verstehen, in dem im Bescheid eindeutig und ausschließlich eine falsche Einbringungsbehörde genannt wird, sondern u.a. auch jener, in dem der Bescheid die Einbringungsbehörde nicht zweifelsfrei erkennen lässt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 61 Rz 28). Dies trifft dann zu, wenn aufgrund des Wortlauts der Rechtmittelbelehrung die objektive Möglichkeit der Irreführung der Partei besteht (vgl. etwa VwGH 27.06.1996, 95/06/0171; 18.10.2001, 2000/06/0009).

2.2.1. Im gegenständlichen Fall langte die Beschwerde jedenfalls nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde ein. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Rechtsmittelbelehrung im Sinne der zuvor dargestellten Rechtsprechung unrichtig und die (jedenfalls innerhalb der Beschwerdefrist erfolgte) Einbringung beim Bundesverwaltungsgericht somit fristwahrend erfolgte: Denn der Hinweis, der Beschwerdeführer könne binnen vier Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben, eröffnete in Verbindung mit der Formulierung im darauffolgenden Satz, die Beschwerde sei "bei dieser Behörde" einzubringen, die objektive Möglichkeit, dass der Empfänger irrtümlich davon ausgehen konnte, die Beschwerde sei direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen (zumal es grammatisch naheliegt, dass Wort "diese" auf das im vorangegangenen Satz genannte Bundesverwaltungsgericht zu beziehen).

2.2.2. Die Beschwerde erweist sich daher als fristgerecht eingebracht und (da es auch nicht an anderen Prozessvoraussetzungen fehlt) als zulässig.

2.3. Zur Zurückverweisung:

2.3.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zu berücksichtigen sind in diesem Fall verwaltungsökonomische Aspekte und es ist eine Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Kostenersparnis vorzunehmen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 10).

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass mangels Anwendbarkeit des IV. Teils des AVG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. § 17 VwGVG) den Verwaltungsgerichten nicht die Möglichkeit offen steht, Sachverhaltsermittlungen durch im Instanzenzug untergeordnete Behörden gem. § 66 Abs. 1 AVG durchführen zu lassen.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

2.3.2.1. § 18 GebAG lautet:

"(1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 1

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen."

2.3.2.2. Gemäß § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im - hier nicht vorliegenden - Fall des § 16 (betreffend eines aus dem Ausland geladenen Zeugen) binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Gemäß § 19 Abs. 2 GebAG hat der Zeuge - sofern nicht im betreffenden Abschnitt des GebAG anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen - die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch die Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch die Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren, zu bescheinigen.

Gemäß § 20 GebAG ist die Gebühr eines Zeugen oder einer Zeugin im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte.

Gemäß § 21 GebAG ist die bestimmte Gebühr dem Zeugen oder der Zeugin mündlich bekanntzugeben; eine schriftliche Ausfertigung, binnen einer Woche, hat an ihn oder sie nur zu ergehen, wenn es der Zeuge oder die Zeugin bei der mündlichen Bekanntgabe verlangt oder dieser bzw. diese die Gebühr schriftlich geltend gemacht oder über den Antrag nicht sofort entschieden werden kann. Diesfalls entfällt die mündliche Bekanntgabe und es ist dem Zeugen oder der Zeugin, binnen einer Woche nach dem Einlangen des Begehrens bzw. dem Abschluss der Ermittlungen, eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.

2.3.2. Wie sich aus dem zuvor Ausgeführten ergibt, knüpft das GebAG die Gewährung gewisser Zeugengebühren daran, dass die betreffenden Umstände bescheinigt werden, während es Derartiges etwa dort, wo feste Gebührensätze bestehen, nicht als Voraussetzung vorsieht.

Dies hat zur Folge, dass dem Gebührenbestimmungsbescheid zu entnehmen sein muss, in welchem Ausmaß der Zeuge Gebühren angesprochen hat bzw. was er allenfalls zur Bescheinigung ausgeführt oder vorgelegt hat.

Derartige Feststellungen weist der angefochtene Bescheid, dessen Begründung sich darauf beschränkt, dass die Bemessung der Gebühren aufgrund des GebAG in der derzeit geltenden Fassung erfolgt sei, jedoch nicht auf.

Solche Feststellungen zum Umfang der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeugengebühren sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 GebAG besteht, notwendig. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an die Präsidentin des Landesgerichtes Leoben zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde unter Beachtung des zuvor Ausgeführten zu beurteilen haben, ob dem Beschwerdeführer zusätzlich zu den im angefochtenen Bescheid festgestellten Reise- und Aufenthaltskosten eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3

2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weil diese Bestimmung inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare - im Sinne einer eindeutigen - Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb sich auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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