W119 1436737-1•BVwG W119 1436737-1
W119 1436737-1Tribunale amministrativo federale5 mag 2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Zwangsrekrutierung
W119 1436737-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. xxxx, geboren am xxxx, StA: Afghanistan, gesetzlich vertreten durch das Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung Bezirk 10, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. 7. 2013, Zl. 13 00.076-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11. 3. 2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der minderjährige und unbegleitete Beschwerdeführer wurde am 19. 12. 2012 im österreichischen Bundesgebiet aufgegriffen und stellte am 3. 1. 2013 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, am xxxx in xxxx geboren zu sein und von 2004 bis 2012 die Grundschule besucht zu haben. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischen Glaubens. Im Herkunftsland würden seine Eltern, seine beiden Brüder und vier Schwestern leben. Die finanzielle Situation seiner Familie sei schlecht gewesen. Vor etwa vier Monaten hätten seine Eltern den Entschluss gefasst, dass der Beschwerdeführer das Heimatland verlassen solle und er sei illegal und schlepperunterstützt ausgereist. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass in seinem Heimatgebiet die Taliban herrschen würden. Viele junge männliche Bekannte seien aus dem Dorf von den Taliban verschleppt worden. Die Taliban würden diese jungen Männer ausnutzen, indem sie für diese kämpfen müssten. Aus Angst, dass ihm dasselbe passiere und er von den Taliban zwangsrekrutiert werde, hätten ihn seine Eltern hierher geschickt. Der Beschwerdeführer gab weiters an, eine Schule besucht zu haben. Jedoch seien die Taliban gegen den Besuch einer "normalen" Schule und wollten, dass junge Leute in der Koranschule unterrichtet würden. Im Fall der Rückkehr in seine Heimat, befürchte er von den Taliban zwangsrekrutiert zu werden. Falls die Taliban erfahren würden, dass er geflüchtet sei, laufe seine ganze Familie Gefahr, von diesen getötet zu werden. Auf Nachfrage, ob der Beschwerdeführer konkrete Hinweise habe, gab er an, die Taliban hätten in seinem Heimatgebiet eine derartige Macht, dass sie aus nichtigen Gründen Menschen ermorden würden.
Mit Beschluss des Bezirkgerichtes Donaustadt, GZ. 3 PS 19/13 x-8, vom 6. 2. 2013 wurde der Jugendwohlfahrtsträger Wien mit der Obsorge für den minderjährigen Beschwerdeführer betraut.
Am 21. 2. 2013 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines gesetzlichen Vertreters beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er gab eingangs an, "vollkommen gesund" zu sein. Er sei Paschtune und gehöre dem Stamm der xxxx an. Im Herkunftsland würden sich seine Eltern, vier Schwestern und zwei Brüder aufhalten. Sein Vater habe ein Grundstück besessen und als Landwirt gearbeitet. Der Grund sei jedoch im Zuge seiner Ausreise verkauft worden, sodass er nicht wisse, was sein Vater nun arbeite.
Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, er habe Afghanistan wegen der Taliban verlassen müssen. Die Taliban hätten nicht gewollt, dass er die Schule besuche. Er sei von den Taliban aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen, weil er Moslem sei und den Jihad führen müsse. Sein Vater sei von den Taliban aufgefordert worden, diesen den Beschwerdeführer zu übergeben, doch hätten seine Eltern das nicht gewollt. Viele männliche Jugendliche seien aus ihrem Dorf von den Taliban entführt worden, weil sie nicht freiwillig mitgegangen seien. Bei jenen, die sich geweigert hätten, sich den Taliban anzuschließen, hätten die Taliban Geld von der Familie verlangt. Falls diese weder bezahlt hätten noch mitgegangen seien, wären sie erschossen worden. Seine Familie habe ihn aus Angst, dass er erschossen werde, weggeschickt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, seine Familie bekomme Schwierigkeiten, wenn die Taliban bemerkten, dass er nach Europa gegangen sei. Auf Nachfrage, ob die Taliban dies nicht zwischenzeitlich ohnedies schon bemerkt hätten, gab er an, das nicht zu wissen. Dass die Taliban Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätten, habe er erstmals einen Monat vor seiner Ausreise erfahren. Sein Vater sei nämlich aufgefordert worden, ihn nicht mehr in die Schule zu schicken, sondern den Taliban mitzugeben. Sein Vater habe dies abgelehnt, weil der Beschwerdeführer zu jung dafür sei. Die Taliban hätten aber gesagt, dass er mit ihnen in die Berge gehen und die Munition tragen solle. Er kenne diese Personen nicht, sein Vater hingegen schon. Die Taliban seien in der Nacht zu ihnen nach Hause gekommen. Tagsüber seien sie normale Leute, in der Nacht würden sie aktiv werden. Weitere Kontakte mit den Taliban habe es nicht gegeben. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, nicht zu wissen, welche Taliban-Gruppe bzw. welcher Führer in der Gegend das Sagen habe. In ihrer Gegend seien aber die Taliban von xxxx. Im Dorf des Beschwerdeführers gebe es keinen Polizei- oder Militärstützpunkt und er wisse auch nicht, wo sich der nächst gelegene befinde. Die Taliban hätten seinem Vater keine Frist gesetzt, hätten aber angekündigt, nochmals zu kommen. Se hätten ihm auch gedroht, den Beschwerdeführer gewaltsam mitzunehmen, falls sein Vater ihn nicht freiwillig zur Verfügung stelle. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage danach, ob sein Vater versucht habe, ihn freizukaufen. Auf Nachfrage, ob auch seine Geschwister in Gefahr seien, bejahte er dies. Auf Vorhalt, dass die Möglichkeit bestanden hätte, mit der gesamten Familie an einen anderen Ort Afghanistans zu ziehen, gab der Beschwerdeführer begründend an, dies sei aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen. Sie wären nirgendwo vor den Taliban sicher gewesen. Auch der Bruder von Karzai sei von den Taliban getötet worden.
Am 26. 4. 2013, eingelangt beim Bundesasylamt am 2. 5. 2012, erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und wies - unter Anschluss der ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan, Provinz Nangarhar, Distrikt xxxx - auf die zwangsweise Schließung von Schulen und die Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch die Taliban hin. Beigelegt war auch ein Schreiben, wonach der Beschwerdeführer am 25. 4. 2013 einen Suchantrag beim Roten Kreuz nach seinem Vater gestellt hat.
Das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: BFA) hat mit Bescheid vom 15. 7. 2013, Zl. 13 00.076-BAW, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Das BFA stellte fest, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei, aus Afghanistan stamme und der Volksgruppe der Paschtunen angehöre. Der Beschwerdeführer habe jedoch keine asylrelevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Behörde verkenne zwar nicht, dass es - wie vom gesetzlichen Vertreter mit Erhebung der Stellungnahme vorgebracht - zu Übergriffen von den Taliban auf Schulen und zu Fällen von Zwangsrekrutierungen kommen könne, daraus würden sich aber keine Anknüpfungspunkte zu den in der GFK genannten Gründen ergeben. Bei Übergriffen durch die Taliban handle es sich um solche krimineller Dritter und es sei nicht davon auszugehen, dass der afghanische Staat weder fähig noch gewillt sei, vor derartigen Übergriffen zu schützen. Der Kampf gegen die Taliban stelle ein zentrales Element der afghanischen Sicherheits- und Innenpolitik dar. Es sei nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer in einer derart herausragenden Position befunden hätte, dass eine befürchtete Zwangsrekrutierung im konkreten Einzelfall tatsächlich eine asylrelevante Komponente enthalten würde. Vielmehr ergebe sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers, dass in seinem Heimatgebiet viele Jugendliche bzw. Familien von Zwangsrekrutierungen betroffen gewesen seien. Zu den im Stellungnahmeschreiben vom 26. 4. 2013 gemachten Ausführungen sei anzumerken, dass diese notorisch seien, jedoch nicht zur Untermauerung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beitragen würden.
Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Vater des Beschwerdeführers nach einmaligem Kontakt mit den Taliban Grund und Boden verkauft habe, zumal er damit die gesamte Existenz seiner Familie aufs Spiel gesetzt hätte und die Gefahr - folge man den Ausführungen des Beschwerdeführers - für seine Familie keinesfalls damit gebannt gewesen sei, da mit dem Verschwinden des Beschwerdeführers seine Familie erst recht in Gefahr gewesen wäre.
Aus Sicht der Behörde sei es naheliegender, dass sein Vater den Beschwerdeführer freizukaufen versucht hätte oder die Familie an einen anderen Ort gezogen wäre um der Gefahr einer Zwangsrekrutierung zu entgehen. In diesem Fall hätte der Vater auch auf den Beschwerdeführer als zusätzliche Arbeitskraft zurückgreifen und dieser zum Familieneinkommen beitragen können.
Somit komme die Behörde zum Schluss, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können.
In der am 18.7. 2013 verfassten und am Tag darauf beim Bundesasylamt eingelangten Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt I des gegenständlichen Bescheides, erstattete der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter eingangs eine Zusammenfassung seines Vorbringens und des bisherigen Verfahrensverlaufes und gab an, von den Taliban aufgefordert worden zu sein, sich als Kindersoldat für den Heiligen Krieg zur Verfügung zu stellen. Im Falle seiner Weigerung hätte er mit harten Sanktionen, im Extremfall mit seiner Ermordung zu rechnen gehabt. Er sei von den Einheiten der Taliban mit asylrechtlich relevanter Intensität bedroht worden und deshalb sei sein Vorbringen unter die GFK zu subsumieren. Überdies habe die Behörde die Schutzunfähig- bzw. willigkeit des Staates Afghanistans nicht ausreichend in ihrem Bescheid gewürdigt. Afghanistans Sicherheits- und Justizsysteme seien nämlich nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor asylrechtlich relevanten Übergriffen durch die Taliban zu schützen. Dem Beschwerdeführer stehe wegen der äußerst angespannten politischen Situation und der prekären Sicherheitslage in Afghanistan sowie aufgrund seiner persönlichen Situation keine Neuansiedlung in seinem Herkunftsstaat zur Verfügung. Der Staat Afghanistan weise hinsichtlich der Durchsetzung des zentralen Gewaltmonopols und der Legitimität der rechtsstaatlichen Strukturen starke Defizite auf. Anschließend untermauerte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf diverse Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, des Auswärtigen Amtes und UNHCR die schlechte Lage in Afghanistan.
Am 11. 3. 2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seines gesetzlichen Vertreters teinahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Der Beschwerdeführer führte dabei aus, in der 8. Klasse gewesen zu sein, als die Taliban zu seinem Vater gekommen seien und diesem gesagt hätten, sein Vater soll ihn nicht mehr zur Schule schicken, da es für ihn besser sei eine Madrassa zu besuchen. Sein Vater habe den Taliban erklärt, dass der Beschwerdeführer noch zu jung sei. Die Taliban hätten wiederum gemeint, er könne ihnen helfen, Wasser oder Munition in die Berge zu tragen. Die Taliban seien auch in der Schule des Beschwerdeführers gewesen und es sei diese geschlossen worden. Er sei noch ein Kind und somit zu klein gewesen um am Jihad teilzunehmen. Aus Angst habe sein Vater das Grundstück verkauft und den Beschwerdeführer weggeschickt. Der Beschwerdeführer gab weiters an, aus dem Dorf xxxx im Distrikt Kugiani zu stammen und es seien junge Männer aus diesem Dorf zwangsrekrutiert und von den Taliban in Khuar getötet worden. Wenn die Taliban jemanden rekrutieren wollten, würden sie das zuerst sagen und - stimme man nicht zu - unter Zwang mitnehmen. Die Taliban hätten seinen Vater aufgefordert, ihnen den Beschwerdeführer zu übergeben und für den Fall, dass sich sein Vater nicht einverstanden erkläre, angekündigt, nochmal zu kommen und den Beschwerdeführer mitzunehmen. Gekannt habe sein Vater die Taliban aber nicht. Auf Nachfrage, weshalb sein Vater nicht versucht habe, den Beschwerdeführer freizukaufen, gab er an, die Taliban hätten ihn gewollt und kein Geld. Auf Nachfrage der Vorsitzenden Richterin, dass es sich doch um eine Gepflogenheit der Taliban handle, für den Fall der Weigerung Geld anzunehmen, gab der Beschwerdeführer an, es gebe zwei Gruppen, die an Entführungen beteiligt seien, die einen würden nachher Lösegeld von der Familie fordern, die anderen würden Zwangsrekrutierungen durchführen. In der Folge erstattete der beigezogene länderkundige Sachverständige Dr. Sarajuddin Rasuly folgendes Gutachten, das in den Länderfeststellungen seinen Niederschlag findet.
Der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers begehrte zur Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich der Situation in Afghanistan eine dreiwöchige Frist, in der fristgerecht eine solche verfasst wurde.
In der eingebrachten Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Familie des Beschwerdeführers den Taliban einen Schaden zugefügt hätte, da diese den Beschwerdeführer weder rekrutieren noch einen Geldbetrag lukrieren hätten können. Einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zufolge würden Kinder als Personengruppe mit einem besondere Gefährdungsprofil genannt. Demnach habe sich UNICEF im Juni 2013 tief besorgt gezeigt über die stark angestiegene Zahl getöteter und verletzter Kinder. Gemäß UNHCR habe zudem die Rekrutierung von Kindern durch regierungsfeindliche Gruppierungen zugenommen. Diese würden Kinder als Selbstmordattentäter, menschliche Schutzschilder, Waffenschmuggler oder Aufklärer einsetzen und teilweise sexuell missbrauchen.
Eine ACCORD-Anfrage a-8269 vom 21. 2. 2013 berichte über zahlreiche Fälle von durch illegale Aufständische zwangsrekrutierten Kinder in der Provinz Nangarhar bzw allgemein im ostafghanischen Grenzgebiet zu Pakistan.
Zu den im gegenständlichen Gutachten bezweifelten Verfolgungshandlungen gegen Familienangehörige bei Weigerung, den Sohn einer illegalen Einheit zu überlassen, werde auf eine ACCORD-Anfrage a-8636 vom 2. 3. 2014 verwiesen, in der ein Mitarbeiter des Afghanistan Analysts Network zu diesem Sachverhalt befragt worden sei und angeführt habe, dass ihm konkrete Fälle nicht bekannt seien. Das heiße jedoch nicht, dass es solche Fälle nicht gebe. In dieser Anfragebeantwortung wurde weiters zu dem Thema Zwangsrekrutierung durch Taliban ausgeführt, dass Zwangsrekrutierungen nicht zur (üblichen) Praxis der Taliban gehören würden, erst recht nicht, wenn sich die Familie der Rekrutierung widersetze.
Es werde ebenfalls bekanntgegeben, dass am 13. 3. 2014 das Österreichische Rote Kreuz mitgeteilt habe, dass die Eltern des Beschwerdeführers gefunden worden seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der minderjährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Der Beschwerdeführer ist der älteste Sohn seiner Eltern, er hat noch zwei Brüder und vier Schwestern. Die Ausreise des Beschwerdeführers finanzierte der Vater durch den Verkauf des familieneigenen Grundstückes. Der derzeitige Aufenthaltsort der Familie des Beschwerdeführers ist aufgrund einer Suchanfrage beim Österreichischen Roten Kreuz bekannt. Der Beschwerdeführer stellte am 3. 1. 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise von den Taliban zum Zwecke der Zwangsrekrutierung (auf)gesucht worden war. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt wäre, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.
Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass seine Familie irgendeiner Bedrohung ausgesetzt war oder ist.
Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer wie immer gearteten anderen Verfolgung ausgesetzt wäre, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.
Es werden folgende Feststellungen zu Afghanistan getroffen:
Allgemeines:
Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die UdSSR von 1979 bis 1989, vom Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen von 1992 bis 1996 und von der Gewaltherrschaft der Taliban von 1996 bis 2001. Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Eine Kultur des politischen Diskurses und der friedlichen Beilegung von Konflikten ist daher auf politischer wie auch auf persönlicher Ebene nur schwach ausgeprägt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).
Nach dem Sturz der Taliban infolge der im Oktober 2001 gestarteten Intervention einer U.S.-geführten Koalition, die die afghanische Nordallianz unterstützte, wurden auf der Grundlage des im Dezember 2001 abgeschlossenen Petersberger Abkommens Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen, wie die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die Durchführung von Wahlen und die Verabschiedung einer Verfassung (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von 2004 sowie der Parlamentswahlen von 2005 fanden allgemein breite Akzeptanz in der afghanischen Bevölkerung und der internationalen Gemeinschaft - trotz Vorwürfe hinsichtlich Einschüchterungsversuche, Parteilichkeit innerhalb der Wahlkommission und anderer Unregelmäßigkeiten. Die Präsidentschaftswahlen 2009 und die Parlamentswahlen von 2010 waren indes von schwerem Wahlbetrug und anderen Problemen überschattet. Staatliche Institutionen versagten, den Wahlprozess effektiv zu steuern und Transparenz zu gewährleisten (Bericht von Freedom House vom 1.5.2011).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert. An der Geberkonferenz in Tokio vom 8.7.2012 verpflichtete sich die internationale Staatengemeinschaft, für den zivilen Wiederaufbau in den nächsten vier Jahren 16 Milliarden US-Dollar bereitzustellen. Im Gegenzug dazu werden von der afghanischen Regierung deutliche Fortschritte im Bereich der guten Regierungsführung und im Kampf gegen die Korruption sowie transparente Wahlen erwartet. Neben den Abzugsplänen versuchen vor allem die USA, die Friedensverhandlungen mit den Taliban voranzutreiben. Im Januar 2012 erklärten sich die Taliban bereit, mit der afghanischen Regierung und den USA Vorgespräche zu Friedensverhandlungen aufzunehmen, die sie nach Gesprächen im Februar 2012 jedoch wieder im März 2012 abbrachen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Der afghanische Versöhnungsprozess einschließlich der Wiedereingliederung von Aufständischen in die Gesellschaft bleibt eine zentrale Voraussetzung für eine Friedenslösung in Afghanistan. Gespräche mit führenden Vertretern des bewaffneten Aufstandes sollen den Weg zu einer Aussöhnung mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften bereiten, während gleichzeitig den einfachen Kämpfern und der mittleren Führungsebene eine legale zivile wirtschaftliche Perspektive und eine Reintegration in die Gesellschaft angeboten werden sollen. Im Rahmen des Friedens- und Reintegrationsprogramms sollen Aufständische in Staat und Gesellschaft zurückgeholt werden. Nach anfänglichen Verzögerungen ist das Reintegrationsprogramm inzwischen erfolgreich angelaufen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Bis April 2012 wurden nach Angaben des afghanischen Verteidigungsministers etwa 4000 Kämpfer reintegriert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Die Ermordung des Vorsitzenden des Hohen Friedensrates, der für den politischen Dialog mit der Führung der Aufständischen zuständig war, Burhanuddin Rabbani, im September 2011 war jedoch ein schwerer Rückschlag für diesen Prozess. Aussöhnung und Reintegration werden in der afghanischen Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Zwar wird das Ziel einer Wiedereingliederung feindlicher Kämpfer von kaum jemandem in Frage gestellt, doch befürchten viele Afghanen weitreichende Zugeständnisse an die Taliban, die die seit 2001 erzielten Fortschritte, insbesondere im Menschenrechtsbereich, zunichtemachen könnten (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Zwangsrekrutierung:
Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen, konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit. Auch Zwangsrekrutierungen bei der afghanischen Armee oder Polizei sind nicht auszuschließen, aber denkbar unwahrscheinlich, da die erfolgreiche Anwerbung als Soldat oder Polizist für den überwiegend arbeitslosen Teil der jungen männlichen Bevölkerung eine der wenigen Möglichkeiten auf dauerhaftes und ehrenvolles Einkommen bietet: Auf eine freie Stelle bei den afghanischen Sicherheitskräften melden sich im Durchschnitt zehn Bewerber (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).
Grundsätzlich scheint die Zwangsrekrutierung im Sinn einer Rekrutierung durch Waffengewalt eher ein Randphänomen zu sein. Es muss jedoch festgehalten werden, dass die allgemeine Quellenlage bezüglich Erlebnisberichte über Rekrutierungen durch die Taliban rar sind (Analyse der Staatendokumentation vom 2.4.2012). Folglich werden derartige Fälle u.a. auch als "Ausnahmefälle", die in Helmand, Kunduz, Kunar, Uruzgan und in bestimmten Gebieten Pakistans stattgefunden haben sollen, bewertet (EASO Report über Taliban Strategies - Recruitment vom Juli 2012), wogegen von anderer Stelle auf den eingeschränkten Zugang von Journalisten und NGO-Vertretern in Teilen Afghanistans und die damit verbundene Limitierung vorhandener Informationen sowie darauf hingewiesen wird, dass ein Fehlen glaubwürdiger Informationen über Zwangsrekrutierungen nicht das Fehlen solcher Praktiken überhaupt bedeutet (Stellungnahme von UNHCR vom Juli 2012).
Auffällig ist, dass sich die Fälle von Zwangsrekrutierungen mit Waffengewalt fast ausschließlich in Pakistan zutragen. Es gibt keine Berichte von konkreten Fällen aus jüngerer Zeit. Die vorliegenden Belege über Zwangsrekrutierungen durch die Taliban sind meist älteren Datums. Die Mehrheit der Kämpfer scheint sich freiwillig den aufständischen Gruppen anzuschließen. Geht man davon aus, dass die Taliban in einem nicht geringen Ausmaß auf die Unterstützung der lokalen Bevölkerung beim Kampf gegen die Regierung und die internationalen Truppen angewiesen sind und die Zuverlässigkeit von zwangsrekrutierten Kämpfern sehr zweifelhaft ist, wäre eine Politik der Zwangsrekrutierung kontraproduktiv. Dies würde die eigene Schlagkraft schwächen und den Widerstand der Bevölkerung provozieren. Dieser Befund deckt sich auch mit der Feststellung, dass die Taliban bemüht sind, Konflikte mit der lokalen Bevölkerung weitestgehend zu vermeiden, indem sie die lokalen Würdenträger vor dem Beginn ihrer Aktivitäten in einem bestimmten Gebiet davon in Kenntnis setzen und ihre Zustimmung für ihre Aktivitäten einholen bzw. indem sie gezielt lokale Kommandanten einsetzen, um sich so der Unterstützung der lokalen Gemeinschaften zu versichern.
Erst nachdem sich die Taliban in einem Gebiet etabliert haben, wird verstärkt Druck auf Andersdenkende ausgeübt. So kam es in Kandahar relativ früh zu gezielten Tötungen von Mullahs und Stammesführer, die sich gegen die Taliban aussprachen. Es wird deshalb auch davon ausgegangen, dass es nur in Gemeinschaften, die von den Taliban kontrolliert wurden, zu Zwangsrekrutierungen gekommen sein kann. Falls sich dort Familien gegen die Taliban stellen, könnten die Taliban zu Zwangsmaßnahmen greifen, um diese Familien zu zwingen, ihre Söhne dem Kampf zur Verfügung zu stellen (Analyse der Staatendokumentation vom 2.4.2012).
Menschenrechte:
Zivilisten, die der Zusammenarbeit oder der sonstigen Unterstützung von bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein. UNHCR ist der Auffassung, dass Zivilisten, die der Unterstützung bewaffneter Gruppen verdächtigt werden, einer Verfolgungsgefahr auf Grund der (ihnen unterstellten) politischen Überzeugung ausgesetzt sein können, - abhängig von ihrem Profil und den Umständen des Falles. Personen, welche die Regierung und die internationale Gemeinschaft sowie deren Streitkräfte tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, einschließlich Regierungsfunktionäre, regierungstreue Stammesführer und religiöse Führer, Richter, Lehrer und Mitarbeiter von Wiederaufbau-/Entwicklungshilfsprojekten, können nach Ansicht des UNHCR ebenfalls - abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalls - einer Verfolgungsgefahr auf Grund der (ihnen unterstellten) politischen Überzeugung ausgesetzt sein, insbesondere in Gebieten, in denen bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen tätig sind (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Exekutionen durch nicht-staatliche Akteure vor allem auch der Insurgenz, die sich auf traditionelles Recht berufen und die Vollstreckung der Todesstrafe mit dem Islam legitimieren. Die afghanische Regierung verurteilt diese Exekutionen öffentlich.
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Ethnische Minderheiten:
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt. Die Zahlen für Angehörige einer Volksgruppe schwanken teilweise beträchtlich (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010).
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber in der Praxis war die Justiz häufig mit zu wenig Geld und Personal ausgestattet und ein Spielball von politischem Einfluss und Korruption. Bestechung, Korruption und Druck von öffentlichen Amtsträgern, Stammesführern, Familien der beschuldigten Personen und Personen, die mit dem Aufstand in Verbindung stehen, bedrohten die juridische Unabhängigkeit. Andere Gerichte judizieren uneinheitlich, da sie das kodifizierte Recht, die Scharia (Islamisches Recht) und das Gewohnheitsrecht mischen (Country Report des U.S. Department of State vom 24.5.2012).
Funktionierende Gerichte, Polizeikräfte und Gefängnisse sind landesweit rar (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Die Lösung von Blutrache-Konflikten durch die Justiz wird meist von den betroffenen Personen nicht anerkannt (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Sozioökonomische Situation und medizinische Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. Kinder (oder 29,5% aller Kinder) als akut unterernährt gelten.
Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Rückkehrfragen:
Nach einer massiven Welle von freiwilligen Rückkehrern in den Jahren 2002 bis 2005 gehen die Rückkehrerzahlen seither zurück, wofür UNHCR die sich stetig verschlechternde Sicherheitslage und den Mangel an Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten verantwortlich macht. Die Kapazitäten des Landes zur Aufnahme von Rückkehrern stoßen an ihre Grenzen, wodurch eine tragfähige Rückkehr und Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft - so UNHCR - schwieriger denn je werden (Asylmagazin des Informationsverbunds Asyl und Migration vom Dezember 2011).
Dass die Stellung eines Asylantrags etwa in Deutschland negative Konsequenzen durch staatliche Akteure bei freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan zur Folge hatte, ist bislang nicht bekannt geworden (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).
Anfragebeantwortung von ACCORDa-8636 vom 24. 3. 2014 (diese Feststellungen resultieren aus dem Beschwerdeschriftsatz):
1. Vorgehen der Taliban gegen Eltern(teile), die die Übergabe ihrer minderjährigen Söhne als Kämpfer an die Taliban verweigern:
In einer E-Mail-Auskunft vom 13. März 2014 schreibt Thomas Ruttig vom Afghanistan Network (AAN), einer unabhängigen, gemeinnützigen Forschungsorganisation, dass dies eine Frage sei, "die sich wahrscheinlich nur mit ¿kommt darauf an beantworten¿ lasse".
Ruttig führt weiters an:
"Natürlich gehört Einschüchterung, bei Nicht-Befolgung von Befehlen, Anordnungen, Wünschen, bei den Taliban zum Handwerkszeug. Aber wie strikt das gehandhabt wird, dürfte sich meist in der Kompetenz örtlicher Kommandeure befinden. Konkrete Fälle sind mir nicht bekannt geworden. Das heißt aber nicht, dass es sie nicht gibt."
(Ruttig, 13. März 2014)
In einer zweiten E-Mail leitet Ruttig außerdem die Antwort eines von ihm nicht namentlich genannten Kabuler Kollegen weiter, der sich Ruttigs Aussagen zufolge in einem bestimmten Gebiet mit Rekrutierungen befasse. Wie der Kollege mitteilt, habe er gegenwärtig kein solches Beispiel im Kopf. Er denke nicht, dass Zwangsrekrutierungen zur (üblichen) Praxis der Taliban gehören würden, erst recht nicht, wenn sich die Familie der Rekrutierung widersetze.
Die US-amerikanische Tageszeitung Seattle Times berichtet in einem Artikel vom Oktober 2012 über Dorfbewohner im Distrikt Panjwai, Provinz Kandarhar, die unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen platzieren würden, um SoldatInnen auf Patrouille zu töten. Auf die im Artikel aufgeworfene Frage, was Dorfbewohner dazu bringe, diese gefährliche Tätigkeit zu verrichten, antwortet die Seattle Times, dass Angaben von SoldatInnen zufolge einige der Dorfbewohner, die Mühe hätten, ihre Familien zu ernähren, von den mehreren hundert Dollars verleitet würden, die ihnen von den Aufständischen angeboten würden. Andere seien mit gegen ihre Familien gerichteten Gewaltandrohungen konfrontiert, wenn sie sich weigerten. Wieder andere würden aus einem Pflichtgefühl heraus handeln.
Die indische Nachrichtenagentur Press Trust of India (PTI) berichtet im Dezember 2013 über einen 35-jährigen Mann, der vor einem Jahr mit seiner Familie von Afghanistan nach Indien geflohen sei und nun aus Angst vor Drohungen durch die Taliban nicht in sein Heimatland zurückkehren wolle. Dem Mann zufolge hätten die Taliban in Afghanistan seinen elfjährigen Sohn entführt, damit dieser Arbeiten für sie verrichte. Nach Verhandlungen mit den Aufständischen sei er allerdings wieder freigekommen. Unmittelbar nach dem Vorfall sei die Familie nach Indien geflohen. Wie der Mann erklärt habe, hätten die Taliban die ganze Familie getötet, wenn sie nicht geflohen wären.
2. Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen durch Aufständische im Distrikt xxxx, Provinz Nangarhar, seit Februar 2013:
In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine spezifischen Informationen zu Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen durch Aufständische im in der Provinz Nangarhar gelegenen Distrikt xxxx seit Februar 2013 gefunden werden.
Es gibt jedoch Berichte über Rekrutierungen oder den Einsatz von Minderjährigen durch regierungsfeindliche Gruppen in der Provinz Nangarhar bzw in Ostafghanistan/ in der Grenzregion zu Pakistan.
Das US-amerikanische Nachrichten-, Informations- und Entertainmentportal TheBlaze berichtet im Oktober 2013, dass die Taliban laut US-amerikanischen und pakistanischen Quellen im letzten Jahr mehr als 100 Kinder in Afghanistan und Pakistan für die Durchführung von Selbstmordanschlägen entführt hätten. Einem für die Terrorismusbekämpfung zuständigen US-amerikanischen Beamten zufolge seien die Extremisten in den Grenzgebieten von Afghanistan und Pakistan in der Defensive("are on their heels"), allerdings würden Rekrutierung und Radikalisierung eine langfristige Herausforderung in der Region darstellen. Radikale Madaris und andere extremistische Trainingszentren würden weiterhin das Bewusstsein junger Leute beeinflussen und in manchen Fällen zu Gewalt gegen lokale und westliche Interessen ermutigen.
Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr erstattete der Sachverständige in der Verhandlung vom 11. 3. 2014 folgendes Gutachten, das in den wesentlichen Passagen wiedergegeben wird:
Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er aus Afghanistan stammt, könnten nicht in Zweifel gestellt werden, weil er die Namen der Ortschaften xxxx und deren Namen als Verwaltungseinheit Woleswali spontan nach der afghanischen Aussprache zum Ausdruck gebracht hat. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass die Taliban in xxxx die Jugendlichen zwangsrekrutieren, stimmen teilweise mit der dortigen Wirklichkeit überein. Da viele Paschtunen mit den Taliban sympathisierten, werden manche Jugendliche mit Einverständnis der Eltern von den Taliban in den Dienst genommen. In Einzelfällen kommt es vor, dass die Taliban manche Jugendliche auch zwingen, sich ihnen anzuschließen, auch wenn sie dies nicht wollen. Wenn jemand sich von der Region entfernt und sich der Gewalt entzieht, wird er von den Taliban nicht gesucht. Allerdings ist eine solche Art von Zwangsrekrutierung nicht weit verbreitet. Man muss die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich Zwangsrekrutierung seitens der Taliban gesondert betrachten. Es ist dem Sachverständigen nicht bekannt, dass Eltern eines Jungen, der nicht bereit ist an der Seite der Taliban zu kämpfen, auch von der Taliban verfolgt werden. Zur Zeit der Flucht des Beschwerdeführers aus Afghanistan hat sich der Vater des Beschwerdeführers in Afghanistan aufgehalten. Das deutet darauf hin, dass die Taliban mit dem Vater des Beschwerdeführers keine Probleme gehabt haben. Eine Fortsetzung der Feindschaft der Taliban mit einzelnen Personen oder Familien setzt Blutrache oder Racheakte voraus. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer oder seine Familie den Taliban geschadet haben müssten, um einer Dauerverfolgung ausgesetzt zu sein. Nach den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass er oder seine Familie den Taliban in irgendeiner Form Schaden zugefügt haben. Der Sachverständige weist auch darauf hin, dass die Taliban nicht unbedingt auf Soldaten angewiesen sind und es genügt auch, wenn sich jemand mit Geld oder anderen Diensten von den Taliban freigekauft hat. Diese Feststellung des Sachverständigen wird auch vom Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt bestätigt, indem er sagte, "bei denjenigen, die sich weigerten sich den Taliban anzuschließen, verlangten die Taliban von der Familie Geld". Zum Schluss weist der Sachverständige darauf hin, dass die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar im Distrikt xxxx sehr prekär ist und aus diesem Grund sehr viele Menschen insbesondere Jugendliche die Region verlassen. Entweder gehen sie in Großstädte wie Kabul oder Jalalabad oder ins Ausland, damit sie sich den Zwängen der Taliban entziehen können. Zusätzlich führt der Sachverständige aus, dass Familien, die bewaffnet oder einflussreich sind, sich den Taliban widersetzen können, wenn die Taliban ihre Kinder ohne ihr Einverständnis zwangsrekrutieren wollen. Ärmere Familien versuchen mit den Taliban Kompromisse zu schließen, indem sie eines ihrer Kinder den Taliban beigeben und dabei von den Taliban Schutz und Einkommen erwarten. Der Sachverständige erwähnt weiters, dass die Taliban ihre Kämpfer großteils bezahlen. Das führt dazu, dass sich viele Jugendliche den Taliban in den paschtunischen Gebieten anschließen. Bei diesen Jugendlichen handelt es sich meist um Analphabeten.
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen sowie aus den Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen anlässlich der mündlichen Verhandlung. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten inhaltlich nicht entgegen getreten.
Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat und den Asylgerichtshof - immer wieder (zuletzt im Oktober 2013). Darüber hinaus hält er an der Universität Wien Lehrveranstaltungen ab, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Nationalität und regionalen Herkunft aus der Provinz Nangarhar konnten den Feststellungen zugrunde gelegt werden, nachdem sie auch durch gutachterliche Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurden.
Der Beschwerdeführer brachte vor, von den Taliban gezwungen worden zu sein, sich diesen anzuschließen. Da er sich geweigert habe, befürchte er Rachehandlungen der Taliban an seinen Eltern.
Vorerst ist festzuhalten, dass - dem Gutachten des Sachverständigen zufolge - es in dem vom Beschwerdeführer genannten Herkunftsgebiet, vereinzelt zu Zwangsrekrutierungen gekommen ist.
Im gegenständlichen Fall ist das Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch nicht als glaubwürdig zu beurteilen:
Zum einen spricht gegen die Annahme der Glaubwürdigkeit des Fluchtgrundes des Beschwerdeführers der Umstand, dass die Angaben des Beschwerdeführers ausgesprochen vage waren. Das dargestellte Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu angeblich selbst erlebten Ereignissen erweckt nicht den Eindruck von den Tatsachen entsprechenden Umständen.
Zum anderen stehen die Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht in Übereinstimmung mit den Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen:
So gab der Beschwerdeführer während des gesamte Verfahrens an, dass die Taliban zu seinem Vater gekommen seien und diesen aufgefordert hätten, ihn aus der Schule zu nehmen und ihn in eine Madrassa zu schicken, zudem hätte er die Taliban beim Tragen von Wasser oder Munition unterstützen können. Da sich der Vater des Beschwerdeführers geweigert habe, den Beschwerdeführer den Taliban zukommen zu lassen, habe der Vater des Beschwerdeführers ein Grundstück verkauft, um seine Flucht aus Afghanistan zu ermöglichen. Der länderkundige Sachverständige führte dazu aus, dass viele Paschtunen mit den Taliban sympathisieren, sodass einige Jugendliche von den Taliban in deren Dienst genommen worden sind. Wenn auch in Einzelfällen Zwangsrekrutierungen von Jugendlichen durch die Taliban vorkommen können, werden diese Jugendlichen, sollten sie sich dieser Maßnahme entziehen und die Region daraufhin verlassen, von den Taliban nicht gesucht. Im gegenständlichen Fall ist dem länderkundigen Sachverständigen nicht bekannt, dass die Eltern eines Jugendlichen, der nicht bereit ist an der Seite der Taliban zu kämpfen, verfolgt werden. Dies geht schon aus dem Umstand hervor, dass sich der Vater zum Zeitpunkt der Flucht in Afghanistan aufgehalten hat. Dies deutet nämlich darauf hin, dass sich der Vater des Beschwerdeführers mit den Taliban in keiner feindschaftlichen Beziehung befunden hat. Eine Fortsetzung einer Gegnerschaft setzt nämlich Blutrache oder Racheakte voraus. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer oder seine Familie den Taliban geschadet haben müssten. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ist jedoch von keiner wie immer gearteten Gegnerschaft seiner Familie zu den Taliban auszugehen.
Der länderkundige Sachverständige weist in seinem Gutachten zudem darauf hin, dass die Taliban nicht auf Soldaten angewiesen sind, sodass auch das "Freikaufen" mittels einer Geldleistung möglich ist. Diese Vorgehensweise der Taliban wurde auch vom Beschwerdeführer beim Bundesasylamt bestätigt, in der er angab: "bei denjenigen, die sich weigerten den Taliban anzuschließen, verlangten die Taliban von der Familie Geld". Dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht diametral angibt, dass Teile der Taliban-Gruppierung Zwangsrekrutierungen durchführen würden, ohne eine finanzielle "Ausgleichszahlung" vorzunehmen, widerspricht nicht nur der bisherigen Darstellung des Beschwerdeführers, sondern auch den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen.
Die Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen stehen auch im Einklang mit der in der Stellungnahme vom 24. 3. 2014 angeführten ACCORD-Anfragebeantwortung, wonach auch dieser zufolge nicht bekannt sei, dass Zwangsrekrutierungen zur (üblichen) Praxis der Taliban gehören würden, erst recht nicht, wenn sich die Eltern eines Jugendlichen der Rekrutierung widersetzen würden.
Das erkennende Gericht geht angesichts des widersprüchlichen und sehr oberflächlich gehaltenen Vorbringens des Beschwerdeführers in zentralen Punkten unter Einbeziehung des in der Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindruckes und des Gutachtens des länderkundigen Sachverständigen von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund und davon aus, dass die angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse in der vom Beschwerdeführer geschilderten Form in Wahrheit nicht stattgefunden haben und die behauptete Bedrohung für den Beschwerdeführer in Afghanistan tatsächlich nicht besteht.
Zu A)
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 19. 7. 2013 beim Bundesasylamt eingebracht.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
Mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Abschließend ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits mit Spruchpunkt II des gegenständlichen Bescheides der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich erteilt worden ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.
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