L518 2003483-1•BVwG L518 2003483-1
L518 2003483-1Tribunale amministrativo federale5 mag 2014
Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation
L518 2003483-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Steininger als Einzelrichter den Antrag von XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch Verein ChronischKrank, Obmann Jürgen HOLZINGER, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Oberösterreich vom 13.01.2014, Zl. OB: XXXX, VN: XXXX, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde von XXXX, vom 07.02.2014 gegen den Bescheid des Bundessozialamtes vom 13.01.2014, Zl. OB: XXXX, VN:
XXXX, wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei ("bP"), brachte mit Schreiben vom 20.9.2009 erstmals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein.
Nach erfolgter Vorlage diverser ärztlicher Befunde, Atteste und Schreiben, sowie Begutachtung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 2.12.2008, gleiche Zahl, festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 22.9.2008 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Gesamtgrad der Behinderung 60% beträgt. In dem der Entscheidung zu Grunde gelegten ärztlichen Gutachten fanden Spreizfuß rechts, Mittelfußschmerzen, Bluthochdruck, mildes Belastungsasthma, chronische WS-Schmerzen bei Belastung sowie Dickdarmkrebs und Z.n. Dickdarmteilentfernung, chronische Gastritis als Gesundheitsschädigungen Berücksichtigung. Eine Nachuntersuchung wurde wegen der Heilungsbewährung nach fünf Jahren vom Operationszeitpunkt anberaumt.
Mit Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 13.8.2013, bei der belangten Behörde am 19.8.2013 eingelangt wurde das Bundessozialamt betreffend der temporären Gewährung einer Pension in Kenntnis gesetzt, worauf diese mit Schreiben vom 20.8.2013 den ärztlichen Dienst betreffend der Nachuntersuchung in Kenntnis setzte.
Eine ärztliche Begutachtung der Beschwerdeführerin ergab basierend auf der Richtsatzverordnung, BGBl. Nr. 150/1965, einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H., welche nach Aufforderung zur Korrektur nunmehr basierend auf der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 Bestätigung fand.
Dieses ärztliche Sachverständigengutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.12.2013 mit der Möglichkeit der Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.
Mit Bescheid vom 13.1.2014 stellte die belangte Behörde auf der Rechtsgrundlage der §§ 2, 10a Abs. 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, fest, dass die BF mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. nunmehr nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört.
Gegen den abschlägigen Bescheid erhob die nunmehr durch den Verein "ChronischKrank" vertretene BF mit Schriftsatz vom 7.2.2014 innerhalb offener Frist Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Hinsichtlich des relevanten Sachverhalts wird auf den beschriebenen Verfahrenshergang verwiesen.
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 19b. (1) BEinstG BGBl 22/1970 idF BGBl. I Nr. 138/2013 entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat. Gem. Abs. 6 leg. cit hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
Gem. den § 19b (1) BEinstG läge auf den ersten Blick somit die Zuständigkeit des Senats vor. Hierzu ist jedoch anzuführen, dass gem. § 28 Abs 3 VwGG die Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde - wodurch die Rechtssache nicht materiell erledigt wird, sondern handelt es sich hierbei um eine prozessuale Entscheidungaufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung mittels Beschluss vorzunehmen ist. Ebenso ordnet der Gesetzgeber in § 24 (2) VwGVG ausdrücklich an, dass eine Verhandlung dann entfallen kann, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Da im gegenständlichen Fall die Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung an die belangte Behörde durch den Einzelrichter.
Im gegenständlichen Fall liegt somit aufgrund der zitierten Bestimmungen iVm der gültigen GO des ho. Gerichts die Zuständigkeit des erkennenden Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichts in der gegenständlichen Zusammensetzung zur Prüfung der gegenständlichen Beschwerde vor.
Gem. § 25 Abs. 16 BEinstG BGBl 22/1970 idF BGBl. I Nr. 138/2013 treten die Überschrift des § 19, § 19 Abs. 1, § 19a, § 19b, § 22 Abs. 4 und 4a sowie § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze auch hier gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfestellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).
Im gegenständlichen Verfahren hatte das Bundessozialamt vorbehaltlich der verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen des BEinstG das AVG,1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF anzuwenden (vgl. Art. I Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG BGBl. I Nr. 87/2008 idgF).
In § 27 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BBG) wird im Wesentlichen nachstehendes normiert:
Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt.
(1a) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.
Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:
Insoweit das Verfahren betreffend der amtswegigen Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt am 19.8.2013 bzw. mit Schreiben des Bundessozialamtes an den ärztlichen Dienst vom 20.8.2013 eröffnet wurde, sohin vor dem 31.8.2013 anhängig war und bereits mit im Verfahrensgang bezeichneten Bescheid vom 2.12.2008 über den erstmaligen Antrag rechtskräftig entschieden wurde, hätte der Entscheidungsfindung - nach Gewährung des Parteiengehörs - in Ansehung der oben zitierten Übergangsbestimmung die Richtsatzverordnung und nicht die Einschätzungsverordnung zu Grunde gelegt werden müssen.
Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues und der verfügbaren Infrastruktur des BVwG und des Bundessozialamtes eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde nunmehr die Schlüssigkeit der angeforderten Gutachten, insbesondere unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, zu überprüfen, der BF das Sachverständigengutachten, basierend auf der Richtsatzverordnung, im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen und schließlich in der Entscheidungsfindung diese schlüssig und nachvollziehbar zu begründen haben.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil zur Frage, ob im gegenständlichen Fall abweichend vom Wortlaut des 19b. (1) BEinstG im Falle eines kassatorischen Beschlusses ohne vorhergehende Verhandlung gem. § 28 Abs. 3 VwGVG laut § 9 Abs 1 Satz 1 und 2 BVwGG der Einzelrichter zu entscheiden hat, es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Darüber hinaus wird diese Frage vom ho. Gericht in seiner Spruchpraxis nicht einheitlich beatwortet.
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