BVwG L518 1439276-1

L518 1439276-1Tribunale amministrativo federale5 mag 2014

Regest

Befragung, Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>politische Aktivität

Testo completo

BVwG L518 1439276-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L518.1439276.1.00

Spruch

1. L518 1439237-1/7E

2. L518 1439276-1/8E

BESCHLUSS

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2013, Zl. 13 09.054-BAL, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2013, Zl. 13 08.525-BAL, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

EGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

I.1 Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden gemäß ihrer Nennung im Spruch auch kurz bezeichnet als bP1-bP2), Staatsangehörige Armeniens, brachten am 21.06.2013 (bP 2) bzw. 28.06.2013 (bP 1) beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf internationalen Schutz ein.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachten die bP vor:

Die bP 1 hätte gemeinsam mit ihrem Halbbruder, der bP 2 am XXXX2013 eine Reportage im Auftrag XXXX erstellen sollen. Es sei darum gegangen, dass viele behaupteten, dass die Präsidentschaftswahlen manipuliert worden wären. An diesem Tag sollten die Wähler des gegnerischen Präsidentschaftskandidaten Rafi Hovhannisyan mit ihren Unterschriften klarstellen, dass sie bzw. eben doch viele ihre Stimmen dem Rafi gegeben hätten. Mit diesen Unterschriften sollten diese Manipulationen bewiesen werden.

Die bP 1 habe dann gemeinsam mit der bP 2 im Zuge dieser politischen Veranstaltung die Liste für Rafi auch unterschrieben und habe ihren Auftrag, der wie so viele andere auch schon politisch motiviert gewesen sei, abgebrochen. Am XXXX2013 sei die bP 1 dann, nachdem sie unterschrieben habe, von einer unbekannten Person angesprochen worden, welche sie auch hin und her geschubst und sie beleidigt habe. Als die bP 2 sich einmischte, sei es zu einem Handgemenge zwischen der unbekannten Person und der bP 2 gekommen. Es hätte sich herausgestellt, dass es sich bei dieser Person um einen Polizisten gehandelt habe. Danach seien die bP immer wieder von der Polizei belästigt worden. Es sei ihnen vorgeworfen worden, sie würden mit der Opposition zusammenarbeiten und diese unterstützen. Die bP 1 habe schon seit ca. 10 Jahren bei diesem Sender als Journalistin gearbeitet und hätte sich immer wieder an der Verfälschung von Medienberichten beteiligen müssen. Sie habe immer schon einseitig bzw. beschönigend berichten müssen bzw. sei unter anderem ihr Material der Polizei zugespielt worden, um die Teilnehmer an Demonstrationen auszuforschen.

Nach dem Vorfall 2013 seien die bP 1 und die bP 2 vom Dienstgeber, XXXX gekündigt worden. Sie hätten Klage gegen den ehemaligen Dienstgeber auf Wiederaufnahme des Beschäftigungsverhältnisses eingebracht, woraufhin sie von ihrem ehemaligen Chef bedroht worden wären. Da die Polizei die bP 2 immer wieder festgenommen, geschlagen und unter Druck gesetzt habe, hätten sie sich entschlossen, das Land zu verlassen. Die bP 2 sei von dem Polizisten, mit welchem sie in Streit geraten sei, bedroht worden und drohe ihr ein unrechtmäßiges Strafverfahren.

Vorgelegt wurden im erstinstanzlichen Verfahren Großteils im Original zahlreiche Dokumente und Ausweise, wozu sich die bP 1 wie folgt äußerte:

F.: Haben Sie Dokumente, welche Ihre Identität beweisen.

A.: Ich habe Diplome vorgelegt, ich habe auch zwei Ausweise vorgelegt.

? Diplom von der pädagogischen Hochschule, Faktultät Journalistik, absolviert XXXX

? Neuer Firmenausweis des XXXX (ohne Ausstellungsdatum, vermutlich im Jahr 2008 ausgestellt)

? Alter Firmenausweis des XXXX (ohne Ausstellungsdatum, vermutlich im Jahr 2005 ausgestellt)

? Zeitungsartikel im Zusammenhang mit meiner Sache vom XXXX2013 - Zeitung XXXX

? Zeitungsartikel vom XXXX2013, Zeitung XXXX

? Arbeitsbuch vom XXXX2001

? Kündigungsschreiben vom XXXX2013 in Kopie

? Verwarnungen vom XXXX und vom XXXX in Kopie - die Originale wurden am XXXX beim Gericht der Region XXXX für allgemeine Gerichtsbarkeit eingereicht. Am XXXX wurde das Verfahren eingeleitet. Das Verfahren wurde abgeschlossen, das Datum ist der XXXX2013. Die Entscheidung beim Gericht XXXX ist so ausgefallen, dass meine Klage gegen die Kündigung abgewiesen wurde.

? Beschluss über die Einleitung des Verfahrens des Gerichts XXXX2013, samt aller beigelegten Dokumente

? Beschluss lediglich im Computer in Österreich einsehbar (Urteil vom XXXX2013).

? Quittung für die Bezahlung des Anwaltshonorar an XXXX

? Vertrag über den Verkauf des Hauses vom XXXX2013 (Sachverständigengutachten)

? Eigentumsurkunde und Kaufvertrag vom XXXX2013

Ich habe auch Fotos von meinem Bruder, Fotos von dem unbekannten Polizeibeamten, mit dem wir den Konflikt hatten. Aufnahmen der Vorfälle vom XXXX2013. Am XXXX2012 wurde von der Redakteurin XXXX eine Sendung aufgenommen, welche im internationalen Fernsehen ausgestrahlt werden sollte.

Am XXXX2013 wurde wie jedes Jahr der Tag der Redefreiheit gefeiert. Im Rahmen dieser Sendung wurde über die Redefreiheit berichtet unsere Anwältin XXXX ist aufgetreten und hat im Fernsehen über uns berichtet. Sie sagte im Rahmen dieser Aufnahme, dass es in Armenien keine Redefreiheit gäbe und dass wir (mein Bruder und ich) das lebende Beispiel dafür wären. Aber die Sendung wurde dann nur ohne die Aussage der Anwältin ausgestrahlt.

Ich werde mir eine CD besorgen und diese dann mit dem Inhalt vorlegen.

F.: Was wollen Sie mit der Vorlage der CD mit den Fotos Ihres Bruders, dem Foto des unbekannten Polizisten und der Rede der Anwältin XXXX beweisen.

A.: Ich möchte damit mein Vorbringen beweisen.

F.: War XXXX dabei, als Ihnen Ihre Probleme widerfuhren.

A.: Nein, wir haben sie als Anwältin genommen, sie stützt sich auf unsere Angaben. Dabei war sie nicht.

F.: Was wollen Sie mit den Zeitungsartikeln im Zusammenhang mit Ihrer Sache vom XXXX2013 - Zeitung XXXX und Zeitungsartikel vom XXXX beweisen.

A.: Ein Artikel (kleiner Artikel) wurde von XXXX verfasst und der war dabei am XXXX2013 dabei und kann bestätigen, was uns widerfuhr. Er ist einfach ein Journalistenkollege.

Der andere (große) Artikel wurde von einer Journalistin verfasst, deren Name mir nicht geläufig ist. Diese war aber bei den Vorfällen am XXXX2013 nicht dabei. Sie war nur bei einer Pressekonferenz am XXXX2013 dabei - da war ich schon nicht mehr im Dienst.

F.: Wo hat die Pressekonferenz stattgefunden.

A.: Im XXXX. Die haben einen Raum für Pressekonferenzen und es wurden Vertreter von einigen Medien, Vertreter der Zeitung Aspares, Vertreter des Radiosenders Hay, einige Mitarbeiter des Journalistenvereins. Die Pressekonferenz war um 09.00 Uhr morgens, dauerte eine halbe Stunde und mein Bruder und ich waren auch bei der Pressekonferenz anwesend.

Anm.: Die Antragstellerin wird aufgefordert den Beschluss des Gerichts XXXX bis XXXX2013 vorzulegen.

Auch die bP 2 legte zahlreiche Dokumente und Unterlagen wie Wehrdienstbuch, Geburtsurkunde, Ausweis des Verteidigungsministeriums, Sterbeurkunde des Vaters, Studentenausweis, Bestätigung der armenischen Polizei vom XXXX2013, drei Bestätigungen über die Einvernahmen bei der Polizei am XXXX und XXXX2013, Ausbildungszertifikate und Diplome, Ausweis und Kündigungsschreiben des Öffentlichen Fernsehsenders, Bestätigung des Krankenhauses vom XXXX2013, diverse Vorladungen der Polizei vom XXXX2013 im Original vor.

Die bP 2 traf diverse Angaben zu den vorgelegten Dokumenten und legte auch das Ansuchen um Übermittlung des Gerichtsurteil vom XXXX2013, dessen Vorlage der bP 1 aufgetragen worden ist, vor.

Mit Schreiben vom 30.09.2013 wurde von der bP 1 eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Vorwiegend wurde aus Berichten zur Meinungsfreiheit sowie zur Verfolgung von Journalisten zitiert.

I.2. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung hielt die belangte Behörde fest, dass das Vorbringen der bP weder nachvollziehbar noch asylrelevant sei.

Das Bundesasylamt gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass durch die beschwerdeführenden Parteien eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde in Österreich nicht vorliegen.

I.3. Gegen die angefochtenen Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass die bP die gestellten Fragen beantwortet hätten und nicht gewusst hätten, wie weit sie ins Detail gehen hätten müssen. Die vorgelegten Dokumente würden die Aussagen der bP bestätigen. Die bP hätten die Zustimmung zu Recherchen erteilt, dennoch hätte die belangte Behörde keine Erhebungen im Heimatland veranlasst.

Zitiert wurde aus den Länderfeststellungen zur Opposition, Meinungs- und Pressefreiheit, Nichtregierungsorganisationen und Korruption, Folter, Sicherheitsbehörden und Sicherheitslage.

Die bP trafen darüber hinaus wiederum handschriftlich zahlreiche Ausführungen zu ihren Fluchtgründen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerden.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zurückverweisung

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das dargestellte Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

A.1. Die belangte Behörde (nunmehr als Nachfolger des Bundesasylamtes das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [kurz: BFA]) ging in ihrer Begründung davon aus, dass das Vorbringen der bP nicht nachvollziehbar und nicht asylrelevant sei.

In den Bescheiden der bP 1 und 2 wurde zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes festgestellt:

"Sie begründen Ihren Asylantrag mit der Verfolgung durch einen Polizeibeamten. Der von Ihnen vorgebrachte Asylgrund entspricht offenbar nicht der Wahrheit.

Dass die von Ihnen geschilderten Gründe, die Sie zum Verlassen der Heimat bewogen haben asylrelevanten Hintergrund iSd Gründe der GFK aufweist, konnte nicht festgestellt werden.

Auch aus den sonstigen Umständen konnte eine asylrelevante Verfolgung iSd. Gründe der GFK nicht festgestellt werden."

Die bP 1 und auch die bP 2 gaben im Zuge ihrer Erstbefragungen sowie Einvernahmen vor der belangten Behörde ihre Fluchtgründe konsistent und detailliert an. So seien sie eben im Auftrag des öffentlichen Senders zu einer Veranstaltung geschickt worden, im Rahmen derer es zu einer Rangelei zwischen der bP 2 und einem Polizisten gekommen sei. Daraufhin hätten die Probleme mit der Polizei begonnen bzw. seien die bP gekündigt worden. Die bP beantworteten alle Fragen ausführlich und benannten zahlreiche Details und Umstände. Zusätzlich ergänzten sie vor der belangten Behörde ihr Vorbringen um konkretere Details zu den Arbeitsumständen, welche selbst bei einem öffentlichen Sender durch Korruption geprägt wären. Dort gäbe es eben auch keine freien Medien. Die bP 1 konnte auch zu politischen Umständen befragt ein umfassendes Wissen darlegen. Darüber hinaus erklärte sie die Auswertung ihrer Telefondaten damit, dass es sich bei der konkret von der belangten Behörde erwähnten Person um ihren Chef handeln würde, welcher sie bis zuletzt unter Drohungen aufgefordert hätte, die Klage zurückzuziehen. Diesem sei bei den letzten Anrufen nicht bekannt gewesen, dass sich die bP 1 schon in Österreich aufgehalten habe. Die zweite Verhandlung im Rahmen des Zivilprozesses wegen ihrer Kündigung habe schon nur mehr die Anwältin der bP 1 wahrgenommen, da die bP 1 zuvor aus Angst ausgereist sei. Auch die bP 2 schilderte ihre Fluchtgründe und insbesondere die Einvernahmen vor der Polizei detailliert und konsistent im Verfahren.

Die bP 1 und 2 legten vor allem wie im Verfahrensgang festgehalten diverse Unterlagen, Ausweise, Zeugnisse und Zeitungsberichte zur Untermauerung ihres Vorbringens vor. Diese wurden auch einer Übersetzung zugeführt und würden grundsätzlich tatsächlich das Vorbringen der bP bestätigen. Demnach seien sie beide beim öffentlichen Fernsehen und Radio angestellt gewesen und im Jahr 2013 gekündigt worden. Selbst in den vorgelegten Zeitungsberichten werden die bP namentlich erwähnt und ihre Geschichte von mehreren Reportern /Zeitungen unabhängig berichtet.

Die belangte Behörde hielt zwar fest, dass die bP für das XXXX gearbeitet haben. Weitere Feststellungen zur Tätigkeit oder etwaigen Problemen im Zusammenhang damit wurden jedoch nicht getroffen. In den kurzen Beweiswürdigungen hinsichtlich der bP 1 und bP 2 wurde nach einer Zusammenfassung des Vorbringens lediglich wie nachstehend argumentiert:

"Dass es bei den letzten Wahlen in Armenien derart gravierende Missstände gegeben hätte, wie von Ihnen behauptet ist den aktuellen Länderfeststellungen nicht zu entnehmen. Armenien hat den Test für die Glaubwürdigkeit der Demokratiebestrebungen bestanden. Internationale Wahlbeobachter haben dem Land transparente und friedliche Wahlen bescheinigt. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), die mit 350 Wahlbeobachtern vor Ort war, hatte keine großen Missstände verzeichnet. Gleichwohl beklagte die OSZE Unregelmäßigkeiten wie Wählerbeeinflussung, generelles Misstrauen in der Bevölkerung, teilweise ungenaue Wählerlisten (KAS 10.5.2012, vgl. auch OSZE 8.5.2013, Zeit 19.2.2013).

Die Behörde geht vielmehr davon aus, dass allein wirtschaftliche Probleme bzw. Arbeitslosigkeit Sie veranlassten Ihrer Heimat den Rücken zu kehren.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass Ihren Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen sich als nicht nachvollziehbar und ebenso als nicht asylrelevant erwiesen und daher den weiteren Feststellungen und Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden können."

Diese drei Absätze stellen die gesamte Beweiswürdigung im Bescheid der bP 1 dar. Lediglich im Bescheid der bP 2 wurde zusätzlich neben einer nicht nachvollziehbaren Würdigung betreffend eines 9-tägigen Aufenthalts bei einem Freund und einer nicht näher begründeten Feststellung, die bP 2 werde im Rahmen ihres Strafverfahrens nicht schlechter behandelt als andere, kurz auf die vorgelegten Fotos eingegangen. Dazu wurde jedoch lediglich ausgeführt, dass nicht erkennbar sei, was die bP 2 mit den Fotos von einem fotografierenden Polizisten beweisen wolle. Alle anderen vorgelegten Beweismittel wurden nicht erörtert.

Die belangte Behörde unterlies damit letztlich eine ordnungsgemäße Auseinandersetzung mit den zahlreichen, vorwiegend im Original vorgelegten Beweismitteln. Ein derartiges Verhalten ist nur dann denkbar, wenn sich bereits aus dem bisherigen Verfahrenshergang ergeben hätte, dass sich die jeweiligen Beweismittel auf ein untaugliches Beweisthema beziehen oder es sonst auf den Inhalt nicht ankommt, was im gegenständlichen Fall jedoch weder aus dem angefochtenen Bescheid, noch aus dem sonstigen Akteninhalt hervorgeht. Vielmehr legte die belangte Behörde wie oben ausgeführt weder konkret dar, welche Teile des Vorbringens sie als glaubhaft bzw. welche Teile sie als nicht glaubhaft erachtete, noch weshalb die Beweismitten nicht zu berücksichtigen wären.

Vor allem ist festzuhalten, dass wenn man das Vorbringen der bP zugrunde legt, entgegen der Ansicht der belangten Behörde Anknüpfungen an die GFK vorhanden sind.

Auch aus den Länderfeststellungen der belangten Behörde ergibt sich letztlich einerseits, dass Korruption bei der Polizei weiterhin ein Problem darstelle und andererseits Probleme im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit bestehen. Auch Vertreter der Opposition haben mit Einschränkungen zu kämpfen und ist hinsichtlich Journalisten festgehalten: Die körperliche Unversehrtheit der Journalisten und die freie Ausübung ihres Berufes sind nicht immer gewährleistet, auch gibt es immer wieder Berichte von Presse, NGOs und des Ombudsmannes über staatliche Schikanen gegen Journalisten. Dabei handelt es sich z.B. um tätliche Angriffe gegenüber Journalisten bzw. deren Arbeitsbehinderung vor Ort (AA 25.1.2013, vgl. auch HRW 31.1.2013). Politisch motivierte Verleumdungsklagen scheinen kein ernsthaftes Problem mehr zu sein (HRW 31.1.2013).

A.2. Zusätzlich ist hinsichtlich der Feststellungen zu den privaten Verhältnissen der bP festzuhalten:

Die belangte Behörde stellte in ihren Bescheiden fest, dass sich die bP mit ihrer Familie in Österreich aufhalten, welche aus der bP 1 und 2 sowie der Mutter, welche ebenfalls am 26.06.2013 einen Asylantrag in Österreich gestellt hat, bestehe. Zusätzlich wurde noch festgehalten, dass ein Familienverfahren nicht vorliege. Im Bescheid der bP 2 finden sich darüber hinausgehend keinerlei nähere Ausführungen zur familiären Situation, wobei im Bescheid der bP 1 immerhin noch festgehalten ist: "Das Asylverfahren ihrer krebskranken Mutter wurde bis dato nicht entschieden." In weiterer Folge wurde in den Bescheiden festgehalten, dass alle Mitglieder der Kernfamilie von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen wären. Nach wie vor ist jedoch das Verfahren der Mutter der bP erstinstanzlich noch nicht entschieden, weshalb diese nicht aktuell von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen ist.

Die bP 1 und 2 lebten beide vor ihrer Einreise in Österreich ständig gemeinsam mit ihrer Mutter zusammen. Die bP 2 lebt auch nunmehr gemeinsam mit der Mutter.

Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 06.06.2013, U682/2013:

"Die Beschwerdeführer sind mit den Eltern des Erstbeschwerdeführers gemeinsam nach Österreich eingereist und leben im gemeinsamen Haushalt. Der Vater des Erstbeschwerdeführers leidet an Epilepsie.

Ein intensives Familienleben (vgl VfSlg 17851/2006 mwN) der Beschwerdeführer mit den Eltern des Beschwerdeführers ist nach den festgestellten Umständen des vorliegenden Falles jedenfalls indiziert; auch die vorgebrachte Pflegebedürftigkeit des Vaters des Erstbeschwerdeführers ist ohne weitere Feststellungen nicht zu beantworten. Soweit der AsylGH daher keine "Hinweise" auf ein "besonderes Abhängigkeits- und Naheverhältnis" zu erkennen vermag, steht dies im Widerspruch zu den in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen und den in der die Eltern des Erstbeschwerdeführers betreffenden Entscheidung geäußerten Bedenken des AsylGH.

Dem AsylGH ist auch vorzuwerfen, zu den entscheidungswesentlichen Fragen der Intensität des Familienlebens zwischen den Beschwerdeführern und den Eltern des Erstbeschwerdeführers und zu einer etwaigen Pflegebedürftigkeit des Vaters des Erstbeschwerdeführers keine ausreichenden Ermittlungen getätigt zu haben."

A.3. Der relevante Sachverhalt wurden nicht ordnungsgemäß festgestellt und konnte schon daher eine Subsumtion und Erörterung im Hinblick auf die Länderfeststellungen nicht entsprechend durchgeführt werden. Es steht nicht fest, von welchem als glaubhaft anzunehmenden Sachverhalt auszugehen ist, der dann der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen ist.

Von der belangten Behörde wäre zu erheben gewesen, ob die vorgelegten Unterlagen nicht nur den Vorfall am XXXX2013 belegen, sondern auch, ob die bP 2 tatsächlich derart oft von der Polizei vorgeladen worden ist bzw. welche Strafe ihr tatsächlich droht. Weiters wird zu erheben sein, ob die bP tatsächlich wegen ihrer politischen Aktivität entlassen worden sind und ob vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen dadurch eine etwaige Gefährdung für die bP besteht. Erst vor diesem Hintergrund kann eine ordnungsgemäße rechtliche Würdigung erfolgen, wobei nochmals festgehalten wird, dass Anknüpfungspunkte an die GFK im Falle der Richtigkeit des Vorbringens unter bestimmten Umständen erkennbar sind.

Zusammengefasst dargestellt hat die belangte Behörde somit den maßgeblichen Sachverhalt nicht ermittelt. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens wird sich das BFA daher mit dem Vorbringen (insbesondere eben mit der journalistischen Tätigkeit der bP, einer etwaigen Kündigung aus politischen Gründen, extrem häufiger Ladungen der bP 2 zur Polizei aus bisher nicht festgestellten Gründen) und den vorgelegten Beweismitteln detailliert auseinander zu setzen und entsprechende Ermittlungen und Erhebungen durchzuführen haben.

Mangels Miteinbeziehung der zahlreichen, von den bP vorgelegten Unterlagen sowie abschließender Feststellung des relevanten Sachverhaltes aufgrund nicht durchgeführter, aber erforderlicher Erhebungen lässt sich die fallspezifische Lage nicht beurteilen und kann eine etwaige Gefährdung im Falle der Rückkehr damit nicht seriös beurteilen werden.

Nach ordnungsgemäßen Ermittlungen wird die belangte Behörde konkret festzustellen haben, welchen Teilen des Vorbringens sie aus welchen Gründen folgt bzw. nicht folgt. Schließlich wird der so festgestellte Sachverhalt vor dem Hintergrund aktueller, spezifisch den Fall der bP betreffender Länderfeststellungen einer rechtlichen Beurteilung zuzuführen sein. Im Falle einer letztlich negativen Entscheidung würden auch entsprechende Feststellungen zur Intensität des Familienlebens im Hinblick auf die Mutter zu treffen sein.

Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des BVwG und des BFA, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der gesetzlichen Anordnung des § 75 Abs. 20 AsylG ist eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Zur Relevanz eines Beweisantrages wird beispielhaft auf das die einheitliche Rechtsprechung des VwGH wiedergebende Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl 2002/20/0492 verwiesen, in welchem festgehalten ist: "Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist (vgl. dazu die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 234 zu § 45 AVG referierte hg. Judikatur)".

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.