BVwG I404 2006833-1

I404 2006833-1Tribunale amministrativo federale5 mag 2014

Regest

Aufenthaltsverbot, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, wirtschaftliche Gründe

Testo completo

BVwG I404 2006833-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I404.2006833.1.00

Spruch

I404 2006833-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra Junker als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. am XXXX alias XXXX, StA. Algerien alias Frankreich, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2014, Zl. 499562810/14447757, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG sowie § 18 Abs. 1 BFA-VG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"IV. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt."

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft.

2. Bei der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.03.2014 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er aus Algerien komme, am XXXX geboren sei, der Volksgruppe der Araber angehöre und Moslem (Sunite) sei. Seine Muttersprache sei Arabisch. Seine Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern würden in Algerien, in Algier, leben, wobei er die genaue Adresse nicht kenne. Er habe Algerien im Jahr 1994 von Algier aus illegal verlassen und habe sich von November 1994 bis 2009 in Europa aufgehalten. Von 1994 bis 1996 habe er sich in Frankreich aufgehalten, wobei er auch ein paar Mal nach Algerien zurückgekehrt sei. Von 1996 bis 2009 sei er mehrmals von Frankreich nach Deutschland und wieder zurück nach Frankreich gereist. Im Jahr 2008 sei er von Frankreich nach Algerien abermals zurückgekehrt und habe sich dort ca. fünf Monate lang in Algerien aufgehalten. Etwa im Jänner 2009 habe er Algerien zum letzten Mal verlassen und sei wieder illegal mit echten Papieren, jedoch auf eine andere Person ausgestellt, nach Frankreich gereist. Seit Jänner 2009 habe er das EU-Gebiet nicht mehr verlassen. Im Jänner 2009 sei er das erste Mal nach Österreich gereist. Von Jänner 2009 bis ca. Anfang 2012 habe sich der Beschwerdeführer vorwiegend in Österreich aufgehalten. Etwa im Februar 2012 sei er das letzte Mal hier in Österreich eingereist. Seither habe er Österreich nicht mehr verlassen. Seit Mai 2012 sei der Beschwerdeführer durchgehend in Haft. Er habe bereits ca. im September 2012 in der Justizanstalt Krems einem Sozialarbeiter mitgeteilt, dass er um Asyl ansuchen möchte. Da sie ein Problem miteinander gehabt hätten, habe er seinen Asylantrag nicht weitergeleitet. Gestern habe er dann bei einem Polizisten in Uniform neuerlich um Asyl angesucht. Dieser habe ihn gefragt warum er nicht früher um Asyl angesucht habe. Er habe ihm gesagt, dass wenn er in Wien sei, könne er hier um Asyl ansuchen. Er habe dann heute hier wieder mitgeteilt, dass er um Asyl ansuchen möchte. Er habe bereits einmal im Jahr 1996 in Deutschland um Asyl angesucht. Er habe damals einen negativen Asylbescheid erhalten. Er sei damals selbstständig mit einem Flugzeug von Berlin nach Algier geflogen. Er habe selbstständig, ohne Hilfe der deutschen Behörden, von der algerischen Botschaft ein Dokument für seine Ausreise bekommen und sei dann alleine nach Algerien zurückgeflogen. Sein Vater und seine drei Halbgeschwister väterlicherseits würden in Frankreich leben. Von 2005 bis 2008 habe sich der Beschwerdeführer in Berlin in Strafhaft befunden. Danach sei er wieder selbstständig nach Algerien zurückgekehrt. Er habe hier in Österreich im Jahr 2010 oder 2011 ein Aufenthaltsverbot unter einem anderen Namen, XXXX, erhalten. Er habe seit dieser Zeit Österreich mehrmals verlassen. Sein Aufenthaltsverbot gelte fünf Jahre. Zu seinem Fluchtgrund befragt gibt der Beschwerdeführer an, dass er in Algerien Probleme gehabt habe. Er habe keinerlei Familie, alle seine Familienmitglieder hätten geheiratet. Seine Mutter sei verstorben. Auf die Frage warum er dies davor nicht erwähnt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter im Jahr 2008 im Alter von ca. 70 Jahren an Krankheit und Alter verstorben sei. In Algerien habe er keine Zukunft und er lebe schon sehr lange hier. Er habe keine Kontakte mehr nach Algerien, sei sehr jung ausgereist und könne nicht mehr dort leben. Er sei schon sehr lange in Europa und verstehe die algerische Mentalität nicht mehr. Das habe er mit Problemen gemeint. Politische oder religiöse Probleme habe er keine in Algerien. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass er dort keine Zukunft habe.

3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 20.03.2014 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost (in der Folge- BFA), wurde der Beschwerdeführer zunächst befragt, aus welchem Grund er immer wieder mit verschiedenen Namen und Geburtsdaten in Erscheinung getreten sei. Er gab dazu an, dass er Angst gehabt habe. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er in seiner Erstbefragung die Wahrheit gesagt habe. Im Jahre 2004 sei er erstmals nach Österreich eingereist. Im Jahre 2005 habe er Österreich verlassen. Im Jahre 2008 sei er neuerlich nach Österreich eingereist. Dazu habe er einen gefälschten Reisepass benutzt. Zuletzt sei er im Jahr 2012 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er habe dazu einen gefälschten Reisepass verwendet. Seither habe er Österreich nicht mehr verlassen. Er habe in der Haft mehrmals den Wunsch geäußert, einen Asylantrag zu stellen. Die Beamten hätten ihm versprochen, ein Antragsformular zu bringen. Sie hätten ihm aber keines gebracht. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer immer aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er hier arbeiten wolle. Auf die Frage, wovon er den Lebensunterhalt bestritten habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er Geld gehabt habe. Im Jahr 2009 sei er zuletzt aus Algerien ausgereist. Er habe sechs Geschwister in Algerien, mit welchen er gelegentlich telefonischen Kontakt habe. Mit einer Schwester habe er einen sehr guten Kontakt, der Kontakt zu den anderen Geschwistern sei nicht so gut. Er habe den Beruf des Malers gelernt. Er könne als Maler arbeiten, jedoch auch andere verschiedene Jobs machen. Es sei jedoch nicht für seinen Lebensunterhalt ausreichend gewesen. Er habe niemals persönliche Probleme mit den heimatstaatlichen Behörden, etwa Polizei, Militär oder sonstigen Behörden, gehabt. Auf die Frage ob er weitere Gründe für seine Flucht angeben wolle, gab der Beschwerdeführer an, dass er diese Fluchtgründe aufrecht halte, weitere Fluchtgründe habe er keine. Er habe sein Herkunftsland aus privaten bzw. wirtschaftlichen Gründen verlassen, sein Ziel sei es gewesen, dass er hier arbeiten und leben könne. Sein Vater und seine Cousins würden in Frankreich leben. Er habe zuletzt seinen Lebensunterhalt durch Unterstützung aus Frankreich und auch durch Ersparnisse bestritten. In Österreich sei er wegen Diebstahls und gefälschter Dokumente vorbestraft. In Österreich habe er weder Familienangehörige noch sonstige Verwandte. Er könne sich auf Deutsch verständigen. Er habe in Deutschland Deutschkurse besucht. Kursbestätigungen könne er keine vorlegen. Er sei in keinem Verein oder Organisation in Österreich Mitglied. Im Falle einer Rückkehr habe er dort niemanden und könne dort nicht leben. Abschließend wurden dem Beschwerdeführer allgemeine Länderfeststellungen zu Algerien ausgefolgt, und die Möglichkeit im Rahmen einer weiteren Einvernahme persönlich dazu Stellung zu nehmen.

4. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 27.03.2014 gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsberaters an, dass er sein Heimatland verlassen habe als er vierzehn Jahre alt gewesen sei. Er habe niemanden in Algerien. Sein Vater sei in Frankreich aufhältig. Er habe Drogen genommen und komme langsam davon los. Im Falle einer Rückkehr bestehe die Gefahr, dass er wieder zu Drogen greife. Zur Lage in Algerien könne er nichts sagen, aber man höre im Fernsehen und von Landsleuten, dass die Lage in Algerien miserabel sei. Er habe alle Fluchtgründe angegeben. Er möchte noch ergänzen, dass er Drogen genommen und bald davon los sei. Im Falle einer Rückkehr würde er wieder zu Drogen greifen. In Algerien habe er niemanden, in Österreich habe er einen Freundeskreis.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bzgl. der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bzgl. der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß dem §§ 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III). Schließlich wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (richtig: BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).

Die Behörde stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei algerischer Staatsangehöriger, ledig, gesund und nehme keine Medikamente ein. Er sei unter verschiedenen Nationalitäten in Erscheinung getreten. Außerdem sei er bereits dreimal rechtskräftig verurteilt worden. Die vom Beschwerdeführer angegebenen ausschließlichen wirtschaftlichen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien glaubhaft. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt sei. Er habe in Österreich keine Verwandte und gehe keiner Beschäftigung nach. Er würde etwas Deutsch sprechen und über keinen eigenen Wohnsitz in Österreich verfügen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine konkret gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr ausgeführt habe, sondern immer wieder ausgeführt hätte, dass er aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht länger in Algerien bleiben wolle. Nach Ansicht der Behörde liege in seinem Falle kein asylbegründender Sachverhalt vor, weshalb es keinesfalls zur Asylgewährung und damit verbunden zur Anerkennung als Flüchtling kommen könne. Weiters habe der Beschwerdeführer keinerlei Gefährdungen oder lebensbedrohende Situationen geltend gemacht, sondern lediglich angegeben, dass er sich wirtschaftlich verbessern wolle. Aus der allgemeinen Lage in seinem Heimatland alleine habe sich keine Gefährdung ergeben. Ebenso wenig hätten sich in seiner Person selbstgelegene Gründe, wie etwa eine lebensbedrohende Krankheit, ergeben. Nach Ansicht der Behörde würden daher keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Algerien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Im Verfahren seien keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen würden, zumal er zu wenig Deutsch spreche, über keine privaten Kontakte verfüge, die ihn an Österreich binden könnten. Auch sein erst kurzer Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet spreche gegen eine solche. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass seine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 55 FPG werde mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe lt. § 55 Abs. 1A FPG nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG, sowie wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar werde. Für seinen Fall bedeute dies, dass er mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit dieser Entscheidung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet sei. Unter den in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen, zB wenn er seiner Verpflichtung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise nicht nachkomme, könne er zur Ausreise verhalten werden. Diese Rückkehrentscheidung werde nach ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist, oder im Falle der Einbringung einer Beschwerde grundsätzlich dann durchführbar, wenn das Bundesverwaltungsgericht bis zum Ablauf des 17. Tages ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkenne. Schließlich wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2009 in Österreich aufhalte und erst am 11.03.2014 einen Asylantrag gestellt habe. Mit Bescheid vom 05.08.2010 sei gegen den Beschwerdeführer unter der Alias-Identität als französischer Staatsbürger ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 01.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberatung zur Seite gestellt.

7. Mit Schreiben vom 04.04.2014 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, rechtzeitig Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass zunächst ausgeführt werde, dass der bekämpfte Bescheid dem Beschwerdeführer übergeben worden sei, obwohl nachweislich der einschreitenden juristischen Person eine Zustellvollmacht erteilt worden sei. Unter Berücksichtigung der Regelung des § 11 Abs. 3 BFA-VG erfolge daher die Beschwerdeerhebung jedenfalls innerhalb der Beschwerdefrist. Hinsichtlich der Aberkennung der Aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid sich auf § 18 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stütze, ein § 18 Abs. 1 Z 1 sei dem AsylG jedoch fremd. Es sei davon auszugehen, dass die Behörde bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung an § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG gedacht habe. Demnach sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nur dann zulässig, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme. Algerien sei aber weder im § 19 BFA-VG noch in der Herkunftsstaatenverordnung genannt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei auch mangels Begründung der Ermessensentscheidung zu Unrecht erfolgt. Außerdem sei das Verfahren mangelhaft, da die belangte Behörde keine Feststellungen darüber getroffen habe, aus welchen Teil Algeriens der Beschwerdeführer stamme und könne in weiterer Folge auch nicht ableiten, ob eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der Folge wurde über einen Vorfall in XXXX, einer Oasenstadt in Algerien, berichtet. Weiters wurde angeführt, dass zu prüfen gewesen wäre, aus welcher Region der Beschwerdeführer stamme und ob er Gefahr eines solchen Angriffs ausgesetzt wäre. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sein Vater sowie ein Cousin in Frankreich leben würden. Die unter dem Punkt Beweiswürdigung getätigte Feststellung, dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat lebe, erweise sich daher als falsch. In den Feststellungen des bekämpften Bescheides werde ausgeführt, dass es in Algerien sowohl im Polizeigewahrsam als auch in Haftstätten weiterhin zu Folterungen komme. Des Weiteren sei festgestellt worden, dass die illegale Ausreise mit einer Strafe von drei bis fünf Jahren bedroht sei. Der Beschwerdeführer müsse daher im Falle einer Rückkehr damit rechnen, eine mehrjährige Haftstrafe verbüßen zu müssen und dabei einer hohen Gefahr der Folter in einer Haftanstalt ausgesetzt zu sein. Es könne daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen würde. Die Behörde habe es zudem gänzlich unberücksichtigt gelassen, dass sich der Beschwerdeführer seit nunmehr knapp 20 Jahren in Staaten der EU aufhalte. In einer Gesamtschau mit dem Faktum, dass der Vater des Beschwerdeführers in Frankreich lebe, hätte die belangte Behörde daher zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nicht zulässig, und ihm in weiterer Folge einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005 gewähren müssen. Weiters wurde diese Beschwerde mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung verbunden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist algerischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und muslimischen Glaubens. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist ledig, nicht verlobt und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer wurde in Algier geboren und besuchte in Algier für 7 Jahre die Grundschule. 1994 hat er Algerien das erste Mal verlassen. Er hat dann in Europa gewohnt, ist aber immer wieder nach Algerien zurückgegangen. Zuletzt wohnte er im Jahr 2008 für 5 Monate bis etwa Jänner 2009 in Algerien. Von 2009 bis 2012 war der Beschwerdeführer immer wieder in Österreich und in Frankreich aufhältig. Seit etwa Februar 2012 ist der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich. Vom 29.05.2012 bis 10.03.2014 war der Beschwerdeführer in Haft.

In Algier leben noch drei Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers. Zu einer Schwester hat er einen sehr guten Kontakt. Der Beschwerdeführer hat eine Ausbildung als Maler gemacht und in diesem Beruf auch gearbeitet.

1.2. Der Beschwerdeführer wurde bereits dreimal rechtskräftig in Österreich verurteilt:

1. Am XXXX vom Landesgericht XXXX zu XXXX wegen §§ 127, 130 1. Fall, § 15, 148a Abs. 1 u 2, § 241e Abs.1 und 2, 229 Abs. 1 und 15 und 269 Abs. 1 StGB StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten bedingt auf 3 Jahre;

3. Am XXXX vom Landesgericht XXXX zu XXXX wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 130 1. Fall, 15, 229 Abs. 1, § 241e Abs.1 und 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten.

Mit Bescheid vom 05.08.2010 zu Zl. XXXX, wurde von der Bundespolizeidirektion Wien über den Beschwerdeführer unter der Alias-Identität XXXX ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

1.3. Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Er geht keiner Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.4. Der Beschwerdeführer war nie in einer politischen Partei und gehörte auch niemals einer bewaffneten Gruppierung an.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

1.5. Zur Situation im Herkunftsstaat Algerien:

1.5.1. Allgemeine Lage:

Der amtierende algerische Präsident Abdelaziz Bouteflika ist von seiner Partei als Kandidat für die Präsidentschaftswahl im kommenden Jahr aufgestellt worden. Das Zentralkomitee der FLN (Frond de Libération National) habe Bouteflika nominiert, erklärte die Regierungspartei am 16.11.2013 in der Hauptstadt Algier. (Der Stand 16.11.2012; vgl. Jeuneafrique 16.11.2013)

1.5.2. Politische Lage:

Nach der Verfassung von 1996 ist Algerien eine demokratische Volksrepublik. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt. Neben der nach Verhältniswahlrecht (mit Fünfprozent-Klausel) gewählten Nationalen Volksversammlung (Assemblée Populaire Nationale) besteht eine zweite Kammer (Conseil de la Nation oder Sénat), deren Mitglieder zu einem Drittel vom Präsidenten bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt werden. Der Senatspräsident vertritt den Staatspräsidenten. Präsident Bouteflika übernahm sein Amt erstmals im April 1999. Am 9. April 2009 wurde er für eine dritte Amtszeit wiedergewählt. Über 90 Prozent der Wähler stimmten für ihn; chancenreiche Gegenkandidaten gab es nicht. Die Wahlbeteiligung lag offiziellen Angaben zufolge bei fast 75 Prozent. (AA April 2013) Seit 27.04.2013 befindet sich Staatspräsident Bouteflika nach einem Schlaganfall zur medizinischen Behandlung in Paris, zuerst im Spital Val-de-Grâce und sodann in der Institution nationale des Invalides. Die ersten Fernsehbilder vom Staatspräsidenten wurden erst am 12.6.2013 vom algerischen Fernsehen ausgestrahlt, was zwischenzeitlich zu medialen Spekulationen über den Tod des Präsidenten führte. (Jeuneafrique, 20.6.2004) Derzeit ist unklar, wie ausschließlich präsidentielle Entscheidungen in Algerien gefällt werden. Die Verfassung bestimmt, dass der Staatspräsident bestimmte Recht, wir etwa die Ernennung des Premierministers und der Regierungsmitglieder, oder ein Referendum durchzuführen, das Parlament aufzulösen, vorgezogene Parlamentswahlen abzuhalten und diverse andere nicht delegieren kann. (El Watan 20.6.2013)

Das Parlament ist in die Gesetzgebung wenig eingebunden, die meisten Gesetze werden mittels Präsidialdekret beschlossen. Seine Kontrollfunktion gegenüber der Regierung ist minimal. Die Veröffentlichung der Arbeit des Parlamentes unterliegt staatlicher Kontrolle. Politische Parteien wurden erst 1988 zugelassen, die ersten Mehrparteienwahlen Ende 1991 aufgrund des sich abzeichnenden Wahlsiegs der radikal-integristischen Partei FIS von der Armee nach dem 1. Wahlgang abgebrochen. Algerien kennt in seiner Geschichte keinen freien Parlamentarismus. Politische Seilschaften und Machkonstellationen äußern sich nicht vorrangig in Parteizugehörigkeit, sondern in regionalen, sozialen (v.a. Militärs/ Privatwirtschaft) und familiären Zugehörigkeiten. Algerien hat ein angespanntes Jahr 2011 hinter sich, das von den Auswirkungen des arabischen Frühlings in den Nachbarstaaten und dem Beginn einer selbsterklärten temperierten Öffnung geprägt war. Das Wahljahr 2012 brachte politische Reformen und eine klare politische Positionierung im demokratischen/laizistischen Lager. Die Parlamentswahlen am 10. Mai 2012, erstmals auch von der EU beobachtet, und die Gemeinderatswahlen am 29. November 2012 vergrößerten - entgegen dem Trend in der Region - die Zahl der Abgeordneten der Regierungsparteien, islamistische Parteien überzeugten nicht. Die Opposition rief Wahlbetrug. Anfang September ernannte Präsident Abdelaziz Bouteflika Abdelkader Sellal zum neuen Premierminister, es folgte eine kleine Regierungsumbildung, die Tradition, ein Ministerkabinett zu ernennen, das alle politischen Tendenzen berücksichtigt, bleibt aufrecht. Auch die Gemeinderatswahlen und Senatswahlen im November und Dezember 2012 verliefen erfolgreich für die Regierungsparteien FLN und RND. (OB 2.2013)

Auch in Algerien kam an Anfang 2011 zu Protesten junger Algerier. Präsident Bouteflika hob daraufhin den seit 19 Jahren geltenden Ausnahmezustand auf und kündigte außerdem einen umfassenden politischen Reformprozess an. Daraufhin wurden unter anderem Parteien-, Wahl-, Vereins- und Informationsgesetz reformiert. Eine Reform der Verfassung ist für 2013 angekündigt. Aus den letzten Parlamentswahlen am 10. Mai 2012 gingen die beiden größten Regierungsparteien - die ehemalige Einheitspartei Nationale Befreiungsfront (FLN) und die Nationale Demokratische Sammlungsbewegung (RND) gestärkt hervor. Die nach den Parlamentswahlen lang erwartete Regierungsneubildung erfolgte Anfang September 2012 durch die Ernennung von Abdelmalek Sellal zum neuen Premierminister. Ende November 2012 fanden Kommunal- und Regionalwahlen statt. Nächster wichtiger Termin sind die für

Frühjahr 2014 geplanten Präsidentschaftswahlen. (AA 4.2013)

Neue Gesetze bezüglich politischer und ziviler Freiheiten wurden kritisiert, weil sie grundlegende Rechte nicht schützten. (FH2013) Präsident Bouteflika hat 2011 fünf neue Gesetze angekündigt, die aber teilweise sogar weniger liberal sind als die alten. (BAA, 2.2013)

Während der Zeit des Ausnahmezustandes durften keine neuen Parteien gegründet werden. Vor den letzten Parlamentswahlen - also nach Aufhebung des Ausnahmezustandes - wurden 50 neue Parteien gegründet. Dies geschah jedoch primär, um das ganze Wahlprozedere zu verkomplizieren und intransparent zu machen. Die Glaubwürdigkeit der von oben eingeleiteten, demokratischen Reformen wurde damit nicht erhöht. Die Bevölkerung ist von der Politik desillusioniert. Deshalb haben gemäß einer befragten Quelle bei den Parlamentswahlen effektiv nur 18% der Bevölkerung gewählt und nicht wie offiziell verkündet 44%. (BAA, 2.2013) Belästigungen der politischen Opposition und der Zivilgesellschaft dauerten an. Die Parlamentswahlen im Mai 2012 wurden von internationalen Beobachtern als weitgehend frei eingeschätzt, obwohl lokale Gruppen Wahlbetrug und Irregularitäten meldeten. (FH 2013)

Parlament und andere Institutionen sind bloß Fassade; die Macht liegt in der Hand einer obskuren Gruppe von Männern im Hintergrund. Parlament und Regierung sind eigentlich nur ausführende Organe. In Algerien trifft eine Gruppe der Mächtigen im Hintergrund, ein Gruppe aus verschiedenen Interessen, die Entscheidungen. Die algerische Verfassung, die nach dem Wahlsieg der Islamischen Heilsfront (FIS) und dem Militärputsch 1992 maßgeschneidert wurde, ermöglicht es dem Staatschef, eine Regierung trotz einer gegenteiligen Urnenregens im Amt zu lassen. Die Oppositionsparteien sind schwach. Zaghafte Ansätze zu einer Demokratiebewegung wie in den Nachbarländern Tunesien oder Marokko scheiterten kläglich an einem starken Polizeiaufgebot. Die Algerier sind politikverdrossen, und vor allem haben sie Angst. "Wir hatten unseren Frühling 1988, und schau, was daraus geworden ist", bekommt generell zur Antwort, wer nach dem Arabischen Frühling fragt. Damals brach das Einparteiensystem nach Jugendprotesten zusammen. Nur wenige Jahre später, nach dem Abbruch der ersten freien Wahlen 1992, versank das Land in eine zehnjährigen Krieg zwischen Islamisten und Armee. 200.000 Menschen verloren ihr Leben, tausende verschwanden in den Händen der Staatsmacht. Das "schwarze Jahrzehnt", wie es die Algerier nennen, hat tiefe Spuren hinterlassen. (Der Standard 3.7.2012)

Das politische System Algerien ist von einem starken Präsidenten und einem umfassenden Sicherheitsapparat geprägt. Die makroökonomische Situation des Landes ist aufgrund hoher Öl- und Gaspreise, die es dem Land ermöglichten große ausländische Reserven anzuhäufen, stabil. Die Verteilung des Reichtums ist dennoch nicht bis zu den unteren Schichten gelangt, und der Druck von Arbeitslosigkeit, hohen Lebensmittelpreisen und mangelndem Wohnraum belastet viele Familien. Öffentliche Unzufriedenheit über politische und ökonomische Probleme war zeitweise sichtbar, obwohl andere Faktoren den Enthusiasmus für dramatischen politischen Wandel gedämpft zu haben scheinen. Es ist unklar, ob die im Verlauf des Jahres 2011initiierten Reformen das Potential haben, die Machtstrukturen des undurchsichtigen politisch-militärischen Elitennetzwerkes, das die Algerier als Le Pouvoir ["die Macht"] bezeichnen, zu verändern. (CRS 18.1.2013)

1.5.3. Sicherheitslage:

Seit Beginn 2011 kommt es landesweit zu Demonstrationen und zum Teil auch gewaltsamen Protesten. (AA 2.7.2013) Proteste gegen ökonomische und politische Bedingungen dauerten im Jahr 2012 an. (FH 2013) Landesweit kann es zu Behinderungen durch Demonstrationen und Streiks kommen. (BMeiA, 2.7.2013)

Die Sicherheitslage hat sich seit dem Bürgerkrieg in den 1990er Jahren dramatisch verbessert, aber der Terrorismus konnte nicht ausgemerzt werden. Die AQIM - Al Qaida im islamischen Maghreb entstand durch den Anschluss der GSPC - Salafistische Gruppe für die Predigt und Kampf - an Al-Qaida im Jahr 2006 und wurde im folgenden Jahr umbenannt. Die GSPC war aus in den späten 1990er Jahren als Abspaltung aus der GIA - Islamistische Bewaffnete Gruppe - hervorgegangen. AQIM umfassten v.a. Bombenanschläge in Algerien und Entführungen. Seit einigen größeren Anschlägen in der Hauptstadt Algier im Jahr 2007 operiert die AQIM v.a. in der nordöstlichen Region der Kabylei und im Süden an den Grenzen zur Sahelregion. Die Splittergruppe der AQIM namens MUJAO - Bewegung für Einheit und Jihad in Westafrika - hat kürzlich in Algerien und gegen Algerier in Nordmali Attacken durchgeführt. Die AQIM selbst verfügt nach Schätzungen des State Departments 2011 über weniger als 1000 Kämpfer in Algerien und über eine noch geringere Anzahl in der Sahelregion. (CRS 18.1.2013)

In den letzten Jahren kommt es in Algerien immer wieder zu Terroranschlägen und Entführungen, insbesondere in der algerischen Sahararegion, aber auch im Norden und Nordosten des Landes (v.a. Kabylei). Die Sicherheitslage ist gegenwärtig in der gesamten Region angespannt, und es kommt zu Drohungen von islamistischen Gruppen gegen ausländische Interessen und Einrichtungen in Algerien. In der Kabylei kommt es regelmäßig zu Anschlägen und gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Terroristen und algerischen Sicherheitskräften. In der algerischen Saharagebieten südlich der Linien Bechar - Ghardaia - Hassi Messaoud besteht neben der Gefahr von Anschlägen zudem ein hohes Risiko von Entführungen. Terroristische Gruppierungen wie Al Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) und Mouvement pour l¿Unicité et le Jihad en Afrique de l¿Ouest (MUJAO) suchen derzeit gezielt nach wesentlichen Ausländern zum Zwecke der Entführung. (AA 2.7.2013) Algerienweit kommt es nahezu täglich zu Anschlägen oder Schusswechseln mit einem oder mehreren Opfern. 2011 und im 1. Halbjahr 2012 ist es Al Qaida im Islamischen Maghreb (AQIM) gelungen, außerhalb der Hauptstadt Anschläge durchzuführen. 2010 wurden bei terroristischen Vorfällen rund 530 Menschen getötet, 2011 mindestens 370. Das Ziel der AQIM bleibt die Errichtung eines islamistischen Staates in Algerien. Ziel terroristischer Anschläge sind derzeit in erster Linie die Sicherheitskräfte. Kollateralschäden unter der algerischen Zivilbevölkerung werden billigend in Kauf genommen (2010 und 2011 zwischen 150 und 200 getötete/verletzte Zivilisten). Auch deutsche Interessen in Nordafrika sind seit dem 2. Halbjahr 2009 stärker in den Mittelpunkt des Interesses der AQIM gerückt. Die Sicherheitskräfte gehen mit allen Mitteln gegen die Terrorgruppen vor, einschließlich des Einsatzes von Artillerie und Kampfhubschraubern. Es konnten zwar erhebliche Erfolge im Antiterrorkampf erzielt werden; eine signifikante Reduzierung der Terrorgefahr ist trotzdem nicht zu erkennen, zumal sich AQIM mit aus Libyen zirkulierenden Waffen versorgt und Personalverluste ausreichend ausgeglichen werden. (AA 31.1.2013) Nordalgerien bleibt Ziel von Attentaten der Al-Qaida im islamischen Maghreb. Nach dem Geiselfall in In Amenas und aufgrund der internationalen Militärintervention in Mali ist in Algier und Algerien höchste Vorsicht geboten. Von Reisen in den Süden ist vollständig abzuraten. Algerien hat seine Grenze zu Mali geschlossen. Geschlossen sind weiters die Grenzen zu Tunesien, Libyen und Marokko. Die Grenzregion zu Tunesien ist als unsicher einzuschätzen. (BMeiA, 2.7.2013)

Der Terrorismus in Algerien bezieht sich auf eine radikal-islamistische Ideologie salafistischer Prägung, erklärtes Ziel bleibt die Errichtung eines Gottesstaats auf algerischem Boden. Seit April 2011 haben terroristische Aktivitäten wieder zugenommen, immer auf militärische Ziele. Der Anschlag auf die Erdgasproduktionsstätte Tigentourine/In Amenas im Jänner 2013 stellt eine ernsthafte Eskalation dar. Weitere Attacken sind angedroht. Während durch den Konflikt in Nordmali viele ausländische Djihadisten angezogen werden, gibt es zahlrieche junge Algerier, die sich kriminell-terroristischen Netzen anschließen.

Deradikalisierungsmaßnahmen greifen nicht. Terroristen können offenbar auf familiäre Netze und Sympathisanten zurückgreifen. Es gelingt nicht, Nischen des intoleranten religiösen Diskurses (zuletzt immer wieder FIS-Gründer Ali Belhadj) aufzulösen. (OB 2.2013) Am 16.1.2013 kam es zu einer mehrtätigen Geiselnahme am Ölfeld von In Amenas, bei der 37 Geiseln sowie 29 Angreifer bei der Befreiungsaktion der algerischen Armee einige Tage später zu Tode kamen. 700 Algerier und 100 ausländische Arbeiter überlebten. Beteiligt waren unter anderem Terroristen der MUJAO. (Le Figaro 21.6.2013 / The Guardian 25.1.2013)

1.5. 4 Rechtsschutz/Justizwesen:

Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, war der Präsident die oberste Autorität der Judikative, und die Exekutive schränkte die richterliche Unabhängigkeit ein. In der Praxis war die Justiz nicht unabhängig und war Beeinflussung und Korruption unterworfen. Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess, aber in der Praxis respektierten die Behörden nicht immer die rechtlichen Bestimmungen, welche die Rechte des Angeklagten wahren sollten. Der hohe Justizrat ist für die richterliche Disziplin und die Ernennung aller Richter zuständig; Präsident Bouteflika ist der Vorsitzende dieses Rats. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Verteidiger, dieser wird falls nötig auf Staatskosten zur Verfügung gestellt. Die meisten Verhandlungen sind öffentlich. Angeklagten und ihren Anwälten wurde gelegentlich der Zugang zu von der Regierung gehaltenen Beweismitteln gegen sie verwehrt, aber es gab weniger Bericht über solche Vorfälle als in den letzten Jahren. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Die Aussage von Frauen und Männern wiegt gleich vor dem Gesetz. (USDOS 19.4.2013)

Das Rechtssystem folgt formal im Wesentlichen dem französischen Vorbild. Dies gilt auch für den Aufbau der Justiz. Die Richterinnen und Richter werden für eine Dauer von zehn Jahren ernannt und können u. a. Im Fall von Rechtsbeugung abgelöst werden. Die in der Verfassung garantierte Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern ist in der Praxis nicht immer gewährleistet; die Rechte der Beschuldigten im Prozess werden nicht ausnahmslos beachtet. Die Gerichte über in de Regel keine wirksame Kontrolle stattlichen Handelns aus. (AA 31.1.2013) Die Justiz unterliegt Druck seitens der Regierung. (FH 2013) Die von Präsident Bouteflika bereits im Juni 2000 eingesetzte Justizreformkommission führte zwar zur Entlassung der Mehrheit der Präsidenten der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte und zu massiven Umbesetzungen um Justizsystem. Strukturelle Verbesserungen sind dadurch jedoch nicht eingetreten; Professor Isaad Mohand, bekannter Rechtsanwalt und einer der "Ko-Autoren" der Reform, bezeichnete sie daher auch Ende 2008 öffentlich aus "gescheitert". Den Bürgerinnen und Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz, und sie sehen vor allem in politisch relevanten Strafverfahren Handlungsbedarf. Nach belastbarer Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und kritischen Journalisten nimmt die Exekutive in solchen Fällen unmittelbar Einfluss auf die Entscheidungen des Gerichts. Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt. Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere in Revisions- und Berufungsphasen zu überlangen Verfahren führt. Ein berufsständisches Gesetz zu Status und Rolle der Anwaltschaft existiert nicht. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird nicht angewendet. (AA 31.1.2013)

1.5.5. Sicherheitsbehörden

Die Verantwortung für die Durchsetzung der Gesetze liegt bei der 60.000 Mann starken Gendarmerie, die dem Verteidigungsministerium untersteht und Exekutivfunktion außerhalb städtischer Gegenden versieht, sowie der 130.000 Mann starken nationalen Polizei, die dem Innenministerium untersteht. Der militärische Nachrichtendienst DRS untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die innere Sicherheit zuständig und übt in Fällen von Terrorismus und Fällen, die die nationale Sicherheit betreffen, polizeiähnliche Funktionen aus. Straffreiheit blieb ein Problem. (USDOS 19.4.2013)

Bouteflika hält gutes Einvernehmen mit der Nationalen Volksarmee und dem militärischen Sicherheitsdienst (DRS). Diese bleiben unantastbar, ihre Position im Staat ist allgegenwärtig und unausgesprochen. Das Militär und der Sicherheitsapparat sind ein wichtiger Wirtschaftsfaktor, zahlreiche interne Interessen scheinen dort zu liegen. Auch wichtige politische Weichenstellungen unterliegen deren Einfluss. (OB 2.2013)

1.5.6. Folter und unmenschliche Behandlung

Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. (USDOS 19.4.2013 / AA 31.1.2013) Allerdings gab es Berichte von Menschenrechtsaktivisten und NGOs, dass Regierungsbeamte manchmal solche Praktiken zur Erzwingung von Geständnissen anwendeten. Amnesty International hielt die Aussage aufrecht, dass algerische Sicherheitskräfte inoffizielle Haftanstalten betrieben, in denen Insassen der Gefahr von Folter oder anderen Misshandlungen ausgesetzt waren. (USDOS 19.4.2013) Es gibt ernstzunehmende Hinweise darauf, dass es im Polizeigewahrsam nach wie vor zu Übergriffen bis hin zur Folter kommt. Zuletzt hat sich der Anti-Folter-Ausschuss der VN am 02.05.2008 Foltervorwürfe mehrerer Nichtregierungsorganisationen zu eigen gemacht und Algerien aufgefordert, die Aktivitäten des Geheimdienstes Département de Renseignement et de Sécurité (DRS) auf ein rechtsstaatliches Niveau zu führen. Schritte zur Umsetzung dieser Aufforderung sind bislang nicht publik geworden. (AA 31.1.2013)

Die Sicherheits- und Informationsabteilung (Département et de la Sécurité - DRS) führte im Rahmen ihrer umfassenden Befugnisse Festnahmen und Inhaftierungen von Tatverdächtigen im Zusammenhang mit Terrorismus durch. Die Verdächtigten wurden häufig ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft gehalten, was Folter und anderen Misshandlungen Vorschub leistete. (Al 23.5.2013)

Das Strafausmaß für Folter liegt zwischen 10 und 20 Jahren, und einige Personen wurden angeklagt und verurteilt. Lokale und internationale NGOs versicherten, dass Straffreiheit ein Problem blieb. (USDOS 19.4.2013)

Es kommt weiterhin zu Folterungen in den Haftanstalten. Gemäß algerischem Gesetz muss bei Verdacht auf Folter der Fall medizinisch untersucht werden. Das Problem ist, dass die hinzugezogenen Ärzte vom Staat bezahlt sind und deshalb nicht eine unabhängige Untersuchung, sondern ein bezahltes Gutachten abliefern. Folter wird vor allem in der Untersuchungshaft angewendet wird. Die gefolterten Personen haben Angst, öffentlich zu bestätigen, dass sie gefoltert wurden. Wenn Menschenrechtsorganisationen eine Pressekonferenz veranstalten, bleiben die gefolterten Personen oft der Veranstaltung fern. (BAA, 2.2013)

1.5.7. Allgemeine Menschenrechtslage:

Algerien war 2006 und 2007 Mitglied im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen. Es ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Verfassung enthält einen hohen Grundrechtsschutz. Neben verschiedenen Nicht-Regierungsorganisationen soll auch eine staatliche Institution die Einhaltung der Menschenrechte fördern. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er Jahre abgenommen, bestehen jedoch fort. Die Aufklärung des Schicksals in den 90er Jahre verschwundener Personen bleibt ein Thema. (AA 4.2013)

Die drei bedeutendsten Menschenrechtsprobleme waren Einschränkungen der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, mangelnde Unabhängigkeit der Justiz sowie übermäßige Anwendung von Untersuchungshaft. Andere Probleme waren die Einschränkung der Möglichkeit der Bürger, ihre Regierung zu ändern sowie übermäßige Gewaltanwendung durch die Polizei und schlechte Haftbedingungen. Weiteberbreitete Korruption begleitete Berichte über eingeschränkte Transparenz bei der Regierungsführung. Frauen waren Gewalt und Diskriminierung ausgesetzt, und die Regierung hielt Einschränkungen der Arbeiterrechte aufrecht. Straffreiheit blieb ein Problem. Die Regierung stellte nicht immer öffentliche Informationen über die Maßnahme gegen Polizeibeamte und Sicherheitskräfte zur Verfügung. (USDOS 19.4.2013)

1.5. 8 Meinungs- und Pressefreiheit

Obwohl die Verfassung Rede- und Pressefreiheit gewährleistet, schränkte die Regierung diese Rechte jedoch ein, etwa durch Anklagen wegen Verleumdung und informellen Druck auf Herausgeber und Journalisten. Einzelpersonen konnten die Regierung nicht öffentlich kritisieren, und in der Praxis praktizieren die Bürger Zurückhaltung bei der Äußerung öffentlicher Kritik. Viele politische Parteien, inklusive legaler islamischer Parteien, hatten zur unabhängigen Presse Zugang und verwendeten diese, um ihre Ansichten auszudrücken.

Oppositionsparteien verbreiteten Information über das Intranet und publizierten Kommuniqués. Journalisten äußersten Frustration über die Schwierigkeit, von Beamten Informationen zu erhalten. Journalisten und politische Comiczeichner kritisierten die Regierung regelmäßig. Printmedien waren von der Regierung abhängig, was Lieferung von Druckmaterial anbelangt. Die Regierung behielt das Monopol bei den Rundfunkmedien trotz eines Dekrets zur Öffnung der Rundfunkmedien für Private. Es gab keinen Vorfall von Regierungsintervention bei Buchveröffentlichungen während des Jahres 2012. (USDOS 19.4.2013) Das neue Informationsgesetz eliminierte Gefängnisstrafen für "Rededelikte" von Journalisten, inklusive Verleumdung oder Verachtung ausdrücken gegenüber dem Präsidenten, staatlicher Institutionen oder Gerichte. Das Niveau der Geldstrafen wurde allerdings angehoben. Das Strafgesetz ist allerdings noch voll von "Rededelikten", das bis zu drei Jahre Haft vorsieht für Abhandlungen, Mitteilungsblätter oder Flyer, die das nationale Interesse verletzen und bis zu einem Jahr für Verleumdung oder Beleidigung des Präsidenten, des Parlaments, der Armee oder staatlicher Institutionen. (HRW 31.1.2013)

Problematisch im Kontext der Pressefreiheit sind die vielfach bestehenden Abhängigkeiten der Eigentümer bzw. Inhaber der Zeitungen gegenüber dem Staat sowie die weiterhin fehlende staatliche Kommunikationspolitik. Die Artikel 144 ff des algerischen Strafgesetzbuches, die eine Strafanklage wegen Diffamierung bzw. Beleidigung von Einzelpersonen oder staatlichen Stellen durch Medienorgane ermöglichen, sollte dadurch entschärft werden, dass statt Gefängnisstrafen künftig ausschließlich Geldbußen verhängt werden. Eine Überarbeitung des Gesetzes fand jedoch nicht statt, Quellen gehen aber davon aus, dass in der Anwendung auf Haftstrafen verzichtet werden sollte. In der Vergangenheit erfolgten aufgrund dieser Artikel mehrfach Verurteilungen einzelner Journalisten in erster Instanz (i.d.R. zu Bewährungsstrafen). Rechtsanwälte und kritische Journalisten werten diese Prozesse als "Schuss vor den Bug" der betroffenen Personen. Auch im Jahr 2012 sind zumindest in zwei Fällen erstinstanzlich Gefängnisstrafen ergangen. Darüber hinaus kontrolliert der Staat zwei Schlüsselressourcen für die Printmedien, die öffentlichen Druckereien und subventionierte Papierlieferungen. Daneben besteht ein weiteres Mittel staatlicher Einflussnahme in Gestalt der staatlichen Werbe- und Vertriebsgesellschaft ANEP, über die alle öffentlichen Unternehmen ihre Werbung platzieren. Die Kontrolle über diese Ressourcen kann in Einzelfällen zu Selbstzensur seitens der Herausgeber und Redakteure führen. Auch hier wurden neue Gesetze angekündigt, deren Inhalt noch nicht bekannt ist. Im Gegensatz zur überwiegend privaten Schriftpresse sind die audiovisuellen Meiden vollständig in staatlicher Hand, ebenso wie die zunehmende Zahl lokaler Radiostationen. Staatspräsident Bouteflika unterstrich jedoch, entgegen seiner früheren Haltung, in seiner Rede vom 15.04.2011, dass er die Öffnung der audiovisuellen Medien für andere politische Richtungen (z.B. Teilnahme an Diskussionssendungen) sowie die Einrichtung pluralistischer thematischer (staatlicher) Kanäle vorsehen. Ein neues Mediengesetz wurde 2011 erlassen, dessen Umsetzung aber noch nicht abgeschlossen ist - insb. die Schaffung einer unabhängigen Medienaufsichtskommission ist noch offen. (AA 31.1.2013)

Das am 14.12.2011 verabschiedete Mediengesetz (Gesetz Nr. 12-05 über Information) garantiert Meinungsfreiheit und Recht auf Information nicht in ausreichender Weise. Obwohl in Artikel 2 festgestellt wird, dass "Nachrichten veröffentlichen eine frei ausgeübte Aktivität ist", schränkt es diese Aktivität sofort mit zwölf zu beachtenden Bedingungen ein, unter anderem Respekt für die "nationale Einheit", "wirtschaftliche Interessen" und die "öffentliche Ordnung". Diese Einschränkungen gelten auch für die elektronischen Medien. Viele der Bestimmungen des Gesetzes schränken die Informationsfreiheit in einer unangemessenen Weise ein. Zu diesen zählen etwa Artikel 112, in dem das Recht "jeder Person oder Körperschaft", auf Artikel, welche "die nationalen Werte und Interessen attackieren", zu reagieren, festgelegt wird. Artikel 123 behandelt die "Beleidigung ausländischer Staatschefs und Artikel 119 die "Veröffentlichung eines Dokuments, welche die Vertraulichkeit einer gerichtlichen Untersuchung beeinträchtigt." Das Gesetz sieht viele Hindernisse für die Publikation von Medien vor. Gemäß Artikel 11 ist jeder frei, eine periodische Publikation herauszugeben, aber trotzdem ist für eine Publikation eine offizielle Genehmigung nötig. Auch ausländische Publikationen, die der Kontrolle des Informationsministeriums unterliegen, sind vielen Restriktionen ausgesetzt. Gemäß einem Bericht des UN Sonderberichterstatters für Meinungsfreiheit vom 12. Juni sind nur sechs von über 80 publizierten Zeitungen tatsächlich unabhängig. Die Printmedien, die sei den 1990ern im Prinzip pluralistisch sind, leiden noch immer unter monopolartigen Praktiken, im Besonderen was Druck und Vertrieb betrifft. Die meisten sind von staatliche Druckereien und Vertriebskanälen abhängig. Die selektive Platzierung von Werbung wird ebenfalls verwendet, um finanziell Druck auszuüben. Obwohl gesetzliche Regelungen, die Gefängnisstrafen für Vergehen im Medienbereich festlegten, abgeschafft worden sind, können Bestimmungen des Strafgesetzes über die Diffamierung von Individuen zur gerichtlichen Verfolgung von Journalisten verwendet werden. Journalisten stehen sich weiterhin Klagen ausgesetzt und manchmal sind Reporter Ziele von Einschüchterungsversuchen. (RSF 4.7.2012)

Das neue Mediengesetz trat im Dezember 2011 in Kraft. Es schränkt die journalistische Tätigkeit in den Themenbereichen Staatssicherheit, nationale Souveränität und Wirtschaftsinteressen ein. Journalisten wurden wegen Verleumdung strafrechtlich verfolgt. (Al 23.5.2013)

1.5.9. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen entsprachen üblicherweise nicht internationalen Standards. (USDOS 19.4.2013 / AA, 31.1.2013) Überbelegung blieb ein Problem in vielen Gefängnissen, und einige Beobachter machten dafür die exzessive Anwendung von Untersuchungshaft verantwortlich. In Gefängnissen wurden Männer und Frauen getrennt untergebracht. Haftbedingungen für Frauen waren generell besser als für Männer. (USDOS 19.4.2013) Es gibt Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil. Die Haftbedingungen sind deutlich schlechter als die VN-Standards. Allerdings hat ein britisches Inspektorenteam, das seit 2007 ein Projekt zur Gefängnisreform in Kooperation mit den algerischen Behörden (Justizministerium, Gefängnisleitung) durchgeführt, dem Gefängnis El Harrach (Algier) "annehmbare" Qualität attestiert. Gleichwohl unterstrich das britische Team glaubhaft, dass das Gefängnis massiv überbelegt sei und man vom Einsatz physischer Gewalt (Schlagstöcke) ausgehe. In der Vergangenheit ist es immer wieder zu Unruhen gekommen. Aktuell beherbergen die 137 Gefängnisse des Landes zwischen 58.000 und 65.000 Häftlinge. Laut der staatlichen Menschenrechtskommission stünden jedem Häftling damit nur ca. 2qm Zellenfläche zur Verfügung. An Resozialisierungsmaßnahmen fehle es weitgehend, Ausbildungsmaßnahmen seien ineffektiv, die medizinische Versorgung hingegen laut der britischen Experten in allen Gefängnissen gut. Seit 2005 wird im Rahmen der Reform des Strafvollzugs an einer Verbesserung der Haftbedingungen gearbeitet, die seit 2008 in der Errichtung von 13 neuen Gefängnissen für 19.000 Personen mündete. Der Bau von weiteren 81 Gefängnissen bis 2014 ist derzeit in der Umsetzung begriffen, Zahlen bereits übergebener Neubauten liegen nicht vor. Ein weiterer Aspekt der Reform sind - im Rahmen eines Kooperationsprojekts mit der EU-Delegation seit 2008 - Alternativen zu Haftstrafen wie gemeinnützige Arbeit (durch das Strafgesetzbuch seit 2009 in bestimmten Fällen vorgesehen, seit Januar 2010 auch verhängt) und Resozialisierungsmaßnahmen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht seit 1999 wieder Gefängnisse. Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mir algerischen Ministerien und Behörden und beurteilt die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv. (AA, 31.1.2013) Die Regierung erlaubte dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und der Gesellschaft des Roten Halbmondes den Besuch von normalen, nicht-militärischen Gefängnissen. Die Regierung verweigerte den Beobachtern von internationalen Menschenrechtsorganisationen hingegen den Besuch von militärischen und Hochsicherheitsgefängnissen und Haftzentren. (USDOS 19.4.2013)

1.5.10. Todesstrafe

Gerichte in Algerien verhängten 2012 mindestens 153 Todesurteile, viele davon in Abwesenheit der Angeklagten und meist wegen Vergehen im Zusammenhang mit Terrorismus. Es gab jedoch keine Hinrichtungen. Die Behörden hielten damit an einem

De-facto-Moratorium für Hinrichtungen fest, das seit 1993 in Kraft ist.

(Al 23.5.2013)

1.5.11. Grundversorgung/Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist durch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speise-Öl gelten im Januar 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen mittlerweile unbefristet. Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien-, im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen.

(AA 31.1.2013)

Export von Erdöl und Erdgas ist der Motor der algerischen Wirtschaft und dieser Sektor trägt mit 65% zu den öffentlichen Einkünften bei, beträgt 26% des BIP und 98% der Einkünfte aus dem Export. Hohe Ölpreise haben dazu beigetragen ausländische Geldreserven zu steigern und das Wirtschaftswachstum anzukurbeln, tragen dazu bei den Bauboom zu finanzieren und verbessern die Daten bzgl. Arbeitslosigkeit etwas und ermöglichten den Abbau der Auslandsschulden. (CRS 18.1.2013 / vgl. AA 4.2013) Chronische sozioökonomische Probleme wie hohe Arbeitslosigkeit, vor allem für Universitätsabsolventen, unangemessene Wohnsituation, mangelnde medizinische Versorgung und Infrastruktur, Ungleichheit und Korruption bestehen jedoch weiterhin. Diese Bedingungen haben zu Protesten, unter anderen auch gewerkschaftlichen, geführt und sind Auslöser für einen anhaltenden Migrationsstrom algerischer Migranten nach Europa. Die Produktivität stagnierte im letzten Jahrzehnt, und viele von denen, die Arbeit gefunden haben, fanden dieses im prekären informellen Sektor. (CRS 18.1.2013) Der kapitalintensive Erdöl- und Erdgas-Sektor trägt nur rund 3 Prozent zur Beschäftigung bei. Erklärtes Ziel der Regierung ist daher die Schaffung von Wachstum und Beschäftigung im Nicht-Öl-Bereich. Hierfür sind grundlegende Strukturreformen erforderlich. Die Arbeitslosenquote lag 2011 bei ca. 9,9 Prozent, kaum verändert gegenüber 2010. Der Rückgang der Arbeitslosigkeit seit 2002 (29 Prozent) scheint beachtlich, ist aber auch auf zahlreiche staatliche Unterstützungsprogramme zurückzuführen. Allein im ersten Halbjahr 2011 wurden über 1 Million Arbeitsplätze geschaffen, zwei Drittel davon im öffentlichen Sektor. Die Jugendarbeitslosigkeit beträgt nach offiziellen Angaben 24 Prozent. (AA 4.2013)

Bei der algerischen Wirtschaft handelt sich um eine Art "Konsumwirtschaft", de nicht s produziert und daher auch kaum Raum für Arbeitsplätze bietet. Das betrifft auch den Ölsektor. Dieser bringt zudem für die Staatseinnahmen das Risiko des Falls des Ölpreises mit sich. Der öffentliche Sektor kann aber nicht alle Arbeitssuchende absorbieren. Südalgerien profitiert nicht von den Öleinnahmen aus diesem Gebiet, weshalb die dortige Bevölkerung protestiert. Nur eine Minderheit der Algerier profitiert von den Öl- und Gaseinnahmen. Aber die Bevölkerung erwartet sich einen Anteil an den Ressourcen des Landes, indem der Staat ihnen umfassende Leistungen zur Verfügung stellt. Die ungleiche Verteilung des Wohlstandes im Land stellt das Hauptproblem dar. Die Arbeitslosigkeit ist angesichts der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes eigentlich zu hoch. (BAA 2.2013)

Ein UNDP/ILO-Bericht, der Anfang Februar 2013 veröffentlicht wurde, legt dar, dass Algerien zwischen den Jahren 2000 und 2010 einen Rückgang der Arbeitslosigkeit von 29,6% auf 11,4% verzeichnen konnte. Gemäß dem Bericht zeigt diese Entwicklung eine direkt proportionale Verbindung zwischen der Frustration von Arbeitssuchenden am Arbeitsmarkt und deren Eintritt in den informellen Sektor. Das Phänomen ist in ALG im Vergleich zum Rest Nordafrikas am stärksten prononciert. Das staatliche Arbeitsamt Agence national d¿emploi/ANEM (http://www.anem.dz/) bietet Dienste an, es existieren auch 10 private Jobvermittlungsagenturen (zB http://www.tancib.com/index.php?page=apropos). Seit Februar 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass diese Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. 80% der Wirtschaft ist in staatlicher Hand. Der Botschaft ist ein Fall bekannt, in denen ein Politisch nicht mehr genehmer Arbeitnehmer von seinem Arbeitsplatz gedrängt wurde. Soziale Spannungen verdeutlichen die aufgestaute Unzufriedenheit und entladen sich täglich, auch gewaltsam (zB Fußballspiele). Anspruchsvolle Regierungspläne versuchen, den strukturellen Defiziten von Staat und Wirtschaft entgegenzuwirken. Die Sozialleistungen des Staates sind beträchtlich, insbesondere bei Wohnraumbeschaffung, Sozialversicherung und Preisstabilisierungen. Gegen die Perspektivenlosigkeit der Jugend hilft das wenig. 35% der Bevölkerung findet keine geregelte Arbeit, individuelle Freiheiten sind eingeschränkt, Europa ist nahe. (OB 2.2013)

Laut einer befragten Quelle beträgt das Durchschnittsgehalt in Algerien 100 bis 150 Euro pro Monat. Nachdem das Mindesteinkommen im Jänner 2012 auf 18.000 DN gehoben wurde, beträgt ein Durchschnittsgehalt laut Schätzung einer anderen Quelle 200 € oder ein wenig mehr. (BAA, 2.2013)

Zu den Waffen gegen die Arbeitslosigkeit zählen die temporäre Beschäftigung, die Frührente, Mikrokredite und Mikrounternehmen. Nichtsdestotrotz bleibt die Versorgung mit Arbeitsplätzen inadäquat und das System funktioniert mangelhaft. Eine beschäftigungsbezogene Umfrage in Haushalten hat ergebe, dass 40,6% der Stelen über persönliche oder familiäre Bindungen vergeben werden, 15,7% durch Wettbewerb oder Prüfung und 14,2% über Kontakte zum Arbeitgeber. Lediglich 9,1% der Stellen werden über die nationale Arbeitsagentur (ANE) und 3,8% über Trainingsmaßnahmen vergeben. Mit anderen Worten:

nur ein Drittel der Arbeitsplätze passiert den Arbeitsmarkt. Die bereits 1988 auf den Weg gebrachten Beschäftigungsprogramme wurden von einem im Jahr 2008 aufgelegten Hilfsprogramm zur Förderung der Beschäftigung junger Menschen (DAIP) unterstützt. Dieses Programm fördert junge Menschen, platziert sie und hilft ihnen dabei, einen Arbeitsvertrag zu erhalten. Es konnte 2011 zur Schaffung von 169.296 Arbeitsplätzen beitragen. Darüber hinaus konzentriert sich die nationale Agentur auf Jungunternehmer zwischen 19 und 35 zur Schaffung und Ausweitung der Warenproduktion und Dienstleistung. Die nationale Agentur für Mikrokredit-Management (ANGEM) richtet sich an selbständige Arbeiter, Heimarbeiter und Personen, die kleine Tätigkeiten im Handwerk, in der Produktion oder im Dienstleistungssektor ausüben. Die Arbeitslosenversicherung (CNAC) unterstützt Arbeiter zwischen 30 und 50, die ihre Arbeit aus wirtschaftlichen Gründen verloren haben. Das Vor-Beschäftigungs-Modell (CPE) gilt für Personen, die von Armut, Arbeitslosigkeit und Exklusion betroffen sind. Es nimmt Gestalt an als Tätigkeit bei lokalen Initiativen (ESIL), als arbeitsintensive Gemeindearbeit (TUPHIMO) und als eine Allgemeinwohl-Beihilfe (IAIG). All diese Maßnahmen haben dazu beigetragen, die Arbeitslosigkeit zu mildern. Die vorliegenden Daten zeigen, dass in 2011 660.810 Personen bei ihrer Arbeitsplatzsuche geholfen werde konnte. Etwa 50.000 erhielten einen Assistenz-Arbeitsvertrag (CTA) und weitere 50.000 Jobs wurden im privaten Sektor geschaffen. Um einen Arbeitsvertrag zu erhalten, können sich junge Arbeitsuchende für eines der zahlreichen Job-Modelle an öffentlichen Einrichtungen oder privaten Agenturen einschrieben. Schnittstellen zwischen Arbeitswelt und den Universitäten und Hochschuleinrichtungen (grandes écoles) existieren zwar, müssen jedoch ausgebaut werden. Einige Unternehmen erkennen noch nicht den Beitrag von Innovation und ökonomischem Sachverstand für die Entwicklung der Produktion und vor allem für die Produktivität. Für die meisten jungen Menschen, die von den verschiedenen Formen der Vor-Beschäftigungs-Verträge profitieren, stellt sich dennoch die Frage, ob sie einen regulären Arbeitsvertrag erhalten werden. Vor dem Hintergrund einer so hohen Arbeitslosigkeit nehmen junge Leute Stellen an, die nicht ihre Qualifikation widerspiegeln und in einigen Fällen unterbezahlt sind. Die jungen Menschen zeigen Flexibilität hinsichtlich der Stellen und signalisieren Bereitschaft zur Mobilität. Die Arbeitgeber hingegen verweigern die Einstellung von Arbeitsuchenden ohne Berufserfahrung. In einer Umgebung in der Jobs und Qualifikationen einem ständigen Wandel unterliegen, führt langfristig der einzige Weg zur Reduzierung von Arbeitslosigkeit über die Förderung von Expertise, die Erneuerung von Fähigkeiten und Umschulungen. Vor diesem Hintergrund bemüht sich die Regierung um eine Diversifizierung der Wirtschaft und engere Abstimmung von Ausbildungs- und Wissenschaftssystemen mit den industriellen und technologischen Bedürfnissen des Landes. (IOM 08.2012)

1.5.12. Medizinische Versorgung:

Die medizinische Grundversorgung wird mit einem für die Bürger weitgehend kostenlosen Gesundheitssystem auf niedrigem Niveau sichergestellt. Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden könne, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es in den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt. Seit dem 01.01.2009 gilt, wie Gesundheitsministerium und Zentralstelle für das Krankenhauswesen im Juli 2010 bestätigten, ein generelles Importverbot für 359 Medikamente, ausgedehnt auf weitere 48 Produkte seit 25.02.2009, die nach Auskunft des Gesundheitsministeriums "in ausreichender Menge in Algerien produziert werden". Mit dieser Maßnahme sollen Importausgaben gesenkt und die Stellung der algerischen Pharmaindustrie gestärkt werden. Am 08.05.2011 (s. Gesetzblatt Nr. 35, 22.06.2011) wurde dieses Dekret durch eine aktuelle Liste mit 251 Medikamenten und 12 medizinischen Geräten ersetzt, die vom Import ausgenommen sind, weil sie "in Algerien produziert werden" (Art. 1). Dem entgegen stehen zahllose, aktuelle Presseberichte aus 2011 und 2012, wonach Versorgungsengpässe existieren. Dies gilt selbst für einfache Medikamente wie Schmerzmittel, Antihistaminika, Antibiotika und hormonelle Verhütungsmittel, aber auch für Diabetes- und Bluthochdruckmedikamente. Die algerische Regierung verstärkt ihr Bemühungen um Stärkung der nationalen Produktion durch internationale Kooperationen: NovoNordisk und die algerische Firma Saidal gaben im August 2012 ihre Zusammenarbeit zur nationalen Herstellung von Insulin bekannt. (AA 31.1.2013)

Medikamente werden subventioniert, und alle Medikamente stehen zur Verfügung, wenn sie die staatliche Vorgabe erfüllen, dass alle Medikamente in Algerien produziert werden müssen. Deshalb kann es durchaus zu Versorgungsengpässen kommen. Es fehlt in den Großstädten jeweils entweder an den Medikamenten oder den Ärzten. Medikamente und Basisimpfungen sind unter Umständen nicht erhältlich, weil es einen illegalen Handel mit Medikamenten gibt, bei welchem diese vom öffentlichen Bereich an die Privatkliniken verkauft werden. (BAA 2.3013)

Eine befragte Quelle attestiert der Gesundheitsversorgung sehr große Fortschritte außer im Süden Algeriens, wo die Bevölkerung verstreut lebt, und es schwierig ist, Ärzte zu finden, die bereit sind, dort zu arbeiten. Die öffentlichen Funktionäre im Gesundheitsbereich zeigen jedoch einen Mangel an Einsatz, und sie erhalten ihre Posten nicht nach Leistung. Generell gibt es Probleme mit der öffentlichen Hand, weil alles sozialistisch organisiert ist. Dies hat einen Einfluss auf die Qualität der Arbeit. Die medizinische Versorgungslage ist vor allem ein Problem im Hochplateau und im Süden. Die angebotene Behandlung ist im Prinzip gut. Aber es gibt zu viele Patienten pro Arzt, so dass die Qualität der Behandlung wegen des Zeitmangels leidet. Die Behandlung bzw. Versorgung nach Operationen ist jedoch mittelmäßig, weshalb die Leuteprivate Behandlungen suchen. Die Patient/innen in Spitälern müssen von ihren Angehörigen gepflegt werden und mit Essen versorgt werden, denn das Essen ist oft nicht mehr für den Verzehr geeignet. Die hygienischen Zustände sind problematisch, und die Versorgungslage und Hygiene sind teilweise so schlimm wie im subsaharischen Afrika. Ärzte versuchen grundsätzlich ihr Bestes zu geben, aber setzen sich mit ihren Anweisungen nicht durch. Unter dem Gesundheitspersonal herrscht Gleichgültigkeit gegenüber den Patienten. Von der Putzfrau bis zur Krankenschwester werden alle gleich bezahlt und können auch überall mitreden. Die Angehörigen fahren teilweise von Spital zu Spital, bis die Kranken aufgenommen werden. Die Ärzte des öffentlichen Sektors arbeiten in ihrer Freizeit in privaten medizinischen Einrichtungen und sind dann dort total übermüdet. Bei Behandlungen im privaten Gesundheitssektor bewegt man sich im rechtsfreien Raum. Patient/innen haben im Fall von Kunstfehlern etc. keinerlei Rechte. Am besten funktionieren die Militärspitäler und nicht die öffentlichen Unikliniken oder die Privatspitäler. (BAA, 2.2013)

Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und die Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamenten werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe nicht möglich. Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern konnte im Rahmen der FFM-Mission aufgrund nicht zugestandener Besuchstermine nicht erschöpfend erhoben werden. Grundsätzlich fürchten Algerier die eigenen Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Oft greift man zu Bestechung, um ein Intensivbett zu bekommen oder zu behalten. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei der Geburt sind aufgrund großer Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. (OB 2.2013)

Es gibt mehrere Gesundheitsversicherungen. Nur arbeitende Personen und Pensionisten sowie chronisch Kranke (z.B. Diabetes, Bluthochdruck, Behinderungen), auch wenn sie nie arbeiten konnten, sind staatlich versichert. Ansonsten verfügen Personen, die nie gearbeitet haben, über keine Krankenversicherung. Durch das Kriegstraume gibt es viele chronisch Kranke im Land. (BAA 2.2013) In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellt, Beamtinnen und Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil (Krankenhausbett zum Beispiel 100,- Dinar = 1,03 Euro pro Nacht) zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müsse daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer sicherungspflichtigen Arbeit nachgehen. (AA 31.1.2013)

1.5.13. Behandlung nach Rückkehr

Die illegale Ausreise über den Seeweg ist gesetzlich verboten (Haraga-Paragraph im Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009). Die algerischen Behörden erklären, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten, werde nicht angewendet und werde insgesamt in der nächsten Zeit reformiert/aufgehoben werden. (OB 2.2013) Die illegale Ausreise, d. h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist verboten. Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von drei bis zu fünf Jahren und zusätzlich Geldstrafen vor. Die illegale Ausreise wird auf Grundlage eines 2009 beschlossenen Gesetzes strafrechtlich verfolgt (Haftstrafen von bis zu fünf Jahren, Grundlage: Art. 175 bis 1 algerisches Strafgesetzbuch). In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt. Menschenrechtsorganisationen bezeichnen das Gesetz als "völlig verfehlt", da es sich gegen die Symptome (Migrationsdruck), nicht aber gegen die Ursachen (Perspektivenlosigkeit im eigenen Land) richte. Im August 2012 endete erstmals ein sog. "Harraga" oder Bootsflüchtlings-Prozess auf o.g. Grundlage mit einem Freispruch - Beobachter sprechen diesem Fall aus Oran Präzedenz-Wert zu. (AA 31.1.2013)

Der Staat schaut sehr genau, welche Personen nach Algerien zurückkehren. Abgeschobene Personen werden 24 Stunden lang festgehalten, weil Algerien den Grund für die Ausweisung in Erfahrung bringen möchte. Die EU will das Problem der illegalen Migration an der Wurzel unterbinden. Deshalb hat Algerien das Harraga-Gesetz geschafften und wendet es auch an: Laut einer befragten Quelle gibt es Verurteilungen und Haftstrafen, laut einer anderen "stören" die "Harragas" zwar, aber ihr waren keine Fälle des Umsetzens des Auswanderungsgesetzes bekannt. Das Gesetz dient eher zur Abschreckung. Eine andere Quelle betont jedoch, dass tatsächlich "Harragas" wegen illegaler Ausreise und aufgrund des Besitzes von Devisen verhaftet werden. Normalerweise werden die gefassten Emigranten zu sechs Monaten Haft auf Bewährung verurteilt. (BAA 2.2013)

Eine behördliche Rückkehrhilfe ist daher ho. nicht bekannt. Ebenso sin der Botschaft keine NGOs bekannt, die solche Unterstützung leisten, es ist aber durchaus möglich, dass unter den einigen 10.000 in ALG angemeldeten Vereinen, die meisten davon Wohltätigkeitsvereine, solche Unterstützung geleistet wird. Bekannt ist, dass Familien zurückkehrende Familienmitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Viel bekannter hingegen sind Fälle, in denen Familien Mitglieder mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützen. Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Wer nicht von seiner Familie aufgenommen wird und ohne Einkommen ist, wird insbesondere in Algier Schwierigkeiten haben, die hohen Mieten zu zahlen. In Algier wird vermehrt gegen informelle Siedlungen vorgegangen. Obdachlose besetzen dzt. Einen geräumten Wohnblock. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000-2.000€) durch F, für Personen, die freiwillig aus F ausgereist sind. Alg. AM erklärte gegenüber dem Politischen Direktor des BMeiA im Jänner 2013, dass man jederzeit bereit sei, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass e sich um alg. StA handle. Nachfragen bei EU-Botschaften und Pressemeldungen bestätigen, dass ALG bei Rückübernahmen kooperiert. Zwischen ALG und einzelnen EU-MS bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen. Die EU möchte eine Rückübernahmeklausel im Assoziationsvertrag mit ALG verankern, ALG verlangt dafür aber eine Lockerung des Schengen-Systems. Die Frage wird dzt. nicht aktiv weiterbetrieben. (OB 2.2013)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Aus dem Bescheid des BFA vom 06.03.2014 betreffend die Verhängung der Schubhaft geht hervor, dass eine Ausschreibung durch INTERPOL durchgeführt wurde und ein Abgleich der Fingerabdrücke die Identität des Beschwerdeführers ergeben hat. Auch der Beschwerdeführer selbst hat in seinen Einvernahmen betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz seine Identität bestätigt.

2.3. Die Feststellungen zu der familiären Situation des Beschwerdeführers in Algerien und in Österreich sowie zu Schulbildung und Berufstätigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens.

Der Beschwerdeführer hat selbst mehrfach angegeben, dass er gesund ist und keine Medikamente benötigt. Lediglich in der Einvernahme am 27.03.2014 hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er Drogen genommen und bald davon los sei. Für das erkennende Gericht kann dies aber nicht zu einer anderen Beurteilung führen, da der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, dass er nicht fähig sei, zu arbeiten oder unter anderen Einschränkungen seiner Gesundheit zu leiden.

2.4. Die Feststellungen seiner Verurteilungen wurden einem Auszug aus dem Strafregister entnommen.

2.5. Was die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu der Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat betrifft, so beruhen diese auf den Aussagen des Beschwerdeführers während sämtlicher Einvernahmen vor dem Bundesamt. So hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine Verfolgung oder einen konkreten (asylrelevanten) Anlass für das Verlassen seines Herkunftsstaates geltend gemacht.

2.6. Die Feststellungen zur Situation in Algerien sind dem angefochtenen Bescheid entnommen und basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Sie sind hinreichend aktuell, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften des Beschwerdeführers eine Erörterung im Rahmen eines gesonderten Parteiengehörs notwendig gemacht hätten. Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen im Rahmen einer Einvernahme vor dem BFA am 20.03.2014 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme in der nächsten Einvernahme ausgehändigt. In einer weiteren Einvernahme am 27.03.2014 trat er diesen Feststellungen nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen, wie er dies auch in seinen Befragung angegeben hat. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar, da in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht besteht.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß

§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in

Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Somit ist zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Es ist zu prüfen, ob der Abschiebung des Beschwerdeführers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegensteht (vgl. bsp. Erk. des VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515)

Unter "real risk" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (siehe bsp. Erk. des VwGH vom 17.09.2008 zu Zl. 2008/23/0588 und vom 23.09.2004 zu Zl. 2004/21/0134).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

3.3.2. Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde.

Auch wenn in Algerien die Todesstrafe für bestimmte Delikte vorgesehen ist, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade der Beschwerdeführer einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde bzw. anzunehmen ist, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.

In Algerien herrscht weder Bürgerkrieg noch eine solche Situation, in der jedermann einem realen Risiko von Menschenrechtsverletzungen unterliegt.

Dem Beschwerdeführer fehlt es in seinem Herkunftsstaat auch nicht an der notdürftigsten Lebensgrundlage. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen gesunden Mann, der eine Ausbildung als Maler gemacht hat und auch in diesem Beruf gearbeitet hat.

Er wird den notwendigen Lebensunterhalt mit anzunehmender Sicherheit in der Heimat durch die Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit bestreiten können. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus auch noch seine Geschwister in Algerien, weshalb der Beschwerdeführer daher im Falle seiner Rückkehr über ein soziales Netz, in das er zurückkehren kann, verfügt. Schließlich wäre aus auch möglich, den Beschwerdeführer in Algerien von Frankreich aus finanziell zu unterstützen.

Wenn der Beschwerdeführer angibt, dass er wegen seiner illegalen Ausreise bei einer Rückkehr nach Algerien ins Gefängnis müsse und daher einer unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sei, so ist dazu auszuführen, dass aus den Länderfeststellungen zu Punkt 1.4.12 hervorgeht, dass die illegale Ausreise zwar verboten ist, jedoch das Gesetz nur abschreckende Wirkung entfalten soll und in der Praxis zumeist Bewährungsstrafen verhängt werden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt ist.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, dass er Drogen genommen und langsam davon loskomme, bei einer Rückkehr aber die Gefahr bestehe, dass er wieder zu Drogen greife, ist wie folgt auszuführen:

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Rückführung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können beispielsweise lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).

Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Algerien eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK darstellen würde, da - abgesehen davon, das Drogenkonsum in seinem eigenen Verantwortungsbereich fällt - aktuell bei ihm keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines mit dem Endstadiums einer tödlichen Krankheit gleichzusetzenden Gesundheitszustandes gegeben sind.

Schließlich ist zu dem Vorbringen, dass von der Erstbehörde - unter Hinweis auf einen Vorfall in der Oasenstadt XXXX - zu prüfen gewesen wäre, aus welcher Region der Beschwerdeführer stamme, auszuführen, dass der Beschwerdeführer immer angegeben hat, aus Algier zu stammen und seine Familie in Algerien ebenfalls in Algier wohnhaft ist, weshalb auf das Vorbringen betreffend Vorfälle in XXXX nicht weiter einzugehen ist.

3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1).

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Der EGMR wiederholt in ständiger Rechtsprechung, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insbesondere in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Der Beschwerdeführer war seit zumindest 2009 immer wieder in Österreich aufhältig, wobei er sich jedes mal illegal im Bundesgebiet aufhielt.

Am 05.08.2010 wurde über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Dennoch ist der Beschwerdeführer wieder nach Österreich eingereist. Weiters wurde der Beschwerdeführer bereits dreimal rechtskräftig gerichtlich verurteilt.

Was seine integrative Bindung im Bundesgebiet betrifft, so geht der Beschwerdeführer keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach und kann auch keine ausreichenden Deutschkenntnisse nachweisen.

Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem 14. Lebensjahr im Herkunftsstaat verbracht hat, und auch in den Jahren danach immer wieder nach Algerien zurückgekehrt ist, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort noch Familienangehörige leben und der Beschwerdeführer auch die Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.

Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.

3.4.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

3.4.6. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Gemäß § 55 Abs. 1a) leg. cit. besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

Da im bekämpften Bescheid einer Beschwerde die aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG aberkannt wurde, ist zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt worden.

3.5. Zu Spruchteil IV. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

Zwar ist der Beschwerdeführer im Recht, wenn er ausführt, dass im Spruch mit § 18 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 nicht die richtige gesetzliche Grundlage für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung angeführt wurde. Wie der Beschwerdeführer richtigausgeführt hat, stellt vielmehr § 18 Abs. 1 BFA-VG dafür die richtige gesetzliche Grundlage dar. Dem Beschwerdeführer ist weiters Recht zu geben, dass er nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt und daher § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG nicht anzuwenden ist. Dennoch war die Beschwerde aber auch gegen diesen Spruchpunkt als unbegründet abzuweisen, weil § 18 Abs. 1 Z. 2, Z. 3 oder Z. 6 auf den Beschwerdeführer zutreffen, da sich der Beschwerdeführer seit zumindest Februar 2012 durchgehend in Österreich aufhält und eine Antragstellung erst lange nach Ablauf von drei Monaten erfolgte, der Beschwerdeführer weiters keine Verfolgung geltend gemacht hat, sondern lediglich wirtschaftliche Gründe geltend machte und schließlich wurde über den Beschwerdeführer am 05.08.2010 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt.

Insofern war auch diesbezüglich die Beschwerde abzuweisen, aber der Spruch entsprechend abzuändern.

3.6. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Aufgrund der oben getroffenen Ausführungen zur Frage der Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz war die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht erforderlich. Das Risiko einer Verletzung der darin definierten geschützten Rechte besteht im gegenständlichen Fall nicht.

3.7. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde gestellt.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall jedoch erfüllt.

Der Beschwerdeführer wurde bereits dreimal niederschriftlich einvernommen, zuletzt am 27.03.2014. In sämtlichen Einvernahmen hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet ist. Auch in der Beschwerde wurde diesbezüglich nichts anderes ausgeführt. Auch wurde in der Beschwerde sonst kein Vorbringen erstattet, welches eine mündliche Verhandlung notwendig erschienen ließ. In der Beschwerde wurde zwar die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt, jedoch wurde auch nicht näher ausgeführt, aus welchen Gründen diese als notwendig angesehen wird.

Zum Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheids an.

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