BVwG G308 1412086-1

G308 1412086-1Tribunale amministrativo federale5 mag 2014

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Privatleben, Rückkehrentscheidung<br/>auf Dauer unzulässig

Testo completo

BVwG G308 1412086-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G308.1412086.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (geb. XXXX), geboren am XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch XXXX in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2010, Zl. 09 14.701-BAT, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) reiste am 23.11.2009 als Minderjährige illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am 25.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zum Nachweis ihrer Identität legte sie ihren am 10.09.2009 ausgestellten bosnischen Reisepass vor.

2. Mit Schreiben vom 25.01.2010 übertrug der Rechtsberater der BF im Zulassungsverfahren XXXX die weitere gesetzliche Vertretung im Zulassungsverfahren auf XXXX.

3. Am 29.01.2010 legte XXXX (Vater des Freundes der BF XXXX, ausgewiesen mit Reisepass der BH XXXX) eine notariell beglaubigte Vollmacht vor, wonach er von den Eltern der BF, XXXX, zur Vertretung der BF im Asylverfahren in Österreich, sowie zur Übernahme von behördlichen Schreiben bevollmächtigt wurde.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2010 (AZ.: 09 14.701-BAT), welcher dem gesetzlichen Vertreter der BF am 03.03.2010 zugestellt wurde, wurde der gegenständliche Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005) ab, erkannte ihr weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina aus. Das Fluchtvorbringen wurde als nicht glaubhaft erachtet.

5. Gegen den oben genannten Bescheid richtete sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 11.03.2010 datierte Beschwerde, in welcher beantragt wurde, der Beschwerde stattzugeben und der BF den Status eines Asylberechtigten gem. § 3 AsylG 2005 zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, in eventu der BF den Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 zuzuerkennen und jedenfalls von einer Ausweisung abzusehen.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 17.03.2010 vom Bundesasylamt vorgelegt.

7. Am 04.11.2010 wurde dem Asylgerichtshof ein Antrag auf Eheschließung der BF mit ihrem Lebensgefährten XXXX vorgelegt.

8. Mit am 19.07.2011 beim Asylgerichtshof eingelangten Schriftsatz wurden die Vollmacht des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters der BF bekanntgeben, sowie eine Stellungnahme zur Ergänzung des bisherigen Vorbringens der BF abgegeben. In Bezug auf Art. 8 EMRK wurde ausgeführt, dass die BF massive familiäre Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet verfüge. Seit dem XXXX sei sie mit dem österreichischen Staatsbürger XXXX verheiratet. Bereits am XXXXsei die gemeinsame Tochter XXXX, ebenfalls österreichische Staatsbürgerin, in XXXX zur Welt gekommen. Ein weiteres Kind habe die BF leider verloren. Darüber hinaus würde zu den Schwiegereltern, welche ebenfalls österreichische Staatsbürger seien, massive familiäre Kontakte bestehen, da die gesamte Familie mit den Schiegereltern der BF in gemeinsamen Haushalt lebe und sie sich gegenseitig unterstützen würden. Die BF sei daher in familiärer und sozialer Hinsicht massiv in Österreich verankert. Weiters würde die BF über gute Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in Kürze die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 ablegen. Die BF sei unbescholten und führe einen tadellosen Lebenswandel. Die wirtschaftliche Versorgung sei durch die Schwiegereltern sowie durch den Ehegatten der BF gesichert. Zum Beweis wurden eine Heiratsurkunde, die Geburtsurkunde sowie der Staatsbürgerschaftsnachweis der Tochter, der Staatsbürgerschaftsnachweis des Ehegatten sowie Auszüge aus dem Melderegister vorgelegt.

9. Am 24.01.2014 wurde der gegenständliche Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt beim Bundesverwaltungsgericht der Gerichtsabteilung G308 zugeteilt.

10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2014 wurde die BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG verständigt. Dabei wurden ihr die aktuellen Länderberichte zu ihrem Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina vorgelegt und wurde sie diesbezüglich, sowie auch hinsichtlich ihres Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK, zur Stellungnahme aufgefordert.

11. Mittels am 27.02.2014 eingelangten Schriftsatzes wurden daraufhin aktuelle Auskünfte aus dem Melderegister der BF und ihrer Kinder, die Geburtsurkunde sowie der Staatsbürgerschaftsnachweis des Sohnes XXXX (geb. XXXX), ein Mietvertrag sowie ein Bescheid der MA 40 vorgelegt. Weiters wurde auf den Schriftsatz vom 19.07.2011 (Punkt I.8) verwiesen. Die BF würde sich nun beinahe 5 Jahre im österreichischen Bundesgebiet aufhalten. Aufgrund des Umstandes, dass die BF mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sei, und mit ihm und den beiden gemeinsamen Kindern, welche ebenfalls österreichische Staatsbürger seien, im gemeinsamen Haushalt lebe, würde eine Ausweisung der BF gegen Art. 8 EMRK verstoßen. Die Feststellungen zur Lage in Bosnien und Herzegowina seien von der BF zur Kenntnis genommen worden.

12. Der rechtsfreundliche Vertreter zog mit der am 07.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe (G308 1412086-1/10) die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides für die BF zurück. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde ausdrücklich aufrechterhalten.

13. Laut Strafregisterauskunft vom 05.02.2014 ist die BF strafgerichtlich unbescholten. Eine Auskunft aus dem zentralen Melderegister vom 11.03.2014 ergab, dass die BF seit 26.11.2009 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet ist und seit 21.03.2013 in XXXX lebt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Deutschland) geboren, eine bosnische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Roma muslimischen Glaubens. Ihre Muttersprache ist Romanes.

Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Sie hat mit XXXX, geb. XXXX in XXXX, StA.: Österreich, am XXXX vor dem Standesamt XXXXdie Ehe geschlossen. Sie ist weiters die (leibliche) Mutter

der Tochter XXXX, geb. XXXX in Wien, StA.: Österreich

des Sohnes XXXX, geb. XXXX in Wien, StA.: Österreich

welche mit ihr und dem Ehegatten/Vater im gemeinsamen Haushalt in XXXX leben.

1.2. Die BF verließ ihren eigenen Angaben zufolge ihren Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina zuletzt am 22.11.2009 und reiste von dort am 23.11.2009 in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie hält sich seitdem ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf.

1.3. Die BF hat abgesehen von ihrem Ehegatten, ihren Kindern, mit welchen sie im gemeinsamen Haushalt lebt, und der Familie des Ehegatten keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Die BF ist bislang keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen und lebte von den Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung (siehe Bescheid MA 40).

Die BF ist strafrechtlich unbescholten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der BF im Ermittlungsverfahren und den von ihr vorgelegten bosnischen Reisepass.

Die Feststellungen zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der BF ergeben sich aus den nachvollziehbaren Angaben, den vorgelegten Bescheinigungsmitteln und dem amtswegig geführten Ermittlungsverfahren. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat, ergibt sich daraus, dass die BF zwar im bisherigen Verfahren einmal angegeben hat, einen solchen Deutschkurs auf dem Niveau A2 zu besuchen, von sich aus aber in Wahrnehmung ihrer Mitwirkungspflichten im Asylverfahren diesbezüglich keinen Nachweis vorgelegt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die gegenständliche Beschwerde ist am 17.03.2010 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurden, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt A.:

3.2.1. Wie bereits oben angeführt, sind gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

3.2.2. Mit der Zurückziehung der Beschwerde vom 07.03.2014 gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchteil I. des oben unter Pkt. I.4. angeführten Bescheides) und die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz (Spruchteil II. dieses Bescheides) sind diese Spruchteile in Rechtskraft erwachsen. Verfahrensgegenständlich ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hierbei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind. Da durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I und II die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

Da ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

3.2.3. Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2

FPG.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.2.4. § 9 Abs. 1 BFA-VG besagt, wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Laut § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.2.5. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

3.2.6. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff; vgl. auch Thym, EuGRZ, 2006, 541ff.).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 - seit 01.01.2014 nunmehr § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG - umgesetzt.

3.2.7. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:

Die BF kann gegenwärtig auf eine ununterbrochene Aufenthaltsdauer in Österreich von fast 5 Jahren seit ihrer illegalen Einreise zurückblicken. Es trifft zwar zu, dass die BF seit ihrer Asylantragsstellung im Jahr 2009 nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, sodass sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste, doch ist im gegenständlichen Fall vor allem auch der wesentliche Umstand zu berücksichtigen, dass die lange Aufenthaltsdauer nicht durch Folgeanträge oder schuldhafte Verzögerungen durch die BF, sondern aufgrund eines einzigen Antrages entstanden ist. Die BF lebte seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet immer mit ihrem nunmehrigen Ehemann zusammen. Der bisherige Aufenthalt der BF gestaltete sich bis dato strafrechtlich unauffällig. Weitgehende Unbescholtenheit gilt als Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a).

Weitere Hinweise einer stärken sozialen, sprachlichen oder gesellschaftlichen Integration sind aus dem Akteninhalt jedoch nicht ersichtlich. Es wurden keine Nachweise für das Erlernen der deutschen Sprache, Tätigkeiten in einem Verein, eventuelle Schulbesuche, andere Ausbildungen oder auch Berufstätigkeit der BF vorgelegt. Auch eine mögliche Selbsterhaltungsfähigkeit der BF ist nicht ersichtlich. Familienangehörige und Verwandte der BF leben noch im Herkunftsstaat.

Die BF ist mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und hat mit diesem zwei Kinder, die ebenfalls österreichische Staatsbürger sind. Die Tochter der BF ist zum Entscheidungszeitpunkt vier Jahre alt, der Sohn ein Jahr alt. Die BF war bei ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Tochter bereits schwanger. Die Geburt der Kinder sowie die Heirat haben während des unsicheren, lediglich auf Grund des Asylantrages legalisierten Aufenthalts der BF im Bundesgebiet stattgefunden. Zwischen der BF, ihrem Ehemann und den Kindern besteht jedoch unzweifelhaft ein schützenswertes Familienleben.

Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind jedoch nicht nur die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers, sondern auch die subjektiven Rechte des Kindes des Beschwerdeführers angemessen zu berücksichtigen: Insbesondere aus Art. 24 Abs. 2 und 3 GRC, ergibt sich also, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss und dass jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen hat, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen. Eine Einschränkung dieser Rechte ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des in Art. 52 Abs. 1 GRC geregelten Gesetzesvorbehaltes zulässig (vgl. EuGH 06.12.2012, C 356/11, C 357/11, RN 76; vgl. zu Art. 8 EMRK EGMR 28.06.2011, 55.597/09, Nunez, EGMR 31.01.2006, 50.435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, sowie VfGH 18.06.2012, U 713/11).

Im vorliegenden Fall ist nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die BF ihren einjährigen Sohn sowie die vierjährige Tochter betreut und daher eine wichtige Bezugsperson für die Kinder darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass - trotz der mangelnden Integration der BF - zum gegenwärtigen Zeitpunkt das Wohl der Kinder, insbesondere deren Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, eine Ausweisung der BF als unverhältnismäßig erschienen ließe (vgl. AsylGH 09.01.2013, A10 408.153-1/2009).

So führt auch der Verwaltungsgerichtshof aus: Sollte das Kind der Fremden aufgrund (allenfalls infolge Legitimation durch nachfolgende Eheschließung nach § 161 ABGB) ehelicher Abstammung von einem Vater mit österreichischer Staatsbürgerschaft selbst österreichischer Staatsbürger geworden sein (§ 7a Staatsbürgerschaftsgesetz 1985), könnte eine aufenthaltsbeendigende Maßnahme gegen die Mutter eine Verletzung nach Art. 8 EMRK darstellen, wenn das Kind auf die Pflege und Obsorge durch seine Mutter angewiesen und dem Kind eine Ausreise mit der Mutter nicht zumutbar wäre (VwGH 23.02.2011, 2008/23/0933).

Der Ehemann der BF und die beiden Kinder sind allesamt in Österreich geboren und österreichische Staatsangehörige. Hinsichtlich dieser Personen besteht daher nur eine geringe bis gar keine Bindung zum Herkunftsstaat der BF. Ihre Sozialisierung fand bzw. findet aktuell gerade in der österreichischen Gesellschaft statt. Ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsstaat wird daher als nicht zumutbar angesehen. (vgl. AsylGH 11.03.2013, D3 415.106-3/2011 und auch VfGH 21.02.2013, B 880/12).

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung insbesondere des Familienlebens der BF und deren Kinder in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung.

Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten der BF ins Gewicht, zu ihren Lasten ist zu berücksichtigen, dass sie illegal in das Bundesgebiet einreiste, ihr Aufenthalt bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war, und eine soziale, sprachliche oder gesellschaftliche Integration nicht ersichtlich war.

Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse der BF aber auch der Kinder an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerade noch überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig. Unterstützend wirken zudem der langjährige Aufenthalt der BF im Bundesgebiet sowie ihre strafrechtliche Unbescholtenheit.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 (AsylG 2005) iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie dem am 27.02.2014 eingebrachten Schriftsatz als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd. Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [AsylVerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung.

Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung war nur von Tatfragen, nicht jedoch von rechtlichen Fragen grundsätzlicher Bedeutung abhängig.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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