BVwG G307 2006823-1

G307 2006823-1Tribunale amministrativo federale5 mag 2014

Regest

Familienverfahren, Kassation

Testo completo

BVwG G307 2006823-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G307.2006823.1.00

Spruch

G307 2006823-1/5E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA.:

Serbien, rechtlich vertreten durch "XXXX", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.03.2014, Zl. 1002951309/14457710, beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid a u f g e h o b e n und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl z u r ü c k v e r w i e s e n .

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Am 14.03.2014 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.

2. Am selben Tag gab die BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Polizeiinspektion XXXX im Rahmen ihrer Erstbefragung an, Anfang Februar dieses Jahres mit ihrem Mann und dem minderjährigen Sohn legal über Ungarn kommend nach Österreich eingereist zu sein und beim Cousin ihres Mannes in XXXX Unterkunft genommen zu haben.

Zum Fluchtgrund befragt brachte die die BF vor, ihre Familie sei von der serbischen Polizei mit dem Umbringen bedroht worden, wobei ihr Mann zur Zusammenarbeit mit den serbischen Sicherheitsbehörden genötigt worden sei. Nach der Geburt ihres Kindes habe die BF einen Drohanruf erhalten, womit sie auch ihren Mann konfrontiert gehabt hätte. Dieser habe ihr gestanden, vom serbischen Geheimdienst zur Bekanntgabe von Informationen gezwungen worden zu sein. Ferner sei auch ihr Sohn in das Bedrohungsszenario eingebunden gewesen. Dadurch sei die BF derartig unter Stress geraten, dass sie sich zur Ausreise aus Serbien entschieden hätte. Im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien fürchte sie um das Leben ihres Kindes.

3. Im Zuge einer Befragung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 19.03.2014, gab die BF unter Beteuerung des Wahrheitsgehaltes ihrer bisherigen Aussagen an, nichts ergänzen zu wollen, in Serbien geboren zu sein, dort die Grundschule besucht und als Grillmeisterin in einem Imbisslokal gearbeitet zu haben.

Ihr Mann habe von 2006 bis Ende März 2012 bei einer Sicherheitsfirma gearbeitet, wegen eines Angriffes auf die Residenz des XXXX und anschließender Bedrohungen seine Arbeit aber beendet. Seither lebten sie und ihr Mann vom Karenzgeld und den gemeinsamen Ersparnissen, welche jedoch verbraucht seien. Ihr Mann habe aus Angst keine neue Arbeit gesucht. Über die Probleme ihres Mannes wisse sie nur wenig. Dieser habe lediglich von zwei glaublich im Jahre 2011 erfolgten Angriffen auf den XXXX erzählt, wobei er die beiden Täter überwältigen und einen an den Heizkörper habe ketten können. Darüber habe er seinen Vorgesetzten, den XXXX und die Polizei in Kenntnis gesetzt. Seit Anfang Juni 2013 werde die BF telefonisch mit dem Tod bedroht, sei einmal beim Spazierengehen von zwei Personen angegriffen und mit einem Messer geschnitten worden. Ihr Mann habe die Angreifer in die Flucht schlagen können. Ihre erlittene Schnittverletzung habe der Ehegatte erstversorgt und ihr erklärt, es habe sich bei den Angreifern um Polizisten gehandelt. Die genannten Personen hätten sie mehrmals mit dem Tod bedroht. Im Falle der Rückkehr habe sie Angst vor der Verwirklichung der ausgesprochenen Morddrohungen. Auf den Vorhalt des Einvernahmeleiters hin, ihrem Vorbringen werde kein Glauben geschenkt, vermeinte die BF, nicht mehr nach Hause zurückkehren zu wollen. Selbst bei negativem Entscheid wagte sie es nicht zurückzukehren, zumal sie aufgrund fast täglicher Drohungen Angst habe und als Kroatin beschimpft worden sei. Die von der belangten Behörde erfolgte Erörterung der getroffenen Länderfeststellungen blieben seitens der BF unkommentiert.

4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der BF persönlich übergeben am 21.03.2014, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung sowohl des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 ASylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF gemäß § 52 As. 2 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchtpukt III.). Zudem wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt IV.)

Das BFA begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, das zum Fluchtgrund getätigte Vorbringen der BF sei aufgrund massiver Widersprüche zwischen ihren Aussagen und jenen ihres Mannes nicht glaubhaft. Zudem habe die BF ihr Fluchtvorbingen erst auf konkrete Befragung hin näher auszuführen vermocht und dieses dennoch blass und vage vorgetragen. Die geschilderten Übergriffe könnten dem Staat Serbien nicht zugerechnet werden und bestünde hinreichender staatlicher Schutz.

Eine Rückkehrentscheidung verletze die Rechte der BF nicht und lägen die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht vor.

Ferner wurde festgestellt, die BF geriete im Fall der Rückkehr nach Serbien in keine die Existenz bedrohende Notlage. Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien.

5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 21.03.2014 wurde der BF seitens des BFA für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein "Menschendrechte Österreich" als Rechtsberater zur Seite gestellt.

6. Mit Mandatsbescheid vom 21.03.2014, der BF am selben Tag persönlich zugestellt, wurde dieser gemäß § 77 Abs. 1 iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG idgF, aufgetragen, zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, in der XXXX Unterkunft zu nehmen und beginnend mit 22.03.2014 innerhalb vorgegebener Zeiten täglich mit der Polizeiinspektion XXXX Kontakt aufzunehmen.

7. Mit dem am 04.04.2014 datierten und am selben Tag mittels Telefax beim BFA eingebrachten Schriftsatz, erhob die BF, vertreten durch die XXXX, Beschwerde gegen den unter Punkt 4. bezeichneten Bescheid des BFA. Darin wurde jeweils in eventu, beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den Bescheid zu beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; den angefochtenen Bescheid zu beheben und der BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und der BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK zu erteilen; den angefochten Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Die Beschwerde wurde zusammengefasst im Wesentlichen und unter Zitierung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 16.10.2012, Zahl E13 314569-2/2008 damit begründet, das Bundesamt habe sich mit dem Vorbringen des Antragstellers, insbesondere im Hinblick auf dessen Kern, eingehend und unter Berücksichtigung entsprechender Details sowie Einbeziehung einer Herkunftsstaatenrecherche auseinanderzusetzen. Auf die Mangelhaftigkeit des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahren werde verwiesen. Die belangte Behörde habe es in Bezug auf den Mann der BF unterlassen, entsprechende Informationen zu den Arbeitsbedingungen, den Schulungen sowie zum Waffenbesitz von Sicherheitsleuten vor Ort einzuholen, was auch für den geschilderten, hinreichend dokumentierten Überfall auf ihren Mann und die Residenz des XXXX im November 2011 gelte. Im Falle einer korrekten Ermittlungsarbeit seitens der belangten Behörde, hätte diese nämlich in Erfahrung bringen können, dass der zum Zeitpunkt des geschilderten Angriffes entsandte, zwischenzeitig pensionierte, XXXX geheißen habe und sowohl dieser als auch dessen XXXX, ebenfalls den Vorfall bestätigen hätten können.

Die Behörde habe es aber nicht nur unterlassen, notwendige Nachforschungen anzustellen, sondern auch darauf hinzuwirken, dass der Ehegatte der BF sachdienliche Angaben tätigen hätte können, welche ein umfassenderes Gesamtbild im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zu geben vermocht hätten. Selbst die Entgegennahme und Kopie in Vorlage gebrachter Beweismittel, wie etwa des Dienstausweises des Mannes der BF, habe die Behörde verweigert. Durch mehrfachen Ausruf eines "Weiter!" oder "Genauer!" habe sich die belangte Behörde von einer qualifizierten Befragungsmethode entfernt und stattdessen ein einschüchterndes, der Aufklärung des Sachverhaltes undienliches Klima geschaffen.

Entgegen der Behauptung der belangten Behörde, habe der Mann der BF durchaus über gewisse Informationen, die für den serbischen Geheimdienst auch noch aktuell von Bedeutung seien, verfügt.

Hinsichtlich der getroffenen Länderfeststellungen werde angemerkt, dass diese weder vollständig noch konkret relevant seien. Die Behörde habe es zur Gänze unterlassen, sich mit der Situation der diplomatischen Vertretungen in Serbien auseinanderzusetzen und Informationen zu den Gegebenheiten des Personenschutzes in diplomatischen Vertretungen sowie damit verbundener Tätigkeits- bzw. Ausbildungsprofile zu gewinnen. Auch entbehrten die Länderfeststellungen jeglicher Information hinsichtlich des serbischen Geheimdienstes und dessen allfälliger Rekrutierungen. Unter Verweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 26.11.2003, Zl 2003/20/0389 werde auf die Notwendigkeit einer ganzheitlichen Würdigung des Vorbringens der BF und ihres Mannes in Zusammenschau mit aktuellen und relevanten Länderberichten hingewiesen und ein derartiges Vorgehen der belangten Behörde in Abrede gestellt. Selbst die vorgenommene Beweiswürdigung weise Mängel auf, insofern die belangte Behörde bereits im Vorfeld, noch vor Einvernahme der BF, das Vorbringen ihres Mannes als unglaubwürdig gewertet habe. Über die BF und ihren Ehegatten sei zudem schon im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme und vor Ende der Beweisaufnahme das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet worden, wodurch seitens der Behörde verkannt worden sei, dass die freie Beweiswürdigung immer erst nach einer vollständigen Beweiserhebung einsetzen dürfe, und eine vorgreifende (antizipative) Beweiswürdigung unzulässig sei.

Die BF als auch deren Mann seien im Zuge ihrer Einvernahmen immer wieder in ihrem Gedanken- und Redefluss unterbrochen worden und dadurch eine freie und detailreiche Erzählung durch die Antragsteller verhindert worden. So sei es auch dem Mann der BF nicht möglich gewesen die Kursinhalte seiner Ausbildung als Personenschützer näher auszuführen. Hinsichtlich der Angaben zum Waffenbesitz des Mannes der BF vermöge seinem Vorbringen keine Unglaubwürdigkeit abgewonnen werden und könne eine gewisse Unklarheit sowohl in der parallelen Verwendung einer Pistole und eines Revolvers als auch der Übersetzungsleistung der nur sprachkundigen Dolmetscherin gelegen sein.

Die im Bescheid aufgezeigten Widersprüche hinsichtlich der Aussagen der BF zu jenen ihres Mannes in Bezug auf die erfolgte Kündigung ihres Ehegatten, stellten lediglich ein Versehen der BF dar, wenn diese von einer Kündigung im Jahre 2012 ausgegangen sei, zumal sie explizit erwähnt habe, während dieser Zeit vom Kindergeld gelebt zu haben und ihr Kind erst im XXXX 2013 zur Welt gekommen sei.

Die gegen die BF und ihre Familie gerichteten Angriffe könnten vor dem Hintergrund der erfolgten Kontaktierung durch den serbischen Geheimdienst nicht Dritten zugeschrieben werden, sondern sind dem Staat zuzurechnen, weshalb die BF auch keinen hinreichenden staatlichen Schutz erfahren könne.

Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA vorgelegt und sind dort am 10.04.2014 eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtliche Beurteilung:

1.1.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beschwerde zuständig.

1.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A)

1.2. Zur Zurückverweisung:

1.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.

Zur Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG und deren Anwendung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht getreten ist - und den Aufgaben der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts, die als zwei von einander getrennte Instanzen eingerichtet wurden - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.). ...

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern (hier: in Salzburg) erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. hg. E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084)."

In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht, diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.

Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.

Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesasylamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden.

1.2.2. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft:

Die Beschwerde hebt zutreffend hervor, die belangte Behörde habe es unterlassen, detaillierter auf die Vorbringen des Mannes der BF einzugehen, zumal allfällige Widersprüchlichkeiten keine nähere Beleuchtung und dessen Angaben keine Überprüfung seitens des BFA erfahren haben. So hat es das BFA unterlassen, den Mann der BF hinsichtlich der genauen Örtlichkeiten seines Wirkens als auch der Namen des zu bewachenden Attachés und anderer Mitarbeiter zu befragen. Auch die diesem vermeintlich zugekommenen staatstragenden Informationen hätten einer näheren Betrachtung bedurft, zumal in Anbetracht der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Ehegatte der BF zu derartigem Wissen keinen Zugang gehabt hat, dies aber von vornherein nicht absolut ausgeschlossen werden kann. Demzufolge wäre sein genaues Tätigkeitsfeld zu beleuchten sowie ihm die Möglichkeit der detaillierten Darlegung seiner Ausbildungen zu geben gewesen. Dahin gehend wäre ferner zu ermitteln gewesen, inwiefern der Mann der BF in der Lage gewesen sein könnte, die Sicherheit einer ihm anvertrauten Person bzw. eines Objektes zu gewährleisten, wenn er auf das Führen einer Schusswaffe im Dienst verzichtet. Wichtig in diesem Zusammenhang erscheint auch die Beantwortung der Frage, inwiefern und ob Arbeitskollegen des Mannes der BF von Seiten des serbischen Geheimdienstes bedrängt worden sind. Abgesehen davon wäre zu klären gewesen, warum es die BF und ihr Mann trotz bestehenden Bedrohungsszenarios unterlassen haben, bereits im Oktober 2013 einen Asylantrag zu stellen und sich stattdessen wieder in ihren Herkunftsstaat begeben haben, obwohl diese, folgt man ihrem Vorbringen, mit der Umsetzung der Drohungen in die tat rechnen hätten müssen.

Das erkennende Gericht kann den Ausführungen der belangten Behörde daher nicht folgen, wenn diese von einer extrem vagen und blassen Ausführung seitens der BF spricht, zumal der Ermittlungsstand zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides einen derartigen Schluss nicht zu rechtfertigen vermag. Vielmehr hätte die belangte Behörde durch näher eingehende Befragung hinreichende Informationen in Erfahrung, Widersprüche aufklären, den erfragten Sachverhalt unter Verwendung einschlägiger, auf die konkrete Situation der BF eingehender Länderfeststellungen einer Überprüfung zuführen und erst im Anschluss einer Glaubwürdigkeitswertung unterziehen müssen.

Demzufolge ist der gegenständliche Bescheid zum weit überwiegenden Teil mit fehlenden Sachverhaltsdarstellungen zur Situation der BF behaftet, jedoch auch mit Mängeln in der Beweiswürdigung, weshalb dem BFA vorzuwerfen ist, dass es die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen hat lassen und diese damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entsprochen hat (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).

1.2.3. Im Ergebnis verstößt das Vorgehen der belangten Behörde gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, wonach das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten als mangelhaft zu bewerten. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

1.2.4. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt wird in dem neuerlich zu führenden Verfahren hinreichende Ermittlungsschritte zu setzen und die geltend gemachte Verfolgungsgefahr zu prüfen haben.

2. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.