BVwG W207 1424212-1

W207 1424212-1Tribunale amministrativo federale2 mag 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, Lebensgrundlage, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG W207 1424212-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W207.1424212.1.00

Spruch

W207 1424212-1/14E

W207 1424214-1/20E

W207 1424213-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.:

Russische Föderation, vom 26.01.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2012, Zl. 11 05.810-BAI, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.04.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.:

Russische Föderation, vom 26.01.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2012, Zl. 11 05.809-BAI, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.04.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.:

Russische Föderation, vom 26.01.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2012, Zl. 11 06.740-BAI, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.04.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführer bringen vor, Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien zu sein. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer reisten ihrem Vorbringen zufolge am 14.06.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag in Österreich Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005.

Gemeinsam mit der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer reisten auch die volljährige Schwester der Erstbeschwerdeführerin, protokolliert zur Zl. W207 1424068 des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie der volljährige Bruder der Erstbeschwerdeführerin, protokolliert zur Zl. W207 1424008 des Bundesverwaltungsgerichtes, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Auch diese stellten am 14.06.2011 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz. Ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 liegt in diesen Fällen nicht vor, weil es sich bei der Schwester und dem Bruder der Erstbeschwerdeführerin um volljährige Geschwister und damit nicht um Familienangehörige iSd § 2 Z 22 AsylG 2005 handelt. Gegenüber dieser Schwester und diesem Bruder der Erstbeschwerdeführerin ergehen gesonderte Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.06.2011 gab die Erstbeschwerdeführerin zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates an, ihr heutiger Mann (der Zweitbeschwerdeführer), mit dem sie seit einem Jahr verheiratet sei, sei im Jahr 2002 von der tschetschenischen Polizei beschuldigt worden, dass er einen Mann mit einer Waffe bedroht und beraubt habe. Er sei vor Gericht gestellt und vom Gericht zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden, anschließend sei er bis 2010 eingesperrt worden. Sie würden sich seit 2008 kennen und die Erstbeschwerdeführerin habe den Zweitbeschwerdeführer seither regelmäßig im Gefängnis besucht. Der Zweitbeschwerdeführer sei am XXXX.2010 freigelassen worden. Nachdem er freigelassen worden sei, sei ihr Mann nach wie vor bedroht und geschlagen worden. Aus diesem Grund habe sich ihr Mann entschlossen, gemeinsam mit ihr die Heimat zu verlassen. Als die Schwester und der Bruder der Erstbeschwerdeführerin erfahren hätten, dass sie Tschetschenien verlassen würden, hätten sie die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer gebeten, dass sie sie nach Österreich mitnehmen würden. Die Geschwister hätten ebenfalls Probleme in der Heimat, jedoch andere als der Mann der Erstbeschwerdeführerin. Ihr Mann - der Zweitbeschwerdeführer - könne nicht zurück, er würde von der Polizei wieder verfolgt und bedroht werden. Außerdem hätten sie in Tschetschenien nichts, wohin sie gehen könnten.

Der Zweitbeschwerdeführer gab im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ebenfalls am 14.06.2011 zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates an, er sei im Jahr 2002 von der tschetschenischen Polizei beschuldigt worden, dass er einen Mann mit einer Waffe bedroht und beraubt hätte. Er sei unschuldig vor Gericht gestellt und vom Gericht zu einer Gefängnisstrafe von 8 Jahren Haft verurteilt worden. Anschließend sei er von 2002 bis 2010 in einer näher genannten Haftantstalt eingesperrt gewesen und habe von den 8 Jahren siebeneinhalb Jahre verbüßen müssen. Er sei im Gefängnis geschlagen, bedroht und gefoltert worden. Er habe sich nicht wehren können, bei jeder Kleinigkeit seien die Wärter zu ihm gekommen und er sei immer geschlagen worden. Am XXXX.2010 sei er freigelassen worden. Auch während der Zeit nach der Haft seien "sie" zu ihm gekommen, er sei bedroht und geschlagen worden. Aus diesem Grund habe er sich gemeinsam mit seiner Frau (der Erstbeschwerdeführerin) entschlossen, die Heimat zu verlassen. Als die Schwester und der Bruder seiner Frau erfahren hätten, dass sie Tschetschenien verlassen würden, hätten sie ihn gebeten, sie mit nach Österreich mitzunehmen. Sein Schwager bzw. seine Schwägerin hätten ebenfalls Probleme in der Heimat, jedoch andere als er selbst. Seine Frau habe eigentlich keine eigenen Probleme, sie sei derzeit im 8. Monat schwanger und wollte natürlich bei ihm sein und mit ihm leben. Aus diesem Grund sei sie mit ihm von Zuhause ausgereist. Er könne nicht zurück nach Tschetschenien, er würde von der Polizei wieder verfolgt und bedroht werden.

Am XXXX wurde in Österreich der gemeinsame Sohn der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, der Drittbeschwerdeführer, geboren. Für ihn wurde durch seine gesetzliche Vertreterin, die Erstbeschwerdeführerin, am 05.07.2011 ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 gestellt.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 24.10.2011 durch das Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme brachte die Erstbeschwerdeführerin Folgendes vor:

"Frage: Haben Sie einen Vertreter für Ihr Asylverfahren?

Antwort: Nein.

Frage: Wie geht es Ihnen? Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

Antwort: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme.

Frage: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?

Antwort: Nein, ich bin gesund.

Frage: Stehen Sie momentan in ärztlicher Behandlung, oder nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

Antwort: Nein, weder noch.

Frage: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben?

Antwort: Nein, ich habe alle Dokumente schon vorgelegt.

Feststellung: Sie wurden bereits am 14.06.2011 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST einer Erstbefragung unterzogen. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern?

Antwort: Ja, ich erinnere mich daran.

Frage: Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit?

Antwort: Ja.

Frage: Wurden Ihre Angaben vollständig und korrekt rückübersetzt und protokolliert?

Antwort: Ja, es war alles in Ordnung.

Angaben zur Person und Lebensumständen:

Frage: Unter welchen Umständen haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

Antwort: Ich bin am XXXX in Grosny geboren, ich habe einen Bruder und eine Schwester. Ich habe elf Klassen die Schule in Grosny besucht. Ich bin dann in die Abenduniversität gegangen, dort habe ich Publizistik studiert. Das Studium habe ich aber nicht abgeschlossen. Ich hatte keinen Vater, aber meine Mutter hat mich finanziell unterstützt, ich habe auch bei ihr gewohnt. Ich selbst habe nicht gearbeitet. Nach der Hochzeit habe ich mit meinem Mann in einer Mietwohnung in Grosny gelebt. Mein Mann hat auf Baustellen gearbeitet, davon haben wir gelebt. Ich bin verheiratet und habe ein Kind. Ich bin Muslime und Tschetschenin, ich spreche Russisch und Tschetschenisch.

Angaben zum Fluchtweg:

Frage: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen?

Antwort: Nachdem mein Mann das letzte Mal mitgenommen wurde, hatten wir keine andere Wahl als auszureisen, das war im Mai 2011.

Frage: Können Sie sich an Ihre Angaben zum Reiseweg, die Sie vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST gemacht haben, erinnern?

Antwort: Ja, ich erinnere mich daran.

Frage: Haben Sie zum Reiseweg noch etwas zu sagen?

Antwort: Nein, ich habe alles gesagt.

Frage: Wissen Sie, wie viel Ihr Mann für die Schleppung bezahlt hat?

Antwort: Ich weiß nicht genau, wie viel er bezahlt hat, ich weiß aber, dass sein Bruder ihm Geld gegeben hat.

Frage: Mit welchem Dokument sind Sie gereist?

Antwort: Ich hatte den Inlandspass und die Heiratsurkunde.

Frage: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist?

Antwort: Man hat uns geraten hierherzukommen, weil man Flüchtlinge hier aufnimmt und gut behandelt.

Angaben zum Fluchtgrund:

Frage: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung!).

Antwort: Kurz nach der Freilassung meines Mannes haben wir geheiratet, das war im XXXX 2010. Im Oktober wurde ich schwanger, mein Mann musste sich immer wieder bei den Ermittlungsbehörden melden, weil er eben zuvor in Haft gewesen war. Man nahm ihn immer wieder mit. Während meiner Schwangerschaft hatte ich gesundheitliche Probleme, mir ging es teilweise sehr schlecht. Sie holten meinen Mann immer wieder in der Nacht ab, ich blieb allein zu Hause und wartete auf meinen Mann, manchmal kam er zwei oder drei Tage nicht wieder. Als er nach Hause kam, war er voller blauer Flecken, man hatte ihn zusammengeschlagen. Er erinnerte sich an nichts, einige Zeit später kam dann die Erinnerung zurück, wo er gewesen war und was passiert war. In diesen zehn Monaten nach seiner Freilassung hat man ihn praktisch jeden Monat einmal abgeholt, also insgesamt acht bis zehn Mal. Wir hatten Angst, dass sie meinen Mann wieder mitnehmen würden und dass er vielleicht für immer verschwinden würde, ich war schon hochschwanger, und ich machte mir große Sorgen (Ende der freien Erzählung).

Frage: Haben Sie zum Fluchtgrund sonst noch etwas zu sagen?

Antwort: Nein, ich habe alles gesagt.

Frage: Wie lange war Ihr Mann genau in Haft?

Antwort: Er hat acht Jahre bekommen, saß aber nur siebeneinhalb Jahre in Haft, er wurde vorzeitig entlassen.

Frage: Warum wurde er vorzeitig entlassen?

Antwort: Irgendeine der Instanzen, wo er berufen hat, hat ihm erklärt, dass das Gericht damals eine falsche Entscheidung gefällt hatte, deshalb wurde er sechs Monate früher entlassen.

Frage: Was wissen Sie darüber, warum Ihr Mann in Haft war?

Antwort: Die Einzelheiten weiß ich nicht, aber ich weiß, dass mein Mann zu Unrecht verurteilt wurde. Man hat ihm irgendein Verbrechen angehängt, dass er nicht begangen hat. Er hat sich durch alle Instanzen geklagt, erst zum Schluss befand man, dass das Gericht damals eine falsche Entscheidung getroffen hatte. Dann hat man ihm sechs Monate erlassen.

Frage: Wegen welches Verbrechens wurde Ihr Mann verurteilt?

Antwort: Sie haben ihn wegen Raubes verurteilt. Dann haben sie sogar selber zugegeben, dass sie den Falschen verurteilt haben.

Frage: Wie haben Sie Ihren Mann kennengelernt?

Antwort: Die Freundin seines Bruders hat mit mir gemeinsam studiert. Er tat mir leid, weil er unschuldig im Gefängnis saß. Außerdem sind wir aus demselben Dorf, und wir kannten uns vom Sehen eigentlich schon aus der Kindheit.

Frage: Haben Sie Ihren Mann im Gefängnis besucht?

Antwort: Nein, das war zu weit entfernt.

Frage: In welchem Gefängnis war Ihr Mann?

Antwort: Ich weiß nur, dass er in Archangelsk war, das war eine Strafkolonie dort.

Frage: Was hat Ihnen Ihr Mann über die Zeit im Gefängnis erzählt, was hat er Ihnen geschrieben?

Antwort: Über die Haft selbst hat er eigentlich nichts gesagt, er hat nur gesagt, dass man ihn zu Unrecht eingesperrt hat.

Frage: Wie ist es weitergegangen, nachdem man Ihren Mann entlassen hatte?

Antwort: Zwei Wochen nach seiner Entlassung haben wir geheiratet, er musste sich dann jedes Monat bei den Behörden melden und sagen, wo er wohnt, wo er arbeitet, ob er Familie hat etc. Etwa ein Monat nach unserer Heirat haben sie ihn in der Nacht das erste Mal mitgenommen.

Frage: Was haben Sie von diesen Verhaftungen persönlich wahrgenommen?

Antwort: Es waren Männerstimmen vor der Tür, es klopfte an der Tür. Wie viele Männer das waren, kann ich nicht sagen. Ich bin nicht rausgegangen. Sie haben mir dann auf Russisch zugerufen, dass ich nicht rausgehen solle. Das ging die ganzen zehn Monate so.

Frage: Was hat Ihnen Ihr Mann erzählt, was bei diesen Verhaftungen passiert ist?

Antwort: Er hat mir erzählt, dass sie ihn mitgenommen und irgendwohin gebracht haben, aber an vieles kann ich mich nicht mehr erinnern. Aber ich weiß noch, dass er viele blaue Flecken hatte.

Frage: Hat Ihnen Ihr Mann erzählt, wie er misshandelt wurde?

Antwort: Ich habe ihn gefragt, woher er die blauen Flecken hätte, er hat gemeint, dass sie ihn wohl geschlagen hätten. Er konnte sich zuerst an vieles nicht erinnern. Vielleicht hat er mir ja auch vieles nicht erzählt, weil ich damals schwanger war.

Frage: Wann wurde Ihr Mann das letzte Mal mitgenommen?

Antwort: Im Mai, ich weiß aber nicht mehr ob Anfang oder Ende Mai. Da haben wir uns auch entschlossen, die Heimat zu verlassen.

Frage: Können Sie sich erklären, warum die Polizei Ihren Mann so im Auge hatte?

Antwort: Zu dieser Zeit wurden viele Männer unschuldig eingesperrt, meinem Bruder ging es ja ähnlich. Es gab zu dieser Zeit viele solche Fälle.

Frage: Ist für Sie ein Grund ersichtlich, warum man Ihren Mann so oft beschuldigt hat?

Antwort: Es gab keinen Grund, warum sie ihn einsperren sollten. Mein Mann hatte sogar noch Glück, dass man ihm ein halbes Jahr erlassen hat.

Frage: Gab es Übergriffe auf Sie persönlich?

Antwort: Nein, ich weiß nur, dass sie meinen Mann erpresst haben, dass sie mich auch mitnehmen würden, damit er alles unterschreibt, was sie ihm vorlegen. Aber das machen sie oft, sie erpressen die Männer mit Ihren Frauen, Schwestern, Müttern etc.

Frage: Verstehe ich Sie richtig, dass es gegen Sie persönlich keine Übergriffe oder Drohungen gab?

Antwort: Ja, das ist richtig.

Frage: Wissen Sie, wohin man Ihren Mann jeweils gebracht hat?

Antwort: Nein.

Frage: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?

Antwort: Nein.

Frage: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet?

Antwort: Nein.

Frage: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

Antwort: Nein.

Frage: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Gab es jemals auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

Antwort: Nein, mir ist nichts passiert.

Frage: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

Antwort: Ich habe Angst, dass dieser Albtraum weitergeht, dass sie ihn wieder mitnehmen und dass ich auf mich allein gestellt bin.

Frage: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?

Antwort: Es wäre egal gewesen, wenn wir nach Moskau gezogen wären. Mein Mann ist ja vorbestraft, deshalb hätte ihn die Moskauer Polizei mitgenommen, es wäre genau das gleiche gewesen.

Belehrung: Ihnen werden die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in der Russischen Föderation und in Tschetschenien zur Einsichtnahme vorgelegt und diese werden Ihnen erläutert. Wenn Sie ein bestimmter Teil der Feststellungen besonders interessiert wird Ihnen dieser vom Dolmetscher zur Kenntnis gebracht. Im Anschluss daran haben Sie die Möglichkeit im Rahmen des Parteiengehörs dazu Ihre Stellungnahme abzugeben. Sie können aber auch auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichten oder Ihnen werden die Feststellungen ausgefolgt und Sie haben dann die Möglichkeit innerhalb einer Frist von 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Mit Ihrer Unterschrift unter den Feststellungen bestätigen Sie, dass Ihnen die Feststellungen zur Einsichtnahme vorgelegt wurden. Es bedeutet nicht, dass Sie mit dem Inhalt einverstanden sind. Haben Sie die Belehrung verstanden?

Antwort: Ja, ich habe das verstanden.

Frage: Was möchten Sie?

Antwort: Ich kenne die Situation in meiner Heimat, ich verzichte darauf, dass mir die Feststellungen zur Kenntnis gebracht werden, ich möchte keine Stellungnahme dazu abgeben. Weder mein Mann noch mein Bruder wären hierher gekommen, wenn sie zuhause normal leben könnten. Was im Fernsehen gezeigt wird, ist falsch.

Angaben zum Privat- und Familienleben:

Frage: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig?

Antwort: Seit dem 14. Juni 2011.

Frage: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?

Antwort: Nein.

Frage: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich?

Antwort: Ich stehe in der Grundversorgung.

Frage: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht oder sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?

Antwort: Nein, ich mache keinen Deutschkurs, ich bin auch in keinem Verein Mitglied.

Frage: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie irgendwelche nahen Bindungen zu Österreich?

Antwort: Mein Mann und mein Kind sind hier, außerdem sind mein Bruder und meine Schwester hier.

Frage: Haben Sie sonst nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?

Antwort: Ein Cousin und dessen Frau sind hier, sie leben in Wien. Wir haben vielleicht zwei oder drei Mal telefoniert, seit ich hier bin. Geld bekomme ich keines von ihnen, mein Cousin ist anerkannter Flüchtling, seine Frau nicht.

Frage: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte oder sonstige Personen in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich?

Antwort: Nein.

Frage: Wo leben Ihre Verwandten in der Heimat?

Antwort: Meine Mutter wohnt in XXXX, das gehört zu Grosny. Sie ist zu ihrem Bruder gezogen, weil unser Haus abgebrannt ist. Die Verwandten meines Vaters leben in XXXX, das sind Cousins. Ich habe noch eine Tante, die Schwester meiner Mutter, sie wohnt in XXXX.

Frage: Haben Sie momentan Kontakt zu Ihren Verwandten in der Heimat?

Antwort: Ja, ich rufe meine Mutter einmal im Monat an.

Frage: Haben Sie in Österreich eine Ausbildung absolviert?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie für Ihr Kind spezielle Asylgründe vorzutragen, oder sollen für Ihr Kind die gleichen Asylgründe gelten, wie für Sie?

Antwort: Mein Kind hat keine eigenen Gründe.

Frage: Ist Ihr Kind gesund?

Antwort: Ja, er ist gesund.

Frage: Was wissen Sie darüber, warum Ihr Bruder ausgereist ist?

Antwort: Meinen Bruder haben Sie auch oft mitgenommen.

Frage: Was war der Grund dafür?

Antwort: Es ist so, dass mein Vater schon aus erster Ehe vier Kinder hat, zwei Töchter und zwei Söhne. Ein Sohn wurde festgenommen und ist seither verschwunden, der zweite hat sich den Widerstandskämpfern angeschlossen. Derzeit weiß man nicht, wo er sich befindet. Wegen dieses Stiefbruders hat man meinen Bruder immer wieder mitgenommen und verhört. Ich selbst war bei diesen Festnahmen nicht anwesend.

Frage: Was wollte man von Ihrem Bruder wissen?

Antwort: Sie wollten eben wissen, wo der Widerstandskämpfer ist, der wird nämlich steckbrieflich gesucht.

Frage: Wie heißt dieser Stiefbruder?

Antwort: XXXX.

Frage: Wie oft hat man Ihren Bruder mitgenommen?

Antwort: Ich weiß nicht wie oft, aber er musste sich jeden Monat bei den Behörden melden, genau wie mein Mann. Ich weiß aber nicht, wann sie ihn das letzte Mal mitgenommen haben. Sie haben ihn auch geschlagen und misshandelt.

Frage: Wo war Ihr Bruder dann immer in Haft?

Antwort: Er weiß es selber nicht, sie haben ihn nachts mitgenommen, er hat nichts gesehen.

Frage: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?

Antwort: Ja, damit bin ich einverstanden.

Frage: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

Antwort: Das einzige, das ich noch sagen möchte, ist, dass wir nicht hierher gekommen wären, wenn wir nicht in so einer Lage gewesen wären. Wir sind nur wegen der Probleme meines Mannes hier.

Erklärung: Ihnen wird die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift von der Dolmetscherin rückübersetzt. Sie können im Anschluss daran Korrekturen oder Ergänzungen machen oder Rückfragen stellen, wenn Ihnen etwas nicht klar und verständlich erscheint. Mit Ihrer Unterschrift bestätigten Sie, dass Ihre Angaben hier inhaltlich richtig und vollständig wiedergegeben wurden. Sie werden an dieser Stelle zudem nochmals ausdrücklich auf die im Asylverfahren geltenden Bestimmungen (Merkblatt über Rechte und Pflichten von Asylwerbern) zur Zustellung von Schriftstücken aufmerksam gemacht. Sie werden weiters darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo - Fr von 08.00 - 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt). Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wen Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG geknüpft ist. (Bei Obdachlosen: Information zur Meldeverpflichtung!) Ist Ihnen das verständlich?

Antwort: Ja, das verstehe ich.

Frage: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme?

Antwort: Nein, ich hatte keine Probleme.

Frage: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen?

Antwort: Ja, ich habe alles verstanden und konnte der Vernehmung ohne Probleme folgen.

Frage: Haben Sie die Dolmetscherin während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können?

Antwort: Ja, ich konnte die Dolmetscherin sehr gut verstehen und habe alles verstanden.

Frage: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?

Antwort: Ja.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

Nach erfolgter Rückübersetzung:

Frage: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?

Antwort: Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen.

Frage: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?

Antwort: Ja, bitte."

Auch der Zweitbeschwerdeführer wurde am 24.10.2011 durch das Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme brachte der Zweitbeschwerdeführer Folgendes vor:

"Frage: Haben Sie einen Vertreter für Ihr Asylverfahren?

Antwort: Nein.

Frage: Wie geht es Ihnen? Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

Antwort: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme.

Frage: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?

Antwort: Nein, ich bin gesund.

Frage: Stehen Sie momentan in ärztlicher Behandlung, oder nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

Antwort: Nein, weder noch.

Frage: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben?

Antwort: Ja.

Vermerk: Der Antragsteller bringt folgende Dokumente in Vorlage:

Bestätigung vom XXXX 2010 über Entlassung aus der Haft

Konvolut an Dokumenten den Strafprozess betreffend

Die Dokumente werden im Original zum Akt genommen.

Feststellung: Sie wurden bereits am 14.06.2011 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST einer Erstbefragung unterzogen. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern?

Antwort: Ja, ich erinnere mich daran.

Frage: Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit?

Antwort: Ja.

Frage: Wurden Ihre Angaben vollständig und korrekt rückübersetzt und protokolliert?

Antwort: Ja, es war alles in Ordnung.

Angaben zur Person und Lebensumständen:

Frage: Unter welchen Umständen haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

Antwort: Ich bin am XXXX in XXXX geboren, das ist an der Grenze zu Tschetschenien. Ich habe die Schule 9 Klassen besucht, das war in XXXX. Ich habe eine Schwester und zwei Brüder, ein Bruder wohnt in XXXX, ein Bruder und eine Schwester wohnen in Grosny. Ich habe zwei Jahre an einem Technikum eine Ausbildung zum Tierarzt gemacht, habe diese aber nicht abgeschlossen, weil man mich zum Militärdienst einberufen hat, das war 1992. Man hat mich aber nicht eingezogen, weil ich Tschetschene bin. Ich bin dann nach Grosny, ich habe dort auf Baustellen gearbeitet. Dann war ich in Haft. Nach der Entlassung war ich für 10 Monate in Tschetschenien, ich habe wieder auf Baustellen gearbeitet. Ich hatte damals mit meiner Frau eine Mietwohnung in Grosny. Drei Wochen nach meiner Freilassung aus dem Gefängnis habe ich geheiratet. Ich bin verheiratet, Moslem und Tschetschene. Ich habe ein Kind, ich spreche Russisch und Tschetschenisch.

Angaben zum Fluchtweg:

Frage: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen?

Antwort: Ungefähr zwei bis drei Monate nach meiner Freilassung.

Frage: Können Sie sich an Ihre Angaben zum Reiseweg, die Sie vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST gemacht haben, erinnern?

Antwort: Ja, ich erinnere mich daran.

Frage: Haben Sie zum Reiseweg noch etwas zu sagen?

Antwort: Nein, ich habe alles gesagt.

Frage: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen?

Antwort: 4.800,-- EURO für meine Frau und deren Geschwister.

Frage: Wie brachten Sie diese Summe auf?

Antwort: Mein Bruder hat mir dieses Geld gegeben.

Frage: Mit welchem Dokument sind Sie gereist?

Antwort: Mit meinem Inlandspass.

Frage: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist?

Antwort: Der Mann, der mir geholfen hat, die Ausreise zu organisieren, hat mir geraten, nach Österreich zu fahren.

Angaben zum Fluchtgrund:

Frage: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung!).

Antwort: Ich wurde als gefährliche Person eingestuft, deswegen wurde ich gesucht. Nach meiner Verhaftung wurde ich in Tschetschenien mehrmals angehalten und mitgenommen. Sie kamen zu mir nach Hause, meistens in der Nacht. Ich habe die Tür aufgemacht, um meine schwangere Frau nicht zu wecken. Man hat mir einen Sack über den Kopf gestülpt und mich in einem Wagen zum Revier gebracht. Das waren Beamte, sie haben Russisch gesprochen. Man hat mir natürlich auch Handschellen angelegt, man hat mich geschlagen und misshandelt. Sie wollten, dass ich verschiedene Verbrechen zugebe, ich glaube, dass es nicht darum ging, dass ich diese Verbrechen tatsächlich begangen hätte, sondern mehr darum, dass ich es zugebe, damit sie einen Schuldigen haben und selber eine Gehaltserhöhung oder Beförderung bekommen. Meistens wurde ich für mehrere Tage festgehalten, dann wurde ich wieder freigelassen. Da das aber mehrmals vorgekommen ist, fühlte ich mich dort nicht mehr sicher. Ich bin davon überzeugt, dass sie so lange keine Ruhe geben, bis sie mich wieder ins Gefängnis stecken. Es ist auch leicht möglich, dass sie einen bei solchen Aktionen umbringen, für die Tötung eines mutmaßlichen Widerstandskämpfers oder Verbrechers bekommt man eine große Summe (Ende der freien Erzählung).

Frage: Haben Sie zum Fluchtgrund sonst noch etwas zu sagen?

Antwort: Ich bin geflüchtet, weil ich dort keine Ruhe hatte, weil meine Frau schwanger war, und weil wir das Gefühl hatten, dass wir dort nicht sicher sind.

Frage: Wie lange waren Sie genau in Haft?

Antwort: Ich wurde zu acht Jahren verurteilt, ich habe sieben Jahre und sechs Monate abgesessen.

Frage: Innerhalb welches Zeitraumes waren Sie in Haft?

Antwort: Vom XXXX.

Frage: In welchem Gefängnis waren Sie inhaftiert?

Antwort: Ich war in zwei Gefängnissen, das erste Gefängnis hieß XXXX. Dann war ich im Gefängnis XXXX, auch im XXXX.

Frage: Wissen Sie die genauen Adressen?

Antwort: Da ist nur die Taiga rundherum, da gibt es keine Straßenbezeichnungen. Ich kann nur noch sagen, dass beim Gefängnis IK 22 ein Dorf namens XXXX XXXX liegt. Das Gefängnis XXXX liegt beim Dorf XXXX.

Frage: Wie hat die Zelle ausgesehen?

Antwort: Es waren Baracken, meine Zelle war ein Raum mit 10 bis 15 Metern Breite, insgesamt hatte der Raum ca. 100 qm. In diesem Raum waren wir zwischen 70 und 100 Männer. Es waren zwei- oder dreistöckige Betten dort. Es war vollkommen unhygienisch dort, die Baracken bestanden aus zwei Stockwerken mit jeweils ca. 100 Männern. Im unteren Stockwerk befand sich ein kleines Waschbecken mit einem Wasserhahn, es gab also praktisch keine Möglichkeit, sich regelmäßig zu waschen oder Zähne zu putzen. Dieses Waschbecken hat sich in einem winzigen Raum befunden, der ca. 1,5 mal 2 Meter groß war, von dort ging ein Abfluss ins Freie.

Frage: Beschreiben Sie einen gewöhnlichen Tag im Gefängnis!

Antwort: Im Gefängnis selber gab es keine Möglichkeit zu arbeiten, einige der Gefangenen durften in der holzverarbeitenden Industrie arbeiten. Ich wurde allerdings als Gefangener eingestuft, bei dem es wahrscheinlich ist, dass er flieht, deswegen durfte ich nirgends hin. Um sechs Uhr wurden wir geweckt, um sieben gab es Frühstück. Dann ging ich wieder zurück in meine Baracke, wenn möglich versuchte ich wieder einzuschafen. Ich bin dann wieder aufgewacht, habe einen Tee getrunken und eine Zigarette geraucht. Dann gab es Mittagessen. An manchen Tagen durften wir fernsehen. Zwischen sieben und acht gab es Abendessen, danach wurde das Licht ausgemacht. Ich wurde auch manchmal in Einzelhaft gesteckt, das war eine Bestrafung für Fehlverhalten.

Frage: Wie hat diese Einzelhaft ausgesehen?

Antwort: Viele der Wärter haben mich einfach gehasst, weil ich Tschetschene bin, das haben sie mir auch ganz offen gesagt. Die Zellen für die Einzelhaft befinden sich in einem abgetrennten Teil hinter einem Zaun, die Zelle ist etwa 2 mal 4 Meter groß, es gibt weder Strom noch sanitäre Anlagen, es gibt nur eine Eisenkiste in der Ecke, um die Notdurft zu verrichten. Da ist ein Deckel drauf, in der Einzelhaft wird man schon um fünf geweckt. Obwohl es eine Einzelhaft war, kam es auch vor, dass wir zu dritt und zu viert in diesem Raum waren, je nach dem, wie viele gerade bestraft werden mussten.

Frage: Wofür wurden Sie bestraft?

Antwort: Z.B. dafür, dass ich am falschen Platz geraucht habe oder untertags geschlafen habe.

Frage: Was haben Sie sonst in der Zeit der Haft gemacht?

Antwort: Bücher lesen und fernsehen durfte ich schon, wir wurden auch eingeteilt, um Reparaturarbeiten auf dem Gefängnisgelände auszuführen. Das sollte zwei Stunden in der Woche sein. Manchmal kam es vor, dass ein Wärter mir sagte, ich sollte diese oder jene Arbeit ausführen, ein anderer sagte mir dann, dass ich die Baracke nicht hätte verlassen dürfen, und schon bekam ich wieder eine Strafe.

Frage: Welches Verbrechen hat man Ihnen genau zur Last gelegt?

Antwort: Ich wurde zuerst nach § 162 des russischen Strafgesetzbuches angeklagt, das ist bewaffneter Raub. Insgesamt waren wir fünf Leute, die verurteilt wurden, während der Haft wurde das Delikt in einen einfachen Raub umgewandelt, weil man keine Waffen finden konnte. Deshalb wurde die Haftzeit verkürzt.

Frage: Heißt das, dass die Entscheidung nach dem rechtskräftigen Urteil noch einmal geändert wurde?

Antwort: Ja, mir wurden sechs Monate erlassen, den anderen vier wurden jeweils zwei Jahre erlassen.

Frage: Wer waren die anderen vier Personen?

Antwort: Zwei von ihnen habe ich überhaupt nicht gekannt, einer war mein Bekannter, einen kannte ich vom sehen.

Frage: Wie hießen diese Personen?

Antwort: XXXX, die Namen der anderen zwei weiß ich nicht mehr.

Frage: Von welchem Gericht wurden Sie verurteilt?

Antwort: Das Bezirksgericht Naur in der Tschetschenischen Republik.

Frage: Haben Sie dieses Verbrechen begangen?

Antwort: Nein, ich habe das nicht gemacht.

Frage: Auf welcher Grundlage wurden Sie dann angeklagt und verurteilt?

Antwort: Wir wurden festgehalten, zuerst wurden wir überhaupt nicht beschuldigt, sondern nur vernommen, weil man etwas über irgendwelche Terroristen wissen wollte. Zuerst wurde ich von Kadyrov-Anhängern befragt, dann hat man uns an die Ermittlungsbehörden weitergegeben.

Frage: Nochmalige Frage:Welche Beweismittel gab es konkret?

Antwort: Ich habe nach schweren Schlägen ein Geständnis unterschrieben, weil ich keinen anderen Ausweg mehr wusste. Es gab keine anderen Beweise, es gab keine Fingerabdrücke, keine Spuren, keine Zeugen, es gab nur dieses Geständnis.

Frage: Wann genau hat der Prozess stattgefunden?

Antwort: Wir hatten insgesamt sieben oder acht Verhandlungen, im XXXX wurden wir festgenommen, am XXXX 2003 wurde ich dann verurteilt.

Frage: Was war der Grund, warum man Ihnen diesen Raub angehängt hat?

Antwort: Es gibt bei uns keine Gerechtigkeit, in meinem Fall gab es nur dieses erzwungene Geständnis, keine anderen Beweise. In Russland wird es niemals Gerechtigkeit geben.

Frage: Wie ist der letzte Prozess abgelaufen, in dem Sie verurteilt wurden?

Antwort: Die Angehörigen oder andere Personen wurden nicht zugelassen, es waren nur der Richter und der Gerichtsschreiber anwesend.

Frage: Wie hat der Richter geheißen, der Sie verurteilt hat?

Antwort: Sein Familienname ist XXXX, er ist Bundesrichter, jetzt ist er auch befördert worden, er hat jetzt eine höhere Stelle in Tschetschenien.

Frage: Gab es tatsächlich ein Verbrechen, für das Sie verantwortlich gemacht wurden, oder hat man Ihnen einfach irgendetwas nachgesagt?

Antwort: Das angebliche Opfer XXXX ist zwar in den Unterlagen erwähnt, bei Gericht ist er aber nie erschienen. Anscheinend hätte es auch eine zweite Person gegeben, XXXX, dieser ist einmal gekommen. Der Richter hat XXXX dann gefragt, ob ich ihn ausgeraubt hätte, seine Antwort war ja. Der Richter fragte, wie er mich erkannt hätte, da ich während des Raubes angeblich maskiert gewesen sei. XXXX antwortete, dass er mich an den Augen erkannt hätte, da ich kasachische also mandelförmige Augen hätte. Ich habe darauf gesagt, dass das wohl ein Witz sei, es gebe Milliarden von Menschen mit solchen Augen. Trotzdem wurde dieser Umstand nicht berücksichtigt.

Frage: Kannten Sie diesen Mann, hatten Sie irgendeine Beziehung zu ihm?

Antwort: Nein, überhaupt nicht. Er war mir völlig unbekannt. Beim ersten Prozess hat er nichts gesagt, beim zweiten Prozess hat er auf mich gezeigt und behauptet, ich sei es gewesen.

Frage: Was hätten Sie dem Mann rauben sollen?

Antwort: Soweit ich mich erinnern kann, soll ich ihm eine Geldsumme von ca. 1.000,-- USD Goldschmuck in Form von Ringen und Ketten gestohlen haben.

Frage: Wurde diese angebliche Beute im Prozess vorgelegt?

Antwort: Nein, nichts.

Frage: Hatten Sie einen Rechtsanwalt in dem Gerichtsverfahren?

Antwort: Ja.

Frage: Wie hat er geheißen?

Antwort: Seinen Familiennamen weiß ich nicht mehr, das müsste in den Unterlagen stehen, sein Vorname war XXXX. Er hat überhaupt nichts gemacht, er hat sich total passiv verhalten. Er ist einmal vor einem der Prozesse zu mir gekommen und hat mir erzählt, dass er für seine Arbeit nichts bezahlt bekommen würde, trotzdem würde er versuchen mich zu verteidigen, weil er von meiner Unschuld überzeugt sei.

Frage: Was hat der Anwalt dann konkret gemacht?

Antwort: Als es an der Zeit war, für mich zu sprechen, sagte er, dass es ein Indizienprozess sei, und dass man nicht genug Beweise für meine Schuld hätte. Er hat vielleicht für eineinhalb oder zwei Minuten geredet, ich selbst habe mich viel länger verteidigt. Ich habe auch erzählt, wie die Unterschrift auf dem Geständnis zustande gekommen ist, ich wollte ihn danach nicht mehr als meinen Verteidiger haben.

Frage: Wie kam dieses Geständnis zustande?

Antwort: Sie haben mich mindestens eine Woche bis zehn Tage vor der eigentlichen Verhaftung schon festgehalten und nächtelang geschlagen. Ich war am ganzen Körper rot und blau. Ich war gefesselt und hatte einen schwarzen Sack über den Kopf, sie schlugen meinen Kopf gegen die Wand, sie folterten mich mit Strom. Sie drohten mir auch mit sexuellen Übergriffen.

Frage: Haben Sie gegen das Urteil berufen?

Antwort: Ja, ich bin in alle Instanzen gegangen.

Frage: Wie ging der Instanzenzug?

Antwort: Die erste Berufung habe ich an die Staatsanwaltschaft der Republik Tschetschenien geschrieben, dann habe ich an das Präsidium des Obersten Gerichtshofes von Tschetschenien geschrieben. Dann habe ich an den Vorsitzenden des Präsidiums des Obersten Gerichtshofes von Tschetschenien geschrieben. Dann musste ich mich an Moskau wenden, ich habe dann an das Präsidium des Obersten Gerichtshofes der Russischen Föderation, dann an den Vorsitzenden des Präsidiums des Obersten Gerichtshofes der Russischen Föderation geschrieben. Dann habe ich zwei Mal an den Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation geschrieben, dann habe ich an den Untersuchungsausschuss der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation geschrieben. Dann habe ich mich an das Komitee zum Schutz der Bürgerrechte gewandt, zuletzt habe ich mich an den Beauftragten für Menschenrechte gewandt.

Frage: Hatten Sie vor der Verurteilung jemals Probleme mit der Polizei?

Antwort: Nein, niemals.

Frage: Wie hat man Sie geschlagen und misshandelt?

Antwort: Die Hände werden auf den Rücken gefesselt, man bekommt einen schwarzen Sack über den Kopf, und die Beine werden so weit wie möglich auseinandergespreizt. Dann schlagen Sie einem den Kopf an die Wand, sie schlagen einem an die Innenseite der Beine, dann fällt man automatisch nach vorne und schlägt mit dem Kopf an die Wand.

Vermerk: Der Antragsteller demonstriert die angeblichen Methoden von sich aus.

Frage: Welche Methoden wurden sonst noch angewandt?

Antwort: Sie haben mir Elektroden an verschiedene Körperteile angelegt, z.B. an die Fingerspitzen. Ich habe gehört, wie einer an der Kurbel des Gerätes gedreht hat (ich habe ja nichts gesehen). Diese Stromschläge bringen einen zwar um, sie sind aber sehr schmerzhaft. Sie haben mich immer in der Nacht misshandelt, ich habe mehrmals das Bewusstsein verloren. Sobald ich aber wieder zu mir gekommen bin, haben Sie weitergemacht. Die erste Nacht war es noch nicht so schlimm, aber in den darauffolgenden Nächten war es unerträglich, da der ganze Körper geschmerzt hat.

Frage: Welche Verletzungen haben Sie dabei erlitten?

Antwort: Ich habe z.B. eine Narbe am linken Augenlid (Anm: ist sichtbar). Die wurde mir durch einen Tritt gegen den Kopf zugefügt.

Frage: Welche Verletzungen hatten Sie sonst?

Antwort: Ich hatte starke Schwellungen am ganzen Körper und dunkelblaue Blutergüsse. Sie haben dann aber einige Zeit gewartet, bis sie mich an die gerichtlichen Behörden weitergegeben haben, damit die schlimmsten Verletzungen abheilen konnten.

Frage: Wie oft ungefähr im Laufe dieser siebeneinhalb Jahre kam es zu derartigen Übergriffen?

Antwort: Bei den ersten Misshandlungen ging es nur darum, dass ich das Geständnis unterschreibe. Während der Strafhaft gab es zwar auch Misshandlungen, die waren aber bei weitem nicht so schlimm.

Frage: Wie oft kam es in der Strafhaft ungefähr zu Misshandlungen?

Antwort: Ich glaube mindestens zehn Mal, da brauchten sie keinen Anlass dazu, das haben sie prophylaktisch gemacht.

Frage: Beschreiben Sie die Misshandlungen in der Strafhaft!

Antwort: Am 5.9.2005 z.B. wurde ich von einem betrunkenen Wärter misshandelt, er hieß Major XXXX. Ich wurde heftig mit Gummiknüppeln auf den Kopf geschlagen, davon hatte ich einige Tage heftige Kopfschmerzen. Ich bat auch darum, dass ich auf die Krankenstation gebracht werde, aber man hat meine Bitte ignoriert. Ich wurde aber nicht nur mit Gummiknüppeln geschlagen, sondern auch mit einem Hammer. Man hat mich mit Füßen getreten und mit Fäusten geschlagen. Dann wurde ich wieder in Einzelhaft gesteckt.

Frage: Wurden Sie überhaupt nicht medizinisch behandelt?

Antwort: Einmal hat man meinen Magen untersucht, der hat mir von Schlägen geschmerzt, man hat mir aber keine Medizin gegeben, weil sie gesagt haben, dass sie keine haben.

Frage: Wurden blutende Wunden z.B. verbunden?

Antwort: Nein, niemals.

Vermerk: Pause von 11:30 bis 12:00

Frage: Haben Sie wegen der Übergriffe und Bedrohungen bei irgendjemandem um Schutz gesucht?

Antwort: Ich habe ja in meinen ganzen Berufungen und Beschwerden über die Verhältnisse und Misshandlungen berichtet, es hat aber nichts genützt. Ich habe sogar für eine Woche einen Hungerstreik gemacht, man hat mich aber gezwungen, diesen zu beenden.

Frage: Wie haben Sie Ihre Frau kennengelernt?

Antwort: Ich habe praktisch über eine Bekannte meines Bruders meine Frau kennengelernt, sie hat mir ab 2008 regelmäßig Briefe ins Gefängnis geschrieben, nach meiner Freilassung haben wir geheiratet.

Frage: Hat Ihre Frau Sie im Gefängnis besucht?

Antwort: Nein.

Frage: Hat Sie irgendjemand im Gefängnis besucht?

Antwort: Nein. Das Gefängnis war weit weg, meine Mutter ist krank und mein Vater ist blind. Meine Geschwister hatten selbst Familie und keine Möglichkeit, mich zu besuchen. Ich durfte vier Mal im Jahr Pakete bekommen.

Frage: Warum hat Ihnen Ihre jetzige Frau geschrieben?

Antwort: Es ist so, dass wir uns schon aus der Kindheit kannten, wir stammen aus demselben Dorf. Wir wussten also schon ungefähr, wer der andere ist. Ich habe ihr leidgetan, sie wollte am Anfang nur Freundschaft.

Frage: Wie ist es nach der Entlassung weitergegangen?

Antwort: Wir haben in einer Mietwohnung gewohnt, und ich wurde mehrmals mitgenommen.

Frage: Was war der Grund dafür?

Antwort: Sie haben mich nach anderen Leuten gefragt, sie haben mir irgendwelche Namen genannt. Sie wollten irgendetwas über verschiedene Verbrecher oder Widerstandskämpfer herausfinden. Sie haben mich auch erniedrigt und beleidigt.

Frage: Was genau wurden Sie gefragt?

Antwort: Sie haben mich zum Beispiel gefragt, wo ich am vorigen Tag zu einem gewissen Zeitpunkt gewesen sei. Sie haben mir auch z.B. irgendeinen Familiennamen genannt und gefragt, ob ich diesen Mann kenne.

Frage: Hat man Sie nach Widerstandskämpfern gefragt?

Antwort: Ich habe keine Ahnung, ich hatte diese Namen noch nie gehört. Sie haben mir auch Fotos gezeigt von Leuten, die ich noch nie gesehen habe.

Frage: Warum hätten Sie diese Leute kennen sollen?

Antwort: Das machen sie immer so, sie haben mich ja von Anfang an nach gewissen Leuten gefragt. Auch wenn ich sie gekannt hätte, hätte ich nicht sagen dürfen, dass ich sie kenne, denn dann hätten sie nicht mehr aufgehört zu fragen.

Frage: Was vermuten Sie ist der Grund dafür, dass die Polizei Ihnen so zusetzte, nachdem Sie vorher keine Probleme mit der Polizei hatten?

Antwort: Meiner Meinung nach haben die anderen Männer, die verurteilt wurden, diesen Raub begangen. Ich saß damals einfach nur in dem Cafe, in dem diese Männer verhaftet wurden. Ich bin dann zufällig hineingeraten.

Frage: Wie oft wurden Sie nach der Verhaftung noch festgenommen?

Antwort: In diesen zehn Monaten wurde ich sicher sieben bis zehn Mal mitgenommen.

Frage: Was vermuten Sie, warum man Sie nicht in Ruhe gelassen hat, Sie hatten die Haftstrafe ja verbüßt?

Antwort: Die Behörden haben mich als kriminelles Element angesehen und dachten, ich könnte jederzeit wieder ein Verbrechen begehen. Leute die im Gefängnis waren, sind bei uns keine Menschen.

Frage: Wurden Sie jemals wieder misshandelt?

Antwort: Ja, ich wurde wieder geschlagen, aber nicht mehr so stark.

Frage: Was hat man mit Ihnen gemacht?

Antwort: Sie haben mich z.B. in den Magen oder ins Genick geschlagen, wenn ich beim Verhör auf der Bank saß.

Frage: Wurden Sie jemals wieder verurteilt?

Antwort: Nein.

Frage: Wie lange wurden Sie jeweils festgehalten?

Antwort: Zwei oder drei Tage. Nach unserem Gesetz kann man einen Menschen ja 72 Stunden festhalten. Sie haben mir auch öfter gedroht, mich in den Wald zu bringen, mir Waffen unterzuschieben und mich dann umzubringen, um dann sagen zu können, sie hätten einen Widerstandskämpfer getötet.

Frage: Wo wurden Sie festgehalten?

Antwort: Sie haben mich auf verschiedene Polizeireviere gebracht, z. B. auf das Revier von XXXX, von XXXX. Sie haben mir verschiedene Fragen gestellt, es war aber nichts Konkretes dabei. Es ging immer um irgendwelche Verbrechen, die gerade begangen worden waren.

Frage: Hat man jemals gegen Sie einen konkreten Verdacht geäußert?

Antwort: Nein, es gab keinen konkreten Verdacht. Ich habe ihnen gesagt, dass, wenn sie versuchen würden, mich wieder ins Gefängnis zu bringen, würde ihnen das nicht gelingen.

Frage: Gab es in diesen zehn Monaten Ladungen, können Sie Ladungsbescheide vorlegen?

Antwort: Nein, dann wäre ja alles offiziell gewesen. Sie haben mich in der Nacht geholt, damit niemand sieht, wo man mich hinbringt.

Frage: Wie viele Polizisten waren jeweils dabei, als man Sie abgeholt hat?

Antwort: Das war unterschiedlich, manchmal waren es vier, dann kamen sie in einem Auto, manchmal waren es mehr, dann kamen sie in zwei Autos. Normalerweise wurden mir die Hände auf dem Rücken gefesselt und ein Sack über den Kopf gestülpt. Manchmal wurde mir der Sack nicht einmal abgenommen, als ich auf dem Revier saß, andere Male hatte ich überhaupt keinen Sack auf dem Kopf, dann wusste ich, auf welchem Revier ich war. Ich bin davon überzeugt, dass es nicht nur einfache Milizbeamten gewesen sind, die mich mitgenommen haben, sondern auch Mitarbeiter des FSB und anderer Sondereinheiten.

Frage: Woraus schließen Sie das?

Antwort: Den Sack auf dem Kopf lassen, damit man nicht sieht, wo man hingebracht wird, ist eine Taktik der Geheimdienste. Die gewöhnliche Polizei nimmt einen einfach mit aufs Revier, denen ist es egal, wenn du siehst, wo du bist.

Frage: Wie war es Ihnen möglich, sich während der Haft einen Inlandspass ausstellen zu lassen?

Antwort: Das ist nichts Außergewöhnliches, als ich eingesperrt wurde, hatte ich ja noch meinen sowjetischen Pass.

Frage: Haben Sie den Pass selbst beantragt?

Antwort: Nein, die Behörde hat mir ein Formular zugeschickt, das ich ausfüllen musste.

Frage: Wo und wann genau haben Sie den Inlandspass ausstellen lassen?

Antwort: Es ist das Passamt des Bezirkes XXXX im XXXX, im Dorf XXXX. Ich weiß nicht mehr, wann ich ihn von der Behörde bekommen habe, ich habe ihn von der Gefängnisverwaltung erst bei der Freilassung ausgehändigt bekommen.

Frage: Hatten Sie Probleme bei der Passausstellung?

Antwort: Nein.

Frage: Glauben Sie, dass Sie ins Visier der Polizei geraten sind, weil man Sie der Zusammenarbeit mit den Widerstandskämpfern verdächtigt hat, oder sind Sie der Meinung, dass Sie eher ein Justizopfer sind?

Antwort: Ich sehe mich als Opfer des Polizeiregimes bzw. als Opfer der Justiz.

Frage: Einen Zusammenhang mit einer vermuteten Zusammenarbeit mit den Rebellen sehen Sie nicht?

Antwort: Nein, die wussten auch, dass ich nichts mit Widerstandskämpfern zu tun hatte. Ich habe ja auch immer gearbeitet, das konnte man ja auch überprüfen.

Frage: Warum sollten Sie jetzt wieder verurteilt werden, wenn es nie einen konkreten Verdacht gegen Sie gab?

Antwort: Einmal haben Sie es ja schon mit mir gemacht, ich bin davon überzeugt, dass sie das wieder machen könnten.

Frage: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?

Antwort: Ja.

Frage: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

Antwort: Nein, ich bin auf keiner Fahndungsliste, aber man lässt mich trotzdem nicht in Ruhe.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet?

Antwort: Ja mehrmals, das habe ich ja heute erzählt.

Frage: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

Antwort: Ja, die habe ich heute geschildert.

Frage: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

Antwort: Ich glaube, dass ich die Probleme gehabt habe, weil ich Tschetschene bin.

Frage: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

Antwort: Ja, man hat mich auch damals schon aufs Revier mitgenommen, das war noch in XXXX.

Frage: Was war der Grund?

Antwort: Weil ich Tschetschene bin, dort gab es neben unserer nur noch eine tschetschenische Familie. Geschlagen wurde ich dabei aber nicht.

Frage: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

Antwort: Ich bin hundertprozentig davon überzeugt, dass die Anhaltungen und Verhöre weitergehen.

Frage: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?

Antwort: Erstens müsste ich eine Wohnung und Arbeit finden, zweitens würde man sofort herausfinden, dass ich vorbestraft bin. Aufgrund dieser Vorstrafe kann man mich z.B. innerhalb von 48 Stunden aus der Stadt verweisen.

Belehrung: Ihnen werden die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in der Russischen Föderation und in Tschetschenien zur Einsichtnahme vorgelegt und diese werden Ihnen erläutert. Wenn Sie ein bestimmter Teil der Feststellungen besonders interessiert wird Ihnen dieser vom Dolmetscher zur Kenntnis gebracht. Im Anschluss daran haben Sie die Möglichkeit im Rahmen des Parteiengehörs dazu Ihre Stellungnahme abzugeben. Sie können aber auch auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichten oder Ihnen werden die Feststellungen ausgefolgt und Sie haben dann die Möglichkeit innerhalb einer Frist von 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Mit Ihrer Unterschrift unter den Feststellungen bestätigen Sie, dass Ihnen die Feststellungen zur Einsichtnahme vorgelegt wurden. Es bedeutet nicht, dass Sie mit dem Inhalt einverstanden sind. Haben Sie die Belehrung verstanden?

Antwort: Ja, ich habe das verstanden.

Frage: Was möchten Sie?

Antwort: Ich kenne die Situation in meiner Heimat, ich verzichte darauf, dass mir die Feststellungen zur Kenntnis gebracht werden, ich möchte keine Stellungnahme dazu abgeben.

Angaben zum Privat- und Familienleben:

Frage: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig?

Antwort: Seit 14. Juni 2011.

Frage: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?

Antwort: Nein.

Frage: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich?

Antwort: Ich stehe in der Grundversorgung.

Frage: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht oder sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?

Antwort: Ich mache keinen Deutschkurs, ich bin auch in keinem Verein Mitglied.

Frage: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

Antwort: Ich bin nur im Rahmen der Grundversorgung für die Gemeinde tätig, wir richten die Waldwege her. Für einen halben Tag habe ich 30 Euro bekommen. Ansonsten arbeite ich nicht.

Frage: Haben Sie irgendwelche nahen Bindungen zu Österreich?

Antwort: Ja, meine Frau und mein Kind sind hier. Außerdem leben der Bruder und die Schwester meiner Frau hier.

Frage: Haben Sie sonst nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte oder sonstige Personen in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich?

Antwort: Ja, in Wien lebt ein Bekannter, er heißt XXXX. Er ist anerkannter Flüchtling, ich bekomme kein Geld von ihm, er hat ja selber Familie.

Frage: Wo leben Ihre Verwandten in der Heimat?

Antwort: Meine Eltern, meine Schwestern und meine Brüder leben in Russland. Ein Bruder und die Schwester wohnen in Grosny, ein Bruder wohnt in XXXX. Meine Eltern leben im Bezirk XXXX, im Dorf XXXX.

Frage: Haben Sie momentan Kontakt zu Ihren Verwandten in der Heimat?

Antwort: Mit meiner Mutter telefoniere ich drei oder vier Mal im Monat.

Frage: Haben Sie in Österreich eine Ausbildung absolviert?

Antwort: Nein.

Frage: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?

Antwort: Ja, damit bin ich einverstanden.

Frage: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

Antwort: Ich bin hergekommen, um in Ruhe leben zu können. Ansonsten habe ich alles gesagt. Erklärung: Ihnen wird die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift von der Dolmetscherin rückübersetzt. Sie können im Anschluss daran Korrekturen oder Ergänzungen machen oder Rückfragen stellen, wenn Ihnen etwas nicht klar und verständlich erscheint. Mit Ihrer Unterschrift bestätigten Sie, dass Ihre Angaben hier inhaltlich richtig und vollständig wiedergegeben wurden. Sie werden an dieser Stelle zudem nochmals ausdrücklich auf die im Asylverfahren geltenden Bestimmungen (Merkblatt über Rechte und Pflichten von Asylwerbern) zur Zustellung von Schriftstücken aufmerksam gemacht. Sie werden weiters darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo - Fr von 08.00 - 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt). Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wen Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG geknüpft ist. (Bei Obdachlosen: Information zur Meldeverpflichtung!) Ist Ihnen das verständlich?

Antwort: Ja, das verstehe ich.

Frage: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme?

Antwort: Nein, ich hatte keine Probleme.

Frage: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen?

Antwort: Ja, ich habe alles verstanden und konnte der Vernehmung ohne Probleme folgen.

Frage: Haben Sie die Dolmetscherin während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können?

Antwort: Ja, ich konnte die Dolmetscherin sehr gut verstehen und habe alles verstanden.

Frage: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?

Antwort: Ja.

Frage: Wollen Sie abschliessend noch etwas anführen?

Antwort: Nein, ich habe nichts mehr zu sagen.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

Nach erfolgter Rückübersetzung:

Frage: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?

Antwort: Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen.

Frage: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?

Antwort: Ja, bitte."

Im Rahmen dieser Einvernahme durch das Bundesasylamt am 24.10.2011 legte der Beschwerdeführer ein umfangreiches Konvolut von Gerichtsbeschlüssen und Gerichtsurteilen sowie diverse Anträge des Beschwerdeführers betreffend seine strafgerichtliche Verurteilung in der Russischen Föderation wegen bewaffneten Raubes, welcher zu seiner Inhaftierung vom Jahr 2002 bis 2010 geführt hatte, in Kopie vor. Dieses hunderte Seiten umfassende Konvolut wurde vom Bundesasylamt einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt und liegt im Akt des Bundesasylamtes auf.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 10.01.2012, Zahlen 11 05.810-BAI, 11 05.809-BAI und 11 06.740-BAI, wurden die Anträge der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.06.2011 bzw. vom 05.07.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.)

Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien und gelangte in Bezug auf das individuelle Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers zu dem Schluss, dass zwar dem Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers, er sei wegen des Verbrechens des bewaffneten Raubes rechtskräftig verurteilt worden und habe deshalb eine beinahe achtjährige Freiheitsstrafe abgesessen, Glaubwürdigkeit zukomme, dass jedoch dem weiteren Vorbringen, er sei in der Folge nach der Entlassung aus der Strafhaft regelmäßigen - etwa einmal monatlich - Festnahmen, Inhaftierungen und Misshandlungen ausgesetzt gewesen, keine Glaubwürdigkeit zukomme. Das Bundesasylamt sah es auch nicht als glaubwürdig an, dass die Verurteilung des Zweitbeschwerdeführers lediglich aufgrund eines erzwungenen Geständnisses erfolgt sei.

Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes vom 10.01.2012 erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.01.2012 fristgerecht Beschwerden im Familienverfahren an den Asylgerichtshof, in denen die Beurteilung des Bundesasylamtes, das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführer sei nicht glaubwürdig, bestritten wird. Weiters wird in diesen Beschwerden betont, der Zweibeschwerdeführer sei unschuldig im Gefängnis gesessen. Der Zweitbeschwerdeführer führte in einem handschriftlich in russischer Sprache verfassten Schreiben, das vom vormaligen Asylgerichtshof einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt wurde, im Wesentlichen aus, die Erstbeschwerdeführerin und er hätten im Juni 2010 geheiratet und am Stadtrand von Grosny in einer Wohnung ca. ein Jahr lang ruhig gelebt, jedoch hätten sie ihre Heimat und ihr Haus verlassen müssen, weil es für sie kein ruhiges Leben gegeben habe. Nach der Strafverbüßung sei der Zweitbeschwerdeführer nach Tschetschenien zurückgekehrt und sei auf die Kontrollliste der Exekutivorgane gesetzt worden. Sie hätten ihn systematisch immer wieder nächtens in die Polizeiabteilung gebracht und zum FSB. Im Zuge des Ehelebens sei dies ca. 10 Mal erfolgt. Dort, wo er sich befunden habe, sei er Prügeleien und Beleidigungen unterzogen worden, wobei man nebenher ein Verhör abgehalten und versucht habe, den Zweitbeschwerdeführer wegen verschiedener Verbrechen zu beschuldigen. Sie hätten ihm Fotos von verschiedensten Leuten gezeigt und behauptet, dass er mit ihnen bekannt sein müsste. Als er dies verneint habe, sei eine Serie von Schlägen erfolgt. Wegen der bitteren Erfahrungen, weil im Jahr 2002 auf ähnliche Weise ein Strafverfahren gegen ihn fabriziert worden sei, habe er es bevorzugt, Schläge und Beleidigungen zu ertragen als sich noch einmal im Gefängnis zu finden. Man habe den Zweitbeschwerdeführer bei seinen Gefängnisaufhalten wissen lassen, dass er als Freigelassener kein freies Lebens haben würde. Man habe ihn mehrmals zusammengeschlagen und ihm vorgeschlagen, ein Dokument zu unterschreiben, worin der Zweitbeschwerdeführer sein Einverständnis für eine Zusammenarbeit mit dem FSB gebe. Im gegenteiligen Fall habe man ihm gesagt, könnte er einfach eine Kugel in die Stirn erhalten. Das sei in Tschetschenien üblich, man sage dann, dies sei einfach ein Selbstmord gewesen Dafür würden die Mitarbeiter eine Geldbelohnung und Beförderung bekommen. Ein Vorbestrafter sei in Russland kein Mensch mehr. In Österreich befindlich, habe der Zweitbeschwerdeführer mit seiner Mutter telefoniert, diese habe ihm gesagt, dass bei ihnen Mitarbeiter des Innenministeriums der Russischen Föderation gewesen seien und nach dem Zweitbeschwerdeführer gefragt hätten. Die Mutter habe diesen Personen gesagt, wo er sei, und dass er Frau und Kind habe. Er würde hundertprozentig entweder im Gefängnis oder im Grab landen oder einfach ohne Nachricht verschwinden im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien. Russland würde nie ein zivilisierter Rechtsstaat werden, durch Jahrhunderte hindurch sei in Russland kein menschliches Leben möglich gewesen. Dieses Land habe dem Zweitbeschwerdeführer für nichts einige Jahre seines Lebens genommen, ihn einer Sache beschuldigt, die er nicht begangen habe. Der Zweitbeschwerdeführer habe diese Jahre direkt in Hunger und Kälte verbracht. Ein Gerichtsurteil werde gemäß dem Diktat des FSB verhängt. In seinem Fall habe der Anwalt klar und deutlich gesagt, dass der Zweitbeschwerdeführer auf eine lange Zeit eingesperrt werde, unabhängig vom materiell-strafrechtlichen Fallinhalt. Eben deshalb sei der Zweitbeschwerdeführer aufgrund eines "Sich Stellens mit Schuldeinbekenntnis" verurteilt worden, sowie aufgrund von Geständnisaussagen, die er aufgrund von Folterungen unterschrieben habe. Tatsächlich könne aber von einem "Sich Stellens mit Schuldeinbekenntnis" keine Rede sein.

Die Erstbeschwerdeführerin brachte handschriftlich vor, sie seien nach Österreich gefahren, da sie begriffen hätten, dass die Erstbeschwerdeführerin jeden Moment mit dem Kind im Arm alleine bleiben könnte. Sie hätten 10 Monate in Tschetschenien gelebt, nachdem sie geheiratet hätten, in dieser Zeitspanne sei ihr Mann ca. 10 Mal mitgenommen worden von Mitarbeitern der Exekutivstrukturen. Sie sei schwanger gewesen und der Mann sei immer, wenn er mitgenommen worden sei, zwei, drei oder vier Tage lang weg gewesen. Wegen all dem sei sie sehr nervös gewesen, dies sei nicht ohne Folgen geblieben, wenn der Zweitbeschwerdeführer etwas in Richtung Beleidigendes sage, etwas Belangloses, als Scherz oder im Ernst, dann beginne die Erstbeschwerdeführerin sogleich zu drohen, zu schreien, zu weinen, werde hysterisch, obwohl das vor der Ehe früher nicht so gewesen sei. Sie fürchte sich sogar, einen Termin beim Psychologen zu vereinbaren, sie fürchte dass er ihre Lage verstehe und ihr rate, sich ins Spital zu legen, dies könne sie aber nicht, da sei ein Kleinkind habe.

Mit Erklärung zur beabsichtigen freiwilligen Rückkehr vom 21.08.2013 erklärte der Zweitbeschwerdeführer erstmals, in seinen Herkunftsstaat freiwillig zurückkehren zu wollen. Diese Erklärung wurde vom Zweitbeschwerdeführer am 05.09.2013 widerrufen.

Mit Erklärung zur beabsichtigten freiwilligen Rückkehr vom 11.02.2014 erklärte der Zweitbeschwerdeführer abermals - diesmal auch in Vertretung der Erstbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers - seine Absicht, gemeinsam mit der Erstbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Auch diese Erklärung wurde allerdings in der Folge am 28.02.2014 von den Beschwerdeführern widerrufen.

Mit Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Tirol vom 13.02.2014 wurde mitgeteilt, dass der Zweitbeschwerdeführer des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung verdächtig sei. Der Zweitbeschwerdeführer sei verdächtig und geständig, am 10.12.2013 in einer näher genannten Filiale einer Supermarktkette insgesamt 13 Artikel Haarshampoo gestohlen zu haben. Weiters bestehe der Verdacht, sich durch Diebstähle eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Der Zweitbeschwerdeführer habe bei der Tatausführung eine mittels Alueinlagen präparierte Tasche verwendet. Der Zweitbeschwerdeführer habe vorerst angegeben, dass er die Tasche samt Inhalt lediglich gefunden habe. Im Zuge der Vernehmung habe sich der Zweitbeschwerdeführer geständig gezeigt und angegeben, dass er die Waren gestohlen habe, um sie zu verkaufen.

Ebenfalls mit Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Tirol, gerichtet an die Staatsanwaltschaft Innsbruck, vom 27.02.2014 wurde mitgeteilt, dass bezüglich des Zweitbeschwerdeführers der Verdacht auf versuchten Einbruch sowie der Verdacht des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz bestehe. Der Zweitbeschwerdeführer werde beschuldigt und sei teilweise geständig, am 13.02.2014 um 01.50 Uhr in Innsbruck in eine näher genannte Firma durch Übersteigen eines ca. 350 cm hohen Zaunes in das Objekt eingebrochen zu haben. Im Objekt seien vom Zweitbeschwerdeführer mehrere Platten Kupfer zum Abtransport vorbereitet worden. Der Zweitbeschwerdeführer habe jedoch - in dem Objekt sei wegen vermehrten Bundmetalldiebstahls eine Diebesfalle installiert worden, aufgrund dieser sei Alarm ausgelöst worden - das Objekt wieder durch Übersteigen des Zaunes ohne Beute verlassen. Nach kurzer Verfolgung habe der Flüchtige angehalten und festgenommen werden können. Im Zuge einer Beschuldigtenvernehmung habe der Zweitbeschwerdeführer angegeben, dass er über den Zaun in das Objekt eingestiegen sei. Dies habe er getan, um nach einem Monitor für seinen Computer zu suchen. Er sei der Meinung gewesen, dass er sich bei der Altmetallfirma um eine Mülldeponie gehandelt habe. Da er keinen Monitor gefunden habe, habe er das Gelände wieder verlassen. Weiters werde der Zweitbeschwerdeführer beschuldigt, zwei Suputex a 8 mg-Tabletten mit sich geführt zu haben. Diese habe er laut seinen eigenen Angaben von einem unbekannten marokkanischen Staatsbürger pro Stück um Euro 10,-- für den Eigenkonsum gekauft.

Eine aktuelle strafgerichtliche Verurteilung besteht gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer nicht.

Am 03.04.2014 führte das seit 01.01.2014 zuständige

Bundesverwaltungsgericht eine öffentlicher mündliche Verhandlung

unter Beteiligung der Erstbeschwerdeführerin und des

Zweitbeschwerdeführers sowie des Bruders und der Schwester der

Erstbeschwerdeführerin durch; das Bundesamt für Fremdenwesen und

Asyl verzichtete auf die Entsendung eines Vertreters. Die die

Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer betreffenden

wesentlichen Teile dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung werden

in der Folge wiedergegeben (Erstbeschwerdeführerin = BF1,

Zweitbeschwerdeführer = BF2):

"BF2 bis 4 werden ersucht, den Verhandlungssaal zu verlassen, BF 1 verbleibt im Verhandlungssaal.

VR: Haben Sie Dokumente, Ausweise?

BF1: Ich habe nur die weiße Karte.

VR: Wann und wo sind Sie geboren?

BF1: Ich wurde in der Stadt Grosny geboren, am XXXX, ich korrigiere am XXXX.

VR: Was war am XXXX?

BF1: Ich bin aufgeregt und habe das einfach verwechselt.

VR: Womit haben Sie das verwechselt? Mit welchem Ereignis?

BF1: Ich wollte XXXX sagen, habe aber XXXX gesagt.

VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF1: Ich bin Tschetschenin.

VR: Sie haben im Verfahren vor dem BAA einen Inlandsreisepass vorgelegt. Hatten Sie jemals auch einen Auslandsreisepass?

BF1: Nein, niemals.

VR: In Ihrem Inlandsreisepass ist die Ausstellung eines Reisepasses am XXXX eingetragen. Wie erklären Sie das?

BF1: Auslandspass? Auslandspass hatte ich nie einen.

BF1 wird die Kopie gezeigt.

BF1: Als ich 20 Jahre alt war, habe ich den Pass umtauschen lassen. Im Jahre XXXX habe ich meinen Inlandspass umgetauscht, aber das war kein Auslandspass.

VR: Wann haben Sie Ihren Mann kennengelernt?

BF1: Ich habe ihn kennengelernt, als er im Gefängnis war. Wir sind aus einem Dorf. Ich lebte dann aber in der Stadt. Die Familie meines Mannes lebte im Dorf. Ich habe noch Verwandte in dem Dorf.

VR: Wie konkret haben Sie Ihren Mann kennengelernt?

BF1: Er war im Gefängnis. Seine Schwester hat mich gebeten, ihm etwas zu schreiben. Wir haben zwei Jahre lang miteinander geschrieben.

VR: Haben Sie Ihren Mann zu dem Zeitpunkt persönlich gekannt?

BF1: Gesehen habe ich ihn nicht, er war in Russland im Gefängnis in XXXX. Wir haben nur miteinander geschrieben, aber ich habe sein Foto gehabt. Er hat mich also gesehen und ich habe ihn gesehen.

VR: Wann haben Sie ihn erstmals persönlich gesehen?

BF1: Das war im XXXX 2011, aber an das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern. Als er freigelassen worden ist, kam er nach Hause und darum habe ich ihn gesehen. 2011, nein 2010, ich habe mich geirrt. Mein Sohn ist 2011 geboren. 2010 ist er nach Hause gekommen. 2008 haben wir uns sozusagen schriftlich kennengelernt.

VR: Sind Sie verheiratet?

BF1: Ja.

VR: Nach muslimischer Tradition oder auch staatlich?

BF1: Wir sind sowohl nach dem muslimischen Ritus als auch standesamtlich verheiratet.

VR: Haben Sie Ihren Mann im Gefängnis besucht?

BF1. Nein, weil das so weit war.

VR: Warum haben Sie bei Ihrer Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.06.2011 angegeben: "Wir kennen uns seit 2008 und ich habe ihn seither regelmäßig im Gefängnis besucht."

BF1: Das habe ich nicht gesagt. Das konnte ich nicht sagen. Wissen Sie, zwischen mir und dem Gefängnis lag eine große Entfernung und ich war mit ihm nicht verheiratet. Nein, das habe ich nicht gesagt. Das ist nicht wahr.

VR: Das diesbezügliche Protokoll ist allerdings von Ihnen unterschrieben worden.

BF1: Ich habe unterschrieben, aber es war nicht so, dass ich zu ihm gefahren bin. Deshalb ist es unmöglich, dass ich das gesagt habe. Wieso sollte ich das sagen?

VR: Warum konkret haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

BF1: Mein Mann wurde aus dem Gefängnis freigelassen. Wir haben geheiratet. Ich bin schwanger geworden. Nach seiner Freilassung wurden wir ständig von der Polizei aufgesucht. Er stand sozusagen unter Kontrolle. Einige Male wurde er mitgenommen und zusammengeschlagen. Er wollte nämlich nicht das schriftlich eingestehen, was er nicht gemacht hat. Er hatte Probleme. Wenn jemand in Russland aus dem Gefängnis freigelassen wird, dann wird er nicht in Ruhe gelassen. Aus dem Grund haben wir die Heimat verlassen, weil wir dort nicht mehr leben konnten. Wir wollten schon früher wegfahren, aber ich war ja schwanger Deswegen konnten wir früher nicht wegfahren.

VR: Sie haben gesagt, nach der Freilassung Ihres Mannes seien Sie ständig von der Polizei aufgesucht worden? Was verstehen Sie unter ständig, wie oft war das und wann war das konkret?

BF1: Die Polizei kam zwei Mal bis drei Mal im Monat, auch in der Nacht. Ich weiß nicht, von wem mein Mann mitgenommen wurde, ob das wirklich die Polizei war oder eine andere Abteilung. Die Leute, die ihn abgeholt haben, haben das in der Nacht gemacht. Sie haben Russisch gesprochen. Ich weiß nicht, wer das genau war.

VR: Wann war denn der erste Vorfall, als zum ersten Mal jemand gekommen ist, um Ihren Mann abzuholen?

BF1 (denkt lange nach.) Genau weiß ich es nicht mehr. Das war ein oder zwei Monate, nachdem wir geheiratet haben. Ich kann es nicht genau sagen, weil vier Jahre vergangen sind. Genau weiß ich es nicht. Ich wurde 2011 das letzte Mal einvernommen. Damals habe ich mich noch an mehr erinnern können als jetzt.

VR: Ich kann nachvollziehen, dass Sie nicht mehr genau wissen, wann das war, aber was konkret ist damals bei diesem ersten Mal, als Ihr Mann mitgenommen wurde, passiert. Wie ist das konkret abgelaufen?

BF1: Sie haben ihn mitgenommen und ich bin alleine Zuhause geblieben. Wir haben damals in der Stadt in der Wohnung gelebt. Er wurde mitgenommen und zusammengeschlagen. Mein Mann selbst weiß nicht, womit er geschlagen wurde. Er war zwei oder drei Tage nicht da. Ich bin am nächsten Tag zu mir nach Hause gegangen. Dann ist er zurückgekommen. Er wurde verprügelt aber er weiß selbst nicht, womit er verprügelt wurde.

VR: Sie haben gesagt, "sie haben ihn mitgenommen". Wer hat ihn mitgenommen?

BF1: Ich weiß es nicht. Sie haben russisch gesprochen. Ich weiß nicht, ob das Russen oder Tschetschenen waren. Bei uns können alle Tschetschenen sowohl Tschetschenisch als auch Russisch.

VR: Wie viele waren es und wie haben sie ausgesehen?

BF1:Ich glaube, dass es vier Personen waren und das waren maskierte Personen. Es war in der Nacht, es war dunkel. Die Leute waren maskiert. Einige Male war das so, aber ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern, wie oft das war.

VR: Wie waren diese Leute maskiert?

BF1: Es waren schwarze Masken, aber mehr weiß ich nicht.

VR: Können Sie diese Masken näher beschreiben?

BF1: Das war wie eine Mütze, die man über den Kopf gestülpt hat und man hat die Augen gesehen. Ich kann mich jetzt nicht erinnern, wie es war, aber ich glaube, dass man die Nase auch gesehen hat.

VR: Waren diese Männer in zivil?

BF1 (denkt lange nach): In zivil? Genau kann ich das nicht sagen, ich kann mich nicht mehr erinnern. Das ist so schnell vor sich gegangen. Vielleicht konnte ich mich daran bei der ersten Einvernahme noch erinnern, aber jetzt kann ich das nicht mehr.

VR: Aber das muss doch ein sehr einschneidendes Erlebnis sein, das man nicht vergisst.

BF1: Wissen Sie, bei der ersten Einvernahme war das kurz nach unserer Einreise nach Österreich, aber in den vorangegangenen Jahren ist viel passiert und ich habe deswegen vieles vergessen. Ich glaube, dass sie Tarnanzüge hatten, aber so genau kann ich das nicht sagen. Es ist sehr viel passiert.

VR: Um welche Tageszeit ist dieses erste Ereignis, dieser erste Vorfall passiert?

BF1: Das war in der Nacht. Ich kann mich noch erinnern, dass das in der Nacht war.

VR: Wann ungefähr in der Nacht?

BF1: Um 1 oder 2. Es war schon sehr spät. Es war schon sehr spät.

VR: Schildern Sie diesen Vorfall bitte ganz konkret. Was ist damals wirklich passiert? Der erste Vorfall nachdem Ihr Mann aus dem Gefängnis gekommen ist und man Sie aufgesucht hat.

BF1: Sie meinen, als man meinen Mann in der Nacht mitgenommen hat?

VR: Richtig.

BF1: Das war spät in der Nacht, aber ich weiß nicht genau wie spät es war. Die Leute hatten an die Tür geklopft. Ich war auch da. Ich bin ins Vorzimmer gegangen, XXXX hat die Tür aufgemacht und die Leute sind zweireihig reingekommen (jeweils zwei in einer Reihe). Sie kamen rein und haben mich ersucht, in ein anderes Zimmer zu gehen. Man hat mit meinem Mann gesprochen und ihn etwas gefragt, aber ich habe so große Angst gehabt, dass ich nicht zuhören konnte, worüber geredet wird. Das Gespräch hat nicht lange gedauert. Er ist gleich mitgenommen worden. Damals war er zwei oder drei Tage nicht da. Das war der erste Vorfall. Und dann ist er zurückgekommen. Er ist zu uns nach Hause gekommen. Er wurde zusammengeschlagen.

VR: Haben Sie in der Zeit, als Ihr Mann nicht da war, diese zwei oder drei Tage, haben Sie versucht Ihren Mann zu finden?

BF1: Ja, über Verwandte. Die Verwandten hatten mehr Möglichkeiten. Ich habe nicht gewusst, wer ihn mitgenommen hat.

VR: Was hat Ihnen Ihr Mann erzählt, als er zurückgekommen ist?

BF1: Er hat erzählt, dass er zusammengeschlagen wurde, dass man ihm über den Kopf einen Sack gestülpt hat, dass man wollte, dass er etwas unterschreibt, dass er etwas eingesteht. Man hat gesagt, dass solche "Besuche" andauern werden, wenn er nicht unterschreibt.

VR: Was hätte er unterschreiben sollen?

BF1: Konkret hatte man ihm das nicht gesagt. Aber er sollte die Schuld eingestehen. Er sollte die Schuld auf sich nehmen, für etwas was er nicht getan hat. Man wollte einen Akt schließen.

VR: Wie oft kam es zu solchen Mitnahmen Ihres Mannes?

BF1: Oft.

VR: Wie oft?

BF1: Ich glaube, dass er über 10 Mal mitgenommen wurde. 2010 ist er zurückgekommen. Wir haben geheiratet und dann hat das begonnen. Es war jedenfalls mehr als 10 Mal. Das war wirklich oft.

VR: Also war das fast jeden Monat.

BF1: Das war fast jeden Monat.

VR: Und ist das jedes Mal gleich abgelaufen?

BF1: Immer wenn die Leute in der Nacht gekommen sind, ist das immer so abgelaufen, wenn die Leute in der Nacht gekommen sind und ihm mitgenommen haben. Ansonsten sind sie auch unter Tags gekommen und das waren Polizisten. Sie haben Kontrollen durchgeführt.

VR: Wie oft sind diese Polizisten gekommen?

BF1: Er musste jeden Monat hingehen und unterschreiben. Wenn er das vergessen hat und zwei oder drei Tage vergangen sind, sind die Polizisten gekommen.

VR: Wenn diese Personen in der Nacht gekommen sind, haben die jedes Mal an die Tür geklopft?

BF1: Ob sie immer geklopft haben? Fast immer haben sie sehr stark an der Tür geklopft, weil unsere Tür zu war.

VR: Und Ihr Mann hat dann jedes Mal die Tür geöffnet?

BF1: Ja, ich glaube er hat jedes Mal die Tür aufgemacht.

VR: Wenn das fast jeden Monat immer nach demselben Muster abgelaufen ist, können Sie mir dann bitte erklären, warum Ihr Manns ich dann überhaupt noch Zuhause aufgehalten hat. Es war doch vorhersehbar, was passieren würde.

BF: Mein Mann wusste nicht, wohin er flüchten soll, er hätte nirgends flüchten können. Wohin? Ins Dorf, dort, wo er immer unterschreiben musste? Das war nicht möglich. In Russland hätte man uns überall gefunden. Das ist sicher. Deshalb sind wir weggefahren. Wenn die Probleme nicht so ernst wären, hätten wir uns woanders ins Russland niederlassen können.

VR: Wann ist Ihr Mann aus dem Gefängnis gekommen? Wann ist er zu Ihnen gekommen? Wann haben Sie ihn das erste Mal gesehen? Ganz konkret, bitte.

BF1: Konkret wann? Das war im XXXX 2010, Anfang XXXX. Da kam er nach Hause.

VR: Wann haben Sie geheiratet?

BF1: Nach dem muslimischen Ritus haben wir am XXXX 2010 geheiratet und staatlich glaube ich im Jänner, aber so genau weiß ich es nicht.

VR: Wann sind das erste Mal diese Männer zu Ihnen gekommen?

BF1: Sie kamen, ich kann mich jetzt nicht erinnern. Das war ein oder zwei Monate nachdem wir geheiratet haben. Vielleicht war das nur ein Monat nachher. Ich kann mich leider nicht mehr genau erinnern.

VR: Waren Sie zu dem Zeitpunkt bereits schwanger?

BF1: Nein.

VR: Warum haben Sie nicht schon damals den Entschluss gefasst, Ihr Heimatland zu verlassen?

BF1. Er ist ja erst gekommen. Seine Mutter war krank. Sie war alt und krank. Ihre zwei Töchter leben in einem Dorf, aber sie sind verheiratet. Die Mutter lebte allein und er wollte sie nicht allein lassen. Das war der Grund. Es war nicht möglich, die Mutter mitzunehmen, weil sie krank war und er wollte sie auch nicht alleinlassen.

VR: Wann war denn der letzte Vorfall? Wann wurde Ihr Mann das letzte Mal mitgenommen, bevor Sie Ihr Heimatland verlassen haben?

BF1: Im Mai, glaube ich. Ich glaube, dass das im Mai war. Wir haben gleich gepackt und sind weggefahren.

VR: Können Sie diesen letzten Vorfall konkret schildern?

BF1: Das letzte Mal? Ich war schon fast im neunten Monat schwanger. Die Leute sind wie immer gekommen, haben geklopft und haben meinen Mann mitgenommen. Ich bin alleine, schwanger, Zuhause geblieben. Ich war sehr aufgeregt und ich bekam sehr starke Bauchschmerzen. Das letzte mal wurde er glaube ich nur eine Nacht festgehalten.

VR: Schildern Sie bitte genau den Vorgang dieser Festnahme, wie die Leute gekommen sind, was dann passiert ist und wie sie gegangen sind, bei der letzten Festnahme.

BF1: Sie haben wie immer an die Tür geklopft. XXXX hat die Tür aufgemacht. Sie sind wie immer eingedrungen. Das letzte Mal hat es kein Gespräch gegeben. Das letzte Mal waren die Leute in Tarnanzügen. Das weiß ich noch, aber sie hatten keine Abzeichen. Man konnte nicht erkenne, welcher Einheit sie angehören. Man hat ihn auf die Seite gestoßen. Ich habe die Leute genau gesehen.

VR: Waren die Leute maskiert?

BF1: Ja, die Leute waren maskiert und sie hatten Tarnanzüge an. Man hat ihm die Hände hinten fixiert und man hat ihn dann gleich mitgenommen. Das war das letzte Mal.

VR: Warum hat Ihr Mann eigentlich die Tür aufgemacht, wenn er doch damit rechnen konnte, dass es so abläuft wie immer?

BF1: Er hat immer die Tür aufgemacht, weil er wusste, dass man ihn immer und überall finden wird. Er war 7 Jahre und 6 Monate im Gefängnis und er hat schon ausgezeichnet gewusst, dass er sich nirgends verstecken kann. Er kennt sich mit dem System aus. ER weiß alles... Er wusste, dass es nichts bringt, wenn wir irgendwo hinfahren.

VR: Warum war Ihr Mann so lange im Gefängnis?

BF1: Er hat eine Menge von Dokumenten. Das erste Mal wurde er beschuldigt, dass er Straftaten begangen hat, die er nie begangen hat. Ich weiß nicht, wie alt er damals war. Ich glaube, dass war 2001 oder 2002, glaube ich, Das steht ja alles dort geschrieben, 2001 oder 2002, aber das steht alles auf dem Dokument. Er wurde beschuldigt, obwohl er das überhaupt nicht getan hat. Dieses Strafverfahren wurde schon früher eingeleitet, bevor die Straftat verübt worden ist. Er wurde auch damals mitgenommen und zusammengeschlagen und dann hat er unterschrieben. Deswegen wollte er dieses Mal nicht unterschreiben. Es gibt Dokumente darüber, dass er das erste Mal alles unterschrieben hat.

VR: Wann ist Ihr Vater gestorben?

BF1: Er ist nicht eines natürlichen Todes gestorben. Er wurde umgebracht Das war 1995 während des Krieges.

VR: Ihr Bruder hat angegeben, Ihr Vater sei 1993 verstorben?

BF: Nein, das konnte er nicht sagen. Er wurde umgebracht. Das war 1995, am XXXX. Es gibt auch ein Dokument darüber, aber wir haben es leider nicht mit.

VR: Warum wurde Ihr Vater umgebracht und von wem?

BF1: 1995 hat es Krieg gegeben.

VR: Eben, 1993 eben nicht.

BF1: Ja, deshalb ist das unmöglich. Mein Vater war damals noch gesund und am Leben. Mein Bruder hat wahrscheinlich etwas verwechselt. Das war 1995, Anfang XXXX.

VR: Hat Ihr Vater im ersten Tschetschenienkrieg gekämpft?

BF1: Ja, er hat gekämpft und er wurde auch deswegen ausgezeichnet, aber erst nach seinem Tod posthum.

VR: Von wem wurde er ausgezeichnet?

BF1: Dort steht geschrieben, dass es von XXXX verliehen wurde.

VR: Warum haben Ihre Schwestern XXXX und Ihr Bruder XXXX die Russische Föderation verlassen?

BF1: Das ist eine andere Geschichte. Ich habe einen älteren Halbbruder. Er heißt XXXX. Er ging in den Wald. Ich meine , man sagt das bei uns, aber er ist einfach kämpfen gegangen. Die Polizei, die Kadyrow-Leute wollten dann Druck auf die Verwandten ausüben, auf die Mutter, auf den Bruder, auf die Schwester. Es geht darum, dass sie ihn kontaktieren und dass er zurückkommt. Dann hat es große Probleme gegeben, aber er ist schon lange im Wald. Ich weiß gar nicht, wann er in den Wald gegangen ist. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, wann das war. Er lebte ja nicht mit uns. Er ist gegangen und mein Bruder steht seit seinem 17. Lebensjahr sozusagen unter Aufsicht. Er hat große Probleme. Er wurde zusammengeschlagen und erniedrigt. Das war so oft, millionenfach. Ich weiß gar nicht, wie oft das war. Er hat jetzt ein schlechtes Gedächtnis aufgrund der Misshandlungen. Er hat immer Kopfschmerzen. Die Ärzte hier haben gesagt, dass er einen erhöhten Blutdruck hat, aber in Wirklichkeit ist das wegen den Misshandlungen.

VR: Gab es noch einen konkreten Grund warum Ihre Schwester und Ihr Bruder Tschetschenien verlassen haben?

BF: Als mein Mann das letzte Mal mitgenommen wurde und iwr dann entschieden haben, auszureisen, hat mein Bruder gesagt, dass er auch mitfahren wird. Er hat gesagt, dass er alles macht, um von dort wegzufahren und er hat die Schwester mitgenommen. Wir sind dann zu viert ausgereist, zusammen sozusagen.

VR: Hat Ihr Bruder vor der Ausreise gemeinsam mit Ihrer Schwester in einem gemeinsamen Haushalt gelebt?

BF: Schwester, Bruder, Mama und noch ein Bruder, aber ein behinderter, zweite Invaliditätsgruppe. Den Behinderten hat man in Ruhe gelassen, aber der gesunde Bruder wurde immer mitgenommen. Sie haben zu viert gelebt. Ich meine, als ich geheiratet habe.

VR: Haben sie bis zur Ausreise zu viert gelebt?

BF: Nein, das letzte Mal war XXXX nicht Zuhause, als die Leute in der Nacht gekommen sind. Er war im Dorf XXXX. Er war nicht Zuhause. XXXX ist die Bezeichnung eines Dorfes. Er war dort in der Nacht. Wir hatten ein Haus und es gab einen provisorischen Bau daneben. Das war wie ein kleines Häuschen. Man hat in der Nacht dieses Häuschen in Ruhe gelassen, aber das Haus wurde begossen und man hat das Haus, nachdem man die drei hinausgeführt hat, in Brand gesetzt. Das heißt, das ganze Haus existiert jetzt nicht. Es blieb nur das Fundament und die Reste, das ist sozusagen die Brandruine, die geblieben ist.

VR: Wann war dieser Vorfall konkret?

BF: Das war auch im Mai, glaube ich, Anfang Mai, aber so genau kann ich mich nicht erinnern. Ich glaube, dass das ca. Anfang Mai war, 2010 war das. Meine Mutter wohnte mit meiner Schwester bei einem Onkel.

VR: Wann?

BF1: Nachdem das Haus in Brand gesetzt wurde, sind sie weggefahren. Die haben dann bei ihnen gelebt und jetzt lebt sie in diesem provisorischen Häuschen.

VR: Und wo lebt der behinderte Bruder?

BF1: Er lebt auch dort in diesem kleinen provisorischen Häuschen, seitdem das große Haus in Brand gesetzt wurde. Mein Onkel hat nämlich geholfen, es ein bisschen herzustellen. Man kann dort schon leben. Sie leben dort zu zweit.

VR: Wer hat dieses Haus in Brand gesetzt?

BF1: Wir wissen nicht konkret, wer das gemacht hat, aber das waren die Kadyrow-Leute. Wir wissen nicht, wer konkret, das war. Aber das waren diese Leute.

VR: Wie wurde das Haus in Brand gesetzt?

BF1: Meine Mutter hat er zählt, dass man sie aus dem Haus geführt hat und das H aus mit einer Flüssigkeit begossen hat. Wahrscheinlich war das Benzin. Das Haus bestand hauptsächlich aus Holz und das war wirklich ein starker Brand. Daneben war ein Geschäft, aber das war ein bisschen weiter weg, vielleicht 10 m oder ein bisschen weiter weg. Direkt neben uns hat niemand gelebt. Erst im übernächsten Haus.

VR: Hat irgendjemand geholfen, diesen Brand zu löschen?

BF1: Meine Mutter und meine Schwester sind zum Nachbarn gegangen und auch mein Bruder. Als sie aus dem Haus weggejagt wurden. Die Brandstifter sind so lange gestanden, bis das Haus abgebrannt wurde. Erst als das Dach herunter gekommen ist, haben sie begonnen zu löschen.

VR: Woher wissen Sie das so genau?

BF: Meine Mutter hat das erzählt. Ich war fast jeden Tag bei ihr. Sie hat das erzählt. Ich habe das aber nicht gesehen.

VR: Gab es nach dem Niederbrennen des Hauses weitere Verfolgungshandlungen gegen Ihren Bruder?

BF1: ER wurde mitgenommen. Meine Mutter hat gesagt, dass er zu Verwandten geht, hat aber nicht gesagt, wohin. Als er zurückgekommen ist, wurde er mitgenommen, nicht von Zuhause. Drei Haltestellen weiter hat der Onkel gelebt. Von dort, vom Onkel wurde er abgeholt. Er wurde auch zusammengeschlagen. Wie immer. Deswegen aht meine Mutter gesgt, dass man ihn sowieso nicht in Ruhe lassen wird, dass er wegfahren soll. Es wird noch schlimmer.

VR: Wann sind Sie aus der Russischen Föderation ausgereist?

BF1: Entweder Anfang XXXX oder Ende Mai des Jahres 2011.

VR: Wann haben Sie noch einmal gesagt, Sei das Haus abgebrannt worden?

BF1: Wann das war, Ende Mai, glaube ich, aber so genau kann ich mich nicht mehr eirnnern. Mitte Mai oder Ende Mai.

VR: Welches Jahr?

BF1: 2011.

VR: Zuvor haben Sie nämlich angegeben, es sei 2010 gewesen.

BF1: Nein, nein, das war 2011, bevor wir weggefahren sind. Nicht 2010, das war 2011. Das war als er das letzte Mal mitgenommen wurde, vor dem letzten Mal.

VR: Wie vor dem letzten Mal?

BF1: Bis vor dem letzten Mal, weil er dann nicht mehr von Zuhause mitgenommen wurde. Das Haus hat es damals ja nicht mehr gegeben. Er wurde vom Onkel abgeholt. Deswegen glaube ich, dass es Ende Mai war.

VR: Sie haben angegeben, Sie seien wegen der von Ihnen befürchteten Verfolgung aus der Russischen Föderation ausgereist. Wie ist es dann zu erklären, dass Sie zwischenzeitlich bereits zwei mal sich zu einer freiwilligen Heimreise entschlossen haben?

BF1: Zwei Mal?

VR: ja, das erste mal war am 21.08.2013, das zwei Mal war am 11.02.2014.

BF1: Wir haben nur einmal um die Einstellung angesucht, glaube ich. Einmal hat es XXXX gemacht, weil seine Mutter in so einem schlechten Zustand war. Sie ist wirklich sehr schwer krank und er hat befürchtet, dass er sie nicht mehr sehen wird. ER hat dann die Mutter angerufen und ihr gesagt, dass er das Verfahren einstellen ließ und nach Hause fahren wird und die Mutter hat gesagt: "Bitte komm nicht hierher weil man bis jetzt nach dir fragt." Nur deswegen, das war einmal, deswegen wollte er freiwillig nach Hause zurückkehren. Aber zwei Mal war das nicht so. Einmal hat er das Verfahren einstellen lassen, aber vielleicht weiß ich von dem zweiten Mal nicht.

VR: Wann war denn dieses eine Mal?

BF1: Das war, als wir nach XXXX gekommen sind.

VR: wann ungefähr?

BF1: Im Februar.

VR: Dieses Jahres?

BF1. Ja.

VR: Ein paar Fragen zu Ihrem Privat und Familienleben: Mit wem leben Sie in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich?

BF1: Mein Mann und mein Sohn leben mit mir zusammen.

VR: Wo leben Ihre Schwester und Ihr Bruder?

BF1. Meine Schwester ist verheiratet. Sie lebt auch in XXXX und mein Bruder lebt in XXXX in XXXX. Mein Bruder und meine Schwester lebten zuerst zusammen, aber meine Schwester hat ja geheiratet.

VR: Wen hat Ihre Schwester geheiratet?

BF1. Sie hat einen Afghanen geheiratet.

VR: Lebt sie mit ihm zusammen?

BF1: Ja.

VR: Wovon leben Sie in Österreich?

BF1: Wir haben fast kein Geld. Wir leben jetzt in einem Heim und bekommen 37,-- Euro pro Person, aber wir bekommen auch ein fertiges Essen dort.

VR: Sind Sie oder Ihr Mann jemals in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, legal oder illegal?

BF1. Nein, ah Entschuldigung, er hat für die Gemeinde im Heim gearbeitet und drei Euro die Stunde verdient.

VR: Wie lange hat er das gemacht?

BF1: Immer, wenn er drangekommen ist, jeweils nach einer Woche oder nach zwei Wochen. Da gibt es eine Reihe, da kommt man dran.

VR: Macht er das immer noch.

BF1: Ja er hat sich wieder eingetragen. Er wartet, bis er dran ist.

VR: Haben Sie oder Ihr Mann Deutschkurse besucht in Österreich?

BF1: Ja, schon Ich konnte nur nicht ständig hingehen, weil das Kind klein war und ein bisschen schwierig. Aber XXXX ist dorthin gegangen und kann deswegen besser Deutsch, jedenfalls besser als ich.

VR: Haben Sie irgendwelche Zeugnisse über den Deutschkurs?

BF1. Nein. Wir haben keine Bestätigungen bekommen.

VR (ohne D): Verstehen sie ein bisschen Deutsch

BF1 (auf Deutsch): Ich verstehe ein bisschen Deutsch.

VR: Haben Sie in Österreich jemals Probleme mit der Polizei gehabt? Verstehen Sie die Frage?

BF1 (sieht die D fragend an. Die Frage wird übersetzt). (auf Russisch), Ich persönlich, nein, ich nicht, ich habe keine Problem mit der Polizei gehabt.

VR: Hat Ihr Mann jemals in Österreich Probleme mit der Polizei gehabt?

BF1: Ja. Ich weiß nicht, wie das heißt. Er hat vom Müll kaputte Notebooks geholt und solche Sachen. Erst vor Kurzen hat unsere Chefin ein Schreiben bekommen, dass er von den Vorwürfen freigesprochen wird.

VR: Das war kein Müll, sondern das war eine näher genannte Firma, die Buntmetall gelagert hatte.

BF:1: Ich weiß es nicht.

VR: Wissen Sie von weiteren Vorfällen, bei denen Ihr Mann mit der Polizei Kontakt hatte.

BF1: Sonst weiß ich nichts. Aber vor ca. zwei Wochen ist ein Dokument gekommen. Das weiß ich . Bei uns im Heim gibt es eine Dolmetscherin. Sie hat es gelesen und uns gesagt, dass er von den Beschuldigungen freigesprochen wurde.

VR: Wissen Sie, dass Ihr Mann verdächtigt ist und auch geständig ist, dass er am XXXX 2013 in Innsbruck 13 Artikel der Marke Head Shoulders gestohlen hat und das auch in der Tasche mit sich geführt hat, als er von der Polizei betreten wurde.

BF: Das habe ich nicht gewusst. ER hat mir nur vom Müll erzählt, sonst nichts. Zumindest hat er mir nichts gesagt. Shampoos?

VR: Ja, viele Haarshampoons in einer präparierten Tasche. Wissen Sie, dass Ihr Mann verdächtigt wurde und auch tatsächlich mitgeführt hat - zwei Subutex-Tabletten. Das sind Drogenersatzmittel.

BF1. Ich weiß, dass seine Nerven nicht in Ordnung sind. Wenn er aufgeregt ist, dann ist das schrecklich. ER war im Gefängnis, deswegen verstehe ich das. Er hat mir gesagt, dass er deswegen Tabletten einnimmt, um sich zu beruhigen und zu entspannen. Ich wusste nicht dass das Drogen sind.

VR: Und diese Tabletten kauft er von einem marokkanischen StA um 10,-- Euro das Stück,. Er sagte dass das für den eigenen Bedarf ist.

BF1. Ich wusste schon dass er Tabletten nimmt, aber ich wusste nicht, dass das Drogen sind.

VR: Ist Ihnen konkret jemals etwas passiert in Tschetschenien?

BF1: Sicher.

VR: Was hat man Ihnen angetan? Ihrer Personen, Ihnen persönlich?

BF1: Mein Mann wurde mitgenommen. Er hat nicht unterschrieben und deswegen hat er ihn mitgenommen. Das hat mich auch beeinflusst. Man hat ihn auch über mich unter Druck gesetzt. Sie hätten auch mir alles antun können.

VR: Meine Frage war, ob man Ihnen selber konkret etwas persönlich angetan hat.

BF1: Mein Mann wurde mitgenommen und mir ist schlecht geworden. Für mich war die Situation dort auch nicht sicher.

BF2 wird wieder in den Verhandlungssaal hereingebeten.

VR: Haben Sie Dokumente mit?

BF2: Worüber?

VR: Die Dokumente, die Ihre Identität belegen können.

BF2: Ich habe meine weiße Karte.

VR: Sie haben einen Inlandsreisepass. Die Kopie habe ich im Akt. Hatten Sie jemals einen Auslandsreisepass?

BF2: Nein.

Dem BF wird die Kopie des Inlandsreisepasses gezeigt.

BF2: Das sind Mitteilungen über früher ausgestellte Pässe. Als ich 16 wurde, habe ich einen russischen Inlandsreisepass bekommen, das war eigentlich ein Pass der UdSSR.

VR: Wann und wo sind Sie geboren?

BF2: Ich wurde am XXXX geboren im Gebiet XXXX im Dorf XXXX.

VR: Ich kenne Ihr Vorbringen vor dem BAA. Erzählen Sie bitte trotzdem in kurzen Worten, warum Sie Tschetschenien verlassen haben.

BF2: Ich gehöre dort zu den Personen, die man in Tschetschenien nicht haben will. Solche Personen wie ich gibt es nur im Gefängnis oder tot.

VR: Was ist Ihnen konkret passiert?

BF2: 2002 war ich auf dem Territorium der Tschetschenischen Republik. In der Nacht wurde ich von unbekannten Personen angehalten. Das ist in der Ortschaft XXXX in Tschetschenien. Als ich in Innsbruck einvernommen wurde, habe ich alle Unterlagen bezüglich meines Verfahrens vorgelegt.

VR. Ich habe diese Unterlagen alle durchgelesen. Einige konkrete Fragen dazu. Was meinen Sie, wenn Sie sagen, Sie wurden im Jahr 2002 von unbekannten Personen angehalten. Was ist da konkret passiert?

BF2: Mir wurde ein Sack über den Kopf gestülpt. Das war in der Nacht.

VR: Wo ist das passiert? Ich weiß den Ort.

BF: In XXXX in einem der Häuser dort. Dort war so ein Raum, wo man Trinken und Rauchen konnte.

VR: Ein Cafe.

BF2: Ja, hier gibt es auch sowas.

VR: Waren Sie alleine in diesem Cafe?

BF2: Nein, es waren noch andere Leute dort, aber vorwiegend Männer, aber ich weiß jetzt nicht mehr, wie viele Leute dort waren, vielleicht 7 Personen. Dann sind Leute in Tarnanzügen und maskiert hineingekommen.

VR: Haben Sie die anderen Gäste in diesem Cafe gekannt?

BF2: Einen habe ich schon gekannt. Das war ein Bekannter von mir.

VR: Wer war das?

BF2: Er wurde dann zu 15 Jahren verurteilt.

VR: Sagen Sie mir bitte den Namen dieser Person.

BF:XXXX, das Strafverfahren bezog sich auch auf ihn.

VR: Waren Sie mit dieser Person in diesem Cafe? Sind Sie mit dieser Person ins Cafe gekommen?

BF2. Jas, eigentlich schon. Wir wollten etwas trinken. Deswegen sind wir dorthin gegangen.

VR: Haben Sie diese Person näher gekannt?

BF2: Ja, ich war ja ein Bekannter von ihm, aber ich war jetzt kein naher Freund von ihm oder so.

VR: Wie oft haben Sie diese Person vorher, diesen XXXX getroffen? Wie nahe haben Sie ihn gekannt? War das ein Freund?

BF: Ich habe ihn gegrüßt, wir waren keine Feinde. Ich weiß nicht, ob das jetzt heißt, dass wir Freunde waren.

VR: Wie oft haben Sie ihn getroffen?

BF2: Wir haben uns schon ziemlich oft getroffen. Manchmal habe ich ihn drei oder vier Mal im Monat gesehen.

VR: Haben Sie auch gemeinsam Dinge miteinander unternommen?

BF2: Nein nichts, aber deswegen, weil ich in einer anderen Ortschaft gelebt habe. Ich lebte ja früher in XXXX.

VR: Sind Sie von dieser Person in irgendeiner Form unterstützt worden?

BF2. Nein.

VR: Also gab es keinen näheren Kontakt außer dass sie ein paar Mal mit dieser Person etwas trinken gegangen sind?

BF: Nein, nur das, dass wir gemeinsam trinken gegangen sind, wir sind gemeinsam gesessen und haben geredet. Wir trafen uns in einem Bus. Er ist von Grosny nach XXXX gefahren.

VR: Kannten Sie die anderen Männer, die auch damals in diesem Cafe verhaftet wurden?

BF2: nein. Ich habe dort niemanden sonst gekannt.

VR: Können Sie mir erklären, wieso sich in den von Ihnen selbst vorgelegten Unterlagen die Zeugenaussage der Mutter von XXXX findet, dass Sie im Haus des XXXX und seiner Mutter übernachtet hätten.

BF2: Wie heißt sie?

VR: XXXX. Es wurde ja anonymisiert. Ich habe das nicht erfunden. Es findet sich in den Unterlagen, die Sie vorgelegt haben.

BF2: Sie hat wahrscheinlich davon gesprochen, was davor passiert ist. Das war die Lebensgefährtin von XXXX. Dort waren viele Leute, die ich dort überhaupt das erste Mal gesehen habe

VL: Diese Aussage verstehe ich jetzt nicht.

BF: Frau XXXX hat ihre Aussagen unter physischer Gewalt getätigt. Sie wurde zusammengeschlagen, Sie hat das gesagt, was man von ihr hören wollte. .

Dem BF wird der entsprechende Absatz aus den von ihm vorgelegten Unterlagen vorgelesen und übersetzt. Diese Passage wird nachträglich dem Protokoll als Beilage ./A beigefügt und rot markiert.

BF2: Ich habe das alles verstanden. Ich verstehe das alles. Haben Sie auch meine Aussagen gelesen, die ich damals getätigt habe?

VR: Ja, natürlich.

BF2. Ich habe schon aller geschildert, wie das alles passiert ist. Man hat ein Strafverfahren gehabt. Ich habe nur eine Nacht dort verbracht und in der nächsten Nacht wurde ich mitgenommen. Das war in unmittelbarer Nähe von der Bar, wo ich mich befunden habe.

VR: Zuvor haben Sie aber angegeben, Sie hätten keinen näheren Kontakt mit XXXX gehabt.

BF2: Sie haben das nicht verstanden. Ich habe ja nicht bei XXXX bezeichnet. XXXX ist eine junge Frau.

VR: Hier wird sie als Mutter des XXXX dargestellt.

BF: Nein, das ist nicht die Mutter von XXXX. XXXX heißt sie. Warum M dort steht weiß ich gar nicht. Ich habe bei ihr vorher übernachtet. Aber das ist nicht die Mutter von ihm. Sie ist jung und hübsch.

VR: Lassen wir es dabei bewenden. Ich möchte auch nicht Strafverfahren von Strafgerichten anderer Staaten nachprüfend beurteilen. Von wann bis wann sind Sie in Strafhaft gewesen?

BF2;: Vom XXXX bis zum XXXX 2010. Ich weiß nicht, ob ich die diesbezügliche Bestätigung gebracht habe, aber ich wurde ein halbes Jahr früher entlassen. Ich bin ja zu 8 Jahren verurteilt worden aber abgebüßt habe ich nur 7 Jahre und 6 Monate. XXXX hat statt 15 Jahre 13 Jahre abgebüßt. Es wurde nämlich ein Paragraph entfernt, was die Beschuldigung uns gegenüber anbelangt. Es ging um das ungesetzliche Tragen und Aufbewahren von Schusswaffen.

VR: Wann haben Sie Ihre Frau kennengelernt?

BF2: Wir haben uns kennengelernt, als ich mich in der Haft befunden habe.

VR: Wie hat das stattgefunden - dieses Kennenlernen?

BF2: Sie hat mir einen Brief geschrieben, da war ich schon 6 Jahre im Gefängnis. Ich weiß nicht, ob ich genau 6 Jahre in der Haft war, aber so ungefähr. Ca. zwei Jahre lang waren wir dann schriftlich in Kontakt und per Telefon.

VR: Wieso ist Ihrer Frau der Gedanke gekommen, an Sie zu schreiben? Das muss einem ja einfallen.

BF2: Das ist Schicksal. Man hat ihr meine Adresse gegeben, irgendwer von meinen Verwandten hat ihr die Adresse gegeben.

VR: Wie ist es dann weitergegangen, nachdem sie aus der Haft entlassen wurden?

BF2. Wir haben uns dann ca. drei Wochen noch getroffen und dann haben wir geheiratet.

VR: Wann haben Sie konkret geheiratet? Wissen Sie das noch?

BF2. Wir haben zuerst geheiratet und haben die Ehe erst später registrieren lassen. Wir haben am XXXX geheiratet und haben die Ehe im November oder Dezember registrieren lassen. Ich weiß nicht genau, wann das war, aber es war sicher im Winter, weil es noch Schnee gegeben hat.

VR: Was meinen Sie damit, Sie haben die Ehe registrieren lassen?

BF2: In Russland gibt es so etwas wie Standesamt, da bekommt man auch eine Heiratsurkunde. Ich habe hier eine Kopie vorgelegt. Ich glaube, dass das in meinem Akt sein sollte, das war in Traiskirchen.

VR: Hat Sie Ihre Frau in der Haft jemals besucht?

BF2. Nein. Ich war sehr weit weg von ihr in XXXX.

VR: Sie haben einen Inlandsreisepass vorgelegt. Dieser Pass ist am XXXX ausgestellt. Zu diesem Zeitpunkt waren Sie in Strafhaft. Wieso wurde Ihnen der Pass ausgestellt?

BF: In Russland ist es so, dass wenn jemand von der Strafkolonie entlassen wird, man einen Pass braucht. Als man mich festgenommen hat, habe ich noch den sowjetischen Pass gehabt und man hat mir dann in der Verwaltung einen anderen Pass ausgestellt. Das ist glaube ich gesetzlich so. Das war auch ein russischer Inlandspass, aber ich habe diesen Pass nicht persönlich bekommen. Dieser Pass wurde mir nicht ausgehändigt und zwar bis zu meiner Freilassung,. Der Pass war bei den dortigen Beamten. Erst am Tag der Freilassung hat man mir diesen Pass ausgefolgt.

VR: Wann nach Ihrer Freilassung haben Sie mit Ihrer Frau einen gemeinsamen Haushalt aufgenommen.

BF2. Als wir geheiratet haben, nach drei Wochen. Seit dem XXXX 2010.

VR: Da hatten Sie dann eine gemeinsame Wohnung?

BF2: Ja.

VR: Wie war die Wohnadresse?

BF2: Das war in der Stadt Grosny, Bezirk XXXX. Das ist eine korelische Bezeichnung.

VR: Was gab es dann für konkrete Vorfälle gegen ihre Person?

BF2. Nachdem ich freigelassen worden bin?

VR: Ja.

BF2: Ich bin also in die Ortschaft zurückgekehrt, wo meine Eltern gelebt haben. Ich hatte in meinem neuen Pass keine Anmeldung. Ich musste mich in der Ortschaft anmelden. Ich hatte nur den Inlandspass den man mir nach der Freilassung ausgefolgt hat und eine Entlassungsbestätigung. Ich musste also zu einer Behörde des Innenministeriums gehen, um mich dort zu registrieren und zwar in dem Dort, wo ich leben wollte, wo ich mich anmelden wollte. Dort gibt es ein Gebäude, wo man solche Sachen erledigt. Ich wurde dort von den Mitarbeitern angehalten. Tagsüber wird man dort nicht geschlagen, aber ich wurde in ein Auto gesetzt und in das Rayonszentrum gebracht. Ich wurde in der Abteilung bedroht, man hat mir gesagt, dass ich unter Kontrolle bin. Danach hat man mich angemeldet. Man wusste, wo ich lebe. Ich habe verstanden, dass man mich jederzeit wieder mitnehmen kann, aber so etwas macht man in der Nacht. Ich habe zehn Monate nach meiner Freilassung in Tschetschenien gelebt, in Grosny an der von mir genannten Adresse. Das war eine Wohnung. Ich wurde mehrmals mitgenommen. Ich wurde zusammengeschlagen und beleidigt. Ich habe noch Spuren von Misshandlungen.

VR: Wie oft wurden Sie mitgenommen?

BF2. IN den 10 Monaten waren es jedenfalls mehr als 10 mal, vielleicht 15 Mal oder so.

VR: Wurden Sie immer in der Nacht mitgenommen?

BF2: Ja.

VR: Diese 15 Male waren Mitnahmen in der Nacht?

BF2: Ja, aber ich kann nicht genau sagen, wie oft es war. Ich wurde aber mehrmals mitgenommen. Man hat mir Fotos gezeigt.

VR: Sagen Sie mir bitte noch einmal, seit wann Sie mit Ihrer Frau zusammengelebt haben?

BF2: Seit dem XXXX 2010.

VR: Wann kam es zum ersten Mal zu einer Mitnahme, die auch Ihrer Frau miterlebt hat, nachdem Sie zusammengezogen sind?

BF2: Zwei oder drei Wochen später, glaube ich. Das war das erste Mal.

VR: Können Sie schildern, was da genau passiert ist? Wie war der genaue Ablauf. Schildern Sie bitte, was konkret passiert ist, als Sie das erste Mal mitgenommen wurden, nachdem Sie zusammengezogen sind.

BF2. Das war in der Nacht. Man hat mir einen Sack über den Kopf gestülpt hat. Es kam auch vor, dass man mich im Gepäckraum verfrachtet hat.

VR: Ich will genau über diesen ersten Vorfall hören.

BF2: Das erste Mal glaube ich hat, man mir nur den Sack über den Kopf gestülpt, mir am Rücken Handschellen angelegt und mich ins Auto verbracht. Ich durfte den Kopf nicht heben.

VR: Um welche Zeit hat sich das dieses erste Mal zugetragen?

BF2: Das war um 3.00 oder 4.00 Uhr in der Nacht. Das war nicht tagsüber, aber ich weiß nicht, wie viel Uhr es genau war.

VR: Schildern Sie bitte ganz konkret, was von Beginn bis zum Ende dieses Vorfalles passiert ist, sodass ich mir ein Bild in meinem Kopf machen kann. Was ist da passiert?

BF2. Sie haben stark an der Tür geklopft. Man weiß ja, wer um diese Zeit klopfen kann. Die Leute sind reingekommen. Sie haben sich umgeschaut. Ich meine, das war ständig so. Die Leute fühlen sich völlig straffrei. Manchmal kamen sie mit zwei Autos manchmal mit drei.

VR: Schildern Sie mir bitte, was damals beim ersten Vorfall passiert ist.

BF2: Die Leute haben geklopft, sind dann reingekommen. Haben mir einen Sack über den Kopf gestülpt und mir Handschellen angelegt. Ich glaube, dass das damals vier Personen waren. Es gab noch kaum Platz im Auto und ich wurde in die Abteilung mitgenommen, in die Abteilung des Innenministeriums oder FSB oder GRO. Ich weiß nicht, welche Abteilung es war.

VR: Wie haben diese Personen ausgesehen, die da bei der Tür hineingekommen sind?

BF: Das waren Maskiere. Das waren Tschetschenen. Das weiß ich sicher. Sie haben auf Tschetschenisch geschimpft, mich auf Tschetschenisch beleidigt und mich mit Gewehrkolben geschlagen. Sie haben so Tschetschenisch gesprochen wie ich.

VR: Wie haben diese Masken ausgesehen?

BF2: Schwarze Masken, man hat die Augen und den Mund gesehen. Der Kopf war sozusagen völlig abgedeckt. Manchmal gibt's auch Masken mit größerem Schlitz.

VR: Wie waren diese Personen bekleidet?

BF2: Sie waren in Tarnanzügen. Es waren neue schöne Tarnanzüge.

VR: Wer hat die Tür geöffnet?

BF2: Ich, sicher ich.

VR: In welcher Formation sind dann diese Leute hineingekommen?

BF2: Ich habe die Tür aufgemacht und der erste hat mir gleich einen Schlag versetzt. Dann sind sie in die Wohnung reigenkommen und haben gesehen, dass meine Frau dort ist. Man hat mir einen Sack über den Kopf gestülpt. Man lässt einen nicht anziehen, und wenn man darum bittet, dann kann man auch mit starken Schlägen rechnen.

VR: Ist Ihre Frau zu diesem Zeitpunkt im Bett gelegen oder hat sie alles beobachtet?

BF2: Die Wohnung ist klein, sie ist aufgestanden. Sie hat Angst gehabt, aufzusehen. Ich weiß jetzt nicht, bo sie jetzt aufgestanden ist oder nicht.

VR: Haben diese Männer mit Ihrer Frau gesprochen?

BF2: Nein. Sie sind nur in de Wohnung reingekommen und haben gesehen, dass sie dort alleine ist und dann haben sie mich gleich mitgenommen. Die Wohnung ist ja klein. Das dauert nur sehr kurz, wenn man sich die ganze Wohnung anschauen will.

VR: WI e oft haben sich diese Mitnahmen in der Folge zugetragen?

BF2: In den 10 Monaten?

VR: Ja.

BF2: 10 Mal jedenfalls, vielleicht 10 oder 12 mal, vielleicht 15 Mal, Maximum 15. Jedenfalls waren es alle zwei bis drei Wochen, es gab jedenfalls keinen "freien Monat".

VR: Und das Muster war jedes Mal das Gleiche, es ist ungefähr jedes Mal gleich abgelaufen?

BF2: Eigentlich schon.

VR: Und jedes Mal haben die Männer stark an der Tür geklopft und Sie haben jedes Mal geöffnet?

BF2: Vielleicht war das nicht jedes Mal, vielleicht hat auch einmal meine Frau aufgemacht, aber ich glaube nicht dass das so war, weil sie ja schwanger war und warum sollte sie öffnen. Das war um 3 oder 4 Uhr in der Nacht. IN der Nacht öffnet keine Frau eine Tür.

VR: Und wieso haben Sie jedes Mal die Tür geöffnet, wenn ohnedies vorsehbar war, was passieren würde?

BF: Was würde das ändern? Man hatte dann selber die Türe aufgemacht. Zum Schluss hätte man die Tür eingetreten und ich hätte vielleicht eine Gehirnerschütterung davongetragen oder einen Kieferbruch. Man wird geschlagen. Das ist die Realität. Ich wurde so geschlagen, dass mein ganzer Körper schwarz war.

VR: Wenn das so ist, und man das ohnedies weiß, würde ich es für naheliegend halten, dass man spätestens nach dem dritten Mal sich nicht mehr einem vierten, fünften und zehnten Mal aussetzt, wenn man jedes Mal so geschlagen wird, dass der Körper schwarz ist.

BF: Ich hatte keine materielle Möglichkeit gehabt, auszureisen. Mein Bruder hat mir dann Geld gegeben. 10 Monate war ich trotzdem dort, sonst wäre ich sofort ausgereist. Ich habe schon im Gefängnis beschlossen, dass ich das Land verlassen werde.

VR: Was ist Ihnen im Zuge der Anhaltungen, die diesen Mitnahmen gefolgt sind, regelmäßig zugestoßen?

BF2: Man hat mich in die Abteilung gebracht.

VR: Was meinen Sie damit?

BF2: Ich weiß nicht, welche Abteilung das war. Ich hatte immer einen Sack über den Kopf gestülpt ich hatte Handschellen, meine Arme waren auf dem Rücken gefesselt. Man h at mir Fotos gezeigt, nicht nur als ich am Stuhl gesessen bin, sondern auch als im am Boden lag. Sehr geehrtes Gericht, Sie verstehen vielleicht nicht, dass so etwas möglich ist. Das verstehe ich schon. Hier ist alles zivilisiert. Hier werden die Menschenrechte eingehalten. Dort ist es nicht so. Dort werden die Menschenrechte eingehalten. Man hat mich mit dem Sack und mit den Handschellen hinten knien lassen und dann hat man mir Fragen gestellt, aber ich habe denjenigen nicht gesehen und ich habe nicht gewusst, von welcher Seite der Schlag kommt.

VR; Was wollte man von Ihnen? Was hat man Ihnen angedroht? Was wollte man von Ihnen wissen?

BF: Man hat mir Fragen gestellt. Man hat mich nach bestimmten Personen gefragt, ob ich denjenigen kenne. Man hat mir ein Foto gezeigt oder ein Foto im Telefon oder man hat mir eine Information gesagt und gefragt, ob ich denjenigen kenne. Man hat immer wieder den Sack, den ich über den Kopf gestülpt habe hochgezogen, um mir etwas zu zeigen und dann wieder heruntergezogen. Wenn ich versucht habe, einen Blickkontakt herzustellen, dann hat man mich besonders grob geschlagen.

VR: Hat man Sie in Verbindung mit Widerstandskämpfern gebracht?

BF2: Man hat mir das nicht gesagt. Man hat mir nicht gesagt, was man denkt. Man hat mir aber immer wieder Namen genannt und hat gefragt und "Kennst du den .Sowieso oder den Sowieso" Man nannte dabei konkrete Namen. Es gibt ja Kämpfer, die zwar im Wald sind, aber auch hinunterkommen in die Ortschaften. Man wollte auch, dass ich den Leuten etwas darüber sage. Im Gefängnis ist mehrmals der FSB auf mich zugekommen und man hat von mir gefordert, eine schriftliche Mitarbeitszusage zu unterschreiben.

VR: Wenn Sie Gefängnis sagen, meinen Sie damit Ihre Strafhaft oder eine dieser Mitnahmen oder Anhaltungen?

BF2: Ich meine die Strafhaft, damals als ich 7 Jahre und 6 Monate im Gefängnis waren.

VR: Können Sie sich an den letzten Vorfall vor Ihrer Ausreise aus Tschetschenien erinnern, als Sie aus Ihrer Wohnung, in der Sie mit Ihrer Frau gewohnt haben, abgeholt worden sind?

BF2: Ja. ich kann mich erinnern. Das war ca. fünf Tage bis zu unserer Ausreise, vielleicht eine Woche vor unserer Ausreise, aber nicht lange.

VR: Können Sie diesen Vor fall konkret beschreiben, diesen letzten Vorfall, bevor Sie ausgereist sind, als Sie mitgenommen wurden?

BF2: Damals kamen viele Leute. Ich hatte so große Angst. Wissen Sie, dort gibt es Häuser mit fünf Ebenen, so hohe Gebäude. Damals kamen die Leute mit drei Autos. Das letzte Mal gab es keinen Platz mehr im Auto und ich wurde in einen Gepäckraum verfrachtet.

VR: War Ihre Frau zu diesem Zeitpunkt bereits schwanger?

BF2: Ja.

VR: Hat man etwas zu Ihrer Frau gesagt?

BF2: Nein, ich glaube nicht.

VTR: Was hat man zu Ihnen gesagt?

BF2: Man hat mir zuerst gesagt, dass ich meinen Pass hergeben soll, aber das war ja alles auf meinem Tisch. Den Pass hat man mir abgenommen und dann hat man mir wie immer den Sack über den Kopf gestülpt. Man hat mir gesagt, dass ich die Möglichkeit habe, den Leuten mit wertvollen Informationen zu dienen. Zuerst ist das so, dass man geschlagen wird. Auf jeden Fall ist es so, dass man geschlagen wird. Man wird an die Wand geschlagen oder mit einem Gewehrkolben geschlagen und dann fordert man einen konstruktiven Dialog und wenn nicht wird man wieder geschlagen. Man hat mich auch im Auto geschlagen und auch in der Abteilung geschlagen.

VR: Können Sie sich vorstellen, warum Sie so oft mitgenommen wurden, aber bei diesen Mitnahmen ja offensichtlich nie etwas Konkretes und Vernünftiges herausgekommen ist, nämlich insofern, als man Sie offenbar immer gefragt hat, "Kennen Sie den oder den", aber Sie ohnedies nie etwas sagen konnten.

BF2: Wissen Sie warum das war? Es werden Leute mitgenommen und sie werden umgebracht oder sie werden ins Gefängnis gesteckt. Die sitzen 7 oder 8 Jahre ab. Aber ich empfinde das als mein Schicksal, dass man mich nicht umgebracht sondern "nur" geschlagen hat. Die Leute wussten schon, dass ich in Wirklichkeit keine Gefahr bin, insofern, dass ich in Verbindung mit den Kämpfern stehe, aber sie wussten, dass ich als Straftäter geführt werde und das war jedenfalls ein Grund, glaube ich. Man hat gesagt, dass ich das melden soll, wenn ich einen Kämpfer sehe, der in die Ortschaft kommt. Die Republik ist ja klein. Man kennt sich untereinander. Man hat mir auch hin und wieder gesagt, dass man mir ein Grundstück im Dorf gewähren wird wenn ich brauchbare Informationen liefere. Das war aber nicht im Zuge der Verhöre, sondern das hat mir der Bezirksinspektor gesagt, im Zuge eines privaten Gesprächs.

VR: Wenn Sie sich so bedroht gefühlt haben, wie ist es dann zu erklären, dass Sie insgesamt zwei Mal, seit Sie in Österreich sind, Ihre freiwillige Rückkehr erklärt haben, zu der es dann nicht gekommen ist?

BF2: Ich wollte alleine Zurück. Ich wollte meine Familie nicht mitnehmen. Ich wollte meine Frau und mein Kind mit meinem Bruder hier lassen. Wissen Sie, um meine Familie habe ich, wie soll ich das sagen, es war sehr schwer für mich, psychisch, mein Vater ist gestorben.

VR: Aber warum haben Sie vorgehabt, freiwillig heimzureisen?

BF2: Ich wollte nicht hinfahren, um dort zu bleiben. Ich wäre sowieso zurück zu meiner Familie gekommen. Ich wäre jedenfalls von dort weggefahren. Ich wäre vielleicht nur in ein anderes Land gefahren, nach Belgien oder die Schweiz, aber ich hätte mich jedenfalls bemüht, mit meiner Familie zusammen zu sein.

VR: Aber wieso haben Sie sich entschlossen, freiwillig heimzukehren, wenn Sie sich so vor Verfolgung fürchten?

BF2: Mein Vater war krank und ich wollte zu ihm und dann wollte ich ihn bestatten aber ich habe es nicht geschafft.

VR: Wann ist Ihr Vater gestorben?

BF2: im Frühling.

VR: Dieses Jahres?

BF2: Nein, voriges.

VR: Welche Familienangehörigen von Ihnen leben in Österreich?

BF2: Einen Freund habe ich hier von Kindheit an. Er lebt in Wien und hat einen positiven Bescheid. Er heißt XXXX.

VR: Haben Sie Verwandte abgesehen von Ihrer Frau und Ihrem Kind hier in Österreich?

BF2: Nein, aber meine Frau hat hier Verwandte, einen Cousin hat sie hier in Wien. Ich weiß nicht, wie er mit dem Familiennamen heißt, aber sein Vorname ist XXXX. Ich selbst habe keine Verwandten in Österreich. Auch eine Cousine meiner Frau lebt in XXXX, nicht direkt in XXXX, aber in einer Ortschaft in der Nähe von XXXX.

VR: haben Sie noch Familienangehörige in der Russischen Föderation?

BF2: Ja, sicher.

VR: Können Sie mir ein paar nennen?

BF2. Mutter, meine Schwester, zwei Brüder. Ein Bruder lebt in XXXX und einer in Tschetschenien. Sie haben eine Landwirtschaft. So leben sie dort.

VR: Und davon lebt auch Ihre Mutter?

BF2: Ja, sie selbst kann nichts tun. Sie ist schon alt.

VR: Sprechen Sie Deutsch?

BF2( auf Deutsch): Bisschen.

VR: Erzählen Sie mir bitte, wie Ihr normaler Tagesablauf in Österreich aussieht. Verstehen Sie die Frage?

BF (versteht die Frage nicht).

Weitere Frage auf Deutsch Was machen Sie den ganzen Tag?

BF2 (auf Russisch) Ich bin aufgeregt, dessen kann ich die Frage nicht beantworten. Die Frage wird übersetzt.

BF2 (auf Russisch). Ich bin im Heim Rundherum sind die Berge und Wald und die nächste Ortschaft ist 8 km von dort entfernt. Wir spielen Volleyball dort. AM Abend spielen wird Billard.

VR: Haben Sie jemals in Österreich etwas gearbeitet, legal oder illegal?

BF2. Ich habe für die Gemeinde gearbeitet.

VR: Wie oft, wie lange?

BF2: Im Sommer, ich arbeite dann für die Gemeinde, wenn mir mein Gesundheitszustand dies erlaubt. Ich kann dem Gesetz nach zwei Wochen im Monat arbeiten und ich komme dafür drei Euro die Stunde.

VR: Was meinen Sie mit Ihrem Gesundheitszustand?

BF2: Ich bin schon arbeitsfähig, aber ich hatte starke Magenschmerzen. Man hat das mittlerweile behandelt und es ist ausgeheilt Wenn es Arbeit gibt, dann mache ich das auch. Ich möchte gerne arbeiten. Das ist für mich kein Problem.

VR: Vorläufig letzte Frage: Hatten Sie in Österreich Kontakt oder Probleme mit der Polizei?

BF2 Ja.

VR: Welche?

BF2: Ich hatte da einen Kontakt. Ich war auf einem Müllplatz. Ich wurde von der Polizei angehalten. Ich wurde einvernommen und dann wurde ich freigelassen. Als ich mich in XXXX befand, bekam ich ein Schreiben, dass ich nicht beschuldigt werde.

VR: Haben Sie dieses Schreiben mit?

BF2: Ja, ich habe das in der Tasche.

VR: Legen Sie das bitte vor.

Der BF legt vor ein Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX wegen XXXX Abs. 1 SMG, wonach eine Einstellung der Verfolgung gem. !92 Abs. 1 Z 1 STPO erfolgt, eine spätere Verfolgung aber vorbehalten bleibt. Diese Schreiben wird in Kopie als Beilage ./1 zum Akt genommen. Dieses Schreiben liegt nur teilweise vor, weil das Kind des BF den anderen Teil abgerissen habe.

VR: Wissen Sie, worum es in diesem Fall ging?

BF2: Ich glaube, dass es darum geht, dass mich die Polizei damals angehalten hat und mich einvernommen hat.

VR: In dem Fall geht es um eine Strafsache nach dem Suchtmittelgesetz.

BF2: Nein.

VR: Steht aber drauf.

BF2: Das steht dort geschrieben?

VR: Ja. Können Sie sich vorstellen, worum es da gehen könnte?

BF2: Ich weiß es nicht. Man hat mir gesagt, dass es um einen Diebstahl gegangen ist.

VR: Das ist noch nicht beendet offensichtlich.

BF2: Ich hatte keine Drogen mit.

VR: Entsprechend den im Akt aufliegenden Unterlagen, einen Abschlussbericht der LPD Tirol vom 27.02.2014 wird Ihnen unter anderem vorgeworfen, zwei Subutex 8 mg-Tabletten mit sich geführt zu haben, die Sie laut Ihren eigenen Angaben von einem unbekannten marokkanischen StA pro Stück um Euro 10,-- für den Eigenkonsum gekauft hätten. Ist das zutreffend?

BF: Ich weiß nicht, was das für ein Protokoll ist. Ich weiß nicht, wer das übersetzt hat. Als ich im Gefängnis war in der Haft, hat man mir Kaffee und Frühstück gebracht und dann lagen dort auf der Unterasse zwei SubutexTabletten. Vorher wurde ich überall durchsucht. Man hat mir alles ausgezogen und ich hatte keine Subutex.

VR: Dieses Verfahren ist vorläufig eingestellt.

BF2. Das habe ich jetzt verstanden.

VR: Gab es andere Berührungspunkte mit der Polizei in Österreich?

BF2: Ja, ich wurde beschuldigt, dass ich einen Fotoapparat gestohlen habe. Man hat mir ein Video gezeigt und man hat mir gesagt, dass ich das gestohlen habe.

VR: Haben Sie?

BF2: Ich habe erklärt, dass ich das erste Mal in diesem Geschäft war, aber man hat mir gesagt, dass es besser wäre, wenn ich das zugebe. Jedenfalls konnte ich mich nicht daran erinnern, dass ich so etwas gestohlen hätte.

VR: War das alles jetzt?

BF2: Nein, ja, da waren so viele Leute angestellt und ich habe ein Bier genommen und habe auf einen Freund gewartet. Wir gingen gemeinsam ins Geschäft. Hier gibt es so große Geschäfte. Ich habe auf ihn gewartet und Security hat geglaubt, dass ich das Bier stehlen möchte.

VR: War es das jetzt?

BF2: Ich glaube schon, an mehr kann ich mich nicht erinnern.

VR: Und was ist mit dem Diebstahl am 10. Dezember 2013, als Sie mit einer Tasche angetroffen wurden, in der Diebesgut war, nämlich diverse Artikel Haarshampoo von der Firma XXXX.

BF2: Ja, das war auch so. Die Tasche war präpariert. Das habe ich erst später in Erfahrung gebracht. Ich hätte das vermuten können, dass die speziell vorbereitet wurde. Es macht keine Geräusche, wenn man durch die Sicherung geht. Innerhalb der Tasche befindet sich ein spezieller Stoff, damit das nicht piepst.

VR: Aber wie sind die Sachen in die Tasche gekommen?

BF2: Ich. Man hat mir 10 Euro angeboten und ich habe das gemacht. Meine Familie hat Urlaub gemacht, zu der Familie die in XXXX lebt, zu der Cousine meiner Frau. Sie war dort und ich war in XXXX und ich hatte kein Geld mehr und die Marokkaner hatten so eine Tasche. Ich glaube, dass es 10 Shampoo-Flaschen waren. Sie haben mir diese Tasche gegeben und mir gesagt, dass sie mir das abkaufen werden, wenn ich ihnen das bringe. Um 10 Euro haben sie gesagt. Ich wollte etwas essen und ich wollte auch Zigaretten kaufen.

VR: Haben Sie nicht vielmehr die Subutex-Tabletten dafür bekommen?

BF2: Ich verwende nicht regelmäßig die Subutex-Tabletten. Ich habe das letzte Mal eine Subutex-Tablee vor vier oder fünf Monaten in der Hand gehabt. Ich werde das nicht mehr machen.

VR: Wollen Sie noch irgendetwas zu Ihren Fluchtgründen angeben, ansonsten beende ich vorläufig die Befragung.

BF2: Ich glaube, ich habe alles gesagt. Seien wir ehrlich. Ich glaube, dass Sie mir heute alle wesentlichen Fragen gestellt haben. Ich habe nichts mehr zu sagen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage der Ersteinvernahmen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.06.2011, der Einvernahmen durch das Bundesasylamt am 24.10.2011, weiters auf Grundlage der Beschwerden vom 26.01.2012 und insbesondere auf Grundlage der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2014 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien und führen die in den Sprüchen angeführten Namen. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer reisten ihren Angaben zufolge am 14.06.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 14.06.2011 in Österreich die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Der Drittbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte am 05.07.2011, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.

Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht oder dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Nicht festgestellt werden kann in diesem Zusammenhang daher, dass der Zweitbeschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass er im Jahr 2002 in der Russischen Föderation rechtskräftig wegen bewaffneten Raubes verurteilt wurde und von 2002 bis 2010 deshalb eine Freiheitsstrafe verbüßte, in weiterer Folge als verurteilter Straftäter regelmäßig - durchschnittlich etwa einmal im Monat - in der Nacht von Sicherheitskräften mitgenommen, jeweils etwa zwei bis drei Tage festgehalten und im Rahmen dieser Festhaltungen misshandelt wurde.

Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schweren psychischen oder physischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausreichende ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorliegt. Diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Feststellungen zur Lage in Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)

1. Allgemeine Situation

Administrativ und territorial gliedert sich die Russische Föderation in eine Vielzahl von Föderationssubjekten. Diesen stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsam Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Historisch verwurzelte Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Der zweite Tschetschenienkrieg wurde offiziell im April 2009 für beendet erklärt. 2006 wurde Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten der Republik Tschetschenien ernannt (BBC 24.5.2012, AA 3.2013). Im Februar 2011 wurde er von Präsident Medwedew für eine zweite fünfjährige Amtszeit zum Republiksoberhaupt ernannt und in der Folge vom tschetschenischen Parlament bestätigt.

(The Jamestown Foundation (2.3.2011): Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, Replacement of Karachaevo-Cherkessia's President Highlights Kremlin Crisis in Appointment)

Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschaltet habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

2012 restrukturierte Kadyrow die tschetschenische Regierung, was zu vielen Entlassungen führte. Zudem vereinte er die Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung, was die Verwaltung gegenüber der lokalen Regierung stärkte und dadurch die Macht Kadyrows weiter festigte. Zum Chef der Gemeinsamen Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung wurde Kadyrows enger Vertrauter Magomed Daudov ernannt.

(RFE/RL (22.5.2012): Chechen Leader Restructures His Government, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-restrucures-government/24588951.html; Zugriff 24.10.2013)

Weiters entließ Ramsan Kadyrow den Bürgermeister von Grosny, und ernannte einen seiner Verwandten, Islam Kadyrow, als neuen Bürgermeister. Zuvor hatte das Republiksoberhaupt in mehreren Bezirken der Republik Umbesetzungen in der Führungsriege vorgenommen. RFE/RL (9.10.2012): Chechen Leader Replaces Grozny Mayor,

http://www.rferl.org/content/chechen-leader-replaces-grozny-mayor/24733562.html; Zugriff 24.10.2013).

In Tschetschenien hat Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.

(Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,

http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html; Zugriff 24.10.2013 Ria Novosti (5.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html; Zugriff 24.10.2013; ICG - International Crisis Group (6.9.2013): The North Caucasus: The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law,

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1379094096_the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-226-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-governance-elections-rule-of-law.pdf;

Zugriff 24.10.2013)

2.1. Sicherheitslage

In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück (US DOS 19.4.2013). Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.

(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)

Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun 9 Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.

(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)

Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.

Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

2.2. Die Rebellen

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.

(Landinfo (26.10.2012): Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf; Zugriff 24.10.2013)

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen sind vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkel, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zum Niederbrennen der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

(BAA Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)

2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen

Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)

Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.

(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)

Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

2.3.1. Menschenrechte allgemein

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)

Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien

In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.

Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.

Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.

(FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen.

(AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend.

(Auswärtiges Amt (6.7.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

2.3.3. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:

Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)

Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)

Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human

Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012, Human Rights Watch:

World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot:

Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.

(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)

2.3.4. Haftbedingungen

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.

Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Physische Misshandlung von verdächtigen Personen durch die Polizei würde systematisch und üblicherweise in den ersten Tagen nach einer Festnahme erfolgen. Im Kaukasus würde Folter Berichten zufolge von lokalen, aber auch von föderalen Strafverfolgungsbehörden angewandt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass unter anderem Elektroschocks sehr häufig angewendet werden, da sie am ehesten keine Spuren hinterlassen würden. Im Nordkaukasus existierten weiterhin inoffizielle Gefängnisse.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Menschenrechtsgruppen besuchen illegale Haftanstalten für Binnenflüchtlinge in Tschetschenien und dokumentierten die dort andauernden Missstände. Tschetschenische Sicherheitskräfte unterhalten Berichten zufolge Geheimgefängnisse in Zenteroi, Gudermes und anderen Orten. Die NRO Human Rights Watch berichtete, dass sie über detaillierte Beschreibungen von mindestens 10 gesetzwidrigen Haftanstalten verfüge. Menschenrechtsgruppen berichteten, dass Beamte des "Second Operational Investigative Bureau" (ORB-2) des föderalen Innenministeriums illegal Personen verhaften und in ihren Büroräumen in Grosny foltern. Seit 2004 wird dem IKRK von den Behörden der Zutritt zu Personen, die in Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt verhaftet wurden, unter den Standardkriterien des IKRK verweigert.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2010 - Russia, 8.4.2011)

3. Versorgungslage

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. (Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

Die Gesamtbevölkerung der Republik betrug zuletzt 1.324.767 Menschen. 34,1% leben in Städten und 65,19% auf dem Land. Urbane Bevölkerung in den Städten Tschetscheniens: Grosny (271573 Einwohner), Gudermes (45631 Einwohner), Argun (29525 Einwohner), Schali (47708 Einwohner) und Urus-Martan (49070 Einwohner).

Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%.

Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:

Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft.

(IOM - International Organisation of Migration (6.2013):

Länderinformationsblatt Russische Föderation)

Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.

Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Obwohl Kadyrow auf den Ausbau des Tourismus in Tschetschenien setzt - unter anderem ein großes Ski-Ressort namens Veduchi im Itum-Kale Distrikt - behindert die verbreitete Korruption und repressive Maßnahmen gegenüber Eigentümern von kleinen Unternehmen dieses Vorhaben. (CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (30.10.2013): Ignoring All the Problems Involved, Kadyrov's Chechnya Bets on Tourism,

http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12845-ignoring-all-the-problems-involved-kadyrovs-chechnya-bets-on-tourism.html;

Zugriff 11.12.2013)

Die Politik des Präsidenten der Republik ist darauf ausgerichtet, das Ansehen von Bildung zu erhöhen. Diese Frage gehört nicht nur zum Aufgabenbereich des Bildungsministeriums, sondern auch der Bezirks-, Stadt- und Dorfadministrationen der Republik. Laut den Angaben des tschetschenischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft wurden 2007-2008 1 Billion 540 Millionen Rubel (USD 50 Millionen) für den Wiederaufbau von 3 Universitäten, 2 Fachhochschulen, 4 Berufsschulen und 25 Schulen ausgegeben. Im Jahre 2007 erhielten die Schulen 169 Lernausstattungen und 65 Busse (vor allem für die Schulen auf dem Land). Über 320 Schulen bekamen einen Internetanschluss und 102 Schulen erhielten je 1 Million Rubel (USD 32258) für die Realisation innovativer Entwicklungsprogramme.

(IOM - International Organisation of Migration (6.2013):

Länderinformationsblatt Russische Föderation)

3.1. Wohnsituation

Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012, 06.07.2012)

Die durchschnittliche monatliche Miete für eine 4-Zimmer-Wohnung in Grosny beläuft sich auf 15.000 - 20.000 RUB (ca. 380 - 506 EUR), für eine 3-Zimmer-Wohnung auf 10.000 - 15.000 RUB (ca. 253 - 380 EUR), für eine 2-Zimmer-Wohnung auf 7.000 - 10.000 RUB (ca. 177 - 253 EUR) und für eine 1-Zimmer-Wohnung auf 5.000 - 6.000 RUB (ca. 127 - 152 EUR).

Die Kosten für die Wohnungseinrichtung (inklusive Tisch, Stühle, Betten, Sofa, Kleiderschrank, Kücheneinrichtung) belaufen sich auf 80.000 - 95.000 RUB (ca. 2.025 - 2.405 EUR). Die Schulmaterialien für ein Kind (Schuluniform, Schulbücher und Schreibmaterial) kosten ungefähr 5.000 RUB (ca. 127 EUR)

(BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)

3.2. Nahrungsversorgung

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).

Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)

Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.

Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:

Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.

Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)

3.4. Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)

Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)

Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)

Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.

Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.

(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen

17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

3.5. Rückkehrer

3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern

Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".

Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

IOM Wien führt von 1.7.2010 bis 30.6.2013 (mit Verlängerungsmöglichkeit) das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien" durch. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt. Sie erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von einer lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die sie rechtlich und sozial berät und gemeinsam mit ihnen individuelle Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) auswählt. Diese Reintegrationsmaßnahmen werden in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 unterstützt (pro Familie kann nur eine Person - in der Regel der Haushaltsvorstand - teilnehmen). Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden: Berufsausbildung; Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung; Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (in Sachleistungen); Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für Rückkehrer mit besonderen Bedürfnissen.

Zielgruppe des Projekts sind Asylwerber/innen, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte sowie nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigte Personen, die freiwillig aus Österreich in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien zurückkehren möchten. Im Rahmen des Projekts werden im Zeitraum von 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 bis zu 95 Teilnehmer/innen (pro Familie ist nur eine Person teilnahmeberechtigt) mit den benötigten Mitteln und Know-how ausgestattet, um sich in der Republik Tschetschenien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

(IOM Wien: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien, ohne Datum,

http://www.iomvienna.at/index.php?option=com_contentview=articleid=545%3Aunterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetscheniencatid=92%3Aunterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreichItemid=143lang=de, Zugriff 4.12.2012)

Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.

(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)

Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.

Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013

3.5.2. Frauen als Rückkehrer

Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)

3.5.3. Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)

4. Frauen und Kinder

4.1. Allgemeine Stellung der Frauen

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt.

Ein großes Problem ist häusliche Gewalt.

Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuw eilen offenbar auch gar nicht nach.

Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit nur 23 staatliche Frauenhäuser.

In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen.

Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.06.2013, Seite 13)

Frauen haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 13% der Sitze in der Duma inne und weniger als 5% im Föderationsrat. Nur drei von 26 Kabinettsmitgliedern sind Frauen. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamiliäre Angelegenheiten oft nachlässig.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)

Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.

Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.

Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.

Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.

Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.

(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)

Es gab 2011 keine weiteren Berichte über Angriffe auf Mädchen und Frauen, die keine Kopftücher tragen wollten. Jedoch können jene, die dies verweigern, nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder Schulen und Universitäten besuchen (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012)

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.

Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.

Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Nach Einschätzung einer russischen Menschenrechtsexpertin ist "keine staatliche Struktur vor Ort (Anm.: in der Rep. Tschetschenien) in der Lage oder auch nur willens, die Frauen vor der Gewalt der Behörden und der häuslichen Gewalt zu schützen." Eine Frau zu töten, weil sie sich nicht "richtig" verhalten habe, sein in Tschetschenien nichts Besonderes. Auch von den Bundesbehörden hätten die Frauen keinen Schutz zu erwarten. Morde an Frauen würden praktisch nie aufgeklärt. Besonders aussichtslos sei die Situation, wenn es sich bei den Aggressoren um "Kadyrows Leute" handle.

Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)

4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen

Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)

Das Sozialversorgungssystem der RF ist vielfältig und beinhaltet verschiede Formen von finanziellen Unterstützungsleistungen, Dienstleistungen und Vergünstigungen. Diese variieren zum Teil von Region zu Region. Es ist stark von den Umständen im Einzelfall abhängig, auf welche dieser Leistungen und Vergünstigungen eine bestimmte Person Anspruch hat.

Zum Beispiel gibt es anlässlich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege in der Russischen Föderation ein Geburtengeld und ein monatliches Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von 11/2 Jahren. Das Geburtengeld beträgt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-, das Kinderbetreuungsgeld ca. 62,- EUR für das erste Kind und ca. EUR 122,- für jedes weitere Kind. Das Existenzminimum in der Republik Tschetschenien lag Ende 2012 bei etwa 170 EUR pro Kopf (127 EUR für Pensionisten, 164 EUR für Kinder, 185 EUR für arbeitsfähige Personen)xxi. Für bedürftige Bürger, das heißt für Familien deren pro Kopf Einkommen geringer als ca. EUR 38,- ist, gibt es eine soziale Unterstützung in Höhe von 2,50 EUR für die Dauer von 6 Monaten.

Nach Einschätzung von verschiedenen Mitarbeitern von internationalen NGOs im Nordkaukasus sind die Sozialleistungen nicht ausreichend, damit eine alleinstehenden Frau mit Kindern allein davon leben könnte, andererseits wurde bestätigt, dass sich in Tschetschenien wohl immer ein Verwandter finden würden, der bereit sei die Familie mit Wohnraum als auch finanziell zu unterstützten.

Von einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde mitgeteilt, dass das System von Alimentenzahlungen in Russland/Tschetschenien im Fall einer Scheidung noch nicht besonders ausgereift ist. Im Fall des Todes des Ehemanns würden der Ehefrau ebenso wie jedem Kind jedoch eine Rente "aufgrund des Verlusts des Versorgers" zustehen, die durchaus ein vernünftiges Einkommen darstelle.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)

4.3. Soziale Lage der Kinder

Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 100.000 und 150.000 "Straßenkinder" gebe, auch wenn die Zahl rückläufig sei. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt. Es gibt seit 2009 einen nationalen Ombudsmann für Kinderrechte.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.03.2013, Seite 13)

In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)

Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.

(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)

Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der Vereinten Nationen entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.03.2013, Seite 16)

5. Wehrdienst in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen:

Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tatsächlich einberufen wird. Grundsätzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan Kadyrow unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdrückung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Großzahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben, gegenüber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind häufig zu beobachten.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

Seit 2001 haben nur wenige tschetschenische Wehrpflichtige ihren Dienst in zwei rein tschetschenischen Bataillonen abgeleistet, die gegen die Untergrundgruppen eingesetzt wurden. Diese Bataillone sind inzwischen aufgelöst.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 128, 6.7.2012, Russland Aktuell: Wehrpflicht gilt nicht für Tschetschenen, 22.7.2011,

http://www.aktuell.ru/russland/panorama/kapitulation_wehrpflicht_gilt_nicht_fuer_tschetschenien_3342.html, Zugriff 3.12.2012)

5.1. Dauer und Art des Wehrdienstes

Die Bedingungen des Wehrdienstes (12 Monate) sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren (in Zukunft 30 Jahren). Wehrpflichtige erhalten zurzeit ca. 40 Euro Monatssold plus Standort- und Gefahrenzulagen. Wehr-pflichtige müssen grundsätzlich sieben Tage in der Woche Dienst leisten. Die Militär-staatsanwaltschaft berichtet häufiger über Bestechungs- und Korruptionsfälle mit dem Ziel des Freikaufs vom Wehrdienst.

Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften ist weiterhin problematisch.

Es kommt nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienst-grade oder ältere Wehrpflichtige ("Dedowschtschina"). Bereits 2006 hatte Putin die Bildung einer Militärpolizeibehörde (geplante Mannstärke: 10.000) angeregt, die vor allem die "Dedowschtschina", aber auch Diebstahlsfälle in den Streitkräften bekämpfen sollte. Derzeit ist unklar, ob und inwieweit sie ihre Arbeit bereits aufgenommen hat (Tätigkeitsbeginn war für frühestens 2. Halbjahr 2012 angekündigt worden).

Eine Gesamtzahl von Todesfällen in den russischen Streitkräften wird nicht veröffentlicht.

Es bestehen Zweifel, ob die offiziellen Verlautbarungen zu Menschenrechtsverletzungen in den bewaffneten Organen der Russischen Föderation vollständig und wahr sind. Die NRO "Komitee der Soldatenmütter" beklagt regelmäßig, dass es viel mehr Menschen-rechtsverletzungen gebe als offiziell bekanntgegeben werde. Wehrdienstleistende verfügen seit Dezember 2009 grundsätzlich über ein privates Mobiltelefon und dürfen dieses benut-zen, auch um auf Notlagen hinzuweisen.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 10.06.2013, Seite 12)

5.2. Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung:

Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Art. 10 des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Art. 328 des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.

(Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010).

5.3. Wehrersatzdienst

Zentrale Bestimmungen im föderalen Gesetz über den alternativen Zivildienst vom 28. Juni 2002 inklusive der Änderungen vom 22. August 2004, vom 31. Dezember 2005, vom 6. Juli 2006 und vom 9. März 2010 besagen, dass wehrfähige Männer ein Recht auf Ersatz des Militärdienstes durch alternativen Zivildienst haben, wenn der Militärdienst ihren Überzeugungen oder Glaubensvorstellungen widerspreche oder wenn der Wehrfähige einer kleinen Volksgruppe mit traditioneller Lebensweise zugehörig sei. In der Praxis hat der Wehrersatzdienst, der in der Russischen Föderation derzeit 21 Monate beträgt, bisher noch keine größere Bedeutung erlangt, zumal zurzeit in der gesamten Russischen Föderation lediglich 880 Zivildienstleistende registriert sind. Das Wehrkommissariat billigt etwa zwei Drittel der eingereichten Anträge, jedoch haben seit der Einführung des Gesetzes erst 4.328 Männer einen Antrag auf alternativen Zivildienst gestellt. Jeder zehnte wurde auf einer Baustelle eingesetzt. Über die Hälfte leistete den alternativen Zivildienst in einem sozialen Beruf ab. Bei erwarteten eineinhalb Jahren mühseliger Tätigkeit auf dem Bau, in Krankenhäusern, Altenheimen und Hospizen entscheiden sich viele junge Russen ohne langes Überlegen für den einjährigen Wehrdienst. Als Ursache für das weitgehend fehlende Interesse der Wehrpflichtigen an der Leistung des Ersatzdienstes wird vor allem die Länge des Ersatzdienstes genannt, die fast doppelt so lang ist wie die Dauer des Militärdienstes, sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und der um ein mehrfaches niedrigere Sold im Vergleich zu der materiellen Vergütung der Militärdienstleistenden. Außerdem widerspricht die Leistung eines Wehrersatzdienstes der tschetschenischen Tradition.

(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

6. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013)

Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte

(FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 25.10.2013;

U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 10.06.2013)

Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)

Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.

Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.

Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.

Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.

Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt. Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.

7. Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen

Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)

8. Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung.

Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. Der russische Menschenrechtsbeauftragte Lukin stellte im Frühjahr 2011 in seinem Jahresbericht fest, dass die Zahl der durch Sicherheitskräfte getöteten Personen im Nordkaukasus verdächtig hoch sei. Lukin hegt offenbar den Verdacht, dass es sich bei Getöteten nicht immer um "Aufständische" handelt und häufig gesetzwidrig "kurzer Prozess" gemacht wird. Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NRO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)

8.1. Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:

Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.

Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.

Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.

(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)

8.2. Inguschetien:

Inguschetien ist mit seinen etwa 3.600 km2 die kleinste der Nordkaukasusrepubliken. Die Mehrheit der rund 410.000 Bewohner sind Inguschen. Sie gehören überwiegend dem sunnitischen Islam an. Außerdem leben Russen und Tschetschenen in Inguschetien. Etwa 20% der Einwohner sind ethnische Tschetschenen. Die ehemalige Hauptstadt Nasran ist die wichtigste Stadt, seit 2003 ist jedoch Magas die offizielle Hauptstadt. Inguschetien ist seit 1992 eine autonome Republik innerhalb der Russischen Föderation. Amtssprachen sind Inguschetisch und Russisch. Zwischen Inguschetien und Nordossetien kam es zwischen 1992 und 1993 zu einem Konflikt um ein Grenzgebiet, welches seit 1944 Ossetien gehört, auf das die Inguschen jedoch seit ihrer Rückkehr aus Zentralasien Anspruch erheben.

Im Dezember 2001 trat Präsident Ruslan Auschew von seinem Amt zurück. Als Nachfolger wurde im April 2002 der Geheimdienstgeneral Murat Zjazikow gewählt. Dies führte zu einer grundlegend anderen Haltung gegenüber dem Tschetschenienkrieg. Insbesondere kam es zu einem härteren Vorgehen gegenüber tschetschenischen Kämpfern. Dies führte letztlich zu einer gewissen Eskalation in Inguschetien.

(http://de.wikipedia.org/wiki/Inguschetien, Zugriff 09.01.2012, Junus-Bek Jewkurow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Junus-bek_Bamatgirejewitsch_Jewkurow, Zugriff 11.01.2011)

Ausgehend von hohem Niveau, verzeichnet Inguschetien seit 2009 einen Rückgang bei der Zahl von Gewaltakten mit extremistischem Hintergrund. Die Lage bleibt jedoch volatil und gilt weiterhin als sehr schwierig. Lt. NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 163 Konfliktopfer zu beklagen (2011: 108), darunter 79 Tote (2011: 70). Der Anstieg der Opferzahlen 2011/2012 fiel jedoch gegenüber dem Rückgang 2010/2011 (2010: 326 Opfer, darunter 134 Tote) gering aus.

Die gewisse Beruhigung, die in Inguschetien eingetreten ist, wird auch auf das vergleichsweise dialogorientierte Wirken des Republikoberhaupts, Junus-Bek Jewkurow, zurückgeführt.

Sorge bereitet nach wie vor die prekäre Wirtschaftslage. Die Arbeitslosigkeit beträgt nach Schätzungen der VN ähnlich wie in Tschetschenien bis zu 80%. Es wird befürchtet, dass Inguschetien erneut stärker in Gewalt abrutschen könnte, wenn sich auf mittlere Sicht keine Fortschritte bei der Wirtschaftsentwicklung einstellen. Diese bleiben aus, da neben der weiterhin schwierigen Sicherheitssituation auch in Inguschetien die rechtlichen Rah-menbedingungen nicht hinreichend gut sind und Korruption ein großes Problem darstellt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 17)

8.3. Dagestan:

Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 3 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.

Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.

(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 09.01.2012, Magomedsalam Magomedow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 09.01.2012)

Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, hat sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibt sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans, Korruption und organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt und 17 VS - Nur für den Dienstgebrauch

(c) Auswärtiges Amt 2013 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten

Gegengewalt. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Die Behörden reagieren darauf mit harter Repression.

Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 in Dagestan mindestens 683 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 410 Tote.

Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Als Grund für die Abberufung Magomedows gilt sein Unvermögen, die unruhige Republik zu befrieden und damit auch die Gefährdung für die vom 7.-23.2.2014 in der Region stattfindenden olympischen Winterspiele zu verringern. Es ist fraglich, ob sein Nachfolger imstande ist, eine grundlegende Verbesserung der Lage in Dagestan herbeizuführen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16 und 17)

Anfang Mai 2011 ernannte Umarow persönlich Ibragimkhalil Daudow (Amir Salikh), einen 50-jährigen Afghanistan-Veteranen, zum neuen Anführer des dagestanischen Untergrundes. In Dagestan sind gemäß Schätzungen des Central Asia-Caucasus Analyst ungefähr 2500 Männer aktiv. Das ist mindestens die Hälfte aller bewaffneten Widerstandskämpfer im Nordkaukasus. Nach dem Tod Daudows Anfang Februar 2012 kämpfen mehrere Rivalen um seine Nachfolge.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 9; Dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation Russische Föderation Mai 2012)

9. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge

9.1. Echtheit von Dokumenten

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt.

Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haft-befehle, Gerichtsurteile.

Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.

Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind.

9.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen. Die prominenten Oppositionsführer Boris Nemzow und Wladimir Milow wurden 2010 im Zusammenhang mit der angeblich nicht korrekten Veröffentlichung einer gerichtlich auferlegten Gegendarstellung zu einer von ihnen veröffentlichten Publikation zu Korruption im Umfeld von Premierminister Putin mit einer Ausreisesperre belegt, die aber kurze Zeit später wieder aufgehoben wurde. Der Vorsitzende der nicht zugelassenen Oppositionspartei "Anderes Russland", Eduard Limonow, ist aufgrund nicht gezahlter Strafen u.a. im Zusammenhang mit der Abhaltung nicht zugelassener Demonstrationen mit einer dauerhaften Ausreisesperre belegt. Im Umfeld der Duma-Wahlen im Dezember 2011 war die Leiterin der russischen NRO "Golos" (die NRO kämpft für saubere Wahlen) mehrere Stunden am Flughafen festgehalten worden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 25-26)

Diese Länderfeststellungen wurden den Beschwerdeführern gemeinsam mit den Ladungen für die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2014 zur Kenntnis übermittelt und ihnen Gelegenheit eingeräumt, im Rahmen dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung zu diesen Länderfeststellungen Stellung zu nehmen. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer kritisierten, diese Länderfeststellungen seien ihnen ja in deutscher Sprache übermittelt worden und sie hätten diese daher nicht gelesen, traten die Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung diesen Länderfeststellungen nicht konkret entgegen.

2. Beweiswürdigung:

Die vorstehenden individuellen Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer sowie zu den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit und zur Identität der Beschwerdeführer gründen sich auf das eigene, diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführer selbst im Zusammenhang mit den von ihnen im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten russischen Inlandsreisepässen, bezüglich derer eine Dokumentenüberprüfung ergeben hat, dass keine Hinweise auf Verfälschung oder missbräuchliche Verwendung festgestellt werden konnten. Nach derzeitigem Kenntnisstand bestehen daher keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Identität der Beschwerdeführer in Zweifel zu ziehen.

Was nun die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Fluchtgründe betrifft, so stützen sie diese - die Erstbeschwerdeführerin und der minderjährige Drittbeschwerdeführer leiten ihre Verfolgungsbehauptungen von denen des Zweitbeschwerdeführers ab - im Wesentlichen auf das Vorbringen, der Zweitbeschwerdeführer könne als verurteilter Straftäter in Tschetschenien nicht mehr leben, weil er von den tschetschenischen Sicherheitskräften als gefährliche Person eingestuft worden und nach seiner Entlassung aus der Strafhaft nahezu monatlich festgenommen, angehalten und misshandelt worden sei. In diesem Zusammenhang versuchte der Zweitbeschwerdeführer zunächst darzutun, dass er im Herkunftsstaat völlig zu Unrecht wegen bewaffneten Raubes verurteilt worden sei.

Es ist nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes, ausländische Strafurteile nachprüfend zu beurteilen, zumal der Frage, ob die strafgerichtliche Verurteilung des Zweitbeschwerdeführers zu Recht erfolgte, im gegenständlichen Fall im Ergebnis keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird. Allerdings sollen in Bezug auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben des Zweitbeschwerdeführers folgende Aspekte nicht unerwähnt bleiben:

Der Zweitbeschwerdeführer betonte, dass sein Geständnis, auf dessen Grundlage die Verurteilung im Herkunftsstaat wegen bewaffneten Raubes im Jahr 2002 unter anderem erfolgt sei, durch Folter erzwungen worden sei. Allerdings erfolgte die Verurteilung entsprechend den vom Beschwerdeführer selbst im Asylverfahren vorgelegten Dokumenten über sein strafgerichtliches Verfahren in der Russischen Föderation auch aufgrund eines Geständnisses der als Mittäter verurteilten Person sowie auf Grundlage einer Identifizierung durch das Opfer. Dies alles muss nun noch nicht als Beweis der tatsächlichen Schuld des Zweitbeschwerdeführers gesehen werde, allerdings ist auch anzumerken, dass der Zweitbeschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2014 auf diesbezügliche Nachfrage zum Ausdruck brachte, er habe die als Mittäter beschuldigte und verurteilte Person zwar gekannt, sie hätten sich auch drei oder vier Mal im Monat gesehen, jedoch hätten sie sonst keinerlei gemeinsame Dinge miteinander unternommen. Es habe keinen näheren Kontakt gegeben, außer dass sie ein paar Mal gemeinsam etwas trinken und essen gegangen seien. Allerdings findet sich in den vom Zweitbeschwerdeführer selbst vorgelegten Unterlagen die Zeugenaussage der Mutter der als Mittäter beschuldigten Person, welche im damaligen Strafverfahren als Zeugin befragt angab, der Zweitbeschwerdeführer habe in ihrem Haus gemeinsam mit ihrem Sohn übernachtet. Diesbezüglich gab der Zweitbeschwerdeführer auf Vorhalt an, auch diese Person - die Zeugin - habe ihre Aussage unter physischer Gewalt getätigt.

Nun mag dies zwar alles nicht ausgeschlossen sein, jedoch ist darauf hinzuweisen, dass der Zweitbeschwerdeführer auch in Österreich bereits mehrfach Kontakt mit der Polizei wegen des Verdachtes der Begehung von Straftaten - wenngleich auch nicht in der Schwere eines bewaffneten Raubes - hatte und entsprechend den im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes aufliegenden Abschluss-Berichten der Landespolizeidirektion Tirol sowohl in Bezug auf den Verdacht der Begehung des gewerbsmäßigen Diebstahls sowie des Einbruchsdiebstahls und des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz zwar teilweise geständig war, dies jedoch dies erst nach anfänglichem Leugnen. So gab er - auf frischer Tat mit einer Tasche samt Diebesgut betreten - zunächst an, diese Tasche lediglich gerade eben gefunden zu haben. Bezüglich des Verdachtes des Einbruchsdiebstahls zum Zwecke des Abtransportes mehrerer Platten Kupfer gab der Zweitbeschwerdeführer an, zwar am Tatort anwesend gewesen zu sein, jedoch diesen für eine Mülldeponie gehalten und lediglich einen Monitor für seinen Computer gesucht zu haben. Auch was den Verdacht des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz betrifft, behauptete der Zweitbeschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2014 - die diesbezüglichen Fragen wurden grundsätzlich im Hinblick auf die Frage einer in Österreich erfolgten Integration gestellt - zunächst, er habe keine solche Tabletten bei sich gehabt. Vielmehr sei es so gewesen, dass man ihm, als er im Gefängnis - gemeint offenkundig in Österreich nach einer seiner Festnahmen - in Haft gewesen sei, Kaffee und Frühstück gebracht habe und dann seien dort auf der Untertasse zwei Subutex-Tabletten gelegen. Vorher sei er überall durchsucht worden, man habe ihm alles ausgezogen und er habe keine Subutex-Tabletten gehabt; der Zweitbeschwerdeführer versuchte also zunächst offenkundig zu suggerieren, die österreichischen Beamten hätten ihm diese Tabletten in der Haft untergeschoben. In weiterer Folge der mündlichen Verhandlung räumte der Zweitbeschwerdeführer allerdings ein, er verwende nicht regelmäßig die Subutex-Tabletten, er habe das letzte Mal eine Subutex-Tablette vor vier oder fünf Monaten in der Hand gehabt, er werde das nicht mehr machen.

Nun ist zwar der Beschwerdeführer bisher in Österreich nicht rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, die dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Abschluss-Berichte der Landespolizeidirektion Tirol sowie die diesbezüglichen Angaben des Zweitbeschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sind aber einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen. Die diesbezüglichen Verantwortungen des Zweitbeschwerdeführers - so räumte er auch im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2014 nach anfänglichen Ausflüchten durchaus ein, er habe die ihm im Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Tirol vorgeworfene Tat des Diebstahls tatsächlich begangen, wie den oben wiedergegebenen Auszügen aus dem Verhandlungsprotokoll zu entnehmen ist - zeigen, dass es ein durchgängiges Muster in den Angaben des Zweitbeschwerdeführers zu sein scheint, sich für begangene Taten nicht verantwortlich zu fühlen und vielmehr zunächst sinngemäß immer anzugeben, zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen zu sein und mit der eigentlichen Tat nichts zu tun zu haben und dass es vielmehr ein grundsätzliches Bestreben der Sicherheitsbehörden sei, ihm etwas "anhängen" zu wollen, um in weiterer Folge dann aber doch einzuräumen, dass es sich tatsächlich doch anders darstelle. Damit ist nun zwar immer noch nicht gesagt, dass die strafgerichtliche Verurteilung des Zweitbeschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wegen bewaffneten Raubes tatsächlich zu Recht erfolgte, jedoch ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers und seine Verantwortung zu den von ihm letztlich doch zugestandenen Straftaten in Österreich nicht geeignet, insgesamt seiner Glaubwürdigkeit förderlich zu sein.

Was nun die eigentlichen, vom Zweitbeschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe betrifft, so kommt auch diesen im Ergebnis keine Glaubwürdigkeit zu.

Der Zweitbeschwerdeführer gründet seine Gefährdungsbehauptung im Wesentlichen auf das Vorbringen, er sei ein in der Russischen Föderation verurteilter Straftäter. Deshalb gehöre er zu den Personen, die man in Tschetschenien nicht haben wolle. Solche Personen wie ihn gebe es in Tschetschenien "entweder nur im Gefängnis oder tot". Deswegen sei er regelmäßig festgenommen und misshandelt worden, wobei man ihn habe zwingen wollen, Schuldeingeständnisse bezüglich der Begehung diverser Taten zu unterschreiben. Sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer wurden - getrennt voneinander befragt - im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2014 ersucht, den ersten derartigen Vorfall, sohin die erste Mitnahme nach ihrer Verehelichung, sohin das erste gemeinsam erlebte diesbezügliche Vorkommnis zu schildern.

Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dieser erste Vorfall habe sich - sie wisse es allerdings nicht mehr genau - ein oder zwei Monate, nachdem sie geheiratet hätten (Anmerkung: die Heirat habe etwa zwei Wochen nach der Entlassung des Zweitbeschwerdeführers aus der Strafhaft stattgefunden, dies sei am 17. Juli 2010 gewesen), der Zweitbeschwerdeführer gab hingegen an, diese erste Mitnahme sei - sie seien nach der Verehelichung am 18. Juli 2010 zusammengezogen - etwa zwei oder drei Wochen später erfolgt. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, die Männer seien um ein oder zwei Uhr in der Nacht gekommen, der Zweitbeschwerdeführer gab an, die Männer seien zwischen drei und vier Uhr in der Nacht gekommen.

Nun sollen diese Divergenzen in den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers nicht von vornherein überbewertet werden, weil sie in Anbetracht des Zeitablaufes sowie in Anbetracht einer subjektiven Wahrnehmung grundsätzlich denkbar und möglich erscheinen. In weiterer Folge gab die Erstbeschwerdeführerin allerdings an, diese Männer hätten Russisch gesprochen, sie wisse nicht, ob das Russen oder Tschetschenen gewesen seien, bei ihnen würden alle Tschetschenen sowohl Tschetschenisch als auch Russisch können, hingegen gab der Zweitbeschwerdeführer an, diese Männer hätten Tschetschenisch gesprochen. Übereinstimmend gaben sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer an, die Männer hätten schwarze Masken getragen, was hingegen die Bekleidung betrifft, so gab der Zweitbeschwerdeführer an, diese Männer seien mit Tarnanzügen, es seien "neue schöne" Tarnanzüge gewesen, bekleidet gewesen, wohingegen die Erstbeschwerdeführerin zunächst nicht anzugeben vermochte, wie die Personen gekleidet gewesen seien, um in weiterer Folge anzugeben, sie glaube, dass diese Männer Tarnanzüge getragen hätten. Was die weiteren Details dieses behaupteten Ereignisses betrifft, so gab die Erstbeschwerdeführerin an, es habe an der Tür geklopft, die Erstbeschwerdeführerin sei ins Vorzimmer gegangen und der Erstbeschwerdeführer habe die Tür aufgemacht. Die Leute seien zweireihig, also jeweils zwei in einer Reihe, hereingekommen und hätten die Erstbeschwerdeführerin ersucht, in ein anderes Zimmer zu gehen. Man habe in der Folge mit dem Zweitbeschwerdeführer gesprochen und etwas gefragt, das Gespräch habe aber nicht lange gedauert, er sei gleich mitgenommen worden. Der Zweitbeschwerdeführer schilderte den Vorfall abweichend dahingehend, dass er - soweit noch übereinstimmend - die Tür aufgemacht habe, dann aber habe ihm die erste Person gleich einen Schlag versetzt. Dann seien sie in die Wohnung gekommen und hätten gesehen, dass auch seine Frau dort sei. Man habe ihm einen Sack über den Kopf gestülpt; mit seiner Frau - der Erstbeschwerdeführerin - hätten diese Männer jedoch nicht gesprochen. Die Wohnung sei ja klein, sie seien nur in die Wohnung reingekommen und hätten gesehen, dass die Frau dort alleine sei, und dann hätten die Männer ihn gleich mitgenommen. Insgesamt deuten die Abweichungen in den Details der Schilderungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass die Grunddaten der Geschichte zwar abgesprochen sind, die Details jedoch einer ausreichenden Absprache nicht zugänglich waren.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer wurden in weiterer Folge im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2014 ersucht, den letzten diesbezüglichen Vorfall vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat konkret zu beschreiben. In zeitlicher Hinsicht gab die Erstbeschwerdeführerin an, das letzte Mal habe sich glaublich im Mai 2011 zugetragen, sie sei schon fast im 9. Monat schwanger gewesen. Der Zweitbeschwerdeführer gab an, dieses letzte Mal sei ca. 5 Tage vor der Ausreise, vielleicht eine Woche vor der Ausreise gewesen. Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt angaben, am 09.06.2011 ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat begonnen zu haben, müsste sich dieser letzte Vorfall aber jedenfalls im Juni 2011 zugetragen haben. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, die Männer hätten wie immer an die Tür geklopft, der Zweitbeschwerdeführer habe die Tür wie immer aufgemacht, die Männer seien wie immer eingedrungen. Dieses letzte Mal habe es aber kein Gespräch gegeben, man habe die Hände des Zweitbeschwerdeführers hinten fixiert und man habe ihn dann gleich mitgenommen. Sie habe diese Leute genau gesehen, sie hätten dieses letzte Mal Tarnanzüge getragen, aber keine Abzeichen. Der Zweitbeschwerdeführer hingegen gab an, man habe ihm zuerst gesagt, dass er seinen Pass hergeben solle, aber dieser sei ja bereits auf seinem Tisch gelegen. Den Pass habe man ihm abgenommen, und dann habe man ihm wie immer den Sack über den Kopf gestülpt. Auch bezüglich dieser Schilderung ist festzuhalten, dass die Darstellungen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers divergierten, sobald sie nach den Details befragt wurden.

Schließlich gab die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, ihr Mann sei vom Jahr 2002 bis 2010 eingesperrt gewesen. Sie würden sich seit 2008 kennen und sie habe ihn seither regelmäßig im Gefängnis besucht. Er sei am XXXX 2010 freigelassen worden. In weiterer Folge gab die Erstbeschwerdeführerin hingegen im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt und im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, sie habe ihren Mann niemals im Gefängnis besucht, dies habe sie auch niemals angegeben. Hinzuweisen ist in dem Zusammenhang allerdings darauf, dass die Niederschrift der Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.06.2011 rückübersetzt und von der Erstbeschwerdeführerin Seite für Seite unterfertigt wurde.

Aber auch das Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers selbst weist Widersprüche hinsichtlich der von ihm behaupteten Mitnahme durch Sicherheitskräfte auf. So gab er im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 24.10.2011 an, er sei in den 10 Monaten nach seiner Freilassung aus der Strafhaft sicher 7 bis 10 Mal mitgenommen worden. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2014 gab der Zweitbeschwerdeführer hingegen auf die Frage, wie oft er mitgenommen worden sei, an, in den 10 Monaten seien es jedenfalls mehr als 10 Mal gewesen, "vielleicht 15 Mal oder so". Er sei immer in der Nacht mitgenommen worden, diese 15 Mal seien Mitnahmen in der Nacht gewesen. Er könne aber nicht genau sagen, wie oft es gewesen sei.

Neben diesen aufgezeigten Widersprüchen weist das Vorbringen der Beschwerdeführer aber auch Unplausibilitäten auf. So ist es insbesondere nur schwer nachvollziehbar, dass der Zweitbeschwerdeführer, beginnend je nach Darstellung ein bis zwei Monate oder zwei bis drei Wochen nach der Verehelichung mit seiner Frau und dem anschließenden Zusammenziehen am 17. bzw. am 18. Juli 2010 - also jedenfalls ab August 2010 bis 09. Juni 2011 - innerhalb von 10 Monaten 10 bis 15 Mal jeweils in der Nacht gewaltsam von Sicherheitskräften mitgenommen worden und jeweils für etwa 2 bis 3 Tage festgehalten und misshandelt worden sei, wobei die Vorgangsweise dieser Personen immer die gleiche gewesen sei. So habe es immer an der Tür geklopft, der Zweitbeschwerdeführer habe immer die Tür geöffnet, in der Folge habe sich im Wesentlichen immer ein Ablauf nach dem gleichen Muster zugetragen. Selbst unter Bedachtnahme auf den Erklärungsversuch, der Zweitbeschwerdeführer habe ja nirgends hin und sich auch nirgends verstecken können, erscheint es nur schwer vorstellbar, dass eine Person in vergleichbarer Situation sich tatsächlich 10 bis 15 Mal, also mindestens ein bis zwei Mal pro Monat für jeweils etwas 2 bis 3 Tage, einer solchen vorhersehbaren Situation aussetzen würde und nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt andere Auswege aus einer solchen Situation gesucht und gefunden hätte.

Schließlich kann aber auch der Umstand, dass die Beschwerdeführer zwei Mal (mit Erklärungen vom 21.08.2013 und vom 11.02.2014) ihre freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat bekannt gaben (wenngleich diese Erklärungen in weiterer Folge dann wieder widerrufen wurden), nicht für das tatsächliche Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat ins Treffen geführt werden, auch wenn diese Erklärungen der freiwilligen Heimkehr vom Zweitbeschwerdeführer damit erklärt wurden, dass sein Vater erkrankt sei ( wohingegen die Erstbeschwerdeführerin angab, die Mutter des Zweitbeschwerdeführers sei erkrankt).

Letztlich war es aber auch der persönliche Eindruck im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2014 - diese Verhandlung wurde nicht zuletzt deshalb durchgeführt, um sich einen persönlichen Eindruck von den Beschwerdeführern zu verschaffen -, der die Beurteilung verstärkt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht den Tatsachen entspricht.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers zu den von ihnen vorgebrachten Fluchtgründen jedenfalls bezüglich der behaupteten Vorkommnisse nach Freilassung des Zweitbeschwerdeführers aus der Strafhaft nicht den Tatsachen entspricht. In diesem Zusammenhang kann es aber dahingestellt bleiben, ob die in der Russischen Föderation erfolgte strafgerichtliche Verurteilung des Zweitbeschwerdeführers wegen bewaffneten Raubes - die vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen wird - und die im Anschluss daran verbüßte Haftstrafe des Zweitbeschwerdeführers zur Recht erfolgte oder nicht; dass diese Verurteilung des Zweitbeschwerdeführers etwa aus politischen oder sonstigen in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen erfolgt sei, hat der Zeitbeschwerdeführer selbst nicht behauptet.

Die Feststellung, dass den Beschwerdeführen im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, konkret nach Tschetschenien die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer dergleichen nicht konkret vorgebracht haben. So gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihre Mutter sowie ein behinderter Bruder würden im Herkunftsstaat in einem kleinen Häuschen neben dem abgebrannten Haus bzw. - dies, nachdem das Haus der Mutter abgebrannt sei - beim Onkel der Erstbeschwerdeführerin leben, weiters würden Verwandte ihres Vaters, Cousins sowie eine Tante noch im Herkunftsstaat leben. Der Zweitbeschwerdeführer gab an, seine Mutter, seine Schwester sowie zwei Brüder würden noch in Tschetschenien leben, sie hätten eine Landwirtschaft. Davon lebe auch die Mutter, die schon alt sei und nichts mehr selbst tun könne. Vor dem Hintergrund des familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation (Tschetschenien) nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer das Vorliegen solcher schwerwiegender, akut lebensbedrohlicher Erkrankungen, welche zudem im Tschetschenien nicht behandelbar wären, nicht vorgebebracht haben.

Was letztlich die Feststellung betrifft, dass die Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte verweisen können, so wird diesbezüglich auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu den Spruchteilen A):

Die gegenständlichen - noch an den Asylgerichtshof gerichteten - Beschwerden wurden beim Bundesasylamt eingebracht. Die Beschwerden wurden dem Asylgerichtshof vom Bundesasylamt am 01.02.2012 zur Entscheidung vorgelegt.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständlichen - zulässigen und rechtzeitigen - Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes richten, die vor dem 31.12.2013 erlassen wurden und die Beschwerden gegen diese Bescheide mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig waren, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidungen zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt in der gegenständlichen Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (am 01.01.2014) bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu den Spruchteilen A, Spruchpunkte I. der gegenständlichen

Erkenntnisse:

Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen

Bescheide:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Wie bereits oben dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers zu den von ihnen vorgebrachten Fluchtgründen, bezogen auf den Zeitraum nach der Verbüßung der Strafhaft wegen einer Verurteilung wegen bewaffneten Raubes durch den Zweitbeschwerdeführer, keine Glaubwürdigkeit zu. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass der Zweitbeschwerdeführer tatsächlich in der Russischen Föderation im Jahr 2002 wegen bewaffneten Raubes rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde und deshalb in der Russischen Föderation eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüßte, jedoch konnte nicht als glaubhaft angesehen werden, dass der Zweitbeschwerdeführer nach der Entlassung aus der Strafhaft die von ihm geschilderten regelmäßigen Übergriffe auf die von ihm geschilderte Weise erdulden musste. Dieses individuelle Vorbringen war daher als nicht glaubhaft anzusehen. Für den minderjährigen, in Österreich geborenen Drittbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Die Erstbeschwerdeführerin und der in Österreich geborenen minderjährige Drittbeschwerdeführer leiten ihre Verfolgungsbehauptungen vom Zweitbeschwerdeführer ab. Den Beschwerdeführern ist es daher nicht gelungen, eine Verfolgung maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft darzutun.

Den getroffenen Länderfeststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass in Tschetschenien Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe generell einer aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, sohin einer sogenannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären; diesbezügliche von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte liegen nicht vor.

Aus diesen Gründen waren die Beschwerden gem. § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht. Wie bereits oben zu den Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in Tschetschenien eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Weiters kann nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), zumal die Beschwerdeführer selbst angaben, dass zahlreiche näher genannte Verwandte, welche auch Unterkunftsmöglichkeiten hätten, in Tschetschenien leben würden. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Unterkunftssituation der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien als besser gesichert darstellen würde, als die laut dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünf- bis sechsköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 m². Die Beschwerdeführer waren jedenfalls vor ihrer Auseise aus der Russischen Föderation in der Lage, ihre Lebensgrundlage zu sichern und ist - auch unter Mitberücksichtigung des Umstandes, dass dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführer zu den vorgebrachten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukommt - nicht ersichtlich und haben die Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb dies nicht auch künftig möglich sein sollte, zumal sich diverse von den Beschwerdeführern genannte Verwandte unter wirtschaftlich normalen Verhältnissen und ausreichenden Wohnverhältnissen nach wie vor in Tschetschenien aufhalten.

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, Republik Tschetschenien, jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und die Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären; auch aus den getroffenen Länderfeststellungen ist Solches nicht abzuleiten.

Das Vorliegen dermaßen schwerer und außergewöhnlicher Umstände in Bezug auf allfällige Erkrankungen, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen würden, wurde im Verfahren nicht vorgebracht.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Zu den Spruchteilen A, Spruchpunkte II. der gegenständlichen Erkenntnisse (zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide; Zurückverweisungen gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):

Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Mit den vorliegenden Entscheidungen werden die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes bestätigt.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).

Der EGMR gelangte in seiner Entscheidung vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Njanzi v. The United Kingdom, Rand Nr. 76, im Ergebnis zu dem Schluss, dass ein lediglich auf wiederholte Antragstellungen gegründeter, aufgrund dieser Antragstellungen bloß vorübergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt in seiner Gewichtung geringer zu bewerten sei, als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtmäßige, über den Status eines Asylwerbers während des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gründe. Jegliches während eines solchen unsicheren Aufenthaltes begründetes Privatleben könne im Rahmen einer Interessensabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen. Daher sei es gar nicht erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des Aufenthaltes im Gaststaat überhaupt ein Privatleben iSd Art. 8 EMRK entstanden sei.

Auch der Verfassungsgerichtshof bezweifelt - wie bereits in der zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangenen Judikatur ausgeführt (vgl. VfGH, 29.9.2007, B328/07, VfSlg. 18.223/2007 ua.) - nicht, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu. Nichts anderes gilt auch für den Fall einer mit einer Abweisung oder Zurückweisung eines Asylantrags ausgesprochenen Ausweisung eines Asylwerbers. Wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist aber auch der eine Ausweisung aussprechende Asylgerichtshof bzw. das Bundesasylamt stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz haben sich nunmehr als unbegründet erwiesen und sind alle drei Beschwerdeführer (allenfalls) gleichermaßen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, sodass diesbezüglich kein Eingriff in das bestehende Familienleben der Beschwerdeführer vorliegt.

Sonstige ausreichend intensive Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet wurden von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht; dies gilt auch für die Beziehungsintensität zur volljährigen Schwester und zum volljährigen Bruder der Erstbeschwerdeführerin. Ein gemeinsamer Haushalt liegt nicht vor, auch bedürfen die genannten erwachsenen Geschwister der Erstbeschwerdeführerin keiner medizinischen, persönlichen oder finanziellen Unterstützung der Erstbeschwerdeführerin bzw. des Zweitbeschwerdeführers. Ein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführer im Bundesgebiet im Sinne des Art. 8 EMRK kann daher nicht festgestellt werden.

Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal die ihrem Vorbringen zufolge am 14.06.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereisten Erst- und Zweitbeschwerdeführer bzw. der am XXXX in Österreich geborene Drittbeschwerdeführer ihren nicht ganz dreijährigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf die verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Anträge auf internationalen Schutz stützen und sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihres Asylverfahrens auch bewusst sein mussten (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).

Eine ausreichend fortgeschrittene und entscheidungserhebliche Integration der Beschwerdeführer während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden; die Beschwerdeführer haben nicht vorgebracht, über besondere soziale Bindungen in Österreich zu verfügen.

Wie sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer angaben, beziehen sie Leistungen aus der Grundversorgung und kann aktuell daher nicht von der Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführer ausgegangen werden, zumal auch nicht vorgebracht und belegt wurde, ganz konkrete Beschäftigungsmöglichkeiten mit ausreichendem Einkommen für den Fall eines legalen Verbleibens in Österreich in Aussicht zu haben. Zu einer anderen Beurteilung vermag auch nicht das Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2014 zu führen, er habe für die Gemeinde, in der er lebe, gearbeitet, dies sei im Sommer gewesen, er arbeitet dann für die Gemeinde, "wenn sein Gesundheitszustand dies erlaube". Er könne nach dem Gesetz zwei Wochen im Monat arbeiten und er bekomme dafür 3,-- Euro die Stunde. Eine nachhaltige Integration auf dem österreichischen Arbeitsmarkt und damit einhergehende Selbsterhaltungsfähigkeit kann zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt daher jedenfalls nicht festgestellt werden.

Der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer in Österreich bisher strafgerichtlich unbescholten sind - gegen letzteren laufen allerdings strafgerichtliche Verfahren -, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführer an einen Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit die Regel sein sollte und daher nicht zugunsten der Beschwerdeführer ausgelegt werden kann; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwgH-E 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112); allenfalls wären vorliegende Straffälligkeit zu Lasten der Beschwerdeführer zu berücksichtigen. Was die gegen den Zweitbeschwerdeführer in Österreich geführten Strafverfahren betrifft, so liegen zwar im Entscheidungszeitpunkt keine rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen vor und soll solchen daher auch nicht vorgegriffen werden, jedoch räumte der Zweitbeschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf diesbezügliche Vorhalte die Begehung einiger Strafdelikte ein; diesbezüglich wird auf das oben wiedergegebene Verhandlungsprotokoll und die beweiswürdigenden Ausführungen hingewiesen. Die vom Zweitbeschwerdeführer zugestandenen Straftaten können nicht für das Vorliegen einer gelungenen Integration in die österreichische Gesellschaft ins Treffen geführt werden.

Was die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer betrifft, so gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe zwar einen Deutschkurs besucht, habe diesen aber wegen ihres Kindes nicht ständig besuchen können, Bestätigungen könne sie nicht vorlegen. Eine Überprüfung der Deutschkenntnisse der Erstbeschwerdeführerin im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2014 ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin sehr rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache aufweist. Selbiges gilt für den Zweitbeschwerdeführer; auch dieser war nur sehr eingeschränkt in der Lage, an ihn in deutscher Sprache gerichtete einfache Fragen zu verstehen bzw. in deutscher Sprache zu beantworten. Von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung der Beschwerdeführer in die österreichische Gesellschaft kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher nicht ausgegangen werden.

Hingegen sind die Beschwerdeführer - mit Ausnahme des Drittbeschwerdeführers - in der Russischen Föderation aufgewachsen und haben dort auch fast den gesamten Teil ihres bisherigen Lebens verbracht und dort ihre Sozialisation erfahren. Es ist daher nicht erkennbar, weshalb die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, konkret nach Tschetschenien, wo auch diverse Verwandte sowohl der Erstbeschwerdeführerin als auch des Zweitbeschwerdeführers nach wie vor leben, ihrem Heimatland derart entfremdet wären, dass sie sich bei der Wiedereingliederung in die Russische Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenüber sehen könnten, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der nach wie vor bestehenden familiären Bindungen der Beschwerdeführer sowie auch unter Bedachtnahme auf ihren nicht ganz dreijährigen Aufenthalt in Österreich,

Was den in Österreich geborenen, nunmehr zwei Jahre und neun Monate alten Drittbeschwerdeführer betrifft, so hat dessen erstmalige, etwa mit der Vollendung des dritten Lebensjahres beginnende Sozialisation (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297) eben erst begonnen bzw. ist im Begriff zu beginnen und kann diese als nicht dermaßen fortgeschritten angesehen werden, dass sie nicht auch im Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung zu dem Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen würde. Auch ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführer ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches von den Beschwerdeführern behauptet wurde.

Es kann daher im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass in den die Beschwerdeführer betreffenden Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 AsylG 2005 sind daher spruchgemäß die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Diese unter den Spruchpunkten II. der Spruchteile A ergangenen Sprüche des Bundesverwaltungsgerichtes treten an die Stelle der in den Spruchpunkten III. der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes getroffenen Ausweisungsentscheidungen.

Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Asyls, zur Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK und zu Fragen des Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor; konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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