I408 2006368-1•BVwG I408 2006368-1
I408 2006368-1Tribunale amministrativo federale2 mag 2014
Glaubwürdigkeit, Homosexualität, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non refoulement, Rückkehrentscheidung, soziale Verhältnisse,<br/>Untertauchen
I408 2006368-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. März 2014, Zl. 810172306/14441767, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei reiste am 17.02.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 19.02.2013 unter der Angabe des Namens XXXX und der Staatsbürgerschaft von Ägypten einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Flughafen Schwechat, gab er im Wesentlichen an, am XXXX XXXX, Ägypten geboren zu sein. Er sei ägyptischer Staatsangehöriger islamischen Glaubens, gesund, ledig und spreche arabisch. Er habe am 08.02.2011 legal sein Heimatland verlassen und sei zu seinem Freund XXXX, zu dem er seit 1,5 Jahren eine sexuelle Beziehung habe, nach Moskau geflogen. Dort habe er sich bis 16.02.2011 bei seinem Freund aufgehalten, und sei danach mit ihm über Sotschi nach Wien geflogen. Hier sei er nun ohne Papiere, seinen Reisepass habe er in Russland verloren, festgehalten worden.
Als Fluchtgrund gab er an, dass er aufgrund seiner sexuellen Beziehung zu seinem Freund XXXX von seinem Vater und seinen Cousins geschlagen und misshandelt worden wäre. Von den Islambrüdern wäre er aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen, das er jedoch abgelehnt habe. Er befürchte, dass sein Vater dieser Gruppe über seine Homosexualität berichten würde. Er habe daher Angst von diesen getötet zu werden und sei deshalb aus seiner Heimat geflüchtet.
In seiner Einvernahme im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle am Flughafen Wien Schwechat am 03.03.2011 führte er ergänzend an:
LA: Wo haben Sie denn den Herrn XXXX eigentlich das erst Mal kennengelernt?
AW: In dieser Cafeteria in der Stadt XXXX XXXX.
LA: Sie sagten vorhin, dass das so vor eineinhalb Jahren gewesen wäre. Jetzt haben wir Anfang März 2011 - das wäre nach meiner Rechnung dann so September/Oktober 2009 gewesen, als Sie den Herrn XXXX kennengelernt haben? Kann das so hinkommen?
AW: Ja, ungefähr. Ich weiß nicht in welchem Monat, aber das ist ca. eineinhalb Jahre her.
LA: Sie haben damals Düngemittel gekauft - hilft Ihnen das hinsichtlich des Zeitpunktes, des Monats irgendwie weiter?
AW: Also das muss Anfang Winter gewesen sein, weil wir Kartoffeln anbauen wollten, das war die Zeit zum Kartoffel anbauen.
LA: In welchem Monat könnte das denn gewesen sein?
AW: Die Wintersaison beginnt ab 15.09. - es gibt eine Sommersaison auch.
LA: Aber jetzt meinen Sie, sie werden zu Beginn der Wintersaison - den Beginn der Winteranbauzeit für die Kartoffeln - dort in XXXX XXXX.in der Cafeteria gewesen und hätten den Herrn XXXX erstmalig getroffen?
AW: Das war zwischen dem Sommer und dem Winter - aber wir waren schon in der Wintersaison drinnen.
LA: An welchen Monat denken Sie da somit?
AW: So ca. 15.09. oder 20.09.
LA: Also somit an den neunten Monat?
AW: Ja.
LA: Sie haben vorhin erwähnt, dass Ihre Familie erfahren hätte, dass Sie mit anderen Männern Geschlechtsverkehr gehabt haben - homosexuell sind. Wer aus Ihrer Familie hat davon erfahren?
AW: Mein Vater, meine Cousins und meine Onkel.
LA: Und was war dann konkret passiert?
AW: Sie haben mich eingesperrt und mich auch geschlagen.
LA: Hatten Sie vor dem Kennenlernen des Herrn XXXX auch schon homosexuelle Kontakte gehabt?
AW: Nein.
LA: Und wie lange hat es gedauert, bis dann Ihre Familie dahintergekommen ist?
AW: Die Probleme haben genau vor eineinhalb Monaten begonnen, gerechnet vom Zeitpunkt meiner Ankunft in Russland.
LA: Nun waren Sie von Familienangehörigen zuhause geschlagen und eingesperrt worden. Wie haben Sie dann vor der eigenen Familie flüchten können?
AW: Bei uns am Land gehen die Leute tagsüber arbeiten, und meine Mutter hatte die Tür für mich aufgesperrt, und so konnte ich dann flüchten.
LA: Geflüchtet sind Sie von daheim, dann wohin?
AW: Ich bin gleich nach Kairo geflüchtet. Kairo ist eine große Stadt, und man kann sich dort verstecken.
LA: Dann haben Sie dort in Kairo wohl keine Angst mehr haben müssen vor den Familienangehörigen aus dem Heimatdorf? Dort können einem die Familienangehörigen wohl nicht finden?
AW: Natürlich habe ich Angst gehabt, aber dort hat niemand gewusst, dass ich dort bin.
LA: Und in Kairo - haben Sie an den Demos während der Revolution teilgenommen?
AW: Nein.
LA: Hat es während Ihres Aufenthaltes in Kairo gegenüber Ihrer Person irgendwelche konkreten Übergriffe gegeben? Konkrete, Ihre Person betreffende Gefährdungen?
AW: Nein.
LA: Ich verstehe Ihre Angaben von dort nun so, dass Sie in Kairo die allgemeine Situation wahrgenommen haben, und aus diesem Grund dann mit dem Herrn XXXX in Russland telefoniert haben?
AW: Ja.
LA: Sie haben mir vorhin erzählt, dass es 14 Tage gedauert hätte, bis Sie das Visum für Russland bekommen hätten. Wie lange hatte es nach Erhalt des Visums noch gedauert, bis Sie aus Ägypten ausreisen haben können?
AW: Ich habe das Visum schon nach zehn Tagen bekommen.
LA: Wie lange hatte es nach Erhalt des Visums dann noch gedauert, bis Sie aus Ägypten haben ausreisen können?
AW: Genau zwei Tage.
LH: So viel ich weiß, hat der Herr XXXX schon einige Zeit vor Ihnen die Heimat verlassen. Hatte er Ihnen damals vor seiner Ausreise aus der Heimat erklärt, erzählt, weshalb er die Heimat verlassen will?
AW: Ich habe vor seiner Ausreise mit ihm nicht gesprochen gehabt. Erst als er in Russland war und ich meine Probleme bekommen habe, habe ich mit ihm gesprochen und ihm meine Probleme erzählt.
LA: Kann ich daraus schließen, dass Sie mit dem Herrn XXXX nur gelegentlich Geschlechtsverkehr hatten - sonst aber mit ihm in keiner engeren Beziehung gestanden sind, als der Herr XXXX noch in Ägypten gewesen ist?
AW: Nachdem ich ihn kennengelernt hatte, habe ich ihn manchmal drei Tage in der Woche gesucht - die Entfernung von uns Zuhause dorthin ist nicht so weit. Ich bin aber in mancher Woche auch gar nicht hingefahren.
LA: Wie haben Sie dann bemerkt, dass der Herr XXXX die Cafeteria wieder zugesperrt hat? Wie haben Sie davon erfahren?
AW: Ich habe in der Cafeteria nach ihm gefragt und man hat mir gesagt, dass er verreist ist.
LA: Hat der Herr XXXX dort in dieser Cafeteria gearbeitet gehabt, oder war er dort so wie Sie auch nur Gast gewesen?
AW: Er war der Inhaber dort.
LA: Und in welchem Monat haben Sie denn im Vorjahr dort in der Cafeteria erfahren, dass er verreist ist? Können Sie sich daran noch erinnern?
AW: Ich kann mich daran nicht erinnern. Ich glaube das war ca. fünf Monate bevor ich nach Russland gekommen bin.
LA: Hat man Ihnen dort in der Cafeteria gesagt gehabt, wohin der Herr XXXX gereist ist?
AW: In der Cafeteria wurde mir nicht gesagt, wohin er gereist ist. Allerdings hat Herr XXXX mir ein SMS geschickt und hat mir mitgeteilt, dass er sich in Russland befindet.
LA: Wie lange haben Sie den Herrn XXXX vor dem Erhalt dieser SMS schon nicht mehr gesehen gehabt? Einige Tage, Wochen, Monate?
AW: Er hat mir eine SMS auf meine Nummer geschickt. Eine oder zwei Wochen - zwei Wochen - vorher habe ich ihn nicht gesehen gehabt.
LA: Nun nachdem der Herr XXXX verschwunden war - haben Sie in Ihrer Heimat auch noch mit anderen Männern homosexuelle Kontakte gehabt?
AW: Als meine Eltern und meine Familie davon erfahren hatten, habe ich Probleme bekommen.
AW: Ja.
Befragt nach der Anzahl der verschiedenen Sexualpartner:
AW: Nur mit einem.
Befragt: Sein Name war XXXX.
LA: Sie haben im Rahmen der Erstbefragung erwähnt, dass Sie von den Islambrüdern aufgefordert worden wären, sich Ihnen anzuschließen. Wann und wo hatte es diese Aufforderung gegeben?
AW: Ich kann mich nicht daran erinnern.
LA: Im heurigen Jahr, letztes Jahr, vor zwei, drei Jahren? Im Heimatort, woanders?
AW: Ich kann mich daran erinnern, aber das war noch bevor die sexuellen Beziehungen begonnen haben.
LA: Und von wem waren Sie da konkret aufgefordert worden, den Islambrüdern beizutreten? Haben Sie diese Person gekannt?
AW: Das war der XXXX.
Befragt: Das ist ein Iman von unserem Heimatdorf.
Befragt: Es gibt mehrere Imane bei uns im Heimatdorf - es gibt 20 Moscheen - und es gibt Imane, die sind bei den Islambrüdern, und welche, die nicht dabei sind.
LA: Haben sie dann danach irgendwelche negativen Konsequenzen verspürt, weil Sie die Aufforderung des XXXX damals abgelehnt hatten?
AW: Nein.
LA: Hat diese Ablehnung des Beitrittes bei den Islambrüdern irgendetwas mit Ihrer nunmehrigen Ausreise aus der Heimat zu tun gehabt?
AW: Nein.
LA: Dann frage ich mich, weshalb Sie diesen dann wohl unbedeutenden Vorfall hier gegenüber der Polizei bei der Erstbefragung erwähnt haben?
AW: Ich habe Angst gehabt, dass meine Angehörigen, nachdem ich geflüchtet bin, die Gruppe der Islambrüder informieren.
LA: Deshalb haben Sie die Islambrüder dann erwähnt?
AW: Die Islambrüder sagen, dass nach der Scharia ein "Perverser" getötet werden muss.
LA: Und Sie können sich vorstellen, dass Ihre Eltern diese Gruppe tatsächlich informieren, damit diese Gruppe Sie dann umbringt?
AW: Das ist möglich.
Nach der Revolution wäre das leicht möglich. Wenn meine Familie die Gruppe der Islambrüder informiert hätte, dass sie mich töten. Weil dort jetzt Chaos geherrscht hat.
LA: Und vor der Revolution hat da diese Gefahr noch nicht bestanden?
AW: Das wäre also auch gefährlich.
LA: Was hört man so bei Ihnen zuhause in Ägypten generell über Homosexuelle - wie ergeht es dort den Homosexuellen überhaupt allgemein?
AW: Ich weiß es nicht genau - aber wenn man diese sexuelle Orientierung hat - auch wenn man von der Familie nicht der Gefahr ausgesetzt wird, wird man vor der Gruppe der Islambrüder und anderen islamischen Gruppen verfolgt.
Und wenn sie wissen, dass jemand homosexuell ist, dann wird so einer von ihnen beschimpft.
LA: Da, dort wo Sie herkommen - in Ihrer Heimatregion - hat es dort viele Homosexuelle gegeben? Gibt es dort bekannte Treffpunkte der Homosexuellen? Bestimmte Restaurants, Teehäuser, Parkanlagen, Straßenecken?
AW: Nein, gibt es nicht.
Wenn in Erfahrung gebracht wird, dass jemand pervers ist, dann wird er immer getötet.
LA: Dort bei Ihnen in der Heimatregion - in der XXXX?
AW: Ja. Als überall in Ägypten, als allgemein und insbesondere in den islamischen Kreisen.
LA: Gibt es noch weitere Gründe? Wollen Sie von sich aus noch weitere Ausführungen zu den Gründen für Ihre Ausreise aus Ägypten tätigen?
AW: Nein, ich möchte nur, dass ich in Sicherheit leben kann. Auch wenn das im Gefängnis ist, ist mir das egal.
Nach dieser Einvernahme entzog sich die beschwerdeführende Partei dem weiteren Asylverfahren, verließ Österreich und tauchte unter. Mit 08.04.2011 wurde dieses Verfahren eingestellt.
Im März 2014 wurde die beschwerdeführende Partei gemäß der Dublin III VO aus England, wo er aufgegriffen worden war, nach Österreich rücküberstellt.
Am 11.03.2014 stellte die beschwerdeführende Partei einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
In der darauf erfolgten Erstbefragung am 11.03.2014 vor dem SPK Schwechat gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an:
LA: Was veranlasste Sie die Heimat zu verlassen? Bitte schildern Sie möglichst konkret und detailliert!
VP: Ich habe Probleme in Ägypten mit der muslimischen Bruderschaft. Das sind meine Fluchtgründe. Sonst habe ich keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe.
LA: Geben Sie schlüssig und konkret die Fluchtgründe an?
VP: Ich hatte Freunde in der Bruderschaft, die wollten dass ich beitrete, und ich habe abgelehnt. Seit den Vorfällen mit den Leuten denke ich an die Ausreise.
LA: Die muslimische Bruderschaft gibt es noch?
VP: Ja, die Situation ist nicht sicher.
LA: Einzelne Vorfälle mit den Gegnern?
VP: Weiß ich nicht mehr.
LA: Warum sind Sie bei Ihrem ersten Verfahren untergetaucht?
VP: Ich bin einfach durchs Land gegangen, ich konnte mich nicht verständigen. (AST lacht)
LA: Sprechen Sie nur Deutsch?
VP: Nein.
LA: Nochmals erklären Sie die Vorfälle mit der Bruderschaft?
VP: Ich kann mich an nichts mehr erinnern.
LA: Vor was genau sind Sie geflüchtet?
VP: (AST lacht) ... Die Gefahr ... sie besteht ... die Extremisten
... usw.
LA: Erklären Sie sich schlüssig und nachvollziehbar?
VP: Ja, vor diesen Leuten habe ich Angst. Alle in Ägypten sind gefährdet.
LA: Haben Sie zuhause noch Familie?
VP: Ja. Meine Eltern und meine Geschwister ...
LA: Haben diese dieselben Probleme?
VP: Nein.
LA: Warum nicht?
VP: (AST lacht und zuckt mit den Schultern) ... Mein Vater ist ein
alter Mann und meine Mutter ist nicht gebildet. Niemand interessiert sich für diese. Befragt gebe ich an, dass meine Geschwister keine Probleme haben.
LA: Sind die politisch interessiert?
VP: Ich verstehe nichts von Politik. Meine Heimat interessiert mich auch nicht mehr.
LA: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr?
VP: Zuhause gibt es eine Gefahr für mich.
LA: Konkretisieren Sie diese Befürchtung?
VP: (AST lacht) Die Leute sind nach wie vor dort.
LA: Haben Sie Dokumente?
VP: Nein.
LA: Wollen Sie bei Ihrer Geschichte bleiben, entspricht diese tatsächlich Ihren Erlebnissen und wollen Sie Ihrem Vorbringen noch etwas hinzufügen?
VP: Ja, alles ist korrekt und entspricht der Wahrheit. Ich habe nichts hinzuzufügen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 11.03.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Aslygesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen. Weiters wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß §§ 67 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 19 Abs. 1 T 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist. Die Frist für eine freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft dieser Entscheidung.
Mit fristgerechter Beschwerde vom 21.03.2014 bekämpfte die beschwerdeführende Partei dieses Erkenntnis in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und beantragte auch der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Wesentlichen brachte sie vor, dass sie in Ägypten Probleme mit der Muslimbrüderschaft und seinen Anhänger gehabt habe. Weil sie homosexuell wäre, sei sie von diesen mit dem Tod bedroht. Ihre wäre gesagt worden, entweder mache sie Schluss mit solchen "unsittlichen Dingen" oder sie würde getötet werden. Sie habe keine Überlebenschancen in Ägypten, wenn sie wieder zurückkehre, weil man sie finden werde. Die soziale Lage in Ägypten sei so, dass ein Homosexueller überhaupt keine Überlebenschancen habe, denn sie werden dort erniedrigt. Sie wisse, dass es ihr sehr schlimm gehen werde, wenn sie nach Ägypten zurückkehre.
Seit 31.03.2014 weist die beschwerdeführende Partei keine zustellfähige Anschrift auf und ist untergetaucht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Die von der beschwerdeführenden Partei angeführten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes sind nicht glaubhaft und es konnte nicht festgestellt werden, dass sie einer Gefährdung oder Verfolgung in Ägypten ausgesetzt war bzw. ist.
Auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen konnte nicht festgestellt werden, dass der beschwerdeführenden Partei in Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung oder sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Ägypten eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die beschwerdeführende Partei eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor.
Zur Situation in Ägypten wird zunächst auf die Länderfeststellungen im bekämpften Bescheid verwiesen, die von der Beschwerdeführenden Partei nicht beanstandet worden sind, verwiesen. Bezüglich der Situation von Homosexuellen wird ergänzend festgestellt:
Das Gesetz kriminalisiert nicht explizit einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivitäten, jedoch erlaubt es der Polizei lesbische, schwule, bisexuelle und transgender (LGBT) Menschen, unter Anschuldigungen wie "Ausschweifung", "Prostitution" und dem "Verstoß gegen die Lehren der Religion", festzunehmen. Es gibt keine Informationen über öffentliche und private Diskriminierung in Bezug auf Anstellung, Beruf, Behausung, Staatenlosigkeit oder Zugang zu Bildung und Gesundheitsfürsorge basierend auf sexueller Orientierung und Genderidentity. Es gab keine Bemühungen von Seiten der Regierung potentielle Diskriminierung anzusprechen (USDOS 19.4.2013).
(United States Department of States (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices for 2012 - Egypt,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 29.1.2014)
Im ägyptischen Rechtssystem wird Homosexualität nicht erwähnt. Art. 9 (c) des Gesetzes 10/1961 wird jedoch zur Unterdrückung der Homosexualität in Ägypten benutzt, die Passage des Gesetzes lautet:
Jeder der sich gewohnheitsmäßig an Ausschweifungen oder Prostitution beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis drei Jahren und/oder Geldstrafe von 25 bis 300 ägyptischen Pfund bestraft. Männer, die nach dieser Bestimmung bestraft werden können auch wegen Förderung von Ausschweifungen gemäß Art. 14 desselben Gesetzes oder Art. 278 des Strafgesetzes belangt werden. Die Bestimmungen des obigen Gesetzes, die zur Bekämpfung der Prostitution dienen, als auch Art. 98w (Geringschätzung der Religion) und 278 (schamlose Handlungen in der Öffentlichkeit) des Strafgesetzes wurden in den vergangenen Jahren dazu benutzt, schwule Männer einzusperren.
(AI - Amnesty International: Making love a crime: Criminalization of same-sex conduct in Sub-Saharan Africa [AFR 01/001/2013], 25. Juni 2013,
http://www.amnesty.org/en/library/asset/AFR01/001/2013/en/9f2d91b7-bc0e-4ea7-adae-7e51ae0ce36f/afr010012013en.pdf (Zugriff am 25. April 2014)
In Österreich hat die beschwerdeführende Partei keine Verwandte und auch keine sonstigen wirtschaftlichen oder sozialen Beziehungen. Sie spricht nicht die deutsche Sprache, hat keinen Wohnsitz und ist seit 31.03.2014 wieder untergetaucht und hat sich damit dem laufenden Asylverfahren, wie bereits 2011, entzogen.
Beweiswürdigung:
Die Identität und die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei hat bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in dem angefochtenen Bescheid festgestellt.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der beschwerdeführenden Partei in ihrem Heimatland und in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei.
Die Ausführungen zum bisherigen Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei in Ägypten keiner aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, gründet sich auf den Umstand, dass dem individuellen Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu den von ihr behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukommt.
Die Länderfeststellungen entsprechen inhaltlich jenen im angefochtenen Bescheid vom 14.03.2014 und wurden in Bezug auf Homosexuelle aktualisiert. Sie gründen sich auf die darin angeführten unbedenklichen, seriösen und aktuellen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist und von der beschwerdeführenden Partei im Verfahren nicht substantiiert bestritten wurde.
Die Feststellung, wonach das Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht glaubwürdig ist, beruht auf folgenden Erwägungen:
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (vgl. VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357).
Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörden einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. VwGH, 06.03.1996, 95/20/0650).
Auch das erkennende Gericht kommt nach gesamtheitlicher Würdigung zu der Überzeugung, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat nicht asylrelevant verfolgt wurde:
2011 lag der Fluchtgrund in ihrer homosexuellen Neigung und in der Furcht vor den Reaktionen ihrer Familie. Sie wäre von ihnen eingesperrt und geschlagen worden und befürchtete, dass diese ihre Homosexualität den Muslimbrüder mitteilen würde und sie als ein "Perverser" getötet werden würde. 2014 sind die Fluchtgründe nur ihre Probleme mit der muslimischen Bruderschaft. "Ich hatte Freunde in der Bruderschaft, die wollten, dass ich beitrete, und ich habe abgelehnt. Seit den Vorfällen mit den Leuten denke ich an die Ausreise." war ihre Aussage. Eine nähere Konkretisierung dieser Vorfälle unterblieb ("Ich kann mich an nichts mehr erinnern"). Die Fragen "Vor was genau sind Sie geflüchtet?" blieb unbeantwortet
("AST lacht ... Die Gefahr ... sie besteht ... die Extremisten ...
usw."). Auf die Frage: "Erklären Sie sich schlüssig und nachvollziehbar?" blieb die beschwerdeführende Partei in ihrer Antwort: "Ja, vor diesen Leuten habe ich Angst. Alle in Ägypten sind gefährdet." unbestimmt bzw. erwähnte mit keinem Wort ihre Homosexualität.
2011 gab es nach ihren Angaben noch keine unmittelbaren Probleme mit den Muslimbrüdern. Von der beschwerdeführenden Partei wurde die Frage "Haben sie dann danach (gemeint ihre Ablehnung zu einem Beitritt) irgendwelche negativen Konsequenzen verspürt, weil Sie die Aufforderung des XXXX damals abgelehnt hatten? " verneint und nur die Befürchtung in den Raum gestellt, dass ihre Familie diese von ihrer Homosexualität informieren könnte. 2014 waren aber Probleme mit den Muslimbrüdern der wesentliche Fluchtgrund. Ihre Homosexualität und die damit verbundenen Probleme mit den Muslimbrüdern als auch mit ihren Eltern wurden in der ausführlichen Einvernahme am 11.03.2014 mit keinem Wort erwähnt. Die Frage, ob die Eltern dieselben Probleme mit den Muslimbrüdern hätten, wurde zunächst verneint. Auf die ergänzende Frage: "Warum nicht?"
reagierte die beschwerdeführende Partei mit Lachen und Schulterzucken und führte an: "Mein Vater ist ein alter Mann und meine Mutter ist nicht gebildet. Niemand interessiert sich für diese. Befragt gebe ich an, dass meine Geschwister keine Probleme haben".
Auf die Frage "Was hört man so bei Ihnen zuhause in Ägypten generell über Homosexuelle - wie ergeht es dort den Homosexuellen überhaupt allgemein?" gab die beschwerdeführende Partei 2011 zunächst an: "Ich weiß es nicht genau - aber wenn man diese sexuelle Orientierung hat - auch wenn man von der Familie nicht der Gefahr ausgesetzt wird, wird man vor der Gruppe der Islambrüder und anderen islamischen Gruppen verfolgt. Und wenn sie wissen, dass jemand homosexuell ist, dann wird so einer von ihnen beschimpft." Erst auf Nachfrage führte sie an: "Wenn in Erfahrung gebracht wird, dass jemand pervers ist, dann wird er immer getötet."
2011 lag die begründete Furcht vor allfälligen Reaktionen der Muslimbrüder aufgrund ihrer homosexuellen Neigung, 2014 wird nur von Problemen mit der Muslimbruderschaft gesprochen, dieser Umstand aber mit keinem Wort erwähnt.
Erst in ihrer Beschwerde brachte die beschwerdeführende Partei (wieder) vor, dass sie in Ägypten Probleme mit der Muslimbrüderschaft und seinen Anhänger gehabt habe, weil sie homosexuell und von diesen mit dem Tod bedroht worden sei. Ihr sei gesagt worden, entweder mache sie Schluss mit solchen "unsittlichen Dingen" oder sie würde getötet werden. Sie habe keine Überlebenschancen in Ägypten, wenn sie wieder zurückkehre, weil man sie finden werde. Die soziale Lage in Ägypten sei so, dass ein Homosexueller überhaupt keine Überlebenschancen habe, denn sie werden dort erniedrigt. Sie wisse, dass es ihr sehr schlimm gehen werde, wenn sie nach Ägypten zurückkehre. Aus diesem Vorbringen geht hervor, dass sie schon vor ihrer Flucht von den Muslimbrüdern mit dem Tod bedroht worden wäre, ein Umstand, den sie in ihrer Einvernahme 2011 gerade nicht anführte. Damals wäre sie vor ihren Eltern geflohen, die sie nach Kenntnis ihrer Homosexualität geschlagen und eingesperrt hätten und sie hätte die Befürchtung gehabt, dass dieses Faktum von ihren Eltern an die Islambrüder (gemeint Muslimbrüder) weitergeben würde.
Aufgrund dieser Ungereimtheiten wird dieses Fluchtvorbringen als unglaubwürdig angesehen.
Gleiches gilt auch für die von der beschwerdeführenden Partei geschilderte Beziehung zu ihrem Freund XXXX. Auf der einen Seite hat sie nicht mitbekommen, dass dieser das Land verlässt, auf der anderen Seite wird sie von ihm dann wieder von Russland aus angerufen und reist dann, weil sie ihm ihre Schwierigkeiten mit seiner Familie geklagt hat, zu ihm.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
zu A)
Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (vgl. VwGH, 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (vgl VwGH, 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH, 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl VwGH, 20.06.1990, 90/01/0041).
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt wurde, konnte das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Heimatlandes als nicht glaubhaft erachtet werden und war es somit nicht geeignet eine asylrelevante Verfolgung darzutun.
Die Beschwerde war somit aus den dargelegten Gründen gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs. 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs. 3. leg cit).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH, 99/20/0573, 19.02.2004).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl VwGH, 26.06.1997, Zl. 95/18/1293, 17.07.1997, Zl. 97/18/0336).
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens gibt es im vorliegenden Fall weder einen Hinweis darauf, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr nach Ägypten den in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch liegen Hinweise auf außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei unzulässig machen könnten, vor. In Ägypten besteht auch nicht eine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Für Ägypten kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführer bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefen, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführer im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der Beschwerdeführer würde sie jedenfalls nicht in eine unmenschliche Lage, wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.
Zudem ist darauf zu verweisen, dass es sich bei der beschwerdeführenden Partei um einen gesunden Mann ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt. Der beschwerdeführenden Partei ist es jedenfalls zumutbar bei einer Rückkehr nach Ägypten durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeiten das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige für sich zu erlangen. Sollte die beschwerdeführende Partei nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt zu verdienen und auch keine Unterstützung durch ihre in Ägypten lebenden Familienangehörigen suchen, bestünde für sie noch immer die Möglichkeit staatliche Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen.
Weiters ist zu bedenken, dass die beschwerdeführende Partei in Ägypten aufgewachsen ist, dort ihr bisheriges Leben verbracht hat, die arabische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Eine völlige Perspektivenlosigkeit kann für die beschwerdeführende Partei nicht erkannt werden.
Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgetreten.
Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung der beschwerdeführenden Partei nach Ägypten zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Rückkehrentscheidung
3.3.1. § 55 AsylG 2005 lautet:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Die Verhältnismäßigkeit der Abschiebung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung des Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Aufgrund der durchgeführten Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung ergibt sich im vorliegenden Fall, dass durch die nunmehr angeordnete Abschiebung der beschwerdeführenden Partei jedenfalls kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Familienleben sowie das Privatleben besteht:
Die beschwerdeführende Partei ist seit ihrer Rücküberstellung aus England erst seit März 2014 wieder in Österreich aufhältig. Seit 31. März 2014 weist sei keine zustellfähige Anschrift in Österreich mehr auf und ist wie 2011 untergetaucht.
Die beschwerdeführende Partei hat im Gegensatz zu Ägypten in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte.
Es liegt somit im Bundesgebiet kein hinreichend intensives und somit im Sinne des Art 8 EMRK schützenswertes Familienleben vor, welches der Ausweisung der beschwerdeführenden Partei entgegenstehen würde.
Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der beschwerdeführenden Partei vor, welcher zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre.
Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, ein Studium oder die Tätigkeit in einem Verein der beschwerdeführenden Partei haben sich im Verfahren nicht ergeben. Vielmehr hat sie sich, nachdem sie bereits 2011 nach ihrer Einvernahme im Asylverfahren Österreich verlassen hatte, auch dem laufenden Asylverfahren durch Untertauchen entzogen. Es sind damit keine Umstände erkennbar, die auf eine im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration der beschwerdeführenden Partei schließen ließen.
Hingegen ist die beschwerdeführende Partei in ihrem Heimatland aufgewachsen und hat dort ihr bisheriges Leben bis 2011 verbracht. Es ist daher nicht erkennbar, weshalb sich die beschwerdeführenden Partei, die in Ägypten über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, im Falle der Rückkehr nicht wieder in die Gesellschaft im Herkunftsstaat eingliedern könne.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt das erkennende Gericht daher zu dem Schluss, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig und gerechtfertigt ist und keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art 8 EMRK darstellet.
Absehen von mündlicher Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht gestellt. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291), zumal sein Vorbringen kein Tatsachenvorbringen enthält, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, und er sich selbst dem Verfahren durch Untertauchen entzogen hat.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung einen entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Fluchtgründe sowie zum Erfordernis einer mündlichen Verhandlung, weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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