G303 1218947-3•BVwG G303 1218947-3
G303 1218947-3Tribunale amministrativo federale5 mag 2014
Mitteilung, Parteistellung, Verfahrenseinstellung
G303 1218947-3/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin betreffend die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes des XXXX, StA. Serbien, vom 04.03.2011 beschlossen:
I.
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1, erster Halbsatz, VwGVG eingestellt.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Mit Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 03.12.2013, eingelangt beim Asylgerichtshof am 04.12.2013, geht hervor, dass der Beschwerdeführer am XXXX verstorben ist.
Da eine Rechtsnachfolge in der Parteistellung im Asylverfahren nicht in Betracht kommt, war das vorliegende Verfahren einzustellen.
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall keine grundlegenden Rechtsfragen aufwirft.
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