W214 1432936-1•BVwG W214 1432936-1
W214 1432936-1Tribunale amministrativo federale30 apr 2014
aktuelle Gefahr, asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration,<br/>gesamte Staatsgebiet, politische Gesinnung, strafrechtliche<br/>Verfolgung, Wehrdienstverweigerung
W214 1432936-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 4.2.2013, Zl. XXXX, nach einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXXgemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sowie Zugehöriger der arabischen Bevölkerungsgruppe und sunnitischen Glaubens, gelangte (gemeinsam mit einem namentlich genannten Freund) illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
2. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.8.2012 wurde vom Beschwerdeführer als Fluchtgrund Folgendes angegeben:
"Ich habe in XXXX studiert und gelebt. Ich habe einen Aufschub wegen meinem Militärdienst gehabt. Als ich jedoch aufgrund der Unruhen XXXX verlassen musste und in mein Heimatland zurückkehrte, wurde ich Anfang April 2012 vom syrischen Militär in XXXX aufgefordert, meinen Militärdienst anzutreten. Da ich von meinen Verwandten und von mehreren Freunden gehört habe, dass die Soldaten im Panzer angekettet werden, damit sie auf die Aufständischen schießen und nicht davon laufen, habe ich diese Aufforderung nicht wahrgenommen und bin auch nicht dort hingegangen. Ich wollte nicht auf meine Landsleute schießen. Außerdem ist das Regime des Präsidenten Assad nicht mehr lange an der Macht. Es sind bereits über 20.000 Menschen von den Soldaten der Regierung erschossen worden. Aus diesem Grund habe ich mein Heimatland verlassen. Das sind alle meine Fluchtgründe. Andere Gründe habe ich nicht."
3. Im Rahmen einer kriminalpolizeilichen Wahrnehmungsmeldung der Landespolizeidirektion XXXX wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer und sein gleichzeitig eingereister Freund am XXXX als Seemänner im Hafen von XXXX an Land gegangen und daraufhin geflüchtet seien. Beide seien am XXXX nach der erfolgten illegalen Einreise mit einem Reisezug in XXXX aufgegriffen worden.
4. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 28.1.2013 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: belangte Behörde) im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei gesund und habe keine physischen oder psychischen Probleme. Er habe seinen Personalausweis und seinen Reisepass bereits vorgelegt.
Auf seine im Rahmen der Erstbefragung gemachten Angaben angesprochen gab der Beschwerdeführer zu, nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Er bestätigte, dass er nicht - wie ursprünglich angegeben - über die Türkei und dann mit einem Fischerboot weitergereist sei, sondern Syrien auf einem Schiff verlassen habe.
Zu seiner Person führte er aus, er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei in XXXX in Syrien geboren und bei seinen Eltern in ihrem eigenen Haus aufgewachsen. Er habe zwei Brüder und zwei Schwestern, die noch in Syrien lebten. Er habe insgesamt dreizehn Jahre die Schule besucht. Anschließend habe er zwei Jahre eine XXXX besucht. Er habe bislang keinen Militärdienst geleistet. Er sei dann vier Monate in Syrien gewesen. Von Februar 2012 bis August 2012 habe er auf einem Schiff gearbeitet. Sie hätten unter guten wirtschaftlichen Verhältnissen in Syrien gelebt. Er habe sich Anfang August 2012 entschlossen, die Heimat zu verlassen.
Zum Fluchtgrund befragt, antwortete der Beschwerdeführer, dass er von XXXX nach Syrien zurückgekehrt und dort vier Monate geblieben sei. Er habe an mehreren Demonstrationen teilgenommen. Die erste Demonstration habe am XXXX2011 stattgefunden und sei friedlich verlaufen. Am XXXX2011 sei er bei einer Demonstration in der Nähe der XXXX gemeinsam mit mehreren Personen verhaftet worden. Sie seien zur "XXXX" des Sicherheitsdienstes gebracht worden und hätten dort einen Tag verbracht. Durch Kaution sei er entlassen worden. Am XXXX2011 habe er wieder an einer Demonstration teilgenommen. Sie seien dann vom Sicherheitsdienst verfolgt worden. Es sei ihm dann gelungen zu seinem Onkel zu flüchten. Am nächsten Tag sei er dann nach Hause gegangen. Am XXXX2011 habe er wieder an einer Demonstration teilgenommen, bei der die Demonstranten beschossen worden seien und ein Mädchen verletzt worden sei. Sie seien auch geschlagen worden. Am XXXX2012 habe es eine Kommission im Land gegeben, welche die Lage beobachtet habe. Er habe wieder demonstriert und es seien wieder einige verhaftet und geschlagen worden. Ihm sei wieder die Flucht gelungen. Jemand habe Demonstranten in sein Haus gelassen, nachdem sie geflüchtet seien.
Anfang XXXX 2012 sei er vom Schiff wieder nach Syrien zurückgekehrt. Am XXXX2012 habe es in seiner Region eine Explosion gegeben. Sie hätten aus Angst die Häuser nicht verlassen können. Ein Haus sei von den Sicherheitsleuten bombardiert worden. Dort habe sich auch sein Cousin befunden, der - so wie mehrere andere Personen - ums Leben gekommen sei. Am nächsten Tag hätten sie die Leichen begraben wollen. Auf dem Weg zum Friedhof seien die Sicherheitsleute auch dabei gewesen. Es sei zu einer Auseinandersetzung zwischen den Leuten und dem Sicherheitsdienst gekommen. Eine Frau und viele andere seien geschlagen worden. Er sei dann geflüchtet und um 22 Uhr mit einem Taxi nach Hause gefahren. Sein Vater sei der Meinung gewesen, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen müsse, weil er der nächste sein könnte, der umgebracht werde. Er sei zum Schiff zurückgekehrt und bis XXXX2012 auf dem Schiff geblieben. Aus diesem Grund sei er dann nach Österreich gekommen.
Sein Freund habe bereits etwa drei Monate vor ihm auf dem Schiff zu arbeiten begonnen. Der Beschwerdeführer sei im Februar 2012 auf das Schiff gekommen. Im XXXX sei er dann mit seinem Freund gemeinsam nach Syrien gekommen und dann auch wieder gemeinsam mit diesem weggefahren.
Auf die behauptete Verhaftung im Zuge einer Demonstration am XXXX2011 angesprochen führte der Beschwerdeführer aus, einige Leute hätten sich am vorherigen Tag versammelt und eine Demonstration ausgemacht. Sie hätten Sprüche auf Plakate geschrieben. Am nächsten Tag hätten sie sich versammelt und seien gemeinsam zur XXXX in XXXX, das sei in der Stadtmitte, gegangen. Die Sicherheitskräfte müssten davon erfahren haben, da diese nach rund 20 Minuten gekommen und auf sie losgegangen seien. Bei den Demonstranten habe es sich um ca. 75 Personen gehandelt. Die Sicherheitskräfte hätten ihn wie viele andere festgenommen und mit Handschellen gefesselt. Sie hätten ca. zwölf Personen in einen Bus und dann zum Militärsicherheitsdienst gebracht. Dort seien die Demonstranten auch geschlagen worden. Er habe einen Schlag auf seine Rippen bekommen, sodass er sich vier Tage nicht mehr bewegen habe können. Sein Vater und sein Onkel hätten nach ihm gesucht und erfahren, wo er sei. Er sei dann gegen Geld entlassen worden. Sie hätten auch eine Erklärung geschrieben, dass er nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen werde. Er habe an vielen Demonstrationen teilgenommen, könne aber nicht sagen, an wie vielen. Die Daten, die er genannt habe, seien Demonstrationen, die ihm in Erinnerung geblieben seien.
Auf die Frage, aus welchem konkreten Grund er dann ausgereist sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er schon bekannt gewesen sei, weil er an mehreren Demonstrationen teilgenommen habe. Es hätte sein können, dass er jederzeit verhaftet werde oder ihm jemand etwas antun würde. Zudem hätte er in zwei Monaten zum Militär gehen sollen. Das habe er auch nicht wollen. Dann hätte er Leute umbringen müssen. Sein letzter Aufschub sei bis XXXX 2012 gültig gewesen. Früher sei es normal gewesen, dass man den Militärdienst immer wieder aufschieben kann, aber jetzt müsse man einrücken. Er habe keinen Einberufungsbefehl bekommen, als er noch zu Hause gewesen sei. Im September 2012 habe sein Vater ein Schreiben bekommen, dass der Beschwerdeführer zum Militär müsse. Sein Vater habe dieses Schreiben aber nicht angenommen. Die Behörden seien beim Beschwerdeführer zu Hause gewesen und hätten nach ihm gefragt. Es sei üblich, dass man zwei bis drei Monate vor Ablauf ein Schreiben bekomme. Das werde auch an den Grenzen bekannt gegeben, damit diese Person nicht ausreisen könne.
Auf die Widersprüchlichkeit seiner Angaben, insbesondere zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde, angesprochen, antwortete der Beschwerdeführer, dass er bei der Einvernahme vor der belangten Behörde von Anfang an gesagt habe, dass seine (ursprünglichen) Angaben nicht den Tatsachen entsprechen würden. Er habe auch bei der Erstbefragung gesagt, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe, aber das sei nicht protokolliert worden. Obwohl er bei den Demonstrationen fotografiert worden sei, habe er ausreisen können. Wahrscheinlich sei sein Name damals noch nicht an die Grenzbeamten weitergeleitet worden. Er habe Glück gehabt.
Auf die Frage, warum er das Risiko eingegangen und im XXXX 2012 wieder nach Syrien zurückkehrten sei, da er bereits zu diesem Zeitpunkt damit rechnen hätte müssen, dass man ihn anhand der Fotos identifiziert hatte und ihn verhaften hätte können, antwortete der Beschwerdeführer, er sei nicht bei den Demonstrationen, sondern erst bei der Beerdigung fotografiert worden. Im Zuge der Beerdigung seien sie auf die Sicherheitsleute losgegangen, weil sie eine Frau geschlagen hätten. Er sei vom Sicherheitsdienst fotografiert worden. Es habe sich um eine Demonstration und Beerdigung zugleich gehandelt.
Auf die Frage, ob er noch etwas vorbringen wolle, entschuldigte sich der Beschwerdeführer unter anderem dafür, dass er gelogen habe. Auf die Frage, ob er in seiner Heimat von staatlicher Seite jemals wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt wurde, antwortete der Beschwerdeführer: "Wir werden verfolgt, weil wir gegen das Regime sind und etwas unternehmen." Im Falle einer eventuellen Rückkehr in seine Heimat werde er sicher dort umgebracht werden.
Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zu Syrien vorgelegt und erläutert. Er verzichtete dabei auf eine schriftliche Stellungnahme.
5. Mit Bescheid vom 4.2.2013 wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchpunkt III.)
Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus:
Aufgrund der Vorlage von nationalen Identitätsdokumenten stehe die Identität des Beschwerdeführers fest. Er sei Araber und Moslem.
Der Beschwerdeführer habe mit seinem widersprüchlichen und unglaubwürdigen Vorbringen eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat nicht glaubwürdig darlegen können. Insbesondere wies die belangte Behörde auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde hin. Er habe sich bereits bei den Kernaussagen widersprochen und es sei somit nicht glaubwürdig, dass er tatsächlich zum Militärdienst einberufen worden sei. Zudem erscheine auch nicht glaubwürdig, dass man ihn einberufen habe, da er eine Ausbildung bei der XXXX absolviert habe. In der nunmehrigen Behauptung, an Demonstrationen teilgenommen zu haben und verhaftet worden zu sein, sei überdies eine unzulässige Steigerung des bisherigen Vorbringens zu sehen. Da dem Beschwerdeführer bereits beim Anlegen des Schiffes bewusst gewesen sei, dass er in ein paar Tagen wieder mit dem Schiff wegfahren würde, sei auch die Behauptung, dass sein Cousin ums Leben gekommen und es bei dessen Beerdigung zu Ausschreitungen gekommen sei und er deshalb dann die Heimat verlassen habe müssen, absolut nicht glaubwürdig. Es sei auch nicht glaubwürdig, dass er gewusst habe, dass er gesucht werde, es jedoch trotzdem gewagt habe, legal auszureisen.
Wenn sich eine Person schon bei den Kernaussagen selbst widerspreche und die Sachverhalte, die den Asylantrag begründen sollen, derart unterschiedlich darstelle, so könne nach allgemeiner Lebenserfahrung auch nicht davon ausgegangen werden, dass das weitere Vorbringen den Tatsachen entspreche und sei dem Beschwerdeführer schon aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen.
6. Mit Verfahrensanordnung vom 4.2.2013 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Verfügung gestellt.
7. Gegen den Spruchteil I. des o. a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (eingelangt bei der belangten Behörde am 18.2.2013) an den Asylgerichtshof.
Seine Beschwerde begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendermaßen:
Aus seinem Militärbuch ergebe sich, dass der letzte Aufschub der Wehrpflicht mit XXXX 2012 ausgelaufen und keine weitere Verlängerung genehmigt worden sei. Damit sei ein Einrücken und die Einziehung zum Heer, dies während des derzeit herrschenden Bürgerkriegs, Gewissheit. Im September 2012 habe ein Zustellversuch für ein Schreiben des Militärs an seine Wohnadresse in Syrien stattgefunden, wobei anzunehmen sei, dass es sich hier um einen Einberufungsbefehl gehandelt habe, da sein Vater dem Militärbediensteten, der das Schreiben vorbeigebracht habe, eine Bestätigung unterschreiben habe müssen, dass der Beschwerdeführer nunmehr einberufen werden würde und den Militärdienst ableisten müsse. Der Zustellversuch im September entspreche auch seinen Angaben, wonach es etwa zwei bis drei Monate vor Ablauf des Aufschubs von der Wehrpflicht zu einer entsprechenden Aufforderung komme, den Wehrdienst abzuleisten. Solange der Aufschub gegolten habe, habe er sich grundsätzlich frei bewegen können, zumindest solange er nicht gesucht worden sei. Als Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen liege nun eindeutig ein Verfolgungsgrund vor, insbesondere im Hinblick auf das rigorose Vorgehen der Regierung gegen Gegner, wobei nicht einmal Kinder verschont würden.
Darüber hinaus sei er im Rahmen von mehreren Demonstrationen negativ in Erscheinung getreten, bei denen es immer wieder zu Verletzten und Verhaftungen gekommen sei. Bis zum XXXX 2012 habe er noch nicht vorgehabt, zu flüchten. Erst am Tag des Begräbnisses seines Cousins, an dem es zu Ausschreitungen zwischen den Sicherheitskräften und den Anwesenden gekommen sei, sei ihm klar gewesen, dass er flüchten müsse. Insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass er ein Deserteur bzw. ein Fahnenflüchtling sei, der noch dazu am politischen Widerstand beteiligt gewesen sei, drohe ihm in Syrien Verfolgung.
Aus den genannten Gründen beantragte er, seinen Fall noch einmal eingehend zu prüfen und seiner Beschwerde dahingehend Folge zu geben, dass ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde.
8. Mit Schreiben vom 19.2.2013, eingelangt am 21.2.2013, wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.
9. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste eine Übersetzung der Kopie des Militärbuches des Beschwerdeführers. Diese langte am 21.3.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Wie daraus hervorgeht, wurde eine vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung für das Studienjahr 2011/2012, welcher zufolge er XXXX XXXXtransporte in XXXX gewesen sei, am XXXX eingetragen.
10. Am XXXX wurde mit dem Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten.
Dabei brachte er im Wesentlichen Folgendes vor:
Er habe den Dolmetscher bei der Erstbefragung nicht verstanden.
Es sei zuerst sein Freund einvernommen worden. Der Dolmetscher sei ein Palästinenser gewesen und habe die Angaben seines mitgereisten Freundes vorgelesen. Er habe dann gefragt, ob es so gewesen sei, und der Beschwerdeführer habe dies bejaht. Der Beschwerdeführer bestätigte, bei der Erstbefragung nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Es sei ihm sehr schlecht gegangen. Er sei bei der Polizei eingesperrt gewesen. Er habe gedacht, wenn er angeben würde, dass er auf einem Schiff hierhergekommen sei, werde er zurückgewiesen werden. Die Angaben über den Aufschub vom Wehrdienst seien auch falsch gewesen, aber nur hinsichtlich der konkreten Daten. Er sei aber tatsächlich einberufen worden und habe auch an zahlreichen Demonstrationen gegen das Assad-Regime teilgenommen. Vor der belangten Behörde habe er die Wahrheit gesagt.
Zu den Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: Als er im August 2012 auf einem Schiff gearbeitet habe, habe ihm sein Vater telefonisch geraten, dass er das Schiff wo auch immer, aber nicht in Syrien, verlassen solle, da er sonst vom Militär mitgenommen werden würde. Er sei gemeinsam mit seinem Freund in XXXX vom Schiff gegangen und danach weiter nach Österreich gefahren.
Im XXXX sei er hingegen in Syrien gewesen. Davor sei er auf dem Schiff gewesen. Im Februar sei er auf das Schiff gegangen, ca. am XXXX2012 sei er zurückgekommen und bis XXXX2012 geblieben.
Als konkreten Verfolgungsgrund nannte der Beschwerdeführer, dass er zum Militär einberufen worden sei. Der Ablauf des Aufschubs ergebe sich nicht konkret aus dem Militärbuch (aus diesem gehe nur hervor, dass der Beschwerdeführer für das Studienjahr 2011/2012 eine Bestätigung vorgelegt hat), sondern aus der faktischen Rückkehr nach Syrien und dem damit verbundenen Abbruch des Studiums. Dadurch, dass er auf dem Schiff gearbeitet habe, sei es zu keinem weiteren Aufschub gekommen.
Bevor er auf dem Schiff gearbeitet habe, hätte er am XXXX2012 an einer Demonstration gegen das Assad-Regime teilgenommen. Dort sei er mit ca. zehn weiteren Demonstranten festgenommen worden. Er sei zwei Tage inhaftiert gewesen und am dritten Tag hätten sein Vater und sein Onkel väterlicherseits ihn freigekauft. Er sei in der Haft geschlagen worden. Auf Vorhalt der Richterin, dass er vor der belangten Behörde ausgesagt habe, dass er am XXXX2011 verhaftet worden sei und dass er am XXXX2011 erstmals an einer Demonstration teilgenommen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er das erste Mal am XXXX2011 an einer Demonstration teilgenommen habe, am XXXX2011 sei er erst in Syrien eingereist. Die Einreise in Syrien am XXXX2011 konnte vom Beschwerdeführer auch mit seinem Reisepass bewiesen werden, in welchem ein entsprechender Einreisestempel ersichtlich war. Der Beschwerdeführer bekräftigte, im XXXX 2012 verhaftet worden zu sein. Er sei bei der belangten Behörde vielleicht ein bisschen verwirrt gewesen, aber mache jetzt richtige Angaben. Nach seiner Freilassung habe sein Vater gesagt, er solle das Land verlassen. Auf seiner Suche habe er die Anstellung auf dem Schiff bekommen und im Februar Syrien verlassen. Nach Syrien sei er im XXXX zurückgekommen, weil er dazu vertraglich verpflichtet gewesen sei.
Zu den Vorkommnissen beim Begräbnis seines Cousins befragt, führte der Beschwerdeführer aus: Am XXXX2012 sei in der Nacht eine Bombe explodiert. Bei dieser Explosion seien sein Cousin und vier weitere Personen ums Leben gekommen. Am nächsten Tag habe das Begräbnis stattgefunden. Für die Opfer dieser Explosion hätten etwa 5000 Personen an den Begräbnisfeierlichkeiten teilgenommen. Dort hätten sich auch ca. 3000 Sicherheitskräfte aufgehalten. Eine Teilnehmerin des Begräbnisses sei von einem Polizisten geschlagen und zu Boden geworfen worden. Es sei zu einer Auseinandersetzung zwischen den Begräbnisteilnehmern und den Sicherheitskräften gekommen. Es habe zwei Sicherheitsbeamte gegeben, die von Anfang an das Begräbnis gefilmt hätten. Gegen 22:00 Uhr seien alle nach Hause gegangen. Dann habe er ein Taxi genommen und sei zum Schiff gefahren. Dort sei er dann geblieben, da die Situation in XXXX sehr gespannt gewesen sei. Er sei auf dem Schiff geblieben, bis das Schiff den Hafen verlassen habe. Am XXXX2012 habe das Schiff Syrien verlassen.
Auf die Frage, wie er als Seemann aus Syrien legal ausreisen konnte, wenn er vorher schon einmal verhaftet worden und dies "aktenkundig" sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass jedes Amt in Syrien sein eigenes System und eigene Richtlinien habe. Es könne sein, dass sein Name aufgrund dieser Divergenzen nicht mit einem Ausreiseverbot belegt worden sei. Außerdem sei es im Interesse des Landes, dass Personen das Land verlassen, weil dann das Volk leichter zu beherrschen sei. Es gebe keinen Platz mehr in den Gefängnissen.
Im September 2012 sei jemand vom Militär gekommen, habe beim Vater nach dem Beschwerdeführer gefragt und gesagt, dass er zum Militär gehen müsse. Sein Vater hätte diese Mitteilung unterschreiben sollen. Sein Vater habe zu diesem gesagt, dass der Beschwerdeführer im Ausland sei. Sein Name sei danach an die Grenzkontrollstellen bekannt gegeben worden, und im Falle einer Einreise würde der Beschwerdeführer festgenommen werden.
Die zuständige Richterin erläuterte die Bedeutung von Länderberichten für das Asylverfahren und brachte die in der Anlage 1 zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung genannten Länderberichte in das Verfahren ein. Es sind dies:
UK Home Office (11.9.2013): Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, COI Service:, 11.9.2013
UK Home Office (3.10.2012): Operational Guidance Note Syria, Border
Agency: http://www.refworld.org/docid/530b11374.html, Zugriff am 22.4.2014
AI - Amnesty International: Amnesty Journal: Operation Freiheit:, Juni 2012
OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights: Without a trace: enforced disappearances in Syria, 19.12.2013
ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and
Documentation, Anfragebeantwortung zu Syrien,: Informationen zu Rekrutierung und Zwangsrekrutierung (Stand 17.8.2012)
HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Syria, 21.1.2014
USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Syria, 19.4.2013
Die Zeit, 15.12.2011, "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben",
http://www.zeit.de/politik/ausland/2011-12/syrien-quote-ermordung-soldaten
Anfragebeantwortung von ACCORD vom 12.3.2014 zum Thema Aufschub der Wehrpflicht von Studenten
Exzerpt der BFA Länderinformation Syrien (Stand 3.3.2014)
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Verlesung der Länderberichte und auf die Abgabe einer Stellungnahme.
Die zuständige Richterin verkündete am Ende der Verhandlung das Erkenntnis, mit dem dem Antrag des Beschwerdeführers auf Asylgewährung entsprochen wurde und verwies hinsichtlich der näheren Begründung auf die noch zu erlassende schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger sowie Zugehöriger der arabischen Bevölkerungsgruppe und sunnitischen Glaubens.
1.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Militärdienst in Syrien wegen seines Studiums in XXXX bis XXXX 2012 aufschieben können. Durch den Abbruch seines Studiums war ein weiterer Aufschub nicht möglich. Im September 2012 wurde dem Vater des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass sein Sohn zum Militärdienst einberufen werde. Vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Syrien ist eine Einberufung des Beschwerdeführers jederzeit möglich. Durch seine Wehrdienstentziehung und seine illegale Ausreise sowie die Stellung seines Asylantrages ist davon auszugehen, dass ihm von den syrischen Behörden eine regimekritische Haltung unterstellt wird und er damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen zu erwarten hat. Weiters hat der Beschwerdeführer an mehreren Demonstrationen teilgenommen, wurde bei einer Demonstration verhaftet und ist mit hoher Wahrscheinlichkeit vom syrischen Sicherheitsdienst beim Begräbnis seines Cousins gefilmt worden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten (Originale seines Personalausweises und Reisepasses sowie Kopie seines Militärbuches).
2.2. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:
Dem Beschwerdeführer wurden folgende Feststellungen in der Verhandlung zur Kenntnis gebracht, denen trotz entsprechenden Vorhalts in der Verhandlung nicht entgegengetreten wurde:
"Nach dem UK Home Office Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, COI Service, vom 11.9.2013 gibt es immer wieder Berichte, wonach Männer bei Kontrollen an Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen werden. Auch von der Einberufung von Reservisten (d.h., Personen, die bereits den Wehrdienst abgeleistet haben) wird berichtet. Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben.
Nach dem Bericht des UK Home Office: Operational Guidance Note Syria, Border Agency, 3.10.2012, hängen die Strafen für Wehrdienstverweigerung von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft. Laut Artikel 98 des Militärstrafgesetzes wird Desertion in Friedenszeiten mit Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Artikel 99 regelt Desertionen in Kriegszeiten, und spricht über Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren, vorausgesetzt der Betroffene stellt sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten freiwillig den Behörden. Desertion ist mit fünf bis zehn Jahren, wenn der Deserteur das Land verlassen hat, zu bestrafen. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattfand. Das Überlaufen zum Feind ist mit der Exekution strafbar.
Desertion kann - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleich kommen, das Berichten von Deserteuren zufolge, oftmals auch unmittelbar vollstreckt wird. Nach dem Bericht von Amnesty International: Amnesty Journal: Operation Freiheit, Juni 2012, droht syrischen Soldaten bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren.
Laut UN Office of the High Commissioner for Human Rights: Without a trace: enforced disappearances in Syria, 19.12.2013, wurden hingegen andere Soldaten Opfer von "Verschwindenlassen".
Nach dem Bericht des UK Home Office: Operational Guidance Note Syria, 21.2.2014, ist eine große Zahl von Soldaten der syrischen Armee desertiert oder hat versucht zu desertieren. Al-Jazeera berichtete, dass desertierende syrische Soldaten berichtet hatten, dass sie gezwungen wurden auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden.
Laut einer Anfragebeantwortung von ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation), (Stand 17.8.2012) hätten die syrischen Behörden im Falle eines Krieges oder Ausnahmezustands das Recht, alle Männer zwischen 18 und 42 Jahren, die ihren Militärdienst abgeleistet hätten, einzuberufen.
Nach einem Bericht von HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Syria, 21.1.2014 setzten seit Beginn des Aufstands die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren. Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten. Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen. Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene.
Notorisch ist es, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe - illustrierend den mit 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom XXXX 2014. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. (HRW 21.1.2014).
In einer Anfragebeantwortung von ACCORD zur Frage des Aufschubes vom Militärdienst für Studenten vom 12.3.2014 wird im Wesentlichen auf Art. 10 des syrischen Gesetzes über die Wehrpflicht hingewiesen, welcher durch das Dekret Nr. 36/2009 novelliert wurde. Wie sich aus der genannten Bestimmung für den gegenständlichen Fall ergibt, gibt es für den Aufschub vom Militärdienst je nach Art und Länge des Studiums verschiedene Alterslimits. Weiters wird ein Artikel der Nachrichtenagentur Associated Press vom Juni 2012 erwähnt, welcher von einem 24jährigen berichtet, dem man nach seinem Studienabschluss, bei der Beantragung eines weiteren Aufschubes mitgeteilt habe, dass er einberufen werde. Einem anderen Studenten, der sein vierjähriges Studium auf acht Jahre ausgedehnt habe, um dem Militärdienst zu entgehen, habe man bei der Passverlängerung mitgeteilt, dass er eingezogen werde. Aus einem Bericht des Strategic Research and Communication Centre (SRCC) vom März 2013 lässt sich entnehmen, dass es in Syrien auch zur Aberkennung des Wehrdienstaufschubes von Studenten komme. Manche Studierende seien sogar bei Checkpoints angehalten und zum Eintritt in die Armee geschickt worden. Dies wird auch in einer Stellungnahme des Syrian Human Rights Committee (SHRC) vom XXXX 2013 bestätigt, welche von Rekrutierungen und Einberufungen von Wehrpflichtigen und Reservisten berichtet.
Laut Amnesty International Deutschland Report Syrien 2013 (23.5.2013) schränkte die Regierung die Rechte auf freie Meinungsäußerung sowie auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit weiterhin stark ein. Regierungskräfte und Angehörige von Milizen nahmen Tausende Menschen bei Demonstrationen, Razzien in Wohnungen und Durchsuchungen von Haus zu Haus während militärischer Aktionen fest. Hunderte, wenn nicht Tausende Menschen wurden ohne Kontakt zur Außenwelt unter Bedingungen festgehalten, die dem Verschwindenlassen gleichkommen. Sie wurden teilweise in geheimen oder behelfsmäßigen Hafteinrichtungen festgehalten, wo Folter und andere Misshandlungen an der Tagesordnung waren.
Laut Bericht des UK Home Office vom 11.9.2013: Syria - Country of Origin Information Report, Vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Syrien ist eine Einberufung des Beschwerdeführers jederzeit möglich. Country of Origin Information Service, verfügt Syrien über unzählige Sicherheits- und Geheimdienste mit überlappenden Mandaten zur Sammlung von Informationen über Gegner von Präsident Bashar al-Assad und sein Regime. Dann gehen sie gegen die RegimegegnerInnen vor. Es gibt es Berichte eines Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, wonach jedermann der die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes auf sich gezogen hat, wie etwa durch die Teilnahme an Demonstrationen, überwacht würde, und die Sicherheitskräfte hätten die Kapazität hiefür trotz der großen Zahl der Demonstranten.
Laut dem Bericht des Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Syria, 19.4.2013, wurden Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren."
Zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat bereits bei seiner Befragung vor der belangten Behörde eingestanden, bei der Erstbefragung aus Angst, wieder zurückgeschickt zu werden, gelogen zu haben. Entgegen der Aussage der belangten Behörde, dass es nicht glaubwürdig sei, dass man den Beschwerdeführer einberufen hätte, da er ja eine Ausbildung bei der XXXX absolvierte, scheint es dem Bundesverwaltungsgericht plausibel, dass der Beschwerdeführer, da er ja aufgrund der Unruhen in XXXX sein Studium abgebrochen hat und in seine Heimat zurückgekehrt ist, keinen weiteren Aufschub seines Militärdienstes mehr zu erwarten hatte. Die letzte Eintragung über die Vorlage einer Studienbestätigung für das Studienjahr 2011/2012 wurde im XXXX 2012 im Militärbuch des Beschwerdeführers vorgenommen. Es scheint daher einleuchtend, dass eine Einberufung des Beschwerdeführers nach Ablauf des Studienjahrs zu erwarten war. Darüber hinaus wäre vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Syrien eine Einberufung des Beschwerdeführers jederzeit möglich.
Was die Teilnahme an Demonstrationen betrifft, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nachweislich am XXXX2011 in Syrien eingereist ist. Da nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer gleich am Tag seiner Heimreise an einer Demonstration teilgenommen hat, wurden die in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben des Beschwerdeführers, wonach er am XXXX2011 erstmals an einer Demonstration teilgenommen hat, als glaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer konnte auch glaubhaft machen, dass er im Zuge einer Demonstration im XXXX 2012 (und nicht im XXXX 2011) verhaftet wurde. Insofern erklärt es sich auch, dass er zeitnah nach einer Ausreisemöglichkeit suchte und stimmt auch seine ursprüngliche Aussage, dass er das Land erstmals bereits Anfang 2012 verlassen wollte. Der Beschwerdeführer konnte seine Rückkehr nach Syrien begründen und auch die Vorfälle beim Begräbnis seines Cousins glaubhaft darstellen. Diese haben dazu geführt, dass er sich bis zu seiner Ausreise aus Syrien auf dem Schiff versteckt hielt.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat der Beschwerdeführer somit glaubwürdig vorgebracht, dass er als syrischer Staatsangehöriger durch seine Wehrdienstverweigerung und seine Teilnahme an Demonstrationen sowie seine damit verbundene Verhaftung ins Blickfeld der staatlichen Organe geraten ist und somit im Falle der Rückkehr nach Syrien einer maßgeblichen Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation ausgesetzt wäre.
Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem es dem Beschwerdeführer im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihm wegen der Tatsache, dass ihm wegen seiner Wehrdienstverweigerung in Verbindung mit seiner Teilnahme an Demonstrationen in Syrien eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr droht.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
1. XXXX 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass nach der (in der Literatur wiedergegebenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz drohende Bestrafung dann zur Asylgewährung führen kann, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt wird (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072).
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung bezüglich Wehrdienstverweigerung und Desertion ausgeführt, dass es auch dann, wenn die Gefahr der Bestrafung allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren gleichermaßen drohe, zu einer Asylgewährung kommen könne, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruhe und den Sanktionen (z. B. Folter) jede Verhältnismäßigkeit fehle (vgl. VwGH vom 21.3.2002, Zahl: 99/20/0401).
Weiters vertritt der Verwaltungsgerichtshof nunmehr ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies war auch im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2004/83/EG (die zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde noch anzuwenden war) ausdrücklich festgehalten (siehe zum nunmehrigen Zeitpunkt die gleichlautende Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU). Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, umfassen würde, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.
Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen aus und droht dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Wehrdienstentziehung und seiner Teilnahme an Demonstrationen (die sogar zu einer Verhaftung geführt haben), womit ihm eine regimekritische Gesinnung unterstellt werden kann. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Sanktionierung seines Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens aufgrund der Desertion droht, sondern er vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen hat. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Diese Entscheidung entspricht der Judikatur des vormaligen Asylgerichtshofes (z. B. 22.11.2012, Zl A12 430.362-I/2012/3E).
Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor. Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien die Verhaftung drohen würde, ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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