BVwG W208 2000210-1

W208 2000210-1Tribunale amministrativo federale30 apr 2014

Regest

Begründungsmangel, Feststellungsmangel

Testo completo

BVwG W208 2000210-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W208.2000210.1.00

Spruch

W208 2000210-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des Oberoffizial XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 01.07.2013, GZ 6-DK/VII/12, beschlossen:

Der Bescheid wird gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der BF steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis als Landzusteller in der Zustellbasis, XXXX. Er steht seit 12.12.1974 im Postdienst und wird im motorisierten Landzustelldienst verwendet.

2. Am 10.12.2012 erstattete das Personalamt als Dienstbehörde, Disziplinaranzeige gegen den BF. Er sei verdächtig, im Rahmen seiner Tätigkeit als Landzusteller vier Pakete ohne Übernahmebestätigung und ohne Abstellgenehmigung auf den Vorsortiertisch der Zustellbasis abgestellt und bei der Zustellung eines Paketes die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung von Frau XXXX (G.), Vorsortiererin in der Zustellbasis gefälscht zu haben, zweitens gegenüber seiner Arbeitskollegin, Renate G., seit einigen Jahren wiederholt herabsetzende abfällige Äußerungen getätigt zu haben. Wie: "Ich möchte ihn dir einmal reinstecken, ich möchte dich einmal befriedigen", oder: "Kannst du meine Frau vertreten".

Dadurch bestehe der Verdacht, er habe Weisungen eines Vorgesetzten nicht befolgt (§ 44 Abs. 1 BDG) und des Verstoßes nach § 43a BDG, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Achtung zu begegnen.

2.1. Im beiliegendem Bericht des Erhebungsdienstes der Post wird zum Sachverhalt angeführt:

"In der beiliegenden Niederschrift vom 12.09.2012 mit dem BF, führt dieser Folgendes aus: ‚Wenn mir die Übernahmebestätigung zu dem Paket Nr. 46610 vorgelegt wird, gebe ich an, dass ich dieses Paket für Frau Renate G. letzte Woche auf einem Tisch in der Vorsortierung gelegt habe. Ich möchte auch gleich zugeben, dass die Übernahmebestätigung zu diesem Paket von mir stammt. Ich habe die Unterschrift von Frau G. nachgemacht, ich habe das Wort G. in die Spalte Übernahmebestätigung geschrieben. Ich habe dies deshalb gemacht, damit ich die Zustellung auf dem Handheld als ordnungsgemäß vollzogen angeben kann. Ich habe in dieser Angelegenheit bereits am Freitag dem 07.09.2012 im Büro des Basenleiters, XXXX (L.), ein Gespräch geführt und habe mich auch bei G. für diesen Vorfall entschuldigt. Ich kenne natürlich die Vorschrift, dass ich keinesfalls mit dem Namen des Empfängers unterschreiben darf, ich wurde sogar in der Zustellbasis geschult. Ich habe gedacht für eine Kollegin kann ich eine Ausnahme machen, das würde ohnedies nicht auffallen. Die ganze Angelegenheit tut mir leid.""

2.2. Aus einer weiteren Beilage ergibt sich, dass die Unterschrift für einen Laien erkennbar von der Originalunterschrift der Frau G. Renate abweicht.

2.3. Der beiliegenden Niederschrift mit Frau Renate G. vom 12.09.2012 ist Folgendes zu entnehmen: "Ich wohne seit Mai 2012 an der Anschrift XXXX, der Postzusteller an dieser Anschrift ist mein Kollege, der [BF]. Wenn er für mich Pakete hat und ich in der Zustellbasis arbeite, legt er meine Pakete auf den Tisch meiner Arbeitskollegin, die neben mir arbeitet. Ich habe seit 2012 etwa 10 Pakete erhalten. Nachdem ich weiß, dass ich für die erhaltenen Pakete nicht immer unterschrieben habe vermute ich, dass der [BF] entweder keine Unterschrift verlangt, oder gar meine Unterschrift in der Zustellkarte nachmacht bzw. fälscht. Ich habe noch die Verpackungen von folgenden Paketen vorgefunden und möchte den Erhebungsdienst die Paketnummern dazu, bekanntgeben. Unter den Paketnummern befindet sich auch die Nr. 246610. Ich möchte dazu angeben, dass ich auch von den Kollegen, Herrn Rupert P., Georg M. und Walter R., ein oder mehrere Pakete erhalten habe. Diese drei Kollegen haben mich immer, entweder auf dem Handheld oder auf der Zustellkarte, unterschreiben lassen. Wenn mir die ausgedruckten Übernahmebestätigungen zu diesen Paketen vorgelegt werden, gebe ich an, dass die Übernahmebestätigung zu den Paket 246610 mit Sicherheit nicht von mir stand. Ich unterschreibe grundsätzlich mit dem Nachnamen und schreibe dazu den Vornamen immer aus. Zu der Unterschrift auf dem Paket 246610 möchte ich angeben, dass dieses Paket wieder auf dem Tisch der Arbeitskollegin gelegen ist. Ich habe mit Sicherheit keine Übernahmebestätigung dafür geleistet. Ich habe das Paket am Freitag, den 07.09.2012, erstmals gesehen und habe mich über die Vorgangsweise von B. geärgert. Aus diesem Grund bin ich auch sofort zu meinem Vorgesetzten Dienststellenleiter Karl L., gegangen und habe ihm von diesem Vorfall erzählt.

Ich muss dazu auch angeben, dass der [BF] etwa Ende Juni 2012 anlässlich der Zustellung eines Paketes mich an meiner Anschrift fragte, ob das in Ordnung gehe, wenn er für mich die zugestellten Pakete unterschreibt. Ich war damals sehr verwundert, habe aber nicht ausdrücklich gesagt, dass er das nicht darf. Ich hatte damals Urlaub und bin aber sofort nach Dienstbeginn zu meinem Chef, Karl L., gegangen und habe ihm gesagt, dass ich nicht möchte, dass der [BF] für die Übernahme meiner Pakete unterschreibt. L. hat mir auch bestätigt, dass diese Vorgangsweise auf keinen Fall in Ordnung sei.

Mit dem [BF]. habe ich dann nicht mehr gesprochen. Er hat seit dem auch nur mehr abfällig oder gar nicht mit mir gesprochen. Er hat mich auch nicht mehr gegrüßt und war beleidigt."

3. Am 08.02.2013 fasste die DK einen Einleitungsbeschluss. Im hier interessierenden Zusammenhang umfasste dieser im Spruchpunkt 1 folgenden Wortlaut: "Am 06.09.2012 habe er für das dort zurück gelassene Paket mit der Sendungsnummer 00390081840347245510 eine Zustellung um 14.40 Uhr vorgetäuscht, in dem er selbst auf seinem Handheld eine Übernahmebestätigung durch Abgabe einer unleserlichen Unterschrift vorgenommen habe. Es bestehe dadurch der Verdacht, dass er damit die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamtendienstrechtsgesetz, nämlich die Weisung seiner Vorgesetzten zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG), und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG) schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG begangen habe.

4. Mit Schreiben vom 25.02.2013 erhob der BF gegen diesen Einleitungsbeschluss Berufung. Mit Bescheid vom 15. März 2013 wurde die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Bezeichnung der Disziplinarsache in erster Instanz des Einleitungsbeschlusses vom 08.02.2013 auf Disziplinarsache gegen den BF und die unter Punkt 1 genannte Sendungsnummer auf 00390081840347246610 richtig gestellt werde.

5. Gegen diesen Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt GZ 17/11-BK13 erhob der BF eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Urteil vom 13.09.2013, B579/2013 wies der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde ab. Zur Rüge des BF, dass die belangte Behörde zu Unrecht die Beweisergebnisse der Einvernahme des BF durch den Posterhebungsdienst herangezogen hätte und damit gegen § 46 AVG verstoßen habe, führte der VfGH wie folgt aus:

"Aus den vorgelegten Akten geht hervor, dass das Personalamt eine Disziplinaranzeige erstattet und diese diverse Beweismittel beigelegt hat. Die Berufungskommission stützt sich in ihrem Einleitungsbeschluss hauptsächlich auf die von einer Kollegin erhobenen Vorwürfe und die vorliegenden Zustellkarten.

Nach der Rechtsprechung geht § 46 AVG vom Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel aus, der nur dort unterbrochen wird, wo dies das Gesetz anordnet oder die Verwertung der Beweisergebnisse dem Zweck des durch die Gewinnung verletzenden Verbotes widerspräche (Verwaltungssammlung 11540A/1984, VwGH 26.06.2001, 2001/04/0076). Es ist daher Aufgabe der Behörde im Beweisverfahren zu prüfen, ob der Verwertung der Beweismittel ein solches Verbot entgegensteht. Es ist aber nicht als denkunmöglich zu qualifizieren, wenn die belangte Behörde für die Erlassung des Einleitungsbeschlusses teilweise auch auf die - ausschließlich von betriebsinternen Organen erhobene - Beweisergebnisse, wie beispielsweise der Einvernahme eines Bediensteten abstellt, um den Umfang des Disziplinarverfahrens abzustecken; dies vor allem in Hinblick darauf, dass lediglich ein Verdacht zur Einleitung des Verfahrens ausreicht (VfGH 07.03.2013, B1303/02012).

Die vom BF des weiteren behaupteten Verletzungen des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK (und implizit auch auf den Datenschutz) kommen schon deshalb nicht in Betracht, weil nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (VfSlg. 13.414/1993) durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid in ein anderes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, als in das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie das Recht auf ein faires Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht eingegriffen werden kann (VfSlg. 17.376/2004, 18.281/2007, 18.428/2008).

Im Übrigen stellen Einleitungsbeschlüsse keine Entscheidungen über eine strafrechtliche Anklage dar (VfSlg. 19.319/2011).

Soweit der BF Bedenken gegen eine Organisationsvorschrift der österreichischen Post AG vorbringt, wendet er sich gegen, von der Behörde nicht angewendete und nicht anzuwendende Rechtsvorschriften. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Präjudizialität von Rechtsvorschriften zum Beispiel VfSlg. 11.401/1987, 11.979/1989, 14.078/1995, 15.634/1999 und 15.673/1999) ist es dem Verfassungsgerichtshof nicht möglich, die vom BF gerügten Rechtsvorschriften zu prüfen.

Gegen die von der Berufungskommission angewendeten Rechtsvorschriften wurden vom BF keine Bedenken vorgebracht und sind beim Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund des vorlegenden Falls auch nicht entstanden."

6. Am 25.04.2013 fand der erste Teil der Verhandlung der Disziplinarkommission (DK) statt. Die Protokollierung erfolgte mit Unterstützung eines digitalen Aufnahmegerätes.

6.1. Im interessierenden Zusammenhang führte der BF dabei aus, dass am 06.09.2012 die Abgabe von Paketen bereits über den Handheld erfolgt sei. Er habe dort unterschrieben, weil ihm Frau G. erlaubt habe, ihre Pakete zu übernehmen. Das Paket selbst habe er am Arbeitsplatz zurückgelassen, er habe die Übernahmebestätigung erst am Nachmittag um 14.40 Uhr getätigt ("...einen Kratzler hingemacht ..."), weil er davon ausgegangen sei, dass er sie unter Umständen untertags noch antreffen werde. Zur Abrechnung habe er eine Übernahmebestätigung gebraucht, damit auch das Paket abgerechnet werden konnte.

Auf Vorhalt der Aussage von Frau G., dass er sie gefragt habe, ob es in Ordnung gehe, wenn er für die zugestellten Pakete unterschreibe, gab er dazu wörtlich an, "dass der Vorfall im Juni war, ist richtig, der hängt damit zusammen, dass Frau G. übersiedelt ist und an ihrem neuem Wohnort die Zufahrt sehr schlecht ist. In diesem Zusammenhang verweise ich auf meine schriftliche Stellungnahme, ich habe damals das Paket zu ihr persönlich hingebracht, weil sie auf Urlaub war. Wir haben dann dort gemeinsam ausprobiert wie es mit dem Auto mit dem Umdrehen geht und wir sind dann schlussendlich so verblieben, dass wir für die Abgabe eine Klärung herbeiführen müssen. Im diesem Zusammenhang gab es dann ein Gespräch mit dem Distributionsleiter. Das Ergebnis war eben, dass die Pakete in der Zustellbasis abgegeben werden und die Unterschrift am nächsten Tag eingeholt wird. Bei diesem Gespräch war es aber nie ein Thema, dass ich selbst keine Übernahmebestätigung vornehmen darf. Es ist schon richtig, dass laut Vorschrift eine Übernahmebestätigung durch den Zusteller nicht vorgesehen ist, ich bin aber von einem Ausnahmefall unter Kollegen ausgegangen, der auch intern abgeredet worden ist. Wenn Frau G. im Dienst war, ist die Abgabe von Sendungen immer in der Zustellbasis vorgenommen worden. Das Verhältnis zu Frau G. war in meinen Augen vertraulich, das heißt, ich stand ihr näher als anderen Arbeitskollegen. Damit war für mich auch klar, dass, wenn Frau G. zu mir sagt, dass ich für sie Pakete entgegennehmen kann, dass, das auch passt. Wenn Frau G. behauptet, dass andere Kollegen von ihr immer die Unterschrift eingeholt haben, dann ist das schon richtig, die haben früher angefangen, ich hingegen fange meinen Dienst immer pünktlich an und komme daher erst zum einscannen, wenn Frau G. nicht mehr an der Zustellbasis ist. Ich schaffe in meiner Dienstzeit derzeit nicht das mir vorgegebene Arbeitspensum, ich fange den Dienst regelmäßig um 6.30 an und beende den Dienst zwischen 15 Uhr und 15.15, manchmal auch erst um 17.30. Aufgrund dieser Arbeitsbelastung kann es in meinen Augen auch zu Fehlern kommen. An der Zustellbasis sind die Personalsituation und die Krankensituation sehr prekär und führen immer wieder zu Dienstzusammenziehungen. Ich selbst bin einer der Bediensteten, die über 50 sind und brauche daher aufgrund der Vereinbarung mit der Personalvertretung nicht mehr Dienstzusammenziehungen zu machen. Aufgrund meiner persönlichen und körperlichen Situation bin ich derzeit der einzige in der Zustellbasis, der dieses Recht in Anspruch nimmt. Das wird mir zum Teil übel genommen, insbesondere von Distributionsleiter L."

6.2. Die Zeugin Frau G. gab in ihrer Einvernahme bei der Verhandlung Folgendes an:

"Ich bin seit 2003 in der Zustellbasis, meine Dienstzeit ist von 06.00 bis 08.12 Uhr. Seitdem ich bei meiner neuen Wohnadresse wohne, gibt es Probleme mit der Zustellung. Es hat daher auch ein Gespräch mit dem Distributionsleiter L. gegeben. Das Gespräch war nicht sehr zufriedenstellend, eine Absprache, dass Pakete bei meinem Arbeitsplatz hingelegt werden und ich nachträglich eine Unterschrift leiste, hat es nie gegeben. Es wurde in diesem Fällen auch von mir nachträglich nie eine Unterschrift eingefordert. Ich habe bisher alle Pakete, die ich bestellt habe, bekommen. Wenn mir meine Aussage in meiner Niederschrift vorgehalten wird, dass meine Pakete auf dem Arbeitsplatz von meiner Kollegin liegen, kann ich nur sagen, das habe ich aus dem Grund festgestellt, weil ich als Erste in der Zustellbasis mit der Arbeit beginne. Der Arbeitsplatz meiner Kollegin ist neben meinem. Ob der [BF] selbst die Pakete dort hingelegt hat, kann ich natürlich nicht sagen, weil ich das selbst nicht gesehen habe.

Die Zufahrt zu meinem jetzigen Wohnort ist sehr steil, im Sommer gibt es keine Probleme, im Winter muss man mit Schwung hinauffahren und der Nachbar hat zugestanden, dass man dort auf seinem Grund umdrehen darf.

Der [BF] hat sich mir gegenüber nicht im Beisein von Herrn. L. entschuldigt. Ich könnte mich auch nicht erinnern, dass er sich wegen der Pakete nachträglich entschuldigt hätte. Hätte er sich bei mir entschuldigt, dann wäre auch für mich die Sache bereinigt gewesen.

Die Abgaben in der Zustellbasis haben erst angefangen, seit ich im Mai 2012 zu meinem Lebensgefährten gezogen bin. Am Anfang hatte ich die Pakete von ihm noch in der Zustellbasis persönlich bekommen. Ich habe zu ihm an seinen Arbeitsplatz gehen dürfen. Ich habe die Pakete und Briefe bei ihm am Arbeitsplatz abgeholt, wenn ich in Urlaub war hat er mir diese Pakete gebracht. In meinem Urlaub ist er zu mir nach Hause gefahren. In einem Fall hat er dabei mir das Paket in die Hand gedrückt und gesagt, dass er bereits für mich unterschrieben habe. Ich war zu diesem Zeitpunkt völlig perplex, habe aber nichts gesagt. Es hat darauf ein Gespräch mit dem Distributionsleiter L. gegeben, dass Ergebnis war für mich nicht befriedigend.

Seit dem Gespräch mit dem Distributionsleiter L. bekomme ich die Pakete über den Paketzusteller und die Pakete nur mehr vom [BF] wenn ich im Urlaub bin. Auf Vorhalt der Verantwortung des [BF], dass es üblich war, dass die Pakete in der Zustellbasis mir auf meinen Arbeitsplatz gelegt werden können, möchte ich dem entschieden widersprechen.

Es ist richtig, dass er zwei- bis dreimal mir die Pakete auf meinem Arbeitsplatz hingelegt und am nächsten Tag die Unterschrift eingeholt hat. Ich habe mich dagegen aber gewehrt, weil ich das nicht will und habe darüber auch mit meinem Chef gesprochen."

6.3. Erst am 01.07.2013 wurde die Verhandlung fortgesetzt, da das digitale Protokoll der Verhandlung vom 25.04.2013 lange Zeit nicht auffindbar war. In dieser Verhandlung wurde der Distributionsleiter L. als Zeuge einvernommen. Auch hier erfolgte die Protokollierung mit Unterstützung eines digitalen Aufnahmegerätes. Die Verhandlungsschrift wurde sehr kurz gehalten und lautet:

"Nachdem das Tonbandprotokoll in Verlust geraten ist, fasst der Senatsvorsitzende das Ergebnis der Zeugeneinvernahme nach Rücksprache mit den beiden Senatsmitgliedern in eigenen Worten zusammen: DL L. war an dem Tag wo sich Frau G. wegen ihrer Pakete beschwerte selbst nicht im Dienst. Das von seiner Seite her eine interne Abgabe ohne Einholung einer Übernahmebestätigung genehmigt bzw. toleriert worden wäre, stellte entschieden in Abrede. Der [BF] wird von ihm als nicht einfacher Mitarbeiter beschrieben, bei dem es immer wieder zu Kundenbeschwerden komme. Von zottigen bzw. unter der Gürtellinie liegenden Äußerungen de [BF] habe er jedoch nie etwas mitbekommen bzw. gehört. Einige Schreibfehler in der Protokollabschrift vom 25. April 2013 wurden abgeklärt. Dargetan wird der gesamte Akteninhalt, auf die Verlesung wird verzichtet. Der Disziplinaranwalt beantragt einen Schuldspruch zu beiden Punkten und die Verhängung einer Geldstrafe. Der Verteidiger führt aus, dass die Abgabe mit Frau G. so abgestimmt war, die Unterschrift selbst war unleserlich. Zu Punkt 2 führt er aus, dass zum einem der Tatzeitpunkt nicht festgestellt werden kann und zum anderen Aussage gegen Aussage steht, er beantragt daher einen Freispruch. Der Beschuldigte führt abschließend aus, dass er im guten Glauben gehandelt habe und zu 100% unschuldig wäre. Der Senatsvorsitzende verkündet das Erkenntnis, Freispruch bezgl. der Abgabe am 22.08. und zu Punkt 2 und Schuldspruch zu Abgabe am 06.09. - Strafe Verweis."

7. Der rechtsfreundliche Vertreter stellt am 28.08.2013 einen Antrag auf Übermittlung des Verhandlungsprotokolls vom 01.07.2013. Der schriftlichen Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses datiert mit 01.07.2013 ist folgender Spruch zu entnehmen:

"Der BF ist schuldig. Er hat am 06.09.2012 für das dort zurückgelassene Paket mit der Sendungsnummer: 00390081840347245510 eine Zustellung um 14:40 Uhr vorgetäuscht, indem er selbst auf seinem Handheld eine Übernahmebestätigung durch Abgabe einer unleserlichen Unterschrift vornahm. Er hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamtendienstpflichtgesetz, nämlich die Weisung seiner Vorgesetzten zu befolgen § 44 Abs. 1 BDG und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG) schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG begangen.

Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 iVm. § 92 Abs. 1 Z 1 BDG die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt.

Von den weiteren Vorwürfen, erstens, er habe am 22.08.2012 vier Pakete, laufende Nummer 2-5 seiner Zustellkarte für seine Arbeitskollegin Renate G. ohne Einholung einer Übernahmebestätigung an ihrem Arbeitsplatz = Vorsortiertisch hinterlassen und zweitens gegenüber Frau Renate G. zumindest 2012 wiederholt unangebrachte und verletzende Äußerungen getätigt, wie ‚Ich möchte ihn dir einmal hineinstecken', ‚Ich möchte dich einmal befriedigen.' oder ‚Kannst du meine Frau vertreten.' wird er zu Punkt 1 gemäß § 126 Abs. 2 iVm § 118 Abs. 1 Z 4 BDG und zu Punkt 2 nach § 118 Abs 1 Z 2 BDG freigesprochen. Verfahrenskosten sind keine angefallen.

In der Begründung geht die Disziplinarkommission von folgenden Sachverhalt aus: Seit Frau Renate G. am Mai 2012 im Zustellbezirk des [BF] wohnhaft ist und damit von ihm als Zusteller die tägliche Post erhält, hat sich ihr persönliches Verhältnis verschlechtert. Sie wollte anfänglich ihre Briefsendungen gegen 08:00 Uhr, wenn sie mit ihrer Arbeit fertig war, selbst nach Hause mitnehmen und bekam sie vom [BF], weil er mit seiner Tischarbeit noch nicht fertig war, nicht ausgehändigt. Dabei schlägt das Naturell des [BF] durch, der eisern an seinem Arbeitsablauf festhält und in diesem Punkt kaum zu Kompromissen bereit ist.

Seither war das Verhältnis gestört und es wurde auch untereinander kaum mehr miteinander geredet.

Auf der anderen Seite lies er aber an sie gerichtete Pakete auf ihrem Arbeitsplatz zurück und ersparte sich damit die steile Zufahrt zu ihrem Haus. Dabei holte er in einigen Fällen keine Übernahmebestätigung ein. Diese Vorgehensweise wurde von Frau G. bei ihrem Vorgesetzten beanstandet. Aufgrund dieser Beschwerde wurde festgestellt, dass in der damals noch händisch zu führenden Zustellkartei vom 22.08.2012 bei vier Paketen Nummern:

1011303012239840156404, 1015683057338110156402, 00390081840346946375 und 00390081840346946368 eine Übernahmebestätigung fehlte (laufende Nummer 2-5 seiner Zustellkarte) und am 06.09.2012 auf dem Handheld eine persönliche Übergabe um 14:40 Uhr durch eine vorgetäuschte Übernahmebestätigung - der [BF] hatte selbst mit dem Namen von Frau G. unterschrieben - ausgewiesen war.

In der in diesem Zusammenhang stattgefundenen Aussprache im Büro der Zustellbasen-Leitung, verhöhnte Herr B Frau G. mit den Worten:

‚[G]-Lady, du meinest, du bist auch etwas Besseres.", worauf Frau G. vorbrachte, dass der [BF] ihr gegenüber in der Vergangenheit wiederholt unangebrachte und verletzende Äußerungen getätigt hätte, wie ‚Ich möchte ihn dir einmal hineinstecken.', ‚Ich möchte dich einmal befriedigen.' oder ‚Kannst Du meine Frau vertreten.' Diese Äußerungen sollten am Nachmittag gefallen sein, wenn sie alleine, sie beim Abfertigungsdienst und er bei der Zustellabrechnung, in der Zustellbasis gewesen wären. Sie habe ihn zwar gebeten, derartiges Gerede zu unterlassen, habe es aber nie weiter gemeldet.

Seit sich das Verhältnis zum [BF] verschlechtert hatte, kam es zu keinen diesbezügliche Äußerungen mehr, weil sie miteinander auch nicht mehr redeten.

Der [BF] stellte diesbezüglichen Äußerungen entschieden in Abrede. Der Distributionsleiter, Karl L., sieht zwar den [BF] als schwierigen und nicht sehr kooperativen Mitarbeiter an, konnte aber nicht bestätigen, dass dieser im Dienst je durch zottige bzw. unter der Gürtellinie liegende Äußerungen auffällig gewesen wäre.

Beweiswürdigend führte die DK an: "Es ist unstrittig, dass der Beschuldigte die im Spruch angeführten Pakete ohne Einholung einer Unterschriftsleistung seiner Arbeitskollegin zurückgelassen hatte. Diese Vorgehensweise entspricht nicht den postalischen Vorgaben einer persönlichen Übergabe, ist aber innerhalb einer Dienststelle, wenn die fehlende Übernahmebestätigung nachgeholt und damit die faktische Übergabe bestätigt wird, nicht unüblich. Voraussetzung dafür ist eine funktionierende Kommunikation von der im Regelfall auszugehen ist und dass nachträglich die Übernahmebestätigung eingeholt wird. Da am 22.08.2012 in der damals noch in Verwendung stehenden Zustellkarte nur die Übernahmebestätigungen, und zwar für jedermann ersichtlich, fehlen und offensichtlich nur von einer Nachholung Abstand genommen worden ist, ergeht zu diesem Punkt ein Freispruch nach § 118 Abs. 1 Z 4 BDG.

Anders liegt die Sachlage, wenn durch einen Zusteller eine persönliche Übergabe durch Fälschung der Übernahmebestätigung vorgetäuscht wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die dabei vom Zusteller geleistete Unterschrift leserlich oder unleserlich ist. Diese Vorgehensweise ist und bleibt falsch und ist durch nichts zu rechtfertigen. Neben der Missachtung eindeutiger dienstlicher Vorschriften wird zusätzlich eine persönliche Übergabe durch das Anbringen einer Übernahmebestätigung vorgetäuscht und damit liegt eine nicht zu tolerierende Dienstpflichtverletzung vor.

Bezüglich der unangebrachten und verletzenden Äußerungen gegenüber seiner Arbeitskollegen kann nicht gesagt werden, dass diese nicht getätigt bzw. nicht gefallen wären. Sie können aber auf der anderen Seite auch, nicht jeden Zweifel ausräumend, den Beschuldigten nachgewiesen und damit angelastet werden. Es erfolgt daher ein Freispruch in Zweifel.

Bei der Strafbemessung war erschwerend, dass Zusammentreffen zweier Dienstpflichtverletzungen zu werten. Den Beschuldigten wird aber zu Gute gehalten, dass er in diesem Punkt von Anfang an voll geständig war, das Paket der Empfängerin zugekommen und durch sein Handeln kein Schaden entstanden ist. Der Senat belässt es daher bei der Disziplinarstrafe des Verweises. Verfahrenskosten sind keine angefallen."

8. Im Akt befindet sich ein mit 07.10.2013 datiertes Schreiben des Vorsitzenden der DK in dem unter anderem angegeben wird, dass bei beiden mündlichen Verhandlungen Schwierigkeiten bei der Erstellung der Reinschriften aufgetreten sind. Bei der zweiten Verhandlung sei das Tonband-Protokoll nicht mehr auffindbar, es sei daher von ihm zusammengefasst worden. Dies sei auch der Grund für die verspätete Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses.

8. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis richtet sich die mit 14.09.2013 (Aufgabestempel) firstgerecht eingebrachte Berufung des BF, die sich gegen den Vorwurf richtet, der Beschuldigte habe durch Fälschung der Übernahmebestätigung eine persönlich Übergabe vorgetäuscht, weiters wurde Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung ins Treffen führt.

8.1. Zu Punkt 1 "Aktenwidrigkeit" wird im Wesentlichen angeführt, dass Frau G. nicht ausdrücklich gesagt habe, dass es nicht in Ordnung gehe, wenn er für sie die zugestellten Pakete unterschreibt. Kurz bevor Frau G. umgezogen sei, hätte sie ihn darauf hingewiesen, dass, sollte sie nicht erreichbar seien, er die Übernahme der Pakete für sie bestätigen dürfe. Er sei daher davon ausgegangen, dass, er in ihrem Namen Pakete unterschreiben dürfe bzw. die Handlungsweise genehmigt wäre, weil er und Frau G. sich bereits seit 15 Jahren kennen würden und ein gutes Verhältnis zueinander hätten. Auch andere Kollegen würden so vorgehen. Frau G. hätte ihn nie darauf hingewiesen, dass er dies nun nicht mehr tun dürfe. Ihm wäre auch keine diesbezügliche Rechtsvorschrift bekannt, die es verboten hätten, für eine nette Kollegin - mit deren Einverständnis - für ein Paket zu unterschreiben. Nachdem sich diese am 06.09.2012 für ihn überraschend doch dagegen ausgesprochen hätte, dass er für sie Pakete unterschreibt und auf ihren Arbeitsplatz lege, habe er sich noch vor der Disziplinaranzeige in Beisein von Herrn L., dem Distributionsleiter, bei Frau G. mit den Worten entschuldigt, dass dies nicht mehr vorkommen werde. Er verweise dazu auf seine Stellungnahme von 24.04.2013 unter den Punkten vier bis neun (ON30). Die DK wäre daher bei ihrer Bescheidbegründung vom wahren Wortlaut der Aussage der Zeugin G. und des Beschuldigten abgewichen. Dies würde das angefochtene Erkenntnis mit Aktenwidrigkeit belasten.

8.2. Zu Punkt 2: "Mangelhaftigkeit des Verfahrens": Hier wird wie auch schon in der VfGH-Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss angeführt, dass der Posterhebungsdienst nur für die Österreichisch Post AG und nur im internen Bereich der österreichischen Post AG tätig werden dürfe. Nicht jedoch für das Personalamt oder die Disziplinarkommission. Weder das Personalamt noch die Disziplinarkommission hätten dulden dürfen, dass der Posterhebungsdienst den Beschuldigten befragt. Die Niederschriften des Beschuldigten hätten nie angefertigt, und die Befragungen nie durchgeführt werden dürfen. Ebenso wenig hätte man den Posterhebungsdienst Akteneinsicht geben dürfen, da dieser nicht Partei des Verfahrens sei. Dadurch wäre gegen das BVG, das AVG und die Dienstrechtsverfahrensbestimmungen sowie gegen das DSG verstoßen worden, da der Posterhebungsdienst in sensible Daten Einsicht bekommen habe.

Der Erhebungsdienst sei kein Organ des Personalamtes. Selbst die Berufungskommission hätte in einem anderen Verfahren (GZ: 52/11-BK/12) ausgeführt, dass solche Befragungen nicht den Anforderungen einer Niederschrift im Verständnis des § 14 AVG entsprechen.

In der Entscheidung des VwGH vom 26.06.2001, 2001/04/0076 wäre ausgeführt: "Ein durch eine Rechtsverletzung zustande gekommenes Beweismittel darf dann nicht mehr verwertet werden, wenn die Verwertung gesetzlich verboten ist, oder im Widerspruch zu jenen Zwecken steht, denen die verletzte Rechtsvorschrift zu dienen bestimmt ist".

Im gegenständlichen Fall sei unter anderem auch § 14 AVG verletzt worden. Der Beschuldigte hätte bei seiner Erstbefragung keinen Anwalt beiziehen können. Es könne auch keinesfalls von einer freiwilligen Niederschrift gesprochen werden.

Eine Niederschrift dürfe nur von einer Behörde erstattet und nur vom Leiter der Amtshandlung verfasst und unterschrieben werden. Herr S. vom Posterhebungsdienst sei weder ein Organ einer zuständigen Behörde, noch sei dies eine Amtshandlung gewesen. § 123 Abs. 1 BDG siehe vor, dass der Sachverhalt von Amtswegen festzustellen sei. Die eigenständigen Erhebungen durch den Posterhebungsdienst, die selbstständig geführt worden wären, würden diesen Vorgaben nicht entsprechen und Zweck der Norm sei, den Schutz eines Beamten vor Ermittlungen durch Privatpersonen und vor Überrumpelung. Jeder Verfahrenspartei sei eine zumindest 14-tägige Frist zur Stellungnahme einzuräumen, um Parteienanbringen entsprechend vorbringen zu können. Dies sei dem Beschuldigten verweigert worden. Die Niederschriften hätten daher in dem Verfahren nicht verwertet werden dürfen.

Die Verhandlungsschrift vom 25.04.2013 sei fehlerhaft übertragen worden und überdies lange Zeit nicht auffindbar gewesen. Es fehle die Äußerung der Zeugin Frau G., dass der BF sie gefragt hätte, ob es in Ordnung gehe, wenn er für sie die zugestellten Pakete unterschreibe. Sie wäre damals sehr verwundert gewesen, habe aber nicht ausdrücklich gesagt, dass er das nicht dürfe.

Da auch die Verhandlungsniederschrift vom 01.07.2013 verlustig gegangen sei und bei dieser der Zeuge L. auch angegeben hätte, dass es in Ordnung gewesen sei, dass der Beschuldigte die Pakete am Arbeitsplatz von Frau G. ablegen durfte und am nächsten Tag die Unterschrift nachgeholt werden könne, dies aber nicht angeführt sei, sei die Verhandlung zu wiederholen. Etwa wäre auch nicht angeführt, was in der Protokollabschrift vom 25.04.2013 berichtigt worden wäre und daher auch nicht mehr nachvollziehbar. Die Ausführungen des Distributionsleiters L. seien viel ausführlicher gewesen, als im Protokoll des Vorsitzenden zusammenfassend wiedergegeben worden sei. Insbesondere hätte diese bestätigt, dass aufgrund der schwierigen Zufahrtsverhältnisse zur Wohnadresse zur Frau G. die Pakete an deren Arbeitsplatz abgestellt werden dürften, wenn die Unterschrift nachträglich nachgeholt werde. Wäre dem Beschuldigten nach seinem Zustellgang am 12.09.2012, 14 Tage Zeit gegeben worden, auf die Vorwürfe in Form einer Stellungnahme zu reagieren, wie er das dann am 24.04.2013 schriftlich gemacht habe, hätte sich herausgestellt, dass der Beschuldigte nicht nur eine Unterschriftsermächtigung hatte, sohin den Empfang von Paketen für Frau G. bestätigen durfte, sondern aufgrund der gefährlichen Zufahrt zum Wohnort von Frau G. nach Einbindung seines unmittelbaren Vorgesetzten DL L. in dieser Problematik auch die Möglichkeit hatte, diese Pakete sodann am Arbeitsplatz von Frau G. in der Zustellbasis abzustellen. Was bedeute, dass keine Dienstpflichtverletzung vorliege. Es würden daher wesentliche Verfahrensmängel vorliegen.

8.3. Zur unrichtigen Beweiswürdigung werde die Feststellung bekämpft, der BF habe am 06.09.2012 eine persönliche Übergabe um 14:40 Uhr vorgetäuscht, indem er auf den Handheld eine Übernahmebestätigung durch Abgabe einer unleserlichen Unterschrift vorgenommen habe. Hierfür gebe es im Akt keine ausreichenden Beweise. Es werde die Feststellung begehrt, dass es durch Frau G. eine Unterschriftsermächtigung gegeben habe. Ebenso habe es die Erlaubnis des unmittelbaren Vorgesetzten gegeben, Pakete für Frau G. an deren Arbeitsplatz abzulegen, wenn nachträglich eine Unterschrift eingeholt werde. Zumindest am 06.09.2012 habe die Unterschriftsermächtigung von Frau G. noch bestanden. Zudem sei von Anfang an der Vorgesetzte DL L. in die Problematik eingebunden gewesen. Der BF konnte daher aufgrund der Umstände davon ausgehen, dass er für das Paket unterschreiben durfte. Da seine Unterschrift leserlich sein müsse, hätte weder der Disziplinaranwalt noch die Behörde darlegen können. Abgesehen davon sei die Unterschrift leserlich. Im Zweifel müsse davon ausgegangen werden, dass eine ausdrückliche oder zumindest konkludente Unterschriftsermächtigung vorgelegen wäre, da Frau G. auf Nachfrage des Beschuldigten nicht ausführlich gesagt habe, dass er das nicht dürfe.

In den Niederschriften seien dem BF Formulierungen in den Mund gelegt worden, wie beispielsweise: "ich möchte gleich zugeben". Zudem sei zeitlicher Druck aufgebaut worden. Der Zustellgang des Beschuldigten sei nur für die Niederschrift unterbrochen worden und so angelegt worden, dass der Beschuldigte nach seiner Einvernahme bis in die frühen Abendstunden zustellen habe müssen und sich so den Unmut über die späte Zustellung von den Postkunden anhören habe müssen. Genau deshalb habe alles sehr schnell abgehandelt werden müssen, damit die Post nicht allzu spät zugestellt werde. Aus diesem Grund wäre die Niederschrift auch nicht mehr durchgelesen, sondern ungelesen unterfertigt worden, damit die Post noch vor den Abendstunden zugestellt werden hätte können. Es wäre auch möglich gewesen den Beschuldigten nach seinen Zustellgang zu befragen. Dann wäre kein zeitlicher Druck vorhanden gewesen und hätten die Rechte des Beschuldigten gewahrt werden können. Bereits die Berufungskommission habe in ihrem Bescheid zu GZ 17/11-BK/13 vom 15.03.2013 auf Seite 10 angemerkt "Das Vorbringen, der Beschuldigte sei bei der Verfassung der Niederschrift unter Druck gesetzt worden, hätte in der Verhandlung näher dargestellt werden müssen." Der Beschuldigte habe das in seiner Stellungnahme vom 24.04.2013 auch gemacht. Die DK sei aber nicht darauf eingegangen.

8.4. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass der Beschuldigte im Zuge einer Unterschriftsermächtigung durch Frau G. gehandelt habe, die im Zeitpunkt der Herstellung der Unterschrift ausdrücklich, oder zumindest konkludent vorgelegen wäre. Daher sei die Unterschrift echt im Sinne des strengen Echtheitsprinzips und wäre es gleichgültig, ob sie vom Ermächtigten, mit dem Namen des Ermächtigers oder mit dem eigenen Namen unterzeichnet worden sei. Voraussetzung sei, dass der Ermächtigte den Ermächtigenden vertreten soll und diesen im Konkreten auch vertreten will (herrschende Lehre). Dies treffe hier zu. Es liege daher keine Unterschriftsfälschung vor. Die allgemeineren Regeln hinsichtlich Dispositionsfähigkeit, Willensmängeln und Limitierung seien hier anwendbar.

Da die Vorgehensweise, Pakete am Arbeitsplatz des Empfängers abzustellen und die fehlende Übernahmebestätigung nachzuholen ortsüblich gewesen sei, liege auch kein Verhalten vor, dass das Vertrauen der allgemeinen in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben verletzten würde. Der Beschuldigte habe im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten seinen Dienst versehen, seine Vorgesetzten miteingebunden, die Erlaubnis von Frau G. für die Unterschriftsleistung sei vorgelegen und es liege daher weder ein Verstoß nach § 44 Abs. 1 BDG noch nach § 43 Abs. 2 BDG vor. Es werden daher die Anträge gestellt, den Beschuldigten freizusprechen in eventu das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und nochmals zur Behörde der ersten Instanz zurückzuverweisen. In eventu den Beschuldigten gemäß § 118 Abs. 1 Z 1 bis 4 BDG freizusprechen.

9. In der in der Beschwerde zitierten Stellungnahme vom 24.04.2013 (ON30) führte der BF in Vorbereitung der Verhandlung vom 25.04.2013 folgende Punkte an:

9.1. Rechtswidriges Vorgehen des Posterhebungsdienstes, mit der Konsequenz, dass alle bisher vorliegenden Niederschriften nicht verwertbar seien und bei der Abfassung der Niederschriften dem Beschuldigten Formulierungen in den Mund gelegt und erheblicher Zeitdruck aufgebaut worden wäre, dadurch dass dessen Zustellgang extra unterbrochen worden wäre und dieser danach bis in die späten Abendstunden noch Post zustellen habe müssen. Es sei auch möglich gewesen, den Beschuldigten nach seinem Zustellgang zu befragen. Dann wäre kein zeitlicher Druck vorhanden gewesen und der Beschuldigte hätte seine Rechte wahren können.

9.2. Die Unterschrift müsse nicht leserlich sein. Es wäre die Erlaubnis von Frau G. vorgelegen. Die Zustellung sei nicht vorgetäuscht worden. Frau G. hätte jedes Paket erhalten.

9.3. Die vorgeworfenen Äußerungen, wie: "Ich möchte ihn Dir einmal hineinstecken", "Ich möchte dich einmal befriedigen" oder "Kannst du meine Frau vertreten" seien unberechtigt. Solche Aussagen wären nie, somit auch nicht im Jahr 2012 getätigt worden. Frau G. hätte sich auch über andere Kollegen bei der Frauenbeauftragten beschwert, wobei diese Vorwürfe haltlos gewesen sein dürften. Als Zeugen seien beantragt worden: XXXX.

9.4. Zum Vorwurf der Beschuldigte habe Unterschriften nachgemacht:

Hier wurde angeführt, dass zwischen Frau G. und der Familie des [BF] ein großes Vertrauen bestanden habe. Der [BF] sei immer wieder als Ansprechpartner für Probleme zur Verfügung gestanden, auch für private Gespräche, und hätte sogar angeboten, die Tochter kurzfristig in seinem Haus unterzubringen. Als Beweis wurde ein Schreiben vom 08.03.2010 angeboten. Zur Problematik der Paketzustellungen wurde eine dreiseitige Stellungnahme abgegeben, wo im Wesentlichen angeführt wurde, dass die vom Distributionsleiter Herrn L. vorgebrachten Lösungsvorschläge für den Betreffenden aus diversen Gründen nicht zumutbar gewesen wären. Insbesondere wird dort angeführt, dass aufgrund der gefährlichen Zufahrt (25% Steigung, nahezu unmögliches Umdrehen aufgrund des stark abschüssigen Geländes und des Zuparkens der Liegenschaft) ein Postkasten 250 Meter tiefer an einer Liegenschaft angebracht worden wäre. Der Vorschlag, die Pakete am Sortiertisch von Frau G. abzustellen, sei nicht zweckmäßig gewesen, weil es nur zwei Paketscanner gegeben hätte und der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen wäre in einer Stunde, nämlich von halb sieben bis um halb acht, das Paket einzuscannen und weil dies bedeutet hätte, dass für die Zustellung des Paketes nicht mehr der B, sondern der Paketzusteller zuständig gewesen wäre.

Dem Beschuldigten hätten die gegenständlichen Pakete nie für Zustellungen an Frau G. zugeteilt werden dürfen. Herr L. hätte den Paketzusteller anweisen müssen, die Zustellung von Paketen an Frau G. direkt in der Zustellbasis durchzuführen. Aufgrund der Sachlage und der Tatsache, dass Frau G. damit einverstanden war, dass der Beschuldigte für sie die Pakete übernommen hätte und sich seither nicht gegen diese Vorgangsweise ausgesprochen hätte und auch der Distributionsleiter, Herr L., nicht in der Lage gewesen wäre, das Abstellproblem adäquat zu lösen, hätte der B versucht, im rechtlich möglichen Rahmen zu lösen. Die Kollegen, bei denen Frau G. in der Lage gewesen wäre am Handheld zu unterschreiben, hätten dies nur deshalb tun können, weil sie ihren Dienst lange vor Dienstbeginn antreten würden und somit die Scanner dann auch frei wären.

Zum Arbeitsklima wird angeführt, dass der Vorgesetzte den Beschuldigten gegenüber den anderen Mitarbeitern ungleich behandeln würde. Als Beispiele würden angeführt, die Fahrzeugpflege, der zu große Zustellbezirk, die penible Dienstaufsicht, es gäbe zu wenig Personal, der Beschuldigte sei der einzige gewesen, der sich aus gesundheitlichen Gründen gegen Personalzusammenziehungen ausgesprochen und diese auch genehmigt bekommen hätte und das ließe ihm der Distributionsleiter spüren. Der Beschuldigte würde täglich eine unbezahlte Überstunde leisten müssen (Dienstzeit 06:30 - 15:30). Er sei permanent der letzte Zusteller, der seinen Zustellgang beende und in der Zustellbasis eintreffe. Der B hätte das Gefühl, dass seit dem Jahr 2005 nach der Umstrukturierung und dem neuen Chef hinausdrängen wolle. Die gegen ihm erhobenen Vorwürfe seien völlig unhaltbar. Nach 28 Jahren in einem Zustellbezirk hätte der neue Distributionsleiter ihm einen neuen Zustellbezirk zugeteilt. Der B fühle sich schon seit längerer Zeit überarbeitet, hätte laufend Kopfschmerzen, könne nächtelang nicht schlafen, leide an grauen Star und hätte eine Karpaltunnelsyndrom-Operation hinter sich. 2012 sei er aufgrund des Arbeitsdruckes bei einer Zustellung ausgerutscht, hätte seither Leistenprobleme und dies mache Beschwerden beim Aus- und Einsteigen aus dem Auto. Er müsse dies 340 mal tun, pro Zustellung. Er sei früher außerordentlich sportlich gewesen, war Langläufer in der nationalen Mannschaft und Senioren-Weltmeister und mehrfacher [Landes]-Meister, er sei antriebslos, seine Entscheidungsfindung deutlich beeinträchtigt. Es würde somit auch eingeschränkte Schuldfähigkeit vorliegen. Der Arbeitgeber hätte seine Fürsorgepflicht gröblich vernachlässigt bzw. überhaupt nicht wahrgenommen.

Ebenso wäre das Verhalten des Posterhebungsdienstes rechtswidrig gewesen und alle vorgelegten Beweise rechtswidrig gesichert worden. Dem Beschuldigten könne nur vorgeworfen werden, dass er aufgrund des Arbeitsdruckes und des Arbeitsanfalles vergessen habe, für vier Pakete die Übernahme bestätigen zu lassen. Es werde daher der Antrag gestellt, die Disziplinarkommission möge dem Beschuldigten von den Vorfällen freisprechen, in eventu das Verfahren einstellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweiswürdigung und Feststellungen (Sachverhalt):

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den im Verfahrensgang angeführten Aktenteilen. Eine inhaltliche Würdigung des Sachverhaltes und eine Entscheidung in der Sache, war aufgrund lückenhafter bzw. aktenwidriger Angaben im Bescheid nicht möglich.

Im Spruch des angefochtenen Bescheides ist von einer "unleserlichen" Unterschrift die Rede, in der Begründung ist angeführt, dass der BF die Unterschrift von Fr. G. "nachgemacht" habe. Weiters wird ein Verstoß gegen Weisungen der Vorgesetzten (gem. § 44 Abs. 1 BDG) vorgeworfen, ohne dass der Inhalt dieser Weisungen konkret und für das Gericht nachvollziehbar dargestellt worden wäre.

In der Begründung wird dargelegt, dass der BF durch die Zurücklassung von "im Spruch angeführten Paketen" am Arbeitsplatz der Fr. G., gegen postalische Vorgaben verstoßen habe. Im Spruch sind aber weder diese Vorgaben noch die Pakete konkret angeführt. Das im Einleitungsbeschluss angeführte Paket mit der (von der Berufungskommission mit Bescheid vom 15.03.2013, GZ 17/11-BK/13, korrigierten) Sendungsnummer 00390081840347246610 findet sich in der Begründung überhaupt nicht, dort ist offensichtlich eine falsche Sendungsnummer (00390081840347245510) angegeben.

Von einem Geständnis des BF, wie im Bescheid angeführt, kann ebenfalls keine Rede sein, gab dieser doch bereits im ersten Teil der Verhandlung an, er habe über eine "Erlaubnis" von Fr. G. verfügt, während diese sogar angab es habe nicht einmal eine Absprache gegeben, dass nachträglich für am Arbeitsplatz abgelegte Pakete eine Unterschrift geleistet werden könne. Dass letzteres an der Dienststelle nicht unüblich gewesen sei, obwohl es postalischen Vorgaben widersprochen habe, wird zwar angeführt aber nicht in Relation zur angeblichen Aussage des Distributionsleiters in der zweiten Verhandlung (deren Protokoll verschwunden ist) gesetzt, der - nach der Zusammenfassung des Senatsvorsitzenden - dies entschieden in Abrede gestellt hatte. Fr. G. gab an, dass es Absprachen gegeben habe, diese aber für sie nicht befriedigend gewesen wären - offen bleibt welche das waren.

Wenn die DK davon ausgeht, dass der BF mit dem Namen der G. unterschrieben habe und keine Ermächtigung dafür vorlag, wäre auch zu prüfen gewesen, ob allenfalls ein Strafdelikt vorliegt (Urkundenfälschung, Datenfälschung).

Mit all diesen Umständen hat sich die DK überhaupt nicht beweiswürdigend auseinandergesetzt hat.

Vor dem Hintergrund der angeführten gravierenden Mängel - die nach Ansicht des Gerichtes nur nach einer gänzlichen Wiederholung und nachvollziehbaren Protokollierung der Verhandlung - behoben werden können, kann, angesichts der Auslastung des BVwG, eine Entscheidung durch die belangte Behörde sicher rascher erfolgen als durch das BVwG.

Alleine auf Grund der Tatsache, dass sich die Masse der Zeugen im Westen ÖSTERREICHS befinden, wird eine neuerliche Entscheidung durch die belangte Behörde jedenfalls kostengünstiger sein, als eine dem Unmittelbarkeitsgrundsatz verbundene Beweisaufnahme im Rahmen einer Verhandlung in WIEN bei der alle Parteien und Zeugen zu laden wären. Sowohl aus Gründen der Verfahrensökonomie als auch der Wirtschaftlichkeit war daher die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung erforderlich.

2. Rechtliche Beurteilung:

Mit Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 wurde unter anderem die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt mit 01.01.2014 aufgelöst. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF. BGBl. I Nr. 164/2013 treten in den beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen Verfahren die Verwaltungsgerichte an die Stelle der Verwaltungsbehörden.

Art. 131 BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. DIm gegenständlichen Fall liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 17 Abs. 9 Poststrukturgesetz (PTSG) sind in Postbeamten betreffenden Disziplinarangelegenheiten und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Bestimmungen des 8. Abschnittes und des 9. Abschnittes des BDG 1979 mit den dort angeführten Modifizierungen anzuwenden.

Zu A)

Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG), BGBl. 333, idF BGBl: 1 Nr. 210/2013 lauten:

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

§ 44 (1) Der Beamte hat seinen Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

...

§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,

3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,

4. die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Die für die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuch (StGB)

StF: BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 134/2013 lauten:

§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.

(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;

2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;

3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;

4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;

5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat;

6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;

7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat.

(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter die Tat unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen hat.

§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluss eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;

2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;

3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;

4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;

5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, dass er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;

6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;

7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;

8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;

9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefasster Absicht begangen hat;

10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;

11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;

12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;

13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;

14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;

15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;

16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, dass er unentdeckt bleiben werde;

17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;

18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;

19. dadurch betroffen ist, dass er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.

(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.

Die für den Spruchteil A einschlägige Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122 lautet:

§ 28. (1) ...

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) ...

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

...

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Die Zurückverweisung hat daher an die DK zu erfolgen.

Nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).

Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses, können nur die Anschuldigungspunkte sein, die dem Beamten als Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt wurden (VwGH 9.4.1986, 85/09/0173). Der bestimmten Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, kommt rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig all die Einzelumstände darstellen, die Voraussetzung für den Tatbestand der Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind (VwGH 01.07.1998, 97/09/0365).

Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2012, 2012/09/0043).

Die belangte Behörde hat im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027).

Wenn der BF - wie von der DK unterstellt - auf der Übernahmebestätigung die Unterschrift von Fr. G. vorsätzlich nachgemacht und diese falsche Urkunde bei der Zwischenabrechnung seines Zustellganges auch vorsätzlich gebraucht hat, würde das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB vorliegen, zumal von mangelnder Strafwürdigkeit der Tat (§ 42 StGB), keine Rede sein kann, weil mit Rücksicht auf die gegebenen formellen Voraussetzungen einer Strafschärfung nach § 313 StGB das tatbildmäßige Verhalten des BF (sofern es erwiesen werden kann) hinter dem in der Strafdrohung des § 223 StGB typisierten Unrechts- und Schuldgehalt keineswegs erheblich zurückbliebe (OGH 26.01.1994, 13Os155/93).

Da im vorliegenden Fall die vorgeworfene Unterschrift des BF mit dem Namen der Fr. G. im Handheld erfolgte, wäre allenfalls auch der Straftatbestand des § 225a StGB (Datenfälschung) zu prüfen gewesen.

Vor diesem Hintergrund ist auch das Beschwerdevorbringen zu sehen, dass sich ausdrücklich gegen den Vorwurf richtet, der BF habe durch "Fälschung der Übernahmebestätigung eine persönliche Übergabe vorgetäuscht".

Der vom BF bekämpfte Bescheid war aufgrund der im Punkt II.1. angeführten mangelhaften Sachverhaltsfeststellungen aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die DK zurückzuverweisen. Die DK hat die gesetzlichen Erfordernisse hinsichtlich der Feststellungen des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung nicht erfüllt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die angeführte Judikatur wird verwiesen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.