BVwG W199 1304584-1

W199 1304584-1Tribunale amministrativo federale30 apr 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, Revision<br/>zulässig, Übergangsbestimmungen, Zurückweisungstatbestand

Testo completo

BVwG W199 1304584-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W199.1304584.1.00

Spruch

W 199 1304584-1/35E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.8.2006, Zl. 05 02.333-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.7.2012, am 13.6.2013, am 14.10.2013 und am 24.2.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BG BGBl. I 101/2003 abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, idF BG BGBl. I 68/2013 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 18.2.2005 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Begründend schilderte er bei seinen Einvernahmen vor der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur am selben Tag und vor dem Bundesasylamt am 24.2.2005 (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) sowie am 6.6.2005 und am 9.5.2006 (Außenstelle Traiskirchen) Schwierigkeiten, die er als Mitglied der Chattra League (in der Folge: CL), des Studentenflügels der Awami League (in der Folge: AL), mit Angehörigen der (damals) regierenden Bangladesh Nationalist Party (in der Folge: BNP), der Chatra Shibir (in der Folge: CS) und auch mit der Polizei gehabt habe.

Spätestens am 24.2.2005 - das genaue Datum ist dem Akt des Bundesasylamtes nicht zu entnehmen - untersuchte ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie den Beschwerdeführer. Am 26.1.2006 wurde er von einem Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie untersucht, der am 6.2.2006 ein Gutachten erstattete.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt III). Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt hält mit näherer Begründung fest, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig. Rechtlich folgert es, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FrG) bzw. iVm § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 9.8.2006 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. unten) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 22.8.2006. Im Briefumschlag befanden sich zwei Schriftsätze, die mit 16.8.2006 und mit 22.8.2006 datiert waren. Am 3.1.2007 übermittelte der Beschwerdeführer eine "Stellungnahme".

4. Auf Grund eines Vorhalts, den der Asylgerichtshof am 13.7.2011 gemacht hatte, gab der - damals rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer am 2.8.2011 eine Stellungnahme ab (vgl. unten), der er verschiedene Unterlagen beilegte. Am 4.8.2011 und am 28.10.2011 legte er weitere Unterlagen vor.

5. Am 11.7.2012, am 13.6.2013 und am 14.10.2013 führte der Asylgerichtshof, am 28.2.2014 das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der Dolmetscher für die Sprache Bengali beigezogen wurden. Das Bundesasylamt hatte jeweils auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Zum Verhandlungstermin vom 13.6.2013 erschien keine der Parteien; die Ladung an den Beschwerdeführer war nicht ausgewiesen.

6. Der Asylgerichtshof bzw. das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem der Beschwerdeführer in der Verhandlung vernommen und - außer den Akten des Verfahrens - folgende Unterlagen eingesehen wurden, die auch in der Verhandlung vom 28.2.2014 erörtert wurden:

Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Bangladesh. September 2013

U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Bangladesh (19. April 2013)

Bangladesch: Tote bei umstrittener Parlamentswahl. Die Presse, 5. 1. 2014 (online)

Sascha Zastiral, Zwei Frauen spalten Bangladesch. Die Presse, 6. 1. 2014 (online)

Parlamentswahlen in Bangladesch. Regierung holt Zweidrittelmehrheit. TAZ, 6. 1. 2014 (online)

Weiters holte der Asylgerichtshof zwei medizinische Gutachten ein, und zwar aus unfallchirurgischer und aus psychiatrisch-neurologischer Sicht. Diese Gutachten wurden im Verhandlungstermin vom 14.10.2013 erörtert.

Da sich die politische Situation in Bangladesh geändert hatte und da der Beschwerdeführer nach der Verhandlung vom 14.10.2013 Schriftstücke vorgelegt hatte, die eine weitere Erörterung mit ihm notwendig machten, führte das Bundesverwaltungsgericht am 28.2.2014 eine weitere mündliche Verhandlung durch und zog dazu einen Sachverständigen für die politische Situation in Bangladesh bei, der ein Gutachten zur aktuellen Situation in Bangladesh und zur Verfolgungsgefahr politisch aktiver und politisch nicht aktiver Personen erstattete.

Am 31.10.2013 und am 13.11.2013 übermittelte der Beschwerdeführer Schreiben, in denen er zu seiner Situation in Österreich Stellung nahm.

Da am 28.02.2014 übersehen worden war, einen weiteren aktuellen Bericht vorzuhalten, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.03.2014 mitgeteilt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht für seine Feststellungen auch auf den Bericht

Home Office, Bangladesh. Country of Origin Information (COI) Report. 31 August 2013

stützen werde. Es wurde ihm freigestellt, dazu binnen einer Woche Stellung zu nehmen. Er teilte mit Schreiben vom 24.03.2014 mit, er habe den Angaben, die er in der letzten Verhandlung gemacht habe, nichts hinzuzufügen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Situation in Bangladesh stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:

1.1.1.1. Allgemeine Entwicklung

Das heutige Bangladesh - ein Staat mit etwa 150 Mio. Einwohnern - bildete seit 1947 den Ostteil Pakistans. Im Unabhängigkeitskrieg von 1971 gewann es die staatliche Unabhängigkeit. Es folgten Regierungen unter Sheikh Mujibur Rahman (1972 - 1975), dem Führer der Awami League (AL), die schon früher für größere Autonomie Ost-Pakistans eingetreten war, Ziaur Rahman (1975 - 1981), dem Gründer der Bangladesh Nationalist Party (BNP), Hussain Mohammad Ershad (1982 - 1990), Khaleda Zia (BNP, 1991 - 1996 und 2001 - 2006), der Witwe Ziaur Rahmans, und Sheikh Hasina (1996 - 2001), der Tochter Mujibur Rahmans. Zwischen Oktober 2006 und Jänner 2009 amtierten zwei Übergangsregierungen.

Die Verfassung von 1972, die seit 1986 wieder gilt, basierte ursprünglich auf den Grundsätzen des Nationalismus, des Sozialismus, der Demokratie und des Säkularismus. 1977 wurde der Säkularismus durch den Islam ersetzt, 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt, 2011 das Staatsprinzip des Säkularismus wiederhergestellt, der Islam aber als Staatsreligion beibehalten. Staatsoberhaupt ist der Präsident. Die Exekutivgewalt liegt beim Ministerpräsidenten (Prime Minister), der dem Ministerrat vorsteht. Das Parlament besteht aus 350 Mitgliedern, von denen 300 direkt gewählt werden. Die übrigen 50 Sitze sind für Frauen reserviert, sie werden den Parteien aliquot - entsprechend den 300 durch direkte Wahl bestimmten Mandaten - zugeteilt.

Die beiden größten Parteien sind

die AL und

die BNP.

Andere Parteien sind:

die Islami Oikya Jote (IOJ), gegründet 1990. Sie besteht aus sieben Einzelparteien und ist islamistisch orientiert. Ihr Obmann, Mufti Fazlul Haque Amini, tritt für die Einführung der Sharia (des islamischen Rechts) in Bangladesh ein und hat mehrmals "Fatwas" gegen Medien ausgesprochen. Obwohl die Partei 2001 nur zwei der 300 Parlamentssitze errang, übte sie einen deutlichen Einfluss auf die Politik der BNP aus, die in den Jahren danach regierte.

die Jamaat-i-Islami Bangladesh (in der Folge: JIB). Sie stellte sich im Unabhängigkeitskrieg 1971 auf die Seite Pakistans. Unter der Regierung Sheikh Mujibur Rahmans wurde sie verboten und ins Exil in Pakistan gezwungen. 1976 (unter Ziaur Rahman) wurde die Islamische Demokratische Liga legalisiert, die von der JIB unterstützt wurde. Die Partei hatte in den 80er Jahren bescheidene Unterstützung, die in den 90er Jahren stark abnahm, als sie eine radikalere und gewalttätige Strategie annahm und Leute tötete, die sie als "Verräter" ansah, da sie 1971 gegen Pakistan gekämpft hatten. Unter der Übergangsregierung zwischen Jänner 2007 und Dezember 2008 ging es ihr etwas besser als der AL und der BNP, obwohl ihr Führer Matiur Rahman Nizami im Zuge der Anti-Korruptions-Kampagne der Regierung kurzfristig festgehalten wurde. 2008 errang die Partei nur zwei Sitze (2001 noch 17). Die Regierung versuchte, gegen die Studentenorganisation der JIB namens Islami Chhatra Shibir hart durchzugreifen, die 2009 und 2010 in Gewalttätigkeiten verwickelt war. Die JIB wird durch Prozesse gegen einige ihrer Führer (wegen Verbrechen, die 1971 begangen worden waren) in Mitleidenschaft gezogen (siehe unten).

die Jatiya Party (Ershad). Die National (Jatiya) Party (JP) wurde 1986 von Hussain Mohammed Ershad gegründet, der sich damit Unterstützung für seine Herrschaft sichern wollte. 1986 errang sie 153, 1991 (nach dem Rücktritt Ershads) 36 Sitze. Die Partei zerbrach, als die Regierung sie unterdrückte und führende Politiker, auch Ershad, eingesperrt wurden. 1996 wurde sie gleichsam wiederbelebt, als sie die AL unterstützte und mit ihr den Rücktritt Khaleda Zias forderte. Sie errang dann 32 Sitze und unterstützte die AL-Regierung; Ershad wurde von Hasina freigelassen. Die JP zerfällt in drei Fraktionen, die als eigene Parteien operieren. Die größte Fraktion - unter der Führung Ershads - hält 14 Sitze und unterstützte 2008 die AL. Die drei Fraktionen der Partei entschieden sich im November 2011, sich von der Regierung der Grand Alliance zu trennen.

Die Parlamentswahlen vom 29.12.2008 wurden von heimischen und internationalen Beobachtern als frei und fair angesehen, wenngleich es vereinzelt zu Unregelmäßigkeiten und zu Gewalttätigkeiten kam. Bei den Wahlen gewann die "Grand Alliance", die von der AL unter Sheikh Hasina Wajed geführt wurde, 261 der 300 Parlamentssitze, die in direkter Wahl vergeben wurden. Sheikh Hasina wurde im Jänner 2009 Ministerpräsidentin. Ihrem Kabinett gehörten auch Vertreter der anderen Parteien ihrer Allianz an. Die Führerin der BNP, Khaleda Zia, wurde Oppositionsführerin. Die Oppositionsparteien setzten 2012 ihren Boykott der parlamentarischen Arbeit fort, nahmen aber soweit teil, als es notwendig war, um ihre Mandate zu behalten. In den 48 Parlamentsausschüssen arbeiteten sie mit.

Nach dem Recht Bangladesh' waren die Parlamentswahlen von einer unabhängigen Übergangsregierung durchzuführen; dies wurde 1996 eingeführt, um das Wahlsystem gegen politische Einflüsse zu sichern. Am 30.6.2011 beschloss das Parlament einen Verfassungszusatz, mit dem dieses System abgeschafft wurde; dem war im Mai eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorausgegangen, mit der es für verfassungswidrig erklärt worden war. Dass die nächsten und alle folgenden Parlamentswahlen daher unter der Aufsicht der jeweils amtierenden Regierung durchzuführen sind, wird von unabhängigen Beobachtern kritisiert, die fürchten, dass das Wahlsystem nun wieder für politischen Einfluss anfällig wird.

Am 5.1.2014 fanden wieder Wahlen zum Parlament statt. Insgesamt 21 Parteien boykottierten die Wahl, darunter die BNP. Nur neun Parteien nahmen überhaupt an der Wahl teil. Mindestens 18 Menschen wurden getötet. Polizisten eröffneten ua. das Feuer auf Tausende Demonstranten, die Wahllokale angriffen, mehr als 200 Wahllokale im ganzen Land in Brand setzten und Stimmzettel verbrannten. In 153 Wahlkreisen traten nur Kandidaten der AL oder mit ihr verbündeter Parteien an. Am 6.1.2014 teilte die Wahlkommission mit, dass die AL 232 der 300 Sitze errungen habe. Die meisten anderen Mandate gingen an ihre früheren Koalitionspartner. In acht Wahlkreisen muss neu gewählt werden, weil wegen der Gewaltwelle die Abstimmung gestoppt wurde.

Die Studentenorganisationen der größeren Parteien spielen seit jeher eine wichtige Rolle. Wegen gewalttätiger Auseinandersetzungen zwischen ihnen müssen Universitäten oft geschlossen werden.

Die Regierung unter Sheikh Hasina machte in den 90er Jahren den Weg für Prozesse gegen die Männer frei, die 1975 ihren Vater Sheikh Mujibur Rahman getötet hatten. 1998 verhängte ein Richter in Dhaka 15 Todesurteile (bei 20 Angeklagten, von denen nur vier in Haft waren). Die Verurteilten erhoben Rechtsmittel; 2001 wurde Hasina abgewählt, die Verurteilten blieben im Gefängnis. Nach langen Verfahren bestätigte der Oberste Gerichtshof im November 2009 mehrere Todesurteile. Am 27.1.2010 wurden fünf Todesurteile vollstreckt.

Im März 2010 richtete die AL-Regierung ein Gericht zur Verfolgung von Gewalttaten ein, die 1971 von Bangladeshis begangen worden waren (International Crimes Tribunal). Seit Juni 2010 wurden sechs JIBund zwei BNP-Führer wegen angeblicher Verwicklung verhaftet; am 28.5.2012 wurden zwei JIB-Führer, Motiur Rahman Nizami und Abdul Quader Mollah, förmlich wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit ("crimes against humanity"), darunter Völkermordes, angeklagt. Die JIB behauptet, das Tribunal habe mit Vorbedacht nur Mitglieder der Opposition angeklagt - so, Delwar Hossain Sayedee sei angeklagt worden, weil er in die oberen Ränge der Führung aufgestiegen sei, obwohl er 1971 nur von geringer Bedeutung gewesen sei -, während Ankläger und Historiker sagen, die Rolle der Angeklagten in den Verbrechen sei gut dokumentiert. Ob das International Crimes Tribunal unparteiisch ist, ist umstritten. Die Reaktion auf die einzelnen Verurteilungen waren Straßenschlachten zwischen Anhängern der JIB und der Polizei. Säkulare Teile der Bevölkerung verlangten strengere Strafen, viele ein Verbot religiös-fundierter Parteien wie der JIB. Am 5.2.2013 kam es zu Protesten vieler Menschen auf dem Shahbagh Square. Sie waren die Reaktion auf ein Urteil (nur) zu lebenslanger Haft, das am Vortag gegen den Generalsekretär der JIB, Mollah, verhängt worden war. Tausende verlangten seinen und den Tod anderer JIB-Angehöriger, die angeklagt waren. Die Proteste schwächten den Einfluss der BNP bei der Bevölkerung; die JIB ist Teil der von der BNP geführten Oppositions-Allianz. Die Demonstrationen führten dazu, dass das Parlament durch ein Gesetz dem Staat erlaubte, eine Beschwerde gegen unangemessene Strafen an den Obersten Gerichtshof zu erheben.

In Bangladesh sind terroristische Gruppen aktiv, ua. die Harkat-ul-Jihad-al Islami Bangladesh (HuJI-B), die Jagrata Muslim Janata Bangladesh (JMJB), die Jama'atul Mujahideen Bangladesh (JMB) und die Purba Bangla Communist Party (PBCP).

Eine große Zahl von heimischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen arbeitet unabhängig und ohne Einschränkungen durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Obwohl sie oft sehr kritisch gegenüber der Regierung sind, betreiben sie auch Selbstzensur. Nicht-Regierungsorganisationen, die über heikle Themen wie zB die Menschenrechte arbeiten, werden immer wieder von der Regierung bei der Arbeit behindert.

Zur Situation nach den Wahlen vom 05.01.2014: Die AL errang bei den Parlamentswahlen eine Zweidrittelmehrheit. Insgesamt erhielt sie 232 der 300 Sitze. Die JP erlangte als zweitstärkste Partei 34 Sitze. Der Wahlsieg der AL stand bereits vor der Wahl fest, da die größte Oppositionspartei, die BNP, die Abstimmung boykottierte. Sie kommt daher auf 0 Sitze im Parlament.

Am Wahltag wurden mehrere Personen verletzt und getötet, was ua. auch auf die Gewalt durch die Exekutive zurückzuführen ist. Khaleda Zia, die Anführerin der BNP, hatte ihre Anhänger bereits vor der Wahl dazu aufgefordert, die Abstimmung am 05.01.2014 zu verhindern. Das Wahlergebnis wird vom Großteil der Bevölkerung nicht akzeptiert. Die EU und die USA verzichteten darauf, Wahlbeobachter zu entsenden. Nur vier ausländische Beobachter aus Indien und Bhutan waren am Wahltag zugegen. (Bei der Wahl 2008 waren es noch 585 gewesen.)

Nach den Wahlen hat sich die Situation weitgehend beruhigt. Die beiderseitigen Gewaltakte sind zurückgegangen. Die Führung der BNP hat einen andauernden Protest angekündigt. Er blieb jedoch auf Grund der Kommunalwahlen (Upazila election) aus, die im Feber stattfanden. Aus diesen Wahlen ging die BNP als Wahlsieger hervor.

Für politisch nicht aktive Bangladeshis besteht derzeit grundsätzlich keine Verfolgungsgefahr. Bei politisch aktiven Mitgliedern der BNP besteht grundsätzlich eine Verfolgungsgefahr, jedoch muss jeder Fall einzeln beurteilt werden, da das Verfolgungsrisiko von vielen Faktoren abhängt, wie zB der Bekanntheit der Person, strafrechtlichen Anzeigen im Vorfeld usw.

Mitglieder der AL und der JP (Ershad) sind derzeit keiner Verfolgungsgefahr auf Grund politischer Gesinnung ausgesetzt. Die JP ist zwar derzeit eine Oppositionspartei, ihre Geschicke werden jedoch von der AL gelenkt. Bei einem AL-Mitglied mit dem Profil, das der Beschwerdeführer für sich angegeben hat, besteht jedenfalls eine inländische Fluchtalternative in Bangladesh, zB in Großstädten wie Chittagong oder Dhaka.

1.1.1.2. Rolle und Arbeitsweise des Militärs und der Sicherheitsbehörden

Die Streitkräfte bestehen aus etwa 172.000 Mann. Es besteht keine Wehrpflicht.

Das "Directorate General of Forces Intelligence" (DGFI) ist der militärische Geheimdienst, es wurde 1977 errichtet und unterhält Büros in allen Distrikten.

Die Sicherheitskräfte bestehen aus der Polizei und vier weiteren Wachkörpern: den Border Guards of Bangladesh (BGB), dem "Rapid Action Battalion" (RAB), den Ansars und der Village Defence Party, die alle auf gesamtstaatlicher Ebene organisiert sind und dem Innenministerium unterstehen. Die Polizei hat die Aufgabe, die innere Sicherheit sowie Ruhe und Ordnung zu gewährleisten. Das RAB wurde am 26.3.2004 eingerichtet und ist die zentrale Verbrechensbekämpfungs- und Anti-Terrorismus-Eliteeinheit. Es untersteht dem Innenministerium, sein Personal wird aus der Polizei und den Streitkräften rekrutiert.

Die Regierung unternahm Schritte, um der verbreiteten Korruption in der Polizei beizukommen. Unterstützt von internationalen Gebern, wird ein Programm eingeführt, um die Polizei zu schulen, die Korruption anzugehen und eine verantwortungsbewusstere Polizei zu schaffen. Über den Erfolg der Strategie ist nichts bekannt. Auf Grund des Polizeireformprogramms erhalten Polizeibeamte seit 2005 spezielle Ausbildungen ua. in Menschenrechtsbelangen. Das RAB richtete eine Einheit für interne Angelegenheiten ein. Trotz solchen Anstrengungen begingen Sicherheitskräfte, einschließlich des RAB, mitunter - straffrei - Misshandlungen.

1.1.1.3. Menschenrechtslage

Die National Human Rights Commission (NHRC) besteht aus sieben Mitgliedern, davon fünf ehrenamtlichen. Beobachter meinen, dass sie über zu wenig Personal und Mittel verfüge. Ihre Hauptaktivität besteht darin, die Öffentlichkeit über die Menschenrechte zu informieren.

Die Verfassung und die Gesetze verbieten Folter und unmenschliche Behandlung. Sicherheitskräfte, einschließlich der Polizei und des RAB, sollen aber bei Haftanhaltungen und bei Verhören Folter angewandt haben. Laut der Nicht-Regierungsorganisation Odhikar sollen Sicherheitskräfte 2012 mindestens 72 Personen gefoltert und dabei sieben getötet haben. Das Gesetz erlaubt es, einen Verdächtigen anzuhalten und ihn während dieser Anhaltung in Abwesenheit seines Anwaltes einzuvernehmen. Die Regierung versucht, den Zeitraum dieser Anhaltung zu beschränken, weil es während solcher Anhaltungen zu Misshandlungen gekommen ist.

Nach Berichten von Medien, von Menschenrechtsorganisationen und der Regierung wurden 2012 70 Menschen ohne Verfahren getötet ("were killed extrajudicially"); davon sollen 46 von RAB-Beamten und 24 (2011: 33) von anderen Sicherheitskräften getötet worden sein. Zu diesen Tötungen kam es während Razzien, Verhaftungen und anderen Polizeieinsätzen. Soweit bekannt, kam es in wenigen Fällen zu Verwaltungsstrafen und in keinem zu gerichtlichen Strafen gegenüber schuldigen Beamten. - Odhikar spricht für 2012 von 169 Todesfällen und 17.161 Körperverletzungen aus politischer Motivation; darunter sind auch Fälle gewalttätiger Auseinandersetzungen innerhalb einzelner Parteien, die aber häufig eher mit kriminellen Aktivitäten als mit politischen Motiven zu tun haben. 2012 nahm die Zahl von Entführungen ab; Odhikar spricht von 24 Entführungen mit behaupteten Verbindungen zu Sicherheitskräften gegenüber 30 im Vorjahr.

Das Gesetz erlaubt, Menschen wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ohne gerichtliche Anordnung festzuhalten, das geschieht auch. Die Höchstdauer von 30 Tagen wird manchmal überschritten. Willkürliche Verhaftungen kommen üblicherweise im Zusammenhang mit politischen Demonstrationen vor. Aus verschiedenen Gründen (mangelnde Effizienz, beschränkte Ressourcen, Korruption, mangelhafte Einhaltung des Gesetzes) sind willkürliche und überlange Zeiten einer Untersuchungshaft ein Problem. Nahezu 70 % der Gefangenen sollen Untersuchungsgefangene sein, mitunter erreicht oder überschreitet die Dauer der Untersuchungshaft das zulässige Strafmaß.

Die Haftbedingungen sind hart und zT lebensgefährlich, die Gefängnisse sind überfüllt, die medizinische Versorgung ist mangelhaft. Daher kommt es zu Todesfällen in der Haft ("custodial deaths"); laut Odhikar sollen es 2012 58 Fälle gewesen sein (2011: 105). Etwa ein Drittel der (etwa 68.700) Gefangenen sind Untersuchungsgefangene.

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert. Die Regierung ließ politische Versammlungen zu, und sie wurden häufig durchgeführt. Gelegentlich verbot die Regierung politischen Gruppen Versammlungen und Demonstrationen, weil die Gefahr von Gewalt bestehe. Gelegentlich wenden Polizeibeamte oder Aktivisten der Regierungspartei Gewalt an, um Demonstrationen aufzulösen.

Die Verfassung garantiert die Meinungs- und die Pressefreiheit. Die Regierung kann die Meinungsfreiheit aus verschiedensten Gründen (zB solchen der Staatssicherheit, der Beziehungen zu anderen Staaten, der öffentlichen Ordnung, des Anstands und der Moral) einschränken. Die unabhängigen Medien verbreiten verschiedenste Ansichten, regierungskritische Medien können unter Druck geraten. Journalisten können Opfer körperlicher Angriffe und von Belästigungen und Einschüchterungen durch staatliche und nicht-staatliche Akteure werden.

1.1.1.4. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Die unteren Gerichte stehen unter dem Einfluss der Regierung. Im Strafprozess gilt die Unschuldsvermutung; Entscheidungen werden in der Regel von Richtern und nicht von Geschworenen oder Schöffen getroffen. Mittellosen Angeklagten wird ein Pflichtverteidiger zur Verfügung gestellt; Angeklagte haben ausreichend Zeit, um sich auf das Verfahren vorzubereiten, häufige Vertagungen sind einer der Gründe für die großen Rückstände. Während die politische Zugehörigkeit mitunter ein Grund dafür ist, Mitglieder einer Oppositionspartei festzuhalten und mit den Mitteln des Strafrechts zu verfolgen, wird niemand ausschließlich aus politischen Gründen verfolgt. Die Regierung übt Druck auf die Gerichte aus; Fälle, die Oppositionsführer betreffen, werden häufig vorschriftswidrig durchgeführt.

1.1.2. Minderheiten

1.1.2.1. ethnische Minderheiten

Etwa 98 % der Bevölkerung Bangladesh' sind ethnische Bengalen. Die ethnischen Minderheiten, meist Stammesvölker (Adivasi) im Norden und Osten, sind oft Nicht-Muslime. In den Chittagong Hill Tracts (CHT) im Südosten leben eine Reihe indigener Völker, die gemeinsam als Jumma oder Pahari bezeichnet werden. Sie unterscheiden sich vom Rest der Bevölkerung in Aussehen, Religion, Sprache und sozialer Organisation. Zwischen 1973 und 1997 gab es einen bewaffneten Konflikt in den CHT; dadurch wurden Zehntausende Indigene vertrieben, während sich die Regierung bemühte, landlose Bengalen aus den Ebenen dort anzusiedeln, dies mit dem unerklärten Ziel einer bengalischen Mehrheit. Es gibt immer wieder Übergriffe bengalischer Siedler auf Indigene. Eine Landkommission, die Landraub untersuchen und rückgängig machen soll, löste 2012 keinen der Konflikte, da Bengalen ebenso wie Indigene ihre Unparteilichkeit in Frage stellen. Indigene außerhalb der CHT berichten, dass sie Land an muslimische Bengalen verloren haben, so wird in Wäldern gearbeitet, die traditionell Indigenen gehören.

1.1.2.2. Religionsfreiheit und religiöse Minderheiten

Rund 90 % der Einwohner Bangladesh' sind sunnitische Muslime, 9,5 % Hindus, der Rest sind vorwiegend Christen (zumeist römisch-katholisch) und Buddhisten (der Theravada-Richtung). Ethnische und religiöse Minderheiten überschneiden einander häufig. Die Rechtsordnung schützt die Religionsfreiheit, die Regierung respektiert dies im Allgemeinen. Jede religiöse Gruppe hat ihr Familienrecht, das in der Rechtsordnung kodifiziert ist.

Seit 2001 werden religiöse Feste, die Ziel extremistischer Angriffe sein könnten, von Sicherheitskräften geschützt. Es gibt Berichte über Angriffe und Diskriminierungen durch nicht-staatliche Akteure. Gewalt gegen Minderheiten kann zu Todesfällen und Eigentumsverlust führen, die wahren Motive - religiöse Feindschaft, rein kriminelle Motive, persönliche Streitigkeiten oder Landstreitigkeiten - bleiben oft unklar. Religiöse Minderheiten stehen oft zuunterst in der sozialen Hierarchie und haben die geringste politische Unterstützung.

Mitglieder religiöser Minderheiten mussten als Ergebnis diskriminierender Gesetzgebung ihre Heimatgebiete verlassen und waren Binnenvertriebene. Beinahe 750.000 Hindus verloren im Lauf der Jahre ihren landwirtschaftlichen Boden.

Gesellschaftliche Gruppen stacheln mitunter zu Taten gegenüber religiösen Minderheiten an, zB zur Brandstiftung und Plünderung religiöser Stätten und von Wohnungen. Die Urteile gegen drei JIB-Führer Anfang 2013 durch das International Crimes Tribunal führten zu Angriffen auch auf Hindu-Tempel und die Wohnungen von Hindus.

1.1.2.3. Biharis

Die so genannten Biharis sind eine Minderheit; sie oder ihre Vorfahren kamen im Zuge der Teilung des indischen Subkontinents in die Staaten Indien und Pakistan aus Bihar und anderen indischen Landesteilen in das damalige Ost-Pakistan (das heutige Bangladesh). Sie sprachen nicht Bengali, sondern Urdu und standen im Unabhängigkeitskampf Bangladesh' 1971 auf der Seite West-Pakistans. Nach dem Krieg wurden sie als Verräter gebrandmarkt und geächtet. Viele siedelten nach Pakistan über, die übrigen (heute etwa 250.000) leben zT (151.000) in 116 Lagern im ganzen Land, die von der Regierung eingerichtet worden waren, zT haben sie sich in die Bengali-sprechende Mehrheitsgesellschaft integriert.

Am 8.5.2008 entschied der Oberste Gerichtshof, dass Biharis, die im Lande leben, Staatsbürger Bangladesh' seien. Dennoch gibt es weiterhin Biharis, die in Armut leben und keinen Zugang zu den lebensnotwendigen Versorgungseinrichtungen haben, sei es, weil es in ihrer Umgebung keine gibt, sei es, weil sie die Voraussetzungen zum Zugang - wie einen Pass - nicht erfüllen.

1.1.3. Repressionen durch Dritte

Der BNP-geführten Regierung, die 2001 bis 2006 amtierte und der auch die JIB und die IOJ angehörten, wurde vorgeworfen, sie habe stillschweigend radikale islamistische Gruppen wie die Jamaat ul-Mujahideen Bangladesh (JMB) unterstützt, die für 459 Sprengstoffanschläge vom 17.8.2005 verantwortlich war (dabei kamen zwei Personen um, mehr als hundert wurden verletzt). Die BNP begann spät, die JMB zu unterdrücken; obwohl es dadurch zu Spannungen innerhalb der Regierung kam, gelang es, die führenden Köpfe auszuforschen. Im Mai 2007 gab es drei Bombenanschläge auf Bahnhöfe in verschiedenen Städten; eine Gruppe namens Zadid Al-Qaeda - vielleicht eine Neugruppierung von JMB-Aktivisten - behauptete, sie durchgeführt zu haben. Die Regierung sprach im April 2009 von 122 Organisationen, die in terroristische Aktivitäten verwickelt seien. Anschläge im Ausmaß jener von 2005 haben sich nicht wiederholt; Anti-Terror-Aktionen waren erfolgreich darin, die Schlüsselmitglieder der JMB zu verhaften und ihre Möglichkeiten zu beschneiden. Die derzeitige AL-Regierung versucht, die Ausbreitung des Islamismus einzudämmen. Versuche des Obersten Gerichtshofs, religiöse Parteien zu verbieten und die Verfassung auf ihre säkularen Wurzeln zurückzuführen, wurden durch den 15. Verfassungszusatz erschwert, der den Islam als Staatsreligion beibehält. Schon dass die Wortfolge "absoluter Glaube und Vertrauen in Allah" aus der Präambel der Verfassung gestrichen wurde, genügte dafür, dass islamistische Organisationen Ausschreitungen begingen. Trotzdem hat sich die Lage in Bangladesh seit 2009 stabilisiert.

Am 12.5.2012 hob der Oberste Gerichtshof eine Entscheidung des High Court von 2001 auf, wonach "Fatwas" nicht zulässig gewesen wären. Er stellte jedoch klar, dass Fatwas nur religiöse Fragen beilegen und nicht Strafen aussprechen oder staatliches Recht verdrängen können. Nach islamischer Tradition dürfen nur Religionsgelehrte mit Erfahrung in islamischem Recht eine Fatwa aussprechen; trotzdem kommt es vor, dass auch Dorfgeistliche dies tun; sie laufen auf Bestrafungen für angebliche moralische Vergehen hinaus, va. gegenüber Frauen.

1.1.4. Grundversorgung

Das Land hat große Fortschritte in der Basis-Gesundheitsversorgung gemacht. Die meisten Gesundheitsindikatoren zeigen ständige Verbesserungen, der Gesundheitszustand der Bevölkerung hat sich verbessert. Die Regierung hat Schritte unternommen, um die Basis-Gesundheitseinrichtungen wieder zu beleben, indem sie die Kliniken der Gemeinschaften einsatzbereit gemacht hat. Mit der Ausbreitung der Gesundheitseinrichtungen an die Peripherie hat sich die Gesundheitsversorgung verbessert und verbreitert. Mit Unterstützung der Regierung erzeugt die pharmazeutische Industrie Medikamente für den Gebrauch im Land und für den Export. Die Erzeugung im Land deckt etwa 97 % der Nachfrage nach Medikamenten und 100 % der Nachfrage nach wichtigen Medikamenten.

Für den Fünf-Jahres-Zeitraum von 2007 bis 2012 legte das "National Minimum Wage Board" (NMWB) den monatlichen Mindestlohn mit 1500 Taka (19 $) für alle Wirtschaftssparten fest, in denen es keine industrie-spezifischen Löhne gibt. Für die Bekleidungsindustrie erhöhte das Arbeitsministerium den monatlichen Mindestlohn für 2010 von 1662 Taka (21 $) auf 3000 Taka (37 $).

1.1.5. Ausweichmöglichkeiten

Das Gesetz erlaubt, sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, es zu verlassen und wieder zurückzukehren; die Behörden respektieren dies, außer bei einigen Oppositionspolitikern bzw. in zwei Gebieten, nämlich CHT und Cox's Bazar. Um das Land zu verlassen, genügt ein gültiger Reisepass.

Wer Misshandlungen durch Angehörige gegnerischer Parteien oder durch Angehörige eines gegnerischen Flügels der eigenen Partei befürchtet, kann sich in anderen Gebieten ansiedeln, eine solche Möglichkeit ist nur dann nicht anzunehmen, wenn bestimmte Umstände in der Fluchtgeschichte dagegen sprechen.

1.1.6. Echtheit der Dokumente

Es gibt zahllose falsche Dokumente, darunter Pässe, Geburtsurkunden, Bankauszüge, Steuerdokumente, Geschäftsdokumente, Schuldokumente und Heiratsurkunden. Niemand hat ein Problem, solche Dokumente zu erwerben, man bedient sich dazu eines Mittelsmannes ("dalal"). Es wird ein lebhafter Handel mit gefälschten oder falschen Dokumenten betrieben.

1.2. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Bangladesh' und Muslim. In Bangladesh ging er zehn Jahre zur Schule, erwarb aber keinen Abschluss (in Frage gekommen wäre der SSC-Abschluss [Secondary School Certificate]).

Der Beschwerdeführer hält sich seit Feber 2005 in Österreich auf. Er arbeitete 2007, 2008 und 2009 jeweils für mehrere Monate als Abwäscher in einem Gastronomiebetrieb. 2008 erlitt er einen Mopedunfall, bei dem er verletzt wurde, und begab sich in der Folge in Behandlung. Derzeit ist er nicht erwerbstätig. Er verfügt über Einstellungszusagen. Seine Belastbarkeit ist aus unfallchirurgischer Sicht nicht eingeschränkt. Die Rumpfmuskulatur ist gut ausgebildet, eine Einschränkung beim aufrechten Sitzen ist unfallchirurgisch nicht erklärbar oder nachvollziehbar.

Beim Beschwerdeführer findet sich aus psychiatrischer Sicht eine leichtgradige Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion. Dies ist ein Zustand subjektiver Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, der soziale Funktionen und Leistungen behindern und während eines Anpassungsprozesses, nach entscheidender Lebensveränderung und nach einem belastenden Lebensereignis auftreten kann. Es finden sich eine subdepressive Stimmungslage, vegetative Symptomatik, eine Verminderung der Freudfähigkeit und des Interesses sowie eine Einschlafstörung. Eine subjektive Antriebsstörung war bei der Untersuchung durch den psychiatrisch-neurologischen Sachverständigen nicht objektivierbar. Die Symptomatik wird im Zusammenhang mit einem Schmerzsyndrom nach dem Mopedunfall 2008 mit einer Fraktur des zwölften Brustwirbels und einer Dorsalgie gesehen. Belastungsfaktoren für die psychische Symptomatik sind auch die derzeitige soziale Situation mit Arbeitslosigkeit und auch die Migrationssituation. Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung waren bei der Untersuchung durch den psychiatrisch-neurologischen Sachverständigen nicht fassbar, ebenso wenig eine sonstige psychiatrische Erkrankung. Die psychische Symptomatik ist im Wesentlichen erlebnisreaktiv bzw. situationsbedingt zu sehen. Eine nervenärztliche Behandlung mit einer Einstellung auf eine antidepressive Medikation wäre empfehlenswert, insbesondere auch zur Behandlung der Schlafstörung. Bisher wurde keine entsprechende Behandlung durchgeführt. Die Beschwerdesymptomatik ist situationsgebunden und vorübergehend. Eine Rückführung nach Bangladesh stünde den Wünschen und Zielen des Beschwerdeführers entgegen, eine weitere psychische Irritation dadurch wäre nicht auszuschließen, sie könnte zumindest zu einer vorübergehenden Verstärkung der Anpassungsstörung führen.

Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf der Niveaustufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Er hat keine familiären Bindungen in Österreich, verfügt aber über soziale Kontakte.

Die Fluchtgründe, die er vorgebracht hat, werden den Feststellungen nicht zugrundegelegt: dass er nämlich als Mitglied der CL von politischen Gegnern verfolgt worden sei.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Lage in Bangladesh beruhen iW auf den Berichten des britischen Home Office vom 31.8.2013 und des U.S. Department of State vom 19.4.2013; sie werden durch den Bericht des britischen Home Office vom September 2013 (Operational Guidance Note) bestätigt. Die jüngsten Entwicklungen (Wahlen im Jänner 2014) werden anhand zweier Zeitungsmeldungen (vom 5.1.2014 und vom 6.1.2014) dargestellt.

Die Feststellung zur Einwohnerzahl beruht auf dem Bericht des britischen Home Office vom 31.8.2013 (Pt. 1.03); danach hatte das Bangladesh Bureau of Statistics (BBS) 2012 für den 15.3.2011 eine Einwohnerzahl von 149,8 Mio. angegeben.

Die Feststellungen zu den Ausweichmöglichkeiten beruhen auf dem Bericht des U.S. Department of State vom 19.4.2013 (sect 2/d) und auf dem Bericht des Home Office vom September 2013 (Pt. 2.3.3 und 3.9.23).

Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen, die sich ihrerseits auf zahlreiche staatliche und nichtstaatliche Quellen beziehen. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.

Die Feststellungen zur Situation nach den Wahlen 05.01.2014 (die letzten fünf Absätze unter "Allgemeine Entwicklung") gründen sich auf das Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen in der Verhandlung vom 28.02.2014. Der Sachverständige ist in Bangladesh geboren und aufgewachsen. Er verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort - auch für den Asylgerichtshof - immer wieder. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag des Asylgerichtshofes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Bangladesh erstattet.

Zu dem mündlichen Gutachten (zur Sicherheitslage nach den Wahlen), das in der Verhandlung vom 28.02.2014 erstattet wurde, äußerte sich der Beschwerdeführer nur kurz und bezeichnete die Wahlen als eine "Magic". Es gebe in der AL in XXXX zwei Gruppen, die eine werde vom ehemaligen Bürgermeister Badruddin Kamran geführt, die andere vom jetzigen Finanzminister. In XXXX sei niemand zur Wahl gegangen.

2.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit und zur Schulbildung des Beschwerdeführers stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben. In der Beschwerdeschrift heißt es zwar, die "Klassifizierung" des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt als sunnitischer Muslim habe ihn "zutiefst verletzt", da er ebenso wie seine Mutter Christ sei und heute mehr denn je für die Bibel und den christlichen Glauben einstehe. Er beschäftige sich auch in Österreich ausgiebig mit der Bibel. Alleine dass man seine christliche Identität in Abrede stelle, stelle die Qualität des Asylverfahrens "doch sehr in Frage". In der Verhandlung vom 11.7.2012 gab der Beschwerdeführer dazu an, er sei Sunnit; ein Freund von ihm, der die Beschwerde geschrieben habe, habe ihn vielleicht falsch verstanden. Auf den Vorhalt, es sei unwahrscheinlich, dass ein Bangladeshi Christ sei, und daher nicht nachvollziehbar, dass ihn jemand ohne weiteres als Christen bezeichne, gab der Beschwerdeführer nur an, er sei kein Christ.

2.2.2. Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen des Beschwerdeführers und zu seinen Sprachkenntnissen beruhen auf den vorgelegten Unterlagen und seinen eigenen Angaben.

Seiner Stellungnahme vom 2.8.2011 legte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen bei, und zwar ua. (teilweise mehrfach): eine Bestätigung des "Clubs für Interkulturelle Begegnung" vom 1.8.2011 über einen "A2 Test"; Unterstützungserklärungen von Freunden und Bekannten, die sich für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich einsetzen; einen Versicherungsdatenauszug vom 26.7.2011; eine Einstellungszusage eines Unternehmens vom 28.7.2011, dass mit dem Beschwerdeführer ein Dienstverhältnis eingegangen werden könne, sobald er über eine "Niederlassungsbewilligung Familienangehöriger" verfüge; Arbeitsbescheinigungen und Lohnzettel (eines Gastronomiebetriebes in Niederösterreich) für die Zeiträume 5.5.2007 bis 27.10.2007, 1.5.2008 bis 31.10.2008, 8.8.2008 bis 31.8.2008 und 1.5.2009 bis 25.10.2009; "Lohn-Gehaltsabrechnungen" (desselben Unternehmens) für September 2007, Oktober 2007 und August 2008; "Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis" für 5.5.2007 bis 27.10.2007 und eine undatierte "Wiedereinstiegsbestätigung" (wieder desselben Unternehmens), wonach der Beschwerdeführer ab 1.5.2008 als Abwäscher tätig sei. Im Schriftsatz heißt es, der Beschwerdeführer sei bereits mehrere Male als Saisonarbeitskraft beschäftigt gewesen, so 2007 und 2008 bei dem erwähnten Gastronomiebetrieb. Anfang 2008 sei es zu einem Arbeitsunfall gekommen, bei dem sich der Beschwerdeführer schwer verletzt habe, seither sei seine Gesundheit schwer in Mitleidenschaft gezogen. Er gehe derzeit keiner Beschäftigung nach, sondern beziehe "Grundversorgung", habe aber bereits einen potentiellen Arbeitgeber gefunden.

Am 4.8.2011 übermittelte der Beschwerdeführer Beschäftigungsbewilligungen für die Zeiträume 5.5.2007 bis 27.10.2007 und 2.5.2008 bis 24.10.2008. Am 28.10.2011 legte er zusätzlich ein "Sprachzertifikat Deutsch" (Niveaustufe A2) des Österreichischen Integrationsfonds vor.

In der Verhandlung vom 14.10.2013 betonte der Beschwerdeführer mehrmals, dass er in Österreich arbeiten wolle (so auch zB auf die Frage, ob er zu seinen Deutschkenntnissen noch etwas ausführen wolle: "Möchten Sie zu Ihren Deutschkenntnissen noch etwas ausführen?" - "Ich möchte eine Arbeitsbewilligung. Bitte geben Sie mir eine Arbeitsbewilligung."). Der Beschwerdeführer gab weiters an, der Besitzer einer großen Tischlerei in XXXX würde ihn zu einem Lohn von 1600 Euro anstellen; er müsste dort Maschinen bedienen. Auf die Frage, wie er dort arbeiten sollte, da er sich doch - nach seinen Angaben - nicht bücken könne, erklärte der Beschwerdeführer, er müsste in der Tischlerei nur polieren, aber nichts heben. In dem Restaurantbetrieb, der auch bereit sei, ihn anzustellen, müsste er in der Küche helfen; auf die Frage, ob er dort nichts heben und sich nicht bücken müsste, gab er an, es sei dort nur etwas (zB Salat) zu schneiden oder es seien Erdäpfel zu schälen. Diese Einstellungszusage hat der Beschwerdeführer nicht belegt. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein Tischlereibetrieb einen Hilfsarbeiter, der nicht voll einsetzbar sein will (er müsste nach seinen Angaben nicht heben, sondern nur polieren) mit 1600 Euro netto im Monat entlohnen sollte.

Am 31.10.2013 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben, in dem er angab, er habe in den letzten beiden Wochen und auch in den letzten Jahren versucht, eine Arbeit zu finden. Er habe eine feste Zusage und sehe Chancen bei einem anderen Unternehmen. Am 13.11.2013 legte er die Einstellungszusagen zweier Unternehmen vor; in der einen (vom 30.10.2013) wird bestätigt, man werde ihn mit 1.2.2014 einstellen, seine Aufgabe werde es sein, Wohnungen zu entrümpeln, in der anderen, man würde ihn per 1.5.2013 als Aushilfskraft einstellen. Angaben über die Entlohnung werden in den Schreiben nicht gemacht. Beide Unternehmen haben dieselbe Anschrift. In der Verhandlung vom 28.2.2014 wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er gesundheitlich in der Lage sein würde, Wohnungen zu entrümpeln, was nach der einen Einstellungszusage seine Arbeit wäre - er hatte ja behauptet, er könne nicht schwer heben und sich nicht bücken. Er gab dazu an, die Firma sei über seinen gesundheitlichen Zustand unterrichtet und habe zugesagt, dass er "eine leichte Arbeit" bekommen werde; er könnte auch als Hausmeister in Wien arbeiten. Er würde dort zu Beginn 1200 Euro (im Monat) verdienen. Bei der anderen Firma, deren Einstellungszusage er vorgelegt hatte, habe man ihm ebenfalls gesagt, er dürfe dort arbeiten, sobald eine Beschäftigungsbewilligung vorliege. Seine Arbeit dort würde darin bestehen zu putzen, das sei eine leichtere Arbeit. Wenn er Injektionen bekomme, habe er eine Woche lang kein Problem. Dort würde er ungefähr 1000 Euro verdienen. Die beiden Firmen gehörten einer Familie, die eine dem Mann, die andere der Frau.

Der Beschwerdeführer gab am 14.10.2013 an, er habe eine Freundin, die ihm Deutsch beibringe. Die Frage, ob es sich um eine Lebensgefährtin handle, bejahte er; sie lebten aber in getrennten Wohnungen im selben Haus. Er kenne sie seit acht Monaten bzw. seit Jänner 2013. Den Namen der Freundin gab er mit XXXX an (von einer Frau dieses Namens stammt eine der Unterstützungserklärungen, die der Beschwerdeführer am 2.8.2011 vorgelegt hatte). Er habe sie in XXXX - wo er derzeit wohne - kennengelernt. Schließlich gab er noch an, seine Freundin wolle ihn heiraten. Am 31.10.2013 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben XXXX vom 7.11.2013, in dem sie sich als seine Freundin bezeichnet. Sie kenne ihn nun schon seit fast einem Jahr und helfe ihm regelmäßig bei der Arbeitssuche. Er verstehe sich auch gut mit ihrem Sohn, sie würde eine Heirat nicht ausschließen, wenn er Österreich nicht verlassen müsste.

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer daraufhin vorgehalten, er habe in der Verhandlung vom 14.10.2013 angegeben, dass er Frau XXXX seit Jänner 2013 kenne und dass er sie in XXXX kennengelernt habe, wohin er im Dezember 2012 gezogen sei. Auch nach ihrem soeben erwähnten Schreiben vom 7.11.2013 kenne sie ihn nun schon seit beinahe einem Jahr. Andererseits habe er schon am 2.8.2011 ein Schreiben dieser Frau vorgelegt, in dem sie bestätige, dass sie ihn seit etwa zwei Jahren kenne, also seit etwa 2009. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er kenne zwei Frauen namens XXXX, eine wohne in Wien, die andere in XXXX; jene in Wien - sie lebe zT in Wien, zT im Burgenland - heiße mit Vornamen XXXX; den Vornamen der Frau in XXXX kenne er nicht. Die Frau in Wien kenne er sehr gut, er habe eine enge Beziehung zu ihr. Das Schreiben vom 7.11.2013 stamme von seiner "Freundin", die er etwa seit 2008/2009 kenne. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass es in genau diesem Schreiben heiße, Frau XXXX kenne ihn nun schon seit fast einem Jahr. Dazu gab er an, er habe ihr gesagt, was sie schreiben solle. Er habe befürchtet, dass sein "Sozialgeld" vielleicht gestrichen werde, wenn er sage, dass er seine Freundin schon lange kenne. Auf die Frage, ob er mit ihr eine Wohnung teile, gab er an, er übernachte bei ihr, wenn er nach Wien oder ins Burgenland komme. In XXXX wohne auch eine Frau XXXX. Auf die Frage, welche der beiden seine Freundin sei, erklärte er, XXXX sei seine Freundin; wer ihm helfe, der sei sein Freund. Auf eine entsprechende Frage, gab der Beschwerdeführer an, wenn er wolle, könne er (sie) jederzeit heiraten, aber er arbeite derzeit nicht. Er habe kein festes Einkommen, so könne er keine Hochzeit ausrichten.

Dass der Beschwerdeführer zwei Frauen mit demselben Familiennamen kennen soll, von denen eine seine Nachbarin in XXXX sei, während er die andere in Wien bzw. im Burgenland besuche und bei ihr übernachte, hat er zum ersten Mal in der Verhandlung vom 28.2.2014 erzählt. In der Verhandlung vom 14.10.2013 hatte er mit diesem Namen noch seine Nachbarin in XXXX bezeichnet, die er sehr gut kenne und unter Umständen auch heiraten wolle ("Ich habe eine Freundin, die mir Deutsch beibringt." - "Handelt es sich dabei um eine Lebensgefährtin?" - "Ja. Ich bin aber nicht verheiratet." - "Leben Sie in derselben Wohnung mit ihr?" - "Nein. Wir leben im selben Haus, aber in getrennten Wohnungen." - "Seit wann kennen Sie sie?" - "Deswegen bin ich in XXXX. Ich kenne sie seit acht Monaten. [...]" - "Seit wann kennen Sie sie?" - "Seit Jänner 2013." - "Sie sind im Dezember 2012 nach XXXX gezogen." - "Ja. Ich habe sie erst dort kennen gelernt." - [...] "Wie heißt Ihre Freundin?" - "XXXX." - [...] "Wie alt ist sie?" -"Sie ist 48 Jahre alt. Sie ist geschieden und hat einen Sohn. Sie lebt alleine. [...] Meine Freundin will mich auch heiraten." - "Wann wird der Hochzeitstermin sein?" - "Sie hat ein volljähriges Kind. Ich weiß nicht, ob das Heiraten nützt oder nicht.").

Dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, seine "Freundin" habe geschrieben, was er von ihr gewünscht habe, wertet das Bundesverwaltungsgericht als Hinweis darauf, dass auch die übrigen Angaben, soweit sie überhaupt konsistent sind, nach den Wünschen des Beschwerdeführers ausgefallen sind. Es ist nach wie vor nicht klar, wo die angebliche Heiratskandidatin wohnt und seit wann er sie kennt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer diese Heiratsabsicht nicht bereits erwähnt hat, als er zum ersten Mal auf diese Freundin zu sprechen kam. Unter diesen Umständen hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund anzunehmen, dass die Heiratsabsichten tatsächlich bestehen.

2.2.3. Seiner Stellungnahme vom 2.8.2011 legte der Beschwerdeführer ua. ein Konvolut medizinischer Belege bei, die nicht im Einzelnen erläutert wurden (ua Belege für den Zeitraum 2008; Therapiekarte für November 2010; MRT der Brustwirbelsäule und Verordnung zur physikalischen Behandlung vom 4.7.2011). Im Schriftsatz heißt es in diesem Zusammenhang, bei einem Arbeitsunfall im Jänner 2008 habe sich der Beschwerdeführer den elften Brustwirbel gebrochen. Auf Grund schlechter Ausheilung leide er seither an Dauerschmerzen, sei seit Jahren in ärztlicher Behandlung, unterziehe sich "regelmäßigen diversen Therapien" und sei auf ständige Medikation angewiesen. Auf Grund seines Gesundheitszustandes verstieße eine allfällige Abschiebung - so der Schriftsatz - gegen Art. 3 MRK.

Der Asylgerichtshof ließ den Beschwerdeführer untersuchen und holte ein unfallchirurgisches und ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten ein; auf diesen Gutachten beruhen die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Die beiden Gutachter sind Fachärzte und allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige.

Die unfallchirurgische Sachverständige kam zum Ergebnis, aus unfallchirurgischer Sicht seien weiterhin keine medizinischen Behandlungen oder Versorgungen erforderlich. Unabhängig von den widersprüchlichen Unterlagen handle es sich um einen stabilen Ausheilungszustand bei Zustand nach Deckplattenbruch des zwölften Brustwirbels. Es lägen keinerlei funktionelle Beeinträchtigungen daraus folgend vor. Eine Behandlung sei nicht erforderlich. Die volle Belastbarkeit sei gegeben. - Der Beschwerdeführer gab dazu in der Verhandlung vom 14.10.2013 an, er verstehe nicht, dass er laut diesem Gutachten keinerlei Probleme haben solle, obwohl er mit zahlreichen Unterlagen belegt habe, dass er verletzt sei und Probleme habe. Im Gutachten werde auch nicht erwähnt, dass der siebte Wirbel angebrochen sei. Der elfte Wirbel sei "total gebrochen". Zwischen den Bruchstellen seien, so habe ihm ein Arzt gesagt, "35 Prozent leer", ein anderer Arzt habe festgestellt, dass dieser Leerraum inzwischen 25 Prozent sei. Die Gutachterin habe ihn auch gefragt, warum zwei Ärzte zwei verschiedene Diagnosen gestellt hätten, und auch, warum er nicht zur Therapie erschienen sei. Dies treffe aber nicht zu; er könne belegen, dass er erschienen sei. Alle diese Belege habe er auch der Gutachterin vorgelegt.

Damit wird das Gutachten nicht erschüttert. Ob der Beschwerdeführer zu Therapieterminen erschienen ist oder nicht, hat nichts damit zu tun, ob seine Belastbarkeit eingeschränkt ist. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Wirbel angebrochen sei. Im Gutachten wird nicht bezweifelt, dass ein Wirbel gebrochen ist, es wird aber davon ausgegangen, dass die Verletzung inzwischen ausgeheilt ist. Nach dem Gutachten hatte der Beschwerdeführer bei der Untersuchung angegeben, er könne nur bis zu 15 Kilogramm heben - ansonsten habe er Schmerzen - und er könne sich nicht bücken. Wenn er gerade sitze, habe er nach zehn Minuten Schmerzen und müsse gekrümmt sitzen. Man höre am Rücken auch "ein Knacken". Während er dies berichtet habe, so wird im Gutachten geschildert, habe er sich weit nach vorne gebeugt und sich problemlos gedreht, um der Gutachterin die Stelle am Rücken zu zeigen. Im psychiatrisch-neurologischen Gutachten wird festgehalten, dass laut einem nervenärztlichen Gutachten vom 10.8.2011 "eine erkennbare Verdeutlichungstendenz im Rahmen der klinisch neurologischen Untersuchung" bestehe, insbesondere, was die Druckempfindlichkeit im Bereich der Halswirbelsäule und der Brustwirbelsäule, und vor allem, was die Kraftentwicklung der linken Gliedmaßen betreffe. Es sei nicht von einer somatoformen Schmerzstörung auf Grund des Unfalls auszugehen, allerdings von einer psychogenen Ausweitung der subjektiven Beschwerden im Laufe der Jahre, wobei doch eine psychoneurotische Komponente dafür ausschlaggebend sein dürfte. Hintergründig werde eine Begehrenshaltung angenommen.

Zum psychiatrisch-neurologischen Gutachten gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 14.10.2013 an, es treffe nicht zu, dass die Schlafstörungen nicht behandelt worden seien. Auch damit erschüttert er das Gutachten nicht.

2.2.4. Das Bundesverwaltungsgericht folgt den Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen (Verfolgung durch Angehörige der BNP und der CS sowie in der Folge auch durch die Polizei wegen seiner Mitgliedschaft in der CL) nicht, und zwar aus folgenden Gründen:

2.2.4.1.1. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur am 18.2.2005 an, er sei aktives Mitglied der CL gewesen, des Studentenflügels der AL; er sei für Umzüge, Demonstrationen usw. zuständig gewesen. Vor ein paar Monaten habe eine Gruppe von Terroristen versucht, den Bürgermeister von XXXX (später auch XXXX geschrieben), ein Mitglied der AL, vor seinem Büro mit einer Granate zu töten. Er sei dabei nicht getötet worden, wohl aber einer seiner Bekannten. Tags darauf sei eine Demonstration organisiert, aber von Anhängern der Regierungspartei (gemeint ist die BNP) angegriffen worden. Dabei sei ein Mann namens XXXX (später auchXXXX geschrieben) ums Leben gekommen. Die Polizei - die tue, was die Regierungspartei wolle - habe den Beschwerdeführer und zwei andere Männer namens XXXX und XXXX angezeigt. Der Beschwerdeführer habe jedoch niemanden getötet, ebensowenig die beiden genannten Freunde. Aus Angst um sein Leben habe der Beschwerdeführer das Land verlassen. Auch XXXX und XXXX seien von zu Hause weggegangen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, er habe nicht gewusst, wie er in Österreich Asyl beantragen könne. Er habe in Wien einen Bengalen getroffen, der ihm geraten habe, er solle eine Zugkarte nach Venedig lösen (der Beschwerdeführer hatte zuvor angegeben, er sei aus Bangladesh nach Rom geflogen und dort etwa 45 Tage geblieben, dann sei er nach Österreich weitergefahren) und, sollte er von der Polizei angehalten werden, Asyl beantragen.

2.2.4.1.2. In der Folge (spätestens am 24.2.2005 - das genaue Datum ist dem Akt des Bundesasylamtes nicht zu entnehmen) untersuchte ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie den Beschwerdeführer; dabei gab er an, er komme aus Bangladesh, spreche aber (gemeint wohl: auch) Russisch. Er sei jahrelang in der Opposition tätig gewesen, von der Polizei zu Hause und bei Demonstrationen geschlagen und verdächtigt worden, dass er jemanden erschossen habe; der Täter sei aber nicht er, sondern ein Freund gewesen, der geflohen sei. Auf einen Verwandten sei ein Bombenattentat verübt worden. Von seiner Familie lebe nur noch seine Mutter zu Hause. Er habe noch Schwindelanfälle, Alpträume und zeitweise zittrige Hände. Der Arzt diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit Schlafstörung und eine Angstreaktion.

2.2.4.1.3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 24.2.2005 verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er je im Gefängnis gewesen sei, gab aber an, er sei einmal auf der Zentralen Polizeistation von XXXX festgehalten und vor den Augen der Polizisten von Mitgliedern der BNP misshandelt worden. Er sei seit 1988 Mitglied der AL. Ob er von der Polizei oder vom Militär gesucht werde, könne er nicht sagen. Seit Ende 2003 hätten ihn Mitglieder der BNP auf Grund seiner politischen Gesinnung mehrmals mit dem Umbringen bedroht. Er habe öfters einen Parteifunktionär namens XXXX, den Bürgermeister der Stadt XXXX, zu verschiedenen Veranstaltungen begleitet. Im Mai 2004 hätten ihn Mitglieder der BNP und Polizisten zu Hause festgenommen und auf die Zentrale Polizeistation XXXX gebracht. Dort hätten ihn Mitglieder der BNP körperlich misshandelt und durch Stockschläge am Kopf verletzt. Man habe ihm Pfefferspray in die Augen gesprüht und ihn an den Hüften mit Fahrradketten geschlagen. Die Verletzung unter dem rechten Auge - der Beschwerdeführer wies auf mehrere Narben hin - stamme von einem Fußtritt. 14 Tage sei er auf der Polizeistation festgehalten worden.

Am 21.8.2004 hätten Mitglieder der BNP versucht, die Zentralvorsitzende der Partei (gemeint der AL), Sheikh Hasina, durch ein Bombenattentat zu töten; sie habe aber entkommen können. Am 27.8.2004 hätten BNP-Leute dann versucht, XXXX gleichfalls durch ein Bombenattentat zu töten. Nach diesem Attentat habe man am 28.8.2004 eine Demonstration organisiert. Diese sei von bewaffneten Mitgliedern der BNP aufgelöst worden; bei dem Schusswechsel, zu dem es dabei gekommen sei, sei XXXX, ein Mitglied der BNP, getötet worden. Einem Parteifreund des Beschwerdeführers sei die linke Hand abgetrennt worden; der Beschwerdeführer selbst habe flüchten können. Nach diesem Vorfall seien mehrere Mitglieder der AL angezeigt worden, ua. auch der Beschwerdeführer. Er sei aber an dieser Auseinandersetzung nicht beteiligt gewesen, sondern fälschlich beschuldigt worden. Da er nach diesem Vorfall von Mitgliedern der BNP und von der Polizei gesucht worden sei, habe er im November 2004 die Flucht ergriffen.

2.2.4.1.4. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 6.6.2005 gab der Beschwerdeführer an, seit 2003 habe er Probleme in seiner Heimat. Mitte Mai 2004 hätten sieben Mitglieder der BNP und der CS - des Studentenflügels der JIB - den Beschwerdeführer körperlich attackiert und geschlagen; er sei dann ins Spital gebracht und dort drei Wochen stationär aufgenommen worden. Danach habe ihn die Polizei festgenommen und ihm vorgeworfen, illegal Waffen zu besitzen. Während seiner Befragung auf der Zentralen Polizeistation in XXXX sei er von Polizeibeamten misshandelt worden. Am 27.8.2004 sei sein lokaler Parteivorsitzender "XXXX" - er sei derzeit Vorsitzender der Stadtverwaltung in XXXX - bei einem Bombenattentat von Mitgliedern der BNP und der JIB verletzt worden. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer an einer Protestkundgebung seiner Partei teilgenommen. Diese Kundgebung sei von Angehörigen der BNP und der JIB angegriffen worden und es sei zu einer Auseinandersetzung zwischen Mitgliedern der AL und der JIB gekommen. Dabei sei einem seiner Parteikollegen ein Arm abgetrennt worden. Aus dem Hinterhalt sei gezielt auf Mitglieder der BNP geschossen worden. Dabei sei XXXX, ein Mitglied der BNP, ums Leben gekommen. In der folgenden Nacht seien Mitglieder der BNP und der CS zum Elternhaus des Beschwerdeführers gekommen und hätten es angezündet. Nach diesem Vorfall seien drei Mitglieder der AL von Mitgliedern der BNP angezeigt worden, auch der Beschwerdeführer sei fälschlich wegen Mordes angezeigt worden. Er sei bei dem besagten Vorfall zwar anwesend gewesen, habe damit aber nichts zu tun gehabt; der Schuss sei von hinten gekommen. Wäre er in Haft genommen worden, so hätte er mit einer zwanzigjährigen Haftstrafe zu rechnen gehabt. Nachdem ihn die Mitglieder der BNP zu Hause nicht angetroffen hätten, habe man seine Mutter "gewaltsam aufgefordert", seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben. Einige Tage danach sei er mit HilfeXXXX illegal nach Indien gereist.

Weiters gab der Beschwerdeführer an, er habe seit 1988 mit der AL zu tun gehabt. Massive Probleme mit der Polizei habe er erst seit 2003 gehabt; kleinere Schwierigkeiten habe es schon zuvor gegeben. Auf Grund der Polizeischikanen habe er Verletzungen am Hinterkopf, im Kinnbereich, unter dem rechten Auge, an der Stirn und an der linken Hand davongetragen; dort sei er mit einem Messer "behandelt" worden. An den Oberschenkeln sei er mit Fahrradketten geschlagen worden; die Spuren seien noch sichtbar. Diese Verletzungen seien ihm von Mitgliedern der BNP in Anwesenheit der Polizei und auch von Polizisten zugefügt worden. Die BNP-Leute fragten nach wie vor nach ihm; sie kämen sicher zwei- bis dreimal im Monat zu seiner Mutter. Sie sei auch aufgefordert worden, seine Pistolen herauszugeben; er besitze aber keine. Bei einer Rückkehr fürchte er, von Mitgliedern der BNP getötet oder von der Polizei verhaftet und auf Grund der falschen Vorwürfe zu einer jahrelangen Haft verurteilt zu werden. Außerdem seien die Anhänger des Opfers XXXX in seiner Gegend sehr mächtig und würden ihn sicher über kurz oder lang umbringen. Er habe keinen Parteiausweis, seine Partei stelle keine Ausweise aus.

2.2.4.1.5. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 9.5.2006 gab der Beschwerdeführer an, er habe einen Parteiausweis der AL besessen, der ihm 1995 ausgestellt worden sei; er sei bei dem Brand 2004 vernichtet worden. Sodann wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten des unfallchirurgischen Sachverständigen vom 06.02.2006 zur Kenntnis gebracht. Er gab an, er sei mit dem Gutachten nicht einverstanden; er sei tatsächlich gefoltert worden. Die Dokumente und ärztlichen Berichte zu seinen Verletzungen seien bei dem Brandanschlag vernichtet worden. Seine Funktion bei der AL beschrieb der Beschwerdeführer damit, er sei Leibwächter XXXX gewesen, des Obmanns der AL für den Distrikt XXXX und Bürgermeisters von XXXX; bei Kundgebungen und Veranstaltungen habe er ihn begleitet.

Als er ausgereist sei, habe die AL 132 Sitze im Parlament gehabt; die letzten Wahlen in Bangladesh hätten etwa am 12.5.2004 - er sei bald darauf im Spital gewesen - stattgefunden; dabei habe die BNP die Macht errungen. Nach seiner Ausreise habe es nur lokale Wahlen gegeben.

Zu den Vorfällen im Mai 2004 gab er an, etwa sieben Personen - Mitglieder der BNP und der CS - seien in sein Elternhaus gekommen und hätten ihn willkürlich geschlagen und dann der Polizei übergeben, die draußen gestanden sei. Das genaue Datum wisse er nicht mehr, aber es sei Mitte Mai 2004 um die Mittagszeit gewesen. Die Polizei habe ihn zur Polizeistation gebracht und dort misshandelt. Nach zwei Wochen - das genaue Datum wisse er nicht - sei er entlassen worden, und zwar auf Intervention des Bürgermeisters. Dieser habe dann veranlasst, dass er in die Privatklinik XXXX gebracht worden sei. Dort sei er zwei Wochen untergebracht gewesen und habe sich danach wieder zu Hause aufgehalten. Der Brand habe am 28.8.2004 stattgefunden, an dem Tag, an dem XXXX getötet worden sei, denn man habe behauptet, dass er ihn erschossen habe. - Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er am 24.2.2005 von einem dreiwöchigen Krankenhausaufenthalt, heute aber von einem zweiwöchigen gesprochen habe; er erklärte, er glaube, dass er auch damals von zwei Wochen gesprochen habe. Weiters wurde ihm vorgehalten, er könne, obwohl er Leibwächter eines Parteiobmannes gewesen sei, nicht korrekt angeben, wann die letzten Wahlen gewesen seien; er erwiderte, er habe es schon 2003 schwer gehabt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er berufe sich auf politische Verfolgung, habe aber "offenbar keine Ahnung" von den politischen Gegebenheiten in seinem Land; sodann wurde ihm vorgehalten, auf Grund seines Unwissens könne das Bundesasylamt nicht davon ausgehen, dass er in der von ihm geschilderten Weise politisch aktiv gewesen sei. Der Beschwerdeführer schwieg auf beide Vorhalte.

2.2.4.2. Im Laufe des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer mehrmals medizinisch untersucht.

2.2.4.2.1. Am 26.1.2006 wurde der Beschwerdeführer von einem Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie untersucht. Dieser Sachverständige erstattete am 6.2.2006 ein Gutachten, in dem es ua. heißt:

"Der Asylwerber gibt an, im Mai 2004 von der Polizei festgenommen worden zu sein, schon bei der Festnahme geschlagen worden zu sein und danach 2 Wochen auf der Polizeistation inhaftiert gewesen zu sein, wobei er die erste Woche täglich rund 30 Minuten, in der zweiten Woche nur mehr jeden zweiten Tag ungefähr die selbe Zeit gefoltert wurde.

Er hätte Schläge mit Gewehrkolben gegen den Rücken bzw. das Hinterhaupt bekommen, er hätte davon noch immer eine Schwellung im Bereich des Hinterhauptes und er hätte recidivierende Beschwerden an der Wirbelsäule. Bei der klinischen Untersuchung wird auf ein Vorwölbung im Bereich des Hinterkopfes verwiesen, welche beim Menschen normal ist und als Protuberantia occipitalis in der Anatomie bezeichnet wird, im Röntgen ergibt sich ebenfalls kein Hinweis für eine ehemalige knöcherne Verletzung.

Der Asylwerber gibt auch an, er sei nach dem Schlag mit dem Gewehrkolben gegen den Schädel bewusstlos gewesen und wüsste nicht wie lange er bewusstlos gewesen sei, über spezielle Sensationen nach dem Aufwachen berichtet er trotz mehrfachem Nachfragen nichts, wobei es mit apodiktischer Sicherheit zu erwarten wäre, dass durch eine Schlagwirkung gegen den Kopf hervor gerufene Bewusstlosigkeit zu einer Gehirnerschütterung mit retrograder Amnesie (Erinnerungslücke), Übelkeit, Erbrechen, Kopfschmerzen und anderen vegetativen Sensationen Anlass gegeben hätte, sodass diese angegebene Bewusstlosigkeit gutachterlich absolut nicht nachvollzogen werden kann. Zudem müsste man doch mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten, dass wenn ein Gewehrkolbenhieb gegen den Schädel mit solcher Wucht geführt worden wäre, dass es zu einer länger dauernden Bewusstlosigkeit gekommen wäre, dass es auch durch die Wucht zu einem Platzen der Haut gekommen wäre, was ebenfalls nicht nachvollziehbar ist.

Bei der klinischen Untersuchung wird die Beweglichkeit der Wirbelsäule bei Rotation komplett normal altersentsprechend vorgeführt, nur das Verneigen wird aggravierend eingeschränkt gezeigt. Im Röntgenbild zeigt sich ein alter, minimaler Deckplatteneinbruch des 12. Brustwirbelkörpers. Solche Verletzungen entstehen niemals durch direkte Gewalteinwirkung von außen gegen die Wirbelsäule, sondern durch entweder Sprung aus großer Höhe mit anschließendem Flexions(Beuge)mechanismus, bei einer direkten Gewalteinwirkung von hinten gegen die Wirbelsäule müsste eine Verletzung im Bereich des Rippenansatzes bzw. der Dornfortsätze oder Wirbelbögen zu sehen sein, was radiologisch ausgeschlossen werden kann. Zudem ist im radiologischen Bild diese minimale Deckplattenfraktur des 12. Brustwirbelkörpers sicherlich älter, als dem angegebenen Folterzeitpunkt entsprechen würde.

Der Asylwerber gibt weiters an, er sei mit heißen Metallstücken im Bereich des linken Oberarmes verbrannt worden. Es findet sich hier eine strahlig eingezogene, rund, typische Impfnarbe, welche mit Sicherheit nicht durch eine Verbrennung entstanden ist. Im Bereich beider Schultern finden sich auch je eine 4:2 mm große Narbe, welche mit Sicherheit wesentlich älter sind, als dem angegebenen Folterzeitpunkt entsprechen könnte.

Die Narbe im Bereich der Stirn ist ebenfalls wesentlich älter als dem Folterzeitpunkt entsprechen könnte, die Narbe unter dem rechten Auge kann in angegebener Zeit durch angegebenen Mechanismus entstanden sein.

Der Asylwerber gibt weiters an, er sei mit Holzstöcken auf beide Vorfüße geschlagen worden und hätte dadurch Hautveränderungen und eine Vorwölbung des Knochens. Dies ist dadurch bedingt, das bei dem Asylwerber beidseits ein so genannter Hohlfuß vorliegt und eine Exostose (Überbein) an je einem Fußwurzelknochen besteht, welcher von innen einen Druck auf die Haut ausübt und deswegen die Hautveränderungen zu sehen sind. Diese Veränderungen sind ebenfalls absolut keine Folterspuren.

Über dem rechten Kniegelenk werden 2 Narben vorgewiesen, welche ebenfalls wesentlich älter sind, als dem angegebenen Zeitraum entsprechen dürfte. Eine Narbe an der Streckseite des linken Oberschenkels von rund 2 cm Länge ist von der Struktur her so beschaffen, dass eine Entstehung durch stumpfe Gewaltanwendung vor rund 2 bis 3 Jahren möglich wäre, der angegebene Foltermechanismus - er sei mit Fahrradketten hier geschlagen worden - kann jedoch nicht gutachterlich nachvollzogen werden, da solche Narben bedingt durch die Glieder in der Fahrradkette unterschiedlich breite Narben zurück lassen, was hier nicht der Fall ist.

Die ebenfalls als Folterspur vorgezeigten, weißlichen Narben an der Außenseite beider Hüftgelenke und oberen Oberschenkelanteile sind keine folterkausalen Narben, sondern Fettgewebsrisse, wobei der Asylwerber selbst auf Befragen angibt, früher wesentlich stärker gewesen zu sein.

Im Bereich beider Hände finden sich hauptsächlich in den Interdigitalfalten kleine Narben, welche mit dem angegebenen Folterzeitraum korrelieren würden und auch theoretisch in der genannten Art und Weise entstanden sein können, wobei jedoch angegeben werden muss, dass der angegebene Mechanismus auch in unserem Kulturkreis zeitweilig bei Jugendlichen oder angeheiterten Menschen als Mutprobe durchgeführt wird, sodass natürlich nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass diese Narben nicht durch eine Folter, sondern durch ev. eine solche Mutprobe zur ungefähr der selben Zeit entstanden sein könnte.

Die Narben über dem linken Zeigefinger ist sich nicht in analoger Art und Weise entstanden, es handelt sich hierbei mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine länger zurückliegende Verbrennungsnarbe.

Zusammenfassend kann deswegen festgehalten werden, dass es theoretisch möglich gewesen sein könnte, dass der Asylwerber einen leichten Schlag mit einem Gewehrkolben gegen den Schädel erlitten hätte. Es kann auch theoretisch sein, dass die Narbe unter dem rechten Auge durch eine Splitterverletzung im Zuge der angegebenen Misshandlungen entstanden sein könnte, auch hinsichtlich der Narben im Bereich speziell der rechten Hand ist eine Entstehung der angegebenen Art und Weise durch den angegebenen Mechanismus möglich. All diese genannten Verletzungen können jedoch auch ohne weiteres im Zuge anderer Unfälle entstanden sein.

Die zwei Narben im Bereich der Schultern und über dem rechten Kniegelenk sind mit Sicherheit älter als dem angegebenen Folterzeitraum entsprechen würde, die Veränderungen an beiden Vorfüßen sind bedingt durch eine angeborene Fußstellung und nicht durch Folter. Der radiologisch attestierte Wirbelbruch ist mit Sicherheit nicht in genannter Art und Weise, sondern sicherlich schon vor längerer Zeit durch ein Beugetrauma der Wirbelsäule entstanden. Die Fettrisse am Oberschenkel sind ebenfalls nicht folterbedingt."

2.2.4.2.2. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 11.7.2012 schilderte der Beschwerdeführer seinen Mopedunfall von Anfang 2008. Er sei verletzt und in das Spital gebracht worden, es sei ihm gesagt worden, dass er einen Wirbelsäulenbruch erlitten habe.

Auf Grund dieser Aussage und der zahlreichen vorgelegten medizinischen Unterlagen holte der Asylgerichtshof ein unfallchirurgisches Gutachten ein, das sich nicht nur mit den Folgen des Mopedunfalls, sondern auch mit den behaupteten Misshandlungen in Bangladesh beschäftigte. Die Gutachterin kam zum Ergebnis, die beim Beschwerdeführer festgestellten Allergien (gegen verschiedene Pollenarten, Tierhaare, Hausstaubmilbe usw.) seien nicht Folgen der von ihm behaupteten Misshandlungen. Der Beschwerdeführer habe behauptet, im Hinterhauptbereich mit einem Stock geschlagen worden zu sein. Es seien keine Zeichen einer abgelaufenen Verletzung feststellbar. Eine etwas erhabene Narbe im Bereich des rechten Auges könne die Folge einer Misshandlung sein. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei ihm Pfefferspray in die Augen gesprüht worden, könne von der Gutachterin weder bestätigt noch widerlegt werden. Der Beschwerdeführer gebe an, er habe während der Misshandlung erbrochen, sei aber stets bei Bewusstsein gewesen (bei der letzten Begutachtung habe er Bewusstlosigkeit angegeben). Das alleinige Erbrechen sei kein Hinweis auf eine Gehirnerschütterung oder Gewalteinwirkung auf den Kopf. Die Narben am Knie seien nicht durch einen stumpfen Gegenstand oder durch Stöcke zugefügt worden. Es lägen keine Veränderungen der Haut vor, die auf Schläge mit Fahrradketten auf die Oberschenkel- bzw. Hüftregionen zurückzuführen seien. Die Veränderungen im Unterhautgewebe seien Folge von Gewichtsschwankungen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht Folge von Schlägen mit Fahrradketten. Narben an den Händen stammten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von oberflächlichen Verletzungen, zB durch "Ritzen" mit einer Messerspitze oder als "alltägliche Verletzungen" entstanden (Hängenbleiben an dornigem Geäst, Glassplitter, ...). Die Narbe am linken Oberarm sei vom Aspekt her eine typische Impfnarbe; der Beschwerdeführer habe dazu keine Angaben gemacht. Die Rötung an den beiden Fußrücken gehe auf eine angeborene Fehlstellung der Fußwurzel im Sinne eines Hohlfußes beiderseits zurück. Die Veränderungen seien nicht die Folge einer Gewalteinwirkung oder Verletzung. Der mäßige Keilwirbel im Bereich des zwölften Brustwirbels sei Folge eines Deckplatteneinbruches. Vom Unfallmechanismus her sei dies Folge einer axialen Krafteinwirkung (zB Sturz auf das Gesäß, Sprung aus der Höhe). Die Bruchform könne nicht Folge von Schlägen auf den Rücken sein. Die weiteren Veränderungen an der Wirbelsäule seien degenerativer Natur und keine Verletzungsfolge. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass die Narbe im Bereich des Gesichtes durch stumpfe Gewalteinwirkung (zB den behaupteten Faustschlag) bewirkt worden sein könne, die Narben an den Händen könnten durch die behauptete Messerspitze hervorgerufen worden sein, die Narben im Bereich der Knie seien mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht durch Schläge entstanden und alle anderen Veränderungen seien nicht Folge von Misshandlungen, Gewalteinwirkung oder Verletzungen.

2.2.4.2.3. Beide unfallchirurgischen Gutachten kommen somit zum Ergebnis, dass ein Teil der vom Beschwerdeführer vorgezeigten Verletzungen nicht auf die von ihm beschriebene Art entstanden sein kann bzw. gar keine Verletzungen (sondern zB eine angeborene Fehlstellung des Fußes) sind und dass ein anderer Teil zwar auf die beschriebene Art und Weise entstanden sein kann, dass jedoch andere Verletzungsursachen ebenso gut möglich sind. Bereits dies spricht jedenfalls gegen die vom Beschwerdeführer vorgetragene Fluchtgeschichte.

Bereits im angefochtenen Bescheid heißt es beweiswürdigend, schon die Begutachtung der vom Beschwerdeführer behaupteten Folterspuren und ihr Ergebnis stünden für sich betrachtet in deutlichem Widerspruch zu seinen Angaben. So wolle er im Mai 2004 von Polizeibeamten festgehalten und dabei auch misshandelt worden sein, ua. sei er angeblich mit Fahrradketten und Schlägen durch Gewehrkolben (am Hinterkopf) gefoltert worden. Die dabei entstandene Beule am Hinterkopf sei vom Sachverständigen als bei jedem Menschen "normale" Schwellung bezeichnet worden (gemeint: die physiologische Vorwölbung, die durch die Protuberantia occipitalis gebildet wird). "Knöcherne" Verletzungen hätten nicht festgestellt werden können. So habe der Arzt auch die Angaben des Beschwerdeführers widerlegt, er sei wegen dieser Schläge bewusstlos geworden. Wäre der Beschwerdeführer nämlich tatsächlich auf Grund der Kolbenhiebe in Bewusstlosigkeit gefallen, so wäre es nach dem Gutachten mit Sicherheit zu einer Gehirnerschütterung mit retrograder Amnesie gekommen. Nach den Schilderungen des Beschwerdeführers beim Sachverständigen habe er aber nichts Derartiges erlitten. Dazu komme, dass, hätte es solche Schläge auf den Hinterkopf gegeben, die Kopfhaut an dieser Stelle hätte platzen müssen; solche Spuren habe der Sachverständige aber nicht feststellen können. Auch die Beweglichkeit der Wirbelsäule habe der Altersklasse des Beschwerdeführers entsprochen; die Einschränkung beim Vorbeugen habe ihren Ursprung in einem alten minimalen Deckenplattenbruch, der jedoch nicht von direkter Gewalteinwirkung stamme, sondern wahrscheinlich von einem Sprung aus großer Höhe. Bei tatsächlicher Gewaltanwendung an der Wirbelsäule des Beschwerdeführers gäbe es ein anderes Verletzungsbild. Zur behaupteten Folterung durch heiße Metallstücke am linken Oberarm habe der Gutachter festgestellt, dass die Spuren wesentlich älter seien als vom Beschwerdeführer angegeben (nämlich Mitte Mai 2004). Auch zu seinem Vorbringen, man habe ihn mit Holzstücken auf beide Vorderfüße (gemeint wie im Gutachten: Vorfüße) geschlagen, habe der Sachverständige erklärt, dass der Beschwerdeführer beidseits Hohlfüße und auch ein Überbein an je einem Fußknochen habe, die nicht kausal mit den behaupteten Misshandlungen in Einklang zu bringen seien. Die behaupteten Misshandlungsspuren am rechten Kniegelenk und am linken Oberschenkel seien wesentlich älter, als dass sie erst im Mai 2004 entstanden sein könnten. Eine Misshandlung durch eine Fahrradkette im linken Oberschenkelbereich habe ebenfalls nicht bestätigt werden können, da sich dabei auf der Haut die Umrisse der Fahrradkettenglieder hätten abdrücken und dadurch Spuren hätten entstehen müssen, was nicht der Fall sei. Insgesamt betrachtet habe der Sachverständige die Angaben zu den angeblichen Folterungen des Beschwerdeführers während seiner Anhaltung nicht bestätigen können. Der Beschwerdeführer habe versucht, dem Bundesasylamt alltägliche körperliche Fehlstellungen wie zB Hohlfüße als Folterspuren zu "verkaufen".

In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof blieb der Beschwerdeführer im Großen und Ganzen bei seinen Behauptungen aus dem erstinstanzlichen Verfahren.

Das Bundesasylamt wies im angefochtenen Bescheid darauf hin, der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme am 6.6.2005 angegeben, dass er seit 1988 mit der AL zu tun gehabt habe und keinen Mitgliedsausweis besitze, da seine Partei keine solchen Ausweise ausstelle. Am 9.5.2006 habe er dagegen angegeben, sein Mitgliedsausweis sei bei einem Hausbrand vernichtet worden. Als dies dem Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 11.7.2012 vorgehalten wurde, gab er an, er habe eine Parteikarte besessen, die Unterlagen über das Verfahren, das gegen ihn anhängig sei, seien auch 2004 bei dem Brand vernichtet worden. Auf die Frage, warum er dann ursprünglich gesagt habe, dass es keinen Parteiausweis gebe, erklärte er, er sei tatsächlich vernichtet worden. Er habe ihn nicht vorlegen können und daher behauptet, es gebe keine derartige Karte. Für das Bundesverwaltungsgericht ist dies nicht nachvollziehbar; der Beschwerdeführer hätte ohne weiteres von Anfang an dieselbe Aussage machen können wie zuletzt. Das Bundesverwaltungsgericht weist auf das Ergebnis des psychiatrisch-neurologischen Gutachtens hin, wonach keine psychische Erkrankung fassbar ist, die den Beschwerdeführer daran hindern würde, Erlebtes wiederzugeben; widersprüchliche Angaben sind nicht auf eine psychische Erkrankung zurückzuführen.

Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung vom 11.7.2012 gefragt, ob er wisse, wann die letzte Parlamentswahl vor seiner Ausreise stattgefunden habe; er konnte sich erinnern, dass er dies auch beim Bundesasylamt gefragt worden sei, und wusste, dass er damals eine falsche Antwort gegeben hatte. Tatsächlich hätten diese Wahlen 2001 stattgefunden. Diese Angabe trifft zu. Auf den Vorhalt, er habe am 9.5.2006 angegeben, dass die Wahl im Mai 2004 stattgefunden habe, erklärte er, er mache manchmal Fehler und habe sich geirrt. Auch dies ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar.

Der Beschwerdeführer wurde nach den Unterlagen gefragt, die er am 31.10.2011 vorgelegt hatte. Er behauptete, er werde eines Mordes an einem gewissen XXXX beschuldigt. Darauf wurde ihm vorgehalten, in den von ihm vorgelegten Unterlagen sei nicht von Mord, sondern von "treason" und "using explosives" die Rede. Der Beschwerdeführer gab dazu an, seine Mutter sei bei XXXX (dh. bei XXXX) gewesen und habe gesagt, er solle über das Verfahren des Beschwerdeführers eine Bestätigung ausstellen. Er habe zu ihr gesagt, er könne nicht etwas schreiben, was später auf ihn zurückfalle. Er habe Tausende Anhänger, er könne nicht für alle schreiben. Auf den Vorhalt, dass er aber offenbar geschrieben habe, erklärte der Beschwerdeführer, seine Mutter sei zu XXXX gegangen und habe gesagt, dass der Beschwerdeführer hier Probleme habe.

Der Asylgerichtshof versteht dies dahin, dass der Bürgermeister eine Bestätigung nicht auf Grund eigenen Wissens ausgestellt hat, sondern auf Grund dessen, was die Mutter des Beschwerdeführers ihm gesagt hatte. Bestätigt wird somit nur auf Grund der Behauptung der Mutter des Beschwerdeführers und damit letztlich seine eigene Behauptung. Eine solche Bestätigung kann nicht belegen, dass die darin bestätigten Angaben zutreffen.

Auf Grund all dieser Widersprüche geht der erkennende Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte nicht erlebt, sondern nur eingelernt hat. Sie erscheint somit insgesamt nicht als glaubwürdig. Den bisherigen Überlegungen steht nämlich nur die Beteuerung des Beschwerdeführers gegenüber, die Wahrheit zu sprechen. Die Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen, überwiegen bei weitem.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG waren Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, in der Folge: AsylG 2005) idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 idF Art. 1 Z 63 des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt."

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF Art. 1 Z 64 FrÄG 2009 und Art. 3 Z 24 a Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 BGBl. I 38 (in der Folge: FrÄG 2011) ist § 10 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 ("§ 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011") "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt."

Gemäß § 73 Abs. 11 und 12 AsylG 2005 idF des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes BGBl. I 87/2012 (in der Folge: FNG) und des FNG-Anpassungsgesetzes ist § 10 AsylG 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes mit 1.1.2014 in Kraft getreten.

Gemäß § 3 Abs. 8 Z 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Art. 2 BGBl. I 33/2013, können Verfahren, die mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig waren, vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt "zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat."

3.1.2.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nicht vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 zu führen. Den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt III) hat das Bundesasylamt ebenso - entsprechend der damaligen Rechtslage - auf § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 gestützt. Anstattdessen hätte das Bundesverwaltungsgericht nun gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 den § 10 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 anzuwenden. Der Abs. 8 des § 75 AsylG 2005 (der unter der Überschrift "Übergangsbestimmungen" steht) ist nämlich mit 1.1.2014 nicht novelliert worden - im Gegensatz zu § 10 AsylG 2005 selbst. Bei wörtlicher Auslegung würde dies bedeuten, dass auf Verfahren, auf die (grundsätzlich) das AsylG 1997 anzuwenden ist (dh. auf Verfahren, die vor dem 01.01.2006 anhängig gemacht worden sind), § 10 AsylG 2005 weiterhin in der Fassung des FrÄG 2011 anzuwenden ist, während in Verfahren, auf die insgesamt das AsylG 2005 anzuwenden ist, § 10 AsylG 2005 in der derzeit geltenden Fassung anzuwenden wäre, die er mit 1.1.2014 erhalten hat.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht "nach Maßgabe des Abs. 20" des § 75 AsylG 2005 zu Ende zu führen. Die erörterte Auslegung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 würde Zweifel lassen, ob § 75 Abs. 20 AsylG 2005 auf solche Verfahren überhaupt anzuwenden ist; § 75 Abs. 19 AsylG 2005 bezieht sich ja grundsätzlich nur auf Verfahren, die nach eben diesem Gesetz und nicht nach dem AsylG 1997 durchzuführen sind.

Der Gesetzgeber des BG BGBl. I 29/2009 hat, indem er § 75 Abs. 1 AsylG 2005 novelliert und § 75 Abs. 8 AsylG 2005 erlassen hat, das Ziel verfolgt, alle Ausweisungsentscheidungen in Asylverfahren unter dasselbe Regime zu stellen, unabhängig davon, ob diese Verfahren (grundsätzlich) nach dem AsylG 1997 oder nach dem AsylG 2005 zu führen ist; dies hat er freilich auf Verfahren beschränkt, die danach (dh. nach dem 31.03.2009) beim Bundesasylamt anhängig waren oder wurden. Für Verfahren, die bereits beim Asylgerichtshof anhängig waren, galt das nicht, dh. die Ausweisungsentscheidung war von diesem Gericht nach dem AsylG 1997 zu treffen. Für solche Verfahren hat erst der Gesetzgeber des FrÄG 2009, indem er § 75 Abs. 8 AsylG 2005 novelliert hat, dieses Ziel verwirklicht; seither sind alle Ausweisungsentscheidungen in Asylverfahren nach § 10 AsylG 2005 zu treffen, unabhängig davon, ob das Verfahren (grundsätzlich) nach dem AsylG 1997 oder nach dem AsylG 2005 zu führen ist. So heißt es in den Erläut. zur RV des FrÄG 2009 (330 BlgNR 24. GP, 27): "Gemäß Abs. 8 sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem Asylgesetz 1997 oder dem Asylgesetz 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß § 10 AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem Asylgesetz 1997 soll im Regelungsregime des § 10 AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden."

Konsequenterweise hat der Gesetzgeber des FrÄG 2011 den § 75 Abs. 8 AsylG 2005 entsprechend novelliert (Art. 3 Z 24 a) und damit erreicht, dass auch nach der Novellierung des § 10 AsylG 2005 durch eben dieses Gesetz (Art. 3 Z 4) Ausweisungsentscheidungen nach der selben Fassung des § 10 AsylG 2005 zu erlassen sind, sei das Verfahren nun (grundsätzlich) nach dem AsylG 1997 oder nach dem AsylG 2005 zu führen. Insbesondere wurde (durch das FrÄG 2009) erreicht, dass der bereits durch das BG BGBl. I 29/2009 eingeführte § 10 Abs. 5 AsylG 2005 bei jeder asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung heranzuziehen ist, sodass es möglich geworden ist, auch in Verfahren, die grundsätzlich nach dem AsylG 1997 zu führen sind, die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung auszusprechen.

Wollte man § 75 Abs. 8 AsylG 2005 wörtlich auslegen, so würde dies bedeuten, dass Asylwerber, die ihren Antrag vor dem 1.1.2006 gestellt haben, zwingend auszuweisen sind, wenn die Ausweisung nicht gegen Art. 8 MRK verstößt. Asylwerber, die ihren Antrag später gestellt haben und deren Beschwerde am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, kämen dagegen in den Genuss des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, da nach dieser Bestimmung eine Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer solchen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) zurückzuverweisen ist (mit der Folge, dass eine Rückkehrentscheidung auch in Fällen unzulässig sein kann, in denen sie nicht gegen Art. 8 MRK verstieße). In Verfahren, auf die das AsylG 1997 anzuwenden ist und die - aus welchem Grund auch immer - am 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängig waren oder später (wieder) beim Bundesamt anhängig geworden sind oder anhängig werden, käme in vergleichbaren Fällen ebenfalls nur eine Ausweisung in Frage, ohne dass das Bundesamt zu prüfen hätte, ob auf Grund anderer Kriterien eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre.

Den Änderungen, die § 75 Abs. 8 AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 und das FrÄG 2011 erfahren hat, lässt sich das Bestreben des Gesetzgebers entnehmen, asylrechtliche Ausweisungsentscheidungen einem einheitlichen Regime zu unterstellen. (In geringerem Maß gilt dies schon für die Änderung des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 durch das BG BGBl. I 29/2009.) Dazu war er nicht verpflichtet; es stand in seinem Ermessen, für Verfahren, die unter das AsylG 1997 fallen, diese Ausnahme von § 75 Abs. 1 AsylG 2005 zu normieren oder auch nicht. Wenn er es aber getan hat - und dies wohl auch im Bestreben, eine einheitliche Anwendung durch die Verwaltungs- und gerichtlichen Organe zu ermöglichen bzw. zu sichern -, dann ist nicht verständlich, warum diese Gleichbehandlung nun nicht mehr statthaben sollte. Dafür ist kein Grund ersichtlich, zumal da ja auch in Verfahren, die nach dem AsylG 1997 geführt werden, die Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 2005 zu treffen ist - nur allenfalls nach einer anderen Fassung des § 10 AsylG 2005 als in Verfahren nach dem AsylG 2005. Für eine solche unterschiedliche Behandlung sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, vielmehr könnte sie sogar gegen den Gleichheitssatz der Bundesverfassung verstoßen. Auch die Erläut. zur RV des FNG (zu § 10 AsylG 2005 idF des FNG) geben keinen Aufschluss, da sie nur den Gesetzestext referieren (1803 BlgNr. 24. GP, 37).

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Ergebnis, dass auch in Verfahren, die unter das AsylG 1997 fallen, § 10 AsylG 2005 nicht, wie von § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ausdrücklich angeordnet, idF des FrÄG 2011 anzuwenden ist, sondern dass auch hier § 10 AsylG 2005 in der derzeit geltenden Fassung und gegebenenfalls § 75 Abs. 20 AsylG 2005 anzuwenden sind.

3.1.2.2. Das Verfahren war am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, es war daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Da der Einzelrichter, dem die Rechtssache nach der Geschäftsverteilung zugewiesen worden ist, dem Senat des Asylgerichtshofes angehört hat, zu dessen Zuständigkeit die Rechtssache am 31.12.2013 gehört hat, kann das Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden.

3.2. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts stützt sich auf Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz und Abs. 51 Z 7 B-VG und auf § 38 AsylG 1997. § 38 AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und wurde durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 oder durch das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 (in der Folge: BVwGG) nicht geändert; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof wurde und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hatte, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezog. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen. Da schließlich gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes - also zum Bundesverwaltungsgericht (s. Art. 129 B-VG) - wurde, bezieht sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf dieses Gericht.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 15.5.2003, 2001/01/0499).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

1.2. Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung durch Angehörige der BNP, der CS und der Polizei, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.

Selbst wenn man aber die Angaben des Beschwerdeführers als wahr unterstellte, ergäbe sich daraus nicht, dass er aus Gründen, die in der GFK genannt werden, verfolgt wird. Dann stünde ihm nämlich, wie sich aus den Feststellungen ergibt, eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative offen, da er sich in Bangladesh außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen kann. Das Gesetz erlaubt, sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, es zu verlassen und wieder zurückzukehren; die Behörden respektieren dies, außer bei einigen Oppositionspolitikern bzw. in zwei Gebieten, nämlich CHT und Cox's Bazar. Der Beschwerdeführer war aber nach seinen Angaben Angehöriger der jetzigen Regierungspartei und stammt auch nicht aus einem der beiden genannten Gebiete, sondern aus XXXX. Auch das Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen bestätigt, dass einem AL-Mitglied mit dem Profil, das der Beschwerdeführer für sich angegeben hat, jedenfalls eine inländische Fluchtalternative in Bangladesh offensteht, zB in Großstädten wie Chittagong oder Dhaka.

Auch wenn man also die Angaben des Beschwerdeführers als wahr unterstellt, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, die sich im gesamten Herkunftsstaat auswirken würde.

2.1.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; § 28 Abs. 1 VwGVG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 FrG zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Art. 5 § 1 BG BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 FPG das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di.

§ 50 FPG, dessen Abs. 1 wie folgt lautet:

"Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre."

§ 57 Abs. 1 FrG lautete in seiner Stammfassung:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."

Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):

"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).

Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 50 Abs. 1 FPG - auf den sich die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nun beziehen müsste -, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 50 Abs. 1 FPG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 50 Abs. 1 FPG iW Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 (Statusrichtlinie; dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;

6.11. 1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;

25.1. 2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4. 2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108;

17.12. 1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Z 56;

17.7. 2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Diese zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005 formulierte Aussage muss in gleicher Weise für § 50 Abs. 1 FPG gelten, dessen beide Fälle inhaltlich, wenngleich nicht wörtlich, den beiden Fällen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 entsprechen. Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.

Da somit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997, bezieht man sie auf § 50 Abs. 1 FPG, zu keinem anderen Ergebnis führen würde als dann, wenn man sie weiterhin auf § 57 Abs. 1 FrG bezieht, kann dahingestellt bleiben, wie sie auszulegen ist, zumal da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 Abs. 1 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 Abs. 1 FPG übertragen ließe. Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob es wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, die Verweisung nun auf § 50 Abs. 1 FPG zu beziehen, da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 (und nicht nach der seit dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage) weiterzuführen sind. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 50 Abs. 1 FPG nicht etwa formell jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 Abs. 1 FPG, sondern regelt den subsidiären Schutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 Abs. 1 FPG entspricht.

2.1.2. Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde (zur Auslegung dieser Bestimmung vgl. oben). Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann, wie oben dargestellt, auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG 1997 - iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die oben wiedergegebene Rsp. des VwGH). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 MRK verstoßen (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR;

10.12. 2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360;

vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).

Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd § 57 Abs. 1 und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG 1997 zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist durch § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512).

2.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt kein Fall des § 57 Abs. 2 FrG vor. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde.

Es besteht kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Bangladesh besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 MRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers kein Abschiebungshindernis bildet, ergibt sich aus den Feststellungen dazu.

3.1. Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es ua. in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 - wie im vorliegenden Fall - den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, zu entscheiden, ob die "Rückkehrentscheidung" auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Damit zielt das Gesetz auf § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in der Fassung des FNG (die mit 01.01.2014 in Kraft getreten ist, als der angefochtene Bescheid bereits erlassen war), danach ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird, wenn weiters nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird und überdies - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005) vorliegt.

Dass § 10 AsylG 2005 idF des FNG auch in Verfahren anzuwenden ist, die nach dem AsylG 1997 zu führen sind, ist oben bereits dargestellt worden.

Dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte, scheidet auf Grund des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 aus, da dies dem Bundesamt vorbehalten ist, ebenso, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst eine Rückkehrentscheidung träfe. Ob eine Rückkehrentscheidung (nach § 52 FPG) auf Dauer unzulässig ist, richtet sich nach § 9 BFA-VG. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn durch sie in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, (nur dann) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. § 9 Abs. 2 BFA-VG zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind (sie entsprechen wörtlich den in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF vor dem FNG aufgezählten, abgesehen davon, dass es statt "Herkunftsstaat" nunmehr heißt: "Heimatstaat" [vgl. die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, die freilich durch das FNG nicht geändert worden ist und gemäß § 2 Abs. 2 BFA-VG auch in dessen Anwendungsbereich gelten soll]). Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung (nach § 52 FPG) jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Pt. IV.2.1), das zu einer der Vorgängerbestimmungen des § 9 BFA-VG ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997, der - wie der vom Bundesasylamt angewandte § 10 AsylG 2005 idF vor dem FNG - statt von einer "Rückkehrentscheidung" von einer "Ausweisung" sprach), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das BFA-VG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Pt. IV.3.2]; vgl. VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH - anlässlich einer auf § 10 AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340/2004 verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007; vgl. weiters VfSlg. 18.417/2008, 18.524/2008; VfGH 28.4.2009, U 847/08; 1.7.2009, U 1209/09; 3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN;

21.1. 2010, 2008/01/0637; 15.3.2010, 2007/01/0537, mwN; 21.6.2010, 2006/19/0451; 9.9.2010, 2006/20/0176; 15.12.2010, 2007/19/0869;

23.2. 2011, 2011/23/0074; 21.4.2011, 2011/01/0132; 27.4.2011, 2011/23/0057):

"Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]."

Im Erkenntnis 22.6.2009, U 1031/09, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:

die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;

die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;

die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;

die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist."

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Prüfung, ob die Rückkehrentscheidung "zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist", insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren", und "die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist". Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 1803 BlgNR 24. GP, 10 f., ebenso aus den parlamentarischen Materialien zur Vorgängerbestimmung, Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f., und Erläut. zur RV, 1078 BlgNR 24. GP, 43) ergibt sich, dass damit nichts anderes geschehen soll, als der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 8 MRK Rechnung zu tragen, ohne eine gegenüber der früheren materiell andere Rechtslage zu schaffen.

3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 MRK (und nunmehr auch durch § 9 Abs. 2 BFA-VG) vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. Dass es noch nicht § 9 Abs. 2 BFA-VG, sondern § 8 Abs. 2 AsylG 1997 angewandt hat, schadet nicht, da § 10 AsylG 2005 (in der Stammfassung) insoweit mit § 8 Abs. 2 AsylG 1997 weitgehend vergleichbar ist. Auch bei der Ausweisung nach § 8 Abs. 2 AsylG 1997 war nämlich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Art. 8 MRK zu berücksichtigen (VfSlg. 17.340/2004 [S 515], 17.516/2005 [Pt. IV.2.1 am Ende und IV.3.2]; VfSlg. 18.224/2007; vgl. auch die Erläut. zur RV der AsylGNov. 2003 [120 BlgNR 22. GP, 14], die davon ausgehen, dass "bei jeder Ausweisungsentscheidung im österreichischen Fremdenwesen [...] Art. 8 EMRK in die Entscheidungsfindung einzubeziehen" ist und die das offenbar auch für das Asylrecht annehmen; weiters VwGH 23.11.2006, 2005/20/0516; 27.2.2007, 2007/01/0016; 26.3.2007, 2006/01/0595; 26.6.2007, 2007/01/0479; 17.12.2007, 2006/01/0216; 23.9.2009, 2006/01/0954; 21.1.2010, 2008/01/0637). Dass sich aber auch durch § 9 Abs. 2 BFA-VG gegenüber § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 die Rechtslage inhaltlich nicht geändert hat, ist oben gezeigt.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0232;

17.12. 2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162; 31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020;

26.6. 2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257;

8.3. 2005, 2005/18/0044; vgl. auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters - anknüpfend an VfSlg. 18.224/2007 - VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 1997 gestütztes Aufenthaltsrecht zu (in diesem Fall schlösse § 52 Abs. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung aus).

In seiner Stellungnahme vom 2.8.2011 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er sich nunmehr seit (damals) beinahe sechseinhalb Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhalte. Er habe sich in all den Jahren eine Existenz in Österreich aufgebaut und sich hier in sprachlicher und sozialer Hinsicht massiv integriert, seiner wirtschaftlichen Integration stünde nichts im Wege. Dazu verwies der Beschwerdeführer darauf, er habe einen Arbeitgeber gefunden, der ihn "nach Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen umgehend anstellen würde". Er verfüge über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis und über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Seine Kontakte zu seinem Heimatland beschränkten sich auf ein Minimum. Er verfüge über eine ortsübliche Unterkunft, lebe mit einem seiner österreichischen Freunde seit Jahren im gemeinsamen Haushalt und sei zudem ordnungsgemäß versichert. Es seien bereits mehrmals Beschäftigungsbewilligungen für ihn erteilt worden, bis es Anfang 2008 zu einem Arbeitsunfall gekommen sei, bei dem der Beschwerdeführer schwer verletzt worden sei. Er sei selbstverständlich unbescholten.

Aus den Feststellungen ergibt sich ua., dass der Beschwerdeführer 2007 bis 2009 immer wieder beschäftigt war, dass er seither nicht mehr beschäftigt ist, dass er 2008 einen Verkehrsunfall erlitt, dass er Deutsch auf der Niveaustufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen beherrscht und dass er über bestimmte soziale Kontakte verfügt.

Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr bereits seit längerem in Österreich aufhält, nämlich seit etwas mehr als neun Jahren, somit über einen Zeitraum, der deutlich über jenen Zeiträumen liegt, die Asylverfahren üblicherweise dauern. Dass das Verfahren so lange gedauert hat, geht nicht auf sein Verschulden zurück; das Verfahren war freilich auch dadurch gekennzeichnet, dass es mehrerer medizinischer Gutachten brauchte und dem Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben, die erst nach der Verhandlung vom 14.10.2013 erhoben worden waren, in einer neuerlichen Verhandlung vorgehalten werden mussten. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten und hat sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen, sieht man von der illegalen Einreise ab. Betrachtet man die übrigen in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes herausgearbeiteten Kriterien, so zeigt sich aber, dass die Umstände im Fall des Beschwerdeführers nicht auf ausreichend intensive persönliche Interessen hindeuten: Er geht keiner geregelten Arbeit mehr nach, sondern bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Somit kann nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit gesprochen werden, wie sie der Verfassungsgerichtshof in seinem Kriterienkatalog erwähnt. Daran kann es auch nichts ändern, dass sich der Beschwerdeführer um Beschäftigungen bemüht hat und dass ihm eine Einstellung zugesagt worden ist, dh. ein Arbeitsplatz, den er nur würde antreten können, wenn die erforderlichen Bewilligungen erteilt würden. Diese Einstellungszusagen sind kein Beleg für seine Selbsterhaltungsfähigkeit, sondern allenfalls ein Hinweis darauf, dass er, sofern er sich auf dem entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich bewährte, künftig in die Situation kommen könnte, seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt einer Einstellungszusage gegenüber einem Asylwerber, der nur über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Vorschriften und nicht über eine Arbeitserlaubnis verfügt, keine wesentliche Bedeutung zu (VwGH 22.2.2011, 2010/18/0323 mwN). Es kann auch nicht im Sinne des Gesetzes liegen, dass Umstände, die der Sache nach Voraussetzung für einen Ausspruch nach § 9 Abs. 3 BFA-VG sind (dahin, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei), erst als weitere Folge eines solchen Ausspruchs eintreten können.

Bei dieser Situation kann - entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 2.8.2011 - nicht davon gesprochen werden, der Beschwerdeführer habe sich in Österreich "eine Existenz aufgebaut".

Trotz der langen Verfahrensdauer kann nicht erkannt werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers bereits in einer Weise verfestigt wäre, die zu einer positiven Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht führen müsste.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich der Beschwerdeführer um Integration bemüht hat und insbesondere auch darum, Arbeit zu finden. Andererseits hat er auch bei der Darstellung seiner persönlichen Verhältnisse in Österreich Angaben gemacht, die nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Dies betrifft insbesondere sein Verhältnis zu seiner "Freundin", über deren Wohnort er keine Klarheit geschaffen hat und die nach seinen eigenen Aussagen offenbar gefälligkeitshalber Angaben gemacht hat. Das Bundesverwaltungsgericht erinnert daran, dass eine positive Entscheidung nach § 10 AsylG 2005 nur dann in Frage kommt, wenn eine Rückkehrentscheidung gegen Art. 8 MRK verstieße.

Der Beschwerdeführer verfügt auch nicht über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Dass seine Beziehung zu seiner "Freundin" dem nicht entspricht, ergibt sich aus den Feststellungen. Nach seinen Angaben in der letzten Verhandlung bezeichnet er überdies als "Freund" jeden, der ihm hilft. Dass ihn mit seiner Freundin mehr als ein derart freundschaftliches Verhältnis verbinden würde, ist nicht hervorgekommen. Er hat sie zwar einmal als seine Lebensgefährtin bezeichnet, gleichzeitig jedoch angegeben, dass er in der benachbarten Wohnung in XXXX wohne. Dies steht im Übrigen im Gegensatz zu seinen Erklärungen in der letzten Verhandlung, wonach sie nicht in seinem Wohnort wohne, sondern seine Nachbarin dort nur zufällig denselben Familiennamen trage.

Der Beschwerdeführer beherrscht Deutsch auf der Niveaustufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, die wie folgt beschrieben wird: "Kann Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (z. B. Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung). Kann sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht. Kann mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben." (vgl. die Beschreibung auf http://www.goethe.de/z/50/commeuro/303.htm). Dies und eine Reihe sozialer Kontakte, wie sie zB die Unterstützungserklärungen belegen, fällt insgesamt demgegenüber nicht derart ins Gewicht, dass die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 MRK bedeuten könnte.

Unter diesen Umständen kommt den öffentlichen Interessen daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt, größere Bedeutung zu als seinen persönlichen Interessen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher - auf Grund der von ihm anzuwendenden Kriterien, die ausschließlich die Verletzung des durch Art. 8 MRK gewährleisteten Rechts betreffen - nicht auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Daher ist das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 erster Satz AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, nämlich zu der Frage, ob in Verfahren, auf die gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 das AsylG 1997 anzuwenden ist, § 10 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 oder in der derzeit geltenden Fassung anzuwenden ist, weiters dazu, ob in solchen Verfahren § 75 Abs. 20 AsylG 2005 anzuwenden ist. Die Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts zu diesen Fragen sind oben dargestellt.

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