W160 2001910-1•BVwG W160 2001910-1
W160 2001910-1Tribunale amministrativo federale30 apr 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, ethnische Verfolgung,<br/>geschlechtsspezifische Verfolgung, Religion, soziale Gruppe,<br/>westliche Orientierung
W160 2001910-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Günther LAMMER über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2013, Zl. 13 07.541-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF. der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, reiste mit ihrem Ehegatten sowie ihren beiden minderjährigen Kindern illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.06.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 08.06.2013 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei am XXXX in XXXX, Afghanistan, geboren. Sie gehöre der Religionsgemeinschaft und Volksgruppe der Sikhs an. Afghanistan habe sie gemeinsam mit ihrer Familie von XXXX aus Richtung Pakistan verlassen, von wo sie mit dem Flugzeug in ein unbekanntes Land geflogen und per PKW bis ins österreichische Bundesgebiet verbracht worden seien. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, sie würden in Afghanistan zur Minderheit der Sikh gehören, weshalb sie von den Moslems schikaniert worden wären. Ihre Kinder hätten nicht zur Schule gehen können, ihre Tochter habe das Haus nicht verlassen dürfen. Sie hätten nicht einmal Platz gehabt, ihre Verstorbenen nach ihrer Tradition zu verbrennen. In Afghanistan hätten sie keine Rechte gehabt, weshalb sie ihre Heimat verlassen hätten müssen. Ihre Angaben würden sowohl für sie als auch ihre beiden Kinder gelten.
3. Am 07.08.2013 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie zusammengefasst an, ihre Tochter sei von anderen Leuten belästigt worden; es sei verlangt worden, ihre Tochter an diese Leute weiterzugeben, damit sie verheiratet werden könne. Dazu seien sie aber nicht bereit gewesen. Sie hätten ständig Angst gehabt, dass ihre Tochter gekidnappt und zwangsverheiratet werden könne, diese sei jetzt 13 Jahre alt. Man werde in Afghanistan als Frau nicht respektiert, es sei auch versucht worden, die Beschwerdeführerin selbst zu belästigen. In dem Stadtteil, indem sie gelebt habe, gäbe es 20-30 von Sikh bewohnte Häuser, in XXXX gäbe es insgesamt etwa 40-50 solche. Ihre Tochter und ihr Sohn hätten manchmal den Tempel aufgesucht und dort die Sprache Punjabi gelernt, ihr Sohn hätte manchmal eine Privatschule besucht und dort Computer- und Englischkenntnisse erworben. Eine reguläre Schule hätten die beiden aber nie besucht. Es gäbe Schulen für Muslime, ihr Sohn sei dort 1-2 Mal gewesen, jedoch habe man ihn an den Haaren gerissen, weshalb er nicht mehr hingegangen wäre. Es gäbe in XXXX keine Schulen für Sikh-Kinder. Die Beschwerdeführerin gab an, sie hätte niemals alleine das Haus verlassen, dies wäre nur in Begleitung ihres Ehegatten oder anderer Leute möglich gewesen. Ihre Kinder seien auch niemals alleine auf der Straße gewesen, die muslimische Schule hätte ihr Sohn auch nur in Begleitung ihres Ehegatten besuchen können. Es gäbe in XXXX vier bis fünf aktive Tempel für Sikh. Sie seien in der Heimat "angegriffen" worden. Ihr Mann hätte auch Angst gehabt und dagegen nichts unternehmen können. Man hätte ihnen auch gesagt, dass sie ihre Tochter übergeben sollen, damit diese einen Moslem heiraten könne. Man würde die Tochter verschleppen, wenn sie sie nicht hergeben würden. Diese Drohungen hätten sie ernst genommen und deshalb das Land verlassen. Sie seinen dagegen hilflos gewesen und hätten nichts dagegen tun können. Sie sei deshalb immer dabei gewesen, wenn ihre Tochter das Haus verlassen hätte, zum anderen Tempel wären sie in einer Gruppe gefahren, da sei es sicherer als zuhause gewesen. Sie hätten auch ihre Verwandten nicht feuerbestatten können, diese Probleme hätten zugenommen. Für ihre Kinder würden die gleichen Fluchtgründe gelten, diese hätten in Afghanistan keine Zukunft und erhielten dort keine Ausbildung. Die Belästigungen hätte sie nicht angezeigt, da man ihnen nicht geholfen hätte. In einen anderen Landesteil wären sie nicht gezogen, weil es anderswo den Sikhs vielleicht noch schlimmer gehe.
Der Beschwerdeführerin wurden Feststellungen zu Afghanistan und XXXX zur Kenntnis gebracht. Sie verzichtete auf eine Ausfolgung der Feststellungen und gab an, keine Stellungnahme dazu abgeben zu wollen.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2013, Zl. 13 07.541-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen keine konkrete oder drohende Verfolgung (bzw. Furcht vor einer solchen) aus in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen glaubhaft zu machen vermocht hätte. Der vorgebrachte Sachverhalt wäre als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen. Auch hätte die Beschwerdeführerin noch keine so intensive westliche Orientierung angenommen, dass diese bereits ein Bestandteil ihrer Identität geworden sei und seien auch sonst keine "Gefährdungsmerkmale" hervorgekommen. Auch bei Wahrheitsunterstellung des Vorbringens könne eine Flüchtlingseigenschaft nicht begründet werden. Es würden auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht vorliegen. Nach einer Interessensabwägung kam die belangte Behörde zum Schluss, dass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff darstelle.
Da auch keinem anderen Familienmitglied der Beschwerdeführerin der Status eines Asylberechtigten (bzw. subsidiär Schutzberechtigten) zuerkannt worden sei, komme auch für sie die Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde aufgrund Rechtswidrigkeit seines Inhalts, mangelhaft durchgeführtem Verfahren, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Darin bringt sie nach Verweis auf die Beschwerde ihres Ehegatten im Wesentlichen vor, die Behörde habe sich nicht mit den Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Die Länderinformationen würden keine spezifischen Informationen über die Situation von Kindern, insbesondere Angehörigen der Minderheit der Sikh, enthalten. Bezüglich der Asylrelevanz einer Zwangsverheiratung wurde auf die Beschwerde des Ehegatten verwiesen. Bei der Beurteilung der Voraussetzungen für subsidiären Schutz sei die Zugehörigkeit zu einer Minderheit außer Acht geblieben; den Kindern der Beschwerdeführerin seien grundlegende Freiheitsrechte verwehrt geblieben. Bei der Interessensabwägung zur Ausweisungsentscheidung sei das Kindeswohl nicht berücksichtigt worden. Zur Lage in Afghanistan und in XXXX brachte die Beschwerdeführerin ein Konvolut von Berichten bei. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Zuerkennung von Asyl, in eventu Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung der Unzulässigkeit der Ausweisung.
6. In der am 23.04.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, an welcher ein Vertreter des Bundesasylamtes nicht teilnahm, wurde die Beschwerdeführerin insbesondere zu den Beweggründen für ihre Ausreise aus Afghanistan einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, am XXXX geboren worden zu sein und ebenso wie ihr Ehegatte der Religionsgruppe der Sikhs anzugehören. Vor etwa einem Jahre habe sie mit ihrem Gatten und den Kindern ihr Heimatland verlassen. Grund dafür sei ihre Zugehörigkeit zu der Minderheit der Sikhs. Das Leben sei dort schwierig gewesen, sie und ihre Tochter hätten die Wohnung nicht verlassen können; beim Verlassen des Hauses seien sie von den Moslem in ihrem Viertel schikaniert worden. Diese hätten gewollt, dass sie ihre vierzehnjährige Tochter hergeben solle um sie zu verheiraten. Sie seien immer wieder auf der Straße belästigt worden und seien diese oft auch zu ihnen nach Hause gekommen und hätten an die Tür geklopft. Auch ihr Ehegatte sei belästigt und aufgefordert worden, die Tochter herauszugeben. Ihr Sohn sei in der Schule ständig belästigt, an den Haaren gezogen und geschlagen worden; ihre Tochter wäre nie zu Schule gegangen. Die Beschwerdeführerin selbst sei verbal belästigt, gestoßen und mit der Hand geschlagen worden, dies sei oft gewesen und immer schlimmer geworden. Dann hätten sie gesagt, sie sollten ihre Tochter hergeben, sonst würden sie sich die Tochter holen. Sie hätten gehört und sei es auch passiert, dass junge Mädchen von den Moslems entführt und verheiratet worden seien. Sie seien vier Monate vor ihrer Ausreise bei der Polizei gewesen, weil sie den Sikhs angehörten, sei ihnen aber nicht geholfen worden. Bei einer Rückkehr hätte sie Angst, dass ihnen die Tochter weggenommen werden würde und dass sie wieder belästigt werde. Sie seien nun ein Jahr in Österreich und hier glücklich, ein Leben in Afghanistan könne sie sich nicht mehr vorstellen. Die Beschwerdeführerin gab an, sie wolle in Österreich zuerst die Sprache gut lernen, dann wolle sie arbeiten. Ihre Kinder würden zur Schule gehen, sie würde gemeinsam mit ihrem Ehegatten einen Deutschkurs besuchen und würde ein bisschen verstehen; auch könne sie alleine spazieren gehen. Sie hätten österreichische Freunde, mit denen sie sprechen könnten. Sie sei in Österreich niemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt worden und sei auch nicht von einer Behörde mit einem Aufenthalts- oder Rückkehrverbot belegt worden.
Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe, sie würde diese vertreten. Nach Vorhalt der aktuellen politischen und menschenrechtlichen Lage in Afghanistan, im speziellen auch der Lage der Frauen, führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Lage der Frauen in Afghanistan sehr schlecht sei. Ihren Kindern sei der Zugang zur Bildung verwehrt geblieben und sie hätten Angst vor einer Zwangsverheiratung ihrer Tochter gehabt, sie selbst sei immer wieder belästigt worden.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin verzichtete auf ein weiteres Vorbringen.
Die Beschwerdeführerin erschien zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht mit einer Hose, einem Leibchen mit einer modischen Jacke und hatte die Haare hochgesteckt. Sie vermittelte einen westlichen Eindruck.
Vorgelegt wurden Schulbesuchsbestätigungen der Kinder, Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten, Kursbestätigungen sowie eine Schülerbeschreibung der Tochter der Beschwerdeführerin.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Afghanistan und gehört der Volks- und Religionsgruppe der Sikh an. Sie reiste gemeinsam mit ihrem Ehegatten und den beiden gemeinsamen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin von XXXX, und Mutter von XXXX. Ihr Ehemann und ihre beiden Kinder im Alter von vierzehn und zwölf Jahren befinden sich derzeit ebenfalls als Asylwerber in Österreich.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie in Afghanistan wiederholt Opfer von Schikanen, Beschimpfungen und körperlichen Attacken seitens muslimischer Afghanen waren. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte wurden mitunter aufgefordert, ihre Tochter zu übergeben, damit diese einen Moslem heiraten könne. Es wurde auch die Verschleppung der Tochter angedroht. Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde an den Haaren gezogen und geschlagen. Die Beschwerdeführerin war wiederholt verbalen Belästigungen durch muslimische Afghanen ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter verließen ihr Haus kaum und wenn doch, konnten sie sich nur in männlicher Begleitung außer Haus bewegen. Aufgrund der Übergriffe können die Kinder der Beschwerdeführerin nicht an einem regulären Schulunterricht teilnehmen. Das Praktizieren religiöser Rituale, wie die Bestattung von Verstorbenen Sikh, gestaltet sich problematisch.
Die Beschwerdeführerin hinterließ anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof den Eindruck, in ihrer Wertehaltung überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert zu sein. Darüber hinaus ergibt sich auch auf Grund der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Religionsgruppe der Sikh ein Gefährdungspotential.
Der Reiseweg der Beschwerdeführerin und ihrer Familie kann nicht festgestellt werden.
Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Überblick über die politische Lage:
Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fanden im August 2009 statt. Präsident Karsai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor.
Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karsai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen werden am 5. April 2014 stattfinden. Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Beide Kammern haben sich am 19.12.2005 erstmals konstituiert. Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse der Unterhauswahl vom 18.09.2010 ist das neue Parlament am 26.01.2011 zusammengetreten. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt über die kommenden Monate aber an und mündete am 21.08.2011 in der Entscheidung der Unabhängigen Wahlkommission, noch neun Abgeordneten wegen Wahlbetrugsvorwürfen das Mandat zu entziehen.
(vgl.: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012, S.1; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19.04.2013, S.1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013).
Sicherheitslage:
Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm im Zeitraum vom Februar 2012 bis Februar 2013 leicht ab. Allerdings ist die Anzahl der verübten Angriffe von bewaffneten Oppositionsgruppen in den ersten 3 Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 47 Prozent angestiegen. Die Anzahl der Angriffe bestätigen, dass der Rückgang der Gewalt im vergangenen Jahr kein Anzeichen einer dauerhaft verminderten Kampffähigkeit der bewaffneten Oppositionsgruppen gewesen ist. Bewaffnete Oppositionsgruppen greifen weiterhin zunehmend afghanische Ziele an. Bis Ende 2014 werden die internationalen Kampftruppen Afghanistan verlassen haben.
(vgl.: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.4; vgl.: ANSO, 1. Quartalsbericht 2013, vom 25.04.2013, S.9).
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.
Zivilgesellschaftliche Netzwerke sind in Afghanistan vorhanden, konzentrieren sich aber auf XXXX und die größeren Städte. Dies reflektiert die große Kluft, die seit jeher zwischen den städtischen, gebildeten Eliten und der zumeist nicht alphabetisierten Landbevölkerung besteht.
Nichtregierungsorganisationen spielen in der Menschenrechtsarbeit eine wichtige Rolle. Sie nehmen an der öffentlichen Debatte teil, indem sie immer wieder Missstände im Menschenrechtsbereich ansprechen und auf die Defizite bei der Aufarbeitung der Verbrechen, die in den vergangenen Jahrzehnten des Bürgerkriegs begangen wurden, hinweisen. Der Einfluss der Zivilgesellschaft auf die Regierung wächst. Dazu hat auch die Einbeziehung zivilgesellschaftlicher Vertreter in die Afghanistan-Konferenz in Bonn 2011 sowie das im Vorfeld der Konferenz abgehaltene Forum der Zivilgesellschaft beigetragen. Der afghanischen Öffentlichkeit wurde hiermit verdeutlicht, dass die Zivilgesellschaft als unabhängiger Akteur zur Einflussnahme auf die Regierung fähig ist.
(vgl.: United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19.04.2013; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.4, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 10.01.2012, S.9 und 10).
Meinungs- und Pressefreiheit:
Die afghanische Verfassung garantiert in Art. 34 Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht.
Staatlichen Medien wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien. Das Spektrum reicht von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien wie Tolo TV, der Tageszeitung Hasht-e-Sobh und der Nachrichtenagentur Pajhwok bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen, die von lokalen Machthabern, Parteien, dem Ausland (insbesondere Pakistan und Iran) sowie religiösen Strömungen für die eigene Propaganda genutzt werden.
Wichtigstes Medium in den Provinzen ist das Radio, in den Städten das Fernsehen. Aufgrund einer hohen Analphabetenrate und schlechter Verfügbarkeit in den ländlichen Regionen sind Printmedien nur von nachrangiger Bedeutung. In XXXX und anderen Städten gibt es jedoch eine Vielzahl kleiner Zeitungen in niedriger Auflagezahl. Nur wenige dieser Medien können sich selbst finanzieren und sind auf (internationale) Unterstützung angewiesen. Zentral bleiben landesweit auch traditionelle Kommunikationswege: Sowohl lokale Versammlungen als auch Predigten in Moscheen werden von der Bevölkerung als wichtige Informationsquelle wahrgenommen.
Das Ministerium für Information und Kultur hat ein neues Mediengesetz entworfen, das mehr Spielraum für inhaltliche Einflussnahme der Regierung auf Berichterstattung bietet. Differenzen zwischen dem liberaleren Vizeminister und dem konservativen Minister verhindern zur Zeit jedoch die Weitergabe an und Ratifikation durch das Parlament.
Es kommt zu zahlreichen Einschüchterungen und gewalttätigen Übergriffen gegen Journalisten, bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Sender, die "unislamische" Fernsehsendungen - insbesondere Musikvideos - ausstrahlen werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten; die Berichterstattung bleibt oft oberflächlich. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Präsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S. 9).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet. Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten.
Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen die afghanische Regierung auf Zusammenschlüsse wie Vereine, Gewerkschaften o.ä. Druck ausgeübt hätte. Das gleiche gilt für die Gründung und Tätigkeit im Rahmen politischer Parteien.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 13.04.2013).
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften (wie z. B. Sikhs, Hindus, Christen) machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Artikel 2 der Verfassung bestimmt, dass der Islam Staatsreligion ist. Die ebenfalls in der Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für die "Anhänger andere Religionen als dem Islam" (Artikel 2, Absatz 2). Auf die Rechte von Muslimen wird kein Bezug genommen.
Demnach besteht Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, für Muslime nicht. Allerdings hält die Verfassung auch die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten internationale Verträge und Konventionen fest (Artikel 7), was aber wiederum im Lichte des Islamvorbehalts zu lesen ist.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S. 10; U.S., Department of State, "International Religious Freedom Report 2011, vom 30.07.2012, S.1).
Ethnische Minderheiten:
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkriegs zu Beginn der 1990er Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund. Der Anteil der Volksgruppen wird wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani und andere). Die Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. In der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder aufleben. Die Hazara sind in der öffentlichen Verwaltung zwar noch immer stark unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums.
In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, da sie in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten leiden. Die alljährlich in den Sommermonaten wiederkehrende Migration von Kutschis in fruchtbare Weidegebiete der sesshaften Hazara in der Provinz Wardak führte 2008 und 2010 zu bewaffneten Auseinandersetzungen, die mitunter auch mit schweren Waffen ausgetragen wurden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S. 16).
Justiz:
Neben der afghanischen Verfassung basiert der Justizaufbau auf vier weiteren Gesetzen. Auf dieser Grundlage verpflichtet sich der afghanische Staat, mit internationaler Unterstützung ein Justizwesen zu etablieren, das im Einklang mit islamischen Grundsätzen, internationalen Normen, rechtsstaatlichen Verfahren und afghanischen Rechtstraditionen steht. Diesen Bestrebungen steht die Herausforderung konkurrierender Rechtssysteme entgegen. Denn die afghanische Rechtswirklichkeit ist neben dem staatlichen Rechtssystem auch von Urteilen durch traditionelle Rechtssprecher sowie durch Aufständische, meist Taliban, geprägt. Es mangelt an ausreichender fachlicher Qualifikation der juristischen Funktionsträger, an technischer Ausstattung und an Infrastruktur. Die Konkurrenz der drei parallel existierenden Rechtssysteme im Land äußert sich in der begrenzten Wirksamkeit der Reformen des staatlichen Justizsektors. Die Neubesetzung des Obersten Gerichts im Jahre 2006 stellte einen wichtigen, ersten Baustein auf dem Weg zur grundlegenden Reform des Justizwesens dar. Mit der Ernennung eines Generalstaatsanwalts im September 2006 verfügt Afghanistan nun über einen kompletten Satz von Verfassungsorganen. Trotz bestehender Defizite konnte das Engagement internationaler Akteure, afghanischer Nichtregierungsorganisationen und insbesondere einzelner Persönlichkeiten in der Justiz seit 2007 einen weichenstellenden Beitrag zur Verbesserung rechtsstaatlichen Handelns in Afghanistan leisten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom November 2011).
Sicherheitsbehörden:
Schwerpunkt der Tätigkeit der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF ist der Aufwuchs afghanischer Sicherheitskräfte. Der ISAF-Einsatz wird entsprechend den Beschlüssen des NATO-Gipfels von Lissabon 2012 zum Jahresende 2014 enden. Am 18. Juni 2013 wurde die Übernahme der Sicherheitsverantwortung durch die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte für ganz Afghanistan verkündet.
(APA, Karzai verkündet Übernahme gesamter Sicherheitsverantwortung, vom 18.06.2013; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S. 11; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom November 2012, S.8).
Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.
Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S.11).
Todesstrafe:
Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt, als 14 wegen Vergewaltigung und Mordes Verurteilte exekutiert wurden. Landesweit sind momentan über 100 Personen zu Tode verurteilt
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S.16; vgl.: Amnesty International, Amnesty Report 2013, vom 21.05.2013).
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5% aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S.18).
Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt rund 40 Prozent. Durch die steigende Zahl von Binnenvertriebenen sowie zunehmend stattfindender, wirtschaftlich bedingter Migration aus anderen Landesteilen hat sich die Situation am Arbeitsmarkt weiter verschärft. Etwa 80 Prozent der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Im Dienstleistungsbereich sind etwa 14% und in der Industrie 6% beschäftigt. Häufig ausgeübte Tätigkeiten für Männer in Afghanistan sind ungelernte Arbeiter, Tätigkeiten im öffentlichen Sektor, Ladenbesitzer, Schneider, Fahrer, Lehrer. Typische Tätigkeiten für Frauen sind Schneiderin, Köchin, Haushaltshilfe, Teppichweberin, Stickerin, Lehrerin. Hauptbereiche für wirtschaftliche Tätigkeit sind der Handel (Markt- und Basarstrukturen). Das Handwerk/Kleinindustrie (Baugewerbe, Textil, Möbel, Teppiche, Seife, Schuhe, Lebensmittel, Kunstdünger, Kohle, Kupfer). Der Dienstleistungsbereich (Telekommunikation, Banken, Fahrzeugreparatur), sowie der Öffentliche und der Nichtregierungsorganisationssektor zählen ebenfalls zu den Hauptbereichen wirtschaftlicher Tätigkeiten. Wachsende Branchen sind die Bauwirtschaft, Telekommunikationsindustrie, Dienstleistungssektor. Eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht im Fachbereich des Baugewerbes, Verwaltung und Dienstleistungssektor. Die Einkommensstruktur (monatlich) stellt sich so dar, dass Landarbeiter 50-100 US-Dollar verdienen. Landwirte etwa 100-300 US-Dollar, Ungelernte Hilfskräfte verdienen 80-150 US-Dollar. Facharbeiter im staatlichen Bereich 80-150 US-Dollar und Facharbeiter im privaten Bereich 200-300 US-Dollar. Ein Arzt beziehungsweise Ingenieure verdienen im staatlichen Sektor 80-150 US-Dollar. Je nach Einsatzort im privaten Bereich 1.500 US-Dollar. Ladenbesitzer und Händler kommen auf 150-250 US-Dollar. Ein Fahrer hat etwa 80-150 US-Dollar. Im öffentlichen Dienst ist ein Verdienst zwischen 50-200 US-Dollar zu erwarten. Nach der Reform im öffentliche Dienst zwischen 200-300 US-Dollar. Bei einer internationalen Organisation zwischen 300-2.500 US-Dollar (nach oben offen). In diesem Bereich und im Bereich von internationalen Hilfsorganisationen gibt es tendenziell einen Überhang an Arbeitskräften.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 35; UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011, S.10; Gutachterliche Stellungnahme, XXXX, vom 08.06.2011, S.6).
Medizinische Versorgung:
Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in XXXX und anderen Großstädten. Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals.
Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischen Personal, das in der Lage wäre, der Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß. Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren. Trotz dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre. Krieg, wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria, TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt. Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen.
Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt. Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus Pakistan und Iran, sind immer leichter erhältlich. Die Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gegenden ist in diesem Bereich jedoch nach wie vor auffällig. Es ist wichtig, frühzeitig die Verfügbarkeit von Medikamenten zu prüfen.
Das Ministerium für Öffentliche Gesundheit will zur Verbesserung der Situation auf dem medizinischen Sektor folgende Schritte einleiten:
· Erhöhung der Anzahl von Gesundheitseinrichtungen mit weiblichem Personal
· Etablierung von Zweigstellen in abgelegenen und ländlichen Regionen
· Einsatz mobiler Teams in unterversorgten Gebieten
· Trainingskurse für medizinisches Personal
· Schulung und Einsatz von Gemeindearbeitern, um Frauen aufzuklären und zur
Inanspruchnahme medizinischer Einrichtungen zu ermutigen
· Geburtshilfekurse
Das Ministerium räumt die Notwendigkeit weiterer nationaler und ausländischer Ressourcen ein, um nachhaltige Fortschritte im Gesundheitssektor zu sichern.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S.15).
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28).
Ob ein Schutz in XXXX für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in XXXX weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in XXXX Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012).
Im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogramms von UNHCR, das im März 2002 begann, ermöglichte bislang etwa 4,6 Millionen Menschen aus Pakistan und dem Iran nach Afghanistan zurückzukehren. Die Provinz Kabul bildete dabei das wichtigste Ziel. Unter diesem Programm erhalten Rückkehrer für den Transport und als Starthilfe einen Betrag von durchschnittlich 150 US- Dollar. In den Jahren 2002 bis 2005 war eine massive Welle von freiwilligen Rückkehrern nach Afghanistan zu beobachten. Seitdem gehen die Zahlen der Rückkehrer zurück.
(UNHCR, Informationsverbund Asyl und Migration, Länderschwerpunkt Afghanistan, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, vom Dezember 2011, Asylmagazin, S.410 und 411).
Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. Viele Facharbeiter kombinieren ihr Einkommen, indem sie sowohl im öffentlichen als auch privaten Sektor tätig sind. So gibt es z.B. Ärzte, die vormittags (8-15 Uhr) im staatlichen Krankenhaus arbeiten und nachmittags (16-19 Uhr) in einer privaten Praxis/Krankenhaus. Das monatliche Einkommen kann sich dadurch auf bis zu 400 US-Dollar steigern.
(BAMF, Afghanistan, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.4.2010, S. 35).
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, oder Magnetresonanzaufnahmen sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen vorbehalten bleiben.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S.16).
Echte Dokumente unwahren Inhalts
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 30).
Zur Situation von Frauen in Afghanistan:
Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne. Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen. Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor.
Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19.7.2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen betrafen und diese damit implizit anerkannten, sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte. Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, v.a. in Bezug auf Immobilien.
Generell diskriminieren das Rechtssystem und die afghanische Gesellschaftsordnung Frauen in verschiedener Hinsicht. Insbesondere wegen folgender als Delikte geahndeter Handlungen droht Frauen aus politischen oder religiösen Gründen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine unverhältnismäßig harte Bestrafung bis hin zu extralegalen Tötungen (auch Ehrenmorde): Verstöße gegen Kleidervorschriften und Moralvorschriften, z. B. berufliche Aktivitäten, Beziehungen zu einem Nichtmuslim, außereheliche sexuelle Kontakte, Zwangsheirat, Mitarbeit bei Frauenorganisationen.
Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.
Frauen sind besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Als Folge können sie Opfer von häuslicher Gewalt oder anderer Formen der Bestrafung werden, die von der Isolation und Stigmatisierung bis hin zu Ehrenmorden auf Grund der über die Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm gebrachte "Schande" reichen. Tatsächliche oder vermeintliche Überschreitungen der sozialen Verhaltensnormen umfassen nicht nur das Verhalten im familiären oder gemeinschaftlichen Kontext, sondern auch die sexuelle Orientierung, das Verfolgen einer beruflichen Laufbahn und auch bloße Unstimmigkeiten über die Art des Auslebens des Familienlebens.
Auch schädliche traditionelle Praktiken sind in Afghanistan weit verbreitet; sie treten in unterschiedlichem Umfang sowohl in ländlichen als auch städtischen Gemeinschaften im gesamten Land und unter allen ethnischen Gruppen auf. Solche Praktiken umfassen Kinder- und Zwangsheirat, das Weggeben von Mädchen um einen Streit beizulegen, Tauschehen, erzwungene Isolierung zu Hause und Ehrenmorde.
Obwohl von der Regierung Anstrengungen unternommen werden, um die Gleichberechtigung der Geschlechter voranzutreiben, sind Frauen auf Grund der fortbestehenden Klischees und der herrschenden sie marginalisierenden Praktiken nach wie vor weit verbreiteten sozialen, politischen und wirtschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) - einschließlich geschiedener Frauen, unverheirateter, jedoch nicht jungfräulicher Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde - sind weiterhin gesellschaftlicher Stigmatisierung und allgemeiner Diskriminierung ausgesetzt. Alleinlebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es grundsätzlich an Mitteln zum Überleben, da sie auf Grund der existierenden sozialen Normen Einschränkungen ausgesetzt sind, einschließlich Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Es gibt Inhaftierungen auf Grund vermeintlicher "Sittlichkeitsverbrechen", wie das "Weglaufen von zu Hause" (einschließlich in Situationen von häuslicher Gewalt), unangemessen begleitet zu sein oder eine Heirat zu verweigern. In solchen Angelegenheiten wird das Gewohnheitsrecht oftmals vorrangig vor dem Straf- oder Zivilrecht angewandt. Auch sind unverhältnismäßig oft Frauen und Mädchen wegen des Bruches von Gewohnheitsrecht bzw. des Rechts der Scharia von Inhaftierungen betroffen. Frauen und Mädchen, die weglaufen, werden oft auch strafrechtlich verfolgt wegen der "Absicht", zina (Geschlechtsverkehr außerhalb der Ehe) zu begehen. Da Ehebruch und "Sittlichkeitsverbrechen" Ehrenmorde auslösen können, wurde die Inhaftierung von Frauen, die solcher Taten beschuldigt wurden, in manchen Fällen von den Behörden als Schutzmaßnahme gerechtfertigt.
Frauen waren unter den Taliban (1996-2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt.
Zur Situation von Sikhs in Afghanistan:
AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,
Stand: Januar 2012
Angaben zur Anzahl der in Afghanistan - v.a. in den Städten Kabul, Ghazni und Jalalabad (Provinz Nangahar) - lebenden Hindus und Sikhs variieren; der "Dachverband der afghanischen Hindus und Sikhs in Deutschland e.V." sowie afghanische Medien gehen von etwa 3.000 Personen aus, wohingegen die indische Botschaft in Kabul ihre Zahl mit etwa 5.000 angibt, davon ca. 1.200 bis 1.400 in Kabul. Angaben des afghanischen Nachrichtendienstes Pajhwok zufolge leben 300 Sikhs in Kabul.
Nach Information des Dachverbandes, die vom AIHRC-Büro in Kabul bestätigt wird, leiden die Gemeinden der Hindus und Sikhs in Afghanistan unter wirtschaftlicher und kultureller Diskriminierung bzw. Ausgrenzung. So sehen sich Hindus und Sikhs Berichten von UNHCR zufolge Diskriminierungen, etwa bei der Anstellung bei Regierungsbehörden, ausgesetzt; dies ist aus Sicht des Auswärtigen Amtes plausibel. Sie bleiben zudem weiterhin - wie Angehörige anderer Minderheiten - häufig Opfer illegaler Landnahme. Häuser und Grundstücke werden von lokalen Machthabern und deren bewaffneter Gefolgschaft besetzt. Die von den Taliban zerstörten hinduistischen und Sikh-Tempel wurden zum größten Teil nicht wieder aufgebaut. Seit 2006 sind keine Fälle von religiöser Verfolgung gegen Hindus und Sikhs mehr bekannt geworden, während es zuvor mitunter zu Handlungen gekommen war, die sich gegen die Ausübung ihrer religiösen Sitten und Gebräuche richteten.
Nach Aussage der AIHRC trauen sich Hindus und Sikhs dennoch lediglich in den Hauptstädten der Provinzen Kabul und Nangahar, ihren Glauben offen zu praktizieren. Im April 2010 haben sich Hindu- und Sikh-Gemeinden erstmals seit vielen Jahren mit einer öffentlichen Feier zum über 300-jährigen Bestehen der Sikh-Kultur in Afghanistan wieder bemerkbar gemacht. Die Feier in einem Stadtteil von Kabul verlief Medienberichten zufolge, die das Auswärtige Amt für belastbar hält, ungehindert und friedlich.
U.K. Home Office: Afghanistan, OGN v8, Issued March 2011
Das U.K. Home Office geht von ca. 2.200 Hindus und Sikhs in Afghanistan aus:
Sikhs und Hindus dürfen ihren Glauben öffentlich ausüben, auch im Sikh-Tempel "Guru Dwara" in Karte Parwan, Kabul. Mit Herrn Awtar Singh sind die Sikhs auch im afghanischen Parlament (als einziges nicht-muslimisches Mitglied) vertreten. Hindus und Sikhs sehen sich jedoch immer noch verschiedenen Diskriminierungen, wie etwa bei der Anstellung bei Regierungsbehörden, ausgesetzt. Einige Kinder von den Sikhs und den Hindus nehmen aufgrund von Belästigungen durch andere Schüler nicht am Unterricht in den staatlichen Schulen teil.
Die angeführten Belästigungen sind jedoch nicht systematisch. Sikhs oder Hindus sind in der Regel auch nicht einer realen Gefahr der Verfolgung durch afghanische Behörden nur wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt. Die allgemeinen gesellschaftlichen Belästigungungen und Diskriminierungen von Sikhs und Hindus finden nicht generell auf einer Ebene statt, dass es eine Verfolgung darstellen würde. Sikhs werden im Allgemeinen toleriert und einige Sikhs besitzen auch erfolgreiche Unternehmen.
In vielen Fällen stellt bei einer Verfolgung auch ein Umzug nach Kabul, wo sich gut etablierte Gemeinschaften von Sikhs und Hindus befinden, eine innerstaatliche Fluchtalternative dar. Wesentlich schwieriger bis unmöglich gestaltet sich die Nutzung dieser Alternative allerdings für alleinstehende Sikh- und Hindu- Frauen.
Reliable data on religious demography is not available, but there are an estimated 2,200 Sikhs and Hindus remaining in Afghanistan. There are conflicting reports whether the situation of Afghanistan's small communities of Hindus and Sikhs has improved since the fall of the Taliban. Afghanistan's new constitution promises greater religious freedom. Hindus and Sikhs are allowed to practice their faith publicly, including at a Sikh temple, the Guru Dwara in Karte Parwan, Kabul. Sikhs are also represented in the Afghan parliament, with Awtar Singh the only non-Muslim member. Sikhs and Hindus have recourse to dispute resolution mechanisms such as the Special Land and Property Court, but reportedly in practice feel unprotected. They are also effectively barred from most government jobs.
Societal hostility and harassment continue. Hindus suffer less from this than Sikhs as they are less visible. However, even Sikhs are generally 'tolerated', with some owning successful businesses, while Hindus report harassment by neighbours. Harassment is not systematic, but the government seems unable to do very much about it. Some Sikh and Hindu children are unable to attend government schools due to harassment from other students. The government has reportedly taken limited steps to address this, but not, for example, to the extent of acceding to requests from the Hindu community in Kandahar for a separate school for Sikh and Hindu children.
Sikhs or Hindus are not generally at real risk of persecution at the hands of the Afghan authorities solely because they are Sikhs or Hindus. Nor, generally, is societal harassment and discrimination against Sikhs and Hindus at such a level that it would constitute persecution. However, each case must be considered on its merits.
If a Sikh or Hindu man or married woman does establish that they would on return face a localised risk amounting to persecution it should generally be possible for them to avoid such treatment by internal relocation, for example to Kabul where there are well-established and close knit Sikh and Hindu communities. Each case must be considered on its merits but where internal relocation would avoid persecution and would be reasonable, a grant of asylum will not be appropriate.
Single Sikh and Hindu women and female heads of household without a male support network cannot reasonably relocate within Afghanistan. Therefore, if they would face illtreatment which amounts to persecution they should be granted asylum unless there are clear case specific reasons not to do so.
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Die aktuelle Sicherheitslage, 23 August 2011
Hindus, Sikhs und Angehörige der Ba-ha'i sehen sich in Afghanistan mit Diskriminierung, Einschüchterung und teilweise auch mit gewalttätigen Angriffen konfrontiert. Hindus und Sikhs verfügen nach wie vor über kein Land für ihre Verbrennungsrituale. Zudem haben sie Probleme konfisziertes Land zurück zuerhalten.
USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011
Berichten zufolge werden Sikhs und Hindus weiterhin diskriminiert, einschließlich des ungleichen Zugangs zu Regierungsarbeitsplätzen und verbalen und körperlichen Misshandlungen durch Sunniten:
Sikhs and Hindus reportedly continued to face discrimination, including unequal access to government jobs; and verbal and physical abuse in public places. The UNHCR reported that Hindus, Sikhs, and Shiite Muslims--particularly those from the Hazara ethnic group--faced official obstacles and discrimination by the Sunni Muslim majority.
BAMF - Federal Office for Migration and Refugees (Germany): Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011
Da es seit Jahrzehnten keinen Zensus in Afghanistan gegeben hat, existieren keine verlässlichen demographischen Daten.
Über die Zahl der in Afghanistan lebenden Hindus und Sikhs gibt es unterschiedliche Aussagen. Nach Angaben des "Dachverbands der afghanischen Hindus und Sikhs in Deutschland e.V." und afghanischer Medien leben etwa 3.000 Hindus und Sikhs in Afghanistan, vornehmlich in den Städten Kabul, Ghazni und Jalalabad. Die indische Botschaft in Kabul gibt ihre Zahl mit etwa 5.000 an, davon ca. 1.200 bis 1.400 in Kabul. Angaben des afghanischen Nachrichtendienstes Pajhwok zufolge leben 300 Sikhs in Kabul. Der "International Religious Freedom Report 2010" des U.S.- Außenministeriums spricht von landesweit ca. 3.000 Sikhs und 100 Hindus. Insgesamt ist davon auszugehen, dass ihr Anteil bei deutlich unter einem Prozent der Bevölkerung liegt.
Hinsichtlich der Religionsausübung sei festzustellen, dass die von den Taliban zerstörten Tempel zum größten Teil nicht wieder aufgebaut worden seien. Seit 2006 seien aber keine Fälle von religiöser Verfolgung oder Diskriminierung bekannt geworden. Nach Aussage der afghanischen Menschenrechtsorganisation AIHRC wagten Hindus und Sikhs lediglich in den Hauptstädten der Provinzen Kabul und Nangahar (Jalalabad), ihren Glauben offen zu praktizieren.
Im April 2010 hätten sich Hindu- und Sikh-Gemeinden erstmals seit vielen Jahren mit einer öffentlichen Feier zum über 300-jährigen Bestehen der Sikh-Kultur in Afghanistan wieder bemerkbar gemacht. Die Feier in einem Stadtteil von Kabul sei ungehindert und friedlich verlaufen. Hinsichtlich der Durchführung von Bestattungsriten teilte das Auswärtige Amt mit, dass es Hindus grundsätzlich gestattet sei, Verstorbene gemäß ihrer religiösen Riten zu bestatten. Dies erfolge in aller Regel ohne Zwischenfälle, da die Verbrennungen innerhalb der Wohn-Compounds stattfänden, in denen die Hindugemeinschaften lebten. Sofern Verbrennungen öffentlich stattfänden, könne es jedoch zu Störungen durch Anwohner kommen. Dies sei zuletzt im Sommer 2007 in einem Außenbezirk von Kabul der Fall gewesen. Der Fall sei durch Vermittlung der Vereinten Nationen gelöst worden und die Verbrennungsrituale könnten weiterhin stattfinden. Eine endgültige Lösung stehe jedoch noch aus.
Das Auswärtige Amt berichtet, dass nach Angaben des "Dachverbands der afghanischen Hindus und Sikhs in Deutschland e.V." Hindus und Sikhs in Afghanistan wirtschaftlich und kulturell diskriminiert würden. Nach Erkenntnissen des UNHCR seien sie Diskriminierungen, etwa bei der Anstellung bei Regierungsbehörden, ausgesetzt. Sie blieben zudem weiterhin - wie Angehörige anderer Minderheiten - häufig Opfer illegaler Landnahme. Häuser und Grundstücke würden von lokalen Machthabern und deren bewaffneter Gefolgschaft besetzt. Dem UNHCR seien Fälle bekannt, in denen Hindus illegal von einzelnen lokalen Machthabern aus ihren Häusern vertrieben worden seien bzw. nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland ihren rechtmäßigen Grundbesitz nicht zurück erhalten hätten. Diese illegale Landnahme gehe nicht selten mit massiven Einschüchterungen der rechtmäßigen Eigentümer einher.
Der "International Religious Freedom Report 2010" des U.S.-Außenministeriums stellt fest, dass Hindus und Sikhs in der Gesellschaft Diskriminierungen und Belästigungen, in Einzelfällen auch Gewalt ausgesetzt seien. Dabei würden die äußerlich weniger leicht zu erkennenden Hindus weniger häufig belästigt als Sikhs.
Übergriffe erfolgten nicht systematisch, jedoch würde die Regierung wenig unternehmen, um die Bedingungen zu verbessern.
Hindus und Sikhs könnten zwar ihren Glauben offen ausüben, sie würden jedoch bei der Vergabe von Arbeitsstellen bei der Regierung diskriminiert, seien bei größeren Festen Belästigungen ausgesetzt gewesen und hätten weiterhin Schwierigkeiten, Land für Totenverbrennungen zu erhalten.
Gottesdienste könnten in Kabul in je zwei Hindu- und Sikh-Tempeln abgehalten werden. Weiterhin gebe es je einen Hindutempel in Jalalabad und Ghazni sowie zehn weitere Sikh-Tempel in verschiedenen Landesteilen. Dem Wunsch nach kostenloser Elektrizitätsversorgung, wie bei Moscheen üblich, sei von Seiten der Regierung nicht nachgekommen worden. Stattdessen würden die Tempel als Geschäftsunternehmen eingestuft und müssten daher erhöhte Strompreise zahlen.
Die Rechtsprechung wertet die Erkenntnisse zur Lage der Hindus und Sikhs unterschiedlich. So sieht das OVG Bautzen die Hindus einer nichtstaatlichen religiös motivierten Gruppenverfolgung ausgesetzt. Eine öffentliche religiöse Betätigung der Hindus in Afghanistan sei nicht möglich. Die von ihnen angewandte Vermeidungsstrategie habe zum Ziel, es nicht zu den ansonsten im öffentlichen Bereich drohenden massiven Übergriffen der muslimischen Bevölkerungsmehrheit kommen zu lassen. Der von den Muslimen erzwungene Verzicht der hinduistischen Glaubensgemeinschaft auf die öffentliche Durchführung religiöser Feste und der rituellen Totenverbrennung stelle eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf eine freie öffentliche Religionsausübung dar. Auch der VGH Kassel vertritt diese Auffassung.
Das OVG Münster hingegen kommt nach ausführlicher Auseinandersetzung mit den im Wesentlichen gleichen Erkenntnissen zu dem Ergebnis, dass Hindus keiner religiös motivierten Verfolgung unterlägen und in Afghanistan als Gruppe keinen Extremgefahren ausgesetzt seien. Vermeidungstechniken einer Minderheit mit dem Ziel, keine Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen, erreichten nicht ohne Weiteres das Gewicht einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) der Qualifikationsrichtlinie (QualfRL).
USDOS - US Department of State: July-December 2010 International Religious Freedom Report, 13 September 2011
Den Sikhs und den hinduistischen Gemeinschaften war es weiterhin erlaubt ihre Religion öffentlich zu praktizieren. Nicht - muslimische Minderheiten wie Sikhs, Hindus und Christen waren weiterhin sozialen Diskriminierungen und Belästigungen und - in einigen Fällen - auch Gewalt ausgesetzt. Diese Behandlung war nicht systematisch; die Regierung unternahm während des Berichtszeitraums jedoch auch keine Anstrengungen zur Verbesserung der Lage.
Non-Muslim minorities such as Sikhs, Hindus, and Christians continued to face social discrimination and harassment and, in some cases, violence. This treatment was not systematic, but the government did nothing to improve conditions during the reporting period. Public opinion continued to be openly hostile toward Afghan converts to Christianity and to proselytizing by Christian organizations and individuals. Public protests occurred in several provinces after inflammatory public statements made by members of Parliament and television programming; one protest burned an effigy of Pope Benedict XVI, and another protest demanded the closing of all churches (although none exist). More than 1,000 individuals marched in Mazar-e Sharif, demanding the banning of organizations that proselytized. One Christian-affiliated NGO lost its office space when neighbors requested that its landlord evict them.
The Hindu population, which is less distinguishable than the Sikh population (whose men wear a distinctive headdress), faced less harassment, although both groups reported being harassed by neighbors in their communities. The Sikh and Hindu communities, although allowed to practice their religion publicly, reportedly continued to face discrimination, including intimidation. Although Hindus and Sikhs had recourse to dispute resolution mechanisms such as the Special Land and Property Court, in practice the communities felt unprotected. form of head covering either by personal choice or due to community pressure.
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom: Annual Report (Covering April 1, 2010 - March 31, 2011), May 2011
Die Situation der kleinen Sikh- und Hindu-Gemeinden hat sich seit dem Sturz der Taliban verbessert. Hindus und Sikhs können ihrer Religion in der Öffentlichkeit nachgehen. Es gibt nur Beschwerden über die mangelnden Möglichkeiten von Verbrennungen von Toten und dem effektiven Ausschluss von den meisten öffentlichen Arbeitsmöglichkeiten, sowie Beschwerden über gesellschaftliche Feindlichkeit und Belästigung.
As in the case of Shi'a Muslims, the situation of Afghanistan's small communities of Hindus and Sikhs has improved since the fall of the Taliban. Hindus and Sikhs are allowed to practice their faith and have places of public worship. USCIRF staff was able to visit a Hindu temple in Kabul, located on a major road and next to a mosque. However, Hindu leaders have complained about difficulties in finding locations to erect funeral pyres, and Hindus and Sikhs are effectively barred from most government jobs and face societal hostility and harassment.
Situation von Frauen und Mädchen dieser Religions- und Volksgruppe (Kleidungsvorschriften, Ausgang nur in männlicher Begleitung, Zugang zu Bildung, u.ä.):
WordPress.com: Afghan Sikh community dwindles, July 9, 2006, by afghanhindu,
http://afghanhindu.wordpress.com/2006/07/09/afghan-sikh-community-dwindles/, Zugriff 29.5.2012
Unter den Taliban waren Männer der Sikh und Hindu-Gemeinschaften gezwungen worden, gelbe Turbane und gelbe "salwar kameez" (lange Tunika-ähnliche Hemden und "Schlabberhosen") zu tragen, während die Frauen Burkas tragen mussten. Sikh-Frauen, welche sich nicht an diese strenge Kleiderordnung hielten, waren dem gleichen Risiko von Mitgliedern der Taliban Polizei auf der Straße verprügelt zu werden ausgesetzt wie andere afghanische Frauen.
Sado Singh and his family camp out in the desolate ruin of a huge Sikh temple, one of about 10 in Kabul that once hummed with prayer, schooling and festivals. Singh hopes the bulk of Afghan Sikhs, now exiled as refugees in India or the West, may return some day, but "the conditions are very difficult and we don't know whether they will get better," he said.
Sikhs have lived in Afghanistan for centuries, with the majority originally migrating westwards to the central Asian country from India and what is now Pakistan.
Under the Taliban, Sikh men were forced to wear yellow turbans and yellow salwar kameez [long tunic-like shirt and baggy trousers] while women were made to wear burqas.
Sikh women who did not adhere to this stringent dress code were as susceptible to street beatings by Taliban police as other Afghan women.
Thirty years of war, plus intolerance fueled by Islamic militant groups, has nearly eliminated Afghanistan's traditional religious minorities. As the United States and its allies try to build a modern, tolerant state to replace that of the Taliban, the few non-Muslim Afghans who remain voice only faint hopes of restoring their communities.
At Shor Bazaar, once a bustling Sikh community, five Sikh families camp, as impoverished caretakers of their dilapidated temple. The Khalsa Gurdwara is a looming, shattered, concrete shell. Bright, hot sunlight pours through holes blasted by mortars in the roof, slanting into empty, dusty halls where thousands of Sikhs once celebrated religious festivals.
The men eke out a little cash as street merchants. And they labor to slowly clear a few rooms in the temple and make them habitable. They've paid about $2,300 in fees and bribes to get city officials to connect water pipes and electrical lines to the temple, said Satwan Singh, 33. But "we've been waiting for months and we've gotten nothing," he said.
"Muslims taunt our boys as 'potato-heads,'" making fun of the Sikhs' head-coverings, Singh said, "and their children throw stones at the Gurdwara." And Singh, like the other Sikhs camped in the temples of Shor Bazaar, is a refugee from the eastern town of Khost, where local Muslims seized properties of Sikh and Hindu traders two years ago.
But even more than such racism, Singh and others said, it's the continued collapse of government and its services that threatens their community.
Singh worked as a street vendor until city officials ordered him to move his wooden stall. But just like water and electricity, "you can't get a new permit [for street vending] without paying a big bribe," he said. Karzai's government acknowledges that corruption is one of its biggest problems.
Of 200,000 Sikhs and Hindus who lived in Kabul in the 1980s, "we now have 360 families, fewer than 1,000 people, left," said Avtar Singh, leader of the city's Sikh community.
The United Nations Refugee Agency (UNHCR) says 88% of India's 9700 Afghan refugees are Sikhs and Hindu.
Afghanistan's Sikhs in exile "must have some real hope of making a good life" before they will return, said Satwan Singh.
"How can I hope?" he asked. "I have three kids and I can't send them to any school. I am ready to move from here to any place where I can take care of my family."
AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,
Stand: Januar 2012
Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne.
Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen.
Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich (s.o.I.1.). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen. Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor.
Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19.7.2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind.
Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen betrafen und diese damit implizit anerkannten, sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte. Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW).
Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt".
Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich hauptsächlich aus Verzweiflung wegen Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.
Frauen waren unter den Taliban (1996-2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt.
BAMF - Federal Office for Migration and Refugees (Germany): Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011
[Hindus- und Sikh-] Kinder würden nach wie vor wegen Belästigungen durch Mitschüler nicht zur Schule gehen. Früher existierende private Schulen hätten aus Geldmangel schließen müssen. Es gebe je eine Schule für Sikhs in Ghazni, Helmand und Kabul, an denen jedoch nur Dari und Paschtu unterrichtet werde. Während einige Kinder von Sikhs auf internationale Privatschulen gingen, seien während des Berichtszeitraums Hindus in Kabul nicht zur Schule gegangen.
Heiraten von Nicht-Muslimen werden Berichten zufolge in Afghanistan nicht registriert. Sie können jedoch heiraten, wenn sie ihren nicht-muslimischen Glauben nicht öffentlich bekannt machen. Heiraten zwischen muslimischen Männern und nicht-muslimischen Frauen sind erlaubt, nicht jedoch der umgekehrte Fall.
USDOS - US Department of State: July-December 2010 International Religious Freedom Report, 13 September 2011
Viele Sikhs und Hindus haben deren Kinder wegen Berichte von Missbrauch und Belästigungen der Kinder durch andere Schüler nicht in die öffentliche Schule geschickt.
Es exisitiert eine Schule für Sikh - Kinder in Ghazni, eine weitere in Helmand und - seit März 2010 - auch eine in Kabul, in welcher nur in den Sprachen Dari und Paschto unterrichtet wird. Die Sikh - Gemeinschaft beantragte eine Schule in Nangarhar; diese wurde von der Regierung auch zur Verfügung gestellt. Ein paar Sikh - Kinder besuchten private Internationale Schulen.
Lokale religiöse Beamte konfrontierten Frauen weiterhin bezüglich Kleidung und Verhalten. In ländlichen Gebieten trugen viele Frauen eine Burka (religiöses Kleid, das den vollen Körper und das Gesicht, einschließlich der Augen, abdeckt) in der Öffentlichkeit. Seit dem Sturz der Taliban trugen viele Frauen in städtischen Gebieten nicht mehr die Burka, aber fast alle trugen irgendeine Form von Kopfbedeckung, entweder wegen ihrer persönlichen Einstellung oder wegen dem Druck von der Gemeinschaft.
Many in the Sikh and Hindu communities did not send their children to public school because of reported abuse and harassment by other students. In previous years, Hindus and Sikhs sent their children to private Hindus and Sikhs schools, but those schools have closed since the community's deteriorating economic circumstances have made private schooling unaffordable for most families. There is one school for Sikh children in Ghazni; one in Helmand; and since March, one in Kabul that only teaches Dari and Pashto. There is one school in Nangarhar provided by the government for the Sikh community. A few Sikh children attended private international schools. There were no Christian schools in the country. No Hindu children attended school in Kabul during the reporting period. The government took limited steps to protect and reintegrate these children into the classroom environment.
Local religious officials continued to confront women over their attire and behavior. In rural areas, many women wore a burqa (religious dress that covers the full body and face, including the eyes) in public. Since the fall of the Taliban, many women in urban areas no longer wore the burqa, but almost all wore some.
IWPR - The Institute for War and Peace Reporting: Afghan Sikhs and Hindus Face Discrimination at School, 28.7.2011, http://iwpr.net/report-news/afghan-sikhs-and-hindus-face-discrimination-school, Zugriff 29.5.2012.
Ein Führer der Sikh-Gemeinde in Kabul gab an, dass 500-550 Kinder in mehreren Provinzen, darunter Nangarhar, aufgrund von Schikanen vom Unterricht ausgeschlossen sind.
Dieses Phänomen sei auf Schulkinder beschränkt.
Ravinder Singh [a Sikh community leader in the capital Kabul] said between 500 and 550 children in Nangarhar, Helmand, Kandahar, Ghazni, Baghlan, Laghman and Kunar provinces were being deprived of an education because of bullying.
He emphasised that in other areas of life, such as dealing with government offices, Sikhs and Hindus did not face discrimination - it was only among schoolchildren.
'We have good relations with other Afghans. We share their joys and sorrows,' he said. 'I ask my Muslim brothers and sisters, parents in particular, to bring up their children not to mistreat or insult Hindu children in the schools or on the streets.'
'I used to go to the Muslims' school, but I left. There were lots of Muslims and they made fun of us,' nine-year-old Kuljit Singh said. He attends a Sikh prayer house in the southeastern city of Jalalabad that has been turned into an unofficial school.
Another pupil, Jagjeet Singh, 11, described similar experiences, saying, 'Many of our children stop going to school after going for a few days, because the other students harass them, cut their hair and even beat them. They don't respect us.'"
Guardian: Afghan Sikhs: forgotten victims, 6.7.2010, http://www.guardian.co.uk/commentisfree/belief/2010/jul/06/afghanistan-sikhs-persecution?INTCMP=SRCH, Zugriff 29.5.2012
Ein afghanischer Community Leader gibt an, dass von afghanischen Sikhs um in Europa als Afghanen zu gelten, die Kenntnis von Dari und der Herkunftsstadt erwartet wird. Das Problem sei aber, dass viele in Flüchtlingslagern außerhalb Afghanistans aufwachsen und manchmal kein Dari mehr sprechen, sondern nur noch Punjabi.
Harpal Singh offered me what sounded like a standard community leader's speech. The community was peaceful, had no problems with other Afghans or the British people. He then told me about the Sikhs' specific problem of having to authenticate their Afghan identity when arriving in England or other western countries. The authentication process involves speaking Dari and knowledge of the city they lived in before exile.
Given that the community's children often grew up in refugee camps outside Afghanistan, young Afghan Sikhs sometimes no longer speak Dari, being fluent only in their mother tongue, Punjabi. This, in turn, adds to the complication of corroborating their identity outside Afghanistan.
2. Die Feststellungen gründen sich auf folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Einreise in Österreich, zu ihren familiären Verhältnissen und zur Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aus den Verwaltungsakten die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen betreffend.
Die Feststellung zu ihrer Überzeugung, an dem allgemein als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild festzuhalten, beruht auf ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin ist nach ihrem Auftreten und ihrem Lebenswandel als westlich orientierte, selbstbewusste und weltoffene Frau anzusehen, was sich vor allem dadurch zeigt, dass sie diese als "westlich" zu bezeichnende Einstellung an ihre Kinder weitergibt und nicht nur diese darin fördert, die ihnen in Österreich zukommenden Freiheiten auszuüben, sondern diese auch für sich selbst in Anspruch nimmt. Letzteres drückt sie nicht nur mittels ihrer Bekleidung aus, sondern äußert sich dies insbesondere durch ihre Bemühungen zur Erlernung der deutschen Sprache um ihrer Bestrebung, Arbeit zu finden, nachzukommen.
Die Feststellung zu den wiederholten Diskriminierungen, Beschimpfungen und körperlichen Übergriffen gegenüber der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Familie, der Belästigung durch muslimische Afghanen, der weitgehend eingeschränkten Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter sowie der Androhung der Wegnahme und Zwangsverheiratung ihrer Tochter mit einem Moslem stützt sich auf die diesbezüglichen glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin, welche auch vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen plausibel sind.
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan (speziell zur Lage der Frauen sowie der Sikhs), denen nicht entgegengetreten wurde, ergeben sich aus den angeführten Quellen, bei denen es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen handelt, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation (der Frauen und Sikhs) in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln.
Hinsichtlich des Reiseweges war eine Negativfeststellung zu treffen, da die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin unbestimmt und nicht objektivierbar sind.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht (mit einer hier nicht relevanten Maßgabe) zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentrales Element dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre die Beschwerdeführerin zunächst mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Das bedeutet, dass für sie in fast allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Den Feststellungen zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden) als auch als spezifische Gefährdung, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Aus beiden Aspekten resultierend ist die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt ist. Am Beispiel der die Frauen und Mädchen (so auch die Beschwerdeführerin und ihre Tochter) betreffenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wird anschaulich, dass afghanische Frauen de facto einer Verletzung in grundlegenden Rechten ausgesetzt sind. Es bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen. Widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt.
Nach der Einschätzung des UNHCR (vgl. dessen Eligibility Guidelines for assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, August 2013, 55), der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182), sind Frauen, die als gesellschaftliche Normen überschreitend wahrgenommen werden, weiterhin nicht nur sozialer Stigmatisierung und grundsätzlicher Diskriminierung, sondern auch Sicherheitsrisiken ausgesetzt (vgl. auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010, Application Nr. 23505/09, wonach Frauen in Afghanistan einem besonderen Risiko von Misshandlung ausgesetzt sind, wenn sie als sich nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benehmend wahrgenommen werden). In Afghanistan bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen und sich in einer bestimmten Weise zu kleiden haben.
Für die Beschwerdeführerin wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt ist. Hinzu tritt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau mit persönlicher Wertehaltung westlicher Orientierung handelt, sie also eine im Gegensatz zu dem in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Rollenbild der Frau stehende Wertehaltung verkörpert, sodass sie insofern einem erhöhten Gefährdungsrisiko unterliegt.
Wie sich aus den Feststellungen zu Afghanistan zudem ergibt, sind Sikhs sozialen Diskriminierungen, Belästigungen sowie auch Gewalt ausgesetzt, wovon auch die Beschwerdeführerin und ihre Familie persönlich betroffen waren. So wurde der Sohn der Beschwerdeführerin in der Schule körperlich angegriffen, die Tochter war der ständigen Gefahr bzw. Androhung einer Entführung und Zwangsverheiratung mit einem muslimischen Afghanen ausgesetzt; die Beschwerdeführerin selbst wurde fortdauernd verbal belästigt.
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Taliban auch von Frauen der Sikh-Gemeinschaft verlangen, Burkas zu tragen. Sikh-Frauen, die sich nicht an diese strenge Kleiderordnung halten, sind daher ebenso dem Risiko ausgesetzt, von Mitgliedern der Taliban-Polizei verprügelt zu werden, wie andere afghanische Frauen. Aus der Gesamtsituation kann abgeleitet werden, dass die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Religionsgemeinschaft der Sikhs für sie nicht nur größere Einschränkungen in der Religionsausübung und dem öffentlichen Bekenntnis zu ihrer Religion mit sich bringt, sondern sie dadurch auch einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, ins Blickfeld der Taliban zu geraten.
Zwar stellen all diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet, andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bzw. sind staatliche Akteure aller drei Gewalten häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Frauen bestünden; ganz im Gegenteil liegt den Feststellungen zufolge ein derartiges Vorgehen gegenüber Frauen teilweise ganz im Sinne der lokalen Machthaber. Für die Beschwerdeführerin ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie angesichts des sie als Frau westlicher Orientierung betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Die sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität.
Auch wenn und soweit die dargelegten religiös motivierten Übergriffe im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Familie zu den Sikh nicht systematisch erfolgen sollten, so erlangen sie in Summe eine solch hohe Intensität, dass das asylrelevante Maß überschritten wird, weshalb nicht mehr "nur" von Belästigungen, sondern aufgrund der Gesamtheit aller Vorkommnisse bereits von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen ist. Dies auch im Hinblick darauf, dass die Regierung keine relevanten Unternehmungen trifft, um die Bedingungen zu verbessern.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen so eine "besondere soziale Gruppe" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen das Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, II, 456).
Bei der Beschwerdeführerin, deren persönliche Wertehaltung als "westlich" orientierte Frau im Gegensatz zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen steht, liegt das dargestellte Verfolgungsrisiko in ihrer (bzw. einer ihr unterstellten) politischen Gesinnung als einer überwiegend am "westlichen" Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten Frau (vgl. dazu etwa VwGH, 6.7.2011, 2008/19/0994, wonach "Asyl zu gewähren ist, wenn der von [der Beschwerdeführerin] vorgebrachte ‚westliche Lebensstil' in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung [...] droht") und in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, vor (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, 99/20/0483; 20.06.2002, 99/20/0172).
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen ihrer (bzw. einer ihr unterstellten) politischen Gesinnung (Orientierung an dem als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild) und ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Hinzu kommt, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Familienmitglieder im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wegen ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Sikhs aus religiösen Gründen asylrelevant verfolgt würden und sich diese auch deshalb außerhalb Afghanistans befindet (bzw. befinden) und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist (bzw. sind), in dieses Land zurückzukehren.
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die Beschwerdeführerin nicht, zumal im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan von einer Situation auszugehen ist, in der sie dem westlich orientierte Frauen betreffenden erhöhten Sicherheitsrisiko und den daraus resultierenden Einschränkungen ausgesetzt wäre. Auch sind Übergriffe aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit im gesamten Staatsgebiet zu erwarten.
Die Beschwerdeführerin hat keinen Asylausschlussgrund iSd § 6 AsylG (Art 1 Abschnitt D und F der GFK) gesetzt. Es ist auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe hervorgekommen.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben, der Beschwerdeführerin gem. § 3 Abs. 1 AsylG der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen und dies gem. § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere die angeführten Erkenntnisse zur Indizwirkung von Richtlinien des UNHCR sowie zur Asylrelevanz der Bedrohungssituation, der westlich-orientierte Frauen in Afghanistan ausgesetzt sind), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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