W149 1425575-3•BVwG W149 1425575-3
W149 1425575-3Tribunale amministrativo federale30 apr 2014
aufschiebende Wirkung
W149 1425575-3/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2014, Zl. 1166710- 14076589, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012
idF. BGBl. I Nr. 144/2013, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF.
BGBl I Nr. 52/2012, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 04.02.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS 7).
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2014, Zl. 1166710- 14076589 (AS 149), zugestellt am selben Tag (AS 183), wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl Nr. 110/2005 "idgF", (AsylG) zurückgewiesen.
Gleichzeitig wurde festgestellt, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 d) der "Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist" (Dublin III-VO) die Slowakei zur Führung des Verfahrens der Beschwerdeführerin zuständig sei (Spruchpunkt I.).
Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF", (FPG) die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung in die Slowakei gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).
Die Begründung stützte die Behörde im Wesentlichen darauf, die Eurodac-Abfrage habe ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits 2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, der jedoch rechtskräftig wegen Zuständigkeit der Slowakei zurückgewiesen worden war. Nach Abschiebung in die Slowakei habe der Beschwerdeführer sich dort mehrere Monate aufgehalten, sei dann aber illegal nach Deutschland gereist, in die Slowakei zurückgeführt worden und sei dann nach Italien gereist, von wo aus er erneut nach Österreich gekommen sei, um den gegenständlichen Antrag zu stellen.
Die Slowakei sei daher nach wie vor zuständig und habe dementsprechend der Rückführung auch zugestimmt.
Eine Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers gemäß § 5 AsylG sei auch nicht etwa gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zu unterlassen. Es könne nämlich nicht festgestellt werden, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMKR führen würde.
Der Beschwerdeführer habe zwar vorgebracht, er habe vor der gegenständlichen Antragstellung eine in Österreich als GFK-Flüchtling anerkannter Somalierin in der Slowakei nach muslimischem Ritus geheiratet und seine Frau sei von ihm schwanger. Die Rückführung in die Slowakei sei jedoch schon allein wegen der kurzen Dauer der Beziehung kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK.
Die Informationslage zum slowakischen Asylsystem biete zudem keinen Anlass davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Ungarn dort einer unmenschlichen Behandlung iSd. Art. 3 EMKR ausgesetzt sein werde. Es gebe nach Würdigung der ausgewogenen und aktuellen Länderinformationen keine Hinweise auf ein systematisches Versagen des Asylsystems in der Slowakei. Durch die Zustimmung zur Rückübernahme habe sich die Slowakei auch erklärt bereit zu sein, die Rechte des Beschwerdeführers zu beachten.
Die Ausweisung sei gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG mit einer Anordnung der Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 3 FPG zu verbinden und die Abschiebung in die Slowakei sei daher gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig. Gründe dafür, dass diese aus besonderen Gründen vorübergehender Natur gemäß § 61 Abs. 3 FPG aufzuschieben sei, seien nicht ersichtlich.
Mit Verfahrensanordnung vom 15.04.2014, zugestellt mit dem angefochtenen Bescheid, wurde dem Beschwerdeführer eine näher bezeichnete Institution als Rechtsberaterin für eine etwaiges Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt (AS 185).
Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.04.2014 Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 203).
Die Beschwerde langte am 24.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
In der (im Übrigen von der Behörde nur bruchstückhaft übersetzten) Beschwerdeschrift machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Behörde habe im Spruchpunkt I. die schlechte Situation des Beschwerdeführers in der Slowakei und seine drohende Abschiebung nach Somalia, wo er gefoltert worden sei und seine Verwandten getötet worden seien, verkannt. In Bezug auf Spruchpunkt II. habe die Behörde zu Unrecht angenommen, dass zu seiner Frau und dem künftigen gemeinsamen Kind kein schützenwertes Familienleben bestehe. Diesbezüglich habe die belangte Behörde ihm schlicht unterstellt, er habe seine Frau nur geheiratet, um in Österreich den Asylstatus zu erhalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde wurde gemäß § 22 Abs. 12 AsylG innerhalb der Frist von einer Woche nach Zustellung und somit rechtzeitig erhoben und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen eine Zulässigkeit. 2. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und anwendbares Recht
Gemäß Art. 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 16 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, diese wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
Gemäß § 17 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese zurückweisende Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 oder Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Abs. 3 der Bestimmung ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 lit e) der Dublin II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
Gemäß Abs. 4 der Bestimmung steht der Ablauf der Frist nach Abs. 1 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
3. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt A)
Aus der dem Bundesverwaltungsgericht zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann im vorliegenden Fall die reale Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte bei Überstellung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Ungarn nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Es erscheint insbesondere notwendig, nähere Erwägungen in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und sein Verhältnisse zu der von ihm als Ehefrau und Mutter seines im Oktober erwarteten Kindes bezeichneten Frau, die in Österreich als anerkannter GFK-Flüchtling lebt, anzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht wird nach näheren Erhebungen über diese Beschwerde entscheiden.
4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG, BGBl Nr. 10/1985 idF. BGBl I Nr. 122/2013, (VwGG) hat das Bundesverwaltungsgericht im Spruch des Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im vorliegenden nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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