W136 2003604-1•BVwG W136 2003604-1
W136 2003604-1Tribunale amministrativo federale30 apr 2014
Ausschreibungs- und Bekanntmachungsverfahren, Dienstweg, lex<br/>specialis, Rechtsirrtum, Spezialprävention, Strafbemessung, Verweis
W 136 2003604-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Berufung des XXXX, vertreten durch RA Mag. Matthias Prückler, Florianigasse 16/8, 1080 Wien, gegen das mündliche Disziplinarerkenntnis des Einheitskommandanten XXXX vom 25. November 2013 nach mündlicher Verhandlung am 23.04.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen den Schuldausspruch wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG teilweise insofern stattgegeben, als dieser nunmehr lautet:
XXXX hat am 25.03.2013 ein seine Person betreffendes dienstliches Anbringen direkt bei seiner Dienstbehörde XXXX/PersB mittels elektronischen Kanzleiinformationssystems (KIS-ELAK) eingebracht. Er hat dadurch gegen § 54 Abs. 1 BDG 1979, wonach der Beamte Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen hat, verstoßen und somit eine schuldhafte Pflichtverletzung nach § 2 Abs. 1 HDG 2014 begangen.
II. Der Beschwerde gegen die Strafbemessung wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG stattgegeben und die verhängte Disziplinarstrafe gemäß § 51 Z 1 HDG 2014 auf die Disziplinarstrafe des Verweises herabgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Über den Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wurde mit Disziplinarerkenntnis des XXXX(im Folgenden XXXX) als Disziplinarvorgesetzten vom 04.06.2013 eine Geldbuße in der Höhe von Euro 572,- verhängt. Der Spruch dieses Erkenntnisses lautet wörtlich:
"Sie haben am 15.03.2013 um 12:38 Uhr ein Ihre eigene Person betreffendes Anbringen Ihrem direkten Vorgesetzten, dem XXXX XXXX XXXX XXXX, mittels ELAK vorgelegt. Daraufhin haben Sie, da sich der XXXX und sein Stellvertreter zu diesem Zeitpunkt auf einer Dienstreise befanden, unter Anwendung der Ihnen als Art "Stabchef" sowie für Postverteilung innerhalb der Abteilung XXXX zugewiesenen und für den XXXX vorgesehenen elektronischen Vertretungsrolle das gegenständliche Anbringen für den XXXX genehmigt und direkt an dem XXXX XXXX vorgesetzte Stellen des XXXX elektronisch versandt. Der rechtmäßige Verlauf des Dienstweges, nach welchem der XXXX das Anbringen an die zuständige Stelle "XXXX" hätte vorlegen müssen, wurde dadurch umgangen. Weiters wurden die Bestimmungen der Geschäftsordnung für das "XXXX" über die Approbationsbefugnis des Leiters sowie die Vertretungsregelung hierüber nicht eingehalten.
Dadurch haben Sie gegen die Bestimmungen des § 54 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, welcher die Pflichten über die Einhaltung des Dienstweges regelt, sowie gegen Pkt. 4.3. und 4.4. der Geschäftsordnung 2013 für das XXXX, XXXX-XXXX/XXXX, worin Approbationbefugnis und Vertretungsregelung festgelegt sind, verstoßen.
Somit liegt ein Verstoß Ihrerseits gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 vor, wonach der Beamte verpflichtet ist, seine Aufgaben u. a. gewissenhaft und treu zu besorgen.
Als Soldat des Präsenzstandes in einem nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 begründeten Dienstverhältnis als Berufsmilitärperson ist Ihnen auch die Befolgung dieser Rechtsnorm auferlegt.
Durch den Verstoß gegen die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes über die Dienstpflichten des Beamten haben sie gemäß § 2 Abs. 1 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 eine Pflichtverletzung begangen.
Über Sie wird daher gemäß § 50 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 die Disziplinarstrafe
"Geldbuße in der Höhe von € 572.--",
das sind 10 vom Hundert Ihres Monatsbezuges im Monat der Verkündigung, verhängt."
2. Dieses Disziplinarerkenntnis bekämpfte der BF mit Berufung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Mit Berufungsentscheidung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 12.09.2013 wurde das vorgenannte Disziplinarerkenntnis gemäß § 35 Abs. 2 HDG 2002 wegen wesentlicher Mängel infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und das Verfahren an die Disziplinarbehörde erster Instanz zurückverwiesen, wobei auf das Berufungsvorbringen im Hinblick auf die Behebung des Erkenntnisse aus formalen Gründen nicht näher eingegangen wurde.
3. Am 25.11.2013 erließ der XXXX nunmehr als Einheitskommandant nach mündlicher Verhandlung im Zuge eines Rapports ein mündliches Disziplinarerkenntnis, mit dem über den BF eine Geldbuße in der Höhe von Euro 572,- verhängt wurde. Über den Inhalt der mündlichen Verhandlung und des Erkenntnisses gibt es keine schriftliche Aufzeichnung.
4. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF Berufung sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der Strafbemessung und brachte im Wesentlichen vor:
Im Rahmen des Disziplinarverfahrens und der mündlichen Verhandlung sei auf die Rechtfertigung des BF nicht eingegangen worden, sowohl der XXXX als auch der Zeuge hätten von einem vorgefertigten Zettel bzw. der Niederschrift vom 04.04.2013 abgelesen, die von der Verteidigung gestellten Fragen an den Zeugen seien durch stereotype Wiederholung der Ausführungen der zuletzt genannten Niederschrift beantwortet worden. Ein Protokoll der mündlichen Verhandlung sei nicht angefertigt worden, in der Verkündung des Erkenntnisses seien weder Gesetzesstellen noch Verordnungen, gegen die der BF verstoßen haben soll, genannt worden, es sei lediglich angeführt worden, dass der BF gegen die Geschäftsordnung des XXXX verstoßen haben soll.
Der BF habe sich im Dezember 2010 um die ausgeschriebene Leitungsfunktion der Abteilung XXXX beworben und sei dem Zentralausschuss im Jahr 2011 von der Dienstbehörde mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, den BF für diese Leitungsfunktion einzuteilen, was vom Zentralausschuss abgelehnt worden sei. Bei einer neuerlichen Ausschreibung der gegenständlichen Funktion habe sich der BF wieder beworben, seitens der zuständigen Stelle im XXXX sei jedoch keine Entscheidung bezüglich der Besetzung der Funktion getroffen worden. Bei dem vom BF an die Dienstbehörde gerichteten Schreiben handle es sich um einen Wiederaufnahmeantrag eines abgeschlossenen Dienstrechtsverfahrens nach § 54 Abs. 3 BDG 1979, der nicht im Dienstweg einzubringen sei, weil der BF beantragt habe, ein durch ein rechtswidriges neues Ausschreibungsverfahren eingestelltes Originalausschreibungsverfahren wieder aufzunehmen. Selbst wenn die Berufungsbehörde diese Rechtsansicht nicht teilen sollte, sei der BF einem beachtlichen Rechtsirrtum unterlegen und habe deswegen keine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen. Seine Approbationsbefugnis habe der BF nie missbraucht, da ihm diese technisch zugewiesen sei und die Aussage des Zeugen der BF sei nur für "seichte" Sachen mit der Stellvertreterfunktion betraut gewesen, sei nicht fassbar.
Der BF sei von seinem Vorgesetzten belehrt und ermahnt worden und habe eine Woche später sein Anbringen nochmals im Dienstweg eingebracht. Das Handeln des BF habe somit keine Folgen hervorgerufen, eine Disziplinarstrafe sei weder aus general- noch aus spezialpräventiven Gründen notwendig, auch hinsichtlich der Strafzumessung und der Schuldhaftigkeit sei keine Begründung abgegeben worden.
5. Die verfahrensgegenständliche Berufung wurde durch den XXXX am 31.01.2014 dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen mit dem Hinweis, dass der BF die Rechtsvorschriften der §§ 54 Abs. 1 und 43 Abs. 1 BDG 1979 verletzt und somit eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 HDG 2002 begangen habe, vorgelegt. Zum Berufungsvorbringen wurde ausgeführt, das es sich eben um ein mündliches Erkenntnis handle und die wesentlichen Elemente einer Begründung nach dem Spruch verkündet worden seien. Eine Strafmilderung infolge Geständnisses sei bekanntgegeben worden.
6. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben des XXXX vom 03.02.2014 (eingelangt 10.03.2014) dem nunmehr zur Entscheidung über die Berufung zuständigen BVwG vorgelegt.
7. Im Hinblick auf die Tatsache, dass mangels Vorliegens schriftlicher Aufzeichnungen über das bekämpfte mündlich verkündete Disziplinarerkenntnis der zugrundeliegende maßgebliche Sachverhalt nicht fest stand, fand am 23.04.2014 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der die belangte Behörde XXXX und der BF mit seinem sein Rechtsanwalt teilnahmen. Im Zuge dieser Verhandlung erläuterte XXXX, die näheren Umstände der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, der BF verantwortete sich im Wesentlichen wie im Berufungsvorbringen und gab hinsichtlich der von ihm selbst durchgeführten Genehmigung seines Anbringens für den XXXX an, dass er sich des Systems KIS-ELAK (elektronischer Akt) lediglich als "Transportmittel" seines Antrages an die Dienstbehörde habe bedienen wollen, um den Lauf bzw. die Bearbeitung seines Anbringens bei der Dienstbehörde nachverfolgen zu können. Zu diesem Zweck habe er den Antrag mittels der ihm vertretungsweise eingeräumten Approbationsbefugnis systembedingt für den XXXX sowie seinen XXXX
"XXXX XXXX" genehmigen müssen, da sonst der Akt technisch nicht hätte weitergeleitet werden können. Der BF gab an, dass er etwa eine Woche nach dem Vorfall nach Belehrung durch seinen unmittelbaren Vorgesetzen seinen Antrag nochmals auf nunmehr korrekte Weise bei diesem eingebracht habe und sein Antrag auch durch seine Dienststelle an die Dienstbehörde weitergeleitet worden sei. Er räumte ein, dass er aus heutiger Sicht und nach Belehrung durch seinen Vorgesetzten ein derartiges Schreiben nicht mehr direkt per KIS-ELAK der Dienstbehörde vorlegen würde, er würde heute selbst Anbringen im Sinne des § 54 Abs. 3 BDG 1979 nicht mehr auf die von ihm vorgenommenen Weise der Dienstbehörde übermitteln, er habe sich eben geirrt.
Seitens der belangten Behörde wurde nach Darstellung der zur Last gelegten Tat (Nichteinhaltung des Dienstweges) ausgeführt, dass erschwerend hinzu käme, dass der BF niemals vorgehabt hätte, sein Anbringen auf dem Dienstweg einzubringen, da er sein Anbringen selbst unter Verwendung der ihm zugewiesenen Vertretungsrolle für den XXXX genehmigt und abgefertigt habe. Besondere spezialpräventive Gründe für eine Bestrafung gebe es im gegenständlichen Fall nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der am XXXX geborene BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO1 und versieht im XXXX Dienst. Der BF ist bisher disziplinarrechtlich unbescholten.
Am 15.03.2013 verfasste der BF elektronisch ein Schreiben an XXXX/PersB und begehrte wörtlich " die Einteilung auf den Arbeitsplatz XXXXXXXX im XXXX und im Nichtentsprechungsfall die bescheidmäßige Absprache darüber". Begründend führte der BF dazu aus, dass er sich um den genannten Arbeitsplatz nach einer Ausschreibung im Dezember 2010 beworben habe, jedoch der ZA der Absicht der Dienstbehörde ihn für diese Funktion einzuteilen nicht zugestimmt habe und eine Neuausschreibung begehrt habe. Er fühle sich durch die überlange Verfahrensdauer beschwert und begehre die Behebung dieses Zustandes, ansonsten er sich weitere rechtliche Schritte vorbehalte.
Der BF genehmigte in weiterer Folge "Für den Leiter: Der Leiter XXXX XXXX: XXXX XXXX" elektronisch ein Auslaufschreiben des XXXX, mit dem er sein Ansuchen als Beilage direkt in elektronischer Form an den Adressaten zustellte.
Der BF wollte gegenständliches Anbringen elektronisch direkt an den Empfänger übermitteln und nicht auf dem Dienstweg bei seinem Vorgesetzten einbringen, da er der Meinung war, sein Anbringen wäre ein solches, das gemäß § 54 Abs. 3 BDG 1979 von der Einbringung im Dienstweg ausgenommen ist.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung sowie aus der vorliegenden unbedenklichen Aktenlage.
2. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (Wiederverlautbarung) von Bedeutung:
"§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder
2. gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder
3. einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.
(2) Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
1. Verletzung der Pflichten, die ihnen im Präsenzstand auferlegt waren, oder
2. gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder
3. Erschleichung eines Dienstgrades oder
4. einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.
(3) Berufssoldaten des Ruhestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen
1. wegen Verletzung der Pflichten, die ihnen im Dienststand auferlegt waren, oder
2. wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand auferlegten Pflichten oder,
3. wenn sie noch wehrpflichtig sind, überdies wegen
a) gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder
b) Erschleichung eines Dienstgrades oder
c) einer Handlung oder Unterlassung, die geeignet ist, das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die militärische Landesverteidigung zu beeinträchtigen.
(4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.
(5) Ein Soldat ist disziplinär nicht zur Verantwortung zu ziehen, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder eine Ermahnung ausreicht, um den Soldaten von Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken."
"§ 6. (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen
1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und
2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.
(2) Wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen.
(3) Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden (Schuldspruch ohne Strafe), wenn
1. das Absehen ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und
2. nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten."
"§ 51. Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind
4. a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und
b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung."
Weiters ist § 54 BDG 1979 im gegenständlichen Beschwerdefall heranzuziehen, welcher lautet:
"§ 54. (1) Der Beamte hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.
(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
2. Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht,
3. Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
4. Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof."
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. November 1992, Zl. 92/09/0169 (mwN), dargelegt hat, stellt § 54 BDG 1979 eine Ordnungsvorschrift dar, die die Einhaltung des Dienstweges zum Gegenstand - und solcherart die Vermeidung der Umgehung des unmittelbaren Vorgesetzten zum Ziele - hat. Sie dient der Erhaltung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beamten und seinem Dienstvorgesetzten und dessen notwendigen Information VwGH vom 10.09.2004, Zl. 2004/12/0016). Im selben Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichthof ausgesprochen, dass unter Anbringen Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen (§ 13 AVG) zu verstehen sind. Beziehen sich diese auf das Dienstverhältnis des Beamten oder handelt es sich um Aufgaben seines Arbeitsplatzes, so ist grundsätzlich der Dienstweg einzuhalten. Hält der Beamte den Dienstweg nicht ein, so macht er sich - zumindest objektiv - einer Dienstpflichtverletzung schuldig
Dem Beschwerdevorbringen, wonach keine Verletzung der Einhaltung des Dienstweges vorläge, weil der BF einen Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich eines Ausschreibungsverfahrens eingebracht habe und somit der Tatbestand des § 54 Abs. 3 BDG 1979 vorläge, kommt keine Berechtigung zu. Zum einen steht dieser Qualifikation des gegenständlichen Anbringens dessen klarer Wortlaut entgegen, da der BF eine Einteilung auf einen konkreten Arbeitsplatz begehrt und mit keinem Wort eine Wiederaufnahme welchen dienstrechtlichen Verfahrens auch immer begehrt. Zum anderen stellt ein Ausschreibung- oder Bekanntmachungsverfahren eines Arbeitsplatzes keine Dienstrechtsangelegenheit dar, die einem Wiederaufnahmeantrag eines Bewerbers zugänglich wäre, da Bewerbern um einen ausgeschriebenen oder bekanntgemachten Arbeitsplatz grundsätzlich keine Parteistellung im Besetzungsverfahren zukommt (vgl. §§ 15 und 36 AusG).
Insofern der BF darauf verweist, dass bei ihm ein schuldausschließender Rechtsirrtum vorläge, ist darauf zu verweisen, dass ein allenfalls bei ihm vorliegender Rechtsirrtum über die Qualifikation seines Schreibens ihm jedenfalls vorwerfbar wäre, da einem Beamten der Verwendungsgruppe M BO1, somit der höchsten Verwendungsgruppe des XXXX Dienstes, der darüber hinaus auch das rechtswissenschaftliche Studium absolviert hat, zumutbar und geboten erschiene, sich gerade im Hinblick auf die Frage nach der Einhaltung des Dienstweges - dass dem BF die Bestimmung des § 54 BDG 1979 nicht bekannt gewesen wäre, wurde von ihm gerade nicht behauptet - mit der Qualifikation seines Anbringens in der gebotenen Gründlichkeit auseinander zu setzen gehabt hätte. Nachdem dies der BF offenbar unterlassen hat, hat er die Dienstpflicht der Einhaltung des Dienstweges im Sinne des § 54 Abs. 1 BDG 1979 zumindest fahrlässig verletzt, was jedoch in subjektiver Hinsicht für eine disziplinarrechtliche Bestrafung ausreichend ist. So hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung des Dienstweges und einem allenfalls vorliegenden Rechtsirrtum im oben zitierten Erkenntnis Folgendes ausgesprochen: Zur Schuld gehört das Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit. Das mangelnde Unrechtbewußtsein auf Grund von Rechtsirrtum regelt § 9 StGB. Grundsätzlich muß der Irrtum im Disziplinarrecht frei von Fahrlässigkeit über im BDG 1979 ausdrücklich normierte Dienstpflichten der Beamten (§§ 44 bis 60 BDG 1979) sein.
Insoweit dem BF durch das inkriminierte Verhalten durch die belangte Behörde auch eine Verletzung der Dienstpflicht nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 wegen Nichteinhaltung der Geschäftsordnung XXXXXXXX zur Last gelegt wird (ein Hinweis dafür ergibt sich ausschließlich aus dem von der Berufungsbehörde XXXX aufgehobenen Disziplinarerkenntnis des XXXX vom 05.06.3013), ist festzustellen, dass sich aus dem mit dem verfahrensgegenständlichen Akt vorgelegten Auszug (Punkte 4.1 bis 4.6.1) aus der gegenständlichen Geschäftsordnung per se nicht ergibt, dass der BF eine Dienstpflichtverletzung begangen hätte, da die angeführten Punkte der Geschäftsordnung abstrakt die Approbationsbefugnis im Rahmen der elektronischen Aktenführung regeln. Aus der Aktenlage sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass dem BF die elektronische Genehmigungsbefugnis jedenfalls technisch zugewiesen war, da er ohne diese eine Genehmigung nicht hätte durchführen können und ihm auch tatsächlich eine vertretungsweise Genehmigungsbefugnis in nicht näher bekanntem Ausmaß für Einzelfälle durch seinen XXXX eingeräumt wurde. Ob der BF tatsächlich ermächtigt war im Gegenstand für seinen XXXX zu genehmigen, kann jedoch im Hinblick darauf, dass ihm die technische Möglichkeit eingeräumt wurde, Akten selbständig zu genehmigen und abzufertigen, dahingestellt bleiben, da der BF das gegenständliche Anbringen gerade nicht im Dienstweg eingebracht und nicht seinem Vorgesetzten zur Abzeichnung oder Genehmigung vorgelegt hat. Da das Bundesverwaltungsgericht weder aus der Aktenlage erkennen konnte, gegen welche Erlässe oder Weisungen der BF durch seine Vorgehensweise im Rahmen der elektronischen Aktenführung verstoßen haben soll, noch dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch die belangte Behörde dargestellt wurde, war auszusprechen, dass die zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nur unter § 54 Abs. 1 BDG 1979 zu subsumieren ist. In diesem Sinne ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 21.3.1991, 91/09/0002) zu verweisen, wonach bei einem Handlungsablauf rechtens immer nur eine Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt werden kann, der "besondere" Pflichtenverstoß gegen § 54 Abs. 1 BDG 1979 also nicht zusätzlich als Verletzung der allgemeinen Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 leg. cit. angelastet werden darf. In einem Fall der Idealkonkurrenz zwischen dem Vorwurf der Verletzung einer allgemeinen Dienstpflicht einerseits und einer besonderen Dienstpflicht andererseits ist ausschließlich die "besondere" Pflichtverletzung anzulasten (VwGH vom 17.11.2004, Zl. 2001/09/0035).
Der Beschwerde zur Strafhöhe kommt Berechtigung zu.
Wie eingangs dargestellt stellt § 54 BDG 1979 eine Ordnungsvorschrift dar, die der Erhaltung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beamten und seinem Dienstvorgesetzten und dessen notwendiger Information dient. Unter Bedachtnahme auf die Tatsache, dass der BF nach Belehrung durch seinen Vorgesetzten sein Anbringen korrekt eingebracht hat und nach Angaben seines Einheitskommandanten keine besonderen spezialpräventiven Erwägungen für eine strenge Bestrafung des BF sprechen und dieser disziplinarrechtlich unbescholten ist, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht die Disziplinarstrafe des Verweises einerseits aus generalpräventiven Erwägungen zwar notwendig aber im Hinblick auf die Verantwortung des BF auch ausreichend, um den BF von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass der BF, wenn er sich auch hinsichtlich seiner Dienstpflichtverletzung nicht zuletzt im Hinblick auf den von ihm geltend gemachten Rechtsirrtum als nicht geständig gezeigt hat, nach der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung bemüht war, ein durch sein Verhalten allenfalls verletztes Vertrauensverhältnis zu seinem Vorgesetzten durch nunmehr korrekte Vorgangsweise wieder herzustellen. Insoweit durch die belangte Behörde das absichtliche Vorgehen des BF als erschwerend gewertet wurde, ist auf den durch den BF glaubhaft behaupteten Rechtsirrtum zu verweisen, der die absichtliche Begehung seiner Dienstpflichtverletzung ausschließt.
Unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass es sich ich bei der vom BF zu verantwortenden Dienstpflichtverletzung um keinen schwerwiegenden Verstoß sondern eine Verletzung einer Ordnungsvorschrift handelt, erscheint im Hinblick auf die vorliegenden Milderungsgründe die Disziplinarstrafe des Verweises als schuld- und tatangemessen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere. weil das Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Einzelnen wird dazu auf die unter A) dargelegte Rechtsprechung des VwGH verwiesen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständliche Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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