BVwG W105 2007179-1

W105 2007179-1Tribunale amministrativo federale30 apr 2014

Regest

Außerlandesbringung, Behandlungsmöglichkeiten, psychische Störung,<br/>real risk, Rechtsschutzstandard, Suizidgefahr

Testo completo

BVwG W105 2007179-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W105.2007179.1.00

Spruch

W105 2007179-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXXXXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2014, Zl. 13 18.225-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013, (AsylG) und § 61 FPG 2005, BGBl Nr. I 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 (FPG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG wird die Außerlandesbringung von XXXX nach Schweden angeordnet.

C)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der am XXXX geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger des Iran, beantragte am 11.12.2013 die Gewährung internationalen Schutzes. Der Antragsteller wurde gemäß EURODAC-Ergebnis am 24.01.2012 in Schweden wegen Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt.

Der Antragsteller wurde am 13.12.2013 vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich erst niederschriftlich befragt und gab er hiebei zentral zu Protokoll, weder in Österreich noch in einem anderen Staat der Europäischen Union über familiäre Bindungen zu verfügen. Zu seinem Reiseweg gab der Antragsteller an, vor ca. zwei Jahren nach der Türkei gebracht worden zu sein und habe er sich anschließend von XXXX auf dem Luftwege nach Schweden begeben und habe er dort um Asyl angesucht. Sein Fall sei negativ entschieden worden und sei seine Abschiebung nach dem Iran für zulässig erklärt worden. In der Folge sei er nach Deutschland gereist und von dort weiter nach Italien und in der Folge nach Österreich.

Mit E-mail via DubliNet vom 18.11.2013 ersuchte Österreich das Schwedische Königreich um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Schweden hat sich mit Schreiben vom 19.12.2013 bereit erklärt, den Beschwerdeführer auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) wieder aufzunehmen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt vom 16.01.2014 bestätigte der Antragsteller seine bisherigen Angaben sowie vereinte er bestehende familiäre Bindungen oder sonstige enge Bindungen inklusive Abhängigkeitsverhältnis oder Lebensgemeinschaften bzw. familienähnliche Lebensgemeinschaften im Bereich der Europäischen Union. Auf Vorhalt der geführten Konsultationen mit Schweden sowie der eingelangten Zustimmungserklärung Schwedens sowie der weiteren geplanten Vorgehensweise gab der Antragsteller an, dass er diesfalls festgenommen und in den Iran abgeschoben werden würde. Er habe dort (gemeint: in Schweden) all seine Asylgründe angeführt und habe man ihm nicht zugehört. Die Polizei sei gekommen, um ihn festzunehmen und nach dem Iran abzuschieben; jedoch habe er durch das Fenster flüchten und hierher kommen können. In Schweden habe er Probleme und könne er dorthin nicht zurück; unter anderem bestätigte der Antragsteller, in Schweden einen Dolmetscher und einen Rechtsberater in Anspruch genommen zu haben. Im Weiteren bestätigte er eine umfängliche niederschriftliche Einvernahme seiner Person zu seinen Fluchtgründen.

Im Rahmen des Zulassungsverfahrens wurde der Antragsteller einer medizinischen Untersuchung zugeführt und wurde mit gutachterlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren gem. § 10 AsylG 2005 vom 22.01.2014 und Exploration der Vorgeschichte gefolgert, dass der Antragsteller unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung wegen sexuellen Missbrauchs leidet sowie in casu eine Psychotherapie angeraten scheint. Ausdrücklich finden sich im genannten Gutachten nachstehende Passagen: "Es ist davon auszugehen, dass sich der derzeitige Zustand des AW (=Asylwerber) verschlechtern würde, insbesondere, dass die latent vorhandene Suizidalität akut werden könnte. Von einer Überstellung würde ich daher zum Zeitpunkt der Untersuchung aus ärztlicher Sicht dringend abraten."

Auf ergänzende Anfrage teilte Schweden mit Note vom 30.01.2014 mit, dass der Antragsteller am 24.01.2012 in Schweden die Asylgewährung beantragt hatte und eine negative Entscheidung am 16.05.2012 erhielt und dass er zu keinem Zeitpunkt nach dem Iran abgeschoben worden sei.

Am 18.02.2014 wurde der Antragsteller neuerlich einer Untersuchung durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin sowie psychotherapeutische Medizin und allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige untersucht und bekräftigt, dass aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine Anpassungsstörung vorliegt. Des Weiteren wurde dem Antragsteller weiterer Medikamentenmissbrauch attestiert. Weiterhin wurde festgehalten, dass durch die eingenommenen Beruhigungsmittel bereits eine Abhängigkeit bestehe, er zum Beobachtungszeitpunkt einvernahmefähig sei und er seine Angelegenheiten ohne Hilfe für seine Person erledigen könne. Gleichfalls und übereinstimmend mit dem Erstgutachten wurden therapeutische und medizinische Maßnahmen angeraten.

Wörtlich wurde wörtlich festgehalten wie nachstehend: "Der AW wirkt heute etwas müde, weist das typische Gesicht eines unter Beruhigungsmittel stehenden Menschen auf, ist aber in Auffassung und Konzentration nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Stimmung ist subdepressiv, sorgenvoll. Der Affekt eher flach, es besteht keine tiefgreifende Verstörung, keine Veränderung der Aufmerksamkeit (keine Aufmerksamkeitszersplitterung feststellbar). Es finden sich heute keine eindeutigen intrusiven Symptome, die Albträume und Erinnerungen haben die Zukunft zum Inhalt, es können heute keine dissoziativen Episoden festgestellt werden. Keine Zeichen frei flottierender Angst beobachtbar, keine Schreckhaftigkeit, keine sonstigen Zeichen von Hyperarousal (wobei zu berücksichtigen ist, dass der AW Beruhigungsmittel genommen hat und solche daher nicht zu erwarten sind, Anmerkung). Der AW möchte über die sexuellen Übergriffe heute nicht mehr sprechen, daher kann die emotionale Begleitreaktion und eine eventuell auftretende tiefgreifende Verstörung nicht beobachtet werden. Suizid wird für den Fall der Überstellung angekündigt. Zum Zeitpunkt der Untersuchung besteht keine akute Suizidalität.

Auf Vorhalt der beiden gutachterlichen Stellungnahmen durch den Dolmetsch gab der Antragsteller sodann zu Protokoll: Die Ärztin bei der letzten Untersuchung sei sehr forsch zu ihm gewesen sei und ihm aufgrund seines langen Fingernagels unterstellt worden, dass er Kokain zu sich nehme. Im Ergebnis stehe nicht viel drinnen und habe er ihr gesagt, dass wenn man ihn nach Schweden zurückschicke, er Selbstmord begehen würde. Er habe weiters gesagt, dass er auch an Depressionen leide und er für den Fall der Abschiebung nach Schweden sich seine Depressionen verschlechtern würden. Er sei dann zu allem, auch zum Selbstmord im Stande; von dem allen stehe im Ergebnis nichts. Er selbst habe eine dreimonatige medizinische Ausbildung genossen in Form einer Einführung in die Medizin. Auf weiteres Befragen gab der Antragsteller zu Protokoll, er könne auf keinen Fall nach Schweden zurückkehren; für den Fall würde er sich umbringen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der Beschwerde führenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I. Nr. 4 /2008 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) Schweden zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung gem. § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idGF angeordnet; demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Schweden zulässig.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):

"C) Feststellungen

Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

Ihr psychischer Zustand stellt sich folgendermaßen dar:

Eine Posttraumatische Belastungsstörung konnte nicht sicher ausgeschlossen werden, differentialdiagnostisch kommt auch eine Anpassungsstörung in Frage. Des weiteren leiden Sie an Benzodiazepinabusus.

Es kann nicht festgestellt werden, dass in Ihrem Fall sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen.

Es liegen keine aus Ihrer Person resultierenden Umstände vor, welche einer Ausweisung Ihrer Person aus Österreich nach Schweden entgegenstehen würden.

Festgestellt wird, dass Sie am 20.01.2012, unter der im Eurodac-System einliegenden Zahl SE10012-032321, in Schweden einen Asylantrag gestellt haben.

Festgestellt wird, dass sich Schweden mit Schreiben vom 19.12.2013 gemäß Art. 16 (1) (e) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für die Führung Ihres Asylverfahrens für zuständig erklärt hat.

In Österreich verfügen Sie über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte.

Sie sind am 11.12.2013 in Österreich eingereist und seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig.

Die Einreise nach Österreich erfolgte illegal.

Es kann nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie in Schweden systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sind oder diese dort zu erwarten hätten.

Allgemeines zu Vorbringen von Asylwerbern in Dublin Verfahren:

Die Asylbehörden haben nicht nachzuprüfen, ob ein Mitgliedstaat generell sicher ist. Nur wenn sich im Einzelfall ergeben sollte, dass Grundrechte des Asylwerbers z.B. durch Kettenabschiebung bedroht sind, so wäre aus innerstaatlichen, verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben.

(VfGH 17.6.2005, B 336/05, UBAS zu 268.445/3-X/47/06 vom 14.03.2006)

Es ist nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörde, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Auch aus dem Umstand, dass Anerkennungsquoten im Asylverfahren relativ gering seien, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt wird."

(VwGH, 31.5.2005, Zl. 2002/20/0095)

Die höchstgerichtliche Judikatur ist gerade bei Anträgen ab 01.01.2006 aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 von besonderer Bedeutung.

Zu Schweden werden folgende Feststellungen getroffen:

(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesasylamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom Jänner 2013).

Allgemeines zu Vorbringen von Asylwerbern in Dublin Verfahren

Die Asylbehörden haben nicht nachzuprüfen, ob ein Mitgliedstaat generell sicher ist. Nur wenn sich im Einzelfall ergeben sollte, dass Grundrechte des Asylwerbers z.B. durch Kettenabschiebung bedroht sind, so wäre aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben.

(VfGH 17.6.2005, B 336/05, UBAS zu 268.445/3-X/47/06 vom 14.03.2006)

Es ist nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörde, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Auch aus dem Umstand, dass Anerkennungsquoten im Asylverfahren relativ gering seien, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt wird.

(VwGH, 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095)

Allgemeines zum schwedischen Asylverfahren

Gesetzliche Grundlagen

Grundsätzlich regeln die Bestimmungen des Fremdenrechtsgesetzes (Aliens Act), wer im Land bleiben darf bzw. wem die Einreise verweigert wird. Weiters gelten die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention und entsprechende Regelungen des EU-Rechts.

(Migrationsverket: Asylum regulations, updated: 2012-07-24; http://www.migrationsverket.se/info/443_en.html, Zugriff 8.1.2013)

Asylverfahren

Jedes Asylansuchen wird in Schweden individuell untersucht, was auch Bedachtnahme auf das Geschlecht bzw. die sexuelle Orientierung impliziert. Die Gewährung eines Aufenthaltstitels (residence permit) wird einem Konventionsflüchtling, Personen mit subsidiärem Schutz und Personen, die Schutz nach den Bestimmungen des Aliens Act erhalten bzw. Personen, die sich in einer besonderen persönlichen Notlage befinden, zuerkannt.

Verantwortlich für die Bearbeitung von Asylanträgen ist das Swedish Migration Board. Anträge sind grundsätzlich an der Grenze oder bei den Antragsstellen der migrationsbehörde in Stockholm, Malmö, Gävle, Märsta, Norrköping und Göteborg zu stellen. Zunächst prüft die Behörde, ob Schweden selbst für das Asylverfahren zuständig ist. Im Falle der Zuständigkeit Schwedens muss der Asylwerber alle Gründe für die Gewährung von Asyl in Schweden angeben. Dabei kann er von einem Dolmetscher und einem Rechtsberater unterstützt werden.

Die Behörde versucht innerhalb von drei Monaten eine Asylentscheidung zu finden. Stellt diese im Individualverfahren fest, dass keine Asyl/Schutzgründe vorliegen, wird überprüft, ob noch andere Gründe (Familienbande, besondere Notlage, etc.) für eine Aufenthaltserlaubnis gegeben sind.

(Migrationsverket: Examining your asylum application; updated:

2012-11-19; http://www.migrationsverket.se/info/471_en.html, Zugriff 8.1.2013)

Schnellverfahren

Wenn keine eindeutigen Gründe für die Gewährung von internationalem oder eines anderen Schutzes vorliegen, wird der AW sofort ausgewiesen. Solch eine Entscheidung muss dann von der Behörde innerhalb von drei Monaten ab Antragsdatum getroffen werden. Dies gilt auch für Asylwerber, die bereits in einem anderen Land in den Genuss irgendeiner Art von internationalem Schutz gekommen sind.

Gegen eine Entscheidung im Schnellverfahren kann berufen werden. Allerdings hat eine solche Beschwerde keine aufschiebende Wirkung.

(Migrationsverket: Decision; updated: 2009-12-02;

http://www.migrationsverket.se/info/550_en.html?state=viewskip=3sv.url=12.5973fd1412535304f6680001441, Zugriff 8.1.2013)

Beschwerdemöglichkeiten

Im Falle einer negativen Entscheidung kann bei der ersten Instanz Einspruch eingelegt werden. Diese führt eine neuerliche Überprüfung des Asylantrags durch und leitet, bei Bestätigung der Erstentscheidung, den Einspruch an das Migrationsgericht (Migration Court) an einem der drei Verwaltungsgerichtshöfe weiter. Weitere Einspruchsmöglichkeiten bestehen beim Appellationsgerichtshof (Migration Court of Appeal) allerdings nur in grundsätzlichen Fragen oder wenn seitens des Gerichtshofes eine Erlaubnis dafür erteilt wurde.

(Migrationsverket: Appeal; updated: 2009-12-02;

http://www.migrationsverket.se/info/550_en.html?state=viewskip=6sv.url=12.5973fd1412535304f6680001441, Zugriff 8.1.2013)

Eine weitere Möglichkeit der Berufung im Falle abgewiesener Asylansuchen besteht in der Möglichkeit der Anrufung des Europäischen Menschrechtsgerichtshofes.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011, Sweden, May 2012;

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_id=186409#wrapper, Zugriff 8.1.2013)

Dublin-II-Rückkehrer

Die schwedische Immigrationsbehörde macht grundsätzlich keinen Unterschied im Verfahren von Asylwerbern und Dublin II-Rückkehrern. Weiters stehen Dublin II-Rückkehrer die gleichen Einspruchsrechte bei einem Gericht zu. Jedoch kommt einer Entscheidung über den Transfer eines Asylwerbers unter Dublin II keine aufschiebende Wirkung zu und kann dieser sofort durchgeführt werden.

(Migrationsverket: Anfragebeantwortung, 22.11.2011)

Asylwerber, die im Rahmen der Dublin II VO nach Schweden zurückkehren, haben Zugang zu demselben Asylverfahren und denselben Versorgungseinrichtungen wie andere Asylwerber. Für Asylwerber, die bereits einen Antrag in Schweden gestellt hatten, könnte es schwierig werden, einen neuerlichen Antrag zu stellen. Neue Informationen sollten vorgebracht werden.

(European Council on Refugees and Exiles: Report on the Application of the Dublin II Regulations in Europe: Sweden, March 2006; http://www.ecre.org/topics/areas-of-work/protection-in-europe/135.html, Zugriff 8.1.2013)

Non-Refoulement

Die Verfassung und Gesetze verbieten Zwangsausweisungen. In der Praxis gewährte die Regierung auch Schutz vor Ausweisung von Flüchtlingen in Länder, in denen deren Leben oder Freiheit aufgrund ihrer Rasse, Religion, Volkszugehörigkeit, Mitgliedschaft zu einer sozialen Gruppe, oder politischen Ansicht einer Bedrohung ausgesetzt werden würde.

(U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Sweden, April 2011)

Versorgung

Die schwedische Migrationsbehörde bietet vorübergehende Unterbringungsmöglichkeiten während des Asylverfahrens an. Dabei ist die Unterbringung für Personen ohne Geldmittel gratis und die Kosten werden von der Behörde bestritten. Grundsätzlich ist jeder Asylwerber angehalten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Daher besteht das Recht für jeden Asylwerber während des Asylverfahrens zu arbeiten, wobei dabei bestimmte Vorraussetzungen erfüllt werden müssen.

Verfügt der AW über keine finanzielle Mittel oder findet er keine Arbeit, besteht die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung durch die Migrationsbehörde. In den Aufnahmezentren, die Verpflegung gratis zur Verfügung stellen, kann um eine tägliche Geldzuwendung angesucht werden, die je nach Personenkreis unterschiedlich hoch ausfällt. Diese Unterstützung ist so bemessen, dass damit Artikel des täglichen Bedarfs, Medikamente und Krankenkosten bestritten werden können. Im Falle des Erhalts eines Arbeitsplatzes besteht auch die Möglichkeit um Mietbeihilfe anzusuchen.

Das Recht auf medizinische Versorgung jedweder Art besteht für jeden Asylwerber. Für medizinische Leistungen, die bei Vertragsärzten bzw. durch Zuweisung durch das county council erfolgt sind, ist durch Vorweisen der sog. LMA-Karte (Asylkarte) je nach Leistung ein gewisser Betrag zu zahlen. Unter gewissen Bedingungen kann dieser geleistete Betrag durch die Migrationsbehörde wieder rückerstattet werden (400 Kronenregelung).

(Migrationsverket: If you have sought protection and asylum in Sweden; updated: 2012-05-30;

http://www.migrationsverket.se/info/445_en.html, Zugriff 9.1.2013)

Das Swedish Migration Board ist hauptverantwortlich für eine angemessene Unterbringung von Asylwerbern. Dies ist in einem eigenen Gesetz (Reception of Asylum Seekers and Others Act, 1994:137) geregelt. Die Bestimmungen gelten vom Zeitpunkt der Abgabe eines Asylantrags bis zur Übernahme des AW durch eine Gemeinde (im Falle einer positiven Asylentscheidung) bzw. bis zum Verlassen des Landes (im Falle der Ablehnung eines Asylantrags). Ein Taggeld dient zur Abdeckung der Kosten für Nahrung, Kleider und Schuhe, Freizeitaktivitäten, Hygiene und anderen Konsumgütern. Auch Gesundheits- und medizinische Aufwendungen sollen damit abgedeckt werden. In bestimmten Fällen kann seitens der Behörde spezifische Vergütungen und Wohnungszuschüsse gewährt werden. Die Betreuung von Personen in speziellen Schubhaftzentren erfolgt ebenfalls durch das Unterbringungssystem der Migrationsbehörde.

Entsprechend der Vorgaben der EU-Richtlinie 2003/9/EC über die Mindeststandards für die Aufnahme von Asylwerbern et al., muss besondere Aufmerksamkeit den spezifischen Bedürfnissen von alten Leuten, Behinderten, Schwangeren, unbegleiteten Minderjährigen und Folter- und Vergewaltigungsopfern zuteilwerden. Dies liegt einerseits im Aufgabenbereich der Migrationsbehörde und für gewisse Maßnahmen der Gemeinden. Seit 1. Juli 2006 sind Gemeinden für die Aufnahme und Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen verantwortlich.

(Government Offices of Sweden: Reception of Asylum Seekers; last updated: 14 January 2011;

http://www.government.se/sb/d/11901/a/125266, Zugriff 9.1.2013)

D) Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:

betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht in Ermangelung geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.

Die im gegenständlichen Bescheid angeführten Aliasdaten ergeben sich aufgrund der Zustimmungserklärung Schwedens vom 19.12.2013.

Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass Sie an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden.

Eine lebensbedrohliche Erkrankung wurde nicht vorgebracht und spricht gegen eine solche im Übrigen ihre Reisetätigkeit nach Österreich. Ein akuter Behandlungsbedarf - bzw. die Notwendigkeit eines stationären Aufenthaltes - liegt offensichtlich ebenfalls nicht vor.

Ihr in den Feststellungen angeführter psychischer Zustand ergibt sich aufgrund Ihrer letzten Untersuchung am 18.02.2014 durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, zu deren Qualifikation folgendes anzumerken ist:

Neben einem erworbenen Psy-III-Diplom kann die untersuchende Ärztinn auf Ihrem Fachgebiet auch auf Ihre Qualifikation als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige verweisen. Zudem verfügt sie über mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Exploration von allenfalls vorhandenen psychischen Störungen bei Asylwerbern.

Unter diesen Gesichtspunkten ist gewährleistet, dass die Untersuchung am 18.02.2014 durch eine ausreichend qualifizierte Ärztin erfolgt ist.

"Als fachlich qualifizierter Sachverständiger Arzt zur Beurteilung der psychischen Störung nach diesem Bundesgesetz wird sowohl ein Facharzt der Psychiatrie, ein Facharzt für Psychiatrie-Neurologie oder ein Facharzt für Neurologie-Psychiatrie, ein praktischer Arzt mit dem "PSY III-Diplom" angesehen werden können. Zum Begriff des "PSY III-Diploms" siehe auch die Diplomordnung der Österreichischen Ärztekammer vom 12. 12. 2003 in der Fassung vom 3. 12. 2004 (Rechtsgrundlage § 118 Abs. 2 Z 3 ÄrzteG) und die Diplomordnung-ÖÄK-Psy-Diplome vom 24. 11. 2004."

(Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage" (kurz: EBRV) hinsichtlich § 30 AsylG 2005).

Soweit Sie bei der Einvernahme am 04.03.2014 Einwände gegen das Untersuchungsergebnis vorbringen, wird auf folgendes hingewiesen:

Im Ergebnis bestehen für das Bundesasylamt keinerlei Zweifel an der Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses vom 22.01.2014 und am 18.02.2014. Wie nun dieses Untersuchungsergebnis, bzw. Ihr psychischer und physischer Zustand im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Überstellung nach Schweden rechtlich zu werten sind, oder inwieweit eine Überstellung nach Schweden einer Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte gleichkommen würde, ergibt sich aus den weiter unten stehenden Erläuterungen, konkret beim Punkt "Überstellungszulässigkeit nach Schweden im Hinblick auf Ihren psychischen und physischen Zustand".

betreffend die Begründung des Dublin-Sachverhaltes:

Aufgrund des Ergebnisses des Fingerabdruckabgleiches, welches bei Ihnen einen Eurodac-Treffer in Schweden ergeben hat und aufgrund Ihrer diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben im Asylverfahren steht die Antragstellung am 20.01.2012 in Schweden fest.

Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz, zur Einleitung und zum Abschluss des Konsultationsverfahrens, sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

betreffend Ihr Privat- und Familienleben:

Die oben angeführten Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben wurden aufgrund Ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen.

Ihre illegale Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie die Voraussetzungen für eine legale Einreise nach und einen legalen Aufenthalt in Österreich offensichtlich nicht erfüllen und auch nicht zu jenem Personenkreis zu zählen sind, welchem aufgrund sonstiger rechtlicher Bestimmungen ein Einreise- oder Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Insbesondere erfolgte Ihre Einreise nach Österreich offensichtlich auch nicht an einer Grenzkontrollstelle unter Vorlage der erforderlichen Reisedokumente.

Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht, ergibt sich einerseits aus der Kürze Ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich, in Verbindung mit dem Umstand, dass Sie seit Ihrer illegalen Einreise nach Österreich -unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet- realistischerweise zu keinem Zeitpunkt Ihres Aufenthalts in Österreich davon ausgehen konnten, dass Ihnen ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Auch haben Sie im Verfahren nicht dargelegt, dass in Ihrem Fall besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich vorliegen. Unter diesen Gesichtspunkten ist praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich erfolgen konnte.

betreffend die Lage im Mitgliedsstaat:

Die in den Feststellungen zu Schweden angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesasylamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des §60 Asylgesetz 2005 betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen.

Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des §60 Asylgesetz 2005 bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Schweden nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.

Soweit sich das Bundesasylamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese -aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Schweden- nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Aus Ihren Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Schweden Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

Soweit Sie im Verfahren in den Raum stellen, dass Sie von Schweden in Ihr Heimatland abgeschoben werden, ist anzumerken, dass die Zulässigkeit der Abschiebung von Schweden in Ihr Heimatland sich aufgrund einer möglichen Beendigung eines rechtskonformen Asylverfahrens in Schweden ergeben kann, eine derartige Entscheidung kann in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen werden. Es wurde kein hinreichend konkretes Vorbringen dahingehend erstattet und es liegen auch keine notorischen Informationen vor, dass der rechtliche und faktische Standard des Asylverfahrens in Schweden per se die Verletzung der EMRK im Fall der Effektuierung eines negativen Verfahrensausganges wahrscheinlich erscheinen ließe. Ihre Behauptung, Sie werden von Schweden in Ihr Heimatland abgeschoben, ist deswegen als unsubstantiiert in den Raum gestellt anzusehen, nachdem Ihrem Gesamtvorbringen nicht zu entnehmen ist, dass dies in rechtswidriger Weise geschehen sollte. Eine Rückverbringung in Ihr Heimatland kann, wie in den Feststellungen zu Schweden angeführt, lediglich aufgrund ausführlicher Refoulementprüfung erfolgen. Daher ist für das Bundesamt auf der Hand liegend, dass Ihr Vorbringen im Hinblick auf eine mögliche Abschiebung von Schweden in Ihr Heimatland lediglich auf eine Verhinderung Ihrer Rückverbringung nach Schweden abzielt, ohne eine konkret drohende Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in Schweden aufzuzeigen.

Ihr Vorbringen bei der Erstbefragung am 13.12.2014, betreffend unzureichender medizinischer Versorgung in Schweden wird mangels Substanz als nicht glaubhaft erachtet. Wie in den Feststellungen zu Schweden angeführt ist, wird in Schweden die erforderliche medizinische Versorgung gewährt.

Aus Ihren Angaben ergibt sich insgesamt kein Hinweis darauf, dass Ihnen in Schweden in einer der EMRK widersprechenden Weise eine erforderliche medizinische Versorgung vorenthalten worden wäre oder in der Zukunft vorenthalten werden könnte. Darüber hinausgehend widersprechen Ihre pauschal in den Raum gestellten Behauptungen hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Schweden den oben angeführten Feststellungen zu Schweden, wonach für Asylwerber ausreichende medizinische Versorgung in Schweden gewährleistet ist. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für Sie in Schweden ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist.

Zudem konnte im Archiv der Staatendokumentation eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.03.2010 vorgefunden werden:

Können psychische Erkrankungen in Schweden behandelt werden?

AW erhalten in Schweden unaufschiebbare psychologische Versorgung. Die Entscheidung darüber trifft ein untersuchender Arzt.

Asylum seekers are provided with medical assistance in instances of psychologically/mentally related problems/illnesses provided that the condition is of such scope that the medical intervention cannot be postponed/deferred. The assessment whether the asylum seeker¿s medical condition is of such severity is conducted by the examining physician.

Anfragebeantwortung der ÖB Stockholm, 12.3.2010

Der Vollständigkeit halber wird zudem auf folgendes hingewiesen:

Neben der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates sind für Schweden folgende Richtlinien beachtlich:

Gegen Schweden hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.

Insofern ergibt sich aus diesem Umstand -ebenso wie aus dem sonstigen Amtswissen- kein Hinweis, dass Schweden die vorstehend angeführten Richtlinien nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergibt sich in Ihrem Fall kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung Ihrer durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in Schweden im Falle Ihrer Überstellung in dieses Land.

Die bloße Möglichkeit, einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt zudem nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, Mamatkulov Askarov v Türkei, 46827, 46951/99, 71-77).

Unter diesen Gesichtspunkten ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Schweden ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Schweden als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Schweden Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall in Schweden nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Schweden ergeben.

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich Schweden mit Schreiben vom 19.12.2013 ausdrücklich bereit erklärt hat, Sie im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin Verordnung zur Prüfung Ihres Asylantrages zu übernehmen und es kann daher nicht erkannt werden, dass Ihnen der Zugang zum Asylverfahren in Schweden verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Schweden kann daher auch nicht erwartet werden."

Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, da gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO Schweden für die Prüfung des Antrages zuständig seien. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerde führenden Partei ernstlich möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gem. Art 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben.

Hinsichtlich des medizinischen Status des Antragstellers wurde die in beiden medizinischen Gutachten übereinstimmenden Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Medikamentenabhängigkeit positiv festgestellt. Sowie wurde auch weiters festgehalten, dass der Antragsteller nicht unter sonstigen schweren psychischen Störungen oder Krankheiten leidet. Hinsichtlich des vorliegenden Krankheitsbildes wurde des Weiteren umfassend ausgeführt, dass durch die Durchführung der Außerlandesbringung sich der gesundheitliche Leidenszustand bei einer Prognose nicht der Gestalt verschlechtern würde, dass er in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fiele. Weiterhin wurde auf mehrere Gerichtsentscheidungen unter anderem EGMR verwiesen sowie insbesondere auf ein bezughabendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen geltend gemacht, dass das Bundesamt im angefochtenen Bescheid eine Zuständigkeit der Schweiz (wohl gemeint: Schwedens) behaupte, was jedoch den Angaben des Antragstellers widerspreche bzw. den spezifischen Befürchtungen, die gegen eine Abschiebung nach Schweden sprächen. Das Bundesamt vermeine in der Beweiswürdigung, dass eine Dublinzuständigkeit Schwedens sich alleine aus dem Asylantrag des Beschwerdeführers ergebe und sei nicht konkret eingegangen worden, warum eine Abschiebung nach Schweden unzumutbar sei, insbesondere auf die ausdrückliche Befürchtung von Schweden nach dem Iran abgeschoben zu werden. Auch wenn im schwedischen Asylverfahren kein systematischer Mangel erkannt werden könne, hätte eine Beurteilung stattfinden müssen, ob im Einzelfall des Beschwerdeführers ein solcher Mangel vorliegt. Des Weiteren ignoriere das Bundesasylamt in seiner Behauptung der Zuständigkeit Schwedens völlig, dass der Beschwerdeführer durch die Geschehnisse in seiner Heimat psychisch beeinträchtigt sei und eine Herausreissen aus der ihm bereits gewohnt gewordenen Umgebung in seinem Einzelfall einen Selbsteintritt Österreichs in das Verfahren erforderlich mache; zumal die Ärzte des Beschwerdeführers eine kontinuierliche Behandlung in Österreich für unbedingt erforderlich erachten.

Beigelegt wurde dem Beschwerdeschriftsatz eine Bestätigung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 14.04.2014, wonach der Antragsteller seit längerer Zeit an Depressionen leide sowie Medikamente einnehmen müsse und könne jede Belastung zu einer Verschlechterung seines Zustandes führen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerde führende Partei stellte am 11.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Sie betrieb vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet ein Asylverfahren in Schweden. Das Bundesasylamt richtete am 18.12.2013 ein Wiederaufnahmeersuchen an Schweden, welches in der Folge mit einem am 19.12.2013 eingelangten Schreiben der Wiederaufnahme gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-Verordnung ausdrücklich zustimmte.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den (oben wiedergegebenen) Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides an.

Besondere, in der Person der Beschwerde führenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Schweden sprechen, liegen nicht vor.

Der Antragsteller leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Abhängigkeit infolge Medikamentenabusus. Ausdrücklich nicht festgestellt werden kann eine zum Entscheidungszeitpunkt akute Suizidalität bzw. gravierende Verschlechterung des medizinischen Status. Der Antragsteller hat mündlich seinen Selbstmord für den Fall der Verbringung nach Schweden angekündigt. Der Antragsteller ist insbesondere nicht dringend pflegebedürftig bzw. beeinträchtigt.

Der Beschwerdeführer verfügt im österreichischen Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte oder sonstige enge Bindungen.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes sowie den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den vorliegenden medizinischen Unterlagen und dem Beschwerdeschriftsatz.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Schweden auch Feststellungen zur schwedischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer gem. der Dublin II-VO) samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an. Des Weiteren wird den beweiswürdigenden Ausführungen zum Gesundheitszustand des Antragstellers beigetreten: So wurde im Rahmen zweier medizinischer Untersuchungen im Zulassungsverfahren eindeutig übereinstimmend eine posttraumatische Belastungsstörung sowie Medikamentenabusus bzw. eine Medikamentenabhängigkeit konstatiert. Das Erstgutachten vom 22.01.2014 schließt damit, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung eine Überstellung aus ärztlicher Sicht nicht angeraten sei; dies aufgrund latent vorhandener Suizidalität, welche akut werden könnte.

Im Zweitgutachten vom 18.02.2014 - demgemäß ca. einen Monat später und für die gegenständliche Entscheidung aufgrund engerer zeitlicher Nähe von größerer Relevanz - wurde zwar gleichlautend der psychische Status des Beschwerdeführers im Erstgutachten festgehalten, sowie wurde konzediert, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht mit Sicherheit auszuschließen sei; jedoch eine akute Suizidalität bestehe zum Begutachtungszeitpunkt nicht. Eine selbstschädigende Handlung im Affekt bei subjektiv empfundener Zuspitzung (drohender Abschiebung) sei nicht auszuschließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG), und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 75 (1) ...

...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) lauten:

"KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

[ ... ]

KAPITEL III

RANGFOLGE DER KRITERIEN

Artikel 5

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

[ ... ]

Artikel 7

Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, dem das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, sofern die betroffenen Personen dies wünschen.

[ ... ]

KAPITEL IV

HUMANITÄRE KLAUSEL

Artikel 15

(1) Jeder Mitgliedstaat kann aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person. Die betroffenen Personen müssen dem zustimmen.

(2) In Fällen, in denen die betroffene Person wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist, entscheiden die Mitgliedstaaten im Regelfall, den Asylbewerber und den anderen Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, nicht zu trennen bzw. sie zusammenführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat.

(3) Ist der Asylbewerber ein unbegleiteter Minderjähriger, der ein oder mehrere Familienangehörige hat, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, und die ihn bei sich aufnehmen können, so nehmen die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit eine räumliche Annäherung dieses Minderjährigen an seinen bzw. seine Angehörigen vor, es sei denn, dass dies nicht im Interesse des Minderjährigen liegt.

(4) Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Ersuchen statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(5) Die Bedingungen und Verfahren für die Umsetzung dieses Artikels, gegebenenfalls einschließlich der Schlichtungsverfahren zur Regelung von Divergenzen zwischen den Mitgliedstaaten über die Notwendigkeit einer Annäherung der betreffenden Personen bzw. den Ort, an dem diese erfolgen soll, werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 beschlossen.

KAPITEL V

AUFNAHME UND WIEDERAUFNAHME

Artikel 16

(1) Der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:

a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 aufzunehmen;

b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;

d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

(2) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so fallen diesem Mitgliedstaat die Verpflichtungen nach Absatz 1 zu.

(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben d) und e) erlöschen auch, wenn der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat nach der Rücknahme oder der Ablehnung des Antrags die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtmäßig begeben kann, zurückkehrt."

Zu A) Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz:

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Dublin-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12).

In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Schwedens zur Prüfung des Asylantrages der Beschwerde führenden Partei in Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO begründet:

Schweden hat ausdrücklich seie eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bekundet und in bereits ein diesbezügliches Verfahren durchgeführt. Dies bedeutete jedenfalls einen Selbsteintritt Schwedens gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO und wurden Schweden nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls "dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen."

Auch aus Art. 15 Dublin II-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich letztlich keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages der Beschwerde führenden Partei.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesasylamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der Europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).

Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die Beschwerde führende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung in die Niederlande gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben ausgeführt - ausführliche Feststellungen zum schwedischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Schon vor dem Hintergrund der obzitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin II-VO nach Schweden rücküberstellt werden, aufgrund der schwedischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gem. der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 im Fall MSS in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann somit nicht erkannt werden und vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien die Anwendung der Dublin II VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern, respektive bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH 21.12.2012, Rs. 411/10, C 493/10).

Es ist vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 somit unwahrscheinlich, dass in Schweden Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Art. 13ff der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass Schweden seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkämen. Schweden stimmte jedenfalls der Rückübernahme der Beschwerde führenden Partei ausdrücklich zu. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Schweden insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet.

Schließlich führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst keine Umstände ins Treffen, die systemische Mängel im schwedischen Asylverfahren nahelegen könnten und wurde auch sonst kein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen, aus dem gerade die Beschwerde führende Partei aus individuellen Gründen Gefahr liefe, in Schweden in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden, erstattet. Dass dem Antragsteller bei Aufenthalt in Schweden allenfalls notwendige medizinische Betreuung und Versorgung verwehrt würde ist durch die vorliegenden Länderdokumentationsunterlagen nicht indiziert.

Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass der gesundheitliche Status des Antragstellers nicht indiziert, dass er durch den Überstellungsvorgang nach dem Mitgliedsstaat Schweden einer unmenschlichen Behandlung über antwortet wäre. So wurde durch zweimalige Untersuchung im Rahmen des Zulassungsverfahrens einerseits umfassend der medizinische Status des Antragstellers erhoben und auch im erstinstanzlichen Bescheid festgestellt. Dadurch wurde insbesondere nach gewährtem Moratorium im Rahmen der Zweituntersuchung nicht (mehr) festgehalten, dass beim Antragsteller eine aktuelle Suizidalität durch vorlegende Indizien besteht. Hervorgehoben wird in diesem Zusammenhang, dass der Antragsteller mehrere niederschriftliche Einvernahmen seiner Person im Asylverfahren durchlaufen hat, er jeder Einvernahme dem Duktus nach hinreichend zu folgen in der Lage war, und sich auch ein gleiches Bild betreffend die Einvernahmesituation bei den medizinischen Untersuchungen bietet. Die Schlussfolgerung, dass eine latente Suizidalität besteht wurde im Zweitgutachten offenbar alleinig aus der mündlichen Ankündigung des Antragstellers erschlossen. Weitere medizinische Indizien wurden hiefür nicht artikuliert.

In diesem Zusammenhang ist auf die im erstinstanzlichen Bescheid hinlänglich dargestellte Rechtsprechung zum Thema medizinischer Beeinträchtigungen und rechtlicher Einordnung derselben in Bezug auf Überstellung nach einem der Dublin Mitgliedstaaten verwiesen.

Im vorliegenden Fall ist sohin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gemäß dem zeitlich jüngeren Gutachten davon auszugehen, dass der Überstellungsvorgang den Antragsteller in eine ihm unzumutbare oder im Hinblick auf Art. 3 EMRK massiv beeinträchtigende verschlechternde psychische Situation versetzen würde. An der diesbezüglichen Einschätzung verschlägt auch die Aussage im Zweitgutachten, wonach eine selbstschädigende Handlung im Affekt bei subjektiv empfundener Zuspitzung (Abschiebung) nicht auszuschließen sei nichts; bzw. kann aus den medizinischen Ausführungen nicht erschlossen werden, dass im vorliegenden Fall eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verschlechterung des Status erkannt werden kann. Die Aussage, dass eine "Handlung im Affekt" nicht ausgeschlossen werden kann, reicht für die Indikation eines hinreichend zu prognostizierenden Risikos nicht hin; kann doch eine Affekthandlung bei Stress niemals ausgeschlossen werden. Die bloße Möglichkeit der Verschlechterung des Zustandes im Überstellungsvorgang (Argum ist nicht sicher auszuschließen...) verschlägt an der diesbezüglichen rechtlichen Einordnung nichts.

Dies kann insbesondere damit bekräftigt werden, dass im Asylverfahren in häufiger Zahl bei Bewusstwerden der Aussichtslosigkeit des Antrages oder einer bevorstehenden fremdenpolizeilichen Maßnahme ein Suizid angekündigt bzw. verbal angedroht wird.

Im vorliegenden Fall ist jedenfalls durch Kenntnis eines gewissen Risiko Gefährdungspotentials hinsichtlich des psychischen Status im Überstellungsvorgang wohl ein besonderes Maß an Vorkehrung zum Wohle des Antragstellers zu treffen.

Durch hinreichende Recherchen wurde bereits im erstinstanzlichen Bescheid nachvollziehbar dargelegt, dass dem Antragsteller bei Verbringung nach Schweden jede adäquate medizinische Behandlung und Versorgung zuteil werden wird.

Auf die insbesondere bereits im Erstbescheid dargestellten Judikate zu Risikofaktoren insbesondere Selbstmordgefährdung bei Überstellung nach einem Mitgliedsstaat oder im Fall der Abschiebung wird verwiesen und ausgeführt, dass gemäß der ständigen Rechtsprechung des EGMR und auch des Verfassungsgerichtshofes bei richtiger Einordnung der vorliegende Fall nicht der Gestalt sich niederschlägt, dass eine Risikosituation indiziert ist, die als der Gestalt schwerwiegend und daher unzumutbar im Sinne des Art. 3 EMRK zur qualifizieren wäre. Insbesondere wird auf in anderen Fällen in der Vergangenheit vorgelegenen habende posttraumatische Belastungsstörungen oder schwere psychische Erkrankungen verwiesen insbesondere - auch mit medizinischer Vorgeschichte eines bereits erfolgten Suizidversuches - wonach der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch diesfalls die strengen Kriterien des Art. 3 EMRK als nicht berührt gesehen hat.

Das Bundesasylamt hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO gemacht. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

Zu B) Anordnung der Außerlandesbringung gem. § 61 FPG und einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG idgF (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurück gewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK weiters das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der durch die normierte Ausweisung der Beschwerde führenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist ebenfalls durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:

Ihr nunmehriger Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von etwa 4 Monaten war nur ein vorläufig berechtigter und ist zudem ihr Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (- aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).) als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Die Beschwerde führende Partei musste sich weiters ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Umstände, die eine besondere Integration der Beschwerde führenden Partei nahe legen könnten, sind demgegenüber nicht vorhanden, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit ihrer Ausweisung verbundene Eingriff in ihr Privatleben zulässig ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie damit in Zusammenhang des österreichischen Verfassungsgerichtshofes stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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