L517 2001160-1•BVwG L517 2001160-1
L517 2001160-1Tribunale amministrativo federale30 apr 2014
Behindertenpass, Behinderung, Gesamtbetrachtung, Grad der<br/>Behinderung, Gutachten, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>Sachverständigengutachten, Zumutbarkeit, Zusatzeintragung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzender und den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER und dem fachkundigen Laienrichter Ing. Franz WEISS als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundessozialamtes XXXX XXXX vom 14.06.2013,XXXXin nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 3, §54 Abs. 12, § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass isd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Am 17.01.2013 stellte die Beschwerdeführerin (in Folge BF genannt) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und auf Zusatzeintragung der Gehbehinderung und der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Mit Bescheid wurde bereits am 10.04.2003 von der bB in Zusammenhang mit § 14 Abs. 2 BeinstG ein Verfahren mit der BF geführt.
Am 03.04.2013 wurde eine fachärztliche Begutachtung vorgenommen sowie ein diesbezügliches Sachverständigengutachten erstellt (datiert mit 03.04.2013).
Am 29.05.2013 wurde die BF durch das Bundessozialamt XXXX XXXX (in Folge belangte Behörde - bB genannt) zur Stellungnahme aufgefordert.
Am 13.06.2013 langte die Stellungnahme der BF bei der bB ein.
Mit 14.06.2013 erging der Bescheid der bB an die BF, in welchem festgestellt wurde, dass diese mit einem Grad der Behinderung von 70 vH die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt Behinderten weiter erfüllt. Weiters erging der Bescheid der bB, in welchem der Antrag auf Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung in den Behindertenpass abgewiesen wurde.
Am 09.07.2013 langte die Berufung der BF gegen den Bescheid der bB bei der Berufungskommission ein. Es wurden weitere Unterlagen der BF beigelegt.
Am 17.09.2013 wurde eine weitere fachärztliche Begutachtung vorgenommen sowie ein diesbezügliches Sachverständigengutachten erstellt (datiert mit 29.10.2013).
Am 11.02.2014 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 26.02.2014 wurde der bB das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs beigebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit 10.04.2003 wurde die Bf mit Bescheid von der BB über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach § 14 Abs. 2 BeinstG in Kenntnis gesetzt. Am 17.01.2013 stellte die BF einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und auf Zusatzeintragung einer Gehbehinderung und der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Von der BF wurden diesbezüglich nachfolgende medizinische Unterlagen bzw Befunde beigelegt:
1. Arztbrief des Landeskrankenhauses XXXX (Aufenthalt 24.08.2010 - 06.09.2010) zur Person der BF.
2. Kurz-Arztbrief, Bestätigung für den Arbeitgeber und ein Schreiben an den Hausarzt der BF vom Krankenhaus der XXXX (Aufenthalt 17.10.2012 - 02.11.2012) zur Person der BF.
3. Nervenfachärztlicher Befund von XXXX (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) vom 14.02.2013.
Zu diesem Zeitpunkt war die BF im Besitz eines rechtskräftigen Bescheides der bB vom 31.05.2005.
Die BF wurde am 03.04.2013 im Auftrag der bB zur ärztlichen Untersuchung bei XXXX XXXX (Arzt für Allgemeinmedizin) eingeladen. Ein diesbezügliches fachärztliches Sachverständigengutachten zur Person der BF (datiert mit 03.04.2013), welches mit nachfolgendem relevanten Inhalt angeführt wird, wurde nach der Richtsatzverordnung (BGBl. Nr. 150/1965) erstellt:
Anamnese und Sozialanamnese:
Zwischenzeitliche Erkrankungen und Leiden:
Laparoskopische Adhäsiolyse, interoperative Coloskopie wegen Adhäsionen - XXXX am 06.09.2010.
Mammahypertrophie bds., insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Unfall mit BWK-Verletzung im Bereich der BWS vor 2 Jahren, Knieoperation - durchgeführte Therapien: Mammareduktionsplastik 29.10.2012 wegen Druck des BHs auf den Frakturbereich - XXXX.
Arztbrief XXXX vom 11.11.2012 Aktenblatt mit der Therapie: Praxen, Humalog Krikpen 100 E/3 ml 3x 1 Einheit pro BE, Insulin Lilly basal 6-0-6; letzter Laborbefund von Blutzucker am 22.03.2013 mit Hbal c von 6,0 und Glukose 71 mg / dl lt. mitgebrachtem Laborbefund.
Thorax: Die Narbe an der Basis der rechten Brust ist noch etwas erhöht und rosa, jedoch nicht entzunden und nicht druckschmerzhaft.
Abdomen: Mehrere kleine Narben nach Laparoskopie im Mittel- und Unterbauch, leichter Druckschmerz um den Nabelbereich, wo ein Piercing besteht. Organgrenzen sind soweit tastbar im Normbereich.
HWS, Schultergürtel, obere Extremitäten: Halswirbelsäule ist in allen Ebenen frei beweglich. Die Rotation 80-0-80 Grad, Kinn-Jugulum-Abstand 1 cm, Reklination unauffällig, paravertebrale Myogelosen, Hartspann des Musculus trapecius. Nacken- und Kreuzgriff sind regelrecht. Den linken Arm kann sie nur bis zu 90 Grad heben, zum Mund greifen kann sie, Nacken- und Kreuzgriff frei. Die Gelenke der oberen Extremitäten in physiologischem Ausmaß frei beweglich. Grobe Kraft linksseitig leicht herabgesetzt, Faustschluss links auf KG IV reduziert, rechts frei, Reflexe beidseits kräftig auslösbar. Die Haut, Sensibilität, Durchblutung und Motorik o.B. Neurologisch unauffällig, auch an den Fingerspitzen dzt. keine sensiblen Ausfälle.
BWS, LWS, Beckengürtel, Hüften, untere Extremitäten: Drehung der Brustwirbelsäule bei fixiertem Becken jeweils 20 Grad Bewegungsausmaß. Klopfschmerz in Höhe Th V bis Th VII, Blockierungszeichen. Paravertebrale Myogelosen, Klopfschmerz. Hyperlordosehaltung. D-Punkte bds. druckschmerzhaft. Beim Stehen kein Beckenschiefstand, Fingerkuppen-Bodenabstand 30 cm, Seitneigung frei. Beim Liegen kein Lasegue oder Pseudolasegue. Hüften frei, Patrick negativ.
Rechtes Knie: blande Narben, Zustand nach Arthroskopie, Krepitation hör- und spürbar. Zohlen 3 Kreuz positiv, sonst keine Schublade, seitenbandstabil, keine Meniskuszeichen.
Achillessehnen- und Patellarsehnenreflexe beidseits prompt und seitengleich auslösbar.
Die übrigen Gelenke der unteren Extremitäten in physiologischem Ausmaß frei beweglich. Haut, Sensibilität und Durchblutung o.B.
Gesamtmobilität- Gangbild:
Im Normalgang unauffälliges raumgreifendes Gangbild, Gehstrecke bis ca. 600 m, Zehenspitzen- und Fersengang frei.
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 03.04.2013:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr. GdB %
1 Knorpelschaden rechtes Knie bei Zustand nach Kreuzbandriss 418 30%
2 Chronische Bronchitis 283 20%
3 Zustand nach Th VII Bruch mit Bandscheibenvorfall Th VI/Th VII sowie Vorfälle C III/C IV, C IV/C V mit fallweise radikulärer Ausstrahlung 191 60%
4 Zustand nach Uterusruptur und Hysterektomie 720 30%
5 Chronische Gastroenterocolitis, Zustand nach Adhäsiolyse und Coloskopie 355 20%
6 Narbe beide Brüste, Abdomen Kol.1, Zeile 1 702 10%
7 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus 383 30%
BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze:
1: Entsprechend dem bekannten Knorpelschaden und der fallweisen Schmerzen im Kniegelenk vor allem beim Bergabgehen 30%.
2: Die chronischen Bronchitis dzt. ohne Therapie, dzt. kein Krankheitswert.
3: Schmerzen aufgrund der Wirbelsäulensituation und Th VII-Bruch nach wie vor mit 60% entsprechend teilweise radikulärer Schmerzausstrahlung.
4: Gleichgeblieben mit 30%.
5: 20% aufgrund Verdauungsproblemen, Adhäsiolyse und Coloskopie.
6: Aufgrund des insulinpflichtigen Diabetes mellitus, der Einstellung und Überwachung 30%
Gesamtgrad der Behinderung 70% v. H.
Begründung: als führend gilt Nr. 3 entsprechend dem Ausstrahlungsschmerz und dem Schmerz im Bereich der BWS wobei Nr. 1 im Gehablauf mitbeteiligt ist und sonst die Pos. 2 und 4 keinen weiteren anhebenden Krankheitswert hat. Von Seiten der Narben mit gutem Er-gebnis gelungene Operation; Erhöhung durch Nr. 7 um eine Stufe.
Folgende im Antrag bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen haben keinen Krankheitswert bzw. bedingen keine dauernde (6 Monate überschreitende) Behinderung:
Die übrigen angeführten Leiden haben dzt. keinen Krankheitswert.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Die 60% bleiben nach wie vor, sind ohnehin schon sehr hoch angesetzt, insbesondere die Coloskopie und Adhäsiolyse haben keinen krankheitshebenden Charakter.
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
Die / Der Untersuchte ist gehbehindert, ist Diabetiker.
Die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragung liegt nicht vor:
Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung. Aufgrund der rechtlichen Bedingungen und medizinischen Argumentationen bzw. der derzeitigen Klinik hat sich keine Veränderung zur Letztuntersuchung ergeben und daher ist die Unzumutbarkeit nicht begründet.
Nachstehende Krankheitszustände bedingen einen GdB von mind 20 vH:
Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie und Aids ab 2012.
Die von der BF beigebrachten Befunde wurden alle als Hilfsbefunde berücksichtigt.
Das Gutachten wurde der BF am 29.05.2013 im Rahmen des Parteiengehörs beigebracht. Darauf folgte am 07.06.2013 die diesbezügliche Stellungnahme, in der sie ausführte, sie sei mit der Bewertung des Sachverständigen bzgl. der nicht gewährten Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht einverstanden, da sie kaum 100 Meter schmerzfrei gehen könne und sie wegen ihrer Zuckerkrankheit jederzeit Messungen und Injektionen vornehmen müsse. Auf dem Schreiben war auch ein Vermerk ihres Hausarztes.
Am 14.06.2013 erging der Bescheid der bB in dem der BF mitgeteilt wurde, dass ihr Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung in den Behindertenpass abgewiesen wird.
Am 04.07.2013 ging die Berufung der BF (die von ihr fälschlicherweise als Einspruch beschrieben wurde) fristgerecht bei der Bundesberufungskommission ein, in welcher sie erneut ausführte, dass sie kaum 100 Meter schmerzfrei gehen könne und sie wegen ihrer Zuckerkrankheit jederzeit Messungen und Injektionen vornehmen müsse. Sie legte auch erneut ihre letzte Stellungnahme mit dem Vermerk ihres Hausarztes bei.
Nach Aufforderung der Bundesberufungskommission reichte die BF folgende Befunde nach:
1. Laborbefunde des Krankenhauses der XXXX vom 17.05.2013
Die BF wurde am 17.09.2013 im Auftrag der Bundesberufungskommission zur ärztlichen Untersuchung bei Herrn XXXX (Arzt für Allgemeinmedizin) eingeladen. Ein diesbezügliches fachärztliches Sachverständigengutachten zur Person der BF (datiert mit 29.10.2013), welches mit nachfolgendem relevanten Inhalt angeführt wird, wurde nach der Richtsatzverordnung (BGBl. Nr. 150/1965) erstellt:
Anamnese und Sozialanamnese:
Die Patientin leidet an einer insulinpflichtigen Zuckerkrankheit, der letztgemessene HbA1 c-Wert ist 6,2. Weiters besteht ein Knorpelschaden des re. Kniegelenkes bei Zust.n. Kreuzbandriss, chronische Bronchitis und leichtes Asthma bronchiale, Zust.n. Bruch des 7. Brustwirbelkörpers, Bandscheibenvorfälle Th6/Th7, C3/C4, C4/C5, Zust.n. Uterusruptur und Hysterektomie, chronische Gastroenteritis, Zust.n. Adhäsiolyse und Coloskopie, Narben beider Brüste.
Derzeitige Beschwerden:
Schmerzen der Wirbelsäule mit Schmerzausstrahlung in beide Arme, weiters auch Schmerzausstrahlung der Kreuzschmerzen in beide Beine. Bewegungsschmerz im re. Kniegelenk vor allem bei Wetterwechsel.
Status - Fachstatus:
KOPF: HNA und NNH frei, keine Facialisparese
GEHÖR: altersgemäß
HAUT: im Gesichtsbereich normal, keine Ekzeme.
HALS: Schilddrüse palpatorisch nicht vergrößert.
THORAX: symmetrisch belüftet.
HERZ: Herztöne normal, rhythmisch, normofrequent, keine vitiumtypischen Geräusche, Herzgrenzen im Normbereich.
LUNGE: normales Atemgeräusch, Vesiculäratmen, sonorer Klopfschall, Lungenbasen gut verschieblich, keine Ruhe- und keine Belastungsdyspnoe.
ABDOMEN: Blande Narbe im Unterbauch nach Gebärmutteroperation, etwas Druckschmerz im Abdomen, keine pathologische Resistenz.
GLIEDMASSEN:
OE: die Arme können uneingeschränkt gehoben werden, die Gelenke frei beweglich, keine Muskelatrophie. Reflexe seitengleich und mittelheftig auslösbar.
UE: altersgemäß von normaler Form und Farbe bei guter Durchblutung, gut tastbaren Fußsohlenbenützungzeichen, keine Varizen, keine Ödeme, Lasègue re. etwa bei 75° positiv, li. negativ, Reflexe sind seitengleich etwas abgeschwächt. Beweglichkeit, Sprunggelenke seitengleich frei beweglich. Das re. Knie kann etwa bis 90° gebeugt werden, es zeigt sich ein Patellaverschiebeschmerz. Die Gelenke der UE frei, keine Gelenksschwellungen. Keine Beinschwellung, Beinlänge bds. gleich, keine Achsenabweichung. Hüftbeweglichkeit in allen Ebenen frei. Kein Rotationsschmerz, kein Stauchungsschmerz.
WIRBELSÄULE:
HWS: Klopfschmerz der HWS, Verspannungen im HWS-Bereich, Blick zur Seite endlagig eingeschränkt, Kinn-Brust-Abstand 2 cm.
BWS: Klopfschmerz der unteren BWS.
LWS: Vorwärtsneigen bis zu einem Fingerbodenabstand von etwa 20 cm, Seitwärtsneigen bis zum Fibulaköpfchen möglich.
PSYCHE: zeitlich, örtlich, zur Person gut orientiert, gut kontaktfähig, Duktus geordnet, Stimmung normal.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Das Gangbild etwas breitbeinig mit Stützkrücke sicher, Zehen- und Fersengang kann durchgeführt bds. werden, ohne Stützkrücke fühlt sich die Patientin unsicher beim Gehen.
Beantwortung der Fragen der Berufungskommission:
Eine Wegstrecke von mehr als 400 m aus eigener Kraft und ohne Fremde Hilfe kann zurückgelegt werden.
Die Verwendung der Stützkrücke erschwert die Benützung nicht in hohem Maße. Sicheres Ein- und Aussteigen und eine gefährdungsfreie Benützung sind gewährleistet.
Asthma und insulinpflichtiger Diabetes sind mit 20 bzw. 30 % eingestuft und haben somit keine Unzumutbarkeit zur Folge. Eine Wegstrecke von mehr als 400 m ist aus allgemein medizinischer Sicht zumutbar.
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
Die / Der Untersuchten ist gehbehindert, ist Diabetiker.
Die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragung liegt nicht vor:
Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung.
Am 12.11.2013 wurde der BF das Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs beigebracht.
Am 11.02.2014 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht, als neue Rechtsmittelinstanz die Berufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten ersetzend, ein.
Am 26.02.2014 wurde der bB das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs beigebracht.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister bzw. dem im Akt befindlichen sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt. (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321)
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht. (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151)
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt. (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77)
Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird. ( VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten vom XXXX (Arzt für Allgemeinmedizin) schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258)
Bei Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist, ist vor allem auch zu prüfen, wie sich die beim Beschwerdeführer gegebene dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0242)
In dem angeführten Gutachten wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der BF ausführlich eingegangen.
Laut diesem Gutachten wurde bei der BF nachfolgendes festgestellt:
Gesamtmobilität - Gangbild:
Das Gangbild etwas breitbeinig mit Stützkrücke sicher, Zehen- und Fersengang kann durchgeführt bds. werden, ohne Stützkrücke fühlt sich die Patientin unsicher beim Gehen.
Eine Wegstrecke von mehr als 400 m aus eigener Kraft und ohne Fremde Hilfe kann zurückgelegt werden.
Die Verwendung der Stützkrücke erschwert die Benützung nicht in hohem Maße. Sicheres Ein- und Aussteigen und eine gefährdungsfreie Benützung sind gewährleistet.
Asthma und insulinpflichtiger Diabetes sind mit 20 bzw. 30 % eingestuft und haben somit keine Unzumutbarkeit zur Folge. Eine Wegstrecke von mehr als 400 m ist aus allgemein medizinischer Sicht zumutbar.
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
Die / Der Untersuchten ist gehbehindert, ist Diabetiker.
Die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragung liegt nicht vor:
Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Diese sind weder für sich alleine noch im Zusammenhang mit den übrigen Verfahrensergebnissen geeignet, das Ermittlungsergebnis, insbesondere das Sachverständigengutachten zu entkräften
Die Angaben der BF konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung zu entkräften.
Die vorgelegten Unterlagen enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung berücksichtigt.
In dem Gutachten wurden auch alle relevanten, von der BF beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde, berücksichtigt.
Die im Rahmen der Beschwerde sowie der Parteiengehöre erhobenen Einwände waren nicht geeignet das Ergebnis der Beweisaufnahme zu entkräften oder eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen. Das seitens der Bundesberufungskommission eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Auch war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollzieh-baren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.
Das Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.0. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gem. § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gem. § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes
anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet.
Bedingt durch den Umstand, dass im § 45 Abs. 3 BBG auch eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 45 Abs. 1 BBG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist.
Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.0 im generellen und die unter Pkt. 3.1 ff im speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß §1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen
Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren.
Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970
angehören.
Gem. § 40 Abs. 2 ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gem. § 41 Abs. 3 ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.
Gem. § 42. Abs. 1 hat der Behindertenpass den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gem. § 42 Abs. 2 ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gem. § 43. Abs. 1 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gem. § 43 Abs. 2 ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
Gem. § 45. Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gem. § 45 Abs. 2 ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gem. § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 13 Abs. 5a, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.
Gem. § 55 Abs. 4 BBG ist die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
Gemäß § 7 Abs 1 Kriegsopferversorgungsgesetz hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 20 v. H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
Gemäß Abs 2 leg cit ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, hiefür nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) verbindliche Richtsätze aufzustellen.
Gemäß § 9 Abs 1 leg cit wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Grundrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H.
Gemäß § 1 Abs 1 Richtsatzverordnung zum Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 nach den Richtsätzen einzuschätzen, die nach Art und Schwere des Leidenszustandes in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage festgelegt sind. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß Abs 2 leg cit ist bei Leiden, für die Richtsätze nicht festgesetzt sind, die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Richtsätze für solche Leiden einzuschätzen, die in ihrer Art und Intensität eine zumindest annähernd gleiche körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben bewirken.
Gemäß § 2 Abs 1 leg cit dürfen bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit weder die festen Sätze noch die Rahmensätze unterschritten oder überschritten werden. Soweit in der Anlage nicht anderes bestimmt ist, hat sich die Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb eines Rahmensatzes nach der Schwere des Leidenszustandes zu richten, für den der Rahmensatz aufgestellt ist. Das Ergebnis einer Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen.
Gemäß Abs 2 leg cit kann, sofern für ein Leiden mehrere nach dessen Schwere abgestufte Richtsätze festgesetzt sind, die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch in einem Hundertsatze festgestellt werden, der zwischen diesen Stufen liegt. Diesfalls ist das Ergebnis der Einschätzung im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen.
Gemäß § 3 leg cit ist, treffen mehrere Leiden zusammen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller gemäß § 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt. Fällt die Einschätzung der durch ein Leiden bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit in mehrere Fachgebiete der ärztlichen Wissenschaft, ist sinngemäß in gleicher Weise zu verfahren.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. (U.a VwGh vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032)
In dem zugrundeliegendem Gutachten, welches auf Grundlage der Richtsatzverordnung, bedingt durch ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren aus dem Jahre 2003 erstellt wurde, wird auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs. 2 BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird.
Jedoch führt der Sachverständige hinsichtlich des Begehrens der BF aus, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gegeben ist.
Laut Sachverständigen kann die BF eine Wegstrecke von mehr als 400 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Die Verwendung der Stützkrücke erschwert die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht in hohem Maße. Ein sicheres Ein- und Aussteigen und eine gefährdungsfreie Benützung sind laut Gutachten des Sachverständigen gewährleistet.
Das Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
3.5. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der, das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art.47Abs.2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson
v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304
Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der BF wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiters besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. betreffend der Zusatzeintragungen in den Behindertenpass nach dem BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben waren.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen, war spruchgemäß zu entscheiden.
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