BVwG L517 2001159-1

L517 2001159-1Tribunale amministrativo federale30 apr 2014

Regest

Behindertenpass, Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG L517 2001159-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L517.2001159.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Ing. Franz WEISS als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes XXXX vom 13.08.2013, XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, 41 Abs. 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 12, § 55 Abs. 4, Bundesbehindertengesetz - BBG stattgegeben und festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 80 v.H. beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch: BF) stelle erstmals am 30.08.2002 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Mit Bescheid des Bundessozialamtes XXXX vom 25.11.2002 wurde gemäß §§ 2, 3, 14 und 27 Abs. 1 BEinstG festgestellt, dass der BF ab dem 30.08.2002 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung fünfzig vom Hundert (50 v.H.) betrage.

I.2. Mit Schreiben vom 05.01.2005 wurde dem BF mitgeteilt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 v.H. betrage.

I.3. Mit Ablauf des 05.05.2008 wurde der BF in den zeitlichen Ruhestand versetzt.

I.4.1. Mit 08.02.2010 stellte der BF einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Mit Bescheid vom 22.04.2010 wurde der Grad der Behinderung ab dem 08.02.2010 mit 60 v.H. festgesetzt.

I.4.2. Mit Bescheid des Bundessozialamtes wurde dem BF wegen Pensionierung die Begünstigteneigenschaft gemäß §§ 2 Abs. 2 und 14 Abs. 2 BEinstG aberkannt.

1.4.3. Mit Bescheid vom 22.10.2010 wurde durch die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten der Berufung gegen den Bescheid des Bundessozialamtes vom 22.04.2010 stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Der Grad der Behinderung betrage vom 08.02.2010 bis einschließlich 30.11.2010 siebzig von Hundert (70 v.H.).

I.5.1. Am 20.03.2013 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.

I.5.2. In der Folge wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt, wobei ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 % (70 v.H.) festgestellt wurde. Dieses Gutachten wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 23.07.2013 zur Kenntnis gebracht. In Entgegnung dieses Schreibens erhob der BF mit Schreiben vom 01.08.2013 "Einspruch" gegen dieses Sachverständigengutachten.

I.5.3. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 13.08.2013 wurde der Antrag des BF auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 41, 42, 45 und 55 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen; der Grad der Behinderung betrage weiterhin siebzig vom Hundert.

I.5.4. Mit einem als "Einspruch gegen ärztliches Sachverständigengutachten vom 18.06.2013" titulierten Schreiben vom 24.09.2013 an die Berufungskommission beim BMASK erhob der BF offenbar Berufung gegen den Bescheid des Bundesozialamtes vom 13.08.2013. Im Ergebnis zeigte sich der BF mit der Einschätzung von einem Grad der Behinderung von 70 % nicht einverstanden; es seien nicht alle vorgelegten Befunde berücksichtigt worden. Unterfertigt war dieses Schreiben nicht.

I.5.5. Mit Verbesserungsauftrag vom 27.09.2013 der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten wurde der BF zur Unterfertigung des Schreibens vom 24.09.2013 verhalten. Dieser Aufforderung kam der BF mit Schreiben vom 22.10.2013, bezeichnet als "Einspruch" gegen die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, nach.

I.5.6. Durch die vormalig zuständige Bundesberufungskommission wurde in der Folge am 24.10.2013 im Wege des Bundessozialamtes ein ärztliches Sachverständigengutachten eines weiteren ärztlichen Sachverständigen beauftragt.

I.5.7. Der BF wurde daher am 10.12.2013 einer ärztlichen Begutachtung zugeführt und darüber am 13.12.2013 ein Gutachten erstellt. Dieses wies einen Gesamtgrad der Behinderung von 80 % v.H. aus.

I.5.8. Mit Schreiben vom 23.12.2013 erfolgte die Aktenvorlage von der vormals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten. Die Verwaltungsakten langten am 07.02.2014 beim nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein.

I.5.9. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde dieses Gutachten dem BF mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.02.2014 zur Kenntnis gebracht.

I.5.10. Per E-Mail vom 10.03.2014 äußerte sich der Beschwerdeführer zum vorgehaltenen Gutachten.

Abschließend wurde vom BF - bei unklarer Formulierung - eine steuerrechtliche Frage aufgeworfen. Insoweit ist das Bundesverwaltungsgericht aber unzuständig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Im Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 20.03.2013 findet sich eine Auflistung von Gesundheitsbeeinträchtigungen samt den entsprechenden behandelnden Ärzten bzw. Institutionen sowie die betreffenden Zeiträume. In der Anlage findet sich ein Auszug aus dem Vorgutachten vom August 2010 (mit Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H.) sowie ein Auszug aus einem Gutachten aus dem Jahr 2009 und nachfolgend angeführte medizinische Unterlagen bzw. Befunde, den BF betreffend:

MR Befund (Sprunggelenk links), XXXX vom 27.11.2009

Vorläufiger Arztbrief XXXX, vom 05.12.2009

Befund (Kniegelenksröntgen und Patella i. Stehen), XXXX vom 16.06.2010

Orthopädische Begutachtung XXXX vom 08.02.2010

Orthopädische Begutachtung XXXX vom 31.03.2010

Orthopädische Begutachtung AXXXX vom 09.06.2011

Befund von XXXX vom 15.12.2011

Arztbrief XXXX vom 06.07.2011 (stationärer Aufenthalt vom 14.04.2011 - 13.05.2011)

Befund XXXX vom 04.03.2011

Stellungnahme XXXX, FA für HNO Krankheiten vom 09.02.2011 Befund XXXX (Hände u. Füße beidseitig) vom 11.01.2011

Radiologischer Befund XXXX vom 06.06.2011

Ärztlicher Befundbericht XXXX, FA für Innere Medizin, Nephrologie, Schwerpunkt Rheumatologie vom 09.06.2011

Ambulanzbericht XXXX vom 11.10.2011

Ambulanzbericht XXXX vom 29.09.2011

MR Befund XXXX (Kniegelenk links) vom 12.10.2011

Arztbrief XXXX v. 23.03.2012

Neurologischer Befundbericht, XXXX vom 07.02.2012

Radiologischer Befund XXXXvom 09.02.2012

Vorläufiger Arztbrief XXXX, vom 27.04.2012

MR Befund XXXX (Kniegelenk links) vom 18.09.2012

Radiologischer Befund XXXX (MR-Tomografie des rechten Kniegelenkes) vom 13.02.2013

Am 18.06.2013 erfolgte im Auftrag des Bundessozialamtes eine Begutachtung des BF durch den ärztlichen SachverständigenXXXX. Diesbezüglich wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten erstattet und dabei ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 % v.H. festgestellt.

1.2. Nach Abweisung des Antrages des BF durch das Bundessozialamt wurde von der Bundesberufungskommission ein weiteres ärztliches Gutachten beauftragt. Am 10.12.2013 erfolgte daher eine weitere Begutachtung des BF durch den ärztlichen Sachverständigen XXXX. Das diesbezügliche ärztliche Sachverständigengutachten - datiert mit 13.12.2013 - wurde nach der Richtsatzverordnung (BGBl. Nr. 150/1965) erstellt und weist (bei grundsätzlicher Feststellung von GdB 80 %) nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

".........

Derzeitige Beschwerden:

Vordergründiges Problem ist eigentlich seit Diagnose d.Hep.0 2/96

d. psychische Situation. Anfänglich konnte er mit d.Erkrankung einigermaßen gut umgehen, d.frustranen Interferontherapieversuche führten aber zu ausgeprägten Ängsten, die durch die Entwicklung

d. Fibrose nochmals verstärkt wurden. '06 war es im Rahmen d.3.Interferonbehandlung zu einer meningealen Reizung gekommen,

d. einen 8wöchigen stat.Aufenthalt in XXXX XXXX nach sich zog u. ihn traumatisierte. Die Stimmungslage ist niedergeschlagen, das Verhalten ist aggressiv u.cholerisch, auch zu Handgreiflichkeiten ist es schon gekommen. Gesprächstherapie führte zu keinem Erfolg, die antidepressive Medikation wurde im Laufe der Zeit selbstständig abgesetzt, Durchschlafstörungen liegen vor. Suizidgedanken sind nicht gegeben, er lebt in einer Partnerschaft, ist stolz auf seine Frau und bewundert ihre Stärke. Vermehrte Müdigkeit wird auf

d. Hepatitis zurückgeführt, Infektion zog er sich vermutlich im Rahmen von Plasmaspenden zu. Über d.Viruslast wird ihm keine Auskunft mehr erteilt, die Leberfibrose ist zweitgradig, auch

d. Schwitzen ist verstärkt.

Zusätzlich belastend wirkt sich d.Libidostörung aus, eine Erektion

u. Ejakulation ist möglich, seit d. Interferontherapie besteht jedoch eine ausgeprägte Lustlosigkeit, d.auch zu Gewissensbissen gegenüber seiner Frau führt.

Seitens d. Lendenwirbelsäule lagen schon in d.90iger Jahren Beschwerden vor, Sitzen führt zu einer Schmerzverstärkung, sodaß stets eine Schonhaltung mit schrägem Sitz eingenommen werden muß. Rez. liegt auch ein "bamstiges" Gefühl an bd.Vorfußballen u.am Fußrücken vor, eine Überschneidung mit d. PNP scheint vorzuliegen, eine Schmerzausstrahlung in d. Beine besteht jedoch nicht.

Bei Raynaud Erkrankung sind die Finger beider Hände während d. Winterzeit immer wieder "eiskalt" und weiß verfärbt, die Einnahme eines Ca-Antagonisten lehnt er jedoch bei von ihm vermuteter Nichtbesserung ab.

Die Beschwerden d. li. Kniegelenkes stellen ein großes u. wesentlich ausgeprägteres Problem als re. dar. Die Schmerzsymptomatik ist zwar nicht ununterbrochen, jedoch schon bei geringer Belastung wie Bücken gegeben. Eine Schwellung liegt nicht vor, seitens d.OP führte jene

d. Cystenexstirpation zur größten Schmerzabnahme. Durch d .Überbelastung schmerzt d.re. Kniegel. vermehrt, verstärkt beim Niederknien, die Gehstrecke ist im wesentlichen frei, Bergabgehen ist schmerzhaft, die Bewältigung von Stockwerken ist von d. Tagesverfassung abhängig.

Ziehende Schmerzen im li.Sprunggelenk sind anhaltend.

Li. re. schmerzen die DIP PIP-Gelenke d.Finger II u.III bds., die Kraft ist bds.vermindert, eine rez, Schwellungsneigung ist gegeben.

Das Tragen von Einlagen führte zu einer Besserung der Hüftbeschwerden, die Zehen schmerzen nicht relevant in unterschiedlichem Ausmaß, d. Halluxbeschwerden haben abgenommen.

Der seit '04 vorliegende eher pfeifende beidseitige Tinnitus ist in unterschiedlichem Ausmaß störend u. streßbedingt verstärkt. Der Lärmpegel in seiner Wohnumgebung wirkt sich negativ auf d.Tinnitus aus.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Bisher 4x Kuraufenthalt, lx Rehabilitation, Physikotherapie, Gesprächstherapie; derzeit gymnastische Übungen /Med.: pflanzliche Heilmittel - sämtl. schulmedizinischen Medikamente werden nach letztendlich frustranen Ergebnissen im Laufe d. Jahre nicht mehr eingenommen - "weiß nicht mehr was er nehmen sollte"

Sozialanamnese:

Weichenschlosser im Ruhestand seit '08, verheiratet, ein Kind - erwachsen

Zusammenfassung relevanter Befunde (incl. Datumsangabe):

MR li.Kniege1.1/08: ausgedehnter Querriß bei Z.n.Innenmeniscusresektion, Knorpelschädigung Grad II med., lat.1-11

MR li.Kniedel.1 WI 1: Ganglion, Restinnenmeniscusläsion mit horizontalem Einriß, Chondromalazie Grad 11-111

MR li.Kniegei.9/1 2: Z.n.mehrmaliger OP, neuerl.Volumsabnahme

d. lnnenmeniscushinterhorns, streifige Signalalterationen im Hinterhorn - zw.postop.Veränderungen u.neuerl.Ruptur nicht zu differenzieren, ganglienartige zystische Signalalteration dorsal

d. Hinterhorn d.lnnenmeniscus angrenzend, bandförmige zystische Alteration d.med.Seitenband angrenzend, verschmälerter Knorpelüberzug fem.tib.med.betont

MR re.Kniede1.5/08: Horizontaleinriß med.Meniscushinterhorn, Knorpelschaden 11-111 med.Fem.Condyl., geringer Erguß

MR re.Kniege1.5/1 1: Horizontaleinriß med.Meniscus vom Corpus zum Hinterhorn, Chondropathie 11-111

MR re.Kniedel.2/1 3: horizontale Ruptur d.med.Meniscuscorpus bis Hinterhorn, Chondropathie med.Kompartment Grad 11-111, lat.bis II, Chondropathia pat.Grad II, d.fempat.Gleitlagers Grad 11, Plica me-diopatellaris, schmale Bakerzyste, Bursitis präu. infrapatellaris

MR Ii.Sprunggelenk 11/09: Tendovaginitis entlang d.Peronaeussehne, mögl. deutlichere Parhalruptur d. Peronaeus brevis Sehne, mögl.

Peritendinitis

LWS-CT 2/12: flache radorso.lat.Discushernie L3/L4, Discusbulging mit flacher dorsomed.bis li.dorso. lat. Discushernie L4/L5, mäßiges Tangieren d.Nervenwurzel L5 li., flache dorso-med. bis re. dorso.lat. Dis-cushernie L5/S1 mit geringem Tangieren d.Nervenwurzel 51 re., Spondylosteochondrose, incip. Sponcly-larthrosen bds.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 176 cm Gewicht:

66-68 kg Blutdruck: 120/80 mmHg

Status (Kopf/ Fußschema) - Fachstatus:

55jähriger Pat., Aus-/Ankleiden unauffällig

CaputlCollum: korr.Myopie, ein Tinnitus wird bds.geschildert, Hörvermögen bei normaler Umgangssprache 4m, Zähne saniert, Zunge gering belegt, LK submand.bc1s.unauffällig, Sensibilität stgl.erhalten, kein KS, Stirnfalten symm., Lidschluß stgl.vollständig, geringst unterinnervierter Mundwinkel li. gegenüber re.

Pulmo: VA bds., sKS bds., Basen bds.verschieblich, keine RG's

Cor: HA rhythmisch, HT rein, normofrequent, keine patholog.Geräusche

Abdomen: weich, kein DS, keine tastbaren patholog.Resistenzen, kein Aszites, Darmgeräusche lebhaft, Hepar am Ribo, keine verstärkte Venensternzeichnung, Bruchpforten geschlossen, NL bds.frei

WS-HWS: gerade, paravert.Muskulatur etwas verspannt, kein KS, Retroflexion 35°, Kinn-Manubriumabstand 2cm mit konsekutiver 10° Re.Rotation, Rotation 60-0-65, Seitneigung 30-0-30

WS-BWS: gering verstärkte Kyphose, mäßige Li.Skoliose, paravert.Muskulatur mäßig verspannt, kein KS, Rotation 30-0-40, bei Seitbeugung reichen die Fingerspitzen re.bis 5cm, Ii.bis 8cm an das Fibulaköpfchen heran, Ott-Zeichen 28,5-30-31

WS-LWS: abgeflachte Lendenlordose, Re.Skoliose thorakolumbaler Übergang, geringer Beckenschief-stand nach re., paravert.Muskulatur mäßig verspannt, mäßiger KS, ISG bds.nicht druckdolent, Fingerkuppen -Bodenabstand 17cm, Schober-Zeichen 9-10-15,5

Obere Extr.: Sensibilität stgl.erhalten, Kraft C6-C8 bds.schmerzbedingt mäßig vermindert, Schultertiefstand re.2cm, Schultergelenksbeweglichkeit bds.in 8, in F u. bei Hoch-/ Tiefrotation frei, geringer DS über d.Epicondyl.hum.rad.re., blande Narbe Ellenbogen li., Ellbogengelenksbeweglichkeit bds.frei, geringer DS über d. Handlgelenk dors.bds., Handgelenksbeweglichkeit re.50-0-40, 11.60-0-40, endlagiges Streckdefizit PIP dig.III-V re., PIP dig.Ill li., Beugung sämtl.Finger bds.frei, Faustschluß stgl.vollständig, Feinmotorik stgl.erhalten, A,rad./A.uln.Puls bds.gut tastbar, bd.Hände sind kühl, Rekapillarisierung bds. erhalten, keine neurolog.Ausfälle

Untere Extr.: Hyposensibilität med. Kniehöhe li. mit erhaltener Unterscheidung zw.spitz/stumpf, grobe Kraft beim Heben d. gestreckten Beines li. deutl. vermindert, Großzehenheber-/Plantartlexionskraft stgl. erhalten, aktives Heben

d. gestreckten Beines re.45°, 11.35°, Achsengeradstand bds., Muskulatur symm.-OS-Umfang stgl. 56cm, US stg1.35cm, Hüftgelenksbeweglichkeit in S re.20-0-105, 11.25-0-90, in F re.40-0-30, 11.50-0-40, Rotation re.30-0-15 (schmerzhaft), li.endlagig eingeschränkt, Kniegelenksurnfarig-bds.36cm, blande Narbe li. Kniegel. med. 5cm, kl. Narben nach ASK li., Kniegelenksbeweglichkeit re.0-0-115, Gelenksknacken, end-lagiger Beugeschmerz, mäßiger Rotationsschmerz, Zohlen-Zeichen pos., Payr-Zeichen angedeutet pos., Valgusstreßzeichen pos., Varusstreßzeichen neg., Steinmann I neg., Steinmann II angedeutet pos., bandfest, kein Erguß, Ii.0-0-115, endlagiger Beugeschmerz, deutl. Rotationsschmerz, Zohlen-Zeichen/Payr-Zeichen pos., Valgusstreßzeichen deutl. pos., Varusstreßzeichen neg., Steinmann I

u. II pos., med. Seitenband etwas aufklappbar, kein Erguß, blande Narbe 11. Außenknöchel 6cm, Knöchelumfang stgl.26cm, kein DS, Sprunggelenksbeweglichkeit re.30-0-25, 11.25-0-20, Pronation li.endlagig eingeschränkt, mäßiger Hallux re., deutl.abgeflachtes Fußgewölbe bds., keine Ödeme, keine Varizen, Leisten-A.pop./A.tib.post.Puls bds.gut, A.dors.ped.Puls bds. nicht tastbar, PSR/ASR stgl.l ebhaft auslösbar, Ba-binski bds.neg., Pseudolasegue re.80°, li.70° pos., Ein-Beinstand li. re. etwas unsicher, Zehenspitzenstand bds. relativ sicher, Fersenstand bds.etwas unsicher, Zehenspifzen-/Fersengang ganz gut möglich

Defäkation: unauffällig

Miktion: unauffällig

Gesamtmobilität - Gangbild: etwas verlangsamt, etwas li.hinkend

Psycho(patho)logischer Status:

Der Pat.ist allseits orientiert, ausreichend kontaktfähig und kooperativ, der Ductus geordnet; die Stimmungslage imponiert dysphorisch, das Verhalten ist fahrig u. unruhig, teils aufbrausend

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate GdB andauern werden:

BEGRÜNDUNG der Rahmensätze:

1 Chronische Hepatitis C Pos. Nr. 362 50

Es liegt unverändert die bekannte chronische Hepatitis C mit Lebertlbrose und Interferontherapie-versagen vor, die Einschätzung nach unterem Rahmen von Pos.362 mit 50% ist beizubehalten

2 Anhaltende mittelgradige depressive Störung mit Aggressionstendenz, Libidostörung Pos. Nr. 585 40%

Es besteht unverändert eine seit Jahren anhaltende Depression, die einen vordergründigen Leidensdruck bedingt. Sämtliche Therapieversuche verliefen frustran und wurden abgebrochen, die Libidostörung wirkt sich psychisch negativ aus und ist somit unter dieser Pos. miteinbezogen, wobei die Einschätzung aber unverändert zu den beiden Letztgutachten beizubehalten ist.

3 Degenerative Lendenwirbelsäulenveränderungen - Bandscheibenvorfall L3/L4, L4/L5 und L5181 Pos. Nr. 190 30%

Bei radiologisch deutlich pathologischem Befund liegt klinisch eine Lulltbalgla ohne radikuläre Ausfälle vor. Die Bewegungseinschränkung der gesamten Wirbelsäule ist von mäßigem ausmaß, das rezidivierende sensible Defizit an beiden Vorfüssen beziehungsweise plantar scheint in Überschneidung mit der Polyneuropathie zu stehen, die somit unter dieser Pos. miteinbezogen wird, miteinzubeziehen ist auch dier geringe Beckenschiefstand. Daraus ist auch der höhere GdB wie im angefochtenen Gutachten gegenüber dem Vergleichsgutachten ableitbar.

4 Polyarthrose - Arthrose beider Hände und Füße - Meniskusschaden Kniegelenk beidseits - Sprunggelenksschmerzen links - Hallux rechts

Pos. Nr. 418 30 %

Nach mehrfacher Gelenksspiegelung des linken Kniegelenkes mit Meniscusresektionen und Cystenextirpationen, sowie nicht operierter Meniscusschädigung rechts besteht links wesentlich mehr als rechts eine glaubhafte Beschwerdesymptomatik mit auch gegebener geringer Bewegungseinschränkung und pathologischem Untersuchungsbefund, der auffälliger ist, als die entsprechende Beschreibung im Vorgutachten. Hinzu kommen endlagige Bewegungseinschränkungen einzelner Finger, sowie Schmerzen im linken Sprunggelenk und eine geringe funktionelle Einschränkung. Neueinschätzung nach mittlerem unterem Rahmen von Pos. 418 mit 30%.

5 Reynaud Symptomatik beider Hände Pos. Nr. 335 20%

Bei Kälteexposition werden eine Weißverfärbung der Finger, Kältegefühl und Schmerz beschrieben, beidseits sind sowohl Arterie radialis und ulnaris Puls tastbar, die Rekapillarisierung ist erhalten, Einschätzung nach mittlerem unterem Rahmen von Pos.335 mit 20%.

6 Ohrgeräusch beidseits Hochtonläsion beidseits - 1.Zeile, 1.Kolonne

Pos. Nr. 643 10%

Bei im wesentlichem erhaltenem Hörvermögen ist unverändert der obere Rahmen von Pos. 643 10% anzuwenden

...............................

Gesamtgrad der Behinderung 80% v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

die Hepatitis C stellt unverändert die führende Erkrankung dar, die auch dem psychischen Leiden als ursächlich zugrunde liegt. Dieses wiederum verursacht einen beträchtlichen Leidensdruck und erhöht unverändert zu den Vorgutachten um eine Stufe.

Das Wirbelsäulenleiden wurde bereits im angefochtenen Gutachten höher eingeschätzt als im Vergleichsgutachten, dies ist unter oben angeführter Begründung beizubehalten. Im angefochtenen Gutachten wirkte sich das Wirbelsäulenleiden mit den als ergänzend angeführten Gelenksbeschwerden gemeinsam um eine Stufe erhöhend aus. Die Gelenkspathologie ist meiner Meinung nach höher einzuschätzen, da im Vergleich zu beiden Letztgutachten eine Bewegungseinschränkung beider Kniegelenke ebenso zu erheben ist, wie ein beidseits pathologischer Untersuchungsbefund, sowie auch eine gewisse funktionelle Einschränkung des linken Sprunggelenkes, bei unveränderter Arthrose von Finger- und Zehengelenken. Daraus resultiert die Gelenkspathologie als wesentlich beeinträchtigendes Leiden anzusehen, welches somit auch alleine um eine Stufe erhöht.

Die Wirbelsäule weist zwar eine deutliche Bandscheibenpathologie und daraus resultierende chronische Lumbalgie auf, ist aber funktionell nur mäßig eingeschränkt. Das Reynaud Phänomen beider Hände würde alleine berücksichtigt keine erhöhende Wirkung haben, stellt man aber die beiden voneinander unabhängigen Leiden in Relation zur Gesamtauswirkung ergibt sich wieder eine wesentliche Beeinträchtigung, sodaß Pos.3 und 5 um eine weitere Stufe erhöhen.

Bei im wesentlichem erhaltenen Hören rechtfertigt der Tinnitus alleine keine Erhöhung.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Ge-

sundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu Vorgutachten:

die Erhöhung des GdB ergibt sich aus den wie oben begründet höher einzuschätzenden Gelenkspathologien und der Mitberücksichtigung des Morbus Reynaud.

Auf die Einwände des Berufungswerbers wird nicht mehr explizit eingegangen, dies ergibt sich aus den ausführlichen obigen Begründungen.

Anzumerken bleibt, daß ein auf Ab1.72/1 angeführter GdB von 150% weder der Klinik entspricht, noch den Einschätzungsmöglichkeiten. Aus den im Berufungsverfahren beigebrachten Beweismittel ergeben sich keine wesentlichen neuen Erkenntnisse gegenüber der bereits beim angefochtenen Gutachten vorgelegen habenden Befundlage, zeigen jedoch die Leidenschronologie auf. Die Pathologie des Knie-MR Befundes (rechts) von 2/13 entspricht weitgehend jener von 5/11.

................"

Hinsichtlich Zusatzeintragungen wurden im Gutachtensformular keine Varianten angekreuzt.

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nahm der BF zu dem vorgehaltenen Sachverständigengutachten Stellung. Einleitend bezeichnete er den ärztlichen Sachverständigen als sehr gewissenhaften Begutachter. Unter der lfd. Nr. 2 seien die 40 % GdB gleichgeblieben, obwohl beim neuerlichen Antrag vom 20.03.2013 die belegte Libidostörung bei Depression neu festgehalten worden sei und er auch aus der Landesnervenklinik mit Befund "mittelgradige Rez-Depression" entlassen worden sei. Auch seien unter der lfd. Nr. 4 das krankheitswerte rechte Knie und die Halluxbeschwerden nicht berücksichtigt worden. Wenn beide unteren Extremitäten betroffen seien, sei von einem höheren Grad der Behinderung auszugehen. Warum die Kniegelenksbeschwerden mit der lfd. Nr. 3 verquickt und als Erhöhung angeführt seien, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Zudem sei eine geringe "Verschmächtigung" der Oberschenkelmuskulatur nicht bewertet worden und sei eine Kniegelenksbeweglichkeit mit bds. 0-0-115 keine unwesentliche Einschränkung. Ein Kniegelenk solle schmerzfrei sein, was nicht gegeben erscheine. Betreffend des rechten Kniegelenkes habe sich vom "MR 5/2008" gegenüber dem "MR 2/2013" sichtlich eine Verschlechterung ergeben. Die chronischen Sprunggelenksschmerzen würden sehr belasten, wie auch chronische Schmerzen zufolge der "Finger Polyarthrose" in der kalten Jahreszeit. Die Gesamtbewertung mit 80 % GdB erscheine dem BF daher zu gering.

1.3. Der BF wohnt in XXXX. Gemäß dem letztangeführten Sachverständigengutachten wird der Grad der Behinderung des BF mit 80 % (achtzig von hundert) festgestellt.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister bzw. den sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird ( VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten vom 13.12.2013 des XXXX (Arzt für Allgemeinmedizin) schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Im gegebenen Fall liegen zwei ärztliche Sachverständigengutachten vor. Es sind dies einmal das erste Gutachten vom 02.07.2013 (mit dem Ergebnis Gesamtgrad der Behinderung 70 %) - dieses Gutachten legte das Bundessozialamt seiner Entscheidung zugrunde und wies den Antrag des BF auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab (der Grad der Behinderung betrage weiterhin 70 v.H.). Das zweite Gutachten vom 13.12.2013 (beauftragt von der Bundesberufungskommission) kam zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 80 % v.H. Im letztgenannten Gutachten findet sich insgesamt eine ausführlichere Auseinandersetzung mit den vom BF vorgelegten Befunden, wie eine detailliertere Erhebung der derzeitigen Beschwerde des BF. Zudem wurde - im Gegensatz zu ersterem Gutachten - die vom BF vorgebrachte und mit fachärztlichem Befund belegte Libidostörung im zweiten Gutachten erwähnt und bei der Gesamtbeurteilung mitberücksichtigt. Dem zweiten Gutachten (vom 13.12.2013) war daher gegenüber dem ersten Gutachten (vom 02.07.2013) der Vorzug zu geben.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt dieses auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

Im angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie alle vorgelegten Befunde des BF ausführlich eingegangen. U.a. wurde ausdrücklich auf die vorgebrachte Libidostörung und die Entlassungsdiagnose aus dem XXXXeingegangen. Auch finden die vorgebrachten Beschwerden hinsichtlich beider Kniegelenke, der Halluxbeschwerden und der Erkrankungen an den Finger- und Zehengelenken im Gutachten ausdrückliche Berücksichtigung. Die vom BF in seinem Schreiben vom 10.03.2014 diesbezüglichen Behauptungen sind daher falsch. In dem Gutachten wurden alle relevanten, vom BF beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.

Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen, Einwände waren nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 80 vH vorliegt, zu entkräften. Neue fachärztlichen Aspekte wurden nicht vorgebracht.

Die im Rahmen der Beschwerde sowie der Parteiengehöre erhobenen Einwände waren nicht geeignet das Ergebnis der Beweisaufnahme zu entkräften oder eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen. Das seitens der Bundesberufungskommission eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Auch war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollzieh-baren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.

Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Gemäß diesem Gutachten (vom 13.12.2013) ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 80 % v.H. auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.0. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.0. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.1. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 45. Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gem. § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Paß eingezogen wird.

Gem. § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gem. § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gem. § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet.

Bedingt durch den Umstand, dass im § 45 Abs. 3 BBG auch eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 45 Abs. 1 BBG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist.

Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.0 im generellen und unter die in den Pkt. 3.1 ff im speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.3. Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gem. § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gem. § 41 Abs. 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Gem. § 42. Abs. 1 BBG hat der Behindertenpaß den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gem. § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpaß unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gem. § 43. Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.

Gem. § 43 Abs. 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpaß vorzulegen.

Gem. § 45. Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gem. § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Paß eingezogen wird.

Gem. § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 13 Abs. 5a, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.

Gem. § 55 Abs. 4 BBG ist die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff BBG, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff BBG oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

Gemäß § 7 Abs 1 Kriegsopferversorgungsgesetz hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 20 v. H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.

Gemäß Abs 2 leg cit ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, hiefür nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) verbindliche Richtsätze aufzustellen.

Gemäß § 9 Abs 1 leg cit wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Grundrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H.

Gemäß § 1 Abs 1 Richtsatzverordnung zum Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 nach den Richtsätzen einzuschätzen, die nach Art und Schwere des Leidenszustandes in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage festgelegt sind. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Aus dem Verfahrensgang ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die Richtsatzverordnung anzuwenden ist.

Gemäß Abs 2 leg cit ist bei Leiden, für die Richtsätze nicht festgesetzt sind, die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Richtsätze für solche Leiden einzuschätzen, die in ihrer Art und Intensität eine zumindest annähernd gleiche körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben bewirken.

Gemäß § 2 Abs 1 leg cit dürfen bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit weder die festen Sätze noch die Rahmensätze unterschritten oder überschritten werden. Soweit in der Anlage nicht anderes bestimmt ist, hat sich die Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb eines Rahmensatzes nach der Schwere des Leidenszustandes zu richten, für den der Rahmensatz aufgestellt ist. Das Ergebnis einer Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen.

Gemäß Abs 2 leg cit kann sofern für ein Leiden mehrere nach dessen Schwere abgestufte Richtsätze festgesetzt sind, die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch in einem Hundertsatze festgestellt werden, der zwischen diesen Stufen liegt. Diesfalls ist das Ergebnis der Einschätzung im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen.

Gemäß § 3 leg cit ist, treffen mehrere Leiden zusammen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller gemäß § 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt. Fällt die Einschätzung der durch ein Leiden bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit in mehrere Fachgebiete der ärztlichen Wissenschaft, ist sinngemäß in gleicher Weise zu verfahren.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. (U.a VwGh vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032)

Die vom ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entspricht der Richtsatzverordnung (gemäß § 55 Abs. 4 BBG war diese und nicht die Einschätzungsverordnung anzuwenden) sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet. Nicht zu beanstanden im Sinne des § 3 der Richtsatzverordnung ist auch die Erhöhung der führenden Erkrankung (50 %) um insgesamt 3 Stufen, wodurch sich nachvollziehbar ein Gesamtergebnis von 80 % GdB ergibt.

Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs. 2 BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird.

Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Mangels eines Antrages war über die Vornahme von Zusatzeintragungen nicht gesondert abzusprechen. Ein solcher wäre aber der Sachlage nach ohnehin abzuweisen gewesen.

3.5. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art.47Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson

v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen des BF wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Feststellung des Grades der Behinderung erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben waren.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

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